Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5875/2009
{T 0/2}

Urteil vom 16. Juni 2010

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Lino Etter.

Parteien
X._______,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1999 - 2. Quartal 2004); Ermessenseinschätzung.

Sachverhalt:

A.
X._______ erklärte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 14. August 1997 die Einstellung seines Betriebs, worauf ihm die Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der ESTV (im Folgenden: Steuerregister) per 30. September 1997 mitgeteilt wurde. Nach Eintragung der Einzelunternehmung Y._______ ins Handelsregister per 17. Oktober 2003 stellte die ESTV am 22. Juni 2004 fest, dass gestützt auf die Auskünfte von X._______ die Voraussetzungen zur (Neu-)Eintragung seines Einzelunternehmens ins Steuerregister nicht gegeben seien. Am 30. Juni 2004 beantragte X._______ die Eintragung ins Steuerregister, da im laufenden Jahr der steuerpflichtige Umsatz bereits erreicht worden sei. Gemäss Handelsregister bezweckt die Y._______ "Internet-Dienstleistungen aller Art". Dieser Zweck enthielt unstrittig u.a. den Betrieb eines Escort-Services sowie - unter Zuhilfenahme eines Fotostudios - den Verkauf von erotischen Webinseraten und Videoclips.

B.
Im November 2004 führte die ESTV bei X._______ eine vorangekündigte Kontrolle für die Steuerperioden zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 30. Juni 2004 durch und stellte ihm bei rückwirkender Eintragung ins Steuerregister die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ...8 über Fr. 23'006.-- (für die Steuerjahre 1999 und 2000) sowie die EA Nr. ...9 über Fr. 80'900.-- (für die Steuerperiode zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2004) zu. Gegen die dazu am 13. Dezember 2004 formell erlassenen Entscheide erhob X._______ am 25. Januar 2005 Einsprache. Er machte insbesondere geltend, die kalkulatorische Ermittlung seines Umsatzes rund um die sich bis im Jahr 2002 im Aufbau befindliche Website sei "im höchsten Masse unrealistisch" und verwies auf einen Grossbrand, welcher das "Fehlen gewisser Unterlagen und Belege" erkläre.

C.
Am 18. Juni 2007 informierte die ESTV X._______, dass sie über ein Onlinearchiv seine ehemals aufgeschalteten Websites besucht habe, weshalb sie aufgrund diverser Neukalkulationen eine zusätzliche Belastung in der Gesamthöhe von Fr. 378'933.-- erwäge, und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Nach Akteneinsicht bestritt X._______ mit Schreiben vom 4. April 2008 die Steuerforderungen, beantragte Zeugeneinvernahmen sowie "amtliche Erkundigungen" und reichte diverse Belege nach. X._______ präzisierte dabei seine Rügen bezüglich der Vornahme einer bzw. der Methoden der erfolgten Ermessenstaxation und machte insbesondere geltend, dass die Callgirls, für die sein Escort-Service warb, selbständig seien, weshalb ihm der von ihnen generierte Umsatz nicht zuzuordnen sei.

D.
Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2009 hiess die ESTV die Einsprache in Bezug auf die Steuerjahre 1999 und 2000 (EA Nr. ...8) in der Höhe von Fr. 6'698.-- gut, jedoch verfügte die Vorinstanz unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Steuerperiode vom 1. Januar 2001 bis am 30. Juni 2004 eine gegenüber der EA Nr. ...9 um Fr. 72'939.-- erhöhte Nachbelastung. Insgesamt forderte sie damit von X._______ eine Mehrwertsteuer von Fr. 170'147.-- plus Verzugszins ab 31. Dezember 2000 bzw. 27. Mai 2003. Des Weiteren verfügte die ESTV rückwirkend per 15. Oktober 1999 die Eintragung von X._______ ins Steuerregister.

E.
Mit Beschwerde vom 14. September 2009 beantragt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. August 2009 und der Entscheide vom 13. Dezember 2004 sowie seine Eintragung ins Steuerregister (frühstens) per 1. Juli 2004. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2009 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt. Allfällige Entscheide unterer Instanzen sind einer Beanstandung nicht zugänglich, da sie durch den verwaltungsinternen Einspracheentscheid ersetzt wurden (BGE 130 V 138 E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV vom 12. August 2009 ist damit als eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. Dagegen ist auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheide vom 13. Dezember 2004 nicht einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich im vollen Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung der Steuerrekurskommission (SRK) weiter (vgl. [anstelle vieler] Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ob indessen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt (statt vieler zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 5.1 und A-1532/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Soweit der Sachverhalt vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 betroffen ist, untersteht das vorliegende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 finden ferner die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) Anwendung (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
aMWSTG).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist diese Norm insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2; bestätigt u.a. mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2008 vom 4. März 2010 E. 1.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip, die Ermessensveranlagung oder gar der Verzugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
, 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
, 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 1.2 und A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.2).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b aMWSTV bzw. Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).

2.2 Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG).

2.3 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 aMWSTV bzw. Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTV bzw. Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Wird die massgebende Tätigkeit neu aufgenommen oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit oder Geschäftserweiterung, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 21 Abs. 2 aMWSTV bzw. Art. 28 Abs. 2 aMWSTG).

Wichtige Kriterien für die erforderliche Selbständigkeit der beruflichen Tätigkeit sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Arbeitgeber erbracht wird ([statt vieler] Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3 und 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II 53 ff. und ASA 71 S. 651 ff. E. 4a f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.1 und A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.3). Ob der Leistungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Begriff der Selbständigkeit eher weit auszulegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2, A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.2, A-1399/2006 vom 6. Februar 2008 E. 2.2, A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175).

Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich, sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Unternehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 2.1.1, A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.2.3, A-1399/2006 vom 6. Februar 2008 E. 2.2 und A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1).

2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4, A-1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1, A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.4 und A-1399/2006 vom 6. Februar 2008 E. 2.4; ausführlich: Riedo, a.a.O., S. 112). Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der Aufwand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des Leistungserbringers zu erhalten (BVGE 2009/34 E. 2.2.1 S. 452, sowie weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.4 und A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen; Riedo, a.a.O., S. 230 ff.). Im Sinne dieser Betrachtungsweise zählt das Bundesgericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2007 vom 11. März 2008 E. 3.2) im Hinblick auf die Erotikbranche zu den Indizien für die Unselbständigkeit der tätigen Damen unter anderem das Auftreten mehrerer unter einer gemeinsamen Firma, der Hinweis eines Dritten auf einen Richtpreis, die Unmöglichkeit einer (auch erneuten) direkten Kontaktaufnahme seitens des Kunden und die Verfügbarkeit von bzw. die Verbundenheit zu Räumlichkeiten anderer.

3.
3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 aMWSTG bzw. Art. 37 aMWSTV; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680). Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-140/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 2.1). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der ihn betreffenden Mehrwertsteuer gefährdet (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Zu den Obliegenheiten des Steuerpflichtigen gehört insbesondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG (bzw. Art. 47 aMWSTV) hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem klaren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG (bzw. Art. 47 aMWSTV) und sachgerechterweise an eine bestehende Mehrwertsteuerpflicht an ("Die steuerpflichtige Person...."). Insofern missverständlich, da logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht gebiete die Führung von Geschäftsbüchern in oberwähntem Sinn schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entstehung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG (bzw. Art. 47 aMWSTV) fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht umfasst (Art. 56 aMWSTG bzw. Art. 45 Abs. 1 aMWSTV), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4.1, A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG (bzw. Art. 47 aMWSTV) hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" vom Sommer 2000 (Wegleitung 2001), gültig ab 1. Januar 2001, Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 890 der Wegleitung 2001). Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzubewahren (Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1 und 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; vgl. auch die "Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige" der ESTV, welche dieselben Grundsätze schon unter dem Regime der aMWSTV notifizierte [Rz. 872]). Die "Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer", gültig ab 1. Januar 2008, bestätigt diese Grundsätze und empfiehlt, Barumsätze täglich zu verbuchen und mit dem effektiven Bargeldbestand abzustimmen (Rz. 884a). Nach neuer Regelung (Art. 70 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG) hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher gar nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen.

3.3 Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuchs muss besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. dazu bereits Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 36). Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2). Wiederholte Minussaldi im Kassenkonto deuten darauf hin, dass nicht sämtliche Entgelte verbucht wurden, was einen gravierenden Verstoss gegen die Buchhaltungsvorschriften darstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 11. April 2005, veröffentlicht in Steuerrevue 2005 S. 892).

3.4 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach Art. 60 aMWSTG (bzw. nach Art. 48 aMWSTV) eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuerpflichtige Person ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht ordnungsgemäss nachkommt und entweder überhaupt keine oder aber unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen führt. Eine Schätzung muss insbesondere einerseits dann erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.6). Dies gilt auch für Ausnahmesituationen, die den Steuerpflichtigen in einen Beweisnotstand versetzen. Die Steuerbehörde hat diesfalls jedoch die erhöhte Pflicht, alle Vorbringen abzuklären, die der Steuerpflichtige zu seiner Entlastung geltend macht (so bereits das Urteil des Bundesgericht vom 8. Februar 1980, publiziert in ASA 63 S. 237 zum Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer [WUB, BS 6 173 und nachträgliche Änderungen], zu einem angeblichen Einbruch und Diebstahl eines Kassabuches). Anderseits kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.6 mit Hinweisen).

3.5 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Regeln die ESTV beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 3.1; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 454). Jedoch bestehen Auskunftspflichten der steuerpflichtigen Person sowie Dritter für die Feststellung der Steuerpflicht oder die Berechnung der Steuer, welche die Vorlage oder Einreichung von Geschäftsbüchern und -papieren, Belegen und sonstigen Aufzeichnungen enthalten (Art. 57 Abs. 1 und 61 aMWSTG bzw. Art. 46 und 49 aMWSTV; vgl. auch BGE 123 II 16 E. 9c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1501/2006 vom 6. November 2008 E. 2.1, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 3.4, A-1387/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen und keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1636/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.3.2; vgl. auch bereits Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 zu Art. 48 aMWSTV).
3.6
3.6.1 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.7.2). Die Ermessensveranlagung hat somit zum Ziel, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr dabei eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung selber zu vertreten hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2; vgl. ferner Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 519 f.).
3.6.2 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen ([anstelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 4.2; A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.2; A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6.1). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.7 und A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3; Mollard, a.a.O., S. 550 ff.). Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; [anstelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.6.2, A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4 und A-746/2007 vom 6. November 2009 E. 4.3; sog. Umlageverfahren).

3.7 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt und ist die ESTV damit zu Recht zu einer Ermessensveranlagung geschritten, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Unrichtigkeit der Schätzung im Detail nachzuweisen und zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_582/2007 vom 1. September 2008 E. 3, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3). Aufgrund der Zurückhaltung bei der Überprüfung der zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagung nimmt das Bundesverwaltungsgericht erst dann eine Korrektur der erstinstanzlichen Schätzung vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche und offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalles unvereinbar ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-140/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.3 und A-1425/2006 vom 6. November 2008 E. 2). Der Steuerpflichtige hat klar nachzuweisen, dass die Schätzung offensichtlich nicht der Wirklichkeit entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4; Ueli Manser, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 5 zu Art. 60).

4.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie Beweisanträge im Beschwerdeverfahren zu behandeln sind. Entgegen dem alten Recht sind gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG, der Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG ausschliesst, die Vorschriften (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
-19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
und 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG) betreffend die Anhörung von Parteien, Zeugen oder Drittpersonen sowie die Durchführung eines Augenscheins für das Mehrwertsteuerrecht anwendbar. Insofern hat die Behörde nunmehr nicht nur aufgrund der Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), sondern in Nachachtung von Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Abgesehen davon, dass die Regelungen von Art. 81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG bei bereits hängigen Fällen ohnehin von beschränkter Tragweite sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3), rechtfertigt sich eine solche Beweismassnahme also nach wie vor nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG) liegt vor, wenn die Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und die Behörde in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 3, A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3 und A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.1.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144 ff.).

5.
Bevor das im vorliegenden Fall beanstandete Vorgehen der ESTV im Hinblick auf die Ermessenseinschätzung thematisiert werden kann (vgl. unten E. 6), ist über die vorliegend strittige mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der durch den Beschwerdeführer auf seiner Website und in der Tagespresse präsentierten Escort-Damen bzw. die Zuordnung des in diesem Geschäftszweig generierten Umsatzes zu entscheiden. Denn diese Zuordnung beeinflusst unter Umständen den Umsatz des Beschwerdeführers in steuerbegründender Weise und wirkt sich auf den Beginn der Steuerpflicht aus.

5.1 Vorab kann festgestellt werden, dass wer mit einer gewissen Regelmässigkeit gegen Entgelt Personen begleitet (bzw. begleiten lässt) und erotische Dienstleistungen im Sinne einer beruflichen Tätigkeit anbietet, einen steuerbaren Umsatz generiert, falls mit diesen Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- erzielt werden.

5.2 Der Beschwerdeführer bzw. sein Escort-Service arbeitete mit den Begleitpersonen folgendermassen zusammen: Nach Erstellung entsprechender Fotos (in seinem Studio) präsentierte der Beschwerdeführer die Escort-Damen (und -Herren) relativ einheitlich mit Pseudonymen unter der gemeinsamen Bezeichnung "noir et blanc" auf seiner Internetseite. Über die genauen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Begleitpersonen besteht Unklarheit, jedoch wurde der Beschwerdeführer offenbar jeweils ermächtigt, aufgeschaltete Videos nach Auflösung der Vertragsbeziehungen weiterzuverwenden (vgl. unten E. 6.2.3). Auf der Website wurden Richtpreise angegeben und Lokalitäten für Treffen empfohlen, darunter sein Fotostudio (vgl. unten E. 6.2.1). Auf der Website wurde jeweils die Zugehörigkeit der Begleitpersonen zum Escort-Service betont ("unsere Girls"; "unsere Dienstleistung"; "unsere Agentur hat die Damen und Mädchen nach strengen Kriterien ausgesucht und gewissenhaft auf ihre Aufgabe [...] vorbereitet").

5.3 Interessenten konnten nur über den Beschwerdeführer zu den Damen Kontakt aufnehmen. Nach Weitergabe der Kontaktdaten durch den Beschwerdeführer nahm die Begleitperson mit dem Interessenten Kontakt auf, regelte (angeblich) die finanziellen und organisatorischen Details der Treffen und besorgte das Inkasso. Die Interessenten wurden auf der Website ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "indiskrete Fragen nach Beruf, Zivilstand, Adresse oder privater Telefonnummer [...] unweigerlich [...] zum Abbruch des Gesprächs" führen würden "mit der Konsequenz, dass keine weiteren Rückrufe mehr [...] vermittelt" würden. Eine erneute Kontaktaufnahme bedingte somit wiederum den Einbezug des Beschwerdeführers. Eine Fakturierung mit individueller Zuordnung (Briefkopf etc.) seitens der Begleitpersonen wird nicht behauptet. Es befinden sich auch keinerlei Unterlagen oder Nachweise bei den Akten, aus denen hervorgeht, dass die Begleitpersonen selbst für die Akquisitionen ihrer Kunden verantwortlich gewesen wären bzw. sie solche überhaupt selbst ohne Verletzung von Vertragspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer hätten vornehmen dürfen (z. B. mit Hilfe von Konkurrenzwebsites). Gleichwohl betonte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 25. Januar 2005 wie wichtig der Werbeaufwand in dieser Branche sei. Der Beschwerdeführer erhielt pro Kontaktaufnahme einen Fixbetrag von Fr. 150.-- von den Begleitpersonen. Während sich die Damen somit (bei Annahme der in diesem Gewerbe üblichen Vorauszahlung) lediglich das Risiko eines nutzlosen Fotoshootings aufbürdeten, trug der Beschwerdeführer finanzielle Belastungen insbesondere hinsichtlich der umfangreichen Insertion.

5.4 Entgegen seiner Behauptung muss der Beschwerdeführer sehr wohl gewusst haben, ob die Callgirls mit den Interessenten Kontakt aufnahmen, denn es ist davon auszugehen, dass sich die Kunden beim Beschwerdeführer nach ausgebliebener Kontaktaufnahme erkundigt hätten. Bezeichnenderweise hat er auch eine grobe Ahnung vom Ablauf der Treffen, stützt er sich doch ausdrücklich auf einen Artikel des SPIEGEL ONLINE vom 18. März 2008, demgemäss das Callgirl nach Buchung der Agentur lediglich entsprechende Informationen erhalte und derartige Treffen "zwangsläufig im Bett" enden würden. Gemäss selben Berichts sei übrigens das Thema Geld zwischen Begleitperson und Kunde tabu, wobei ein selbständiger Erwerb (erst) bei Preisen um EUR 5'000.-- pro Abend ein Thema werde. Der Beschwerdeführer erachtet für seine Callgirls einen Durchschnittspreis von Fr. 900.-- pro "Date" als realitätsfremd hoch und behauptet, die Anzahl "Dates" schätzen zu können (vgl. unten E. 6.2.4.1), was zumindest auf eine minimale betriebliche Kontrolle deutet. Dieser Anschein wird durch die Angabe von (Minimal-)Richtpreisen erheblich verstärkt, da diese in jedem Falle die betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Begleitpersonen beeinträchtigen (dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1400/2006 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Auch die Pressewerbung zur Rekrutierung der Damen (vgl. z. B. eine Inserate-Rechnung vom 11. Mai 2000: "Escort sucht Girls") lässt den Eindruck entstehen, die Damen hätten für den Beschwerdeführer gearbeitet und nicht von ihm einen blossen Vermittlungsdienst in Anspruch genommen.

5.5 Zusammenfassend erscheinen dergestalt der Geschäftszweig Escort-Service des Beschwerdeführers und die Callgirls für einen neutralen Dritten als betriebliche Einheit. Zwar organisierten die Begleitpersonen ihr Arbeitspensum (angeblich) selbst, jedoch musste sich aus der entscheidenden Sicht des Kunden der Eindruck aufdrängen, er geniesse eine Dienstleistung (bzw. einen Service) des offerierenden Escort-Services, insbesondere da er zum Bezug der (einheitlich präsentierten) Leistung jeweils den Beschwerdeführer kontaktieren musste. Schliesslich zeigen auch der veröffentlichte (Minimal-)Richtpreis, die gleichzeitige Vermietung von Räumlichkeiten und die hohe "Provision", die der Beschwerdeführer von "seinen" Damen einzog, dass sich seine Tätigkeit nicht in der blossen Vermittlung von Begleitpersonen erschöpfte. Eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der Callgirls ist damit zu verneinen und entsprechende Umsätze sind dem Beschwerdeführer als Leistungserbringer zu zuordnen.

5.6 Die gegenüber den Kunden präsentierte Unselbständigkeit der Begleitpersonen ist nach dem Gesagten und nicht zuletzt auch aufgrund des umfangreichen Werbematerials des Beschwerdeführers bereits zur Genüge aus den Akten ersichtlich. Somit kommt das Bundesverwaltungsgericht in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 4) zum Schluss, dass seine Überzeugung durch eine Einvernahme zweier, vom Beschwerdeführer ausgewählter Callgirls nicht geändert würde. Unter diesen Umständen kann diese beantragte Beweiserhebung unterbleiben.

5.7 Aufgrund der festgestellten Umsatz-Zuordnung zum Beschwerdeführer hat die ESTV - obgleich die exakte Höhe der Umsätze der jeweiligen Teilgeschäftsbereiche strittig ist - zu Recht ermessensweise dessen subjektive Steuerpflicht bejaht. Denn im Hinblick auf diese zugeordneten Umsätze bestehen infolge fehlender Aufzeichnungen neben weiteren Mängeln (vgl. unten E. 6.1 ff.) Hinweise auf eine Verletzung der Buchführungspflichten bzw. Aufzeichnungspflichten. Damit kann für die Frage der Unterstellung unter die Mehrwertsteuern nicht auf die - soweit vorhandene - Buchhaltung abgestellt werden und es ist mit einer (vorerst groben) Schätzung über die Umsätze zu operieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Geschäftsbereiche um die Website ist die vorläufige Annahme der subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf den diesbezüglichen Ausgangspunkt, es seien jährliche Umsätze über Fr. 75'000.-- erzielt worden, nicht offensichtlich unbegründet. Aufgrund des forschen Marktauftretens des branchenerfahrenen Beschwerdeführers nach Aufhebung des staatsanwaltlichen "Betriebsverbots" am 15. Oktober 1999 (bereits im Dezember 1999 präsentiere er neun Escort-Damen) muss (vorläufig) von einer Eröffnung eines neuen Betriebszweiges unter Erwartung der baldigen Erreichung eines Umsatzes von Fr. 75'000.-- ausgegangen werden. Entsprechend ist (mindestens) bis zur exakten Einschätzung der Umsatzhöhe von einer subjektiven Steuerpflicht ab dem 15. Oktober 1999 auszugehen.

6.
Nach (vorläufiger) Bejahung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen zur bzw. die Methoden der Ermessenseinschätzung unter Berücksichtigung der Rügen des Beschwerdeführers zu erwägen.

6.1 Die ESTV beanstandet die Buchhaltung des Beschwerdeführers in vielfältiger Weise und leitet daraus ihre Pflicht zur Ermessenstaxation ab:
6.1.1 Es würden für die Jahre 1999-2003 Haupt- oder Grundbücher sowie eine Debitorenabrechnung fehlen, für das Jahr 2003 und 2004 seien bei der Kontrolle nur summarische Aufzeichnungen über Bargeldeinnahmen vorhanden gewesen, ein (offenbar nur) anlässlich der Kontrolle bestehendes Postcheckkontoblatt zeige für das Jahr 1999 erheblich höhere Einnahmen als insgesamt ausgewiesen seien, im Jahr 2000 entspreche die Summe der aufgelisteten Einnahmen nicht dem Umsatz in der Erfolgsrechnung und die Aufstellung bzw. die Einteilung der Kreditkartenumsätze stimme nicht mit den Recherchen aus den archivierten Websites überein, was eine Vermischung mit den Geschäftstätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers aufzeige. Zudem seien von Hand zahlreiche Fragezeichen durch den Beschwerdeführer in den Postcheckkontoauszügen angebracht worden, was auf eine Unsicherheit schliessen lasse. Des Weiteren weise die nachträglich erstellte Buchhaltung dauernd Minusbestände in der Kasse auf und stimme nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, dergemäss sämtliche Einnahmen des Geschäftsbereiches "Member" via Kreditkarte bezahlt worden seien.
6.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, er sei bis am 1. Juli 2004 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen und habe somit bis dahin auch kein entsprechenden Bücher führen müssen. Im Übrigen seien sämtliche weiteren Unterlagen (insbesondere die angeblich aufschlussreichen Agenden) aufgrund eines Brandes vernichtet worden. Er gesteht jedoch zu, dass gewisse Kundeneingänge auf ein Konto seiner Ehefrau bezahlt worden seien, um anschliessend dem Kassa/Verrechnungskonto überwiesen zu werden. Eine chronologische und zeitnahe Verbuchung sei zweimal jährlich im Sinne einer Zusammenfassung zur Ausgleichung des Minussaldos erfolgt. Schliesslich seien - so die pauschale Rüge des Beschwerdeführers - von ihm im vorinstanzlichen Verfahren nachgereichte Postcheck-, Kreditkarten- und Kontoauszüge seitens der ESTV nicht beachtet worden.
6.1.3 Es sind kaum Buchhaltungsunterlagen im eigentlichen Sinne aus den Jahren 1999 - 2003 vorhanden: Neben einer handschriftlichen Notiz über die (unklar zuzuordnenden) Umsätze des Jahres 2003 findet sich in den Akten eine Tabelle angeblich aller Umsätze sortiert nach Geschäftszweigen, sowie Geschäftsabschlüsse (aus den Jahren 1999, 2002 und 2003), deren Gehalt nicht nachgeprüft werden kann, wobei deutliche Differenzen zu einer von der Staatsanwaltschaft L. beschlagnahmten "Erfolgsrechnung 2003" ersichtlich sind. Eine Verbindung oder "Prüfspur" zwischen den Bank- und Postcheckunterlagen und diesen Kurzzusammenfassungen zum Jahresende besteht nicht. Zwar gilt ein Liegenschaftsbrand und die einhergehende Vernichtung von Akten tatsächlich als Ausnahmesituation, die eine erhöhte Abklärungspflicht der entlastenden Tatsachen seitens der Steuerbehörden auszulösen vermag (vgl. E. 3.4). Jedoch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die ESTV erhebliche konkrete Hinweise nicht entgegen genommen hätte. Die erwähnten Abklärungspflichten der ESTV implizieren nämlich nicht die Erstellung der Buchhaltung des Beschwerdeführers mit Hilfe der nachgelieferten, mehrere Bundesordner umfassenden Auswahl von Bank- und Postcheckbelegen, deren Zuordnung zu den Geschäftsbereichen offenbar gar dem Beschwerdeführer schwerfällt.
6.1.4 Die nachträglich eingereichten Aufzeichnungen für das Jahr 2004 lassen keine Schlüsse darauf zu, in welchem Geschäftsbereich die jeweiligen Einnahmen generiert wurden. Eine Unterscheidung besteht lediglich zwischen "Mieteinnahmen (Studio)" und "Einnahmen Internet". Als grob fehlerhaft zeigt sich diese Buchhaltung im Übrigen auch durch die dauernden Minusbestände auf dem Kassakonto. Minusbestände in der Kasse sind schlechterdings nicht möglich; auch nicht bei halbjährlicher "Verrechnung". Darüber hinaus fehlen die dem Beschwerdeführer (zusätzlich) zugerechneten Umsätze des Escort-Services (vgl. oben E. 5.5).
6.1.5 Zusammenfassend können die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers hinsichtlich sämtlicher Betriebszweige höchstens als Indizien gewertet werden, denen jedoch keine erhebliche Beweiskraft zugestanden werden kann. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe keine Aufzeichnungen führen müssen, da er nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, verfängt nicht. Denn einerseits muss der ab 2004 auch nach eigenem Dafürhalten Mehrwertsteuerpflichtige Hand bieten, den genauen Eintritt der Mehrwertsteuerpflicht zu eruieren, und andererseits sind auch Dritte, die als Steuerpflichtige in Betracht fallen, einer Auskunftspflicht zur Feststellung der Steuerpflicht unterstellt (vgl. oben E. 3.5). Im Übrigen deuten im vorliegenden Fall bereits die vorläufig lediglich in groben Zügen ermessensweise geschätzten Einnahmen der verschiedenen Geschäftsbereiche ab dem 4. Quartal 1999 auf einen steuerbaren Umsatz und damit auch auf eine Steuerpflicht hin (vgl. oben E. 5.7).
6.1.6 Mithin war die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Es braucht auf weitere Begründungen, Erklärungen und Korrekturen durch den Beschwerdeführer betreffend bisher nicht erwähnte, im angefochtenen Entscheid aufgeführte Beanstandungen seitens der Vorinstanz nicht weiter eingegangen zu werden.

6.2 Nachdem festgestellt wurde, dass die ESTV zu Recht zu einer Ermessenstaxation geschritten ist, sind im Folgenden die Methoden der ESTV zu beleuchten. Um die Vorgehensweise der ESTV zu erschüttern, hat der Steuerpflichtige klar zu belegen, dass die Schätzungen offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen (vgl. oben E. 3.7). Vorliegend ist jedoch vorab bereits anzumerken, dass den nachgereichten Belegen ganz grundsätzlich die Eignung zur Widerlegung der Ermessenstaxation nicht zukommen kann, denn diese Aufzeichnungen können - wie festgestellt (vgl. oben E. 6.1.5) - höchstens als Indizien ohne erhebliche Beweiskraft gewertet werden. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer damit den Nachweis dafür, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche und offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nicht zu leisten. Im Folgenden ist daher lediglich punktuell auf die von der Buchhaltung losgelösten Beanstandungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schätzungsmethoden der ESTV einzugehen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet Mieteinnahmen, welche ihm die ESTV in der Gesamthöhe von Fr. 100'530.-- (3. Quartal 1999 - 2. Quartal 2004) zuordnet. Das Fotostudio habe "zur Hauptsache" der "grösstenteils kostenlosen" Aufnahme von Fotos der Inserentinnen gedient. In der Einsprache vom 25. Januar 2005 führte der Beschwerdeführer den primären Nutzen des Studios noch auf den Escort-Service zurück. Die ESTV verweist auf die von der Staatsanwaltschaft L. beschlagnahmte Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers, die für das Jahr 2003 Studiomieteinnahmen von Fr. 75'530.-- enthält, sowie auf die Website (vom 14. Februar 2003) des Beschwerdeführers, welche für die stundenweise Vermietung eines Fotostudios inklusive Einrichtung und Models wirbt. Dabei wurden gegen "Unkostenbeitrag" auch sogenannte "Hardcore-Castings" angeboten (Beilage 13 des Einspracheentscheides). Aus Inserate-Rechnungen (z. B. vom 13. September 2000) geht hervor, dass auch in der Presse für ein Studio für entsprechende Zwecke geworben wurde. Dafür, dass der Beschwerdeführer u.a. durch die Nutzung dieses Studios Umsatz erzielte, spricht auch, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss einem von ihm mit einem Franchisenehmer geschlossenen Vertrag für die Erstellung der Fotos der Inserenten eine Gegenleistung verlangt wurde (Beilage 9 des Einspracheentscheides, Ziff. 2). Schliesslich werden gar in den vom Beschwerdeführer nachgereichten Aufzeichnungen des Jahres 2004 ausdrücklich Studiomieteinnahmen (ev. französischer Herkunft) ausgewiesen (vgl. oben E. 6.1.4). Nach dem Gesagten erscheint die pauschale Bestreitung von Umsätzen aus dem Studiobetrieb als durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers können die Teilschätzung "Mieteinnahmen" der ESTV nicht untergraben.
6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, auf seiner digitalen Werbeplattform für Night- und Saunaclubs (nicht zu verwechslen mit dem Plattformbereich des Escort-Services) seien viele Inserate nur für kurze Zeit und kostenlos aufgeschaltet gewesen, während die Schätzung der ESTV auf Monatsinsertionspreisen basiere. Die ESTV begründet im angefochtenen Entscheid ihre (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) auf die fraglichen Steuerperioden ausgerichtete Schätzungsmethode und betont mit hervorgehobenen Buchstaben, dass Kurzinserate (unter einem Monat) gar nicht in ihre Schätzung eingeflossen seien. Dem ist nichts beizufügen. Damit wird die ESTV-Schätzung dieses Geschäftsbereichs durch die an der Sache vorbeiziehenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt.
6.2.3 Die Website des Beschwerdeführers enthielt ab dem Jahr 2001 die Möglichkeit, gegen Entgelt (Fr. 100.-- pro Halbjahr) als "Member" "Hardcore-Bilder und Videoclips aller Escort- und Callgirls von noir et blanc seit 1992" zu betrachten und einen Link, um für Fr. 4.23/min telefonisch Verbindung aufzunehmen. Die ESTV schätzte pro "Member" einen Konsumationsbetrag von Fr. 121.15 (pro Jahr) und ging davon aus, dass durchschnittlich ein Drittel der täglichen Websitebesucher "Member" mit erweitertem Zugriff seien (d.h. 1'671 Mitglieder im Jahr 2003). Der Beschwerdeführer beharrt auf seiner nicht überprüfbaren Umsatzaufstellung (Beilage Nr. 17 der Eingabe vom 4. April 2008) und fordert amtliche Erkundigungen bei diversen Kreditkartenunternehmen. Er nennt jedoch gleich selbst den Grund, wieso entsprechende Erhebungen ungeeignet sind: im Kreditkartenumsatz sind auch die Einnahmen der Sexshops seiner Ehefrau enthalten. Eine schlüssige, überprüfbare Abgrenzung ist nicht belegt. Dazu kommt, dass gemäss (unbestrittenen) Darstellungen der ESTV der Geschäftszweig "Member" auch Einnahmen per Einzahlungsschein generierte.

Zwar erscheint die Datengrundlage der Teilschätzung "Member" als nicht optimal, jedoch werden durch den Bezug zur Anzahl Websitebesucher die sich verändernden Verhältnisse (in den verschiedenen Steuerperioden) aufgrund des Ausbaus der Geschäftstätigkeit berücksichtigt. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2004 auf seiner Website damit warb, dass 98% seiner Websitebesucher an der entgeltlichen Inanspruchnahme erotischer Dienstleistungen interessiert seien (Beilage Nr. 9 der Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer verschweigt sowohl die erbrachte Leistung pro Konsument als auch die Anzahl Konsumenten (bzw. Konsumentinnen), obgleich er diesbezügliche Informationen haben müsste, wurde doch - gemäss Website (Beilage Nr. 7 zum Einspracheentscheid) - das Passwort für den Zugang zum "Member"-Bereich telefonisch mitgeteilt. Es misslingt somit der Nachweis, dass diese Schätzung offensichtlich der Wirklichkeit widerspreche. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV dem Beschwerdeführer mit Abrundungen bei der Berechnung diverser Teilgeschäftsergebnisse und der Anwendung des Saldosteuersatzes mehrfach entgegen gekommen ist.
6.2.4 Mit angefochtenem Einspracheentscheid ging die ESTV davon aus, dass die Damen des Geschäftszweigs Escort-Service/Callgirls bei Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ein bis zwei und ab 2001 drei "Dates" pro Monat für einen Durchschnittspreis von Fr. 900.-- absolvierten. Damit senkte sie gegenüber früheren Erwägungen die Anzahl Treffen und erhöhte den Durchschnittspreis.
6.2.4.1 Der Beschwerdeführer erachtet diese geschätzte Preisgestaltung als gerichtsnotorisch realitätsfremd. Er behauptet, die Damen hätten höchstens zwei "Dates" pro Monat absolviert; die Annahme einer höheren Belastung sei angesichts des Wesens eines Studentinnennebenjobs und üblicher Ferien-, Feier- und Krankheitstage willkürlich. Die Website des Beschwerdeführers nennt (Minimal-)Richtpreise ab Fr. 500.-- bzw. ab Fr. 900.--, sowie für eine spezielle Dame ab Fr. 1'200.-- (für zwei Stunden). Erhebungen der ESTV bei Konkurrenzbetrieben zeigen Stundenpreise zwischen Fr. 350.-- und Fr. 500.-- und Arrangements über Nacht ab Fr. 1'800.-- (ohne Spesen). Der Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, es handle sich um einen exklusiven Escort-Service und er sei kein Bordellbetreiber. Zur Untermauerung reicht er einen Artikel von SPIEGEL ONLINE vom 18. März 2008 ein, demgemäss für zwei Stunden zwischen EUR 200.-- und EUR 1'000.-- und für ein Arrangement über Nacht zwischen EUR 1'200.-- und EUR 2'300.-- bezahlt würden.
6.2.4.2 In den Akten findet sich eine Rechnung für Zeitungsinserate, aus deren Auftragsbeschreibung hervorgeht, dass die Dienste der Damen explizit an den Feiertagen angeboten wurden ("Carmen! Auch über die Feiertage (...)"; "Auch über die Feiertage: Alix!"). Zusammenfassend ist die Schätzung der ESTV weder hinsichtlich des Durchschnittspreises noch bezüglich der Frequenz zu beanstanden, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um einen Job zur (Mit-)Finanzierung eines Studiums handeln soll. Inwiefern einzelne, vom Beschwerdeführer ausgewählte Begleitpersonen diesbezüglich unter Berücksichtigung der üblichen statistischen Streuung bei Erhebung von Durchschnittsangaben eine erhebliche Präzisierung anbringen könnten, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Anträge zu Beweiserhebungen sind mithin abzuweisen. Daher ist auch für diesen Geschäftsbereich kein Nachweis ersichtlich, dass der Vorinstanz bei dieser Teilschätzung erhebliche und offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen sind.

6.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Schätzungen der ESTV betreffend die Steuerperioden 3. Quartal 1999 - 2. Quartal 2004 zu untergraben. Damit zeigt sich, dass die (vorläufige ermessensweise) Bejahung der subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers auf gesicherten Einschätzungsgrundlagen steht (vgl. oben E. 5.7). Denn die ESTV erkannte zu Recht, dass die Jahresumsätze des Beschwerdeführers in den Jahren 2000 bis 2003 die Umsatzlimite von Fr. 75'000.-- erheblich über- und lediglich 1999 unterschritten. Die geschätzten Einnahmen des im letzten Quartal 1999 neu eröffneten Geschäftszweigs "Escort-Service" überschritten bereits in den ersten 2½ Monaten bei der vorzunehmenden Hochrechnung auf ein Kalenderjahr (vgl. oben E. 2.3) die Umsatzlimite erheblich. Die ESTV erkannte deshalb sowie aufgrund des Marktauftretens des Beschwerdeführers (vgl. oben 5.7) zu Recht, dass durch diese Geschäftserweiterung erwartet werden durfte, dass ein für die Steuerpflicht massgebender Umsatz innerhalb von zwölf Monaten überschritten werde. Die Eintragung ins Steuerregister per Wiederaufnahme des Geschäftszweiges "Escort-Service" am 15. Oktober 1999 erscheint unter diesen Umständen als korrekt.

6.4 In der Folge dringen die Rügen gegen die Ermessenseinschätzungen und der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Eintragung ins Steuerregister per 1. Juli 2004 nicht durch. Zur Verdeutlichung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Einnahmen, die aufgrund der Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers vor dem 15. Oktober 1999 generiert worden waren, von der ESTV anteilsmässig ausgeschieden wurden. Mithin ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ... / BNZ; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Lino Etter

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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Document : A-5875/2009
Date : 16. Juni 2010
Published : 24. Juni 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1999 - 2. Quartal 2004); Ermessenseinschätzung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
MWSTG: 70  71  72  81  93  94  112  113
VGG: 31  33
VwVG: 2  5  12  19  30  33  49  63  64
BGE-register
123-II-16 • 124-I-208 • 130-V-138 • 131-I-153
Weitere Urteile ab 2000
2A.109/2005 • 2A.304/2003 • 2A.437/2005 • 2A.468/1999 • 2A.47/2006 • 2A.552/2006 • 2A.569/2006 • 2A.693/2006 • 2C_171/2008 • 2C_302/2009 • 2C_309/2009 • 2C_426/2007 • 2C_518/2007 • 2C_582/2007
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