Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1634/2006
{T 0/2}
Urteil vom 31. März 2009
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
Parteien
X._______ und Y._______, beide: ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 1999 bis 1. Semester 2004 / Mehrwertsteuerpflicht, Umsatzschätzung).
Sachverhalt:
A.
An der Adresse ... wurde im fraglichen Zeitraum ein Coiffeursalon betrieben. Nach Darstellung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wurde dieser Coiffeursalon durch eine einfache Gesellschaft, bestehend aus der Kollektivgesellschaft "X._______" und der Einzelfirma "Y._______" geführt. Die Kollektivgesellschaft "X._______" war mit den Gesellschafterinnen A._______ und B._______ vom 6. März 1995 bis zum 10. Oktober 2005 im Handelsregister eingetragen und hatte den Gesellschaftszweck, einen Coiffeursalon zu führen. Die Kollektivgesellschaft wurde am 10. Oktober 2005 infolge Ausscheidens der Gesellschafterin B._______ aufgelöst und als Einzelunternehmen durch A._______ weitergeführt. Ab 15. April 2008 hiess die Einzelfirma neu "Z._______". Der Zweck der am 19. Februar 1993 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "Y._______" bestand in der Führung eines Coiffeursalons für Damen und Herren. Diese Firma wurde am 29. August 2006 infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragsungspflicht auf Begehren des Inhabers gelöscht.
B.
Im August und September 2004 führte die ESTV an mehreren Tagen in diesem Coiffeursalon eine Kontrolle im Sinne von Art. 50

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
|
a | Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. |
b | Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung. |
c | Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Aus den kalkulierten und verbuchten Umsätzen resultierte für die Steuerperioden 1. Semester bis 2. Semester 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. August 2002, welche mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 30. September 2004 geltend gemacht wurde. Für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 1. Semester 2004 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) resultierte eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins seit 31. August 2002 (EA Nr. ... vom 30. September 2004).
Im Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilten die Vertreter von "X._______" und von "Y._______" der ESTV mit, das Vorliegen der einfachen Gesellschaft sowie die festgestellten Mängel würden bestritten; gleichzeitig wurden zwei Unterstellungserklärungen zur Abrechnung nach Saldosteuersätzen vom 28. Oktober 2004 eingereicht. Die Verwaltung bewilligte die Anwendung des Saldosteuersatzes, stornierte die beiden ausgestellten EA und setzte die geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge neu wie folgt fest: Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. August 2002 (Steuerperioden 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) sowie Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. August 2002 (Steuerperioden 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004).
In einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 2004 hielt die Vertreterin an der Bestreitung fest und verlangte die Zustellung anfechtbarer Entscheide. In einer Beilage zu diesem Schreiben reichte sie der ESTV - unter dem Vorbehalt, dass das Vorliegen der einfachen Gesellschaft bestritten werde - einen Antrag zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ein. Dieser Antrag wurde von der Verwaltung am 22. Dezember 2004 bewilligt. Am 7. September 2005 bestätigte die ESTV die beiden Mehrwertsteuernachforderungen von Fr. ... bzw. Fr. ... (jeweils nebst Verzugszins) mit formellen Entscheiden. Gegen diese beiden Entscheide erhob die Vertreterin mit Eingaben vom 4. Oktober 2005 bei der Verwaltung Einsprache.
C.
Im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 wies die ESTV die Einsprachen ab, bestätigte den rückwirkenden Eintrag der einfachen Gesellschaft X._______ und Y._______ in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 1999 und verpflichtete diese zur Zahlung eines Mehrwertsteuerbetrags von Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. August 2002 (Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) sowie von (reduziert) Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins ab 30. April 2003 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004). Die Verwaltung vereinigte die beiden Verfahren und begründete den Entscheid wie folgt: Seien in einem Coiffeursalon zwei oder mehrere Personen tätig, handle es sich nach der Praxis der ESTV mehrwertsteuerrechtlich im Regelfall um ein einheitliches Steuersubjekt, dessen Gesamtumsatz abzurechnen sei. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von zwei selbständig nach aussen auftretenden Coiffeurgeschäften seien in casu nicht erfüllt. Das gemeinsame Geschäftslokal sei zwar unterteilt worden, eine definitive Raumteilung sei jedoch nicht auszumachen, es seien lediglich eine bewegliche Stellwand und gewisse Möbel vorhanden gewesen. Die Kundschaft werde gemeinsam akquiriert und betreut, ebenfalls sei eine gemeinsame Registrierkasse verwendet worden; dazu komme, dass nicht für jeden Coiffeur bzw. jede Coiffeuse ein eigenes Firmenschild vorhanden gewesen sei. Anlässlich der Kontrolle seien in der Buchhaltung zahlreiche gravierende Mängel festgestellt worden (kein Kassabuch beim Gesellschafter Y._______, fehlende periodische Saldierung des Kassabuches der Gesellschafterin der X._______, der Jahresbonus der F._______ für das Jahr 2002 sei nicht verbucht worden, die Bruttogewinnmarge habe stark geschwankt und sei unter dem branchenüblichen Jahresdurchschnitt gelegen, knappe Privatbezüge für die Bestreitung des Lebensaufwandes der Gesellschafterin der X._______), sodass eine Schätzung habe durchgeführt werden müssen. Die Umsatzschätzung habe sich auf den bereinigten Materialaufwand und die Erfahrungszahlen der Verwaltung abgestützt.
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2006 (Postaufgabe 31. August 2006) erhoben "X._______" und "Y._______" (Beschwerdeführende) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Juli 2006 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Sie beantragten sinngemäss die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, insbesondere die Feststellung, dass sie im fraglichen Zeitraum nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt gewesen seien. Zur Begründung bringen sie insbesondere vor, es handle sich um zwei eigenständige Coiffeurgeschäfte mit je eigenem Eintrag im Handelsregister. Das Coiffeurgeschäft sei unter zwei verschiedenen Logos und Namen geführt worden. Im Salon habe sich eine Abtrennung mit fester Trennwand zwischen den beiden Geschäften befunden. Auch wenn nicht zwei Registrierkassen geführt worden seien, habe jeder Geschäftsinhaber eine eigene Abrechnung (auch gegenüber der Sozialversicherung) und eine eigene Buchhaltung geführt. Die Mehrwertsteuerpflicht von Y._______ habe nie bestanden, da er nie den jährlichen Mindestumsatz von Fr. 75'000.-- erreicht habe. Bei A._______ (Y._______) habe die Mehrwertsteuerpflicht erst ab dem Jahr 2002 begonnen. A._______ sei mit Material immer sehr verschwenderisch umgegangen, daher könne ihr der überdurchschnittlich hohe Materialverbrauch nicht angelastet werden. Dazu komme, dass auch sie auch für die Ausbildung der Lehrlinge und die sechsköpfige Familie Material verbraucht habe. Es bestehe keine Möglichkeit für eine Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die früheren Kunden, sodass diese Belastung ausschliesslich die Beschwerdeführenden treffen würde.
E.
In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führte insbesondere aus, die von den Beschwerdeführenden zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bilder seien offensichtlich erst nach der Kontrolle gemacht worden und hätten daher keine Beweisfunktion. Der Inspektor der ESTV habe anlässlich der Kontrolle vor Ort festgestellt, dass die Geschäftsbücher gravierende Mängel aufgewiesen hätten, die einzige Registrierkasse sei gemeinsam betrieben worden. Das Schaufenster sei nach seinen Feststellungen seinerzeit mit "X._______, Damen und Herren" beschriftet gewesen. Eine in Grossbuchstaben mit der Beschriftung "Y._______" beschriftete Tafel an der Innenseite des Schaufensters sei entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden anlässlich der Kontrolle nicht vorhanden gewesen. Auch Personengesamtheiten, die keinen "animus societatis" aufwiesen, würden bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen subjektiv mehrwertsteuerpflichtig. Die einfache Gesellschaft sei nach aussen wirtschaftlich in Erscheinung getreten (Reklameschild, Telefonbucheintrag bzw. Festnetzanschluss, Visitenkarten, etc.).
F.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. November 2006 bringen die Beschwerdeführenden vor, der Inspektor der ESTV habe anlässlich der Kontrolle keine Fotos angefertigt. Es habe nie ein gemeinsames Auftreten nach aussen bestanden, beide Unternehmen würden sich an unterschiedliche Kundengruppen wenden. Gleichzeitig wurde ein Grundrissplan des Coiffeurgeschäfts eingereicht.
Die ESTV teilte über Aufforderung am 30. November 2006 mit, dass der Grundrissplan die fehlende räumliche Aufteilung bestätige.
G.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. Am 18. Dezember 2008 wurde den Parteien eine Änderung der Besetzung des Spruchkörpers des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Verfahren, sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 bis

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2 Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, soweit er sich in dessen zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugetragen hat (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer anwendbar (Art. 93

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |
1.3 Gemäss Eintrag im Handelsregister ist die Kollektivgesellschaft X._______ am 10. Oktober 2005 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Dies hat jedoch auf den vorliegenden Prozess keine Auswirkung. Die Liquidation einer Personengesellschaft ist solange nicht beendet, als noch Gesellschaftsprozesse hängig sind. Trotz Löschung im Handelsregister muss das Bundesverwaltungsgericht ein hängiges mehrwertsteuerliches Beschwerdeverfahren weiterführen und ohne Änderung der Parteibezeichnung ein auf die Kollektivgesellschaft lautendes Urteil fällen (BVGE 2008/28 E. 1.4). Auch die Löschung der Einzelfirma Y._______ im Handelsregister hat keinen Einfluss auf den vorliegenden Prozess.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1
2.1.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 17 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen. |
2 | Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
2.1.2 Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Im Urteil 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 2.2 führt das Bundesgericht aus, dass die Rechtsfähigkeit keine Voraussetzung für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht bilde, vielmehr kommen unter dem Begriff der "Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit" praktisch alle am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden, aus mehreren Personen bestehenden Gebilde als Mehrwertsteuersubjekt in Betracht, falls sie nach aussen hin auftreten und unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 16 zu Art. 21

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen. |
2 | Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.1.3 Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220]). Das Wesensmerkmal der einfachen Gesellschaft liegt im "animus societatis", in den konzentrisch auf ein gemeinsames Ziel gerichteten Anstrengungen und Leistungen der Vertragspartner, im Wissen und Willen, gemeinsame Sache zu machen (vgl. auch Theo Guhl/Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 61 Rz. 27 f.). Daneben hat jede Gesellschafterin einen Beitrag zu leisten; darunter fällt alles, was geeignet ist, den Gesellschaftszweck auf irgendeine Art zu fördern (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Zürich 2007, S. 317 f. Rz. 39). Der Gesellschafter kann die Leistung in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit erbringen (Art. 531 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. |
|
1 | Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. |
2 | Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt. |
3 | In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 543 - 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. |
2 | Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen. |
3 | Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
|
1 | Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
2 | Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen. |
3 | Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung. |
2.1.4 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung werden aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nach ständiger Rechtsprechung nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa, je mit Hinweisen; ausführlich: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112 Fn. 125; Rivier/Rochat Pauchard, a.a.O., S. 24). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 569 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.4, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.7, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4, A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2).
2.2 Mit der mehrwertsteuerpflichtigen Person haften gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 25 Befreiung von der Haftung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG) |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
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1 | Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
2 | Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen. |
3 | Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
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1 | Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. |
2 | Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen. |
3 | Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 25 Befreiung von der Haftung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |
3.
3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 37 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) |
|
1 | Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen. |
2 | Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird. |
3 | Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.46 |
3bis | Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.47 |
4 | Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.48 |
5 | Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |
3.2 Auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, sind gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen; dies ist eine Konsequenz des Selbstveranlagungsprinzips (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4.1; Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 S. 709 ff.; Entscheid der SRK vom 9. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 67.51 S. 434 ff.; Entscheid der SRK vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 S. 727 ff.).
3.3 Eine Folge des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung der Mehrwertsteuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung. Die Mehrwertsteuerpflichtige ist auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, etc.) den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 37

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 37 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |
3.4 Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist auch, dass der Mehrwertsteuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
|
1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
3.5 Gemäss Art. 47 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG) |
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1 | Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich |
2 | Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. |
3 | Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. |
4 | Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. |
5 | Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.49 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: |
Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen (vgl. auch Rz. 877 Wegleitung 1997 bzw. Rz. 888 Wegleitung 2001). Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 und A-1407/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2, A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3 sowie A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.3).
3.6 Nach Art. 48

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) |
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1 | Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. |
2 | Sie berücksichtigt dabei, dass: |
a | der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und |
b | die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
Es werden somit zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation führen, unterschieden. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung. In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn - bei feststehender Mehrwertsteuerpflicht - die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen ([anstelle vieler] BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der ESTV erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt der Mehrwertsteuerpflichtige ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ([anstelle vieler] Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1985, veröffentlicht in ASA 58 S. 380 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3.2, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3, A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.5; Entscheid der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b).
3.7 Die ESTV hat diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Mehrwertsteuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/aa;). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1356 vom 21. Mai 2007 E. 2.5, A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4 und A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/aa und E. 4e.bb.aaa sowie vom 12. August 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 228 E. 2c/aa, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, ASA 69 S. 526 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. HANS GEBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980, S. 307). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1985, veröffentlicht in ASA 58 380 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d). Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b, betreffend die Warenumsatzsteuer).
3.8 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. ASA 61 S. 819, 58 S. 384, 50 S. 432 E. 1b; BGE 105 Ib 186; Entscheide der SRK vom 19. Februar 1998 [SRK 1997-021] E. 2b und vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b). Dabei ist eine ausführliche Begründung unter Hinweis auf Beweismittel erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt. Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2 und A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6.2; Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 3b, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c/aa und vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/bb).
4.
Entscheidend ist somit, ob die beiden Unternehmen X._______ und Y._______ nach aussen unter gemeinsamer Firma aufgetreten sind oder zwei selbständige Betriebe geführt haben.
Die ESTV hat sich mit der Frage der einheitlichen bzw. selbständigen Besteuerung von Coiffeusen und Coiffeuren in gemeinsamen Salons im Schreiben an den Schweizerischen Coiffeurmeisterverband vom 2. März 1999 auseinandergesetzt. Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass sie genau dieses Schreiben nicht kennen mussten. Hingegen müssen sie sich aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips die im Schreiben konkretisierten grundsätzlichen Regelungen entgegenhalten lassen.
Die Unternehmungen müssen nach aussen unter eigenem Namen auftreten, insbesondere mit eigenen Firmenschildern und eigenen Telefonanschlüssen. Jedes Geschäft hat eine eigene Kasse und Buchhaltung sowie eigene Bank- bzw. Postkonti zu führen. Bestellformulare, Rechnungen, Quittungen und Kassazettel haben auf getrennte Namen zu lauten, jedes Geschäft hat über eigene Betriebsmittel zu verfügen und die jeweiligen Gesellschaftsinhaber haben mit den Sozialversicherungen selbständig abzurechnen. Im Falle eines gemeinsamen Eingangs müssen die Geschäftsräumlichkeiten deutlich voneinander getrennt und beschriftet sein, damit jede eintretende Person die Selbständigkeit der Geschäfte erkennen kann. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Sind eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt mehrwertsteuerrechtlich nur ein Steuersubjekt vor, das seinen Gesamtumsatz unter einer Mehrwertsteuernummer abzurechnen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1544/2006 vom 11. September 2008 E. 4).
4.1 Aus dem Kontrollbericht des Inspektors der ESTV und den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen ist zu schliessen, dass im fraglichen Zeitraum (1. Januar 1999 bis 30. Juni 2004) keine genügende räumliche Trennung zwischen den Einrichtungen der beiden Beschwerdeführenden bestanden hat. Der Inspektor stellte vor Ort fest, dass es für den aus einem einzigen Raum bestehenden Coiffeursalon nur einen Eingang gab. Eine entsprechende Aufteilung durch optische Hinweise (z. B. Schilder) oder räumliche Abgrenzungen (z. B. durch fest verbundene Trennelemente im Coiffeursalon oder durch getrennte Eingänge), mit denen auf die Existenz von zwei voneinander unabhängigen Unternehmen hingewiesen wurde, bestand nicht. Es waren lediglich bewegliche Stellelemente bzw. gewisse Möbel zur Abtrennung der Arbeitsbereiche vorhanden. Damit war es für einen unbefangenen Kunden nicht erkennbar, in welchem Geschäftsbereich (dem von X._______ bzw. jenem von Y._______) er sich gerade befand.
Sämtliche von den Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren eingereichten Aufnahmen des Coiffeursalons sind undatiert, weshalb diesen keine Beweiskraft zukommt. Es ist nicht dargelegt, dass diese Fotografien vor der Kontrolle aufgenommen wurden. Sie könnten gerade so gut erst nachher aufgenommen worden sein und daher nicht den tatsächlichen Zustand im zu beurteilenden Zeitraum wiedergeben. Der Inspektor der ESTV hat zwar anlässlich der Kontrolle vor Ort nicht selbst Aufnahmen angefertigt, doch beschreibt er in seinem Kontrollbericht unter dem Kapitel "Geschäftstätigkeit / Auftritt" in Worten die von ihm angetroffene Situation im Coiffeursalon. Auf diese Äusserungen kann in gleicher Weise wie auf Fotos abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ändert auch der Umstand, dass aufgrund der gegebenen Grösse des Geschäftslokals eine Unterteilung durch feste Trennwände faktisch nicht möglich war bzw. separate Eingänge nicht eingerichtet werden konnten, nichts an der Tatsache, dass keine Trennung vorhanden war.
Das Schaufenster war nach den Erhebungen des Inspektors mit einer einzigen Schaufensterbeschriftung ausgestattet, die wie folgt lautete: "X._______, Damen und Herren". Ein weiterer Hinweis bzw. ein zweites Reklameschild war zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäss seinem Bericht nicht vorhanden. Für einen unbefangenen Kunden weist diese Beschriftung nicht auf zwei voneinander getrennte Unternehmen hin, sondern auf ein einziges Coiffeurgeschäft für Damen und Herren. Die Beschwerdeführenden reichten im Einspracheverfahren zwar Aufnahmen ein, wonach im Schaufenster ein grosses Kartonschild mit der Aufschrift "..." stand, doch wiesen sie - wie bereits erwähnt - das Aufnahmedatum nicht nach, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Aufnahmen den Zustand während der Kontrollperiode zeigen. Gerade das Vorliegen gleicher Namensbestandteile (...) hätte nach einer umso eindeutigeren Beschriftung der beiden Geschäfte gerufen.
Auch der Auftritt im Telefonbuch (Festnetzanschluss ... unter dem Namen "Y._______") weist nur auf ein einziges Coiffeurgeschäft hin. Der Umstand, dass A._______ offenbar zusätzlich noch über einen (nicht im Telefonbuch verzeichneten) Telefonanschluss (Tel. ...) erreichbar war, ändert nichts an dieser Folgerung. Die X._______ hatte jedenfalls keinen Eintrag im Telefonbuch, der nach aussen für das Publikum auf ein eigenständiges Coiffeurgeschäft hingewiesen hat.
An weiteren Werbematerialien wurden im Geschäftsverkehr im fraglichen Zeitraum ausschliesslich Visitenkarten verwendet, die auf Y._______ lauteten. Dies weist darauf hin, dass ein gemeinsamer Kundenstamm (Damen und Herren) betreut wurde. Der Einwand, es seien alte Visitenkarten verbraucht worden, die überholt waren, ist unbehelflich.
Der Inspektor der ESTV stellte anlässlich der Kontrolle fest, dass im Coiffeursalon nur eine einzige (gemeinsame) Registrierkasse Verwendung fand. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, es wären zwei Kassensysteme vorhanden gewesen und belegen dies durch Aufnahmen unterschiedlicher Modelle von Registrierkassen. Wie bereits erwähnt, lässt sich aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien nicht entnehmen, wann diese angefertigt wurden; der Einsatz von zwei Kassen im fraglichen Zeitraum konnte daher nicht nachgewiesen werden. Ebenfalls unbehelflich sind deren Ausführungen bezüglich des angeblichen Gebrauchs von getrennten Kassen (Schublade in einem Kasten bzw. Geldtasche von Y._______); dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen, die nicht nachgewiesen sind.
Betreffend den Auftritt gegenüber Lieferanten ist anzuführen, dass die beiden von den Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren eingereichten Lieferantenrechnungen der G._______ an Y._______ (Rechnung Nr. ... vom 6. Januar 2005 und Rechnung Nr. ... vom 18. Mai 2005) nicht den Kontrollzeitraum betreffen und daher unbeachtlich sind. Die vorgelegte Rechnung Nr. ... der F._______ vom 15. Oktober 2003, die an X._______ adressiert ist, weist sogar aufgrund der Menge der bestellten Friseurartikel darauf hin, dass ein gemeinsamer Einkauf bestanden hat. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, für den Zeitraum der Kontrollperiode Wareneinkäufe von Y._______ durch geeignete Urkunden (z. B. Rechnungen, Lieferscheine) nachzuweisen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Geschäftsfeld dieser beiden angeblich selbständigen Unternehmen deckungsgleich ist. Dies hätte gerade unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach einer umso deutlicheren Abgrenzug gerufen.
An der Beurteilung als einheitlich geführtes Unternehmen ändert auch der Umstand nichts, wonach die Buchhaltungen von X._______ und Y._______ getrennt geführt wurden, getrennte Konti bestanden haben und die AHV-Abrechnungen separat vorgenommen wurden.
Zusammengefasst erhielt ein unbeteiligter Dritter, wie die ESTV im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 (S. 11 f.) ausführlich und zutreffend festhält, keinen genügenden Hinweis darauf, dass zwei unabhängige Unternehmen nebeneinander bestehen und er Kunde nur von X._______ bzw. von Y._______ war. Ein Aussenstehender durfte und musste aus dem Auftreten nach aussen davon ausgehen, ein einziges Coiffeurgeschäft in Anspruch genommen bzw. beliefert zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass im fraglichen Zeitraum kein deutlich unterscheidbarer Marktauftritt bestanden hat und somit lediglich ein Mehrwertsteuersubjekt gegeben ist.
4.2 Die Frage, ob X._______ und Y._______ zusammen eine einfache Gesellschaft bildeten, kann nach der in E. 2.1.2 zitierten Rechtsprechung offen gelassen werden. Wie gesagt, werden durch die Verwendung des Begriffs "Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit" (Art. 21 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
5.
Ebenfalls zu untersuchen ist, ob die von den Beschwerdeführenden geführten Aufzeichnungen die ESTV berechtigten, eine Schätzung des tatsächlich erzielten Umsatzes vorzunehmen und gestützt darauf einerseits die rückwirkende Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen vorzunehmen und andererseits eine entsprechende Nachforderung geltend zu machen.
5.1 Laut Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 sah sich die ESTV insbesondere aufgrund folgender Mängel in den Geschäftsbüchern der Beschwerdeführenden gezwungen, die tatsächlich erzielten Umsätze kalkulatorisch zu ermitteln:
a) Y._______ führte kein Kassabuch.
b) Das Kassabuch der X._______ wurde nicht periodisch saldiert.
c) Der Jahresbonus der F._______ für Bezüge des Vorjahres wurde im Jahr 2002 nicht verbucht.
d) Die Bruttogewinnmarge auf dem verbuchten Warenaufwand schwankte bei den Aufzeichnungen der X._______ stark und lag unter dem Branchendurchschnitt.
e) Für die Bestreitung des Lebensunterhaltes von A._______, Gesellschafterin der X._______, wurden knappe Privatbezüge vorgenommen und die Bruttogewinnmarge war ungenügend.
5.1.1 Vorauszuschicken ist, dass es für die Berechtigung der ESTV, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen, keine Rolle spielt, ob ein Mangel in der Buchführung der X._______ oder von Y._______ vorliegt, da beide ein einziges Mehrwertsteuersubjekt bilden (E. 4).
5.1.2 Zu Recht wird nicht bestritten, dass für Y._______ kein Kassabuch geführt worden ist. Mithin existieren keine Aufzeichnungen, in welchen dessen Bareinnahmen und Barausgaben chronologisch und unverzüglich festgehalten werden. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Einnahmen und Ausgaben betreffend Y._______ zeitnah, lückenlos und in chronologischer Reihenfolge erfasst worden sind, wie dies die Wegleitung verlangt. Aufgrund dieser ungenügenden Buchführung konnte auch keine periodische Abstimmung der Kassensaldi mit dem Kassakonto vorgenommen werden. Dass überhaupt Kassastürze oder periodische Saldierungen vorgenommen wurden, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
Auch die Führung des Kassabuches bei der X._______ gibt zu Beanstandungen Anlass. Es wurden lediglich summierte Tageseinnahmen aus Bedienung bzw. Produkteverkauf anhand der entsprechenden Agendaeinträge im Kassabuch verzeichnet. Die einzelnen Einnahmen- bzw. Ausgabenpositionen mit den erforderlichen Texten wurden somit nicht in der von der Wegleitung geforderten chronologischen Reihenfolge erfasst. Aufzeichnungen wie die vorliegenden, die bloss in längeren Zeitabständen erfolgen, genügen - gerade bei einem bargeldintensiven Betrieb - den Anforderungen an eine ordentliche Kassaführung nicht. Dazu kommt, dass keine periodische Saldierung vorgenommen wurde und damit auch keine periodische Abstimmung der Kassensaldi mit jenen des Kassenkontos erfolgen konnte. Unter diesen Umständen war die Überprüfung der Vollständigkeit der Buchführung durch den Inspektor der Verwaltung gar nicht möglich.
Ein weiterer Mangel der Geschäftsbücher betrifft die nicht verbuchten Rückvergütungen der Warenlieferantin F._______; auch aus diesem Grund ist die Buchhaltung unvollständig und entspricht nicht dem Wahrheitsgrundsatz. Diese fehlende Rückvergütung - einer Aufwandminderung - wirkt sich darüber hinaus auf die Bruttogewinnmarge aus, womit ein Branchenvergleich nur mehr eingeschränkt möglich war.
Schon diese drei Punkte für sich allein zeigen auf, dass die Buchführung der Beschwerdeführenden schwere formelle Mängel aufweist, die die ESTV dazu berechtigen und verpflichten, diese abzulehnen und eine Ermessenstaxation durchzuführen. Die Verwaltung hätte somit die Durchführung einer Ermessenseinschätzung nicht noch zusätzlich mit stark schwankenden und ungenügenden Bruttogewinnmargen bezogen auf den verbuchten Warenaufwand rechtfertigen müssen (E. 3.6).
5.1.3 Bezüglich dieser letzteren Argumentation ist zum einen der ESTV beiszupflichten, dass die von ihr errechneten Bruttogewinnmargen augenfällig schwankten, wie die nachfolgende Tabelle zeigt, was auf unverbuchte Einnahmen deuten könnte:
1998
1999
2000
2001
2002
2003
...
...
...
...
...
...
Ebenfalls beizupflichten ist der Verwaltung, dass nach der Beanstandung durch die kantonalen Steuerbehörden im Jahr 2001 für die Jahre 2002 und 2003 eine markante Korrektur erfolgte.
Was hingegen die Argumentation der ESTV anbelangt, die Gewinnmargen seien ungenügend, weil sie nicht dem Erfahrungswert für Coiffeursalons der ESTV von 85 % entsprechen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3503/2007 und A-3504/2007 vom 19. März 2009 E. 8 hinzuweisen, wonach für den Entscheid, ob eine Ermessenseinschätzung vorgenommen werden muss, weil die in einer Buchhaltung ausgewiesenen Ergebnisse offensichtlich nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmen, nicht auf den Durchschnittswert abgestellt werden darf, sondern die gesamte Bandbreite der Erfahrungswerte der ESTV zu berücksichtigen ist. Zu diesen macht die Verwaltung im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt der ESTV nicht folgen kann. Wie in E. 5.1.2 ausgeführt, genügen jedoch die übrigen Buchhaltungsmängel, um die Vornahme einer Ermesseneinschätzung zu rechtfertigen.
5.2 Was die rechnerische Ermittlung des Umsatzes und des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages für das (gesamte) Unternehmen durch die ESTV anbelangt, bestreiten die Beschwerdeführenden die Anwendbarkeit der Branchenkennzahlen der Verwaltung auf ihren Betrieb und verweisen auf die angeblich grosse Konkurrenz im Einzugsgebiet. Weiter seien die individuellen Verhältnisse nur ungenügend berücksichtigt worden. Dabei sind sie jedoch daran zu erinnern, dass sie nicht bloss die Unangemessenheit der Ermessenseinschätzung nachweisen müssten, sondern deren Unrichtigkeit oder einen grösseren Ermessenfehler durch die Verwaltung (E. 3.7).
5.2.1 Die von der ESTV verwendete Erfahrungszahl zur Schätzung des erzielten Umsatzes selber, nämlich dass der Materialverbrauch durchschnittlich 15 % des Umsatzes betrage, wird von den Beschwerdeführenden zwar nicht bestritten. Sie ist dem Bundesverwaltungsgericht jedoch aus verschiedenen Beschwerdeverfahren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 3.2 und A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 7.2.1) bekannt, weshalb es nicht schadet, dass die Verwaltung die Erfahrungszahlen und deren Grundlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht hat.
5.2.2 Was die Geschäftstätigkeit der X._______ anbelangt, schätzte die ESTV den Umsatz unter Verwendung einzelner (brauchbarer) Teile der geschäftlichen Aufzeichnungen. Die Umsatzschätzung basiert auf dem bereinigten Materialaufwand (verbuchter Materialaufwand inklusive Mehrwertsteuer abzüglich Jahresbonus der F._______ inklusive Mehrwertsteuer), der für die Kalkulation zum Nettowert verwendet wurde. Aufgrund des bereinigten Materialaufwandes netto (gemäss Erfahrungszahlen der ESTV bei Coiffeursalons für Damen 15 %) und der Bruttogewinnmarge wurde danach in den Jahren 1999 bis 2003 der jährliche Nettoumsatz (100 %) kalkuliert. Anschliessend wurde die Mehrwertsteuer zu den derart ermittelten jährlichen Zwischentotalen hinzugezählt; dies ergab den kalkulierten jährlichen Bruttoumsatz der X._______, zu welchem noch der Umsatz von Y._______ hinzugezählt wurde. Für das 1. Semester 2004 wurden, da im Zeitpunkt der Kontrolle die Buchhaltung für das laufende Geschäftsjahr noch nicht vorlag, die geschätzten Ergebnisse des Jahres 2003 verwendet. Diese Vorgehensweise der ESTV ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, A._______ habe aufgrund ihrer familiären Situation nur ein reduziertes Arbeitspensum wahrgenommen. Dieser Umstand hat jedoch, wie die Verwaltung zutreffend ausführt, keinen Einfluss auf die Umsatzschätzung, da diese auf den verbuchten Materialaufwand in den einzelnen Jahren abstellt und die für das Geschäft aufgewendete Arbeitszeit somit keine Rolle spielt. Den Einwänden, der Materialaufwand für Lehrlinge sei besonders hoch und A._______ habe verschwenderisch Material eingesetzt, ist entgegenzuhalten, dass die Erfahrungszahlen der Verwaltung auch Betriebe mit Lehrlingen und - was den Umgang mit dem Material anbelangt - unterschiedliche "Typen" von Coiffeusen und Coiffeuren umfassen.
5.2.4 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. einen grösseren Ermessensfehler der ESTV nachzuweisen. Eine Schätzung weist naturgemäss immer gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen auf, doch wäre es Aufgabe der Beschwerdeführenden gewesen, durch ordnungsgemäss geführte vollständige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über die geschäftlich erzielten Einnahmen zu schaffen. Dieser Verpflichtung sind sie nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen und die Beschwerdeführenden haben allfällig sich daraus ergebende Konsequenzen zu ihren Lasten selbst zu tragen.
5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu Recht nach Ermessen veranlagt worden sind und diesen der Beweis der Unrichtigkeit der Ermessenstaxation nicht gelungen ist.
5.3 Nicht gefolgt werden kann dem Argument der Beschwerdeführenden, sie könnten ihre Kunden nicht mehr mit der nachzuentrichtenden Mehrwertsteuer belasten, dies stelle eine unzulässige Härte dar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die geltend gemachte schwierige finanzielle Situation der Beschwerdeführenden dabei durchaus nicht. Die Mehrwertsteuerpflichtige ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips die Verpflichtung gehabt hätte, die Voraussetzungen für das Vorliegen der Mehrwertsteuerpflicht selbst abzuklären und sich bei der ESTV anzumelden. Die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung der Umsätze und die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern liegt ausschliesslich bei der Mehrwertsteuerpflichtigen. Ein Versäumnis der Überwälzung haben demnach die Beschwerdeführenden selbst zu verantworten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 3.3).
6.
Die Beschwerde ist somit in allen Punkten abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. ... den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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