Urteilskopf

2008/28

Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i. S. X. & Co. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung
A-1541/2006 vom 25. Mai 2008


Regeste Deutsch

Mehrwertsteuer: Steuersubjekt, Personengesellschaft, Kollektivgesellschaft. Parteibezeichnung. Auflösung der Gesellschaft, Liquidation.
Art. 17 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 17 Steuersubstitution - Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern und Teilhaberinnen.
MWSTG. Art. 553
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 553 - Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
und Art. 589
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 589 - Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.
OR. Art. 42
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 42 Auflösung und Löschung - 1 Wird eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Art. 574 Abs. 2 OR).
1    Wird eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Art. 574 Abs. 2 OR).
2    Mit der Anmeldung zur Auflösung müssen keine weiteren Belege eingereicht werden. Vorbehalten bleibt die Hinterlegung der Unterschriften von Liquidatorinnen oder Liquidatoren, die nicht Gesellschafter sind.
3    Bei der Auflösung der Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde;
b  die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  die Liquidatorinnen und Liquidatoren.
4    Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatorinnen und Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft anzumelden (Art. 589 OR).
5    Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.
HRegV.
1. Eine Personengesellschaft (z. B. Kollektivgesellschaft) kann mehrwertsteuerpflichtig sein (E. 1.4).
2. Die Liquidation einer Personengesellschaft ist solange nicht beendet, als noch Gesellschaftsprozesse hängig sind. Trotz Löschung im Handelsregister muss das Bundesverwaltungsgericht ein hängiges mehrwertsteuerliches Beschwerdeverfahren weiterführen und ohne Änderung der Partei ein auf den Namen der Mehrwertsteuerpflichtigen lautendes Urteil fällen (E. 1.4).


Regeste en français

Taxe sur la valeur ajoutée. Sujet fiscal. Société de personnes. Société en nom collectif. Désignation d'une partie. Dissolution de la société. Liquidation.
Art. 17 al. 2 LTVA. Art. 553 et art. 589 CO. Art. 42 ORC.
1. Une société de personnes (par ex. une société en nom collectif) peut être assujettie à la TVA (consid. 1.4).
2. La liquidation d'une société de personnes n'est pas terminée aussi longtemps que des procès de la société sont encore pendants. Malgré la radiation de la société au registre du commerce, le Tribunal administratif fédéral doit poursuivre la procédure pendante, relative à un recours de la société en matière de TVA, et, sans modification dans la désignation de la partie recourante, rendre un jugement libellé au nom de cette assujettie (consid. 1.4).


Regesto in italiano

Imposta sul valore aggiunto. Soggetto dell'imposta. Società di persone. Società in nome collettivo. Designazione di una parte. Scioglimento della società. Liquidazione.
Art. 17 cpv. 2 LIVA. Art. 553 e art. 589 CO. Art. 42 ORC.
1. Una società di persone (ad esempio una società in nome collettivo) può essere assoggettata all'imposta sul valore aggiunto (consid. 1.4).
2. La liquidazione di una società in nome collettivo non è conclusa fintanto che sono ancora pendenti processi societari. Nonostante la cancellazione della società nel registro di commercio, il Tribunale amministrativo federale deve continuare la procedura di ricorso pendente relativa all'imposta sul valore aggiunto e, senza modificare la designazione della parte, emanare una decisione in nome dell'assoggettata (consid. 1.4).


Sachverhalt

Die X. & Co. (Beschwerdeführerin) ist eine Kollektivgesellschaft, die im Jahr 1985 im Handelsregister eingetragen wurde. Sie war seit dem 1. Januar 1995 im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Da die Gesellschaft für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2004 und 1. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005) trotz Mahnung ihre Mehrwertsteuerabrechnungen nicht eingereicht und keine Zahlungen geleistet hatte, nahm die ESTV eine Ermessenseinschätzung vor, welche sie mit formellem Entscheid vom 18. Oktober 2005 bestätigte. Die fehlenden Mehrwertsteuerabrechnungen der X. & Co. für die fraglichen Steuerperioden, datiert vom 14. November 2005, sind am 15. November 2005 bei der ESTV eingegangen, welche diese als Einsprache entgegen nahm. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 hiess die ESTV die Einsprache gut und verpflichtete die X. & Co. für die fraglichen Steuerperioden zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 14'782.50 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 16. April 2005. Die Zahlung vom 14. November 2005 von Fr. 14'782.55 wurde an die Mehrwertsteuerschuld angerechnet. Zusätzlich verpflichtete die ESTV die X. & Co. zur Zahlung der
Verfahrenskosten des Einspracheentscheides. Mit Eingabe vom 24. Januar 2006 erhob die X. & Co. bezüglich der Kostenfolge gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 zuständigkeitshalber übernommen. Die Kollektivgesellschaft X. & Co. hat sich am 24. Juli 2007 aufgelöst und wurde im Handelsregister gelöscht.
Das BVGer behandelt - trotz Löschung der Kollektivgesellschaft im Handelsregister - die Beschwerdeführerin als Partei im vorliegenden Verfahren und erlässt ein Urteil auf ihren Namen.


Aus den Erwägungen:

1.4 Partei im mehrwertsteuerlichen Beschwerdeverfahren ist der oder die Steuerpflichtige. Nach Art. 21 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) kann auch eine Personengesellschaft, also auch eine Kollektivgesellschaft, mehrwertsteuerpflichtig sein. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch als Kollektivgesellschaft am 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Der Handelsregisterauszug vom 14. Februar 2008 enthält unter dem Datum des 24. Juli 2007 den folgenden Eintrag: « Die Gesellschaft hat sich aufgelöst. Die Liquidation ist durchgeführt. Die Firma ist erloschen ». Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin immer noch Partei im vorliegenden Verfahren sein kann. (...) Diese Fragen sind von Amtes wegen zu prüfen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kaufmännische Kollektivgesellschaft. Diese entsteht unabhängig vom Handelsregistereintrag (Art. 553
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 553 - Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 13 Rz. 74). Ebensowenig bewirkt im Falle einer Liquidation einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft die Löschung des Eintrags im Handelsregister das Ende der Gesellschaft; auch die Löschung ist bloss deklaratorisch (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, Basel , Rz. 4 zu Art. 590
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 590 - 1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt.
OR). Entscheidend ist die tatsächliche Beendigung der Liquidation. Diese ist insbesondere solange nicht beendet, als noch Gesellschaftsprozesse hängig sind (WERNER VON STEIGER, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, Basel 1976, S. 582 Fn 59; STAEHELIN, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 582
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 582 - Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
OR, Rz. 1 zu Art. 590
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 590 - 1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt.
OR). Solange also eine aufgelöste Gesellschaft noch Ansprüche gegen Dritte besitzt oder Forderungen Dritter gegen sie vorhanden sind, besteht sie trotz Löschung im Handelsregister weiter. Folgerichtig kann - unbekümmert um die zu Unrecht erfolgte Löschung - ein vor beendigter Liquidation angehobener
Aktiv- oder Passivprozess ohne Änderung der Partei weitergeführt und es können neue Prozesse im Namen der Gesellschaft oder gegen sie angehoben werden, wobei das Urteil auf den Namen der Gesellschaft auszufällen ist (BGE 81 II 361 E. 1; Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2003, veröffentlicht in Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 2004 705; Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 102 (2003) 206 E. 3). Entsprechend muss auch das vorliegende mehrwertsteuerliche Beschwerdeverfahren trotz Löschung weitergeführt und ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautender Entscheid gefällt werden. (...)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2008/28
Datum : 25. Mai 2008
Publiziert : 01. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2008/28
Sachgebiet : Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Gegenstand : Mehrwertsteuer (MWSTG; 4. Quartal 2004 und 1. Quar...


Gesetzesregister
HRegV: 42
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 42 Auflösung und Löschung - 1 Wird eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Art. 574 Abs. 2 OR).
1    Wird eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Art. 574 Abs. 2 OR).
2    Mit der Anmeldung zur Auflösung müssen keine weiteren Belege eingereicht werden. Vorbehalten bleibt die Hinterlegung der Unterschriften von Liquidatorinnen oder Liquidatoren, die nicht Gesellschafter sind.
3    Bei der Auflösung der Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde;
b  die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
c  die Liquidatorinnen und Liquidatoren.
4    Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatorinnen und Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft anzumelden (Art. 589 OR).
5    Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.
MWSTG: 17 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 17 Steuersubstitution - Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern und Teilhaberinnen.
21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
OR: 553 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 553 - Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
582 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 582 - Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
589 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 589 - Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.
590
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 590 - 1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt.
BGE Register
81-II-358
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollektivgesellschaft • mehrwertsteuer • personengesellschaft • einspracheentscheid • bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • 1995 • frage • gesellschaftsrecht • entscheid • obligationenrecht • verfahrenspartei • verzugszins • sachverhalt • i.i. • von amtes wegen • auflösung der gesellschaft • verfahrenskosten
BVGer
A-1541/2006