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A-2206/2007 - 2008-11-24 - Zölle - Einfuhrabgaben für Kartoffeln; Zollkontingent
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2206/2007
{T 0/2}

Urteil vom 24. November 2008

Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien

X._______ AG, ,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhrabgaben für Kartoffeln; Verwendung der
Generaleinfuhrbewilligung eines Dritten;
Inanspruchnahme von Zollkontingentsanteilen Dritter.
A-2206/2007

Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) betreibt laut Handelsregister u.a. den Grosshandel mit Nahrungs- und Genussmitteln.
ln den Jahren 2001 bis 2005 liess sie insgesamt 33 Sendungen mit total 107'163 kg brutto Kartoffeln zum Kontingentszollansatz (KZA) einführen. Die Zollpflichtige verfügte während dieses Zeitraumes für die Einfuhr von Kartoffeln nicht über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Die Kartoffeleinfuhren erfolgten unter Verwendung der GEBNummer des Y._______ und zulasten von dessen Einfuhrkontingenten. Der Y._______ teilte dabei der Zollpflichtigen jeweils für die entsprechende Periode vorab schriftlich mit, wieviele Kilo Kartoffeln diese importieren könne und wies sie ausdrücklich an, die Einfuhrzollanmeldungen über seine GEB-Nummer vorzunehmen und ihn selber darauf als Importeur anzugeben. Mit dem tatsächlichen Vorgang der Wareneinfuhr hatte der Y._______ weiters nichts zu tun. Die Zollpflichtige bestellte die Kartoffeln bei der Firma E._______, und bei der Firma F._______. Diese Firmen lieferten die Ware jeweils franko verzollt direkt ans Domizil der Zollpflichtigen und stellten ihr später Rechnung.
B.
Im Jahr 2003 leitete die Zollkreisdirektion [Kanton] gegen die Zollpflichtige eine zolldienstliche Untersuchung wegen missbräuchlicher Verwendung einer fremden GEB und der unrechtmässigen Inanspruchnahme von Zollkontingentsanteilen Dritter ein. Nach Abschluss der Ermittlungen forderte sie von der Zollpflichtigen am 22. März 2006 Zollabgaben in Höhe von Fr. 65'009.05 nach. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) und dem KZA.
C.
Mit Schreiben vom 24. April 2006 focht die Zollpflichtige diese Verfügung bei der Oberzolldirektion (OZD) an. Sie machte hauptsächlich geltend, der Y._______ habe sein Kontingent stets selber genutzt und die Kartoffeln seien direkt an die Zollpflichtige geliefert worden. Mit dem von ihr und dem Y._______ gewählten Vorgehen sei ,,der Teleologie des Bundesrechts" betreffend die Kontingentierung des
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Kartoffelimports zu jeder Zeit genüge getan worden. Zu verlangen, dass die Kartoffeln ,,für eine juristische Sekunde" beim Y._______ gelagert werden müssten oder die Rechnungstellung an den Y._______ zu erfolgen habe, welche darauffolgend der Zollpflichtigen eine Rechnung stellen müsse, habe einen unnötigen administrativen Aufwand zur Folge, wofür kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Damit werde vielmehr gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Überhaupt sei ,,der ratio legis entsprochen" worden, sei doch in keinem Jahr das Kontingent des Y._______ überschritten worden. Ferner sei das Vorgehen des Y._______ und der Zollpflichtigen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), bei dem man sich vorgängig erkundigt habe, nicht beanstandet worden. Aus einer falschen Auskunft dürfe ihr aber kein Rechtsnachteil erwachsen. Weiters sei durch das Zuwarten mit Massnahmen in Kenntnis der Sachlage das Prinzip von Treu und Glauben verletzt worden. Schliesslich sei die Anwendung des AKZA in grobem Masse unverhältnismässig und komme einer ,,Bestrafung" gleich. Mit Entscheid vom 15. Februar 2007 wies die OZD die Beschwerde ab. D.
Mit Eingabe vom 23. März 2007 reichte die Zollpflichtige beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei ­ unter Kosten- und Entschädigungsfolge ­ aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie in ihrer Rechtsschrift an die Vorinstanz. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich ­ soweit das VGG nichts anderes bestimmt ­ nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
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und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
  2.   Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
  3.   Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [1] dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
  4.   Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
  5.   Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
  6.   Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
  7.   ... [2]
 
[1] [BS 6 465; AS 1973 644; 1995 1816; 1996 3371Anhang 2 Ziff. 2]
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). 2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 aZG) und liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist.
2.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) festgesetzt (Art. 21 aZG); auch wenn dieser Tarif in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht mehr publiziert wird (ZTG Anhänge 1 und 2, Fn. 29), stellt er weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und behält er Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden
GATT/WTO-Übereinkommen
(Abkommen
vom

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15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., Basel 2007, S. 352 ff.).
2.3.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 7   Grundsatz
  1.   Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
  2.   Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumentenschutzes und der Landesversorgung. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
., vgl. insbes. Art. 21
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG betreffend Zollkontingente). Die Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) sowie die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung, SR 916.113.11) konkretisieren diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 19   Zollansätze
  1.   Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
  2.   Die Zollansätze für Zucker zuzüglich der Garantiefondsbeiträge (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 [1]) betragen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto. Die Bestimmung gilt bis 2026. [2]
 
[1] SR 531
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 85; BBl 2021 457, 748).
LwG, soweit dieses selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbes. Anhänge des ZTG und Anhang 1 AEV).
2.3.3 Die Einfuhr bestimmter ­ durch den Bundesrat durch Verordnung festzulegender ­ landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedürfen zur statistischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 24   Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
  1.   Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
  2.   Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
  3.   Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1].
  4.   Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:
a.   Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [2] über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
b.   Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
 
[1] SR 632.10
[2] SR 946.201
LwG). Neben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3). Auf dieser gesetzlichen Grundlage verlangt die Agrareinfuhrverordnung, dass diese Bewilligung in der Form einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erteilt wird (Art. 1 Abs. 1
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 1   Generaleinfuhrbewilligung
  1.   Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  2.   Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
  3.   Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
  4.   Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
AEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 1   Generaleinfuhrbewilligung
  1.   Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  2.   Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
  3.   Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
  4.   Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
AEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 1   Generaleinfuhrbewilligung
  1.   Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  2.   Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
  3.   Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
  4.   Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
AEV gemäss der in den Jahren 2001 bis 2005
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A-2206/2007

gültigen Fassung [AS 1998 3125]).
Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der AEV erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwerben. Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Hoheitsakt zugeteilt (Art. 12
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 12   Begriffe
  1.   Als Berechtigte eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) gilt eine Person, die die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt.
  2.   Als Inhaberin eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde.
, Art. 13 Abs. 2
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 13   Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen
  1.   Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
a.   im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
b.   eine GEB haben.
  2.   Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
, Art. 16 ff
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 16 [1]   Ausschreibung
  Das BLW schreibt die Versteigerung auf seiner Website aus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
. AEV). Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
. und Anhänge des ZTG; vgl. hierzu auch vorne E. 2.2, 2.3.1).
2.3.4 Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte) sind Regelungsgegenstand der Agrareinfuhrverordnung (vgl. Anhang 1 Ziffer 9 [Marktordnung Kartoffeln] AEV). Wer Kartoffeln in die Schweiz einführen will, bedarf demnach einer GEB und muss ­ will er sie zum KZA einführen ­ über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil verfügen. Hinsichtlich der Grundsätze der Verteilung der Zollkontingente für den Import von Kartoffeln gelten Art. 21 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
und 4
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG in Verbindung mit Art. 21 f
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 21  
  1.   Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt.
  2.   Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die Ausnahmen sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  3.   Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wird vermutet, wenn die Erzeugnisse den Qualitätskriterien der Firmen und Organisationen entsprechen, die das BLW mit der Überwachung beauftragt hat.
  4.   Ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden.
. AEV in Verbindung mit Art. 18 ff. der Kartoffelverordnung. Zollkontingentsanteile werden auf Grund der Inlandleistung zugeteilt (Art. 21 ff. Kartoffelverordnung). Bei Speisekartoffeln gilt als Inlandleistung die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Kartoffelverordnung). Die Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf die Abpackbetriebe hat seinen Grund darin, Doppelzählungen auszuschliessen, denn ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden (Art. 21 Abs. 4
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 21  
  1.   Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt.
  2.   Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die Ausnahmen sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  3.   Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wird vermutet, wenn die Erzeugnisse den Qualitätskriterien der Firmen und Organisationen entsprechen, die das BLW mit der Überwachung beauftragt hat.
  4.   Ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden.
AEV).
2.3.5 Das LwG räumt dem Bundesrat für den Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu Art. 17
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 17   Einfuhrzölle
  Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
, 21
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
und 24
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 24   Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
  1.   Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
  2.   Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
  3.   Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1].
  4.   Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:
a.   Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [2] über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
b.   Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
 
[1] SR 632.10
[2] SR 946.201
in Verbindung mit Art. 177 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
LwG ­ wie überhaupt in diesem Bereich und insbesondere auch bei der Regelung der Zuteilung der Zollkontingente ­ bewusst einen grossen Gestaltungsspielraum ein (BBl 1996 IV 108 f.,115 ff. und 122 f.; vgl. BGE 128 II 34 E. 5b, Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 3.4.2), der nur insofern eingeschränkt wird, als die Zuteilung unter Wahrung des Wettbewerbs
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zu erfolgen hat (Art. 22 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG). Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrmals mit der Verteilung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ­ beruhend auf einer Inlandleistung ­ befasst und diese Regelungen als gesetzes- und verfassungsmässig beurteilt (vgl. BGE 128 II 34 E. 5c [betreffend Zuteilung der Zollkontingente für Nierstücke]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.1 sowie A-1743/2006, A-1744/2006 und A-1745/2006, alle vom 12. Juni 2007, jeweils E. 4 [betreffend Gesetzmässigkeit der Zuteilung der Zollkontingente für Schnittblumen], A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.1, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.1 ff., A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2 [betreffend Verfassungsmässigkeit des Zolltarifes und der Verteilung der Zollkontingente für Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnisse]). Nichts anderes hat für die vorliegenden, auf den gleichen Grundsätzen beruhenden Ausführungsbestimmungen über die Zuteilung der Zollkontingente für Kartoffeln zu gelten; sie liegen innerhalb der Vorgaben des LwG.
2.4
2.4.1 Eine Inhaberin von Kontingentsanteilen kann mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentsanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil der Anteilsinhaberin angerechnet werden. Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 1
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 14   Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen
  1.   Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
  2.   Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden. [1]
  3.   Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a.   Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b.   Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist. [2]
  4.   Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
  5.   Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
  6.   In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
und 2
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 14   Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen
  1.   Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
  2.   Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden. [1]
  3.   Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a.   Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b.   Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist. [2]
  4.   Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
  5.   Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
  6.   In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
AEV gemäss der in den Jahren 2001 bis 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]). In der Zolldeklaration ist die GEB-Nummer derjenigen zollkontingentsanteilsberechtigten Person anzugeben, welche das landwirtschaftliche Erzeugnis einführt (Art. 14 Abs. 3
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 14   Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen
  1.   Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
  2.   Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden. [1]
  3.   Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a.   Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b.   Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist. [2]
  4.   Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
  5.   Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
  6.   In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
AEV gemäss der in den Jahren 2001 bis 2005 gültigen Fassung [AS 1998 3125]; vgl. auch oben E. 2.3.3). 2.4.2 Die Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten im öffentlichen Recht ist durch dessen zwingenden Charakter grundsätzlich ausgeschlossen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 826 ff.). Dies gilt insbesondere, wenn eine Bewilligung an eine bestimmte Person geknüpft ist, was im Verwaltungsrecht regelmässig der Fall ist. Wenn deshalb die Übertragbarkeit der durch Hoheitsakt zugeteilten Zollkontingente (vgl. E. 2.3.3) durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist dagegen grundsätzlich nichts ein-
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zuwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 22. August 2007 E. 3.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Übereinstimmung dieser Regelung mit dem übergeordneten Recht bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.4, insbes. E. 3.4.3 mit Hinweis). Es hat in diesem Zusammenhang zudem wiederholt entschieden, dass Einfuhren unter Ausnützung einer fremden GEB-Nummer und bzw. oder von Zollkontingenten zulasten von Drittfirmen (z.B. mangels Vorliegen einer vorschriftsgemässen Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen) zum AKZA zu verzollen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 4, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 3.1, A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 3.2, A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 3). 2.5
2.5.1 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2, A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.3; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 2.5.2 Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben (Art. 7 Abs. 1 aZG). Die ausführende Verordnung vom 5. Dezember 1998 über
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A-2206/2007

die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14 gemäss der in den Jahren 2001 bis 2005 gültigen Fassung [AS 1998 2047]) bestimmt, dass die Einfuhrdeklaration den Namen des Empfängers, und wenn dieser nicht der Importeur ist, den Namen und die Adresse des Importeurs enthalten muss. Empfänger ist diejenige Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.4). 2.6 Abgaben sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] in Verbindung mit Art. 9 und 13 aZG; statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Auf die Zollzahlungspflichtigen ist Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR unmittelbar anwendbar, ohne dass ein unrechtmässiger Vorteil erlangt worden sein muss (Urteil des Bundesgerichts 2A.541/2005 vom 6. April 2006 E. 3.1). Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche begeht namentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4). 3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das von ihr zusammen mit dem Y._______ gewählte Vorgehen sei korrekt gewesen. Der Y._______ habe sein Kontingent stets selber genutzt und die Kartoffeln direkt der Beschwerdeführerin geliefert. In diesem Zusammenhang rügt sie ferner einen Verstoss gegen das Verbot des
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überspitzten Formalismus. Vermittels zweier einfacher Schreiben hätte das korrekte Verfahren ­ nämlich mittels Einfuhr der Kartoffeln durch den
Y._______
mit
anschliessendem
Verkauf
an
die
Beschwerdeführerin ­ eingehalten werden können. Für diesen unnötigen administrativen und tatsächlichen Aufwand bestünde kein schutzwürdiges Interesse. Zudem sei die ,,ratio legis der Einfuhrbeschränkung" nie verletzt worden, weil das Kontingent des Y._______ auch dann nicht ausgeschöpft worden wäre, wenn der Y._______ die in Frage stehenden Kartoffeln selbst eingeführt hätte. 3.2
3.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die Einfuhr von Kartoffeln im fraglichen Zeitraum nicht über eine GEB verfügte und kein Abpackbetrieb im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.3.4) war. Bereits aus diesen Gründen konnte zwischen ihr und dem Y._______ keine gültige Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen zu Stande kommen (vgl. E. 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1), abgesehen davon, dass eine solche ohnehin vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen gehabt hätte und dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden gewesen wäre (vgl. E. 2.4.1), was beides vorliegend nicht beachtet worden ist. Das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen widerspricht den bundesrechtlichen Vorgaben, indem sie anlässlich ihrer Einfuhren weder über eine gültige GEB noch über gültige Kontingentsanteile verfügte. Die Einfuhren der Beschwerdeführerin unter Ausnützung der GEB-Nummer des Y._______ und zulasten von dessen Zollkontingenten sind deshalb zum AKZA zu verzollen (vgl. E. 2.4.2, 2.5.1). Unbestritten ist vorliegend die Höhe des geschuldeten Zolles, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3.2.2 An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass das Kontingent des Y._______ nie ausgeschöpft wurde, ist dieses für die Beschwerdeführerin doch nicht von Belang. Ausserdem ist unbestritten, dass im fraglichen Zeitraum nicht der Y._______ selber, sondern die Firmen E._______ und F._______ die Kartoffeln eingeführt und anschliessend der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt haben. Gemäss den zollrechtlichen Vorgaben gelten diese
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beiden Firmen für die beanstandeten Sendungen als Importeure und die Beschwerdeführerin als Empfängerin (vgl. E. 2.4.1, 2.5.2). Damit steht aber gleichzeitig fest, dass der Y._______ weder Empfänger noch Importeur war (vgl. E. 2.5.2) und die Beschwerdeführerin folglich diese
Sendungen
unrichtig
deklariert
hat
(zum
Selbstdeklarationsprinzip vgl. E. 2.5.1). Die Beteiligung des Y._______ an den Einfuhren bestand nämlich allein in der Zurverfügungstellung seiner GEB-Nummer für die Einfuhrzollanmeldungen und seines Zollkontingentsanteils an die Beschwerdeführerin. Solches ist aber unzulässig, weil eine Übertragung der GEB ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.3.3, 2.4.2) und führt ­ wie erwähnt ­ zu einer unrichtigen Deklaration.
3.2.3 Angesichts der klaren Rechtslage (vgl. E. 2.3.5, 2.4.2) geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Anwendung des geltenden Rechts im vorliegenden Fall überspitzt formalistisch sein soll, fehl. Die Zollnachforderung ist die Konsequenz der im Zollrecht für Deklarationen sowie für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der Zollkontingente geltenden Formstrenge. Nur eine konsequente und damit einheitliche Handhabung der gesetzlichen Formvorschriften vermag in diesem Bereich den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu genügen (vgl. E. 2.3.3, 2.4.1). Dies auch deshalb, weil die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen allgemein bekannten strengen Formvorschriften unterliegt, die besonders von damit vertrauten Importeuren und Grosshändlern wie der Beschwerdeführerin ohne unverhältnismässigen Aufwand eingehalten werden können. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn sie sich unter diesen Umständen nicht einlässlicher mit der Rüge des überspitzten Formalismus auseinandergesetzt hat.
Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 4.
Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt worden sind. 4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Treu und Glauben. Sie habe auf die Auskunft des BLW vertrauen dürfen.
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Diesbezüglich trägt die Beschwerdeführerin vor, sie sei 1999 vom Y._______ darüber informiert worden, dass der Kartoffelimport nach der neuen gesetzlichen Ordnung nun mittels Nutzung von Kontingenten von statten gehe. Der Y._______ habe sich durch ihren Mitarbeiter, Herrn B._______, beim BLW erkundigt, ob das Vorgehen mittels ,,Selbstnutzung des Kontingentes und gleichzeitiger Direktlieferung an den Kunden" zulässig sei. Das BLW, vertreten durch Herrn A._______, habe das Vorgehen des Y._______ und der Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Herrn B._______ nicht beanstandet. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin selbst beim BLW erkundigt, und auch ihr gegenüber sei das Vorgehen nicht beanstandet worden. Weder dem Y._______, der Beschwerdeführerin noch deren Mitarbeiter dürfe daraus ein Nachteil erwachsen. Schliesslich habe die Behörde durch das ,,lange Zuwarten in der Ergreifung von Massnahmen trotz voller Kenntnis der Umstände" sich widersprüchlich verhalten und gegen Treu und Glauben verstossen. 4.1.2
4.1.2.1 Der in Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf der Vertrauensschutz jedoch einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre müssen ­ nebst der Vertrauensgrundlage ­ verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit behördliches Verhalten den Schutz des Grundsatzes von Treu und Glauben geniesst (zu diesen Voraussetzungen siehe Urteile des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2, 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3, A-1353/2006 vom 7. April 2008 E. 2.11; statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.).
Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben ist insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der staatlichen Behörden, welchen untersagt ist, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat und in welches die Privaten vertraut haben, in
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Widerspruch zu setzen. Widersprüchliches Verhalten im Sinne des Vertrauensschutzes kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bejaht werden. Nach bisheriger Rechtsprechung gelten in Bezug auf das widersprüchliche Verhalten der Verwaltung die Bedingungen, mutatis mutandis, welche für die Zusicherungen und Auskünfte entwickelt wurden (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] 2004-029/030 vom 3. November 2006 E. 4.a.bb; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 707 ff.). 4.1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend Augenschein, die Auskünfte der Parteien und die Anhörung von Zeugen im Steuerverfahren keine Anwendung; es gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (vgl. schon BGE 103 Ib 192 E. 3b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1436/2006 vom 18. August 2008 E. 1.4, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2; auch schon PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich folglich keine Verpflichtung der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen oder von Zeugen (BGE 117 II 346 E. 1b.aa, 115 II 129 E. 6a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Trotzdem ist aber auch im Steuerverfahren die Anhörung von Zeugen in bestimmten Fällen geboten, gehen doch die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1653/2006 vom 22. Oktober 2008 E. 1.4; Entscheid der SRK vom 30. Juni 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.23 E. 3a.aa). Eine solche Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (vgl. dazu Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b.bb). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesverwaltungsgericht auf angebotene Beweismittel ­ so auch Auskünfte von Parteien, Zeugen und Dritten ­ verzichten (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1444/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.1, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144 ff.). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf angeblich erteilte Auskünfte des BLW bzw. von Herrn A._______ gegenüber dem Y._______ und gegenüber ihr selber, wonach das gewählte Vorgehen bei den Kartoffeleinfuhren als zulässig bezeichnet worden sein soll. Unterlagen, die auf solche Auskünfte hinweisen, vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht beizubringen. Für deren Nachweis verlangt sie die Befragung von Zeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der zuständige Beamte, Herr A._______, sich erinnert, mit dem Y._______ zu Fragen betreffend die Ausnützung von Zollkontingenten telefonisch in Kontakt gestanden zu haben (Beilage 13b). Die Akten enthalten aber keinerlei Hinweise darauf, dass telefonische Auskünfte mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt erteilt worden wären. Vielmehr belegen sie das Gegenteil: So wurde bereits mit Telefax des BLW an den Y._______ vom 24. März 2000 diesem von Herrn A._______ ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Ausnützung seines Zollkontingents nicht erfülle und eine Verwendung der GEB zugunsten Dritter nicht möglich sei (Beilage 9d). Dasselbe geht explizit aus der ebenfalls von Herrn A._______ an die Mail-Adresse des Y._______ gesandten Nachricht vom 1. März 2004 (Beilage 13c) hervor. Ohnehin ist gemäss konstanter Rechtsprechung eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft oder Zusicherung zum Beweis kaum geeignet, weshalb sich eine solche von der Verwaltung schriftlich bestätigen lassen muss, wer sich darauf berufen will (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 2.3, 3.2; Entscheid der SRK vom 6. März 2006, veröffentlicht VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Aufgrund dieser Aktenlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.1.2.2.) darauf verzichtet werden, die von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen einzuvernehmen. Zum einen erscheint eine Anhörung der beiden damals beim Y._______ tätigen Zeugen, Herr B._______ und Herr C._______, als von vornherein ungeeignet, den behaupteten Inhalt der angeblichen Auskunft des BLW gegenüber der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Zum andern erübrigt sich auch die
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beantragte Befragung von Herrn D._______, der bei der Beschwerdeführerin für die Einfuhr von Kartoffeln zuständig ist. Unter den dargelegten Umständen kann nämlich ausgeschlossen werden, dass das BLW telefonisch eine von den genannten Schreiben abweichende Auskunft gegeben hat. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass das BLW der Beschwerdeführerin eine andere Auskunft als dem Y._______ erteilt hat, wird doch ­ wie erwähnt ­ in diesen Schreiben eigens auf die Unmöglichkeit einer Ausnützungsvereinbarung zwischen dem Y._______ und der Beschwerdeführerin hingewiesen. Damit misslingt der Beschwerdeführerin bereits der Nachweis einer unrichtigen Auskunft mit dem von ihr geltend gemachten Inhalt und folglich, dass zwischen dem Y._______ bzw. ihr selber und der Verwaltung überhaupt eine verbindliche Vertrauensgrundlage (vgl. E. 4.1.2.1) geschaffen worden ist. Sie kann sich deshalb nicht auf Treu und Glauben berufen, weshalb auf die übrigen Voraussetzungen dieses Grundsatzes nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Inwiefern schliesslich durch den Ablauf der Zeit, die es seit der Eröffnung des Ermittlungsdossiers im November 2003 und der erstmaligen Einvernahme im Juli 2005 bedurfte, die Verwaltung ein Vertrauen geschaffen haben soll, in dessen Widerspruch sie sich anschliessend gesetzt hat (vgl. E. 4.1.2.1), ist nicht ersichtlich. Die Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes verlangte fundierte Vorermittlungen, war doch die Form der Beteiligung der Beschwerdeführerin an den umstrittenen Einfuhren anhand der unzutreffenden Einfuhrdeklarationen nicht ohne Weiteres erkennbar. Der Vorwurf, die Verwaltung sei stets in ,,voller Kenntnis der Umstände" gewesen und habe absichtlich mit der Ergreifung von Massnahmen zugewartet, wird durch die Aktenlage nicht bestätigt.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. 4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass die OZD in ihrer Entscheidbegründung auf die Vernehmlassung des BLW verwies. Es müsse unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass nicht die OZD, sondern das BLW den Entscheid gefällt habe.

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4.2.2 Die Begründung eines Entscheides (bzw. einer Verfügung) muss nicht notwendigerweise in der Verfügung selber enthalten sein. Es kann grundsätzlich auf ein anderes Schriftstück, namentlich auf einen eigens eingeholten Bericht einer zuständigen Amtsstelle, verwiesen werden. Die verfügende Instanz genügt bei diesem Vorgehen ihrer inhaltlichen Begründungspflicht dann, wenn das Schriftstück, auf welches verwiesen wird, sich seinerseits in genügender Weise mit den Fragen befasst, auf welche die verfügende Instanz einzugehen hat (BGE 113 II 204 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 3.1; Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 25. August 2003, veröffentlicht in VPB 68.6 E. 5.a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 357).
4.2.3 Eine vergleichbare Konstellation liegt hier vor. Die OZD hat das BLW zur Stellungnahme aufgefordert, soweit die Rügen das anwendbare Landwirtschaftsrecht betrafen oder sich gegen das Bundesamt richteten. Im Entscheid hat die OZD den Bericht des BLW denn auch nur insoweit aufgegriffen und wörtlich zitiert, als ebendiese Fragestellungen betroffen waren. Das BWL hat sich sodann mit den jeweils entscheidrelevanten Fragestellungen in genügender Weise auseinandergesetzt. Wenn unter diesen Umständen sich die OZD in ihrem Entscheid auf den Bericht des BLW bezog, hat sie ihrer Begründungspflicht nachgelebt.
Die Beschwerde bleibt auch diesbezüglich ohne Erfolg. 4.3
4.3.1 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Anwendung des AKZA als nicht legitim und als in grobem Masse unverhältnismässig. Da weder ein Gesetzesbruch, ein Schaden, ein persönliches Verschulden oder sonst ein entferntes Unrecht festzustellen sei, sei ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren gegen angeblich verantwortliche Personen offensichtlich willkürlich und stossend. 4.3.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner
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Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., 591). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, in denen mehrere Massnahmen zur Erfüllung eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 3.2).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die im Streit liegende Nachforderung gerade auch gemessen am Warenwert für die Beschwerdeführerin ein beträchtliches Ausmass aufweist. Zu den erhobenen Vorwürfen ist indes zunächst festzuhalten, dass die Nachforderung keine Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin darstellt, da zu Unrecht nicht erhobene Abgaben unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten sind (vgl. E. 2.6). Vielmehr handelt es sich um eine nachträgliche Zollabrechnung zum (höheren) AKZA, wie er im Zolltarif vorgesehen ist (vgl. E. 2.2, 2.3.1, 2.3.3), weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorzugssatzes des KZA nicht erfüllt waren, nachdem die Beschwerdeführerin für die beanstandeten Kartoffeleinfuhren weder über eine GEB noch über ein Zollkontingent verfügte (vgl. oben E. 3). Die OZD hatte keine Wahl verschiedener Mittel, mithin keinen Ermessensspielraum (vgl. E. 4.3.2), sondern war verpflichtet, der Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgeschriebenen AKZA bzw. die Differenz zum Kontingentszollansatz in Rechnung zu stellen. Der Zolltarif nach dem AKZA wiederum beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 2.2). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist insoweit nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.
Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien selbst bei einer Abweisung keine Kosten aufzuerlegen. Angesichts der obigen Ausführungen bleibt
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A-2206/2007

kein Raum, von der gesetzlichen Folge vollständigen Unterliegens abzuweichen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo

Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
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A-2206/2007

beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

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A-2206/2007 24. November 2008 03. Dezember 2008 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Zölle

Gegenstand Einfuhrabgaben für Kartoffeln; Zollkontingent

Gesetzesregister
AEV 1
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 1   Generaleinfuhrbewilligung
  1.   Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  2.   Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
  3.   Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften.
  4.   Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.
AEV 12
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 12   Begriffe
  1.   Als Berechtigte eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) gilt eine Person, die die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfüllt.
  2.   Als Inhaberin eines Zoll- oder Teilzollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde.
AEV 13
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 13   Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen
  1.   Kontingentsanteile können Personen zugeteilt werden, die:
a.   im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; und
b.   eine GEB haben.
  2.   Die Fälle, in denen für die Zuteilung eines Kontingentsanteils keine GEB erforderlich ist, sind im 4. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
AEV 14
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 14   Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen
  1.   Eine Kontingentsanteilsinhaberin kann mit anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin angerechnet werden.
  2.   Berechtigungen zur Anrechnung von Einfuhren an den Kontingentsanteil der Kontingentsanteilsinhaberin können mittels Vereinbarung weiteren Kontingentsanteilsberechtigten weitergegeben werden. Die Weitergabe von Berechtigungen ist nicht zulässig bei Vereinbarungen, die vor der Zuteilung der Kontingentsanteile abgeschlossen wurden. [1]
  3.   Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Kontingentsanteilen sind dem BLW wie folgt zu melden:
a.   Vereinbarungen, die nach der Zuteilung abgeschlossen werden: über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung innerhalb der vom BLW angesetzten Frist; das BLW kann ausnahmsweise die Meldung auch ausserhalb der von ihm angesetzten Frist zulassen;
b.   Vereinbarungen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden: schriftlich innerhalb der vom BLW angesetzten Frist. [2]
  4.   Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zollanmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu melden.
  5.   Das BLW kann für Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Mengen Ausnahmen von der Meldung über die Internetanwendung gestatten, wenn es sich um Vereinbarungen über geringe Kontingentsanteile oder um einzelne Zollanmeldungen handelt, oder wenn die Vereinbarungen vor der Zuteilung des Kontingentsanteils abgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind dem BLW innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
  6.   In der Zollanmeldung ist die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
AEV 16
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 16 [1]   Ausschreibung
  Das BLW schreibt die Versteigerung auf seiner Website aus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).
AEV 21
SR 916.01 AEV Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung

Art. 21  
  1.   Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt.
  2.   Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die Ausnahmen sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
  3.   Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wird vermutet, wenn die Erzeugnisse den Qualitätskriterien der Firmen und Organisationen entsprechen, die das BLW mit der Überwachung beauftragt hat.
  4.   Ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden.
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
LwG 7
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 7   Grundsatz
  1.   Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
  2.   Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumentenschutzes und der Landesversorgung. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
LwG 17
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 17   Einfuhrzölle
  Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
LwG 19
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 19   Zollansätze
  1.   Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
  2.   Die Zollansätze für Zucker zuzüglich der Garantiefondsbeiträge (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 [1]) betragen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto. Die Bestimmung gilt bis 2026. [2]
 
[1] SR 531
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 85; BBl 2021 457, 748).
LwG 21
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 21   Zollkontingente
  1.   Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1] (Generaltarif) festgelegt.
  2.   Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
  3.   Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
  4.   Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
  5.   Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
 
[1] SR 632.10
LwG 22
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 22   Verteilung von Zollkontingenten
  1.   Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
  2.   Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a.   durch Versteigerung;
b.   nach Massgabe der Inlandleistung;
c.   aufgrund der beantragten Menge;
d.   entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e. [1]   entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f.   nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
  3.   Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
  4.   Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
  5.   Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
  6.   Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
LwG 24
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 24   Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
  1.   Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
  2.   Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
  3.   Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [1].
  4.   Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:
a.   Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [2] über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
b.   Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
 
[1] SR 632.10
[2] SR 946.201
LwG 177
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 177   Bundesrat
  1.   Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
  2.   Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VStrR 12
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 12  
  1.   Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.
a.   eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b.   vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
  2.   Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
  3.   Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
  4.   Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VwVG 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2  
  1.   Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
  2.   Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
  3.   Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2]
  4.   Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4]
 
[1] SR 711
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 173.32
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZG 132
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Art. 132   Übergangsbestimmungen
  1.   Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
  2.   Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
  3.   Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [1] dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
  4.   Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
  5.   Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
  6.   Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
  7.   ... [2]
 
[1] [BS 6 465; AS 1973 644; 1995 1816; 1996 3371Anhang 2 Ziff. 2]
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
ZTG 1
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz

Art. 1   Allgemeine Zollpflicht
  1.   Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1]
  2.   Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
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