113 II 204
37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1987 i.S. X. AG gegen Bundesamt für geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Begründungspflicht (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. 3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. - Die Begründung braucht nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein (E. 2).
- Eintragung einer Marke (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. 2 Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. - Schutzunfähigkeit der Marke "RFS INFORMATIC" für Druckereierzeugnisse sowie Computer Soft- und Hardware wegen beschreibenden Charakters ("INFORMATIC") und mangelnder Unterscheidungskraft (Buchstabengruppe "RFS") (E. 3).
Regeste (fr):
- Obligation de motiver (art. 35 PA).
- La motivation ne doit pas nécessairement figurer dans la décision même (consid. 2).
- Enregistrement d'une marque (art. 14 al. 1 ch. 2 LMF).
- N'est pas susceptible de protection la marque "RFS INFORMATIC", destinée à des imprimés ainsi qu'au logiciel et au matériel d'un système informatique, étant donné son caractère descriptif ("INFORMATIC") et son absence de force distinctive (groupe de lettres "RFS") (consid. 3).
Regesto (it):
- Obbligo di motivazione (art. 35 PA).
- La motivazione non deve necessariamente figurare nella decisione stessa (consid. 2).
- Registrazione di una marca (art. 14 cpv. 1 n. 2 LMF).
- Non è suscettibile di protezione la marca "RFS INFORMATIC", destinata a stampati come pure al software e allo hardware di un sistema d'informatica, a causa del suo carattere descrittivo ("INFORMATIC") e all'assenza di forza distintiva (gruppo di lettere "RFS") (consid. 3).
Erwägungen ab Seite 204
BGE 113 II 204 S. 204
Wird in Erwägung gezogen:
1. Die X. AG ersuchte am 9. August 1985 das Bundesamt für geistiges Eigentum (Amt) um Eintragung der Marke "RFS INFORMATIC" für Druckereierzeugnisse sowie Computer Soft- und Hardware. Das Amt beanstandete das Zeichen, weil es aus der nicht unterscheidungskräftigen Buchstabengruppe "RFS" sowie
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der rein beschreibenden Angabe "INFORMATIC" bestehe. Darauf berief sich die X. AG auf die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens, welche das Amt indes nicht für nachgewiesen hielt. Mit Schreiben vom 25. März 1986 änderte die X. AG die Marke ab. Das neue Zeichen enthielt in unveränderter Form die beiden Elemente "RFS" sowie "INFORMATIC" und wies neu eine Schraffur auf. Das Amt betrachtete das abgeänderte Zeichen ebenfalls nicht als schutzfähig. Als die X. AG auf der Eintragung beharrte, wies es mit Verfügung vom 9. Dezember 1986 das Eintragungsgesuch zurück. Die X. AG führt gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuhalten, die Verfügung zu begründen, eventuell die Marke einzutragen. Das Amt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2. Das Amt führt die Gründe, weshalb es die Marke nicht eintragen könne, in der angefochtenen Verfügung nicht aus, sondern verweist dafür auf seine vorangehenden Schreiben vom 9. Juli 1986 und vom 2. September 1986 an die Beschwerdeführerin. Diese erblickt darin eine Verletzung der Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung muss schriftlich begründet werden (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3. Nach Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. |
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1 | Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. |
2 | Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. |
BGE 113 II 204 S. 206
als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält. Als Gemeingut gelten Hinweise auf Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist, ebenso Zeichen, die nicht unterscheidungskräftig sind wie einfache geometrische Figuren, einzelne Buchstaben und Zahlen (BGE 109 II 258 E. 2 u. 3 mit Hinweisen). Die streitige Marke besteht aus der Buchstabengruppe "RFS", dem Zusatz "INFORMATIC" und einer Schraffur in Form von sechs feinen, teilweise unterbrochenen, in regelmässigen Abständen über die Schrift verteilten schwarzen Schrägstrichen. Das Zeichen wird eindeutig durch die Buchstabengruppe "RFS" und die Angabe "INFORMATIC" geprägt. Beides ist in schwarzen Blockbuchstaben aufgedruckt, "RFS" in kräftigeren und grösseren Lettern als das rechts darunter gesetzte "INFORMATIC". Die Schraffur tritt demgegenüber stark in den Hintergrund und ist für den Betrachter ausgesprochen nebensächlich. Dessen Eindruck orientiert sich allein an den Buchstabenfolgen; es kommt deshalb einzig auf deren Beurteilung an (BGE 104 Ib 67 E. 2; BGE 100 Ib 252 f. E. 4; BGE 91 I 360). "INFORMATIC" weist auf Art und Zweck der zu kennzeichnenden Waren hin. Die Bezeichnung ist demnach offensichtlich und auch unbestritten beschreibender Natur. Die Buchstabengruppe "RFS" besteht aus einer nicht aussprechbaren Buchstabenfolge. Solche Buchstabengruppen werden zur Typen- und Sortenbezeichung verwendet und sind deshalb nicht unterscheidungskräftig (TROLLER, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl., S. 310; DAVID, Supplement zum Kommentar zum MSchG, S. 40; MATTER, Kommentar zum MSchG, S. 65; MARBACH, Die eintragungsfähige Marke, Diss. Bern 1984, S. 64 f.). Eine eigenwillige grafische Gestaltung kommt den Blockbuchstaben, auch wenn die Buchstabengruppe fetter gedruckt ist, nicht zu. Weiter ergeben "RFS" und "INFORMATIC" zusammen nicht eine ungewöhnliche Verbindung zweier gemeinfreier Zeichen, die an sich schutzfähig sein kann (BGE 99 II 403). Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr auf die Verkehrsgeltung des Zeichens. Dieses ist somit nicht schutzfähig. Daran ändern insbesondere auch die vom Amt zugelassenen Marken der Nahrin AG, der Adidas S.à r.l., der E.H. Schelling AG sowie der Elastic AG nichts: Bei diesen stand im Unterschied zum Zeichen der Beschwerdeführerin die grafische Gestaltung im Vordergrund; das Zeichen der Elastic AG wurde zudem als durchgesetzte Marke
BGE 113 II 204 S. 207
eingetragen. Davon abgesehen ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob jene Marken zu Recht eingetragen wurden, und ausserdem bindet die Praxis der Verwaltungsbehörde das Bundesgericht nicht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.