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A-1391/2006 - 2008-01-16 - Indirekte Steuern - Mehrwertsteuer, Rückerstattung (Verwaltungsratshon...
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1391/2006
{T 0/2}

Urteil vom 16. Januar 2008

Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien

X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand

Mehrwertsteuer, Rückerstattung
(Verwaltungsratshonorare).

A-1391/2006

Sachverhalt:
A.
X._______ war Inhaber der am 29. Dezember 1980 in das Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "Y._______" mit Sitz in .... Der Zweck dieses Unternehmens war der Betrieb eines Treuhandbüros; die Einzelfirma wurde am 19. Dezember 2005 infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht.
Der Unternehmer wurde aufgrund seiner Angaben im "Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger" vom 17. Oktober 1994 mit Wirkung ab 1. Januar 1995 gestützt auf Art. 17
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 17   Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
  1.   Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
  2.   Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) in das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführte Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Entsprechend der seinerzeit publizierten Praxis der Verwaltung deklarierte und bezahlte er in der Zeit vom 1. Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2000) die von ihm erzielten Umsätze bzw. von ihm zu entrichtenden Mehrwertsteuerbeträge aus seiner Verwaltungsratstätigkeit. Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtes 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000, wonach Verwaltungsräte mehrwertsteuerrechtlich als Unselbständige gelten und nicht mehr der Mehrwertsteuer unterliegen, verlangte X._______ die von ihm nach der alten Verwaltungspraxis im fraglichen Zeitraum entrichteten Mehrwertsteuerbeträge auf Verwaltungsratshonoraren von der ESTV zurück. Zu diesem Zweck brachte er am 22. November 2000 auf seiner Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2000 folgenden Vermerk an: "Rückforderung MWST-Beträge auf VR-HONORARE 1.1.95 ­ 30.9.00".
Gleichzeitig
zog
er
unter
Ziff.
111
jener
Mehrwertsteuerabrechnung den Betrag von Fr. ... von dem in jenem Quartal geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag ab.
B.
Um die Rückforderung über die abgerechneten Verwaltungsratshonorare zu überprüfen, stellte die ESTV dem Mehrwertsteuerpflichtigen am 15. Januar 2001 eine Orientierung betreffend Honorare aus der Tätigkeit als Verwaltungsrat sowie einen Fragebogen zu. In jener Orientierung hielt die Verwaltung fest, sofern die Mehrwertsteuer vorbehaltlos bezahlt oder eine frühere Bestreitung zurückgezogen worden sei, sei eine Rückerstattung nicht zulässig. Am 20. Juni 2000 sandte X._______ den Fragebogen zurück und gab unter dessen Ziff. 7 an,
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die Praxis der ESTV betreffend Verwaltungsratshonorare angefochten zu haben. Wann und in welcher Form ein entsprechender Vorbehalt bzw. eine Bestreitung erfolgt sei, gab er jedoch nicht bekannt; vielmehr berief er sich darauf, die entsprechenden Unterlagen nicht mehr auffinden zu können. Ebenso unbeantwortet liess er die Fragen, nach welcher Ziffer der Orientierung der ESTV bezüglich Zahlung respektive Überwälzung der Mehrwertsteuer an die Leistungsempfänger er vorgehe und welche Korrekturen sich daraus ergeben würden. Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 wies die Verwaltung X._______ darauf hin, dass auch sie keine Unterlagen ­ weder Vorbehalte noch Bestreitungen ­ in irgendeiner Form auffinden könne. Entsprechend müsse der vom Mehrwertsteuerpflichtigen für das 3. Quartal 2000 vorgenommene Abzug wieder zurückbelastet werden. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 12. Juli 2001 belastete die ESTV die von X._______ abgezogene Mehrwertsteuer auf den Verwaltungsratshonoraren (für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2000) im Betrag von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. November 2000 wieder zurück. Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 bestritt der Mehrwertsteuerpflichtige diese EA. In der Folge wurde das hängige Verfahren sistiert, um den Ausgang eines laufenden Modellverfahrens bezüglich Rückerstattung von Mehrwertsteuer auf Verwaltungsratshonoraren abzuwarten. C.
Nach Ablauf des Modellverfahrens teilte die ESTV X._______ am 23. Februar 2004 mit, das Bundesgericht habe die geltende Rechtslage betreffend die Voraussetzungen der Rückerstattung von Mehrwertsteuern im Falle von Praxisänderungen bestätigt und noch einmal festgehalten, dass bei einer Praxisänderung eine Steuerrückerstattung nur dann möglich sei, wenn die alte Praxis vom Mehrwertsteuerpflichtigen zuvor ausdrücklich bestritten worden sei. Am 23. Februar 2004 stellte die Verwaltung dem Mehrwertsteuerpflichtigen für die im 3. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2000) deklarierten Umsätze aus Verwaltungsratshonoraren (von ihm selbst beziffert auf Fr. ...) die Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... lautend auf Fr. ... aus. Diese GS erfolgte zur Korrektur der EA Nr. ..., da mit letzterer auch die Mehrwertsteuer auf den Verwaltungsratshonoraren des 3. Quartals 2000 zurückbelastet
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worden war, dies trotz der ab diesem Quartal vorliegenden gültigen Bestreitung.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 lehnte X._______ die Nachforderung der ESTV erneut ab und stellte sich auf den Standpunkt, er habe einen entsprechenden Vorbehalt bei der Verwaltung zu einem früheren Zeitpunkt mündlich bzw. telefonisch angebracht. Zum Nachweis dafür reichte er eine handschriftliche und unterzeichnete Notiz (angebracht auf einer Kopie der Mehrwertsteuerabrechnung des 4. Quartals 1997 und datiert auf den 24. Februar 1998) mit folgendem Wortlaut ein: "Mit Vorbehalt betr. VR-Honorar, mit MWST-Verwaltung tel. abgemacht und mitgeteilt." Zusätzlich wies der Mehrwertsteuerpflichtige in seinem Schreiben darauf hin, in den Jahren 1995 bis 1998 irrtümlich Umsätze für ins Ausland erbrachte Leistungen versteuert (Verbuchung des gesamten Umsatzes über ein Konto, obwohl die Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen wurden) und deshalb mehr als Fr. ... zuviel an Mehrwertsteuer abgerechnet zu haben. In diesem Umfang machte er auch eine Gegenforderung geltend, die seiner Ansicht nach nicht verjährt sei; das vom Bundesgericht im Modellverfahren ausgesprochene Urteil bezeichnete er als ungerecht. Am 16. März 2004 bekräftige X._______
noch
einmal
seinen
Standpunkt,
die
Nachforderung der ESTV nicht bezahlen zu wollen und bezifferte seine Gegenforderung für die abgerechneten Auslandshonorare nunmehr auf Fr. ....
D.
Mit Entscheid vom 7. April 2004 bestätigte die ESTV ihre Nachforderung. Sie wies das Rückerstattungsgesuch für die vom 1. Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 2000 von X._______ geleistete Mehrwertsteuer auf Verwaltungsratshonoraren ab und machte eine Steuernachforderung von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. November 2000 geltend. X._______ erhob am 29. April 2004 gegen diesen Entscheid Einsprache und machte sinngemäss geltend, er hätte mehrfach kundgetan,
dass
er
die
Mehrwertsteuer
auf
den
Verwaltungsratshonoraren nur unter Vorbehalt entrichtet hätte. Die Verwaltung habe seinen Abzug akzeptiert; zusätzlich mache er Fr. ... als Gegenforderung geltend.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2004 wies die ESTV die Einsprache ab und verpflichtete X._______ zur Bezahlung von Fr. ...
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Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. November 2000. Dem
Mehrwertsteuerpflichtigen
wurden
zusätzlich
die
Verfahrenskosten von Fr. ... auferlegt. Zur Begründung führte die Verwaltung insbesondere aus, Gegenstand des Verfahrens bilde einzig die Frage der Rückerstattung der für das 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000 von X._______ bezahlten Mehrwertsteuer auf Umsätzen aus Verwaltungsratshonoraren. Die vom Unternehmer geltend gemachte Gegenforderung sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, sodass auf diesen Punkt nicht eingetreten werden könne. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes könne im Rahmen einer Praxisänderung eine Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuer nur dann geltend gemacht werden, wenn die entsprechende (frühere) Praxis der ESTV rechtzeitig angefochten bzw. die Mehrwertsteuer nur unter Vorbehalt bezahlt worden sei. Da die Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet sei, sei das Bundesgericht bei derartigen Steuern schon seit dem Jahre 1950 davon ausgegangen, dass mit der vorbehaltlosen Deklaration und Bezahlung der Steuerpflichtige zum Ausdruck bringe, dass er bereit sei, die von ihm als geschuldet betrachtete Steuer zu bezahlen. Wolle er dies nicht, müsse er dies mit einem entsprechenden Vermerk anzeigen; ein solches Verhalten gebiete auch der Grundsatz der Rechtssicherheit. X._______ mache zwar geltend, er habe gegenüber der ESTV mehrfach kundgetan, dass er die Mehrwertsteuer auf den Verwaltungsratshonoraren nur unter Vorbehalt bezahlen würde. Der Mehrwertsteuerpflichtige habe nur auf der Abrechnung für das 3. Quartal 2000 vom 22. November 2000 einen entsprechenden schriftlichen Vermerk angebracht. Für einen früheren Vorbehalt bzw. eine Bestreitung finde sich in den Unterlagen der Verwaltung keinerlei Hinweis; sämtliche Quartalsabrechnungen seien vor diesem Datum ohne Vorbehalt eingereicht worden. Die von X._______ am 25. Februar 2004 eingereichte Kopie der Abrechnung für das 4. Quartal 1997 mit handschriftlicher Notiz über einen angeblichen telefonischen Vorbehalt (datiert auf den 24. Februar 1998) vermöge daran nichts zu ändern; auf der bei der ESTV eingereichten Originalabrechnung für jenes Quartal sei diese Notiz nicht vorhanden. Dieser Umstand sei ungewöhnlich und erstaunlich, seien doch beide Unterlagen auf den gleichen Tag datiert. Über von X._______ mündlich vorgebrachte Vorbehalte finde sich in den Unterlagen der Verwaltung keinerlei Vermerk oder sonstiger Hinweis. Der erforderliche Beweis für einen vor dem 22. November 2000 angebrachten Vorbehalt bzw. eine
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entsprechende Bestreitung sei vom Mehrwertsteuerpflichtigen nicht erbracht worden. Dies bedeute, dass sämtliche Mehrwertsteuern auf Verwaltungsratshonoraren,
die auf
die Abrechnungsperioden
1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000 entfallen, von ihm vorbehaltlos bezahlt worden seien und eine Rückerstattung daher nicht möglich sei. F.
Mit Eingabe vom 18. November 2004 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2004 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK), mit folgendem Rechtsbegehren: "Ich erhebe hiermit Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. November 2004 über die geltend gemachten Mehrwertsteuern im Betrage Fr. ...." Zur Begründung führt er insbesondere aus, es sei ihm zwar bewusst, dass zu dieser Frage bundesgerichtliche Urteile vorliegen würden, doch widerspreche deren Inhalt der Bundesverfassung. Es könne nicht angehen, dass ein mündlicher Einspruch keine Gültigkeit mehr haben könne. Der Einspracheentscheid sei willkürlich, entweder gebe es eine Besteuerung der Honorare auf Verwaltungsratsmandaten im Bereich der Mehrwertsteuer oder es gebe keine Besteuerung. Der fragliche Mehrwertsteuerbetrag sei ihm von der ESTV zurückerstattet worden, worauf er auch keinen schriftlichen Einspruch habe einlegen müssen, ansonsten wäre eine Rückzahlung durch die Verwaltung ohne Vorbehalt niemals erfolgt. Dazu komme, dass die von ihm eingenommenen Verwaltungsratshonorare ausschliesslich aus Quellen des Auslandes stammten, die Vorsteuer hätte von ihm nie geltend gemacht werden können. G.
In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2005 schliesst die ESTV auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, mit Schreiben vom 12. Februar 2003 habe der Beschwerdeführer der ESTV mitgeteilt, in den Jahren 1998 bis 2001 irrtümlich Erträge aus Dienstleistungsexporten versteuert zu haben; die zuviel abgelieferte Mehrwertsteuer belaufe sich nach seinen Angaben auf Fr. .... Die Verwaltung habe den Mehrwertsteuerpflichtigen am 27. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass er die entsprechende Korrektur in seiner nächsten Mehrwertsteuerabrechnung selbst vornehmen könne, forderte ihn aber auf, ihr einige Belegskopien solcher irrtümlich abgerechneter Fakturen einzureichen. Mit Schreiben vom 27. März 2003 habe der Beschwerdeführer die korrigierten Mehrwertsteuerabrechnungen betreffend die Abrechnungsperioden 3. und
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4. Quartal 2002 sowie die eingeforderten Belege über die im Ausland erzielten Erträge bzw. die Honorarabrechnungen für ins Ausland erbrachten Dienstleistungen eingereicht. Aufgrund dieser Angaben habe ihm die ESTV am 2. April 2003 Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. ... für das 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2001 gutgeschrieben. Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilde nach Ansicht der ESTV einzig die Frage der Rückerstattung der vom Beschwerdeführer für das 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000 auf den bezogenen Verwaltungsratshonoraren entrichteten Mehrwertsteuerbeträge. Bezüglich der vom Mehrwertsteuerpflichtigen verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung aus angeblich zu Unrecht versteuerten ,,Auslandhonoraren" der Jahre 1995 bis 1998 im Umfang von Fr. ... sei die ESTV im Einspracheentscheid vom 3. November 2004 darauf nicht eingetreten. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag habe sie den Unternehmer auf die Möglichkeit hingewiesen, in diesem Punkt einen (weiteren) formellen Entscheid zu verlangen; ebenso habe sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Mehrwertsteuerforderungen der Jahre bis und mit 1998 bereits verjährt seien. Wenn der Beschwerdeführer in seinen Schreiben und seiner Einsprache von ,,Verwaltungsratshonoraren" einerseits und einer Gegenforderung aus irrtümlich abgerechneten "Auslandhonoraren" bzw. ,,ausländischen Einkünften" andererseits spreche, müsse aufgrund der Umstände davon ausgegangen werden, dass es sich bei letzteren um Honorare aus ins Ausland erbrachten Treuhand- bzw. Beratungsleistungen handle, welche vom Streitgegenstand gerade nicht erfasst seien. Auch in seiner Beschwerde habe der Mehrwertsteuerpflichtige keinen Nachweis für seinen angeblich mündlich bzw. telefonisch angebrachten Vorbehalt betreffend der Mehrwertsteuer auf Verwaltungsratshonoraren erbracht. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, die fragliche Mehrwertsteuer sei ihm von der ESTV zurückerstattet worden; die Verwaltung hätte seine mündliche Einsprache akzeptiert, ansonsten wäre keine Rückzahlung vorgenommen worden. Dem sei entgegen zu halten, dass die von ihm in den Jahren 1998 bis 2001 irrtümlich abgerechneten Mehrwertsteuern auf Auslandhonoraren (Honorare für ins Ausland erbrachte Dienstleistungen, wie Treuhandleistungen, Auslandbesprechungen, persönliche Beratungen, Privat Consulting) in keinem Zusammenhang mit der Änderung der Verwaltungspraxis stünden. Dabei habe es sich jedoch um einen anderen Sachverhalt gehandelt, aus der damaligen Rückerstattung könne nicht geschlossen werden,
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die ESTV hätte einen mündlichen Vorbehalt des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Rückerstattung bezüglich der Mehrwertsteuer auf Verwaltungsratshonoraren akzeptiert. Wenn der Mehrwertsteuerpflichtige nunmehr neu vorbringe, es seien die von ihm eingenommenen Verwaltungsratshonorare, welche (sogar ausschliesslich) aus Quellen des Auslandes stammen würden, so habe er dies nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen; einen entsprechenden Nachweis habe er nicht erbracht. H.
In der Replik vom 23. Februar 2005 führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, es dürften nicht jene Personen besser behandelt werden, die einen schriftlichen Vorbehalt angebracht haben als jene, die dies unterlassen hätten; eine derartige Vorgehensweise sei willkürlich. Darauf hätte er sich verlassen, ebenfalls sei ihm mehrmals mündlich mitgeteilt worden, dass ein schriftlicher Vorbehalt nicht nötig sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Sachbearbeiter der ESTV besprochen, dass mit der Überweisung von Fr. ... sämtliche gegenseitige Ansprüche per Saldo aller Ansprüche abgegolten seien. Dass die Verwaltung nun das Gegenteil behaupte, widerspreche der damaligen Abmachung.
I.
Die ESTV führt in der Duplik vom 14. März 2005 aus, die beiden Komponenten (Honorar für Verwaltungsratstätigkeiten bzw. Entgelt für Beratungsleistungen) seien voneinander zu trennen. Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilde einzig die Frage der Rückerstattung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000 auf den bezogenen Verwaltungsratshonoraren entrichteten Mehrwertsteuerbeträge. Die vom Mehrwertsteuerpflichtigen geltend gemachte Gegenforderung im Umfang von Fr. ... im Zusammenhang mit den in den Jahren 1995 bis 1998 irrtümlich versteuerten ,,Auslandshonoraren" betreffe demgegenüber Honorare für ins Ausland erbrachte Beratungsleistungen; diese seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für einen von ihm angebrachten Vorbehalt erbracht; daher seien sämtliche Mehrwertsteuerbeträge auf den Verwaltungsratshonoraren, die auf den Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000 von ihm entrichtet worden seien, als vorbehaltlos bezahlt und unbestritten anzusehen. Diese Vorgehensweise der ESTV entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In der Be-
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schwerde vom 18. November 2004 habe der Mehrwertsteuerpflichtige erstmals vorgebracht, dass die eingenommenen Verwaltungsratshonorare angeblich ­ und sogar ausschliesslich ­ aus Quellen des Auslandes, namentlich aus Liechtenstein, stammen würden. Er habe zusammen mit der Replik vom 23. Februar 2005 vier Abrechnungen über solche "ausländische" Verwaltungsratshonorare vorgelegt. Dabei sei erstaunlich, dass er gerade nur vier Honorarabrechnungen eingereicht habe, wobei es sich sogar zweimal um dieselbe Honorarabrechnung gehandelt habe. Weiter erstaune es, dass alle auf dieselbe Anschrift (...) lauteten. Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gelte gemäss staatsvertraglichen
Bestimmungen
mehrwertsteuerrechtlich
als
Zollinland. Es fehle damit der Nachweis, dass die eingenommenen Verwaltungsratshonorare ausschliesslich aus Quellen des Auslandes stammen würden.
Der Beschwerdeführer wandte sich unaufgefordert neuerlich mit Eingabe an die SRK vom 23. März 2004 (recte: 2005) gegen den von der ESTV in der Duplik vom 14. März 2005 vertretenen rechtlichen Standpunkt. J.
Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 31. Januar 2007 über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird ­ soweit entscheidwesentlich ­ im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
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Sinne von Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 53   Übergangsbestimmungen
  1.   Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
  2.   Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). 1.3 Der hier zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1995 bis 2000. Die Bestimmungen der MWSTV bleiben im vorliegenden Fall für diese Zeitperiode grundsätzlich anwendbar (Art. 93 Abs. 1
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 93   Sicherstellung
  1.   Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a.   deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b.   die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c.   die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d.   die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e.   die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
  1bis.   Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn:
a.   das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und
b.   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1]
  2.   Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
  3.   Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
  4.   Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
  5.   Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
  6.   Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
  7.   Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
[2] SR 281.1
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). 1.4
1.4.1 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer staatlichen
Instanz
(Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts
A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E.1.3; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.). 1.4.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht
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aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 899 ff.).
1.4.3 Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; ANDRÉ MOSER, a.a.O., Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen).
1.4.4 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid der ESTV vom 3. November 2004, in dem über die Mehrwertsteuerforderung betreffend das 3. Quartal 2000 entschieden wurde. Zu entscheiden ist materiell die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der ESTV Mehrwertsteuer auf Verwaltungsratshonoraren aus der Zeit vom 1. Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2000) schuldet bzw. bezahlt hat; dies ist der Streitgegenstand des Verfahrens. Nicht zum Streitgegenstand gehört nach den obigen Ausführungen hingegen die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Gegenforderung (von angeblich Fr. ...) gegen die Verwaltung zusteht. Darüber kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn der Beschwerdeführer geltend machen würde, zu den von ihm als Verwaltungsratshonorare deklarierten Umsätzen seien von der Verwaltung irrtümlicherweise Umsätze für Beratungen ins Ausland gezählt worden. Dies hat er aber nicht behauptet und es ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten. 2.
2.1 Seit dem 1. Januar 1995 erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer. Sie ist eine Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug, die bei jeder Lieferung oder Dienstleistung auf den Umsätzen anfällt. Der Vorsteuerabzug führt dazu, dass im Ergebnis der Nettoumsatz besteuert wird
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(ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 9). 2.2 Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob dem Beschwerdeführer die von ihm im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2000 aufgrund seiner Verwaltungsratstätigkeit nach Auffassung der ESTV vorbehaltlos bezahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet werden muss, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 erkannt hat, dass das Erbringen von Leistungen durch einen Verwaltungsrat eine unselbständige, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Erwerbstätigkeit darstellt. Als Folge dieses Entscheids hat sich das Bundesgericht mit der Frage der Rückforderung in einigen Verfahren beschäftigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.1, veröffentlicht in RDAF 2004 II S. 100 ff.). Darin hat das Bundesgericht festgehalten, dass im schweizerischen Verwaltungsrecht anerkannt ist, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden können, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Abgaberecht zu beachten ist. Hier ist davon auszugehen, dass der Staat eine Steuer nur in Anspruch nehmen darf, soweit diese im Gesetz vorgesehen ist. Nichtgeschuldete Steuern sind demnach grundsätzlich zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht in RDAF 2004 II S. 100 ff.).
Eine gesetzliche Regelung für die Rückerstattung von bezahlten, nach Gesetz aber nicht geschuldeten Steuern fehlt in der Mehrwertsteuerverordnung. Was die Frage der Nichtschuld betrifft, so wird in Rechtsprechung und Lehre zwischen der vorbehaltlosen Bezahlung und der Bezahlung unter Vorbehalt unterschieden. In der Doktrin ist anerkannt, dass die vorbehaltlose Bezahlung der Steuer einer Rückerstattung entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht in RDAF 2004 II S. 100 ff.). Die Rechtsprechung des Bun-
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desgerichtes zur Selbstveranlagung bei verschiedenen anderen Steuern (z.B. Warenumsatzsteuer), bei der der Steuerpflichtige die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der vorkommenden Geschäftsvorfälle zu tragen hat, wurde auch für die Mehrwertsteuer übernommen. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist für die korrekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration und Ablieferung der Mehrwertsteuer verantwortlich. Demnach hat er auch selber darüber zu befinden, ob er den von ihm geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag vorbehaltlos, das heisst aufgrund der geltenden Praxis abliefern will, oder ob er, wenn er sich mit dem einen oder anderen Punkt nicht einverstanden erklärt, dies nur unter Vorbehalt tun will. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist daher auch an seine Abrechnung gebunden, wenn er in Bezug auf Steuerpflicht, Steuerbetrag, Abzüge etc. keinen Vorbehalt anbringt (Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.3.2 f. mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.2 f. mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht in RDAF 2004 II S. 100 ff.).
Mit Bezug auf Praxisänderungen ist das Bundesgericht stets davon ausgegangen, dass eine Rückerstattung nur in Frage kommt, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den nach der früheren Praxis geschuldeten Steuerbetrag rechtswirksam angefochten oder nur unter Vorbehalt bezahlt hat. Dies verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, welches verlangt, dass gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln sind. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt lediglich, dass die der alten und der neuen Praxis unterliegenden Fälle je gleich behandelt werden. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung bringt der Mehrwertsteuerpflichtige zum Ausdruck, dass er die geltende Praxis akzeptiert; daran ist er gebunden (Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.3.7 f. mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.7 f. mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht in RDAF 2004 II S. 100 ff.).
Die ESTV hat in ihren Verwaltungsanweisungen den unbestimmten Rechtsbegriff der selbständigen Erwerbstätigkeit von Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 17   Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
  1.   Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
  2.   Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV näher definiert und ist ursprünglich dabei zum Schluss gekommen, dass darunter auch die Tätigkeit des Verwaltungsrates fällt. Die Verwaltung hat den Mehrwertsteuerpflichtigen in allgemeiner, verbindlicher Form ihre Praxis dargelegt (Wegleitung 1994, Rz. 202; Weg-
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leitung 1997, Rz. 202 und Merkblatt Nr. 8 vom 24. Mai 1995 über die steuerliche Behandlung von Verwaltungsratshonoraren; Branchenbroschüre Nr. 25 über Rechtsanwälte und Notare vom Oktober 1994, Ziff. 2a). Die Zuordnung der Verwaltungsratstätigkeit zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit war nicht von vornherein klar, der Verordnungsgeber hat sich in der Mehrwertsteuerverordnung zu dieser Frage nicht ausgesprochen. Die ESTV hat die Verwaltungsratstätigkeit als selbständige Tätigkeit der Mehrwertsteuer unterstellt, das Bundesgericht ist mit Urteil 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 jedoch zu einem anderen Schluss gekommen und hat die Verwaltungsratstätigkeit mehrwertsteuerrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Es kann nicht gesagt werden, die ursprüngliche Praxis der ESTV sei zum vornherein unhaltbar oder gar willkürlich gewesen (Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht
in
RDAF
2004
II
S. 100
ff.).
Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
2.3 Der in Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz bedarf einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz oder sonstiges Verhalten entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie
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wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 129 I 170, BGE 126 II 387, BGE 125 I 274; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1493/2006 vom 30. August 2007 E. 3.4.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vom 1. Quartal 1995 bis und mit dem 2. Quartal 2000 in seinen bei der ESTV eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen auch die Mehrwertsteuer auf den von ihm erzielten Verwaltungsratshonoraren gegenüber der Verwaltung abgerechnet und die geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge entrichtet. Er hat auf keiner der bei der ESTV eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen, wie sie der Verwaltung vorliegen und in den Verfahrensakten enthalten sind, einen Vorbehalt bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Verwaltungsratshonorare angebracht. Auch hat er keine anderen Schriftstücke mit einem Bestreitungsvermerk an die ESTV übermittelt. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem bei ihm verbliebenen Doppel (bzw. Kopie) der Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Quartal 1997, datiert vom 24. Februar 1998, mit folgendem Wortlaut: "Mit Vorbehalt betr. VRHonorar, mit MWST-Verwaltung tel. abgemacht und mitgeteilt." Dieser Vermerk befindet sich nicht auf dem bei der ESTV eingereichten Original der Mehrwertsteuerabrechnung, sodass diese Mitteilung bei der Verwaltung nicht eingetroffen ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht beweisen, dass die ESTV einen solchen Vorbehalt zu diesem Zeitpunkt erhalten hat, es handelt sich daher um eine blosse Behauptung des Mehrwertsteuerpflichtigen. Erstmals hat der Beschwerdeführer in der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2000 einen entsprechenden Vermerk angebracht, der von der Verwaltung beachtet wurde. Ob der Mehrwertsteuerpflichtige gegenüber der ESTV anläss-
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lich eines Telefongesprächs einen mündlichen Vorbehalt angebracht hat, hat er zwar behauptet, aber ebenfalls nicht bewiesen. Die Frage, ob ein derartiger mündlich angebrachter Vorbehalt genügen würde, kann ohnehin offen gelassen bleiben, da der Beschwerdeführer den Nachweis dafür nicht erbracht hat.
3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er hätte bereits vor dem Vermerk auf der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2000 vom 22. November 2000 einen Vorbehalt bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Verwaltungsratshonoraren bei der Verwaltung angebracht. Diese Mitteilung habe er gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der ESTV mündlich bzw. telefonisch geäussert. Im Vertrauen auf die behördliche Entgegennahme seines Vorbehalts durch den zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltung habe er vorerst von weiteren Schritten abgesehen.
Der Mehrwertsteuerpflichtige vermag keinerlei schriftliche Unterlagen beizubringen, die auf die angebliche Auskunft hinweisen. Beispielsweise liegt keine durch ihn im Anschluss an die angebliche Auskunft verfasste Akten- oder Telefonnotiz vor, geschweige denn eine schriftlich verfasste Auskunft der ESTV. Der Beschwerdeführer kann nicht einmal den Namen des auskunftserteilenden Mitarbeitenden der ESTV und das Datum der angeblichen Auskunft nennen. Weitere Abklärungen sind dadurch unmöglich. Der Nachweis einer Auskunft mit dem durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Inhalt ist nicht erbracht. Ob der Mehrwertsteuerpflichtige gegenüber der ESTV anlässlich eines Telefongesprächs einen derartigen mündlichen Vorbehalt angebracht hat, hat er zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Als Treuhänder hätte sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein müssen, dass er sich eine für ihn derart wichtige Auskunft durch die ESTV schriftlich hätte bestätigen lassen müssen. Dies hat er nicht getan, was die Möglichkeit, er habe gar keine Auskunft der Verwaltung mit dem von ihm geltend gemachten Inhalt erhalten, in den Vordergrund rückt. Die Frage, ob ein derartiger mündlich angebrachter Vorbehalt überhaupt genügen würde, kann aber erneut ohnehin offen gelassen bleiben, da der Beschwerdeführer den Nachweis dafür nicht erbracht hat. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund einer falschen Auskunft durch die ESTV kann er sich ebenfalls mangels erteilter Auskunft der Verwaltung nicht mit Erfolg berufen.

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3.3 Die ESTV hat nach dem Vorliegen der Urteile des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003 in den Modellverfahren betreffend die Rückerstattung von ohne Vorbehalt abgerechneten Verwaltungsratshonoraren (vgl. E. 2.2) gegenüber dem Beschwerdeführer die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend angewendet. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist an die von ihm vorbehaltlos eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen gebunden und die von ihm bezahlten Mehrwertsteuerbeträge hat die Verwaltung entgegen genommen. Entgegen den Ausführungen des Mehrwertsteuerpflichtigen entsprach diese Vorgehensweise der seinerzeit publizierten Praxis der ESTV zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Verwaltungsratshonoraren, die vom Beschwerdeführer ­ da er keinen Vorbehalt bzw. keine Bestreitung angebracht hatte ­ offensichtlich in dieser Form akzeptiert worden war. Nicht zu erkennen ist ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot durch die Verwaltung, hat doch die ESTV nach den in den Modellverfahren ergangenen bundesgerichtlichen Urteilen gleiche Sachverhalte gleich behandelt: die ohne Vorbehalt nach der alten bzw. mit Vorbehalt nach der neuen Praxis unterliegenden Fälle wurden von der Verwaltung bezüglich der Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeträgen auf Verwaltungsratshonoraren jeweils gleich behandelt. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, geschweige denn belegt, bereits erledigte ,,alte" Fälle würden von der ESTV nach der "neuen" Praxis behandelt. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu erkennen, ebenso kein anderer Verstoss gegen Bestimmungen der Bundesverfassung. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, welche Norm sonst noch verletzt sein soll. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verwaltungsratshonorare stammten aus Quellen des Auslandes. Damit scheint er sich auf Art. 15 Abs. 2 Bst. l
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV zu berufen, wonach andere steuerbare Dienstleistungen, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind, sofern sie dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil es für die mehrwertsteuerliche Betrachtung nicht wesentlich ist, woher das Entgelt fliesst. Massgebend ist, wo die Leistung erbracht wird, und dieser Ort liegt nach Art. 12 Abs. 1
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 12   Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
  1.   Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
  2.   Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a.   in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b.   öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c.   öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d.   einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
  3.   Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
  4.   Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
MWSTV eindeutig in der Schweiz. Weiter betrifft der Grossteil der eingereichten Unterlagen Verwaltungsratshonorare für Gesellschaften und Stiftungen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Dienstleistungen an Gesellschaften mit Sitz im Fürsten-
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tum Liechtenstein sind, wie nachfolgend gezeigt wird, keine Dienstleistungen an Empfänger mit Geschäftssitz im "Ausland". Als solches werden nach Art. 3 Abs. 3
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 3   Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands - (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG) [1]
  1.   ... [2]
  2.   Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.
  3.   Verzichtet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er oder sie auf der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin darauf hinweisen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
MWSTV diejenigen Gebiete bezeichnet, in welchen die Verordnung keine Anwendung findet, im Gegensatz zu den Gebieten, in welchen die Verordnung gilt, welche das Inland ausmachen (Art. 3 Abs. 1
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 3   Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands - (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG) [1]
  1.   ... [2]
  2.   Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.
  3.   Verzichtet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er oder sie auf der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin darauf hinweisen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
MWSTV). Und zum Inland zählen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b auch ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglicher Vereinbarung. Mit dem Fürstentum Liechtenstein wurde am 28. Oktober 1994 der Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.295.142) abgeschlossen, welcher ergänzt wurde durch die Vereinbarung vom 28. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag über die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.295.142.1), beide in Kraft getreten am 1. Januar 1995. Gemäss Art. 2 der zuletzt genannten Vereinbarung gelten die vom jeweiligen Vertragsstaat als Inland bezeichneten Gebiete als gemeinsames Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer für beide Vertragsstaaten. Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt daher mehrwertsteuerlich als Inland (ANNIE R OCHAT PAUCHARD , mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 3 zu Art. 3; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 175 Rz. 468). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnoten belegen damit, dass auch diese Umsätze in einem Gebiet erzielt worden sind, das mehrwertsteuerlich zum Inland zählt. Bleiben zwei Rechnungen, jene vom 25. Januar 1995 an Mr. ... in ..., ,,, und jene vom gleichen Datum an eine ... in .... Hier gilt es zu prüfen, ob der von Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 16   Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
  1.   Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
  2.   Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
  3.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3847).
MWSTV verlangte buch- und belegmässige Nachweis der Verwendung der Dienstleistung im Ausland erbracht ist. Laut Kommentar des EFD zur MWSTV vom 22. Juni 1994 (S. 21) kommen als Beleg für den Nachweis von Dienstleistungen, welche ins Ausland
erbracht
werden,
vor
allem
Bestellungen
oder
Auftragsbestätigungen, weitere Korrespondenzen und Fakturen in Frage, aus denen klar hervorgeht, an wen und zu welchem Zweck eine bestimmte Dienstleistung erbracht worden ist. Die ESTV hat entsprechende Weisungen erlassen und die Anforderungen an den Nachweis von ins Ausland erbrachten Dienstleistungen zunächst in der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (1994) und sodann in der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige (jeweils Rz. 567) ­ nahezu wörtlich gleich ­ festgelegt. Danach werden verlangt: "Fakturakopien, Zahlungsbelege und schriftliche Vollmachten
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(Treuhänder, Rechtsanwälte, Notare etc.) sowie Verträge und Aufträge, sofern solche erstellt oder abgeschlossen wurden. Aus diesen Unterlagen muss folgendes zweifelsfrei hervorgehen: Name/Firma, Adresse sowie Wohnsitz/Sitz des Abnehmers oder Kunden (Klienten), ferner detaillierte Angaben über die Art und Nutzung der erbrachten Leistungen." Die erste der oben erwähnten Rechnungen ist zwar vollständig bezüglich Adresse des Leistungsempfängers, enthält aber keinerlei Angaben darüber, für welche Treuhandgeschäfte die Rechnungsstellung erfolgt. Sie enthält keinen Verweis auf einen erläuternden Vertrag und ein solcher wurde auch nicht eingereicht. Die zweite Rechnung spricht zwar davon, dass es sich um ein Verwaltungsratshonorar handelt, enthält aber keine Adresse der Gesellschaft. Auch hier wurde kein erläuternder Vertrag eingereicht, die vom Beschwerdeführer eingereichten Mandatsverträge beziehen sich sämtliche auf liechtensteinische Gesellschaften. An dieser Rechtslage ändert auch der neue Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) nichts. Das Bundesgericht befasste sich mit den Auswirkungen dieser Verordnungsänderung beim Dienstleistungsexport bereits in BGE 133 II 153. Es hielt dabei fest, Art. 45a MWSTGV ändere nichts daran, dass für den Nachweis der Steuerbefreiung die Natur der Dienstleistung klar nachgewiesen sein müsse und der Mehrwertsteuerpflichtige die Beweislast für die Steuerbefreiung trage (BGE 133 II 153 E. 7.2 und 7.4). Im vorliegenden Fall führt jedoch auch die vom Bundesgericht verlangte Prüfung "à la lumière de l'ensemble des pièces du dossier..." (BGE 133 II 153 E. 7) zu keinem anderen Resultat, hat doch der Beschwerdeführer keinerlei weiteren Unterlagen zur Untermauerung des Dienstleistungsexportes eingereicht.
3.5 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, die ESTV habe ihm am 2. April 2003 Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. ... für das 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2001 gutgeschrieben bzw. überwiesen. Seiner Ansicht nach seien mit dieser Überweisung sämtliche gegenseiten Ansprüche zwischen dem Mehrwertsteuerpflichtigen und der Verwaltung per Saldo aller Ansprüche ausgeglichen worden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich auf der GS vom 2. April 2003 folgender ausdrücklicher Hinweis befindet: "Eine Kontrolle an Ort und Stelle bleibt vorbehalten." Dazu kommt, dass die Frage der Dienstleistungsexporte von der Frage der Verwaltungsratshonorare zu
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trennen ist. Die GS vom 2. April 2003 bezog sich ausschliesslich auf Dienstleistungsexporte (Honorare für ins Ausland erbrachte Dienstleistungen) in den Jahren 1998 bis 2001. Dabei handelt es sich um einen anderen Sachverhalt, der in keinem Zusammenhang mit der Verwaltungspraxis bei der Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht auf Verwaltungsratshonoraren steht. 3.6 Wie die kantonalen Steuerbehörden die Situation eines Mehrwertsteuerpflichtigen bezüglich der direkten Steuern beurteilen, ist für die Beurteilung der mehrwertsteuerlichen Situation nicht massgebend. So ist bei einer Schätzung bezüglich der indirekten Steuern die Veranlagung zu den direkten Steuern nicht bindend (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 660; 42 S. 407; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.8 und 3.4). Der Einwand, die ESTV habe die Beurteilung des Steueramtes des Kantons ... zu übernehmen, vermag daher nicht zu überzeugen. 4.
4.1 Die ESTV hat dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 3. November 2004 die Verfahrenskosten des Einspracheverfahrens von insgesamt Fr. ... auferlegt. 4.2 Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 68   Auskunftspflicht
  1.   Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
  2.   Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den Sitz der Klienten und Klientinnen abdecken oder durch Codes ersetzen. In Zweifelsfällen werden auf Antrag der ESTV oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Sachverständige als Kontrollorgane eingesetzt.
MWSTG sieht im Gegensatz zur entsprechenden Bestimmung der Mehrwertsteuerverordnung vor, dass im Veranlagungs- und Entscheidverfahren in der Regel keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. Nach der Rechtsprechung ist diese Verfahrensvorschrift auf am 1. Januar 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mehrwertsteuergesetzes, vor der ESTV hängige Verfahren sofort anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2003 und 2A.69/2003 vom 31. August 2004, je E. 9; ausführlich: Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB 70.56, E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 5.1).
Vorliegend hat die ESTV den Einspracheentscheid vom 3. November 2004 nach dem 1. Januar 2001 erlassen und die darin verfügte Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin ist daher aufzuheben und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. 5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Auferlegung
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von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren gutzuheissen, im Übrigen jedoch in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die Verfahrenskosten zu ermässigen. Der Beschwerdeführer hat als im Wesentlichen unterliegende Partei die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Fr. ... festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist angesichts dieses Verfahrensausganges von vornherein nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen, und Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 3. November 2004 (bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten im Einspracheverfahren im Umfang von Fr. ...) wird aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

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Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann

Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

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A-1391/2006 16. Januar 2008 08. Februar 2008 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Indirekte Steuern

Gegenstand Mehrwertsteuer, Rückerstattung (Verwaltungsratshon...

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
MWSTG 68
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 68   Auskunftspflicht
  1.   Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
  2.   Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den Sitz der Klienten und Klientinnen abdecken oder durch Codes ersetzen. In Zweifelsfällen werden auf Antrag der ESTV oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Sachverständige als Kontrollorgane eingesetzt.
MWSTG 93
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 93   Sicherstellung
  1.   Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a.   deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b.   die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c.   die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d.   die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e.   die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
  1bis.   Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn:
a.   das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und
b.   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1]
  2.   Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
  3.   Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
  4.   Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
  5.   Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
  6.   Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
  7.   Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
[2] SR 281.1
MWSTV 3
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 3   Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands - (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG) [1]
  1.   ... [2]
  2.   Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt.
  3.   Verzichtet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er oder sie auf der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin darauf hinweisen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).
MWSTV 12
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 12   Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG)
  1.   Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
  2.   Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind:
a.   in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände;
b.   öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c.   öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d.   einfache Gesellschaften von Gemeinwesen.
  3.   Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden.
  4.   Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.
MWSTV 15
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 15   Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
  Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.
MWSTV 16
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 16   Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
  1.   Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
  2.   Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
  3.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3847).
MWSTV 17
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)

Art. 17   Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
  1.   Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
  2.   Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 53
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 53   Übergangsbestimmungen
  1.   Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
  2.   Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
AS
AS 1994/1464
VPB
RDAF
200 42004 II 100