Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1681/2006/boo
{T 0/2}

Urteil vom 13. März 2008

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll;
Zuteilung von Zollkontingenten, mündliche Zusagen, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör.

Sachverhalt:
A.
Die Firma X. (Einzelfirma, als "X. B." im Handelsregister eingetragen) ist Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und damit berechtigt, aufgrund von Kontingentszuteilungen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) frisches Obst und Gemüse zum reduzierten Kontingentszollansatz in die Schweiz einzuführen. Nach Meldungen des BLW wurde gegen die X. ein zolldienstliches Untersuchungsverfahren wegen Kontingentsüberschreitungen bei der Einfuhr von Gemüse eingeleitet. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die Zollkreisdirektion (ZKD) Basel der Firma X. mit, aufgrund von Überschreitungen der ihr zustehenden Kontingente bzw. der Abfertigung von Gemüse zum Kontingentszollansatz (KZA) statt zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in den Jahren 1998 bis 2000 werde beabsichtigt, die Abgabendifferenzen von Fr. 38'317.05 nachzufordern. Hierzu nahm Herr B. mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 Stellung und machte unter anderem geltend, dass die Verantwortliche beim BLW der Firma in Ermangelung einer Importvergleichszahl aus dem Jahre 1997 ausdrücklich ein sogenanntes Erstkontingent von 200 kg und in der Folge sogenannte Mindestkontingente bei jeder Importtranche von mehr als 30 Tonnen in Aussicht gestellt habe. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 wurde von ihm ergänzt, dass die fraglichen Erstkontingente bzw. nachfolgenden Mindestkontingente von den damals verantwortlichen Personen des BLW jeweils auf telefonische Anfrage hin zugebilligt worden seien. Die betreffende Mitarbeiterin des BLW sei zur damaligen Praxis der Erst- und Mindestkontingente zu befragen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 forderte die ZKD Basel entsprechend ihrer Ankündigung Abgaben im Betrag von Fr. 38'317.05 nach. Dagegen liess die X. am 13. Februar 2003 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD) führen. Sie machte hauptsächlich geltend, sie habe ihre Einfuhrkontingente nicht überschritten, weil sie die fehlenden Kontingente jeweils telefonisch (als Erstkontingente bzw. als nachfolgende Mindestkontingente) beim BLW eingeholt habe. Es sei damals gängige Praxis beim BLW gewesen, telefonisch Kontingente zu bewilligen. Die Nachbelastung verletze damit das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Handelns.
C.
Auf Aufforderung zur Stellungnahme durch die OZD erläuterte das BLW mit Vernehmlassung vom 8. April 2003 das Vorgehen bei der Zuteilung sogenannter "Mindestkontingente". Für Einfuhrabfertigungen vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 habe eine Übergangslösung gegolten, indem bei einzelnen Importeuren mengenmässig geringe Kontingentsüberschreitungen mittels nachträglicher Zuteilung von Mindestkontingentsanteilen ausgeglichen worden seien. Den GEB-Inhabern sei mit einem Informationsblatt (Beilage 1) mitgeteilt worden, dass diese Toleranzregelung nur noch bis Ende Mai 1998 gelte, danach führe die Inanspruchnahme der Mindestmenge für Waren ohne Vergleichszahl und ohne vorgängiges schriftliches Gesuch zur Nachbelastung mit dem AKZA. Auch für Zuteilungen während der Dauer dieser Übergangslösung seien zudem Verfügungen erlassen worden. Sodann sei gemäss der Praxis ab 1999 (Ziff. 9.4 des Merkblattes 1999 über die Einfuhrbestimmungen für frisches Gemüse und Obst, Beilage 2) sogenannten "Neueinsteigern", d.h. GEB-Inhabern, die für die freigegebene Zollkontingentsteilmenge noch über keinen prozentualen Kontingentsanteil (Vergleichszahl) verfügten, auf schriftliches Gesuch hin eine Mindestzuteilung nach Ziff. 9.3 des Merkblattes gewährt worden. Es sei aber nie Praxis gewesen, Mindestkontingentsanteile telefonisch zuzusprechen. Alle Zuteilungen seien mittels beschwerdefähiger Verfügung erfolgt. Die Importfirmen seien monatlich schriftlich über Unregelmässigkeiten bei ihren Einfuhrabfertigungen informiert und zur Stellungnahme eingeladen worden. Die X. habe von diesem Recht nie Gebrauch gemacht und die festgestellten Unstimmigkeiten somit stillschweigend anerkannt. Ab dem Jahr 2000 sei die Praxis nach Ziff. 9.4 des Merkblatts 1999, also die Zuteilung von Mindestkontingentsanteilen an Neueinsteiger, aufgehoben worden (Merkblatt 2000, Beilage 3).
Hierzu nahm die X. am 7. Juli 2003 Stellung und hielt namentlich daran fest, dass das BLW Zollkontingentsanteile telefonisch erteilt habe. Da das BLW die Kontingente mündlich bewilligt habe, sei es bei ihr auch gar nie zu Unstimmigkeiten gekommen. Die Beilage 1 des BLW (Informationsblatt) habe sie nie erhalten. Diese sei zudem undatiert, trage keine Unterschrift und enthalte keinerlei Hinweis, von wem es stammt. Es handle sich damit um ein untaugliches Beweismittel.
Das BLW erhielt von der OZD nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 28. Januar 2004 erstattet wurde. In Bezug auf die Übergangslösung erläuterte das BLW einen Fall, in welchem es der X. nachträglich für Einfuhren im März 1998 einen Mindestanteil von 50 kg ... zuteilte (Kontingentszuteilung vom 23. Juni 1998). Es seien hingegen keine Fälle bekannt, in denen die Übergangslösung nach dem 31. Mai 1998 noch zur Anwendung gekommen sei. Weiter habe die X. zu den ihr vom BLW zugestellten monatlichen Kontingentsabrechnungen nie schriftlich Stellung genommen und auch nie ein schriftliches Gesuch um Zuteilung einer Mindestmenge eingereicht. Wenn ihr entgegen der geltenden Praxis des BLW mündliche Zugeständnisse gemacht worden seien, seien diese rechtswidrig erfolgt. Es könnten daraus keine Rechte abgeleitet werden, umso mehr, als die Einfuhrrechte nicht schriftlich verfügt worden seien.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2004 wies die OZD die Beschwerde ab und auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 850.--. Sie erläuterte unter anderem, eine Praxis des BLW, Kontingente telefonisch zu bewilligen, sei ihr aus den zahlreichen Beschwerdeverfahren nicht bekannt. Weiter seien die Fragen, ob Zollkontingentsanteile vom BLW telefonisch freigegeben wurden und wie das BLW die Kontingentszuteilung vornahm, im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit der OZD nicht zu prüfen, denn dies betreffe nicht die Veranlagung der Zölle und nur diesbezüglich sei die OZD gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. b des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2) zur Behandlung von Beschwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die durch das BLW vorgenommenen Kontingentszuteilungen zudem nicht rechtzeitig gewehrt und die Verfügungen seien rechtskräftig geworden. Diese berufe sich auch vergeblich darauf, dass die Nachbelastung zum AKZA gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Die Beschwerdeführerin sei für die Verzollung selbst verantwortlich gewesen und sie habe nicht annehmen dürfen, die entsprechenden Überschreitungen würden toleriert. Sie habe zusammenfassend frisches Obst und Gemüse ohne entsprechende Zollkontingentsanteile eingeführt. Diese unterlägen dem AKZA.
E.
Gegen den Entscheid der OZD lässt die X. (Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) einreichen mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und von einem Nachbezug sei abzusehen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Zum ersten Antrag wird ausgeführt, im Verfahren vor der OZD habe das BLW von der OZD Gelegenheit zur Replik erhalten und diese am 28. Januar 2004 mit weiteren Akten eingereicht. Die OZD habe der Beschwerdeführerin aber keine Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden und der Entscheid sei ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben. Zum zweiten Antrag wird vorgebracht, die mündlichen Kontingentszuteilungen liessen sich nicht mit Urkunden beweisen, weswegen sie verschiedene Zeugen angerufen habe. Die OZD habe diese Beweise nicht abgenommen und damit eine ordnungsgemässe Beweiserhebung unterlassen, die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Einzelnen treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Kontingente überschritten habe. Soweit die monatlichen Kontingentsabrechnungen Abweichungen ergeben hätten, habe sie die fehlenden Kontingente jeweils telefonisch beim BLW eingeholt. Es sei damals gängige Praxis des BLW gewesen, telefonisch Kontingente zu bewilligen. Die vom BLW als Übergangsregelung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 bezeichnete Praxis sei mindestens noch anderthalb Jahre lang weiter praktiziert worden. Das Merkblatt 1999, wonach ein schriftliches Gesuch erforderlich gewesen sei, gelte nicht für die Einfuhren des Jahres 1998. Die früheren Merkblätter, so etwa jenes aus dem Jahr 1997, hätten kein schriftliches Gesuch verlangt. Zudem habe das BLW trotz der Festlegungen in den Merkblättern auch mündlich Kontingente erteilt. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, die neue Regelung ab dem Jahr 2000 (Merkblatt 2000) mit individuellem Schreiben erhalten zu haben. Es sei weiter widersprüchlich, wenn die OZD ihr fehlende Kontingente vorwerfe und gleichzeitig im Beschwerdeverfahren die von ihr geltend gemachten Zollkontingente nicht überprüfe. Ob ein Kontingent vorliege oder nicht, sei für die Veranlagung der Zölle massgeblich.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2004 beantragt die OZD, die Beschwerdeführerin sei mit einem weiteren Schriftenwechsel anzuhören und deren beiden Anträge seien - sofern sich kein neuer Sachverhalt ergebe - unter Kostenfolge abzuweisen. Die zweite Stellungnahme des BLW sei der Beschwerdeführerin nicht zur Duplik unterbreitet worden, weil darin keine wesentlichen neuen Sachverhalte vorgebracht worden seien und eine Beschleunigung des Verfahrens angestrebt worden sei. Die OZD räumt ein, damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht in allen Teilen eingehalten zu haben. Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensmangels seien indessen gegeben, zumal die Gehörsverletzung als leicht eingestuft werden könne. Es sei durch Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels die Anhörung nachzuholen.
G.
Mit Schreiben vom 28. November 2007 wird der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die zweite Vernehmlassung des BLW an die OZD vom 28. Januar 2004 (act. 25), inklusive Beilagen, zur Kenntnis gebracht und es wird ihr Gelegenheit zu allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Diese wird am 28. Januar 2008 eingereicht. Insgesamt wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen, namentlich, dass ihr Kontingente telefonisch zugesprochen worden seien und dass solche mündliche Kontingentszuteilungen üblich gewesen seien. Ebenfalls macht sie wiederum geltend, die vom BLW gehandhabte Praxis habe in der massgebenden Zeit von den Merkblättern und Rundschreiben, auf welche sich das BLW berufe, abgewichen, so seien etwa noch rückwirkend Kontingente zugeteilt worden und die als Übergangsregelung bezeichnete Praxis sei nicht auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 beschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere, die Vernehmlassungsbeilagen 1 (Informationsblatt des BLW), 2 (Merkblatt 1999) und 7 (Rundschreiben vom 2. April 1998) erhalten zu haben. Zu den Äusserungen des BLW, wonach für den Fall, dass sich eine einzelne Mitarbeiterin des BLW nicht an die Regelungen gehalten habe, dies rechtswidrig geschehen sei und daraus keine Rechte abgeleitet werden könnten (Ziff. 5 der Vernehmlassung), bringt die Beschwerdeführerin vor, ob das Verhalten der Angestellten des BLW rechtswidrig gewesen sei oder nicht, habe das Gericht zu beurteilen. So oder so habe das BLW sich das Verhalten seiner Angestellten anrechnen zu lassen und die Beschwerdeführerin habe sich auf deren mündlichen Zusagen verlassen können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
bzw. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
aZG). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus den Jahren 1998 bis 2000; auf das vorliegende Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG).
2.
Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
2.1 Der Gehörsanspruch beinhaltet das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3-4.5; 133 I 98 E. 2.1; 132 I 42 E. 3.3.2 und 3.3.3 S. 46 f.; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.35). Stellungnahmen von Parteien und Behörden werden den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung muss nicht zwingend mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verbunden werden. Den Verfahrensbeteiligten steht die Möglichkeit offen, von sich aus zu einer solchen Eingabe Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 2.2). Ein zweiter Schriftenwechsel ist dann anzuordnen, wenn in einer Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (Moser, a.a.O., Rz. 3.33; BGE 111 Ia 2 E. 3).
2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt zudem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; Moser, a.a.O., Rz. 3.65 ff.; ausführlich betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 27. Juli 2004, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.7 E. 4b, 6b/aa).
2.3 Weiter leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (ebenso Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 107 E. 2b).
2.4 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).
3.
3.1 Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt werden kann. Erlaubt ist der Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents unterliegt einem geringeren Zollansatz (KZA), während für die Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden muss (AKZA) (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b). Die Verteilung der Zollkontingente im Agrarbereich wurde (gestützt auf Art. 23b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Landwirtschaft, in der Fassung vom 16. Dezember 1994 [Landwirtschaftsgesetz, aLwG, AS 1995 1837] bzw. Art. 20 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]) vom Bundesrat in verschiedenen Verordnungen geregelt. Für die Zeit bis 31. Dezember 1998 galten Art. 28 ff. der Verordnung vom 21. Dezember 1953 über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung, ALV, AS 1953 1126, in der Fassung vom 17. Mai 1995, AS 1995 1843) und Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
der Verordnung über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen vom 17. Mai 1995 (VEGOS, AS 1995 2017). Für die Zeit ab 1. Januar 1999 sind diesbezüglich Art. 10 bis 22 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01; vgl. auch Art. 22
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
und Art. 21 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
LwG in der Fassung vom 29. April 1998) und Art. 3 ff
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 3 Besondere Voraussetzung für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils
. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) einschlägig.
3.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Der Zollpflichtige muss den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Er trägt die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag, und an seine Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Von ihm wird eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; vom 7. Februar 2001, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 A-1701/2006; vom 1. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der Selbstkontrolle des Importeurs. Ihm obliegt die Verantwortlichkeit für die rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der Kontingentsvorschriften (Prinzip der Eigenverantwortung). Er darf nur soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche Frist oder auch Bezahlung des Zuschlagspreises etc. einzuhalten vermag (Entscheide der ZRK vom 17. April 2003, VPB 67.119 E. 3d; vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2b; vom 28. Januar 2004 [ZRK 2003-059] E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt als Erstes, die OZD habe ihr keine Möglichkeit eingeräumt, sich zur zweiten Vernehmlassung ("Replik") des BLW an die OZD vom 28. Januar 2004 (act. 25) und den damit eingereichten neuen Akten zu äussern. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden und der Entscheid sei ungeachtet der Erfolgsaussicht der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben. Die OZD räumt ein, diese Eingabe des BLW der Beschwerdeführerin nicht zur Duplik unterbreitet und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht in allen Teilen eingehalten zu haben. Sie hält dafür, dass die Anhörung im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nachgeholt und der Mangel damit geheilt wird.
4.1.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die OZD diese zweite Vernehmlassung des BLW vom 28. Januar 2004 der Beschwerdeführerin zumindest zur Kenntnis zugestellt hat. Hat sie dies nicht getan, wurde dem Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht Genüge getan; auch im Beschwerdeverfahren vor der OZD muss der Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht werden, damit sie sich allenfalls dazu äussern kann (oben E. 2.1). Durch die Nichtzustellung der zweiten Vernehmlassung inklusive Verzeichnis der eingereichten Akten hätte die OZD die Beschwerdeführerin zudem um das Recht gebracht, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, und auch dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nicht zwingend erforderlich wäre es im Übrigen gewesen, der Beschwerdeführerin zusätzlich explizit Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, zumal in dieser Eingabe keine neue und wesentliche Gesichtspunkte enthalten waren (oben E. 2.1). Die Zustellung der Vernehmlassung zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin, worauf sie sich allenfalls spontan hätte äussern können (E. 2.1), hätte grundsätzlich genügt.
4.1.2 Die Gehörsverletzung durch die unterlassene Zusendung der Vernehmlassung konnte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, indem der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BLW inklusive Beilagen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme gegeben wurde, wovon sie mit Eingabe vom 28. Januar 2008 Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die OZD. Da das BLW in seiner zweiten Vernehmlassung nichts wesentlich Neues ausführte und auch die zusätzlich eingereichten Aktenstücke keinen entscheidenden Inhalt aufweisen, ist die Gehörsverletzung durch die OZD nicht als schwer zu werten und die Beschwerdeführerin hat durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs auch keinen Rechtsnachteil erlitten. Unter diesen Umständen ist die Heilung des Verfahrensfehlers zulässig (oben E. 2.4) und als gegeben zu betrachten.
4.2 Im Hinblick auf das Verfahren vor der OZD und den Gehörsanspruch ist, auch wenn die Beschwerdeführerin hierzu keine (ausdrückliche) Rüge vorgebracht hat, auf einen weiteren Punkt einzugehen. Die OZD vertrat die Ansicht, sie sei für die Überprüfung der Kontingentszuteilung durch das BLW oder für die Überwachung der Einhaltung der zugeteilten Kontingente nicht zuständig. In der Vernehmlassung bringt sie zudem vor, sie habe deswegen auch keine Möglichkeit, Zeugen zur Praxis des BLW zu befragen.
4.2.1 Die OZD beruft sich auf Art. 109 Abs. 1 Bst. b aZG, dem sie entnehmen will, dass sie zur Behandlung von Beschwerden nur zuständig sei, soweit sie die Veranlagung der Zölle, einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung und Zollbegünstigung betreffen. Abgesehen davon, dass Art. 109 Abs. 1 Bst. b aZG (anders als Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 aZG betreffend die Zuständigkeit der ZRK) gar keine solche Beschränkung enthielt, muss im Verfahren auf Zollnachbezug aufgrund von Kontingentsüberschreitungen durchaus geklärt werden, ob ein Zollpflichtiger über die erforderlichen Kontingente verfügte. Behauptet die Beschwerdeführerin, es seien ihr mündlich Kontingente zugesichert worden, musste die OZD auf diesen Punkt eintreten und die Frage prüfen. Ferner geht die OZD auch fehl, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich gegen die durch das BLW vorgenommenen Zuteilungen nicht rechtzeitig gewehrt und die Verfügungen seien rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin macht ja gerade geltend, sie habe sich diesbezüglich jeweils mündlich an das BLW gewendet und es seien ihr mündlich weitere Kontingente zugeteilt worden, womit sie, wären diese Darstellungen zutreffend, gar keinen Anlass gehabt hätte, die Zuteilungen anzufechten.
4.2.2 Es stellt sich damit die Frage, ob die OZD aufgrund ihrer fälschlichen Annahme, sie habe nicht zu prüfen, ob mündliche Zuteilungen erfolgten, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, namentlich die Begründungspflicht (oben E. 2.3), verletzt hat. Immerhin hat sich die OZD trotzdem, wenn auch sehr knapp, im Beschwerdeentscheid zu diesem Punkt geäussert und namentlich auf die verschiedenen Ausführungen des BLW hierzu verwiesen. Zumindest sinngemäss geht aus dem Entscheid hervor, dass die OZD die behaupteten mündlich zugeteilten Kontingentsanteile als nicht existent und den Nachbezug deswegen als rechtens betrachtete. Unabhängig davon, ob eine Verletzung der Begründungspflicht tatsächlich vorlag, könnte diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden (E. 2.4, s.a. E. 4.1.2), indem im Folgenden die Behauptung der Beschwerdeführerin geprüft und eine Begründung nachgeholt wird. Von einer schweren Verletzung der Begründungspflicht kann nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin war trotz mangelhafter oder zumindest knapper Begründung durch die OZD ohne Weiteres in der Lage, ihre Beschwerde gegen den Entscheid der OZD zu begründen, und durch die Heilung ergeben sich für sie keine nachteiligen Konsequenzen.
5.
In materieller Hinsicht sind im vorliegenden Fall die der Beschwerdeführerin von den Zollbehörden vorgehaltenen Kontingentsüberschreitungen der Jahre 1998 bis 2000 mit einem Gewicht von insgesamt 10'759,7 kg zu beurteilen. Für diese Menge wurde die Differenz zwischen dem AKZA und dem KZA im Umfang von Fr. 38'317.05 nachgefordert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, keine Einfuhren ohne genügende Kontingente getätigt zu haben. Sie habe aufgrund der vom BLW erhaltenen Abrechnungen, welche Überschreitungen auswiesen, jeweils um die erforderlichen Kontingente ersucht und diese vom BLW per Telefon mündlich zugeteilt erhalten. Das BLW bestreitet solche telefonische Zuteilungen, Kontingente seien immer mit Verfügungen freigegeben worden. Zudem hätte es sich nach der Darstellung der Beschwerdeführerin jeweils um nachträgliche Kontingentszuteilungen für bereits erfolgte Importe und für eine zurückliegende Periode gehandelt. Nach den Ausführungen des BLW seien solche nachträglichen Zuteilungen nur während der Übergangsphase anfangs 1998 möglich gewesen und praktiziert worden.
5.1 In welcher Form die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfolgen muss, wird in den einschlägigen Rechtsgrundlagen (E. 3.4) nicht explizit geregelt. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; mit der Zuteilung wird dem GEB-Inhaber ein Recht eingeräumt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Nur wem ein Zollkontingent mittels Hoheitsakt zugesprochen worden ist, kann Waren zum KZA einführen (s.a. Urteil des BVGer A-1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 4.4; Entscheid der ZRK vom 17. April 2003, VPB 67.119 E. 2b, 3b; hiervon gibt es auch - hier nicht gegebene - Ausnahmen, vgl. etwa Art. 12 Abs. 3
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 12 Zollkontingent - 1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
1    Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2    Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet.
VEAGOG).
Verfügungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG schriftlich zu eröffnen, was durch eine mündliche Kontingentszuteilung nicht respektiert worden wäre. Das BLW beruft sich denn auch unter anderem darauf, dass mündliche Zuteilungen mangels schriftlicher Verfügung ohnehin nicht zulässig gewesen wären (siehe act. 25). Aus der Tatsache, dass mündliche Zuteilungen - hätten sie tatsächlich stattgefunden - gegen Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG verstossen hätten, könnte jedoch nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Einerseits darf dem Bürger aus der Verletzung von Formvorschriften durch die Behörden bzw. aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 884). Andererseits könnte bei einer mündlichen Zusage von Kontingenten eine Vertrauensgrundlage vorliegen, auf welche sich die Beschwerdeführerin allenfalls (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) zur Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben abstützen könnte (zum Vertrauensschutz nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1; 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2; 2C.263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2; Urteil des BVGer A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1 mit Hinweisen).
5.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob als erwiesen gelten kann, dass der Beschwerdeführerin wie vorgebracht Zollkontingente telefonisch freigegeben worden sind. Unstrittig ist im Übrigen, dass bezüglich der Streitgegenstand bildenden Waren keine Kontingente schriftlich zugeteilt worden sind und zudem auch keine schriftlichen Gesuche um Zuteilungen existieren.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass sie die telefonischen Zusagen nicht belegen kann, weswegen sie im Verfahren vor der OZD die Befragung verschiedener Zeugen beantragt hat. Ein angebotener Beweis braucht dann nicht abgenommen zu werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in antizipierter Würdigung des angebotenen Beweises angenommen werden kann, dass dessen Abnahme keine neuen Erkenntnisse bringen und im Ergebnis nichts ändern würde (oben E. 2.2). Zum zweiten Aspekt wird später Stellung genommen. Im Folgenden ist als Erstes zu untersuchen, ob sich bereits in Würdigung der bestehenden Akten die Streitfrage klären lässt.
5.2.2 Die Akten enthalten keinerlei Hinweise auf telefonische Kontingentszuteilungen an die Beschwerdeführerin. So bestehen etwa keine schriftlichen Bestätigungen der behaupteten Zuteilungen durch das BLW oder entsprechende Telefon- bzw. Aktennotizen des BLW. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Unterlagen eingereicht, welche auf telefonische Unterredungen im behaupteten Sinn hinweisen würden. Weder existieren Telefonnotizen noch scheint sie sonstwie Buch darüber geführt zu haben, wann sie welche Zuteilungen erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, die behaupteten mündlichen Zusagen näher zu spezifizieren, sie gibt nicht an, wann diese genau stattgefunden hätten und für welche Menge und welche Perioden.
5.2.3 Überdies bestehen verschiedene Anhaltspunkte, die Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hervorrufen.
So findet sich in den Akten eine Notiz der ZKD Basel vom 14. Oktober 2002 (act. 26, Beilage 3) wonach Herr B. telefonisch geäussert habe, dass ihn die Kontingentsüberschreitungen der Jahre 1999 bis 2000 nicht überraschen würden, da er die Sache nicht sonderlich im Griff gehabt habe (kaum das Kontingent geführt bzw. nachgeführt). Gemäss dieser Aktennotiz war im fraglichen Telefonat von den später behaupteten telefonischen Zuteilungen also noch nicht die Rede. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch in der ersten Stellungnahme zum beabsichtigten Nachbezug (Schreiben vom 28. Oktober 2002, act. 26, Beilage 5) noch nicht vorgebracht, es seien ihr per Telefon Kontingente effektiv zugeteilt worden, sondern vielmehr, es seien ihr Kontingente "in Aussicht gestellt" worden. Ein blosses in Aussicht stellen von Zuteilungen würde offensichtlich weder eine verbindliche Einräumung eines Rechts im Sinne einer (wenn auch formell mangelhaft eröffneten) Verfügung darstellen (E. 5.1) noch eine verbindliche Vertrauensgrundlage, auf welche die Beschwerdeführerin sich gestützt auf das Vertrauensprinzip berufen könnte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669, 680; oben E. 5.1). Die späteren Behauptungen, es seien telefonisch Zuteilungen erfolgt, büssen aufgrund des Widerspruchs mit den ursprünglichen Angaben zumindest an Glaubwürdigkeit ein.
Die Kontingentsüberschreitungen sind der Beschwerdeführerin vom BLW mit den monatlichen Abrechnungen mit der Bezeichnung "überschrittene Kontingente Früchte und Gemüse" gemeldet worden und sie wurde aufgefordert, diese zu überprüfen und allenfalls Stellung zu nehmen (siehe act. 26). Schriftliche Bestreitungen der Beschwerdeführerin existieren nicht, sondern sie beruft sich gerade auf mündliche Bereinigungen. Allerdings wäre, würde die Darstellung der Beschwerdeführerin zutreffen, nicht nachvollziehbar, dass aus den Akten des BLW keine einzige der angeblich im Zeitraum von drei Jahren regelmässig erfolgten nachträglichen und mündlichen Zuteilungen ersichtlich ist. Es wäre zu erwarten, dass vom BLW im Anschluss an die allfällige mündliche Zusage schriftliche Bestätigungen oder korrigierte Abrechnungen erstellt worden wären. Diesbezüglich kann auch auf den einen dokumentierten Fall verwiesen werden, in welchem das BLW - allenfalls auf mündliches Gesuch hin - eine Kontingentsüberschreitung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anfang 1998 geltenden Übergangsregelung (hierzu auch unten E. 5.2.4) ausgeglichen hat, indem sie Kontingentsanteile nachträglich gewährte; diese Zuteilung erfolgte gerade schriftlich (siehe Abrechnung des BLW über "Überschrittene Kontingente" für März 1998, act. 26 Beilage 1; Kontingentszuteilung vom 23. Juni 1998 für die Monate März/April, Beilage 1a zu act. 13; siehe zu diesem Fall auch Ausführungen des BLW in act. 25). Die Darstellung des BLW, dass die Einräumung von Kontingenten immer schriftlich geschah, wird durch diesen Fall bestätigt.
Weiter sind mündliche Zuteilungen aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontingentszuteilungen an andere Importeure (Beschwerdebeilagen 4 bis 11) ebenfalls nicht ersichtlich, sie dokumentieren vielmehr ebenfalls, dass die Freigabe jeweils schriftlich erfolgte.
5.2.4 Im Übrigen stand auch die in den fraglichen Zeiträumen - vorliegend geht es um Einfuhren der Jahre 1998 bis 2000 - geltende Verwaltungspraxis den behaupteten mündlichen Zuteilungen von Kontingentsanteilen entgegen. Das gleiche gilt weitgehend auch für die angeblichen nachträglichen, also im Anschluss an die Einfuhren, erfolgten Zuteilungen.
Mündliche Zuteilungen waren für die ganze vorliegend betroffene Zeit (1998 bis 2000), inklusive der "Übergangsphase" bis Ende Mai 1998 (vgl. auch oben E. 5.2.3 betreffend die schriftliche nachträgliche Zuteilung vom 23. Juni 1998), von der Verwaltungspraxis nicht vorgesehen. Ferner kann auf die Feststellungen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach für die Zeit vor dem Jahr 1995 allenfalls eine Praxis der mündlichen Zuteilung existiert hat, aber jedenfalls erwiesen sei, dass das BLW im Jahr 1999 (in welchem in jenem Fall die Einfuhren stattfanden) keine Zusatzkontingente mündlich zugesichert hat (Urteil A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 3.1.2). Wie bereits erwähnt, hätte das BLW mit telefonischen Zuteilungen zudem dem Grundsatz, dass Verfügungen schriftlich zu eröffnen sind (vorne E. 5.1), zuwider gehandelt. Ferner wurden nach Angaben des BLW gemäss der Verwaltungspraxis (vgl. Infoblatt in Beilage 1 zu act. 13; MB 1999 Ziff. 9.4) ab Juni 1998 auch keine mündlichen Gesuche mehr entgegengenommen.
Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der vom BLW angezeigten Überschreitungen jeweils um die erforderlichen Kontingente ersucht und diese auch erhalten habe, hätte es sich zudem um nachträgliche Zuteilungen für zurückliegende Einfuhren und Perioden gehandelt. Solche waren (betreffend die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren zwischen 1998 und 2000) nur für einen beschränkten Zeitraum in der sogenannten "Übergangsphase" vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 und als Ausnahme im Sinne einer kulanten Vorgehensweise praktiziert worden (sie haben denn auch im Gesetzes- und Verordnungsrecht [oben E. 3.1] keine Grundlage), indem bei einzelnen Importeuren mengenmässig geringe Kontingentsüberschreitungen mittels nachträglicher - aber schriftlicher - Zuteilung von Mindestkontingentsanteilen ausgeglichen worden sind (vgl. Vernehmlassungen des BLW, act. 13 und 25; Informationsblatt in Beilage 1 zu act. 13). In diese Übergangsphase fallen jedoch nur Einfuhren bzw. Kontingentsüberschreitungen der Beschwerdeführerin aus dem Monat März 1998 (Abrechnung in act. 26, vgl. auch oben E. 5.2.3 betr. nachträgliche Zuteilung vom 23. Juni 1998). Ab Mitte 1998 hingegen waren von der Verwaltungspraxis nachträgliche Zuteilungen nicht mehr vorgesehen. Die sogenannten "Mindestzuteilungen" für "Neueinsteiger", die über keine Vergleichszahl verfügten, auf welche sich die Beschwerdeführerin ja beruft, wurden laut Praxis nicht rückwirkend zugeteilt (vgl. Ziff. 9.4 Merkblatt 1999, Beilage 2 act. 13). Mit Merkblatt 2000 (siehe Beilage 3 act. 13) wurde sodann auch die Praxis der Mindestzuteilungen an Neueinsteiger aufgehoben.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Praxis gekannt hat (vgl. auch Angaben in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2002 an die ZKD, act. 26, Beilage 7) oder zumindest hätte kennen müssen. Dies ist vorliegend aber an sich nicht entscheidend. Aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungspraxis mündliche Kontingentszuteilungen in der vorliegend betroffenen Zeit ab 1998 nicht zuliess und darüberhinaus ab Mitte 1998 auch nachträgliche Zuteilungen sowie ab Inkrafttreten des Merkblatts 2000 "Mindestzuteilungen" überhaupt nicht mehr vorsah, erscheint das behauptete, jahrelange - und wie festgestellt praxiswidrige - Verhalten des BLW jedenfalls wenig wahrscheinlich. Die Verwaltungspraxis kann zumindest als Indiz gewertet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zutreffen.
Am Gesagten vermöchte nichts zu ändern, wenn vereinzelt auch für Einfuhren nach Juni 1998, die also nicht mehr in die Übergangsphase fallen, noch nachträgliche Kontingentszuteilungen stattgefunden hätten, was bei zwei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontingentszuteilungen an andere Importeure allenfalls gegeben ist (Beschwerdebeilagen 3, 7). Aus solchen Einzelfällen, die nicht der Praxis des BLW entsprachen, könnte die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Ohnehin handelte es sich bei sämtlichen von ihr dokumentierten Fällen jedenfalls nicht um bloss mündliche Zuteilungen (s.a. E. 5.2.3). Die weiteren eingereichten Kontingentszuteilungen an andere Importeure betreffen sodann entweder nachträgliche Zuteilungen für Einfuhren vor Juni 1998, als die kulantere Übergangsregelung galt (Beschwerdebeilage 9 - 11), oder aber gar keine nachträgliche Zuteilungen (Beilagen 4 - 6, 8).
5.2.5 Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist aber auch aus grundsätzlichen Überlegungen wenig überzeugend. Danach hätte sie über Jahre jedes Mal, wenn ihr eine Überschreitung angezeigt wurde - was in allen betroffenen Jahren regelmässig der Fall war (siehe Abrechnungen in act. 26) - vom BLW nachträglich zusätzliche Kontingente genau im Umfang der Überschreitung erhalten. Abgesehen davon, dass dies (grösstenteils) praxiswidrig gewesen wäre, erschiene auch nicht nachvollziehbar, wenn das BLW in solcher Weise jahrelang jeglichem Bedürfnis der Beschwerdeführerin entsprochen und die konkreten Überschreitung ausgeglichen hätte. Damit wäre die Einfuhr zum KZA ohne Rücksicht auf einen Anspruch auf Kontingentsanteile sozusagen garantiert gewesen und das BLW hätte die Regeln über die Kontingente im Landwirtschafts- bzw. Zollrecht und das Bestehen von zwei verschiedenen Zollansätzen (AKZA und KZA) komplett ignoriert und das Kontingentensystem geradezu ausgehebelt. Ein solches Vorgehen des BLW ist kaum vorstellbar.
5.2.6 Zusammenfassend existieren keinerlei Nachweise über die mündlichen Zusagen oder auch nur Hinweise darauf, dass solche stattgefunden hätten. Im Gegenteil sind die in den Akten dokumentierten (auch nachträglichen) Zuteilungen immer schriftlich erfolgt (siehe insbesondere Beilage 1a zu act. 13, Beschwerdebeilagen 4 - 11). Das behauptete, mehrjährige Verhalten des BLW, welches der eigenen Verwaltungspraxis entgegen gestanden hätte und wodurch das Kontingentsrecht geradezu ignoriert worden wäre, erscheint nicht glaubhaft. Aufgrund der Akten ist der Schluss zu ziehen, dass die telefonischen Kontingentszuteilungen nicht stattgefunden haben.
5.2.7 In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische Zusicherungen und Auskünfte kann im Übrigen auf die diesbezügliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwiesen werden. Demnach genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Entscheid der SRK vom 6. März 2006, VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine Auskunft muss - wie bereits festgehalten (E. 5.2.2) - durch schriftliche Unterlagen belegt werden können und es wird verlangt, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. auch Urteil des BVGer A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). Dasselbe hat - wie vorstehend erläutert -, auch hier zu gelten. Auf eine unbelegte mündliche Zusage kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, daraus lässt sich das Bestehen einer verbindlichen Verfügung oder einer Vertrauensgrundlage nicht ableiten.
5.3 Ergibt die Beweiswürdigung, dass die behaupteten mündlichen Zusagen nicht erfolgten, lagen somit weder (mangelhaft eröffnete) Verfügungen noch eine Vertrauensgrundlage vor (oben E. 5.1). Damit braucht auch auf die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht eingegangen zu werden. Es bleibt zu erwähnen, dass das Zollrecht durch das Selbstdeklarationsprinzip gekennzeichnet ist. Die richtige Zollabfertigung und die Einhaltung der Vorschriften über die Kontingente obliegt dem Zollpflichtigen bzw. dem Kontingentsanteilsinhaber, und an seine Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Er darf nur soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er tatsächlich über Kontingente verfügt (oben E. 3.2). Von einer solchen Gewissheit kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden. Die Überschreitung der Kontingente hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten. Die Zollverwaltung hat damit zu Recht die Differenz zwischen KZA und AKZA aufgerechnet. Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Nachforderung im Einzelnen, und diese ist zu bestätigen.
5.4 Es bleibt zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen, die OZD habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie die beantragten Zeugen nicht angehört hat. Die Beweiswürdigung gestützt auf die Akten ergab wie dargelegt, dass die mündlichen Zuteilungen nie stattgefunden haben. Damit ist die Würdigung des strittigen Sachverhalts bereits aufgrund der bestehenden Akten möglich (oben E. 5.2.1). Zudem ist anzunehmen, dass eine Befragung der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen keine weitere Klärung des Sachverhalts oder Änderung am vorstehenden Ergebnis ergeben hätte, sondern beide Seiten auf ihren Standpunkten beharrt und ihre bisherigen Darstellungen nur bestätigt hätten. Insbesondere hat das BLW in seinen zwei Vernehmlassungen, welche im Übrigen beide vom als Zeuge angerufenen Herrn ... unterschrieben wurden, zur strittigen Frage ausführlich Stellung genommen. Weitere relevante Auskünfte wären nicht zu erwarten gewesen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung durfte die OZD davon ausgehen, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen neuen Erkenntnisse vermitteln würde (oben E. 2.2, ferner E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Entscheide der SRK vom 27. Juli 2004, VPB 69.7 E. 4b, 6b/aa; der ZRK vom 24. April 2006 [ZRK 2003-189] E. 7b). Unter diesen Umständen brauchte die OZD die beantragten Beweise nicht abzunehmen, und der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungsgrundsatz wurden nicht verletzt. Dasselbe gilt für die ZRK bzw. das Bundesverwaltungsgericht; auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren brauchte den Beweisofferten nicht Folge geleistet zu werden (wobei ein entsprechender Beweisantrag in der Beschwerde an sich nicht wiederholt wurde).
6.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung ist den festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im vorliegenden Verfahren (E. 4.1, 4.2) angemessen Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 7b; 126 I 68 nicht veröffentlichte E. 5; ausführlich: Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBL 2005 S. 466). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verfahrenskosten (Fr. 1'500.--) zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Es wird eine Parteientschädigung - allerdings angesichts der grundsätzlichen Abweisung der Beschwerde und der geringen Schwere der Gehörsverletzungen in nur reduziertem Umfang - von Fr. 500.-- (inkl. MWST) zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWST) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. OZD ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Stadelmann Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1681/2006
Datum : 13. März 2008
Publiziert : 25. März 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Zuteilung von Zollkontingenten, mündliche Zusagen, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
LwG: 20bis  21 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
22
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
VEAGOG: 3 
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 3 Besondere Voraussetzung für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils
12
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 12 Zollkontingent - 1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
1    Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2    Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet.
VEGOS: 7  9
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
53 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
109
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
BGE Register
111-IA-2 • 112-IA-107 • 122-II-464 • 124-I-208 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-I-97 • 126-II-111 • 126-V-130 • 127-I-54 • 128-II-34 • 129-I-129 • 129-I-232 • 129-II-160 • 131-I-153 • 132-I-42 • 133-I-100 • 133-I-98
Weitere Urteile ab 2000
1A.234/2006 • 2A.191/2002 • 2A.455/2006 • 2A.566/2003 • 2A.83/2006 • 2C.263/2007 • 2C_115/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kontingent • telefon • einfuhr • beilage • bundesverwaltungsgericht • kenntnis • 1995 • bundesgericht • treu und glauben • zeuge • sachverhalt • monat • frage • vorinstanz • beweismittel • verfahrenskosten • menge • verhalten • anspruch auf rechtliches gehör • zollgesetz
... Alle anzeigen
BVGer
A-1391/2006 • A-1419/2006 • A-1681/2006 • A-1701/2006 • A-1716/2006 • A-1737/2006 • A-1743/2006 • A-1757/2006
AS
AS 1995/1843 • AS 1995/2017 • AS 1995/1837 • AS 1973/1995 • AS 1973/644 • AS 1953/1126
VPB
67.119 • 69.7 • 70.78
ZBL
2005 S.466