Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2012.185 + BP.2012.80
Beschluss vom 1. März 2013 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Eva Saluz,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 1.1). In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Konten mit Beschlag belegt, zwei Grundbuchsperren verfügt und Barwerte sichergestellt (act. 5 N. 4). Auch leistete A. eine Sicherheit von CHF 100'000.-- (act. 5 N. 10).
B. A. beantragte mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 unter anderem die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Rückerstattung der Sicherheitsleistung (act. 5.4 S. 6 Ziffern 1 und 4). Mit Verfügung vom 8. November 2012 lehnte die BA dies ab (act. 1.1 Ziffer 2).
C. Dagegen führt A. am 22. November 2012 Beschwerde (act. 1), mit welcher er beantragt was folgt:
1. Ziff. 2 der Verfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der abgewiesenen Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und der Sicherheitsleistung aufzugeben, und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und die Sicherheitsleistung seien freizugeben und inkl. dem seit der Beschlagnahme angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstatten.
Eventualiter
Ziff. 2 der Verfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der abgewiesenen Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und der Sicherheitsleistung aufzuheben, und die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung der beantragten Freigaben und Rückerstattungen zurückzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unterzeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Die angesichts des 688 Seiten umfassenden Schlussberichtes der BKP (vom 22. Dezember 2011, act. 5.17) summarische Beschwerde begründet dies im Wesentlichen damit, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege und das Verfahren schon zu einem guten Teil eingestellt worden sei (act. 1 S. 4 f.), dass die Verfahrensdauer mittlerweile überlang sei (act. 1 S. 5 f.; act. 7 S. 2 f.) und dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, indem die angefochtene Verfügung keine Begründung zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme enthalte (act. 1 S. 6). Ebenso wenig sei die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung begründet und erweise sich als nicht mehr verhältnismässig (act. 1 S. 7).
D. Die Beschwerdeantwort ging mit Eingabe vom 25. Januar 2013 ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 2-5, act. 5 S. 1). Die Beschwerdereplik datiert vom 8. Februar 2013 (act. 7) und wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 13. Februar 2013 ein Schreiben der BA vom 11. Februar 2013 ein, gemäss welchem eine Einstellung der Strafuntersuchung vorgesehen sei (act. 9, 9.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegitimation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
1.4 Gemäss den unbestritten gebliebenen Darlegungen der BA (act. 5 S. 3-5) ist der Beschwerdeführer Inhaber oder Mitinhaber folgender beschlagnahmter Vermögenswerte:
· Bank B. AG, Konto Nr. 1
· C., Konto Nr. 2
· Bank D., Konto Nr. 3
· Bank D., Konto Nr. 4 (lautend auf A. und E.)
· Grundbuchamt Hochdorf, Grundstück Nr. 5, Eigentümer: Einfache Gesellschaft A. / E.
· Grundbuchamt Emmental-Oberaargau, Grundstück Nrn 6 sowie 7, Eigentümer: A.
· diverse sichergestellte Barschaften gemäss act. 5 N. 4c
Insoweit gilt es auf die Beschwerde einzutreten, die im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde.
2.
2.1 Zunächst wird beanstandet, dass ein hinreichender Tatverdacht fehle. Es sei einseitig ermittelt worden, Beweisanträgen der Verteidigung nicht stattgegeben worden, es seien keine Geschädigten identifiziert worden und zudem bis heute die überwiegende Zahl der Vorwürfe fallengelassen worden (act. 1 S. 4 f.). Es bestehe kein Tatverdacht (act. 7 S. 5). Die von der BA eingereichten Tabellen seien ausser Recht zu weisen, da sie nicht mit einer Aktennummer versehen seien und keinem ersichtlichen Verfasser zugeordnet werden könnten, mithin nicht als Beweismittel taugten (act. 7 S. 3).
2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
Wie jedes Zwangsmittel muss auch die Beschlagnahme verhältnismässig sein (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Basel 2011, Vor Art. 263

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte. |
2.3 Das vorliegende Verfahren hat nicht abschliessend darüber zu befinden, ob den Beweisanträgen der Verteidigung stattzugeben gewesen wäre, oder ob eine Verurteilung tatsächlich erfolgen würde. Bereits im Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.52 vom 12. September 2011, E. 2.3, wurde festgestellt, dass ein hinreichender Tatverdacht bestand, der sich bis zum damaligen Zeitpunkt noch weiter verdichtet hatte (vgl. auch die Darlegungen der angefochtenen Verfügung zur Arglist, act. 1.1 S. 3; act. 5 N. 9 zur bevorstehenden Anklage). Es gilt hier auf jene auch heute noch zutreffenden Ausführungen zu verweisen. Der Schlussbericht der BKP vom 22. Dezember 2011 begründet auf den Seiten 669-682 den Tatverdacht weiter und zwar plausibel und einlässlich (act. 5.17). Hier ist daher festzuhalten, dass bezüglich dieses Vorwurfes keine Einstellung erfolgt ist und zur Zeit ein hinreichender Tatverdacht für den Vorwurf des Betruges besteht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass nach der teilweisen Einstellung die Aufrechterhaltung aller Beschlagnahmen und Grundbuchsperren unverhältnismässig sei (act. 1 S. 5 f.).
Dem hält die BA entgegen, dass gemäss dem Vorhalt der Schlusseinvernahme vom 29. August 2012 ein mutmasslicher Deliktsbetrag von EUR 13.177 Mio. der Einziehung unterliege. Quantitativ seien die Beschlagnahmen trotz der Teileinstellungen daher nach wie vor gerechtfertigt (act. 5 N. 9, act. 5.16).
3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom 25. Oktober 2010, E. 2.2 und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2).
3.3 Die eingehenden Untersuchungen belegen die Deliktskonnexität und die Höhe des mutmasslich als Ersatzforderung einzuziehenden Deliktsbetrages im heutigen Zeitpunkt ausreichend (vgl. act. 5.17 S. 671-682). Es erscheint als plausibel, dass die beiden Grundbuchsperren (act. 5 N. 4b), die Saldi der beschlagnahmten Vermögenswerte (rund CHF 75'000.--, act. 5 N. 4a und 5a) sowie die beschlagnahmten Barbeträge (rund CHF 9'000.--, act. 5 N. 4c) zusammen weit unter der maximal möglichen Grenze für die Beschlagnahmen von EUR 13 Mio. zu stehen kommen. Nichts in der Beschwerde vermag diese Würdigung in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen.
3.4 Weiter rügt die Beschwerde die überlange Verfahrensdauer, die zur Aufhebung der Beschlagnahmen führen müsse (act. 1 S. 5 f.; act. 7 S. 2). Bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 (Entscheid 1B_588/2011, E. 8.2.2) habe das Bundesgericht befunden, dass "ein krasser Fall von Prozessverschleppung, der eine sofortige Verfahrenseinstellung nach sich ziehen müsste, noch - knapp - nicht ersichtlich" sei.
Die BA weist darauf hin, dass seit dem Urteil des Bundesgerichts Anträge der Verteidigung behandelt worden seien; auch seien Akten zwecks Einsichtsgewährung aufzubereiten gewesen. Es seien die Schlusseinvernahmen durchgeführt und Fristen nach Art. 318

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
3.5 Das in Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
3.6 Wenn der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer moniert und die BA darauf hinweist, dass das Verfahren seit dem Entscheid des Bundesgerichts stetig Richtung Abschluss vorangetrieben wurde, so ist beiden beizupflichten. Offenbar steht das Verfahren nun kurz vor dem Abschluss (act. 1.1 S. 3, act. 5 N. 7, act. 9.1). Bei diesem Stand des Verfahrens hat die in Erwägung 3.4 zitierte bundesgerichtliche Einschätzung nach wie vor Gültigkeit.
4.
4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verfügung vom 8. November 2012 (act. 1.1) sein rechtliches Gehör verletze, da sie die Abweisung der Folgeanträge (lautend auf Entlassung aus der Beschlagnahme) nicht begründe und nicht separat behandelt habe (act. 1 S. 6). Entgegen den Darlegungen der BA (act. 5 S. 6) sei eine Heilung ausgeschlossen (act. 7 S. 3 f.). Die Aufhebung der Beschlagnahmen sei durch reformatorischen Entscheid der Beschwerdekammer anzuordnen (act. 1 S. 6).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).
4.4 Entgegen den vorgebrachten Rügen begründet die angefochtene Verfügung die Beschlagnahme sehr wohl, wenngleich sehr knapp. Sie äussert sich zu Tatbestandsmässigkeit, Tatverdacht und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf welche seiner wesentlichen Vorbringen nicht eingegangen worden wäre. Jedenfalls erlaubte es ihm die Begründung, den Entscheid mittels verschiedener Rügen anzufechten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gliederung von Verfügungen besteht schliesslich nicht.
Die Freigabe der Sicherheitsleistung wird explizit abgewiesen, die Abweisung aber mittels obigen Ausführungen nur implizit begründet. Im Gesamtkontext ergibt sich immerhin, dass Tatverdacht und Schwere des vorgeworfenen Deliktes nach wie vor eine nicht unerhebliche Fluchtgefahr als gegeben annehmen lassen. Dies ist aber ohne Weiteres Grund genug, um eine Sicherheitsleistung aufrecht zu erhalten. Selbst wenn dem nicht so wäre, konnte der Beschwerdeführer zu diesem Punkt und den von der BA dazu eingereichten Unterlagen (act. 5.6) in der Replik ausdrücklich Stellung nehmen (act. 7 S. 4), womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Begründung geheilt wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Heilung sei ausgeschlossen, weil durch die Beschwerdekammer nur eine summarische Prüfung erfolge (act. 7 S. 3 f.), so widerspricht er sich selbst (vgl. act. 1 S. 3 N. 4) und wird im Übrigen durch Art. 393 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
4.5 Die Verfügung vom 8. November 2012 nannte kurz die Überlegungen, von denen sich die BA leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Daraus geht hervor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft geprüft wurden. Dieser konnte sich ohne Weiteres von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen und sie mit einer Vielzahl von Rügen anfechten. Damit geht seine Rüge der Gehörsverletzung fehl.
5.
5.1 Zur verlangten Freigabe der geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 100'000.-- führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass keine Gründe mehr für die Anordnung von Untersuchungshaft bestünden, und weder Tatverdacht noch eine Verhältnismässigkeit der Massnahme ersichtlich seien. Sie sei dem Beschwerdeführer daher zurückzuerstatten (act. 1 S. 7).
Dem tritt die BA mit der Vorlage von act. 5.6 entgegen, gemäss welchem die Einbürgerung des Beschwerdeführers am 14. September 2012 rechtskräftig als nichtig erklärt worden sei (Schreiben des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 4. Januar 2013). Der Beschwerdeführer habe nunmehr sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verwirkt, weshalb der Geldbetrag – an sich schon nur eine minimale Sicherheit bietend – nicht freigegeben werden könne. Es sei sicherzustellen, dass er sich dem Prozess und allfällig zu erwartenden Sanktionen stelle (act. 5 S. 6 f.).
In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer ein, dass sein Lebensmittelpunkt und derjenige seiner Familie in der Schweiz sei; er habe daher Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung und sei mit Frau F. verheiratet. Im Übrigen sei angesichts der Verfahrensdauer ohnehin nur eine bedingte Strafe zu erwarten (act. 7 S. 4).
5.2 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. |
5.3 Mit Blick auf die Bindungswirkung und die alsbald bevorstehenden weiteren Verfahrensschritte ist von einer Aufhebung der Sicherheitsleistung abzusehen. Wie dargelegt, besteht der Tatverdacht nach wie vor und es kommt allenfalls zur Einziehung von Grundstücken und Geldwerten. Das Fortbestehen der Sicherheitsleistung kann damit eine zweifellos bestehende Fluchtgefahr auf verhältnismässige Art und Weise zumindest dämpfen. Der Antrag auf Freigabe der Sicherheit ist damit abzuweisen.
6. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung seiner Anwältin als amtliche Verteidigerin, da sie diese Funktion im Untersuchungsverfahren schon seit 26. März 2007 wahrnehme, ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten sei. Somit seien die Voraussetzungen einer Einsetzung offensichtlich erfüllt (act. 1 S. 7).
7.2 Kaum geklärt ist, ob eine notwendige Verteidigung (Art. 130

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
7.3 Der Beschwerdeführer behauptet lediglich lapidar, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor; dies ohne weitere Darlegungen oder Belege. Er legt weder die Einsetzungsverfügung ins Recht noch teilt er mit, nach welcher Litera von Art. 130

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
Nachdem der Beschwerdeführer die notwendige Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder substantiiert noch widerspruchsfrei dargelegt hat, entfällt die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auf dieser Grundlage, zumal der Beschwerdeführer effektiv über einen Anwalt verfügt.
Da damit kein Fall notwendiger Verteidigung im Beschwerdeverfahren vorliegt, kann dessen Anwendbarkeit und Tragweite für das Beschwerdeverfahren offen bleiben.
7.4 Damit bleibt zu prüfen, ob eine unentgeltliche amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Insoweit kann er sich auch nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (Lieber, a.a.O., Art. 132 N. 12 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4 und BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
7.5 Die behauptete Situation der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Er hat weder entsprechende Ausführungen gemacht, noch die notwendigen Unterlagen eingereicht. Mehr als die Behauptung seiner Bedürftigkeit hat der heute offenbar als Geschäftsführer einer AG tätige Beschwerdeführer (vgl. die Schlusseinvernahme, act. 5.16 S. 3) nicht eingereicht. Auch zum Verbleib der den Bericht der BKP (act. 5.17) durchziehenden namhaften Geldsummen macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Auf dieser Grundlage kann ihm keine unentgeltliche Prozessführung gewährt werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Bellinzona, 4. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Eva Saluz
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |