TPF 2005 84, p.84
22. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 10. März 2005 (BK_B 181/04)
Beschlagnahme; Einziehung von Vermögenswerten; Tatverdacht; Umkehr der Beweislast; Verhältnismässigkeit; Unterhaltspflicht.
Art. 65 Abs. 1
BStP, 59 Ziff. 3 StGB
Wird die Verweigerung der Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte angefochten, so ist in materieller Hinsicht die Frage nach dem zulässigen Umfang der Beschlagnahme zu beurteilen (E. 3.1.1).
Die Beschlagnahme setzt nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, sondern es genügt ein hinreichender, konkreter Verdacht deliktischen Handelns (E. 3.1.2).
Bedeutung der Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3
StGB sowie der Beweislastumkehr gemäss Art. 59 Ziff. 3
StGB im Ermittlungsverfahren (E. 3.2.1).
Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Bereich der Beschlagnahme. Vorliegend keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch Nichtberücksichtigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten bei der Beschlagnahme auf Grund des dringenden Tatverdachts der Beteiligung an resp. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (E. 3.2.2).
Séquestre; confiscation de valeurs patrimoniales; présomptions de culpabilité; renversement du fardeau de la preuve; proportionnalité; obligation d'entretien.
Art. 65 al. 1 PPF, 59 ch. 3 CP
Lorsque le refus de restituer des valeurs patrimoniales séquestrées est contesté, il y a lieu d'apprécier, sur le fond, quelle est la portée admissible du séquestre (consid. 3.1.1).
La mise sous séquestre ne suppose pas l'existence de sérieuses présomptions de culpabilité, mais de soupçons suffisamment concrets de la commission d'un délit (consid. 3.1.2).
Rôle du séquestre en vue d'une confiscation au sens de l'art. 59 ch. 3 CP et renversement du fardeau de la preuve, au sens de cette même disposition, pendant la procédure d'instruction (consid. 3.2.1).
TPF 2005 84, p.85
Concrétisation du principe de la proportionnalité en matière de séquestre. En l'espèce, le refus de prendre en compte une obligation d'entretien découlant du droit de la famille ne viole pas le principe de la proportionnalité, dès lors que le séquestre a été ordonné sur la base de sérieuses présomptions de participation ou de soutien à une organisation criminelle (consid. 3.2.2).
Sequestro; confisca di valori patrimoniali; indizio di reato; inversione dell'onere della prova; proporzionalità; obbligo di mantenimento.
Art. 65 cpv. 1 PP, 59 n. 3 CP
Se il rifiuto di consegnare valori patrimoniali confiscati è impugnato, occorre giudicare dal punto di vista materiale la questione della portata ammissibile del sequestro (consid. 3.1.1).
Il sequestro non presuppone l'esistenza di un grave indizio di reato, ma basta un indizio sufficiente e concreto di un'attività delittuosa (consid. 3.1.2).
Importanza del sequestro allo scopo della confisca secondo l'art. 59 n. 3 CP nonché dell'inversione dell'onere della prova secondo l'art. 59 n. 3 CP nell'ambito della procedura investigativa (consid. 3.2.1).
Concretizzazione del principio della proporzionalità nell'ambito del sequestro. Nel presente caso non vi è alcuna violazione del principio della proporzionalità a causa dell'inosservanza di obblighi di mantenimento inerenti al diritto di famiglia nel quadro del sequestro sulla base del grave indizio di reato relativo alla partecipazione risp. al sostegno di un'organizzazione criminale (consid. 3.2.2).
Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005: Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Beschuldigte wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
StGB) wurden verschiedene Bankkonten des Beschuldigten A. mit Blick auf eine allfällige Vermögenseinziehung beschlagnahmt. Mit Eingaben vom 23. September und 7. Oktober 2004 ersuchte der Verteidiger von A. um Freigabe von Beträgen in verschiedener Höhe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Ehefrau von A. und für die Verteidigungskosten. Die Bundesanwaltschaft wies die Begehren ab.
TPF 2005 84, p.86
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.1.1 Vorweg ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend in formeller Hinsicht zwar nicht gegen die Beschlagnahmeverfügung an sich wendet, sondern gegen die Verfügung, mit welcher ihm die Herausgabe eines Teils der beschlagnahmten Vermögenswerte verweigert wurde. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber in materieller Hinsicht die Beschlagnahme, und zwar die konkrete Frage ihres zulässigen Umfangs. Daher finden für den vorliegenden Entscheid die Bestimmungen über die Beschlagnahme Anwendung.
3.1.2 Entgegen dem Beschwerdeführer setzt die Beschlagnahme nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, sondern genügt ein hinreichender, konkreter Tatverdacht deliktischen Handelns (vgl. u.a. Entscheide der Beschwerdekammer vom 19. Januar 2005, E. 2.1, und vom 16. Dezember 2004, E. 2.2; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 69 N. 1 und 28; G. PIQUEREZ, Procé- dure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2554, S. 549). Im vom Beschwerdeführer genannten Entscheid vom 15. September 2004 (BK_B 098/04) ging die Beschwerdekammer in diesem Sinne denn auch von einem hinreichenden Tatverdacht aus (,,sufficienti", nicht: ,,gravi" indizi di reato). Nachdem die Beschwerdekammer mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeentscheid vom 28. Oktober 2004 (BK_H 158/04) einen dringenden Tatverdacht bejaht hat und der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge keine neuen Argumente vorbringt, sondern lediglich auf seine damaligen Eingaben im Haftbeschwerdeverfahren verweist, ist ein hinreichender Tatverdacht auf jeden Fall erstellt. Die Beschlagnahme ist daher mit Bezug auf die Anforderungen an den Tatverdacht als zulässig zu erachten. (...)
3.2.1 Art. 59 Ziff. 3
StGB gebietet dem Richter, Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, einzuziehen (SCHMID, StGB 59 N. 128 f., in: SCHMID, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998). Wesentlich ist, dass alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden Vermögenswerte einzuziehen sind, und dies auch dann, wenn sie legal er-
TPF 2005 84, p.87
worben und verwendet wurden. Die Einziehung hat nämlich zum Ziel, das gesamte Kapital der Organisation zu erfassen und diese damit gleichsam in ihrem Lebensnerv zu treffen bzw. ihren Kreislauf dadurch lahmzulegen, dass ihr sowohl die deliktischen wie auch die nicht deliktischen Finanzmittel entzogen werden (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 129, 201). Der Richter hat die Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3
StGB zwingend anzuordnen (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 188). Damit der Sachrichter diese Vermö- genseinziehung später überhaupt vornehmen kann, schafft Art. 65 Abs. 1
, letzter Satz, BStP bereits in der Ermittlungsresp. Untersuchungsphase die Möglichkeit, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts die prima facie einer Einziehung unterliegenden Vermögenswerte provisorisch zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme soll verhindern, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte, also darüber, ob sie gemäss Art. 59
StGB einzuziehen oder freizugeben sind, hat sich der Sachrichter im Einziehungsentscheid auszusprechen (PIQUEREZ, a.a.O., § 119 N. 2578). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht (BSK StGB I BAUMANN Art. 59 N. 74). Die Besonderheit der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3
StGB besteht darin, dass diese Bestimmung eine Beweislastumkehr enthält. Grundsätzlich wird bei allen Vermö- genswerten (so SCHMID, a.a.O., Art. 59 N. 193) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3
Satz 2 StGB). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 206; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 66 f.). Die Beweise sind vom Betroffenen innert nützlicher Frist zu nennen und zu erbringen. Sie werden nicht von Amtes wegen erhoben (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 204). Die im Hinblick auf eine spätere Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3
StGB beschlagnahmten Vermögenswerte unterliegen demnach ebenfalls der Beweislastumkehr (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 197). Die Vermutung gemäss Art. 59 Ziff. 3
Satz 1 StGB im Ermittlungsresp. Untersuchungsverfahren zu widerlegen, unterliegt allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz ,,in dubio pro duriore" (siehe hierzu Entscheid des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001, E. 2.a) leiten zu lassen,
TPF 2005 84, p.88
wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr resp. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermö- genswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. August 2005, [BK_B 077/04, 082/04 und 090/04], vom 1. September 2004 [BK_B 080/04] sowie vom 20. September 2004 [BK_B 081/04 und 089/04]). Da in diesem Stadium des Verfahrens nicht gesagt werden kann und muss, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers mutmasslich der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen und welche nicht, und die spätere Einziehung sämtlicher solcher Vermögenswerte im Sinne des Grundsatzes ,,in dubio pro duriore" sicherzustellen ist, genügt die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, gewisse Vermögenswerte seien legal erworben worden, den Anforderungen an den Gegenbeweis in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen weder geltend gemacht noch weiter belegt. Damit ist die vorgenommene umfassende Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Frage, ob allenfalls gewisse Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen und daher freizugeben sind, wird der Sachrichter im Rahmen des materiellen Einziehungsentscheids zu beantworten haben.
3.2.2 Da die Einziehung und die Beschlagnahme Eingriffe in die Eigentumsfreiheit darstellen, unterliegen sie beide dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber, wie sich dieser Grundsatz bei der Einziehung konkretisiert, besteht in der Lehre und Rechtsprechung keine einheitliche Meinung. Das Bundesgericht und beispielsweise Baumann sprechen sich für eine allgemeine (BGE 124 I 6, 10 E. 4a cc; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 50), Schmid hingegen für eine auf die Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2
StGB) beschränkte Anwendung aus (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 11, 117). Einigkeit in Lehre und der bisherigen Rechtsprechung besteht aber darüber, dass familienrechtliche Unterhaltspflichten bei der Einziehung im Rahmen von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2
StGB berücksichtigt werden können, wenn nämlich der Gegenstand der Einziehung unverschuldet und ersatzlos untergegangen ist (BGE 106 IV 337 f., E. 3b bb; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 50; SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 123). Im Bereich der Beschlagnahme konkretisiert sich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hingegen dahin-
TPF 2005 84, p.89
gehend, dass das Strafverfahren zügig voranzutreiben und die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts schnellstmöglich zu klären ist, wenn die Beschlagnahme aufgrund eines einfachen Verdachts angeordnet wurde und grosse Summen betroffen sind resp. die wirtschaftliche Existenz des Vermögensinhabers in Frage steht (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 75, der allerdings einen dringenden Tatverdacht für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme fordert). Vorliegend wurde die Beschlagnahme nicht gestützt auf einen einfachen, sondern gestützt auf einen dringenden Tatverdacht der Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation verfügt. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz daher nichts für sich ableiten. Was sodann die Nichtberücksichtigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten seitens der Beschwerdegegnerin angeht, so stellt dies keinen Ermessensmissbrauch dar: Nachdem der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung von Art. 59 Ziff. 3
StGB nicht widerlegt hat, durfte die Beschwerdegegnerin die fraglichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Da dies im Hinblick auf eine spätere Einziehung gestützt auf Art. 59 Ziff. 3
, nicht Ziff. 2 StGB, geschah, musste die Beschwerdeführerin dabei familienrechtliche Unterhaltspflichten nicht berücksichtigen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen sein soll, erscheint angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin zumindest als fraglich.
22. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 10. März 2005 (BK_B 181/04)
Beschlagnahme; Einziehung von Vermögenswerten; Tatverdacht; Umkehr der Beweislast; Verhältnismässigkeit; Unterhaltspflicht.
Art. 65 Abs. 1
BStP, 59 Ziff. 3 StGBWird die Verweigerung der Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte angefochten, so ist in materieller Hinsicht die Frage nach dem zulässigen Umfang der Beschlagnahme zu beurteilen (E. 3.1.1).
Die Beschlagnahme setzt nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, sondern es genügt ein hinreichender, konkreter Verdacht deliktischen Handelns (E. 3.1.2).
Bedeutung der Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Bereich der Beschlagnahme. Vorliegend keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch Nichtberücksichtigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten bei der Beschlagnahme auf Grund des dringenden Tatverdachts der Beteiligung an resp. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (E. 3.2.2).
Séquestre; confiscation de valeurs patrimoniales; présomptions de culpabilité; renversement du fardeau de la preuve; proportionnalité; obligation d'entretien.
Art. 65 al. 1 PPF, 59 ch. 3 CP
Lorsque le refus de restituer des valeurs patrimoniales séquestrées est contesté, il y a lieu d'apprécier, sur le fond, quelle est la portée admissible du séquestre (consid. 3.1.1).
La mise sous séquestre ne suppose pas l'existence de sérieuses présomptions de culpabilité, mais de soupçons suffisamment concrets de la commission d'un délit (consid. 3.1.2).
Rôle du séquestre en vue d'une confiscation au sens de l'art. 59 ch. 3 CP et renversement du fardeau de la preuve, au sens de cette même disposition, pendant la procédure d'instruction (consid. 3.2.1).
TPF 2005 84, p.85
Concrétisation du principe de la proportionnalité en matière de séquestre. En l'espèce, le refus de prendre en compte une obligation d'entretien découlant du droit de la famille ne viole pas le principe de la proportionnalité, dès lors que le séquestre a été ordonné sur la base de sérieuses présomptions de participation ou de soutien à une organisation criminelle (consid. 3.2.2).
Sequestro; confisca di valori patrimoniali; indizio di reato; inversione dell'onere della prova; proporzionalità; obbligo di mantenimento.
Art. 65 cpv. 1 PP, 59 n. 3 CP
Se il rifiuto di consegnare valori patrimoniali confiscati è impugnato, occorre giudicare dal punto di vista materiale la questione della portata ammissibile del sequestro (consid. 3.1.1).
Il sequestro non presuppone l'esistenza di un grave indizio di reato, ma basta un indizio sufficiente e concreto di un'attività delittuosa (consid. 3.1.2).
Importanza del sequestro allo scopo della confisca secondo l'art. 59 n. 3 CP nonché dell'inversione dell'onere della prova secondo l'art. 59 n. 3 CP nell'ambito della procedura investigativa (consid. 3.2.1).
Concretizzazione del principio della proporzionalità nell'ambito del sequestro. Nel presente caso non vi è alcuna violazione del principio della proporzionalità a causa dell'inosservanza di obblighi di mantenimento inerenti al diritto di famiglia nel quadro del sequestro sulla base del grave indizio di reato relativo alla partecipazione risp. al sostegno di un'organizzazione criminale (consid. 3.2.2).
Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005: Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Beschuldigte wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
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Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.1.1 Vorweg ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend in formeller Hinsicht zwar nicht gegen die Beschlagnahmeverfügung an sich wendet, sondern gegen die Verfügung, mit welcher ihm die Herausgabe eines Teils der beschlagnahmten Vermögenswerte verweigert wurde. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber in materieller Hinsicht die Beschlagnahme, und zwar die konkrete Frage ihres zulässigen Umfangs. Daher finden für den vorliegenden Entscheid die Bestimmungen über die Beschlagnahme Anwendung.
3.1.2 Entgegen dem Beschwerdeführer setzt die Beschlagnahme nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, sondern genügt ein hinreichender, konkreter Tatverdacht deliktischen Handelns (vgl. u.a. Entscheide der Beschwerdekammer vom 19. Januar 2005, E. 2.1, und vom 16. Dezember 2004, E. 2.2; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 69 N. 1 und 28; G. PIQUEREZ, Procé- dure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2554, S. 549). Im vom Beschwerdeführer genannten Entscheid vom 15. September 2004 (BK_B 098/04) ging die Beschwerdekammer in diesem Sinne denn auch von einem hinreichenden Tatverdacht aus (,,sufficienti", nicht: ,,gravi" indizi di reato). Nachdem die Beschwerdekammer mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeentscheid vom 28. Oktober 2004 (BK_H 158/04) einen dringenden Tatverdacht bejaht hat und der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge keine neuen Argumente vorbringt, sondern lediglich auf seine damaligen Eingaben im Haftbeschwerdeverfahren verweist, ist ein hinreichender Tatverdacht auf jeden Fall erstellt. Die Beschlagnahme ist daher mit Bezug auf die Anforderungen an den Tatverdacht als zulässig zu erachten. (...)
3.2.1 Art. 59 Ziff. 3
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
TPF 2005 84, p.87
worben und verwendet wurden. Die Einziehung hat nämlich zum Ziel, das gesamte Kapital der Organisation zu erfassen und diese damit gleichsam in ihrem Lebensnerv zu treffen bzw. ihren Kreislauf dadurch lahmzulegen, dass ihr sowohl die deliktischen wie auch die nicht deliktischen Finanzmittel entzogen werden (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 129, 201). Der Richter hat die Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
, letzter Satz, BStP bereits in der Ermittlungsresp. Untersuchungsphase die Möglichkeit, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts die prima facie einer Einziehung unterliegenden Vermögenswerte provisorisch zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme soll verhindern, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte, also darüber, ob sie gemäss Art. 59
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
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| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
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| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
TPF 2005 84, p.88
wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr resp. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermö- genswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. August 2005, [BK_B 077/04, 082/04 und 090/04], vom 1. September 2004 [BK_B 080/04] sowie vom 20. September 2004 [BK_B 081/04 und 089/04]). Da in diesem Stadium des Verfahrens nicht gesagt werden kann und muss, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers mutmasslich der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen und welche nicht, und die spätere Einziehung sämtlicher solcher Vermögenswerte im Sinne des Grundsatzes ,,in dubio pro duriore" sicherzustellen ist, genügt die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, gewisse Vermögenswerte seien legal erworben worden, den Anforderungen an den Gegenbeweis in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen weder geltend gemacht noch weiter belegt. Damit ist die vorgenommene umfassende Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Frage, ob allenfalls gewisse Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen und daher freizugeben sind, wird der Sachrichter im Rahmen des materiellen Einziehungsentscheids zu beantworten haben.
3.2.2 Da die Einziehung und die Beschlagnahme Eingriffe in die Eigentumsfreiheit darstellen, unterliegen sie beide dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber, wie sich dieser Grundsatz bei der Einziehung konkretisiert, besteht in der Lehre und Rechtsprechung keine einheitliche Meinung. Das Bundesgericht und beispielsweise Baumann sprechen sich für eine allgemeine (BGE 124 I 6, 10 E. 4a cc; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 50), Schmid hingegen für eine auf die Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
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| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
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| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
TPF 2005 84, p.89
gehend, dass das Strafverfahren zügig voranzutreiben und die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts schnellstmöglich zu klären ist, wenn die Beschlagnahme aufgrund eines einfachen Verdachts angeordnet wurde und grosse Summen betroffen sind resp. die wirtschaftliche Existenz des Vermögensinhabers in Frage steht (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 75, der allerdings einen dringenden Tatverdacht für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme fordert). Vorliegend wurde die Beschlagnahme nicht gestützt auf einen einfachen, sondern gestützt auf einen dringenden Tatverdacht der Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation verfügt. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz daher nichts für sich ableiten. Was sodann die Nichtberücksichtigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten seitens der Beschwerdegegnerin angeht, so stellt dies keinen Ermessensmissbrauch dar: Nachdem der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung von Art. 59 Ziff. 3
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
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| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
Gesetzesregister
BStP 65
StGB 59
StGB 260 ter
StGB 305 bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
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