Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.149

Beschluss vom 12. Februar 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfall der Sicherheitsleistung (Art. 240
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung - 1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
1    Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
2    Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten.
3    Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4    Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB120 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Dezember 2003 ein Strafverfahren u. a. gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. In der Folge wurde B. am 18. Januar 2006 zur Verhaftung ausgeschrieben, am 18. Februar 2006 in Z. (Deutschland) verhaftet, am 17. März 2006 in die Schweiz überführt und in Untersuchungshaft versetzt (vgl. act. 1.10).

Am 13. März 2009 erliess das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "Untersuchungsrichteramt") aufgrund des von B. gestellten Haftentlassungsgesuchs nachfolgende Verfügung (act. 4.1):

"1. Dem Gesuch um Haftentlassung wird unter den nachfolgenden Bedingungen stattgegeben.

2. Zwecks Haftentlassung von B. werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:

a) Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.-- (…).

b) Die folgenden auf den Namen von B. lautenden Ausweispapiere, die sich bei den persönlichen Effekten befanden, werden zurückbehalten: Schweizer Reisepass Nr. 1, Schweizerische Identitätskarte Nr. 2 und Serbischer Ausweis (Identitätskarte) Nr. 3.

c) Gegenüber B. wird eine Schriftensperre verhängt.

d) B. wird eine Meldepflicht auferlegt, indem er nach seiner Haftentlassung wöchentlich (jeweils am Montag) bei der Stadtpolizei Zürich (…) persönlich zu erscheinen hat.

3. Die gemäss Ziffer 2 a) hinterlegte Sicherheitsleistung verfällt dem Staat, wenn sich B. der weiteren Strafverfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält. (…)"

Die Sicherheitsleistung wurde von A., der Ehefrau von B., bezahlt und dieser wurde am 31. März 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. act. 4.1).

Mit Ersuchen vom 21. Juli 2009 beantragte B. beim Untersuchungsrichteramt die Aufhebung der Meldepflicht und der Schriftensperre (act. 4.5). In teilweiser Gutheissung dieses Gesuchs verfügte das Untersuchungsrichteramt am 19. August 2009 was folgt (act. 4.7):

"1. In Teilabänderung von Ziffer 2 b) der Verfügung vom 13. März 2009 wird dem Beschuldigten B. die auf ihn ausgestellte Schweizerische Identitätskarte Nr. 2 bis auf weiteres herausgegeben.

2. In Teilabänderung von Ziffer 2 d) der Verfügung vom 13. März 2009 hat B. der ihm auferlegten Meldepflicht wie folgt nachzukommen: Persönliche Meldung alle zwei Wochen (…) bei der Stadtpolizei Zürich (…)."

Der Meldepflicht leistete B. das letzte Mal am 30. November 2009 Folge (vgl. act. 1, Rz. 15; act. 1.10). Einige Tage darauf, am 2. Dezember 2009, verliess er per Flugzeug die Schweiz Richtung Mazedonien (act. 1.8). Am Flughafen in Skopje wurde er bei seiner Ankunft aufgrund eines internationalen Haftbefehls verhaftet (act. 4.9). Den Haftbefehl hatten die italienischen Strafverfolgungsbehörden erlassen. In der Folge lieferten die mazedonischen Behörden B. am 16. März 2010 nach Italien aus (vgl. act. 1, Rz. 18; act. 4.10), wo er schliesslich mit Entscheid vom 29. Januar 2012 des Corte d'Appello di Milano wegen wiederholten Verstössen gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde (vgl. act. 1, Rz. 18; act. 1.10).

B. Mit Verfügung vom 10. September 2012 erklärte die Bundesanwaltschaft die von A. geleistete Sicherheit in der Höhe von Fr. 100'000.-- als verfallen, wobei diese zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde und ein allfälliger Überschuss dem Bund zukomme (act. 1.10).

C. Hierauf gelangte A. mit Beschwerde vom 24. September 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. September 2012 aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.--, zzgl. Zinsen von 5 % seit 10. September 2012, der Beschwerdeführerin herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Beschwerdereplik vom 22. Oktober 2012 hält A. an ihren Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die von der Beschwerdeführerin (selbst nicht Partei des gegen B. geführten Strafverfahrens) gestellte Sicherheitsleistung als verfallen erklärt (act. 1.10). Als Kautionsstellerin ist die Beschwerdeführerin von der Verfügung direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012, E. 3). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle an den Voraussetzungen für den Verfall der Sicherheitsleistung, weshalb die angefochtene Verfügung Art. 240 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung - 1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
1    Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
2    Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten.
3    Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4    Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB120 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
StPO verletze und aufzuheben sei (act. 1, Rz. 4).

2.2 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
1    Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
2    Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.
3    Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
StPO). Die Leistung der Sicherheit verfolgt den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden – insbesondere durch Flucht – entzieht (Urteile des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009, E. 3.3 m.w.H.; TPF 2009 73 E. 2.1; TPF 2009 97 E. 2.1). Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat (Art. 240 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung - 1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
1    Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
2    Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten.
3    Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4    Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB120 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
StPO). Der Verlust der Sicherheitsleistung ist endgültig (Schmocker, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 240 CPP). Der Leistende hat auch dann keinen Rückforderungsanspruch mehr, wenn der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet wird oder sich freiwillig stellt (Härri, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 240
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung - 1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
1    Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
2    Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten.
3    Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4    Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB120 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
StPO N. 2 m.w.H.; Meli, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 1 ad art. 240 CPP). Die beschuldigte Person muss den Behörden jederzeit zur Verfügung stehen, was aber nicht bedeutet, dass sie rund um die Uhr für Verfahrenshandlungen erreichbar sein muss. Bei längeren Abwesenheiten muss sie sich indessen – abhängig von der konkreten Umschreibung der entsprechenden Massnahme – vorgängig mit der Verfahrensleitung in Verbindung setzen bzw. um eine Ausnahmebewilligung ersuchen (Hug, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 238
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
1    Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
2    Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.
3    Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
StPO N. 5). Die Missachtung einer gerichtlichen Vorladung durch den ins Ausland abgereisten Angeklagten sowie der systematische Verstoss gegen Meldeauflagen und Reisebeschränkungen im Rahmen von Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft kommen einer Flucht grundsätzlich gleich (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009, E. 3.3).

2.3 Am 31. März 2009 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Aufgrund der Fluchtgefahr erfolgte die Entlassung jedoch nur unter Auflagen. Diese beinhalteten zum einen eine wöchentliche Meldepflicht und zum anderen die Einziehung der Reisedokumente sowie eine Schriftensperre (act. 4.1). Damit sollte der Beschuldigte an der Ausreise aus der Schweiz – insbesondere in sein Heimatland – gehindert werden. Am 19. August 2009 lockerte das Untersuchungsrichteramt die wöchentliche Meldepflicht und auferlegte dem Beschuldigten, sich alle zwei Wochen bei der zuständigen Polizeistelle zu melden. Weiter erhielt er seine Schweizer Identitätskarte zurück, um ins grenznahe Ausland reisen zu können (act. 4.7). Dies weil der Beschuldigte die Aussicht auf eine Stelle bei einem international tätigen Unternehmen hatte, die kurzzeitige Auslandaufenthalte hätte erfordern können. Mithin erfolgte die Lockerung für alle Beteiligten erkennbar einzig im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten. Gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2009 ersuchte diese denn auch explizit, die übrigen Ausweispapiere (Schweizer Reisepass und serbische Identitätskarte) zurückzubehalten und die Schriftensperre nicht aufzuheben (act. 4.6). Damit sollte insbesondere verhindert werden, dass sich der Beschuldigte in den Balkan absetzen würde.

2.4 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten teilte am 26. August 2009 dem zuständigen Untersuchungsrichter mit, sein Klient sei mit der bewilligten Lockerung nicht vollständig zufrieden. Er wolle seinen schwerkranken Vater in Serbien besuchen und benötige dazu den zurückbehaltenen Reisepass. Darauf entgegnete der Eidg. Untersuchungsrichter, man habe infolge der Fluchtgefahr bewusst nur die Identitätskarte des Beschuldigten herausgegeben. Mit dieser könne er zwar arbeitsbedingt ins grenznahe Ausland reisen, eine Reise in die Heimat des Beschuldigten sei jedoch ausgeschlossen und solle durch den Rückbehalt des Reisepasses sowie der Schriftensperre explizit verhindert werden. Schliesslich einigten sie sich darauf, dass der Beschuldigte ein schriftliches und begründetes Gesuch einreichen könne und danach geprüft werde, ob die Reise nach Serbien ausnahmsweise bewilligt werden könne (act. 4.8).

Somit war dem Beschuldigten klar, dass eine Reise in sein Heimatland einen Reisepass und eine vorgängige Bewilligung des Eidg. Untersuchungsrichters erforderte, ansonsten er gegen die anlässlich seiner Haftentlassung verfügten Auflagen verstossen und die geleistete Kaution riskieren würde. Nichtsdestotrotz bemühte er sich nach seiner Freilassung offenbar einen Weg zu finden, ohne Schweizer Reisepass und ohne Bewilligung des Eidg. Untersuchungsrichters in seine Heimat reisen zu können. So versuchte er, einen serbischen Reisepass zu erhalten. Dies belegen u. a. die Journale der durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Telefonüberwachungen, gemäss welchen der Beschuldigte sich mehrmals in seiner Heimat und beim Serbischen Konsulat über den Verbleib seines Reisepasses erkundigte (act. 4.11; 4.22 Nr. 746, Nr. 750). Zudem meldete er in diesem Zusammenhang am 22. September 2009 bei der Stadtpolizei Zürich, sein serbischer Reisepass sei ca. zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2004 verloren gegangen (act. 4.13 sowie act. 4.22 Nr. 746, wo der Beschuldigte im Rahmen eines aufgezeichneten Telefongesprächs ausdrücklich seine bei der Polizei erstattete Meldung erwähnte). Ob der anlässlich seiner in Skopje erfolgten Festnahme am 2. Dezember 2009 auf ihm aufgefundene, scheinbar bereits im Jahr 2004 ausgestellte, serbische Reisepass das Resultat dieser Bemühungen war oder ob es sich bei jenem Dokument um eine Fälschung handelt, kann vorliegend offen bleiben. Anhand der geschilderten aktenkundigen Vorgänge ist klar, dass der Beschuldigte mit vollem Wissen gegen seine Kautionsauflagen verstossen hat. Einerseits indem er, ohne die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu informieren bzw. deren Genehmigung einzuholen, sich in den Balkan absetzte, und andererseits weil er entgegen der auferlegten Schriftensperre sich um einen Reisepass bemühte und dadurch die auferlegten Ersatzmassnahmen unterlief. Der Einrede, der Beschuldigte habe sich aufgrund des bereits im Jahr 2004 ausgestellten serbischen Reisepasses, welcher nie zurückbehalten worden sei, als zur Ausreise nach Mazedonien berechtigt gefühlt (act. 1, Rz. 25), fehlt es nach dem Gesagten an jeglicher vernünftigen Grundlage.

2.5

2.5.1 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Fluchtabsichten des Beschuldigten. Er habe nur seinen schwerkranken Vater in seiner Heimat besuchen wollen und wäre gemäss Flugticket am 16. Dezember 2009 wieder zurück in der Schweiz gewesen (act. 1.8), womit er seine Meldepflicht vorschriftgemäss hätte wahrnehmen können. Im Übrigen sei bereits ein gemeinsames Weihnachtsfest mit den Schwiegereltern des Beschuldigten sowie der Schwester der Beschwerdeführerin geplant gewesen. Zudem zeige auch die offene Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Arbeitgeber auf, dass er keine Fluchtpläne gehegt habe (act. 1, Rz. 10 ff.). Wie nachfolgend dargelegt, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.

2.5.2 Der Beschuldigte versandte am 2. Dezember 2009 um 9.55 Uhr eine SMS an eine Nummer in Mazedonien mit dem Wortlaut: "Ich bin im Flugzeug schon eingestiegen, Schatz. Jetzt können sie nur meine Scheisse essen, er steht kurz vor dem Abflug. Ich liebe dich sehr." (act. 4.17). Diese Nachricht – an eine dem Beschuldigten offensichtlich sehr nahe stehende Person – kann unter den gegebenen Umständen einzig dahingehend verstanden werden, dass der Beschuldigte aus der Schweiz fliehen wollte und die Schweizer Strafverfolgungsbehörden ihn nie mehr sehen würden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten schriftlichen Aussagen (act. 1.3 – 1.7) vermögen daran nichts zu ändern.

2.5.3 Gemäss dem Schreiben des Vaters des Beschuldigten hat dieser seinen Sohn gebeten, ihn zu besuchen (act. 1.3). Die Tatsache, dass der Vater des Beschuldigten in einem schlechten gesundheitlichen Zustand war und der Beschuldigte ihn deshalb unbedingt besuchen wollte, teilte der Rechtsvertreter dem zuständigen Eidg. Untersuchungsrichter bereits am 26. August 2009 mit (act. 4.8). Damals einigte man sich darauf, vor einer Reise des Beschuldigten in seine Heimat ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. Hätte der Beschuldigte somit seinen Vater offen besuchen wollen, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet (act. 6, Rz. 4), ist nicht ersichtlich, weshalb er kein Bewilligungsgesuch für diese Reise gestellt hat. Genügend Zeit hierfür wäre bis zu seiner tatsächlichen Abreise am 2. Dezember 2009 offensichtlich vorhanden gewesen.

2.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verhaftung des Beschuldigten als solche sei kein Grund für den Verfall der Sicherheitslei­stung. Der Beschuldigte habe seine Verhaftung nicht voraussehen können und auch nicht absichtlich provoziert oder herbeigeführt (act. 6, Rz. 7). Durch die Haftstrafe in Italien ist der Beschuldigte für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht mehr verfügbar. Diesen Umstand hat der Beschuldigte, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, jedoch selbst verschuldet. Gemäss den Auswertungen der Telefonüberwachungen wurde er von einem gewissen "C." über eine drohende Verhaftung informiert und gewarnt (act. 4.22 Nr. 756 und Nr. 758). Zudem wies auch der Rechtsanwalt des Beschuldigten wiederholt auf das mögliche Bestehen eines internationalen Haftbefehls hin (act. 1, Rz. 9). Dementsprechend nahm B. das Risiko, verhaftet zu werden, bewusst in Kauf.

3. Nach dem Gesagten erscheint der von der Beschwerdegegnerin festgestellte Verfall der Sicherheitsleistung rechtmässig. Dass die dem Beschuldigten als Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft auferlegte Fluchtkaution als verfallen erklärt wird, weil er sich der Strafverfolgung entzieht, bewirkt keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. act. 6, Rz. 7) ist hier nicht anwendbar, zumal in der angefochtenen Verfallsverfügung nicht über Schuld und Strafe entschieden wird (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009, E. 3.6). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 12. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernard Rambert

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2012.149
Datum : 12. Februar 2013
Publiziert : 20. Februar 2013
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Verfall der Sicherheitsleistung (Art. 240 StPO).


Gesetzesregister
BGG: 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StPO: 238 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
1    Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
2    Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.
3    Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
240 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung - 1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
1    Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat.
2    Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten.
3    Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4    Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB120 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Weitere Urteile ab 2000
1B_151/2009 • 1B_278/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • reis • beschwerdekammer • meldepflicht • untersuchungsrichter • vater • bundesstrafgericht • bundesgericht • untersuchungshaft • ausweispapier • freiheitsstrafe • weiler • haftbefehl • rechtsanwalt • tag • mazedonien • fluchtgefahr • sanktion • festnahme • ausreise
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2009 73 • TPF 2009 97
Entscheide BstGer
BB.2012.149
BBl
2006/1308