Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.185 + BP.2012.80

Beschluss vom 1. März 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Eva Saluz,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO); Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 1.1). In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Konten mit Beschlag belegt, zwei Grundbuchsperren verfügt und Barwerte sichergestellt (act. 5 N. 4). Auch leistete A. eine Sicherheit von CHF 100'000.-- (act. 5 N. 10).

B. A. beantragte mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 unter anderem die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Rückerstattung der Sicherheitsleistung (act. 5.4 S. 6 Ziffern 1 und 4). Mit Verfügung vom 8. November 2012 lehnte die BA dies ab (act. 1.1 Ziffer 2).

C. Dagegen führt A. am 22. November 2012 Beschwerde (act. 1), mit welcher er beantragt was folgt:

1. Ziff. 2 der Verfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der abgewiesenen Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und der Sicherheitsleistung aufzugeben, und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und die Sicherheitsleistung seien freizugeben und inkl. dem seit der Beschlagnahme angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstatten.

Eventualiter

Ziff. 2 der Verfügung vom 8. November 2012 sei bezüglich der abgewiesenen Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und der Sicherheitsleistung aufzuheben, und die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung der beantragten Freigaben und Rückerstattungen zurückzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unterzeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die angesichts des 688 Seiten umfassenden Schlussberichtes der BKP (vom 22. Dezember 2011, act. 5.17) summarische Beschwerde begründet dies im Wesentlichen damit, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege und das Verfahren schon zu einem guten Teil eingestellt worden sei (act. 1 S. 4 f.), dass die Verfahrensdauer mittlerweile überlang sei (act. 1 S. 5 f.; act. 7 S. 2 f.) und dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, indem die angefochtene Verfügung keine Begründung zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme enthalte (act. 1 S. 6). Ebenso wenig sei die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung begründet und erweise sich als nicht mehr verhältnismässig (act. 1 S. 7).

D. Die Beschwerdeantwort ging mit Eingabe vom 25. Januar 2013 ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 2-5, act. 5 S. 1). Die Beschwerdereplik datiert vom 8. Februar 2013 (act. 7) und wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 13. Februar 2013 ein Schreiben der BA vom 11. Februar 2013 ein, gemäss welchem eine Einstellung der Strafuntersuchung vorgesehen sei (act. 9, 9.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegitimation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Beschwerdelegitimiert ist nur, wer von einer Massnahme persönlich und direkt betroffen ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand behauptet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1 und BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E.1.3). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E.1.3; BB.2005.32 vom 29. September 2005, E. 1.3; BB.2005.11 vom 14. Juni 2005, E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (TPF 2007 158 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.4). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF 2007 158 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 242, 254, 310 f.).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO) und unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigentümer bzw. Miteigentümer der beschlagnahmten Grundstücke eingetragen. Durch die Beschlagnahme ist er in der Ausübung seiner Verfügungsrechte gehindert, womit seine Beschwer erstellt ist. Dasselbe gilt auch für die auf ihn lautenden beschlagnahmten Bankkonten. Hingegen ist er hinsichtlich der Konten, welche nicht auf ihn lauten, für welche er jedoch bevollmächtigt ist, nicht zur Beschwerde legitimiert. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich gemäss zitierter Rechtsprechung um rein wirtschaftliche Interessen, welche für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichen. Die erteilte Kontovollmacht wurde nicht beigebracht, doch umfasst eine solche im Normalfall keine über den Zahlungsverkehr hinausgehende Bevollmächtigung über das Konto. Auf die Beschwerde kann demnach, soweit sie sich auf die Konten dritter Kontoinhaber bezieht, nicht eingetreten werden.

1.4 Gemäss den unbestritten gebliebenen Darlegungen der BA (act. 5 S. 3-5) ist der Beschwerdeführer Inhaber oder Mitinhaber folgender beschlagnahmter Vermögenswerte:

· Bank B. AG, Konto Nr. 1

· C., Konto Nr. 2

· Bank D., Konto Nr. 3

· Bank D., Konto Nr. 4 (lautend auf A. und E.)

· Grundbuchamt Hochdorf, Grundstück Nr. 5, Eigentümer: Einfache Gesellschaft A. / E.

· Grundbuchamt Emmental-Oberaargau, Grundstück Nrn 6 sowie 7, Eigentümer: A.

· diverse sichergestellte Barschaften gemäss act. 5 N. 4c

Insoweit gilt es auf die Beschwerde einzutreten, die im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde.

2.

2.1 Zunächst wird beanstandet, dass ein hinreichender Tatverdacht fehle. Es sei einseitig ermittelt worden, Beweisanträgen der Verteidigung nicht statt­gegeben worden, es seien keine Geschädigten identifiziert worden und zudem bis heute die überwiegende Zahl der Vorwürfe fallengelassen worden (act. 1 S. 4 f.). Es bestehe kein Tatverdacht (act. 7 S. 5). Die von der BA eingereichten Tabellen seien ausser Recht zu weisen, da sie nicht mit einer Aktennummer versehen seien und keinem ersichtlichen Verfasser zugeordnet werden könnten, mithin nicht als Beweismittel taugten (act. 7 S. 3).

2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO stellt eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte dar. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 5.2). Der hinreichende Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (vgl. hierzu Baumann, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E. 4.1; BB.2010.12 vom 5. August 2010, E. 2.2-2.4 je mit weiteren Hinweisen).

Wie jedes Zwangsmittel muss auch die Beschlagnahme verhältnismässig sein (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Basel 2011, Vor Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
-268
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
StPO N. 11 und N. 15). Handelt es sich um eine Beschlagnahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so ist des Weiteren zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. StGB (Art. 59 aStGB) wahrscheinlich erscheint (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006, E. 5.1). Die Beschlagnahme von Liegenschaften hat gemäss Art. 266 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
1    Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2    Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3    Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.151
4    Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5    Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889152 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6    Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
StPO in der Form der Grundbuchsperre zu ergehen.

2.3 Das vorliegende Verfahren hat nicht abschliessend darüber zu befinden, ob den Beweisanträgen der Verteidigung stattzugeben gewesen wäre, oder ob eine Verurteilung tatsächlich erfolgen würde. Bereits im Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.52 vom 12. September 2011, E. 2.3, wurde festgestellt, dass ein hinreichender Tatverdacht bestand, der sich bis zum damaligen Zeitpunkt noch weiter verdichtet hatte (vgl. auch die Darlegungen der angefochtenen Verfügung zur Arglist, act. 1.1 S. 3; act. 5 N. 9 zur bevorstehenden Anklage). Es gilt hier auf jene auch heute noch zutreffenden Ausführungen zu verweisen. Der Schlussbericht der BKP vom 22. Dezember 2011 begründet auf den Seiten 669-682 den Tatverdacht weiter und zwar plausibel und einlässlich (act. 5.17). Hier ist daher festzuhalten, dass bezüglich dieses Vorwurfes keine Einstellung erfolgt ist und zur Zeit ein hinreichender Tatverdacht für den Vorwurf des Betruges besteht.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass nach der teilweisen Einstellung die Aufrechterhaltung aller Beschlagnahmen und Grundbuchsperren unverhältnismässig sei (act. 1 S. 5 f.).

Dem hält die BA entgegen, dass gemäss dem Vorhalt der Schlusseinvernahme vom 29. August 2012 ein mutmasslicher Deliktsbetrag von EUR 13.177 Mio. der Einziehung unterliege. Quantitativ seien die Beschlagnahmen trotz der Teileinstellungen daher nach wie vor gerechtfertigt (act. 5 N. 9, act. 5.16).

3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische konservatorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1245). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).

Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom 25. Oktober 2010, E. 2.2 und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2).

3.3 Die eingehenden Untersuchungen belegen die Deliktskonnexität und die Höhe des mutmasslich als Ersatzforderung einzuziehenden Deliktsbetra­ges im heutigen Zeitpunkt ausreichend (vgl. act. 5.17 S. 671-682). Es erscheint als plausibel, dass die beiden Grundbuchsperren (act. 5 N. 4b), die Saldi der beschlagnahmten Vermögenswerte (rund CHF 75'000.--, act. 5 N. 4a und 5a) sowie die beschlagnahmten Barbeträge (rund CHF 9'000.--, act. 5 N. 4c) zusammen weit unter der maximal möglichen Grenze für die Beschlagnahmen von EUR 13 Mio. zu stehen kommen. Nichts in der Beschwerde vermag diese Würdigung in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen.

3.4 Weiter rügt die Beschwerde die überlange Verfahrensdauer, die zur Aufhebung der Beschlagnahmen führen müsse (act. 1 S. 5 f.; act. 7 S. 2). Bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 (Entscheid 1B_588/2011, E. 8.2.2) habe das Bundesgericht befunden, dass "ein krasser Fall von Prozessverschleppung, der eine sofortige Verfahrenseinstellung nach sich ziehen müsste, noch - knapp - nicht ersichtlich" sei.

Die BA weist darauf hin, dass seit dem Urteil des Bundesgerichts Anträge der Verteidigung behandelt worden seien; auch seien Akten zwecks Einsichtsgewährung aufzubereiten gewesen. Es seien die Schlusseinvernahmen durchgeführt und Fristen nach Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO angesetzt worden. Diese führten zu weiteren Akteneingängen, die zu bearbeiten gewesen seien (act. 1.1 S. 2).

3.5 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; 124 I 139 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere der Komplexität des Falls, dem Verhalten des Beschuldigten, der Behandlung des Falls durch die Behörden, den Interessen der Geschädigten und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die Prüfung umfasst das Verfahren von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache, einschliesslich der Rechtsmittelverfahren (BGE 130 I 312 E. 5.1; 124 I 139 E. 2c). Weder Verfahrensverzögerungen noch eine überlange Verfahrensdauer sind heilbar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen sie in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder gar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4d).

3.6 Wenn der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer moniert und die BA darauf hinweist, dass das Verfahren seit dem Entscheid des Bundesgerichts stetig Richtung Abschluss vorangetrieben wurde, so ist beiden beizupflichten. Offenbar steht das Verfahren nun kurz vor dem Abschluss (act. 1.1 S. 3, act. 5 N. 7, act. 9.1). Bei diesem Stand des Verfahrens hat die in Erwägung 3.4 zitierte bundesgerichtliche Einschätzung nach wie vor Gültigkeit.

4.

4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verfügung vom 8. November 2012 (act. 1.1) sein rechtliches Gehör verletze, da sie die Abweisung der Folgeanträge (lautend auf Entlassung aus der Beschlagnahme) nicht begründe und nicht separat behandelt habe (act. 1 S. 6). Entgegen den Darlegungen der BA (act. 5 S. 6) sei eine Heilung ausgeschlossen (act. 7 S. 3 f.). Die Aufhebung der Beschlagnahmen sei durch reformatorischen Entscheid der Beschwerdekammer anzuordnen (act. 1 S. 6).

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (früher: Art. 4 aBV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er, wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).

4.4 Entgegen den vorgebrachten Rügen begründet die angefochtene Verfügung die Beschlagnahme sehr wohl, wenngleich sehr knapp. Sie äussert sich zu Tatbestandsmässigkeit, Tatverdacht und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf welche seiner wesentlichen Vorbringen nicht eingegangen worden wäre. Jedenfalls erlaubte es ihm die Begründung, den Entscheid mittels verschiedener Rügen anzufechten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gliederung von Verfügungen besteht schliesslich nicht.

Die Freigabe der Sicherheitsleistung wird explizit abgewiesen, die Abweisung aber mittels obigen Ausführungen nur implizit begründet. Im Gesamtkontext ergibt sich immerhin, dass Tatverdacht und Schwere des vorgeworfenen Deliktes nach wie vor eine nicht unerhebliche Fluchtgefahr als gegeben annehmen lassen. Dies ist aber ohne Weiteres Grund genug, um eine Sicherheitsleistung aufrecht zu erhalten. Selbst wenn dem nicht so wäre, konnte der Beschwerdeführer zu diesem Punkt und den von der BA dazu eingereichten Unterlagen (act. 5.6) in der Replik ausdrücklich Stellung nehmen (act. 7 S. 4), womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Begründung geheilt wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Heilung sei ausgeschlossen, weil durch die Beschwerdekammer nur eine summarische Prüfung erfolge (act. 7 S. 3 f.), so widerspricht er sich selbst (vgl. act. 1 S. 3 N. 4) und wird im Übrigen durch Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO widerlegt.

4.5 Die Verfügung vom 8. November 2012 nannte kurz die Überlegungen, von denen sich die BA leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Daraus geht hervor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft geprüft wurden. Dieser konnte sich ohne Weiteres von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen und sie mit einer Vielzahl von Rügen anfechten. Damit geht seine Rüge der Gehörsverletzung fehl.

5.

5.1 Zur verlangten Freigabe der geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 100'000.-- führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass keine Gründe mehr für die Anordnung von Untersuchungshaft bestünden, und weder Tatverdacht noch eine Verhältnismässigkeit der Massnahme ersichtlich seien. Sie sei dem Beschwerdeführer daher zurückzuerstatten (act. 1 S. 7).

Dem tritt die BA mit der Vorlage von act. 5.6 entgegen, gemäss welchem die Einbürgerung des Beschwerdeführers am 14. September 2012 rechtskräftig als nichtig erklärt worden sei (Schreiben des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 4. Januar 2013). Der Beschwerdeführer habe nunmehr sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verwirkt, weshalb der Geldbetrag – an sich schon nur eine minimale Sicherheit bietend – nicht freigegeben werden könne. Es sei sicherzustellen, dass er sich dem Prozess und allfällig zu erwartenden Sanktionen stelle (act. 5 S. 6 f.).

In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer ein, dass sein Lebensmittelpunkt und derjenige seiner Familie in der Schweiz sei; er habe daher Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung und sei mit Frau F. verheiratet. Im Übrigen sei angesichts der Verfahrensdauer ohnehin nur eine bedingte Strafe zu erwarten (act. 7 S. 4).

5.2 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
1    Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
2    Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.
3    Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
StPO). Die Leistung der Sicherheit verfolgt den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden - insbesondere durch Flucht - entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009, E. 3.3 m.w.H.; TPF 2009 73 E. 2.1; TPF 2009 97 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2012.149 vom 12. Februar 2013, E. 2.2).

5.3 Mit Blick auf die Bindungswirkung und die alsbald bevorstehenden weiteren Verfahrensschritte ist von einer Aufhebung der Sicherheitsleistung abzusehen. Wie dargelegt, besteht der Tatverdacht nach wie vor und es kommt allenfalls zur Einziehung von Grundstücken und Geldwerten. Das Fortbestehen der Sicherheitsleistung kann damit eine zweifellos bestehende Fluchtgefahr auf verhältnismässige Art und Weise zumindest dämpfen. Der Antrag auf Freigabe der Sicherheit ist damit abzuweisen.

6. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung seiner Anwältin als amtliche Verteidigerin, da sie diese Funktion im Untersuchungsverfahren schon seit 26. März 2007 wahrnehme, ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten sei. Somit seien die Voraussetzungen einer Einsetzung offensichtlich erfüllt (act. 1 S. 7).

7.2 Kaum geklärt ist, ob eine notwendige Verteidigung (Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO) auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt werden kann und inwieweit der Anlass für die notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren selbst begründet sein, respektive vorhanden sein muss und welche Rolle den Kriterien der Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit dabei genau zukommt (Urteile des Bundesgerichts 1B_296/2008 vom 11. Dezember 2008, E. 2.3 und 2.4, 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2 und 2.4, 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7, BGE 129 I 129 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 1P.386/2006 vom 27. Juli 2006, E. 4.1-4.3, Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N. 742 und Fn 214, Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 130 N. 10; demgegenüber BGE 129 I 281 E. 4.2-4.5 und Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N. 2 sowie derselbe, Handbuch, N. 750 und Fn 230, Maurice Harari/Tatiana Aliberti, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 132 N. 41-42). Es liegt am Beschwerdeführer, die Anhaltspunkte darzulegen, damit die Beschwerdeinstanz in der Lage ist zu beurteilen, inwiefern die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 7.1-7.3).

7.3 Der Beschwerdeführer behauptet lediglich lapidar, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor; dies ohne weitere Darlegungen oder Belege. Er legt weder die Einsetzungsverfügung ins Recht noch teilt er mit, nach welcher Litera von Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO seine Verteidigerin eingesetzt wurde. Dass ein Anspruch auf notwendige Verteidigung insbesondere für das Beschwerdeverfahren überhaupt bestehe, wäre ebenfalls detailliert darzutun, zumal er aus den oben zitierten und für das Beschwerdeverfahren einschlägigen Entscheiden des Bundesgerichts (1B_332/2012, 1B_705/2011, 1B_732/2011) nicht ersichtlich ist und der Zusammenhang einer Beschwerde betreffend einer Beschlagnahme mit einer im Schuldpunkt allenfalls gebotenen Verteidigung nicht offenkundig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E. 2.2). Hinzu tritt, wie nachfolgend darzutun sein wird, dass der Beschwerdeführer auch seine Mittellosigkeit nicht dokumentiert.

Nachdem der Beschwerdeführer die notwendige Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder substantiiert noch widerspruchsfrei dargelegt hat, entfällt die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auf dieser Grundlage, zumal der Beschwerdeführer effektiv über einen Anwalt verfügt.

Da damit kein Fall notwendiger Verteidigung im Beschwerdeverfahren vorliegt, kann dessen Anwendbarkeit und Tragweite für das Beschwerdeverfahren offen bleiben.

7.4 Damit bleibt zu prüfen, ob eine unentgeltliche amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO zu gewähren ist. Deren Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2).

Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Insoweit kann er sich auch nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (Lieber, a.a.O., Art. 132 N. 12 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4 und BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV], Basel 2008, S. 77f. m.w.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO N. 30).

7.5 Die behauptete Situation der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Er hat weder entsprechende Ausführungen gemacht, noch die notwendigen Unterlagen eingereicht. Mehr als die Behauptung seiner Bedürftigkeit hat der heute offenbar als Geschäftsführer einer AG tätige Beschwerdeführer (vgl. die Schlusseinvernahme, act. 5.16 S. 3) nicht eingereicht. Auch zum Verbleib der den Bericht der BKP (act. 5.17) durchziehenden namhaften Geldsummen macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Auf dieser Grundlage kann ihm keine unentgeltliche Prozessführung gewährt werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt.

Bellinzona, 4. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Eva Saluz

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).