Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.97

Entscheid vom 31. Januar 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

1. Dieter Behring, vertreten durch Rechtsanwalt A.,

2. A.,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“) und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. Behring wird verdächtigt, zusammen mit Dritten hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder sollen dann in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Konstrukts, verwendet worden sein, wodurch die Investoren im In- und Ausland mutmasslich insgesamt mehrere hundert Millionen Schweizer Franken verloren haben (vgl. zum Ganzen act. 1.2, S. 2).

Mit Verfügung vom 11. August 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens das Restguthaben von Behring bei seinem Rechtsanwalt A. aus dem Kostenvorschuss von Fr. 250'000.--; gleichzeitig forderte sie A. auf, innert fünf Tagen über die bisherige Verwendung des empfangenen Vorschusses Rechnung abzulegen und das Restguthaben auf ein Konto der Bundesanwaltschaft anzuweisen (act. 1.2).

B. Behring und A. wenden sich mit Beschwerde vom 12. August 2005 (Eingang 16. August 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Beschlagnahmeverfügung vom 11. August 2005 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellen sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu geben (act. 1); diesem Gesuch entsprach der Präsident der Beschwerdekammer nach Durchführung eines diesbezüglichen Schriftenwechsels (act. 3, 6 und 9) mit Verfügung vom 7. September 2005 (act. 10).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 14).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 25. Oktober 2005 und 4. November 2005 an ihren Anträgen fest (act. 17 und 19).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Akten (act. 21 und 23), zu denen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2006 (act. 26) letztmals Stellung nehmen konnten, wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 -219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2005 (act. 1.2), mithin eine Amtshandlung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer bei Entscheiden über Zwangsmassnahmen, zu denen auch die Beschlagnahme zählt, über das gesamte Dossier („dossier complet“) und nicht nur über einen Auszug desselben zu verfügen. Dies soll das Bundesstrafgericht in die Lage versetzen, „de procéder lui-même à l'examen des pièces décisives pour le sort de la cause" und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, "d'exercer pleinement son droit d'être entendu sous ce rapport." Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, eine Zwangsmassnahme auf Akten abzustützen, die sie aus Untersuchungsgründen geheim halten will, genügt es, wenn dem Beschwerdeführer von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Febru­ar 2005 E. 1.4.1).

Unter Berücksichtigung der vorstehend umrissenen Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer den Aktenbeizug in einem kürzlich ergangenen Entscheid weiter präzisiert. Im konkreten Fall sah sie dabei vom Beizug des gesamten Dossiers ab, nachdem die eingereichten sowie dem Beschuldigten eröffneten Akten genügende Elemente für die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme enthielten und damit einen Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage erlaubten. Dabei wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass sie aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleistung der eigenen Unparteilichkeit keine Kenntnis von Akten nehme, zu denen der Beschuldigte keinen Zugang habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.42 vom 13. De­zember 2005 E. 3.4, gegen den derzeit eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig ist).

2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer mit ihren Eingaben vom 29. September (act. 14) sowie 4. November 2005 (act. 19) verschiedene Akten eingereicht, welche die angefochtene Verfügung bzw. die Ausführungen im Rahmen des Schriftenwechsels stützen sollen (act. 14.1-14.6 sowie act. 19.1). Auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin, das Hauptdossier mit sämtlichen in diesem Verfahrensstadium bereits als konkret beweisrelevant erkannten Aktenstücken zur Verfügung zu stellen (act. 21), verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2005 sodann auf die in früheren Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen, deren Beizug sie ausdrücklich beantragte (act. 23). Gleichzeitig reichte sie weitere, als relevant erkannte Akten ein (act. 23.1-23.6 [1 Ordner, EAII/13/04/0277, Operation C.]), zu denen der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (act. 24-25) mit Eingabe vom 9. Januar 2006 (act. 26) Stellung nahm.

Wie zu zeigen sein wird (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), reichen die vorgelegten (act. 14.1-14.6, 19.1, 23.1-23.6) und die zum Beizug beantragten Akten aus den zahlreichen, früheren Verfahren (BH.2004.49, BH.2004.50, BH.2004.53, BB.2004.79, BB.2004.80, BB.2005.72), in welche die Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht hatten, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus, da sie eine vollständige Übersicht über die Faktenlage erlauben, soweit sie für die sich hier stellenden Fragen relevant ist. Die eingangs wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts ist denn wohl auch nicht so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer ungeachtet der Umstände des konkreten Falls immer sämtliche Akten (im vorliegenden Fall ca. 40 Laufmeter; act. 22) anfordern müsste. Entscheidend erscheint vielmehr, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte, einen zuverlässigen Entscheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Fragestellung ermöglichen. Dieses Ergebnis drängt sich auch aus praktischen Erwägungen auf. Zum einen würde die Übermittlung des gesamten Dossiers und dessen Verbleib während des hängigen Verfahrens bei der Beschwerdekammer (bzw. beim Bundesgericht bei einer Beschwerde gegen deren Entscheid) faktisch zu einer mehrmonatigen Blockierung, auf jeden Fall aber einer beträchtlichen Erschwerung der Untersuchung führen, wollte man die Strafverfolgungsbehörden nicht zur vollständigen Kopie der oftmals überaus umfangreichen Dossiers verpflichten. Es ist nicht anzunehmen, dass eine derartige Komplizierung in der Absicht der eingangs erwähnten Urteile des Bundesgerichts liegt. Zum andern widerspräche es – gerade bei komplexen Strafverfahren mit Dutzenden oder gar Hunderten von Ordnern – der vereinfachten Natur des in den Art. 214 ff . BStP statuierten Verfahrens, müsste die Beschwerdekammer von sich aus eine integrale Prüfung sämtlicher im Dossier enthaltener Akten vornehmen.

3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer tragen zum einen vor, es werde nach wie vor bestritten, dass im heutigen Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht dafür bestehe, dass das private Vermögen des Beschwerdeführers 1 unrechtmässig aus Anlagegeldern geäufnet worden sei. Der behauptete Geldfluss über die Bahamas habe von der Beschwerdegegnerin trotz einjährigen Ermittlungen bisher ebenso wenig belegt werden können, wie die fehlende Berechtigung der D. AG zum Bezug von Lizenzgebühren (act. 1, S. 4).

4.2 Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen den Leitentscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung kann zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Tatverdacht in den bisherigen Entscheiden der Beschwerdekammer verwiesen werden (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2). Dieser Tatverdacht hat sich, wie aus den durchaus überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, in Bezug auf die Anlage der Vorsorgestiftung E. weiter verdichtet (siehe im Einzelnen act. 14, S. 4; act. 19, S. 2 f. und act. 19.1 sowie act. 23 und act. 23.1-6). Selbst wenn, wie die Beschwerdeführer einwenden (act. 17, S. 3 und act. 26, S. 2 ff.), das von der E. investierte Kapital vorderhand tatsächlich angelegt worden sein sollte, ergeben sich aus den vorliegenden Akten, dem im Vergleich mit den gängigen Indices ungewöhnlich hohen Verlust von 54.21% bzw. Fr. 8'850'000.-- und der zentralen Rolle des Beschwerdeführers 1 genügende Verdachtsmomente, dass er die Investorin über die Renditen und die Sicherheit seines Handelssystems getäuscht und die Gelder in anderer als der vereinbarten Weise verwendet hat. Bestätigt wird dieser Befund durch die Tatsache, dass die von der Beschwerdegegnerin schlüssig dargelegte Verwendung von Kundengeldern für private Zwecke in Millionenhöhe (act. 14, S. 5) von den Beschwerdeführern im Grundsatz nicht bestritten wurde.

Insgesamt ergeben sich damit – zumindest beim derzeitigen Stand des Verfahrens – genügende Verdachtsmomente, die eine Beschlagnahme rechtfertigen. Nicht anders verhält es sich im Übrigen in Bezug auf den nötigen Konnex zwischen Anlasstat und beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. hierzu BGE 122 IV 91, 95 E. 4 sowie Schmid in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23 ff. zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Es kann in diesem Zusammenhang auf die erwähnten Entscheide der Beschwerdekammer sowie ergänzend auf die ausführliche Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. 1.2, S. 3 f.) verwiesen werden.

An der Zulässigkeit der Beschlagnahme würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man annehmen wollte, dass zufolge hohem, legalem Einkommen aus früheren Jahren nicht das gesamte derzeitige Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 aus mutmasslich deliktischer Tätigkeit stammt. Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2), besteht für sämtliche, Gegenstand der Untersuchung bildenden Einnahmen ein hinreichender Tatverdacht, womit diese grundsätzlich alle der voraussichtlichen Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB unterliegen und dementsprechend nach Art. 65 Abs. 1
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP beschlagnahmt werden können. Da die bisher beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 nach heutiger, unbestrittener Einschätzung der Beschwerdegegnerin (act. 1.2, S. 4) indessen nicht ausreichen, um den mutmasslichen Schaden von mehreren hundert Millionen Franken zu decken, mithin die nach Art. 59 Ziff. 1
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr (vollumfänglich) vorhanden sind, ist die Beschlagnahme auch zur Sicherung einer Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zulässig. Einer solchen Sicherungsbeschlagnahme unterliegen dabei alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.5 vom 13. Juni 2005 E. 4.2; Schmid, a.a.O., N. 173 zu Art. 59
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; Baumann, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 57 zu Art. 59
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Damit erscheint die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1, d.h. auch solcher ohne Beziehung zur mutmasslichen Straftat, sowohl im Grundsatz wie auch im Umfang als zulässig; die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung denn auch zusätzlich auf Art. 59 Ziff. 2
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (vgl. act. 1.2, S. 1 und 4) ab. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die im Parallelverfahren BB.2005.101 zur Einsicht anbegehrten Bankbelege, Steuererklärungen etc. zumindest in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Fragestellung als unerheblich. Entsprechend ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

5.

5.1 Zum andern machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass vorliegend die Bestimmung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eine Beschlagnahme ausschliesse. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu Recht nicht, der Beschwerdeführer 2 sei im Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung von Fr. 250'000.-- bösgläubig gewesen. Wenn aber eine Einziehung aufgrund der Bestimmung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB nicht in Frage komme, sei auch eine Beschlagnahme nicht zulässig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn – was bestritten werde – inzwischen Umstände eingetreten wären, welche die Gutgläubigkeit im heutigen Zeitpunkt ausschlössen. Was der Rechtsanwalt ohne Kenntnis von Einziehungsgründen empfangen habe, könne auch dann nicht mehr eingezogen werden, wenn sich zwischenzeitlich der Vorsatz geändert haben sollte, denn diese Mittel seien gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB legalisiert (act. 1, S. 3).

5.2 Wie die Beschwerdekammer bereits früher festgehalten hat (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 5.2) können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gemäss Art. 65 BStP beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB geschützt sind (Schmid, a.a.O. N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt (vgl. E. 3) und dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem Sachrichter (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. auch Schmid, a.a.O., N. 142 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sowie Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebieten das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.), aber auch die Interessen der Opfer, für welche die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten erfolgt (BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4), die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme.

Im vorliegenden Fall bestehen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte, welche an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers 2 zum Zeitpunkt des Erhalts des Kostenvorschusses am 20. September 2004 zweifeln lassen. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern freilich, wenn sie hieraus den Schluss ziehen, dass eine Einziehung bzw. Beschlagnahme selbst bei nachträglich eingetretener Bösgläubigkeit ausgeschlossen ist. Zunächst erweist sich die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführte Lehrmeinung (Schmid, a.a.O., N. 91 zu Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB) nicht als einschlägig, wird darin doch einzig die Legalisierung von gutgläubig entgegen genommenem Honorar und damit von Vermögenswerten für bereits erbrachte (gleichwertige) Gegenleistungen bejaht. Nicht beantwortet wird an jener Stelle die Frage, ob für eine Legalisierung durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB Gutgläubigkeit einzig im Zeitpunkt der Entgegennahme bestehen oder ob auch die Erbringung der „gleichwertigen Gegenleistung“ gutgläubig erfolgen muss. Wie in der neueren Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überzeugend ausgeführt wird, legen der Wortlaut von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB und die Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft den Schluss nahe, dass sowohl die Entgegennahme als auch die Erbringung der gleichwertigen Gegenleistung gutgläubig erfolgen müssen (Wohlers/Giannini, Vorschüsse: Ein Minenfeld nicht nur für Strafverteidiger, plädoyer 6/2005, S. 34 ff., 38 m.w.H.; Greiner/Akikol, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB] – unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1341 ff., 1346; Urteil des Bundesgerichts 6S.482/2002 vom 9. Januar 2004 E. 2.2; Schmid, a.a.O., N. 90 i.f. zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 6.2 unter Hinweis auf Denys, L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP 2004, S. 1052 ff., 1057, wo die Annahme verdächtiger Gelder von einem Mandanten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung diskutiert wird). Der gute Glaube schützt mit anderen Worten nur im Umfange der erbrachten Gegenleistung und bis zum Zeitpunkt, an dem die Anwälte des Beschwerdeführers 1 sich noch in Unkenntnis der mutmasslich deliktischen Herkunft
befanden. Da der Honoraranspruch erst mit entsprechender Leistungserbringung bzw. ordnungsgemässer Abrechnung, mithin Schritt um Schritt, entsteht (vgl. zum Ganzen Fellmann in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 157 ff., 167 zu Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA), muss der gute Glaube des Anwalts demgemäss vorhanden sein, bis der gesamte Kostenvorschuss durch gleichwertige Gegenleistungen „verbraucht“ worden ist. Bei alledem ist zu beachten, dass bereits die eventualvorsätzliche Inkaufnahme der deliktischen Herkunft genügt, wenn sich der Dritte über konkrete Einziehungsgründe eine Vorstellung machte und für ihn überdies Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass gerade die entgegen genommenen Vermögenswerte aus den fraglichen Straftaten stammen könnten (Baumann, a.a.O., N. 47 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; ähnlich Schmid, a.a.O., N. 84 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Für die Beschlagnahme als provisorische Sicherungsmassnahme braucht dabei der (Eventual-)Vorsatz noch nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, dass er – ähnlich wie der hinreichende Tatverdacht sowie der Konnex zwischen Straftat und fraglichem Vermögenswert – eine gewisse, vom Verlauf der Ermittlungen abhängige Wahrscheinlichkeit erfährt.

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob bzw. ab wann der Beschwerdeführer 2 als Verteidiger des Beschwerdeführers 1 mutmasslich mit der deliktischen Herkunft des Kostenvorschusses rechnen musste respektive diese in Kauf nahm. Dabei ergibt sich, dass die im Sinne der vorstehenden Ausführungen notwendige Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der Entscheide der Beschwerdekammer vom 22. April 2005 angenommen werden muss, in welchen – mangels anderweitig ersichtlichem, rechtmässigem Erwerb – grundsätzlich für sämtliche Einnahmen des Beschwerdeführers 1 die deliktische Herkunft erkannt wurde. Folglich kann wenigstens ab diesem Augenblick nicht mehr davon gesprochen werden, dass Gutgläubigkeit und damit ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eindeutig gegeben ist, mithin eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt wird letztlich jedoch vom Sachrichter zu beantworten sein. In diesem Sinne genügt es im vorliegenden Verfahren, wie vorstehend den Moment festzulegen, ab welchem der Eventualvorsatz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Ein in diesem Zeitpunkt durch Gegenleistungen des Anwalts noch nicht konsumierter Teil des Kostenvorschusses kann damit grundsätzlich beschlagnahmt werden.

6.

6.1 Die Beschwerdeführer tragen sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 ein Guthaben des Beschwerdeführers 1 über Fr. 600'000.-- beim Beschwerdeführer 2 beschlagnahmt. Im gleichen Zeitpunkt habe der Staatsanwalt den beiden Verteidigern anlässlich einer Besprechung in Bern bestätigt, dass die kurz vor Überweisung der Fr. 600'000.-- erfolgte Honorarzahlung von Fr. 250'000.-- vom 20. September 2004 nicht zu beanstanden sei, nicht beschlagnahmt werde und für die Verteidigung zur Verfügung stehe. Diese Auffassung habe die Beschwerdegegnerin mehrfach auch in den Beschwerdeverfahren BB.2004.79 und BB.2004.80 bestätigt. Auch die Beschwerdekammer habe im Entscheid BB.2004.79 festgehalten, dass für die Verteidigung Fr. 500’000.--, d.h. unter anderem der vorliegend beschlagnahmte Restbetrag, zur Verfügung stünden. Die nun plötzlich im Widerspruch zu diesen Zusicherungen verfügte Beschlagnahme des Restbetrages der Fr. 250'000.-- stelle damit ein „willkürliches Verhalten wider Treu und Glauben“ dar und verdiene schon deshalb keinen Schutz (act. 1, S. 3).

6.2 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben, welcher auch im Straf- und Strafprozessrecht gilt, verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161, 170 E. 4.1 m.w.H.; Hauser/Schweri/Hart­mann, a.a.O., S. 67 N. 2; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 631 ff.; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N. 823).

Ob die Beschwerdegegnerin, wie geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer 2 bestätigt hat, der Kostenvorschuss von Fr. 250'000.-- werde nicht beschlagnahmt, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn eine derartige Aussage erfolgt sein sollte, stand sie – was dem Beschwerdeführer 2 als Rechtsanwalt zweifelsohne bewusst war – unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesanwaltschaft. Danach hat letztere die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen zu treffen (Art. 101 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BStP). Dazu gehört insbesondere auch, Gegen­stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen (Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP). Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind, beantwortet sich dabei in den verschiedenen Stadien der Untersuchung nicht gleich. So ist zum einen denkbar, dass die Strafverfolgungsbehörde eine bereits verfügte Beschlagnahme an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens anpassen respektive diese zufolge Dahinfallens der gesetzlichen Voraussetzungen aufheben muss, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig erweist (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 und BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch Schmid, a.a.O., N. 144 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 750; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 348 N. 31). Zum anderen ist denkbar, dass die Strafverfolgungsbehörde, wie im vorliegenden Fall, zu Beginn der Untersuchung unter Würdigung der vorhandenen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass gewisse Vermögenswerte voraussichtlich nicht der Einziehung unterliegen und deshalb von einer Beschlagnahme abzusehen ist. Ergeben in der Folge jedoch die weiteren Ermittlungsergebnisse sowie deren rechtliche Würdigung, dass dieser ursprüngliche Schluss unzutreffend war, so ist die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen
verpflichtet, die fraglichen Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP). Von einem berechtigten Vertrauen des rechtskundigen Beschwerdeführers 2 und dem von ihm verteidigten Beschwerdeführer 1, wonach die fraglichen Vermögenswerte ungeachtet der weiteren Erkenntnisse des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mit Beschlag belegt würden, kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Schutz des Vertrauens ungeachtet der Frage nach dessen Berechtigung bedingen würde, dass den Beschwerdeführern ein Nachteil entstanden ist. Ein solcher könnte nur darin liegen, dass der Beschwerdeführer 2 auf der Grundlage der angeblichen Zusicherung der Beschwerdegegnerin nicht rückgängig zu machende Dispositionen in Form anwaltlicher Leistungen getroffen hat, die ihm aufgrund der späteren Beschlagnahme nicht vergütet werden. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, soll einzig derjenige Teil des Vorschusses beschlagnahmt werden, der noch nicht „aufgebraucht“ wurde (act. 1.2, S. 5). Die bereits getätigten Dispositionen, die offensichtlich nicht rückgängig gemacht werden können, bilden damit gerade nicht Gegenstand der Beschlagnahme, weshalb zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden kann, es sei dem Beschwerdeführer 2 bereits ein Nachteil entstanden. Ein solcher liesse sich vielmehr erst dann bejahen, wenn die Beschwerdegegnerin die Gleichwertigkeit der Leistungen des Beschwerdeführers 2 verneinen und einen entsprechenden Teil beschlagnahmen würde bzw. wenn der Sachrichter diesen Teil definitiv einzöge.

Der guten Ordnung halber ist mit Blick auf die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführer abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in den erwähnten Entscheiden ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Kostenvorschüsse zu Recht oder zu Unrecht nicht beschlagnahmt worden sind (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 6.2).

7.

7.1 Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, mit Eingabe vom 8. August 2005 sei der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass die Zahlung von Fr. 250'000.-- für anwaltliche Tätigkeit aufgebraucht sei. Ein zu beschlagnahmendes Restguthaben gebe es demnach nicht, selbst wenn die Voraussetzungen dafür gegeben wären. Die Aufforderung, über die Verwendung des Vorschusses Rechnung abzulegen, entbehre jeder Rechtsgrundlage und laufe im Ergebnis auf eine Anstiftung zu einer nach Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB strafbaren Verletzung des Anwaltsgeheimnisses hinaus. Der Beschwerdeführer 2 sei nur gegenüber seinem Klienten – und allenfalls gegenüber der Aufsichtsbehörde – über die Verwendung des Vorschusses Rechenschaft schuldig. Desgleichen sei die Beschwerdegegnerin nicht befugt, die Angemessenheit des Honorars eines erbetenen Verteidigers zu überprüfen. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer 2 für den Beschwerdeführer 1 nebst dem Strafverfahren auch noch anderweitig anwaltlich tätig gewesen sei. Darüber der Beschwerdegegnerin Auskunft zu geben, sei mit dem Anwaltsgeheimnis ebenfalls nicht vereinbar. Indem die Beschwerdegegnerin ohne entsprechende Kompetenz die Verteidigung verpflichten wolle, über die Verwendung der für anwaltliche Tätigkeit bezahlten Mittel Rechenschaft abzulegen, verletze sie den Beschwerdeführer 1 überdies in seinem Anspruch auf ausreichende und wirksame Verteidigung und den Beschwerdeführer 2 in seiner Freiheit der Berufsausübung (act. 1, S. 4 f.; ähnlich die Ausführungen in der Replik, act. 17, S. 3 f.).

7.2 Wie die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einer früheren, vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Beschwerde festgehalten hat (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 5.2), hat eine gestützt auf Art. 65 BStP verfügte Beschlagnahme wie jede Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 325 N. 8; Schmid, a.a.O., N. 686; vgl. bereits E. 3). Das bedeutet auch, dass die Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen. Genau dies will die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, es sei über die bisherige Verwendung des empfangenen Vorschusses Rechnung abzulegen und das Restguthaben zu überweisen (act. 1.2, S. 1), gewährleisten. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung dient mithin der Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsprinzips, indem sie die Strafverfolgungsbehörde in die Lage versetzen soll, den der möglichen Einziehung und damit der Beschlagnahme unterliegenden (Rest-)Betrag möglichst genau zu ermitteln. Zu diesem Zweck reicht es – vor allem mit Blick auf die beachtliche Höhe des an die beiden Verteidiger geleisteten Kostenvorschusses von je Fr. 250'000.-- – allerdings nicht aus, es bei der nicht weiter substanziierten Behauptung zu belassen, der Kostenvorschuss sei bereits aufgebraucht (act. 1, S. 4). Vielmehr bedarf es diesbezüglich einer Aufstellung, welche wenigstens in den Grundzügen die aufgewendeten Stunden sowie entstandenen Auslagen erkennen lässt. Einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses lässt sich dabei ohne Weiteres durch Anonymisierung oder Verwendung von Begriffen vorbeugen, die keinen Rückschluss auf den Inhalt zulassen (z.B. „Telefongespräch mit X.“, „Besprechung“, „Aktenstudium“). Gleich kann verhindert werden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 in einer Art und Weise offen gelegt wird, dass der Beschwerdegegnerin die Verteidigungsbemühungen in ihrem materiellen Gehalt bekannt würden. In diesem Sinne erweist sich auch der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf ausreichende und wirksame Verteidigung als unbegründet. Fehl geht schliesslich der Einwand, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Überprüfung der Angemessenheit des Honorars befugt. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin
– analog dem definitiv entscheidenden Sachrichter – provisorisch zu bestimmen, wann ein Anwaltshonorar eine „angemessene“ Entlöhnung für anwaltliche Leistungen ist und somit als mutmasslich gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB als legalisiert gilt und wann diese Grenze überschritten ist. Dabei wird sie der mitunter nicht einfachen Bestimmbarkeit der Angemessenheit von erbrachten Verteidigerleistungen sowie deren Honorierung entsprechend Rechnung zu tragen haben.

Zu bemerken bleibt, dass eine Abrechnung im beschriebenen Sinne letztlich nicht erzwungen werden kann. Weigert sich mithin ein Verteidiger unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis, Auskunft zu geben, bleibt der Strafverfolgungsbehörde nur, den Umfang der mutmasslich einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen (Art. 59 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Wenn sich in der Folge aus den Ausführungen des Verteidigers im Rahmen einer allfälligen Beschwerde ergeben sollte, dass zu viele Vermögenswerte mit Beschlag belegt worden sind, müssten ihm freilich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, da er die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beschlagnahme im Mehrbetrag erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Diese wird den Beschwerdeführern, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird den Beschwerdeführern, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.

Bellinzona, 31. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2005.97
Datum : 31. Januar 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2006 231
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)


Gesetzesregister
BGFA: 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BStP: 65  101  105bis  214  217  219  245
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OG: 156
SGG: 28  33
StGB: 58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
BGE Register
120-IV-164 • 120-IV-297 • 120-IV-365 • 122-IV-91 • 124-IV-313 • 128-I-129 • 129-I-161 • 129-IV-322
Weitere Urteile ab 2000
1S.1/2004 • 1S.15/2004 • 1S.16/2005 • 1S.3/2005 • 6S.482/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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AJP
2005 S.1341