Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2004.10 (BK_B 207/04)

Entscheid vom 22. April 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

1. A.______, C.______ Rechtsanwälte,

2. B.______, C.______ Rechtsanwälte,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gesuch um Entsiegelung (Art. 69 BStP) im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen D.______ et al.

Sachverhalt:

A. Die Bank E.______ sowie Rechtsanwalt B.______, C.______ Rechtsanwälte, erstatteten der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) am 28. August 2003 je eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) betreffend zweier Treuhandkonti von Rechtsanwalt B.______ bei der Bank E.______ (BK act. 1.2). Die Meldung betraf ein Konto mit einem Saldo von € 1'203.01 (F.______) sowie ein weiteres mit einem Saldo von knapp Fr. 100'000.-- (G.______). In seiner Meldung wies Rechtsanwalt B.______ auf einen Rechtsstreit zwischen den Firmen H.______ und I.______ bzw. J.______ einerseits und der von K.______ und D.______ sowie weiteren Mitgliedern der L.______ Familie beherrschten M.______-Holding Gruppe andererseits hin. Rechtsanwalt B.______ betonte dabei, dass es sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handle und hielt fest, dass er über keine Anhaltspunkte verfügen würde, wonach die vorstehenden, unter seiner Kontrolle stehenden Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen könnten (vgl. zum Ganzen BK act. 5.1).

Am 2. September 2003 informierte die Meldestelle gestützt auf Art. 23 Abs. 4
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 23 - 1 Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
1    Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
2    Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.142
3    Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.143
4    Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
a  eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB145 vorliegt;
b  Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.148
5    Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.149
6    ...150
GwG die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“; BK act. 1.2). Diese eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen D.______ und K.______ wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (BK act. 1.1). Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfolgung zwischen 14. Oktober 2003 und 2. Februar 2004 auf N.______, O.______, P.______, Q.______ sowie R.______ und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB ausgedehnt (BK act. 1.1).

B. Interpol Z.______ übermittelte der Schweiz am 19. September 2003 per Fax ein Gesuch um Festnahme von N.______ und O.______ im Hinblick auf deren Auslieferung in die Türkei. Mit Mail vom 1. Oktober 2003 machten die türkischen Behörden zusätzliche Erläuterungen zum Sachverhalt (BK act. 1.3-1.5).

C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei der Kanzlei C.______ Rechtsanwälte sämtliche Unterlagen, Datenträger etc. bezüglich der angeschuldigten Personen und verfügte deren Edition bis zum 18. Juni 2004 (BK act. 5.3).

Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 edierten C.______ Rechtsanwälte einen grossen Teil der angeforderten Unterlagen (BK act. 5.5), erklärten jedoch, dass die übrigen dem Anwaltsgeheimnis unterlägen und stellten diese zur Siegelung und Abholung bereit. Am 1. Juli 2004 nahm die stellvertretende Staatsanwältin des Bundes zusammen mit Beamten der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) die Sicherstellung und Siegelung von sieben Ordnern vor. Im Einvernehmen mit den Inhabern konnte die Bundesanwaltschaft weitere bereitgestellte Unterlagen ohne Versiegelungen sicherstellen (BK act. 1.6).

D. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Gesuch vom 22. November 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die Akten gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 1. Juli 2004 beziehungsweise Bericht der BKP vom 15. Juli 2004 zu entsiegeln. Sodann stellt sie den Eventualantrag, die gesiegelten Akten seien durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu triagieren und, soweit diese nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, der Bundesanwaltschaft zur weiteren Durchsuchung zuzustellen (BK act. 1).

Die Rechtsanwälte B.______ und A.______, C.______ Rechtsanwälte, beantragen in der Gesuchsantwort vom 9. Dezem­ber 2004, der Entsiegelungs- und Durchsuchungsantrag der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen; im Falle der teilweisen Gutheissung des Entsiegelungs- und Durchsuchungsantrags sei die Aussonderung der nicht geheimnisgeschützten Unterlagen durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Gesuchstellerin (BK act. 5).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 27. Dezember 2004 und 13. Januar 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 9 und 13). Auf Aufforderung des Referenten hin reichte die Bundesanwaltschaft am 17. Febru­ar 2005 sodann das in der Replik erwähnte Urteil des US District Court vom 31. Juli 2003 nach (BK act. 15-18).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP sind beschlagnahmte Papiere zu versiegeln und zu verwahren, wenn der betroffene Inhaber der Papiere Einsprache gegen deren Durchsuchung erhebt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 69 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
Satz 3 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsgegner einen Teil der Akten entsprechend der Verfügung der Gesuchstellerin vom 8. Juni 2004 an diese herausgegeben, einen weiteren Teil bereitgestellt, jedoch diesbezüglich Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben. Die BKP hat diese Akten versiegelt (vgl. zu den versiegelten Akten im Einzelnen das Beilagenverzeichnis [Siegelung] der Gesuchsgegner, in welchem auch der Inhalt der Ordner detailliert angegeben wird; vgl. BK act. 1.6). Die Gesuchsgegner sind Inhaber dieser Papiere und als solche grundsätzlich legitimiert, Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Ob sie mit einzelnen Beschuldigten in einem anwaltlichen Mandats- oder Verteidigerverhältnis stehen, ist offen, spielt indessen für die Legitimation zur Einsprache und im Entsiegelungsverfahren keine Rolle. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Beschwerdekammer zuständig.

Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (statt vieler Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).

Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 70 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den beschlagnahmten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird (vgl. zum Ganzen auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2514). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP).

3.

3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Elemente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa Hauser/Schweri/hartmann, a.a.O., § 68 N. 9 sowie 70 N. 12; Piquerez, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden.

Trotz den weniger strengen Anforderungen geht es freilich auch bezüglich des hinreichenden Tatverdachts nicht an, dass die um Entsiegelung ersuchende Behörde von einer hinlänglich präzisen Sachverhaltsbeschreibung absieht und in pauschaler Weise auf eingereichte Akten verweist. Insbesondere kann es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, von sich aus umfangreiche Akten im Einzelnen auf mögliche Sachverhalte hin zu untersuchen, welche sich allenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lassen. Ungeachtet dieser Überlegungen hiesse anders zu entscheiden aber vor allem, den in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör zu verletzen. Dieser Anspruch ist immer dann gegeben, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt, und steht der Partei eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zu (BGE 129 I 232, 236 ff. E. 3.2 und 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Er besagt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen und weitere Umstände wie Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten; damit soll vermieden werden, dass für den Betroffenen belastende Entscheide ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden (Schmid, a.a.O., N. 251, 254). Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht seinem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht eine völlig neue, von den Parteien nicht zu erwartende Begründung zugrunde legt und dem durch ihn Betroffenen keine Möglichkeit gibt, sich dazu zu äussern (BGE 114 Ia 97, 99 E. 2a; Schmid, a.a.O., N. 255 i.f.). Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn zugelassen würde, dass sich die Strafverfolgungsbehörde in ihren Stellungnahmen lediglich in allgemeiner, unsubstantiierter Weise auf umfangreiche Akten bezöge und die Beschwerdekammer daraus in der Folge von sich aus die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen Elemente entnähme. Durch ein solches Vorgehen würde es der Gegenpartei, wollte sie zur Wahrung ihres Äusserungsrechts nicht zu sämtlichen, unterbreiteten Akten Stellung nehmen, letztlich faktisch verunmöglicht, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Nach dem Gesagten erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt eine genügende Substantiierung des hinreichenden Tatverdachts als unentbehrlich.

Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosimile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons encore peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'enquête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; Schmid, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3).

3.2 Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die weiteren Ermittlungen hätten den Tatverdacht erhärtet, so namentlich die Ausschreibungsbegehren von Interpol Z.______ (BK act. 1.3 und 1.4) bzw. dessen Ergänzung (BK act. 1.5). Diesen sei zu entnehmen, dass einige der genannten Personen Gegenstand eines türkischen Strafverfahrens wegen verschiedener Delikte, u.a. Veruntreuung, Betrug und Aufbau einer kriminellen Organisation, seien. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, die Transaktionsanalyse hätte die Verdachtslage erhärtet, wonach auch über die Konten der G.______ Gelder möglicherweise krimineller Herkunft geflossen sein könnten (BK act. 1, S. 2). In ihrer Replik erklärte sie sodann, es sei zwar weder in den USA noch Grossbritannien ein Strafverfahren hängig; das Urteil des US District Court for the Southern District of New York vom 31. Juli 2003 bediene sich indessen einer nach schweizerischen Massstäben strafrechtlichen Diktion. Der in den USA zivilrechtlich beurteilte Sachverhalt könne in der Schweiz als möglicher Vortatsnachweis bezüglich Vermögensdelikten von Relevanz sein (BK act. 9, S. 2 f.).

3.3 Im vorliegenden Fall werden die Angeschuldigten der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB verdächtigt (vgl. BK act. 1.1). Geldwäscherei nach Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB setzt das Vorliegen einer – hier ausschliesslich ausländischen – Vortat voraus, wobei diese ein Verbrechen im Sinne des Art. 9 Abs. 1
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StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB bilden muss. Die im Ausland begangene Tat muss die Tatbestandsmerkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbestands erfüllen und auch am Begehungsort strafbar sein (BSK StGB II-Pieth, Basel 2003, Art. 305bis N. 7 ff. i.V.m. N. 51).

Ein eigentlicher Sachverhaltsbeschrieb der Gesuchstellerin zum Tatverdacht fehlt. Aus ihren übrigen Ausführungen wird darüber hinaus letztlich auch nicht klar, welchem ausländischen Deliktskomplex – der Angelegenheit S.______ (nachfolgend E. 3.3.1) oder der Angelegenheit H.______ / I.______ (E. 3.3.2) – sie die Gegenstand der Ermittlung bildende Geldwäscherei über die von den Gesuchsgegnern verwalteten Konti zuordnet. Einerseits wird auf die Angelegenheit H.______ / I.______ Bezug genommen, ohne dabei allerdings anzugeben, welche Sachverhalte sich zugetragen haben sollen. Andererseits wird auf das Auslieferungsbegehren der türkischen Behörden verwiesen, wonach Teile der in der Türkei Angeschuldigten zu Lasten der S.______ Betrug und Veruntreuung begangen hätten. Ein Konnex zwischen diesen beiden Komplexen ist überdies weder behauptet noch lässt er sich aus den Akten ohne weiteres erkennen.

3.3.1 In der sehr rudimentären Begründung der türkischen Rechtshilfegesuche wird angegeben, die beiden Brüder hätten gegen die Bankengesetzgebung verstossen, Vermögenswerte der S.______ veruntreut und Betrügereien begangen. Unregelmässigkeiten seien beim Offshorebanking begangen worden, Treasury Promissory Notes seien fiktiv verkauft und es seien unregistrierte Depots gehalten worden. Mit Mail vom 1. Oktober 2003 hatten die türkischen Behörden den Sachverhalt etwas weiter erläutert. Zusätzlich machten sie geltend, dass obschon sich im Portefeuille keine Treasury Bonds befunden hätten, solche im grossen Umfang verkauft worden seien, die Aufzeichnungen am Hauptsitz mit denjenigen der anderen Filialen nicht übereingestimmt hätten und die gemeldeten Einlagen (deposits) von den tatsächlichen stark abgewichen hätten. Im Umfange der nominalen Differenz zwischen den beiden Depots hätten die beiden Verdächtigen zusammen mit weiteren siebzehn leitenden Mitarbeitern der Bank Veruntreuung begangen (BK act. 1.3-1.5).

Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des Komplexes S.______ müsste sich vollumfänglich aus den Sachverhaltsbehauptungen der türkischen Behörden im vorerwähnten Fax bzw. Mail (zumindest liegt in den Akten nichts Weiteres vor) ergeben. In Anbetracht des Zeitablaufs, die Ermittlungen sind nicht mehr im Anfangsstadium (Eröffnung September 2003), genügen die Sachverhaltsbeschriebe in den türkischen Ersuchen den Mindestanforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht nicht (mehr). Die Beschwerdekammer vermag gestützt darauf nicht einmal oberflächlich die Tatbestandsmerkmale von Betrug, Veruntreuung, Korruption oder gar krimineller Organisation zu überprüfen. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes S.______ ist damit ein hinreichender Tatverdacht nicht dargetan.

3.3.2 Nicht anders verhält es sich mit der Angelegenheit H.______ / I.______, welche Anlass des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bildete. Die Gesuchstellerin verweist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf das Urteil des US District Court for the Southern District of New York vom 31. Juli 2003 (02 Civ. 666 [JSR]; BK act. 15.1) in Sachen H.______ und I.______ gegen N.______ et al. Als entscheidend erachtet sie dabei, dass sich das Urteil „einer nach schweizerischen Massstäben strafrechtlichen Diktion“ bedient und den Klägern „punitive damages“ in der Höhe von USD 2.13 Mia. zuspricht; es werde abzuklären sein, ob der in den USA zwar zivilrechtlich beurteilte Sachverhalt in der Schweiz als möglicher Vortatsnachweis bezüglich Vermögensdelikten von Relevanz sei (BK act. 9, S. 2 f.). Eine eigentliche Darstellung bzw. Konkretisierung des vorgeworfenen Sachverhalts lässt die Gesuchstellerin demgegenüber auch hier vermissen.

Vorweg ist zu bemerken, dass es wie erwähnt nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein kann, von sich aus ein 170-seitiges, englischsprachiges Urteil im Einzelnen auf mögliche Sachverhalte hin zu untersuchen, welche sich allenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lassen. Vielmehr hätte es der Gesuchstellerin oblegen, unter konkreter Benennung von Beweismitteln und Indizien einen für die Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts genügend präzisen Sachverhaltsbeschrieb zu unterbreiten. Wenn es – wie hier – um das Vorliegen einer (ausländischen) Vortat im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB geht, muss diese Darstellung insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglichen, inwiefern die im Ausland begangene Tat die Tatbestandsmerkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbestands erfüllt und am Begehungsort strafbar ist. Daran jedoch fehlt es wie erwähnt im vorliegenden Fall, was – gerade auch hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör – bereits für sich allein die Abweisung des Gesuchs rechtfertigen würde.

Aber selbst eine von der Beschwerdekammer von sich aus vorgenommene, freilich nur kursorische Durchsicht des erwähnten Urteils lässt angesichts der Umstände seines Zustandekommens die Annahme einer Vortat und damit eines hinreichenden Tatverdachts nicht (mehr) zu. Zwar wird im Urteil, das unbestrittenermassen in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen ist, von einem „huge fraud“, einer „almost endless series of lies, threats, and chicanery” und Ähnlichem gesprochen (BK act. 15.1, S. 1). Allerdings ergibt sich aus dem Urteil bzw. der von den Gesuchsgegnern eingereichten Petition for rehearing and rehearing en banc vom 5. November 2004 (BK act. 13.1, S. 4), dass sich die Beklagten aus prozessualen Gründen (Bestreitung der amerikanischen Zuständigkeit und Vermeidung der Einlassung) an besagtem Verfahren nicht mehr weiter beteiligten. Damit besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass das Urteil – wie dies bei entsprechender Säumnis auch in einem schweizerischen Zivilprozess der Fall wäre – im Wesentlichen auf der Parteidarstellung der Klägerinnen beruht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine einseitige Darstellung zur Begründung einer ausländischen Vortat und eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich Geldwäscherei ausreicht, wenn sie ausreichend detailliert ist, an sich plausibel erscheint und keine offenkundigen sowie erheblichen Widersprüche mit anderen, den Behörden bereits bekannten Beweismitteln aufweist. Insofern kann zu Beginn eines Strafverfahrens zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts auch eine derart substantiierte Strafanzeige genügen. Nachdem das Verfahren in der Schweiz jedoch bereits im September 2003 eröffnet wurde und sich damit nicht mehr im Anfangsstadium befindet (vgl. E. 3.3.1), vermag eine derartige Darstellung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu genügen. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Eröffnung des schweizerischen Strafverfahrens bereits ergangen war und die Strafverfolgungsbehörde keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse präsentiert, kann nicht davon gesprochen werden, der Tatverdacht habe sich in der zu fordernden Art und Weise weiter konkretisiert und verdichtet. Vielmehr haben sich seit Eröffnung des Verfahrens in Bezug auf den ursprünglich zur Diskussion stehenden Sachverhaltskomplex H.______ / I.______ scheinbar
keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, auf welche die Gesuchstellerin zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts Bezug nehmen könnte und die eine Verurteilung der Beschuldigten als wahrscheinlicher erscheinen lassen.

3.4 Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Gesagten ein hinreichender Verdacht nicht dargetan. Damit ist das Gesuch um Entsiegelung abzuweisen und die versiegelten Akten sind den Gesuchsgegnern zurückzugeben.

4. Angesichts des vorstehenden Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin überdies hinreichend aufgezeigt hat, inwiefern zwischen den angeblichen Delikten und den zu durchsuchenden Dokumenten ein Zusammenhang besteht bzw. die betroffene Anwaltskanzlei in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (BGE 130 II 193, 197 E. 4.3). Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob die fraglichen Unterlagen, Datenträger etc. allenfalls dem Anwaltsgeheimnis unterliegen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 245
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
OG).

Die unterliegende Gesuchstellerin hat jedoch den obsiegenden Gesuchsgegnern die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 2
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
OG). Die Gesuchsgegner haben im eigenen Namen interveniert, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung von Anwaltskosten im Sinne des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) besteht. Nach der Praxis der Beschwerdekammer (Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 061/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2) ist der Dritte, dessen Dokumente einer Durchsuchung unterliegen, dem Zeugen beziehungsweise der Auskunftsperson im Sinne von Art. 5 bis 8 des Entschädigungsreglements gleichzustellen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. b des Entschädigungsreglements wird die Entschädigung deshalb ermessensweise auf je Fr. 300.-- pro Gesuchsgegner (zwei Tagessätze à Fr. 150.--) festgelegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird abgewiesen.

2. Die versiegelten Akten sind den Gesuchsgegnern zurückzugeben.

3. Es wird keine Gebühr erhoben.

4. Die Bundesanwaltschaft hat B.______ und A.______ mit je Fr. 300.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 22. April 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.______, C.______ Rechtsanwälte

- B.______, C.______ Rechtsanwälte

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BE.2004.10
Datum : 22. April 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gesuch um Entsiegelung (Art. 69 BStP) im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen D.______ et al.


Gesetzesregister
BStP: 69  77  245
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GwG: 9 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
23
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 23 - 1 Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
1    Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
2    Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.142
3    Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.143
4    Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
a  eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB145 vorliegt;
b  Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.148
5    Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.149
6    ...150
OG: 156  159
SGG: 33
StGB: 9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BGE Register
102-IA-529 • 106-IV-413 • 109-IV-153 • 114-IA-97 • 116-IA-143 • 122-IV-91 • 127-II-151 • 129-I-232 • 130-II-193
Weitere Urteile ab 2000
1S.1/2005 • 1S.3/2005 • 8G.42/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • sachverhalt • bundesstrafgericht • verdacht • rechtsanwalt • bundesgericht • vortat • siegel • beschuldigter • kriminelle organisation • verurteilung • betrug • usa • anspruch auf rechtliches gehör • akte • schriftstück • replik • bundesgesetz zur bekämpfung der geldwäscherei im finanzsektor • siegelung • begehungsort
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK_B_061/04 • BK_B_117/04 • BK_B_207/04 • BE.2004.10 • BK_B_062/04