Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2004.36

Entscheid vom 20. Januar 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Walter Wüthrich und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Contu

Parteien

1. A.______,

2. B.______ AG,

Beschwerdeführer

beide vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Gegenstand

Beschwerde wegen Säumnisse des Untersuchungsrichteramts (Art. 214 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 2. April 2003 wurden anlässlich von Hausdurchsuchungen durch die Bundeskriminalpolizei im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung bezüglich der sog. „C.______-Affäre“ zahlreiche Dokumente von A.______ und der B.______ AG beschlagnahmt. In der Folge haben diese mehrmals versucht, von der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft die Dokumente zurückzuerhalten, da kein Zusammenhang mit dem zu Grunde liegenden Strafverfahren gegeben sei. Den Begehren wurde bloss teilweise entsprochen. Soweit die Herausgabe verweigert wurde, unterblieb eine Begründung. Am 2. Juni 2004 ersuchte der Anwalt der Beschwerdeführer das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachstehend „Untersuchungsrichteramt“), bei welchem das Dossier inzwischen hängig war, um Rückgabe von beschlagnahmten Unterlagen. Am 15. Juni 2004 verlangte er diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 hielt das Untersuchungsrichteramt fest, dass kein Entscheid über die Ablehnung der Rückgabe vorliege und dass es „en temps utile après un examen attentif de la situation“ auf die Sache zurückkommen werde. Wie in all seinen Schriftstücken, soweit aktenkundig, bediente sich das Untersuchungsrichteramt dabei der französischen Sprache.

B. Nachdem er bis dahin keinen Entscheid in dieser Sache erhalten hatte, reichte der Anwalt von A.______ und der B.______ AG am 27. August 2004 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 28 SGG und Art. 214 ff . BStP Beschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt ein. Darin beantragte er, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. April 2003 in Bern beschlagnahmten Unterlagen von A.______ und der B.______ AG unverzüglich herauszugeben, soweit dies nicht bereits erfolgt sei. Im Umfang einer Weigerung der Herausgabe sei diese zu begründen und ihm versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

C. Zusammen mit seiner Stellungnahme reichte das Untersuchungsrichteramt mit Postaufgabe vom 14. September 2004 bei der Beschwerdekammer eine Dokumentation über die am gleichen Tag verfügte partielle Rückerstattung der am 2. April 2003 beschlagnahmten Sachen ein. Es hält dafür, dass dadurch die wegen Rechtsverweigerung (Säumnis) geführte Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Weiter wird ausgeführt, dass das Ersuchen von A.______ und der B.______ AG seit dessen Eingang bearbeitet worden sei, indem es der Bundeskriminalpolizei (am 8. Juni 2004, wie aus den Beilagen hervorgeht) den Auftrag zur Berichterstattung erteilt habe. Im Laufe des Monats Juli 2004 habe das Untersuchungsrichteramt einen informellen und unvollständigen Berichtsentwurf erhalten. Im August 2004 (gemäss Beilagen: am 17. August 2004) sei es mit dem für die Untersuchung zuständigen Offizier und dem verantwortlichen Inspektor übereingekommen, dass der definitive Rapport am 3. September 2004 zu erstatten sei. Am 14. September 2004, mithin am Tag, mit dem die Vernehmlassung des Untersuchungsrichteramts und die genannte Verfügung datiert sind, sei dieser schliesslich eingetroffen.

D. Am 20. September 2004 reichten A.______ und die B.______ AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wiederum Beschwerde gemäss Art. 28 SGG und Art. 214 ff . BStP ein, diesmal gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramts vom 14. September 2004. Darin beantragten sie, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, sich im Verfahren um die Rückgabe der beschlagnahmten Akten in Zukunft der deutschen Sprache zu bedienen. Zudem sei es anzuweisen, bezüglich aller herausverlangter Unterlagen einen Entscheid zu fällen; ferner, sei es anzuweisen, in sich widersprüchliche Anordnungen zu überprüfen und diesbezüglich neu zu entscheiden; zudem sei es anzuweisen, alle verlangten Akten herauszugeben.

E. Der Präsident der Beschwerdekammer eröffnete am 21. September 2004 im ersten Beschwerdeverfahren einen zweiten Schriftenwechsel und stellte gleichzeitig in Aussicht, die zweite Beschwerde in die erste zu integrieren.

Am 29. September 2004 veranlasste Untersuchungsrichteramt im Sinne seiner Verfügung vom 14. September 2004 die Rückgabe der Akten, welche für die weitere Untersuchung nicht mehr benötigt wurden. Gleichzeitig übersandte es an den Anwalt von A.______ und der B.______ AG eine Liste der unter Beschlag verbleibenden Stücke.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 reklamierte der Anwalt von A.______ und der B.______ AG beim Untersuchungsrichteramt mit dem Hinweis, es seien Akten zurückgegeben worden, welche bei einer anderen Person beschlagnahmt worden seien. Zudem seien die Akten völlig neu zusammengestellt worden und die Liste der zurückgegebenen Aktenstücke nehme weder Bezug auf die ursprünglich erstellten Verzeichnisse noch auf die durch das Untersuchungsrichteramt erstellten Listen der zurückzugebenden/nicht zurückzugebenden Aktenstücke. Es sei unmöglich zu bestätigen, dass die Akten gemäss Herausgabeverfügung vom 14. September 2004 tatsächlich zurückgegeben worden seien, zumal sich auch in der Anzahl der Stückelungen Differenzen zeigten. Es sei nicht auszuschliessen, dass insgesamt 31 Aktenstücke fehlten.

F. Aufgrund der nun wieder geänderten Situation modifizierten A.______ und die B.______ AG in der Beschwerdereplik vom 1. November 2004 ihre Rechtsbegehren. Nach wie vor beantragen sie, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, sich im Verfahren um Rückgabe der beschlagnahmten Akten der deutschen Sprache zu bedienen. Sodann sei es anzuweisen, bezüglich aller herausverlangten Unterlagen einen Entscheid zu fällen. Ferner sei es anzuweisen, alle verlangten Akten herauszugeben, und schliesslich sei es anzuweisen, in Zukunft die Akten denjenigen auszuhändigen, die befugt sind, über die Akten zu verfügen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Aus der Replik geht zudem hervor, dass auch die Beschwerdeführer die beiden Beschwerden vom 27. August und vom 20. September 2004 als Einheit betrachten.

G. In seiner Duplik weist das Untersuchungsrichteramt nochmals darauf hin, dass die Beschwerde durch die Anordnung vom 14. September 2004 gegenstandslos geworden sei. Auf die gegen die Art der Untersuchungsführung gerichteten Anträge sei in diesem Zusammenhang nicht einzutreten. Überdies dürfe man sich fragen, ob das Verhalten von A.______ und der B.______ AG nicht als böswillig oder mutwillig im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG zu betrachten sei.

H. Am 20. Dezember 2004 erhielt die Beschwerdekammer einen Entscheid des Untersuchungsrichteramts vom 17. Dezember 2004 über die Teileinstellung in der der Beschwerdesache zu Grunde liegenden Voruntersuchung Nr. ______. Nachdem das Untersuchungsrichteramt mit diesem Entscheid denjenigen Verfahrensteil eingestellt hatte, auf den es in seiner Verfügung vom 14. September 2004 zur Begründung der teilweisen Aufrechterhaltung der Beschlagnahme Bezug genommen hatte, wurde ihm Frist für eine aktualisierte Begründung für die hier angefochtene, bloss unvollständige Aktenherausgabe angesetzt. Daraufhin übersandte der Beschwerdegegner am 18. Januar 2005 der Beschwerdekammer Kopie eines Schreibens an den Anwalt von A.______ und der B.______ AG vom gleichen Tag, worin eine weitere Aktenherausgabe angekündigt und darauf hingewiesen wird, dass eine kleine, mit genauem Ablageort bezeichnete und relativ genau umschriebene Anzahl von Akten mit folgender Begründung zurückbehalten werde: „En l'état, il n'est pas exclu que ces pièces devront être versées à la procédure d'entraide no ______ connexe à la procédure pénale référencée ci-dessus. Elles pourront notamment se révéler utiles lors d'une future décision sur la destination finale des avoirs déposés sur les comptes de ce qui était jadis le Groupe D.______. Comme vous le savez peut-être déjà, lesdits comptes sont actuellement séquestrés en exécution de la commission rogatoire d'entraide russe du 9 mai 1999 et de ses compléments dans l'attente d'une décision de confirmation prononcée par les autorités russes."

I. Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wie früher die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a). Gegen Amtshandlungen und Säumnis des Untersuchungsrichters kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 214 BStP; Art. 28 Abs. 1 Bst. a SGG). Soweit die Beschwerde vom 27. August 2004 beziehungsweise – wie in Erwägung 2 noch zu zeigen sein wird – deren Modifikation vom 1. November 2004 gegen eine Säumnis der Vorinstanz gerichtet ist, ist sie somit zulässig.

Die Beschwerdeführer sind von der Beschlagnahme ihnen gehörender Unterlagen und Gegenstände direkt betroffen, haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Zwangsmassnahme und sind deshalb zur Beschwerde wegen Säumnis legitimiert.

1.2 Die auf Art. 214 BStP abgestützte Beschwerde wegen einer Säumnis des Untersuchungsrichters bezieht sich auf das Unterlassen einer Amtshandlung durch denselben. Säumnis kann gerügt werden, solange sie andauert (Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 268). Sie ist somit zwar im Umfang durch getätigte Amtshandlungen begrenzt, aber weder inhaltlich noch in Bezug auf eine Frist von einer solchen abhängig. Somit spricht auch nichts dagegen, dass die Beschwerdeführer während des Schriftenwechsels einzelne Rechtsbegehren im Sinne einer Aktualisierung abändert. Aufgrund dessen kann im vorliegenden Fall auf die modifizierten Rechtsbegehren gemäss Beschwerdereplik, soweit sie eine Säumnis zum Gegenstand haben, eingetreten werden. Dabei ist mit Sicherheit das Begehren, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, bezüglich aller herausverlangten Unterlagen einen Entscheid zu fällen, ein solches wegen Säumnis. Beim Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, alle verlangten Akten herauszugeben, handelt es sich nur dann um eine Beschwerde gegen eine Säumnis, wenn im Zuge der Prüfung des erstgenannten Rechtsbegehrens festgestellt wird, die Vorinstanz habe nicht bereits über alle herausverlangten Unterlagen verfügt.

Soweit nicht um eine Beschwerde wegen Säumnis, handelt es sich in diesem zweiten Punkt um eine solche gegen eine Amtshandlung der Vorinstanz, nämlich gegen die am 14. September 2004 verfügte und durch Schreiben vom 18. Januar 2005 weiter eingeschränkte Nicht-Herausgabe. Mit der Beschwerdeschrift vom 20. September 2004 ist diese Beschwerde fristgerecht erfolgt. Die Zulässigkeit derselben und die Legitimation der Beschwerdeführer kann unter Hinweis auf die Erwägung 1.1 bejaht werden.

1.3 Art. 65 BStP ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden des Bundes die Beschlagnahme von Beweismitteln. Die Dauer der Beschlagnahme und die Frage, unter welchen Voraussetzungen beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte bereits während des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung herauszugeben seien, ist im Bundesstrafprozess nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt jedoch die allgemeine Regel, wonach die Beschlagnahme wie alle Zwangsmassnahmen nur so weit angeordnet und solange aufrecht erhalten werden darf, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 46 N. 750).

Ein Rechtsanspruch, wonach der Untersuchungsrichter auf ein Herausgabebegehren hin die Beschlagnahme mittels Verfügung zu bekräftigen oder sie aufzuheben habe, besteht grundsätzlich nicht. Die Beschlagnahme ist einmal zu verfügen und kann innert Frist mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 65 , 71 und 214 ff. BStP). Sie dauert dann ohne Weiteres an bis zur Aufhebung. In Säumnis im Sinne von Art. 214 BStP gerät der Untersuchungsrichter erst, wenn er die Beschlagnahme aufrecht hält, obwohl diese offensichtlich nicht mehr verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Beschwerdekammer ihn auf Beschwerde hin zur Vornahme einer Untersuchungshandlung, wozu auch die Aufhebung einer Zwangsmassnahme gehört, verpflichten.

Die Art. 214 ff . BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, in das Ermessen des Untersuchungsrichters einzugreifen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten habe (BGE 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56). Nicht anders verhält es sich bei Beschwerden wegen Säumnis. Auch Säumnis ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn über ein Begehren von Verfahrensbeteiligten nicht entschieden wird, sondern erst dann, wenn hätte entschieden werden müssen, mit dem Unterbleiben des Entscheids die Grenze des zulässigen Ermessens also offensichtlich überschritten ist.

1.4 Entsprechend dem Gebot, wonach sich die Beschwerdekammer nicht in das Ermessen des Untersuchungsrichters einmischen soll, kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Säumnis des Untersuchungsrichters das Anfechtungsobjekt nur anhand einer klaren Umschreibung dessen, was der Beschwerdeführer als „Versäumnis“ erachtet, identifiziert werden. Daher ist dieser gehalten, der Beschwerdeinstanz detailliert darzulegen und zu belegen, was die Vorinstanz getan hat und was nicht, und wieso es das Unterlassene hätte tun sollen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten der zu Grunde liegenden Strafuntersuchung einzuverlangen und darin nach Säumnissen zu suchen.

Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall das Begehren der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2004 umgehend und mit Fristansetzung an die Bundeskriminalpolizei zur Bearbeitung weitergereicht. Am 17. August 2004 hat sich der zuständige Polizeifunktionär zwei Tage ausbedungen, um die Berichterstattung fertig zu stellen, welche in der Folge zur partiellen Aktenfreigabe-Verfügung durch die Vorinstanz vom 14. September 2004 und – nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht opponiert hatte – zur entsprechenden Aktenrückgabe vom 29. September 2004 führte. Folgerichtig haben die Beschwerdeführer sich in der Replik vom 1. November 2004 für das Weitere auf die bis dahin noch nicht herausgegebenen Akten beschränkt.

Im Begleitschreiben der Vorinstanz zur Aktenherausgabe vom 29. September 2004 ist zum einen „l’ensemble des pièces qui, après examen, s’avèrent ne pas être utiles à l’instruction que je dirige“ gemäss einer beigelegten Liste als Objekt der Rückgabe erwähnt und zum anderen „la liste des pièces qui demeurent saisies en application de l’ordonnance précitée“ beigelegt. Diese Formulierung lässt auf eine vollständige Erfassung der zu diesem Zeitpunkt noch beschlagnahmten Gegenstände durch die Amtshandlungen der Vorinstanz schliessen. Die Beschwerdeführer stellen diese Vollständigkeit in Abrede, belegen aber im Beschwerdeverfahren die angebliche Unvollständigkeit nicht. Insbesondere wurde kein Hausdurchsuchungsprotokoll bezüglich der E.______ AG vom 2. April 2003, welches die angeblich fehlenden Positionen 3, 100, 106 und 108 enthalten soll, eingereicht. Zudem ist aus den Beschwerdeakten nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die E.______ AG zu den Beschwerdeführern steht bzw. weshalb die Beschwerdeführer deren Akten hätten ausgehändigt erhalten sollen. Aufgrund des Gesagten ist eine Säumnis nicht erkennbar und die Beschwerde abzuweisen, soweit anbegehrt wird, es sei bezüglich aller herausverlangten Unterlagen ein Entscheid zu treffen.

1.5 Die Beschwerdeführer beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, alle verlangten Akten herauszugeben. Nachdem sich aus dem Gesagten ergibt, dass die Vorinstanz am 14. September 2004 über alles Herausverlangte verfügt hat, richtet sich dieser Beschwerdepunkt nicht gegen eine Säumnis, sondern gegen die Entscheidung, einzelne Akten nicht herauszugeben.

Grundvoraussetzung für jedes Zwangsmittel bildet ein ausreichender Tatverdacht. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz vom 14. September 2004 zu Handen der Beschwerdeführer blieben damals bestimmte Akten als Beweismittel für das laufende Prozessverfahren beschlagnahmt. Die diesbezügliche Untersuchung betreffe auch die Firmen der Gruppe D.______ und die Herkunft des auf dem Konto Nr. ______ bei der F.______ SA in Genf (Inhaber: G.______ Ltd.) und auf dem Konto Nr. ______ bei der H.______ SA in Genf (Inhaber: I.______ Ltd.) deponierten Geldes. Ein Betrag von rund Fr. 11,5 Mio. sei seinerzeit zudem durch die Beschwerdegegnerin in Vollzug eines russischen Rechtshilfegesuchs beschlagnahmt worden und befinde sich bis zu einer definitiven Einziehung durch die russischen Behörden noch immer unter diesbezüglichem Beschlag. Nach der Beschlagnahme sei durch die Firmen J.______ und B.______ SA ein Vertrag über die Lieferung von Industriegütern an J.______ unterzeichnet worden. Daraus gehe hervor, dass beschlagnahmte Vermögenswerte als Garantie für die Erfüllung dieses Vertrags eingesetzt seien. Dieser Umstand finde auch Bestätigung im „Trust Agreement entre K.______ Ltd. et L.______ Ltd. et B.______ SA“ vom 10. April 2001. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Q.______, der Hauptbeschuldigte im Untersuchungsverfahren und Bruder des Beschwerdeführers 1, nebst O.______ P.______ Verwaltungsrat der Firmen K.______ Ltd. (ex I.______ Ltd.) und L.______ Ltd. (ex G.______ Ltd.) sowie Inhaber der M.______ Holding (ex N.______ Holding) war. Zugleich sei Q.______ Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der B.______ SA gewesen. Heute seien dessen beide Brüder R.______ und A.______ Präsident und Vizepräsident der B.______SA mit Einzelunterschrift. Unter diesen Umständen seien gestützt auf die beschlagnahmten Akten die Umstände, welche zum Abschluss des erwähnten Vertrags und insbesondere der auf beschlagnahmten Geldern basierenden Garantieerklärung der B._______ SA geführt hätten, zu klären. Der Konnex der beschlagnahmten Sachen zum Untersuchungsverfahren sei offensichtlich und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gerechtfertigt.

Diese Darstellung der Vorinstanz zum Tatverdacht ist in der Zwischenzeit durch deren Entscheid vom 17. Dezember 2004 (Teileinstellung der Voruntersuchung bezüglich D.______-Gruppe) hinfällig. Der genannte Entscheid spricht davon, dass die in der Voruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse ungenügend seien, um die Untersuchung fortzuführen oder mit anderen Worten, dass ein ausreichender Tatverdacht fehle.

1.6 Die Vorinstanz hält heute gewisse restliche Unterlagen zurück mit der Begründung, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie dem Rechtshilfeverfahren no ______ zugeführt würden. Damit verlässt die Vorinstanz ihren Zuständigkeitsbereich. Sie hat keine Verfügungskompetenz im internationalen Rechtshilfeverfahren und somit kein Recht, im Hinblick auf das Verfahren einer anderen Behörde oder Amtsstelle Sachen zurückzubehalten. Es ist weder behauptet noch belegt, dass die Rechtshilfebehörde die Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen verfügt habe. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, sämtliche Akten an die Beschwerdeführer zurückzugeben.

2.

2.1 Auf die Anträge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei im Verfahren um die Rückgabe der beschlagnahmten Akten zum Gebrauch der deutschen Sprache anzuhalten und sie sei anzuweisen, die Akten denjenigen auszuhändigen, die befugt sind, über die Akten zu verfügen, kann im Rahmen einer gestützt auf Art. 214 BStP erhobenen Beschwerde nicht eingetreten werden. Diese beiden Beschwerdepunkte richten sich hier weder gegen eine konkrete Amtshandlung noch gegen eine Säumnis im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung.

2.2 Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid BGE 130 IV 140, 142 in Erwägung 3 fest, die Anklagekammer (heute: die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) entscheide nicht nur über Beschwerden im Sinne von Art. 214 BStP, sondern übe überdies die allgemeine Aufsicht über die Voruntersuchung aus (Art. 11 BStP). Soweit keine beschwerdefähigen Amtshandlungen zur Diskussion stehen, könne die Anklagekammer (bzw. Beschwerdekammer) somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Aufsichtsbeschwerde stelle allerdings kein Rechtsmittel dar (vgl. Hauser/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 94 N. 6), weshalb die Rechtssuchenden keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der ihr unterbreiteten Angelegenheit befasse (BGE 123 II 402, 406 E. 1b bb).

Im vorliegenden Fall gibt die von den Beschwerdeführern erhobene Kritik, die Vorinstanz habe sich in Zukunft im Verfahren um die Rückgabe der beschlagnahmten Akten der deutschen Sprache zu bedienen, der Beschwerdekammer Anlass, Folgendes anzumerken: Art. 97 Abs. 1 BStP legt für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht fest, dass in der Sprache des Angeklagten verhandelt wird, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsident. Absatz 2 des gleichen Artikels gibt dem Bundesanwalt das Recht, vor dem Bundesstrafgericht in einer der drei Amtssprachen zu sprechen. Damit ist implizite gesagt, dass die Sprache des Angeklagten auch dann nicht mit der Sprache des Anklägers identisch sein muss, wenn der erstere deutsch, französisch oder italienisch spricht. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesanwalt oder der an seiner Stelle handelnde Staatsanwalt des Bundes in aller Regel seiner Muttersprache bedient. Hingegen hat die Beschwerdekammer, wie bereits früher die Anklagekammer des Bundesgerichts, festgehalten, dass die Wahl der Sprache nicht ins Belieben der Bundesanwaltschaft gestellt, sondern durch die Gesamtheit der Umstände und durch das Interesse an einer angemessenen Lösung geleitet sein müsse (BGE 121 I 196; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 153/04 vom 16. November 2004, E. 2.1). Gemäss Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 V 4301) wird für das neue Bundesgerichtsgesetz vorgesehen, dass die Parteien keinen Anspruch darauf haben, dass das Bundesgericht ein Beschwerdeverfahren in ihrer (Amts-)Sprache abwickelt. In erster Linie ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend und nur fakultativ die von den Parteien in den Rechtsschriften verwendete andere Amtssprache. Eine Übersetzung wird nur da angeordnet, wo das Gericht dies als nötig erachtet.

Aus dem vorliegenden Beschwerdedossier geht nicht hervor, welche sprachlichen Gesichtspunkte das zu Grunde liegende Strafverfahren hauptsächlich prägen. Offenkundig ist, dass die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter in der Regel auf Deutsch verkehren und dass die deutsche Sprache nicht die übliche Rechtssprache der in Genf tätigen verfahrensleitenden Eidgenössischen Untersuchungsrichterin ist. Aktenkundig ist auch, dass französischsprachige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und der Bundeskriminalpolizei mit dem Dossier beschäftigt waren, was immerhin ein Indiz dafür ist, dass das Französische im zu Grunde liegenden Verfahren eine nicht untergeordnete Rolle spielt. Die weiteren Anhaltspunkte sind divergierend: Gemäss Akten sind Banken in Genf involviert, ist der Hauptbeschuldigte deutscher Muttersprache, sind in Bern Hausdurchsuchungen getätigt worden und spielen russische Personen und Firmen eine wichtige Rolle. Bei dieser Aktenlage lässt sich nicht sagen, es sei falsch gewesen, eine Untersuchungsrichterin, welche sich üblicherweise der französischen Sprache bedient, mit der Bearbeitung des Dossiers zu betrauen. Diese durfte von dem im zweisprachigen Kanton Bern als Anwalt tätigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zudem annehmen, dass er ihre französischen Briefe und Eingaben versteht, zumal er ja auch auf solche in Rechtsschriften geantwortet hat. Trotzdem ist auf den im gleichen Strafverfahren ergangenen BGE 130 I 234 hinzuweisen, wonach in Fällen wie dem vorliegenden erwartet werden könnte, dass auch die Beschwerdegegnerin (bzw. hier die Vorinstanz) ihre Prozesseingaben künftig in der Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. soweit eine Säumnis gerügt wird, in der Sprache der Beschwerde (hier: deutsch) einreicht. Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen besteht hingegen nicht.

2.3 Auf den Beschwerdepunkt, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, die Akten denjenigen auszuhändigen, die befugt sind, über die Akten zu verfügen, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden, da der Rüge offensichtlich ein Versehen der Vorinstanz zu Grunde liegt. Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind auch in diesem Punkt nicht angezeigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Nachdem die Beschwerdeführer nur mit einem kleinen Teil ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, wird ihnen die Gebühr im Umfang von je einem Achtel (je Fr. 250.--) auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; Art. 245 BStP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Im restlichen Umfang werden sie auf die Bundeskasse genommen.

4. Gemäss Art. 159 Abs. 1 OG ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Art. 159 Abs. 3 OG sieht vor, dass die Kosten verhältnismässig verteilt werden können, wenn der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt oder sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte. Nachdem die Beschwerdeführer in einem unbedeutenden Umfang obsiegt haben, sind ihnen die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten bloss teilweise zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein beträchtlicher Teil der Beschwerde durch die Entwicklung während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden ist. Anwendbar ist das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetzten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Entschädigungsreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 800.-- (an beide Beschwerdeführer zusammen) festgesetzt. Die Vorinstanz hat diese den Beschwerdeführern auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird, soweit die Rückgabe aller Akten betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Soweit die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln ist, wird derselben keine Folge gegeben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und im Umfang von je Fr. 250.-- den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des gemeinsam geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--. Den Rest trägt die Eidgenossenschaft.

4. Die Eidgenossenschaft hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit gesamthaft Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

Bellinzona, 9. März 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Konrad Rothenbühler

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2004.36
Datum : 20. Januar 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde wegen Säumnisse des Untersuchungsrichteramts (Art. 214 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 11  65  71  97  214  245
OG: 31  156  159
SGG: 28  33
BGE Register
121-I-196 • 121-II-72 • 122-IV-188 • 123-II-402 • 130-I-234 • 130-IV-140 • 77-IV-56 • 83-IV-179 • 90-IV-239 • 95-IV-45
Stichwortregister
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Entscheide BstGer
BB.2004.36 • BK_B_153/04
BBl
2001/V/4301