Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 353/2013

Urteil vom 23. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Steiner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
Werbedienstleistungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung A.________ mit Sitz in B.________/GR bezweckt statutengemäss die Durchführung und Förderung von Konzerten und weiteren kulturellen Anlässen. Seit dem 1. Januar 2001 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen, nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung im Januar 2010 bei ihr eine externe Kontrolle vor. Zur Kontrollperiode vom ersten Quartal 2005 bis und mit dem zweiten Quartal 2008 ergaben sich Beanstandungen infolge von Umsatzdifferenzen, unverbuchtem Eigenverbrauch, zu Unrecht in Abzug gebrachten Vorsteuern und unterlassenen Vorsteuerkürzungen. Am 6. Mai 2010 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung die "Einschätzungsmitteilung Nr. xxxx / Verfügung", worin sie einen Betrag von Fr. 27'824.-- nebst Verzugszins nachbelastete.

B.
Die am 4. Juni 2010 gegen die "Einschätzungsmitteilung/Verfügung" erhobene Einsprache der Stiftung A.________ wies die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. August 2011 ab. Sie erwog, ihre Verfügung vom 6. Mai 2010 sei im Umfang von Fr. 6'600.-- in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich zu diesem Betrag und dem Steuerbetreffnis gemäss Selbstveranlagung schulde die Stiftung Fr. 21'224.-- nebst Ver zugszins seit 30. April 2007.

C.
Dagegen wandte sich die Stiftung A.________ mit Beschwerde vom 21. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Dessen Abteilung I verwarf im Wesentlichen die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach ein Betrag von Fr. 6'600.-- in Rech tskraft erwachsen sei, hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Die Stiftung A.________ wurde verpflichtet, zusätzlich zum Steuerbetreffnis gemäss Selbstveranlagung den Betrag von Fr. 27'117.65 Mehrwertsteuer zuzüglich Zins zu bezahlen (Urteil A-5274/2011 vom 19. März 2013).

D.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhebt die Stiftung A.________ (hiernach: die Steuerpflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 sei aufzuheben und das Urteil sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369; 138 III 471 E. 1 S. 475).

1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Aus dem hier massgebenden neurechtlichen Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) ergibt sich nichts anderes. Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).

1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteile 2C 1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.4; 2C 95/2013, 2C 96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.5). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
-34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; Urteil 2C 170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.6. Streitig und zu prüfen sind mehrwertsteuerliche Nachbelastungen, welche die Kontrollperiode von Anfang 2005 bis Mitte 2008 betreffen. Aufgrund von Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, bleiben in Bezug auf das materielle Recht die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Urteile 2C 678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.7; 2C 1003/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.5; 2C 835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.5). Massgebend ist demnach das vorrevidierte Recht, d. h. das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

2.
Die Vorinstanz hat die "Einschätzungsmitteilung / Verfügung" vom 6. Mai 2010, der zufolge sich eine Nachbelastung von Fr. 27'824.-- ergibt, weitgehend bestätigt und das Steuerbetreffnis auf Fr. 27'117.65 festgesetzt. Bestritten sind vor Bundesgericht Nachbelastungen im Zusammenhang mit Bekanntmachungsleistungen (Sponsoring; hinten E. 3), Umsatzdifferenzen (E. 4) und Korrekturen der Vorsteuerseite (E. 5).

3.

3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.5) erstellte die Steuerpflichtige am 19. Juni 2006 ein an die C.________AG gerichtetes Schriftstück mit dem Betreff "Erbrachte Leistungen (...) zur Gegenverrechnung". Im Dokument, das auch die Mehrwertsteuernummer der Steuerpflichtigen enthält, ist nach diesen Feststellungen die Rede von "Logoplatzierung" für Fr. 2'000.-- und "Inserat Programmheft" für Fr. 5'000.--, je nebst Mehrwertsteuer. Die Vorinstanz hält weiter fest, offensichtlich habe die Steuerpflichtige in ihrem Programmheft sowohl das Logo der Bergbahnen als auch ein Inserat veröffentlicht. Auch die Steuerpflichtige bestreite nicht, dass die Bekanntmachungen erfolgt seien. Daraus schliesst die Vorinstanz, es müsse sich bei den beiden Zahlungen und den beiden "Platzierungen" um Gegenleistungen handeln, was die Erhebung der Mehrwertsteuer nach sich ziehe.

3.2. Die Steuerpflichtige bemängelt die Beweislastverteilung. Richtigerweise obliege der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Nachweis, dass es sich beim "gefundenen Papier" nicht um eine blosse Information handle, sondern um eine eigentliche Rechnung. Dass das "Informationspapier" auch die Steuer ausweise, ändere nichts am reinen Informationsgehalt. Auch aus einem solchen Dokument solle hervorgehen, "wie hoch genau die Rechnung wäre und dazu gehört natürlich auch die Information, wie hoch die MWST sein würde, die zu bezahlen wäre". Nicht nur sei unbewiesen geblieben, dass es sich um eine Rechnung handle, vielmehr dränge sich geradezu die Vermutung auf, dass das Schriftstück keinen Rechnungscharakter trage.

3.3. Dazu ist folgendes zu sagen: Das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weswegen es der Behörde obliegt, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben (Beweisführungslast). Besonderheiten bestehen allerdings im Mehrwertsteuerrecht, für welches das Prinzip der Selbstveranlagung kennzeichnend ist. Das Selbstveranlagungsprinzip ist nicht "rein prozessualer Natur" (Urteil 2C 695/2012 vom 21. November 2012 E. 2.1), sodass im vorliegenden Fall das bis Ende 2009 geltende Recht massgebend ist (Art. 113 Abs. 3 e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
contrario i.V.m. Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Danach gilt das Konzept der reinen Selbstveranlagungssteuer (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV; AS 1994 1464], Art. 46 aMWSTG; Urteil 2C 678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1 zum neurechtlichen Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung). Eine reine Selbstveranlagungssteuer stellt beträchtliche Anforderungen an die steuerpflichtigen Person. Ihr obliegt die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsvorfälle. Die Aufgabe der ESTV beschränkt sich danach auf den Bezug und die Kontrolle der Steuer unter dem
Gesichtspunkt der Richtigkeit und Vollständigkeit (Urteile 2C 678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; 2C 232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.1; 2C 835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1). Der Grundsatz der Selbstveranlagung verdeutlicht, dass das Untersuchungsprinzip ohnehin nicht uneingeschränkt gilt und seine Begrenzung namentlich an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 125 V 193 E. 2 S. 195; Urteil 2C 1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.3, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79).

Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen sind in der Folge von der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde einer (freien) Beweiswürdigung zu unterziehen. Die Würdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; 133 V 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteile 2C 95/2013 / 2C 96/2013 vom 21. August 2013 E. 3.3; 2C 1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 1.7, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79).

Erst für den Fall, dass die Gerichtsbehörde rechtserhebliche Tatsachen auch nach vorgenommener Beweiswürdigung als unerwiesen erachtet, stellt sich die Rechtsfrage (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327) nach der Beweislast. Sie regelt die Folgen der Beweislosigkeit. In Verdeutlichung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB (BGE 139 III 278 E. 3.2 S. 279), der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222), herrscht namentlich auch im Steuerrecht die Normentheorie (Hans Peter Walter, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I/1, Einleitung, 2012, N. 169 und 213 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Ihr zufolge trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile 2C 104/2013 / 2C 105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4; 2C 95/2013 / 2C 96/2013 vom 21. August 2013 E. 2.2; 2C 1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.4, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79).

3.4. Die Argumentation der Steuerpflichtigen, das Dokument vom 19. Juni 2006 habe lediglich als "Informationspapier" gedient, überzeugt nicht. Mit Recht hält die Vorinstanz fest, Logo und Inserat seien im Programmheft veröffentlicht worden, was die Steuerpflichtige auch nicht in Abrede stellt. Unbestritten ist ferner, dass die beiden Beträge von insgesamt Fr. 7'000.-- in die Bücher der Steuerpflichtigen keinen Eingang gefunden haben. Die Steuerpflichtige vermag nicht stichhaltig zu begründen, weshalb die unstrittigen Veröffentlichungen hätten unentgeltlich erfolgen sollen. Sie muss sich damit darauf behaften lassen, dass sie ein Dokument erstellte, welchem der Umfang der Leistung, der geschuldete Betrag und die geschuldete Mehrwertsteuer zu entnehmen sind. Das Schriftstück spricht zudem von "Gegenverrechnung" und erfüllt die Formvorschriften, die an einen Vorsteuerausweis gestellt werden. Auch mit Blick auf die gerichtsnotorischen Gepflogenheiten im Umfeld kultureller oder sportlicher Veranstaltungen erscheint eine kostenlose Veröffentlichung als unwahrscheinlich. Willkürfrei durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, dass das Schriftstück einen Leistungsaustausch verbrieft. Der rechtserhebliche Sachverhalt war damit erwiesen,
womit sich die Frage der Beweislast nicht stellt.

3.5. Ob die Gegenleistung, das Entgelt im Wert von Fr. 7'000.--, tatsächlich als Geld- oder aber als Sachleistung geflossen ist, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. In jedem Fall liegt ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG; Urteil 2C 196/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.3). Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz die Einwände der Steuerpflichtigen verworfen.

3.6. Ähnlich verhält es sich mit den weiteren Positionen "Sponsoring D.________" und "Sponsoring E.________". Willkürfrei durfte die Vorinstanz auch hier von einem Leistungsaustausch ausgehen. Im ersten Fall trug sie dem Umstand Rechnung, dass die beiden Zahlungen unstreitig als ausserordentlicher Ertrag verbucht worden sind und ebenso unstreitig ein Inserat erschienen war. Zum selben Schluss gelangt sie im zweiten Fall, dem das entgeltliche Zurverfügungstellen einer Person für eine Verteilaktion zugrunde liegt. Geht die Vorinstanz von steuerbaren Leistungen aus, ist auch dies bundesrechtskonform.

4.

4.1. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, die Steuerpflichtige habe in der Kontrollperiode keine Umsatzabstimmung erstellt. Zu den noch offenen Positionen stellt sich die Steuerpflichtige im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe es unterlassen, den Geschäftsführer der Steuerpflichtigen mit den ungeklärten Sachverhaltsfragen zu konfrontieren. Zudem könne nicht angehen, dass die Umsatzdifferenzen allesamt als steuerbar betrachtet würden.

4.2. Das im Abgaberecht streng herrschende Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; BGE 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.; 132 I 157 E. 2.2 S. 159; 131 II 562 E. 3.1 S. 565) gebietet, eine Steuer zu erheben, wo deren Tatbestand erfüllt ist. Die Nichterhebung der gesetzlich geschuldeten Steuer im Einzelfall bedarf ebenso einer gesetzlichen Grundlage (Urteil 2C 702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3 mit Hinweisen, in: StR 68/2013 S. 464).

Im vorliegenden Fall bestehen auf der Umsatzseite ungeklärte, der Höhe nach aber unbestrittene Differenzen. Diese sind nach dem Gesagten mit der Mehrwertsteuer zu erfassen (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Unbewiesen geblieben ist lediglich, aufgrund welcher Leistungen die nicht zuordenbaren Umsätze angefallen sind. Die Steuerpflichtige leitet daraus ab, am Platz sei eine proportionale Berücksichtigung anhand der nachgewiesenen steuerbaren und steuerausgenommen Umsätze.

Die Beweislast obliegt in dieser Konstellation der Steuerpflichtigen. Führt sie sinngemäss aus, ein proportionaler Teil der Umsätze sei (unecht) befreit (Art. 17 und 18 aMWSTG, insb. Art. 18 Ziff. 14), und eine Option (Art. 26 Abs. 1 lit. a aMWSTG) sei unterblieben, macht sie eine steuermindernde Tatsache geltend. Diesen Beweis hat sie nicht geleistet. Eine gesetzliche Grundlage zur proportionalen Besteuerung der streitbetroffenen Umsätze anhand des konkreten Verhältnisses zwischen steuerbaren und steuerausgenommenen Umsätzen bzw. anhand der konkreten Steuersätze besteht nicht. Gegenteils gilt, dass Ausnahmeregelungen im System einer allgemeinen Verbrauchsteuer unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten von vornherein problematisch sind (BGE 138 II 251 E. 2.3.4 S. 256; nun auch BGE 139 II 346 E. 7.3.1 S. 355). Gleiches trifft auf die allgemeine Einkommensteuer zu (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367). Ausnahmeregelungen sind daher - weil und zumindest soweit systemwidrig - einschränkend auszulegen (ausführlich dazu BGE 138 II 251). Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz damit die Umsatzdifferenzen mit ungeklärter Herkunft, die letztlich noch verblieben sind, einerseits als steuerbar und anderseits als dem Normalsatz
unterliegend behandelt. Nichts daran ändert, dass der Geschäftsführer möglicherweise klärende Auskünfte hätte liefern können. Die externe Kontrolle war, wie den Akten zu entnehmen ist, ordentlich angekündigt worden. Seiner Mitwirkungspflicht entsprechend hätte der Geschäftsführer dafür besorgt sein müssen, dass die mit der Begleitung der Kontrolle beauftragte Person über alle erforderlichen Kenntnisse verfügt oder notfalls Rücksprache nehmen kann. Dies ist unterblieben.

5.

5.1. Schliesslich kritisiert die Steuerpflichtige, die Vorinstanz habe Art. 38 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 5 aMWSTG rechtswidrig angewandt. Die erste Norm statuiert den Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, soweit die vorsteuerbelastete Leistung für eine Leistung bezogen wurde, die ihrerseits von der Steuer ausgenommen und für die nicht optiert worden ist. Unstreitig erbrachte die Steuerpflichtige in der Kontrollperiode neben steuerbaren auch steuerausgenommene Umsätze (insbesondere solche nach Art. 18 Ziff. 14 lit. a und b aMWSTG). Die Steuerpflichtige argumentiert sinngemäss, Art. 38 Abs. 4 aMWSTG dürfe keine Anwendung finden, da beinahe alle bezogenen Vorleistungen mehrwertsteuerbelastet seien, während sie selber steuerausgenommene Umsätze tätige.

Die Ausführungen der Steuerpflichtigen zielen am Kern vorbei. Das Bundesgericht hat verschiedentlich betont, dass bei unechten Befreiungen nur der Endumsatz von der Besteuerung auszunehmen ist, nicht jedoch die steuerbaren Vorumsätze (Urteile 2C 359/2008 vom 23. Februar 2009 E. 4.2; 2A.280/2002 vom 6. Januar 2003 E. 3, in: RDAF 2003 II 243; 2A.429/1999 vom 20. September 2000 E. 3b, in: ASA 71 S. 57; 2A.527/1997 vom 3. März 1999 E. 6d/aa, in: ASA 69 S. 344; 2A.558/1997 vom 3. März 1999 E. 6a, in: ASA 69 S. 658). Vorleistungen, die von einer steuerpflichtigen Person erbracht werden, bleiben infolgedessen steuerbar, ungeachtet dessen, ob sie in einen steuerbaren, steuerausgenommenen oder steuerfreien Umsatz münden (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG). Systemwidrig, aber gesetzgeberisch gewollt, ruft dies zwangsläufig eine "taxe occulte" hervor (vgl. Urteil 2C 153/2013 vom 16. August 2013 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).

5.2. Den Ausgaben für Verpflegung und Getränke haftet stets ein Anteil Endverbrauch an (BGE 123 II 295 E. 7c S. 312). Demzufolge hat das Bundesgericht im genannten Entscheid die Regelung als verfassungskonform erkannt, wonach 50 Prozent der Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind (Art. 30 Abs. 2 aMWSTV in der Fassung vom 18. September 1995 [AS 1995 4669]). In der Folge übernahm Art. 38 Abs. 5 aMWSTG dieselbe Regelung.

Die Steuerpflichtige beansprucht den vollen Vorsteuerabzug. Zur Hauptsache trägt sie vor, vertragsgemäss habe sie Künstlern Essen aufs Hotelzimmer bringen müssen. Es habe sich mithin nicht um die Verpflegung des Künstlers, sondern um einen "vertraglich vereinbarten Teil des Vertrages" gehandelt. Von "Verpflegung und Getränken" im Sinne von Art. 38 Abs. 5 aMWSTG könne keine Rede sein.

5.3. Die Ermittlung des Sinngehalts mehrwertsteuerlicher Normen folgt unter Vorbehalt der steuerartspezifischen Besonderheiten den herkömmlichen Regeln der Gesetzes- bzw. Verordnungsauslegung (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255). Ausgangspunkt der Auslegung bildet damit der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben (BGE 139 V 148 E. 5.1 S. 153; 138 III 558 E. 4.1 S. 562; 138 IV 232 E. 3 S. 234 f.; 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; 136 III 373 E. 2.3 S. 376; 135 II 78 E. 2.2 S. 81; 135 V 215 E. 7.1 S. 229). Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und sieht es namentlich davon ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 V 358 E. 3.1 S. 361).

Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 5 aMWSTG ist unmissverständlich gehalten und wirft keinerlei Fragen auf. Vorsteuerbelastete Ausgaben für Verpflegung und Getränke sind in jedem Fall vom hälftigen Vorsteuerabzugsrecht auszunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person (bzw. ihre Mitarbeitenden) sich bei Verrichtung geschäftlicher Arbeiten selbst verpflegt oder ob ein Geschäftspartner dies tut, der von der steuerpflichtigen Person eingeladen wird. Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz die Nachbelastung der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschützt.

6.

6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

6.2. Die Steuerpflichtige hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

6.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher