Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2009.15

Entscheid vom 12. Mai 2010 und Berichtigung vom 24. September 2010 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Thomas Held

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli

Gegenstand

Urkundenfälschung im Amt, versuchte Urkundenfälschung im Amt, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsannahme, Widerhandlung gegen das ANAG

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Der Angeklagte A. sei im Sinne der Anklage wie folgt schuldig zu sprechen:

· der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB in neun Fällen;

· der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB i. V. m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB in zwei Fällen;

· des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quarter StGB in acht Fällen;

· der mehrfachen Widerhandlung gegen dass ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in drei Fällen und im Sinne von Abs. 2 in zwei Fällen.

Der Angeklagte A. sei wie folgt zu verurteilen:

· zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug sei mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen sei an die bedingte Strafe anzurechnen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB);

· zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen in der Höhe von je Fr. 170.–, wobei die Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;

· zu einer Busse nach Ermessen des Gerichts (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB);

· zur Bezahlung einer Ersatzforderung des Staates (Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB) in Höhe des Deliktsbetrages von USD 12'000.–;

· zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, abzüglich der Kosten der darin enthaltenen Vorschüsse für die amtliche Verteidigung, sowie zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichts.

Weiter sei zu verfügen:

· die edierten Visaunterlagen der Schweizerischen Botschaft in Peru, welche im Archiv der Bundesanwaltschaft zwischengelagert sind, seien dem EDA auszu­händigen.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei vollumfänglich freizusprechen von allen Beschuldigungen gemäss Anklageschrift.

2. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staate aufzuerlegen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten im Umfang der bereits vorliegenden Honorarnote und für den erlittenen finanziellen Schaden aus dem durch die Strafverfolgung verhinderten beruflichen Fortkommen im Umfang von insgesamt Fr. 338'769.– und ein angemessener Betrag für die erlittene immaterielle Unbill (ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen und gesundheitliche Beeinträchtigung) auszurichten.

4. Alle sichergestellten oder auch beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten (Schreibmappe mit Unterlagen, Rubrik 8.110/111, Gegenstände aus Haus-/ Lagerdurchsuchung am 08.03.2005 in München [Oberstaatsanwaltschaft München, Rubrik 18.1.017–044] beziehungsweise Schlussbereicht BKP vom 15.12.2007 [Anhang 7, Rubrik 5.1.5855–5864]) seien ihm zurückzugeben.

5. Das Urteil sei der zuständigen Behörde in Peru zur Kenntnis zu bringen mit dem Ersuchen, den Haftbefehl gegen Herrn A. zu revozieren.

Sachverhalt:

A. Das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachstehend „EDA“) informierte die Bundesanwaltschaft mit Strafanzeige vom 8. Dezember 2004 über mutmassliche Widerhandlungen von A. in seiner Funktion als ehemaliger Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima/Peru (cl. 1 pag. 4.1.001 ff. ).

B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete aufgrund dessen am 16. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Sich-bestechen-Lassens (Art. 315
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
aStGB/Art. 322quarter StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie gegen B. wegen Bestechung schweizerischer Amtsträger (Art. 288
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 288
aStGB/Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB). Das Strafverfahren gegen A. wurde am 11. März 2005 auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) ausgedehnt. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung entband das EDA A. sowie weitere Mitarbeiter, die als Zeugen oder Sachverständige einvernommen werden sollten, vom Amtsgeheimnis und erteilte ihnen die Ermächtigung zur Aussage im Strafverfahren Bundesanwaltschaft gegen A. und B.

C. A. wurde aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2005 gleichentags verhaftet und befand sich bis zum 1. April 2005 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (cl. 4 pag. 6.2.001 ff.; 6.2.277 ff.). Mit Verfügung vom 18. März 2005 wurde Fürsprecher Stephan Schmidli rückwirkend auf den 10. März 2005 als amtlicher Verteidiger von A. bestellt (cl. 17 pag. 16.1.003 ff.).

D. Gestützt auf internationale Haftbefehle ersuchte die Bundesanwaltschaft Ende März 2005 bei den peruanischen Behörden um Auslieferung des in Peru lebenden Schweizerbürgers B. (cl. 20 pag. 18.3.001 ff.). Das Auslieferungsbegehren wurde gutgeheissen (cl. 22 pag. 18.3.749 ff.). Die Richterin am 1. Strafobergericht von Lima verfügte am 27. Februar 2007, dass B. bis zum Abschluss der von den peruanischen Strafverfolgungsbehörden seit 2004 gegen ihn geführten Verfahren nicht ausgeliefert werde, der Schweiz aber temporär zur Verfügung gestellt werden könne (cl. 22 pag. 18.3.766 ff.).

E. Am 19. April 2007 (cl. 1 pag. 1.3.006 ff.) erteilte das Eidg. Justiz- und Polizei-departement (nachstehend „EJPD“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32).

F. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachstehend „URA“) eröffnete am 21. Dezember 2007 die Voruntersuchung gegen A. und B. (cl. 25 pag. 22.010 f.) und dehnte die Strafverfolgung gegen A. auf die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB), Urkundenunterdrückung (Art. 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) sowie Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
des in der Zwischenzeit aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) beziehungsweise Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...451
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR.142.20) aus (cl. 1 pag. 1.2.002). Das Gesuch von A. um amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Stephan Schmidli während der Voruntersuchung lehnte das URA mit Verfügung vom 22. Januar 2008 unter Kostenauflage ab (cl. 17 pag. 16.1.155 ff.).

G. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellten die schweizerischen Untersuchungsbehörden mehrere Rechtshilfeersuchen, aufgrund derer in Deutschland und Peru die Wohn- und Arbeitsräumlichkeiten von A. und B. durchsucht und Beweismittel sichergestellt wurden. Am 28. November 2008 wurde das URA auf Nachfrage darüber informiert, dass das peruanische Strafverfahren gegen B. nach wie vor hängig sei und vor dessen Abschluss keine Auslieferung seitens der peruanischen Strafverfolgungsbehörden an die Schweiz erfolge (cl. 20 pag. 18.3.813 ff.).

H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. August 2009 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB), versuchter Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
, 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB), Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quarter StGB), eventualiter Vorteilsannahme (Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
ANAG (cl. 55 pag. 55.100.001 ff.).

I. Am 4. September 2009 erhob A. durch seinen Verteidiger Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Begehren, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen ihn geführte Strafverfahren hinsichtlich derjenigen Straftatbestände, wegen der ein Vorverfahren eröffnet wurde, die aber nicht zur Anklage gebracht worden seien, einzustellen. Gleichentags ersuchte Fürsprecher Stephan Schmidli im Namen seines Mandanten um die Sistierung des bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängigen Verfahrens bis zum Entscheid über die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte seine Bestellung als amtlicher Verteidiger (cl. 55 pag. 55.521.001 ff.).

J. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 9. September 2009 im Verfahren Nr. EAI.04.1409-LP, dass die Strafverfolgung und Beurteilung sämtlicher A. in der Zeit von März 2001 bis August 2004 vorgeworfenen Straftatbestände, gestützt auf Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP, in der Hand der Bundesbehörden vereinigt werde (cl. 55 pag. 55.510.003 f.).

K. Mit Verfügung vom 30. September 2009 (cl. 55 pag. 55.410.005 ff.) wies der Präsident der Strafkammer das Sistierungsgesuch von A. ab und setzte Fürsprecher Schmidli mit Wirkung ab 4. September 2009 als dessen amtlichen Verteidiger ein (SN.2009.25 vom 2. Oktober 2009 [cl. 55 pag. 55.211.002 ff.]).

L. Die I. Beschwerdekammer hiess die von A. erhobene Beschwerde am 21. Dezember 2009 gut (BB.2009.76 [cl. 55 pag. 55.685.001 ff.]), woraufhin die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn hinsichtlich der Straftatbestände der Urkundenunterdrückung (Art. 254
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 254 - 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) mit Verfügung vom 15. Februar 2010 (cl. 55 pag. 55.140.001 ff.) einstellte und auf eine Übertragung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB) an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden verzichtete. Eine Kostenausscheidung hinsichtlich der eingestellten Verfahrensteile erfolgte nicht.

M. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Steuerunterlagen und einen aktuellen Strafregisterauszug über A. ein; aus dem Verfahren SK.2006.10 wurden die Weisungen des IMES über Visa und Grenzkontrollen sowie die Weisungen für die schweizerischen Vertretungen im Ausland für die Visumerteilung beigezogen. Der Einzelrichter ernannte C., Chefin für konsularische Angelegenheiten beim EDA, als Expertin für die Hauptverhandlung. Der von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2010 eingereichte Verfahrensordner Band 19b, Rubrik 18.2 (3), Rechtshilfe Peru, in spanischer Sprache wurde nicht als Beweismittel zu den Akten erkannt (cl. 55 pag. 55.430.005; 55.910.004).

N. Mit Schreiben vom 6. April 2010 (cl. 55 pag. 55.430 004) behielt sich das Gericht vor, die Anklagesachverhalte A.2–A.5 und A.6–A.9 auch unter dem Aspekt der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt zu würdigen. Anlässlich der Hauptverhandlung behielt es sich zusätzlich vor, beim Anklagesachverhalt B. (versuchte Urkundenfälschung im Amt) auch den Tatbestand der versuchten Tatbegehung von Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB (versuchtes Erschleichen einer falschen Beurkundung) in Erwägung zu ziehen (cl. 55 pag. 55.910.004).

O. Die ursprünglich auf den 18. und 19. Januar 2010 terminierte Hauptverhandlung fand aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit des zuständigen Staatsanwalts des Bundes erst am 11. und 12. Mai 2010 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

1.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in seiner Funktion als Kanzleichef der Schweizerischen Botschaft in Lima/Peru dort von März 2001 bis August 2004 mehrmals Visa an peruanische Staatsangehörige ausgestellt beziehungsweise ausstellen lassen, obwohl er gewusst oder in Kauf genommen habe, dass die Einreisevoraussetzungen in die Schweiz zur Zeit der Ausstellung der Visa im Sinne der einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt gewesen wären (Anklagepunkt A). In zwei Fällen habe er als abtretender Kanzleichef in Lima/Peru, und damit als Bediensteter des Bundes, in mittelbarer Täterschaft seinen Nachfolger in der Funktion des Kanzleichefs als Werkzeug benützen wollen, um durch ihn die beabsichtigten Falschbeurkundungen ausführen zu lassen (Anklagepunkt B). Für diese Handlungen beziehungsweise im Hinblick darauf habe der Angeklagte ihm nicht gebührende Vorteile angenommen oder sich versprechen lassen (Anklagepunkt C). Dem Angeklagten wird zudem vorgeworfen, durch die Visaausstellungen an Unberechtigte gegen Entgelt deren rechtswidrige Einreise in die Schweiz erleichtert und dabei in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Anklagepunkt D).

1.1.2 Die Straftatbestände der Urkundenfälschung im Amt und des Sich-bestechen-Lassens unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behördenmitglied oder Beamten des Bundes verübt werden (Art. 336 Abs. 1 lit. g i. V. m. Art. 317 und Art. 322quaterStGB). Unter den Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sinne fallen die Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege; als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Für den strafrechtlichen Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform eine Person für das Gemeinwesen tätig ist; das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3).

Der Angeklagte war vom Juni 1999 bis August 2004 als Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima/Peru angestellt (cl. 2 pag. 5.1.5297; cl. 14 pag. 13.1.005) und hatte somit die Oberaufsicht für die Erteilung der Visa inne (cl. 5 pag. 7.1.005 ff.; cl. 14 pag. 13.1053 ff.; cl. 16 pag. 13.1.773). Er übte damit materiell amtliche Funktionen aus und war in der für die Anklage relevanten Zeit als Beamter des Bundes respektive ab 1. Januar 2002 als Angestellter gemäss Bundespersonalgesetz (BPG; SR.172.220.1) tätig, so dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 26 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG, SR 173.71) zur Beurteilung der Straftatbestände der Urkundenfälschung im Amt und des Sich-bestechen-Lassens zuständig ist. Gegen die dem Antrag der Bundesanwaltschaft entsprechende Beurteilung durch den Einzelrichter hat der Angeklagte nicht remonstriert (Art. 27 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
und Abs. 3 SGG).

1.1.3 Widerhandlungen gegen das in der Zwischenzeit aufgehobene ANAG und gegen das heute gültige AuG unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
ANAG; Art 120d Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen des SEM - 1 Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und allein erfolgt, soweit die Bearbeitung für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1    Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und allein erfolgt, soweit die Bearbeitung für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2    Mit Busse wird bestraft, wer Personendaten:
a  des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a-109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;
b  des EES für andere als die in Artikel 103c vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
AuG; Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
–338 StGB; Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S.3831; Nay/Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 336
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB N. 2). Fällt eine Strafsache indessen sowohl in die Bundes- als auch in die kantonale Gerichtsbarkeit, kann der Bundesanwalt gestützt auf Art. 18 Abs. 2
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StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP die Verfahren in der Hand der Bundesbehörde vereinigen. Eine bestimmte Form dieser Anordnung ist nicht vorgesehen, allerdings muss der übernommene Sachverhalt klar umschrieben sein (TPF 2005 123 E. 1.2.2). Dies gilt namentlich dann, wenn die kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von den dem bundesgerichtlichen Strafverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und der grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestände haben. Die Vereinigungsverfügung hat sich in diesen Fällen inhaltlich an den Grundsätzen des Anklageprinzips zu orientieren. Sie hat die strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die dem Angeklagten gemachten Vorwürfe mindestens im objektiven Bereich genügend konkretisiert sind (vgl. zum Anklageprinzip: BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b; Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
BStP). Aus der Vereinigungsverfügung muss sich somit erhellen, welchen konkreten Lebensvorgang sie betrifft, denn nur so vermittelt sie dem betroffenen Kanton und dem Angeklagten die notwendigen Informationen, um gegebenenfalls vom Beschwerderecht gemäss Art. 18 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
BStP Gebrauch zu machen. Auch kann nur so der Gefahr einer Doppelbestrafung durch Bund und Kanton begegnet werden.

a) Die Bundesanwaltschaft führte in ihrer Vereinigungsverfügung vom 9. September 2009 aus „dass A. in der Zeit zwischen März 2001 und August 2004 in seiner Funktion als Kanzleichef der Schweizer Botschaft in Lima/Peru, mehrfach Visa an peruanische Staatsangehörige ausstellte, obwohl er mutmasslich wusste oder in Kauf nahm, dass die Einreisebedingungen in die Schweiz zur Zeit der Ausstellung der Visa im Sinne der einschlägigen Bestimmungen (ANAG Art. 23 Abs. 2, SR 142.20, ANAV; SR 142.201; VEA, SR 142.211, Weisungen Visa und Grenzkontrolle des BFM, VGK, VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3, und interne Weisungen im Visabereich der Schwei-zerischen Botschaft in Lima/PE vom 1. Oktober 2001 und 1. Mai 2004) nicht erfüllt waren [und] dass der soeben erwähnte Sachverhalt u. a. mutmassliche Widerhandlungen gegen das ANAG beinhaltet, deren Strafverfolgung der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, während für die übrigen Delikte Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist“. Es rechtfertige sich die einheitliche Verfolgung und Beurteilung der Strafsache durch die Bundesbehörden. Die Bundesanwaltschaft vereinigte in der Strafsache Nr. EAI.04.1409-LP gegen A. die Strafverfolgung und die Beurteilung gestützt auf Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP in der Hand der Bundesbehörden (cl. 55 pag. 55.510.003 f.).

b) Die Bundesanwaltschaft beschränkt sich darauf, den Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Vereinigungsverfügung und des bundesgerichtlichen Strafverfahrens ist, pauschal wiederzugeben. Sie beschreibt weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht die dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten straf-baren Handlungen in hinreichend konkreter Weise: Es lässt sich anhand der gemachten Angaben nicht entnehmen, wann und wie viele Widerhandlungen gegen das ANAG der Angeklagte verübt haben soll. Ausführungen zu den Handlungen, Pflichten und Aufgaben des Angeklagten als Kanzleichef sowie der jeweils nicht erfüllten Einreisevoraussetzungen fehlen. Letztlich lässt sich der Vereinigungsverfügung auch nicht entnehmen, aufgrund welcher „übrigen Delikte“ Bundesgerichtsbarkeit geben ist. Derart pauschale Ausführungen ermöglichen es weder dem Kanton Bern – der im Übrigen keine Sach- und Aktenkenntnis hatte – noch dem Angeklagten zu erkennen, welche Handlungen und Delikte Gegenstand der Vereinigungserfügung sind. Anders als im Fall, welcher der Erwägung 7 in BGE 133 IV 235 zugrunde liegt, fehlen vorliegend nicht bloss die materiellen sondern auch die formellen Voraussetzungen für die Begründung der Bundes-zuständigkeit, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung im Anklagepunkt D. nicht gegeben ist; auf die Anklage ist insoweit nicht einzutreten. Damit wird auch der an der Hauptverhandlung von der Bundesanwaltschaft gestellte Antrag, vier Fälle von Widerhandlung gegen das ANAG zu streichen, da zwei Fälle verjährt seien (Anklagepunkt A. Ziffer 1. und Ziffer 6.) und zwei weitere nicht auf die Liste gehörten (Anklagepunkt A. Ziffer 4. und 9.), hinfällig.

1.2 Anwendbares Recht

1.2.1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird (Art. 16 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 16 - 1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
1    Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
2    Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches36 entsprechende Anwendung.
3    Artikel 4 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
VG). Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Art. 6 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB entsprechende Anwendung (Art. 16 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 16 - 1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
1    Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
2    Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches36 entsprechende Anwendung.
3    Artikel 4 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
VG). Gemäss der Botschaft zum Verantwortlichkeitsgesetz erfasst Art. 16 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 16 - 1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
1    Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
2    Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches36 entsprechende Anwendung.
3    Artikel 4 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
VG die eigentlichen, Abs. 2 die uneigentlichen Amtsdelikte (Botschaft zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 29. Juni 1956, BBl 1956 I S. 1402).

Täter bei Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB kann ausschliesslich ein Beamter oder ein anderer im Gesetz genannter Amtsträger sein (sogenannte echte Sonderdelikte; vgl. auch Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB N. 2; Pieth, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB N. 1). Bei beiden Straftatbeständen handelt es sich um eigentliche Amtsdelikte gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 16 - 1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
1    Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird.
2    Begeht ein Beamter im Ausland eine andere strafbare Handlung die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches36 entsprechende Anwendung.
3    Artikel 4 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
VG (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.10 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2.2). Diese Bestimmung verzichtet auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Daher ist nicht zu prüfen, ob die zur Beurteilung stehenden Taten auch am Begehungsort strafbar sind. Der Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) und des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) sind somit ausschliesslich nach schweizerischem Strafrecht zu prüfen.

1.2.2 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Strafbesetzbuches (beziehungsweise des Nebenstrafrechts).

Die zur Zeit der Tatbegehung massgeblichen Art. 317 aStGB und Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
aStGB stellten dieselben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB und Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB (vgl. AS 2006 3503). Die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Normen an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis androhte (Art. 317 aStGB und Art. 322quater aStGB), lautet die Sanktion heute auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Frage nach dem konkret anwendbaren Recht stellt sich demnach erst im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung.

1.3 Strafverfolgungsermächtigung

Die strafrechtliche Verfolgung eines Beamten beziehungsweise Angestellten des Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, erfordert die Ermächtigung seitens des EJPD (Art. 13
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 13 - 1 Für die strafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen Verbrechen und Vergehen, die sie in ihrer amtlichen Stellung verübt haben, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften.
1    Für die strafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen Verbrechen und Vergehen, die sie in ihrer amtlichen Stellung verübt haben, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften.
2    Auf Beamte, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, sind die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192719 und der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 188920 anzuwenden.
und 15 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 15 - 1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
1    Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a  die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b  die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d  der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft.31
2    Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
3    Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme32 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
4    Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
5    Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.33
5bis    Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.34
6    ...35
VG i. V. m. mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Die Bundesanwaltschaft holte dieselbe erst nach Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens am 21. Dezember 2006 ein (cl. 1 pag. 1.3.001). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche auch eine erst nachträgliche, durch ein zweit-instanzliches Gericht (mit voller Kognition) eingeholte Ermächtigung genügen lässt (BGE 110 IV 46 E. 3), ist die mit Verfügung des EJPD vom 19. April 2007 erteilte Ermächtigung (cl. 1 pag. 1.3.006) rechtzeitig erfolgt.

1.4 Beweiserhebung und Beweisverwertung

1.4.1 a) Die Bundesanwaltschaft übermittelte dem Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 21. April 2010 den Bundesordner Band 19b, Rubrik 18.2 (3), Rechtshilfe Peru mit dem Hinweis, dass dieser „u. a. Polizeiberichte und Befragungen von Verfahrensbeteiligten und Zeugen in spanischer Sprache beinhaltete, die für das vorliegende Strafverfahren wichtig sein könnten“ (cl. 55 pag. 55.510.013 f.). Sie vertritt die Ansicht, dass der Ordner ohne Antrag einer Partei automatisch Bestandteil der Verfahrensakten sei und es Aufgabe der Verfahrensleitung sei zu entscheiden, ob und – wenn ja – welche Bestandteile der aus Peru übermittelten Dokumente aus dem Spanischen zu übersetzen seien (cl. 55 pag. 55.510.016 f.).

b) Die Anklage bezeichnet die Beweismittel für die Hauptverhandlung (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 15 - 1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
1    Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a  die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b  die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d  der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft.31
2    Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
3    Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme32 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
4    Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
5    Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.33
5bis    Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.34
6    ...35
BStP). Gemäss Art. 137
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 15 - 1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
1    Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a  die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b  die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d  der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft.31
2    Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
3    Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme32 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
4    Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
5    Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.33
5bis    Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.34
6    ...35
BStP bestimmt der Präsident dem Angeklagten und dem Geschädigten eine Frist zur Einreichung von Beweiseingaben. Sie haben die Tatsachen anzugeben, für die sie Beweismittel anführen. Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Jedoch sorgt das Gericht dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig verlängert wird (Art. 157 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 15 - 1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
1    Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a  die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b  die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d  der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft.31
2    Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
3    Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme32 des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
4    Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
5    Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig.33
5bis    Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.34
6    ...35
Satz 1 BStP). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; 6 EMRK) umfasst den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, die für die Burteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 55 N. 7, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis). Das Beweisantragsrecht bedeutet hingegen nicht, dass das Gericht alle angebotenen Beweise abnehmen muss. Der Richter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1).

c) Das Vorverfahren ist mit Erhebung der Anklage beendet. Neue Erkenntnisse – auch in Aktenform – können nach den Regeln des Prozessrechts ins Verfahren eingeführt werden. Die formlose Übersendung des Ordners ohne Antrag genügt nicht, um ihn zum Beweismittel zu machen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Bundesanwaltschaft gewesen darzulegen, inwieweit die in spanischer Sprache eingereichten Dokumente den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nachweisen können, und die jeweiligen Beweismittel präzise zu bezeichnen. Der blosse Verweis auf Akten ist ungenügend. Die im Ermittlungsverfahren gesammelten Akten und Beweismittel sind im Hinblick auf die Erfordernisse der Beweisführung in der Hauptverhandlung einer kritische Würdigung auf deren Erheblichkeit zu Beweisführung und –eignung zu unterziehen (BGE 120 IV 348 E. 3 e) mit Hinweisen). Es ist nicht Sache des Gerichts, in (fremdsprachigen) Akten nach Beweisen zu suchen, sondern den dargestellten Sachverhalt anhand der präzise bezeichneten Beweise zu überprüfen. Der Ordner Band 19b wird aufgrund des Ausgeführten nicht als Beweismittel zu den Akten erkannt.

1.4.2 Die Verteidigung hat die Frage der Verwertbarkeit der vom Zeugen D. heimlich getätigten Aufnahmen seines Gesprächs mit B. aufgeworfen. Fürsprecher Schmidli äusserte sinngemäss, dass es sich um ein illegales Beweismittel handle, dessen konkrete Beschaffung sowohl nach schweizerischem als auch nach peruanischem Recht strafbar und verboten sei, weshalb es nicht verwertet werden dürfe (cl. 55 pag. 55.910.003).

Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind illegal erlangte Beweismittel nicht a priori aus den Akten zu entfernen oder unbeachtlich. Zwar genüge der Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte Beweis nicht an sich verboten sei, nicht, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen, jedoch sei im Rahmen der Beweiswürdigung in Abwägung der Interessen zu entscheiden, ob ein rechtswidrig erlangtes, aber an sich nicht verbotenes Beweismittel in concreto verwertbar sei (BGE 131 I 272 E. 4.1.2). In dem zu beurteilenden Fall erklärte das höchste Gericht ein von einem privaten Gesprächspartner heimlich aufgenommenes Telefongespräch des Beschuldigten nicht von vornherein für unverwertbar, denn es hätte auch auf legalem Weg erlangt werden können. Jedoch sei zusätzlich eine Interessenabwägung anzustellen: Je schwerer die zu beurteilende Straftat sei, um so eher überwiege das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibe. Demgegenüber sei das Beweismittel namentlich dann nicht verwertbar, wenn bei seiner Beschaffung ein Rechtsgut verletzt werde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdiene. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Gewicht und das Ausmass der Rechtsgüterverletzung des Privatlebens des Angeklagten im Sinne von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV beziehungsweise Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bei der Beweisbeschaffung zu würdigen (BGE 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen).

Ob die illegal erlangten Gesprächsaufzeichnungen von D. als Beweismittel benutzt werden können oder nicht, ist in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung vorzunehmen.

2. Urkundenfälschungen im Amt (Anklagepunkte A.)

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB wird bestraft, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.

2.1.2 Im Gegensatz zu den Urkundendelikten nach Art. 251 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. StGB schützt die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) zusätzlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates beziehungsweise seiner für ihn handelnden Beamten. Deshalb geht Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB – anders als Art. 251 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. StGB (BGE 117 IV 170 E. 2b; Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB N. 15) – gemäss konstanter Rechtsprechung der inzwischen aufgehobenen spezialgesetzlichen Regelung des Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
ANAG (Fälschen fremdenpolizeilicher Ausweispapiere) vor, unbeachtet dessen, ob die Ausweise nur zu fremdenpolizeilichen Zwecken verwendet wurden oder nicht (BGE 92 IV 44 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.18vom 31. Mai 2007, E. 3.2; Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 1976, in: SJZ 1978 Nr. 29).

2.1.3 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, wie auch jener gemäss Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB, schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Abgesehen von Zeichen gelten als Urkunden deshalb nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB; vgl. BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweis auf 117 IV 286 E. 6b). Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Neben den Tatsachen selbst kommen auch Indizien in Betracht, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder die Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a). Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schriftstücks ableiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und inwieweit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa). Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere nicht.

Anders als die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei einer Falschbeurkundung werden hinsichtlich der Beweiseignung höhere Anforderungen gestellt als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne: Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Eine solche setzt voraus, dass dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in den Art. 958 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 131 IV 125 E. 4.1; ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.1.4 Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB stellt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsache geeignet und/oder bestimmt ist (BGE 100 IV 180 E. 3a). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt (Boog, a. a. O., Art. 317 N. 9).

2.2

2.2.1 Betreffend den Vorwurf der Ausstellung inhaltlich falscher Visa gilt der Ange-klagte als Beamter des Bundes (vgl. E. 1.1.2). Er fällt daher in den Täterkreis von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB. Er war als Kanzleichef (nebst dem Leiter des Visasektors und dem Missionsvorsteher) bis zum 16. Dezember 2002 befugt, Visa auszustellen.

2.2.2 Ausländer benötigten zur Einreise in die Schweiz im Zeitraum der angeklagten Tathandlungen grundsätzlich ein Visum (Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
der per Ende 2007 aufgehobenen Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern, [VEA; AS 1998 194]). Das Visum enthält Angaben über Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl der Grenzübertritte und Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen (Art. 9 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Visum keine Bewilligung zur Einreise in die oder zum Aufenthalt in der Schweiz dar, sondern bestätigt einzig (aber immerhin), dass bei seiner Erteilung die materiellen Einreisevoraussetzungen geprüft und für erfüllt erachtet worden sind (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2). Demzufolge beinhaltet ein Pass mit eingeklebter Visumvignette nicht bloss die Erklärung darüber, dass das Visum erteilt wurde (sogenannte Dispositivurkunde), sondern auch, dass die materiellen Voraussetzungen bei dessen Erteilung bejaht wurden (sogenannte Sachverhaltsurkunde; vgl. hierzu: Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, S. 163 N. 34). Weil die Grenzkontrollorgane das Vorliegen der materiellen Einreisevoraussetzungen nicht überprüfen können, sondern sich auf die Prüfung der zuständigen Stellen verlassen müssen und weil der Gegenstand der Prüfung normativ umschrieben ist, kommt dem Pass mit eingeklebter Visumvignette erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 131 IV 125 E. 4.5). Für diesen ist daher Urkundenqualität im Sinne des Falschbeurkundungstatbestands zu bejahen.

2.2.3 a) Bis zum 16. Dezember 2002 galten folgende formellen Vorschriften: Für die Visumausstellung wurde ein Visumkleber (Vignette) verwendet (Ziff. 51 der Weisungen des Bundesamts für Ausländerfragen vom 1. Juli 1985 für die Schweizerischen Vertretungen im Ausland [nachfolgend „W-BFA“]); dieser enthielt das Original, eine Kopie sowie einen Kleber für den internen Gebrauch (Ziff. 511.22 W-BFA). Das Original wurde in das Reisedokument, die ihm entsprechende Kopie auf das Antragsformular geklebt (Ziff. 511.41 und 511.51 W-BFA). Das Visum wurde erst durch die Unterschrift des zuständigen Beamten gültig (Ziff. 511.330 W-BFA). Neben dem Leiter des Visasektors waren bis zum 16. Dezember 2002 der Missionsvorsteher oder der Kanzleichef befugt, Visa zu unterzeichnen (cl. 24 pag. 19.6.018).

Ab dem 16. Dezember 2002 gelten die neuen Weisungen des Bundesamtes für Migration (nachfolgend „BFM“) über Visa und Grenzkontrolle (nachfolgend „VGK“). Das Visum wird ab jenem Zeitpunkt elektronisch auf einen Kleber aufgedruckt. Ein Exemplar wird in den Pass geklebt, das andere auf das bei der ausstellenden Stelle aufzubewahrende Formular „Visumantrag für die Schweiz“. Das Visum ist ab dem 16. Dezember 2002 ausdrücklich weder mit dem Stempel der Vertretung noch mit der Unterschrift des zuständigen Beamten zu versehen, und zwar auch dann nicht, wenn das Visum von Hand ausgestellt wird (Ziff. B-471.12 [insb. erste Bemerkung], B-471.61 VGK). Diese Vorschrift des BFM macht keinen Unterschied bezüglich Unterschrift auf dem Visumkleber im Pass und auf dem bei der ausstellenden Stelle verbleibenden Exemplar (Ziff. B-471.12 VGK). Die Passage „Unterschriftenregelung“ in der „Internen Weisung im Visabereich“ (erlassen durch den Angeklagten als Kanzleichef der Vertretung in Lima) wurde allerdings erst ab 1. Mai 2004 dieser Änderung angepasst (cl. 24 pag. 19.6.015 ff.; …019 ff.).

b) In materieller Hinsicht ist die Einreise nur möglich, wenn der Ausländer für eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bietet sowie über genügend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz verfügt oder sich diese auf legale Weise beschaffen kann (Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und lit. d VEA). Zu diesem Zweck haben die Gesuchsteller die für die Wieder-ausreise erforderlichen Dokumente vorzulegen sowie den Nachweis ausreichender Subsistenzmittel (Fr. 100.– [für Stundenten Fr. 30.–] pro Aufenthaltstag) zu erbringen (Ziff. 43 f. W-BFA; ebenso ab 16. Dezember 2002: Ziff. B-251 VGK, cl. 3 pag. 5.1.5948 ff. [siehe cl. 55 pag. 55.410.012]). Liegen die materiellen Einreisevoraussetzungen vor, kann ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA). Das Visumgesuch ist mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am Wohnort des Gesuchstellers zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung einzureichen (Art. 10 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA). Für peruanische Staatsangehörige besteht die Visumpflicht zur Einreise in die Schweiz seit 1993 (cl. 2 pag. 5.1.185).

c) Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen erfüllt, kann Ausländerinnen und Ausländern ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA). Dem zuständigen Beamten steht somit für diesen Fall ein Entscheidungsspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (zu diesem Begriff: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 429 ff.). Sind umgekehrt die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA nicht erfüllt, ist der Beamte verpflichtet, das Visum zu verweigern. Er verfügt in diesem Falle über kein Ermessen und zwar auch nicht insofern, als die Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite offen umschrieben sind (z. B. „genügend Mittel“ zur Bestreitung des Lebensunterhaltes [Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA]). Sein Handeln beinhaltet somit nur dann (einseitig) Ermessen, wenn ein Antragsteller die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA erfüllt; es ist hingegen gebunden, wenn die Voraussetzungen beim Antragsteller ganz oder teilweise fehlen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007, E. 2.2). Der Pass mit eingeklebter Visumvignette ist als Beweisurkunde für das Vorhandensein der materiellen Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA einerseits dann falsch, wenn diese dem Passinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung tatsächlich fehlen, anderseits aber auch dann, wenn der Verdacht der fehlenden Einreisevoraussetzungen bis zum Ausstellen des Visums nicht vorschriftsgemäss ausgeräumt wird. Soweit dem Aussteller des Visums Ermessen zusteht und er dieses nicht überschreitet, kann ein Visum nicht falsch sein.

2.3 Visaerteilungen bis zum 16. Dezember 2002 (Anklagepunkte A.6 und A.1 [in chronologischer Reihenfolge])

2.3.1 a) Gemäss Anklageschrift soll E. (Anklagepunkt 6), welcher am 15. März 2001 ein vom Angeklagten unterzeichnetes Visum erhielt, die folgenden Voraussetzung für die Erteilung eines solchen nicht erfüllt haben, wodurch er keine Gewähr geboten habe, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen: Es hätten ihm Belege für die finanziellen Mittel gefehlt, beziehungsweise sei die Garantieerklärung aus der Dokumentation seines im Vorjahr abgewiesenen Visumantrags beigezogen worden; der junge, ledige und vorher nie gereiste Antragsteller habe in Peru weder Arbeit gehabt noch studiert, womit er zur Risikokategorie der „Nichtrückkehrer“ gezählt habe, sodass Zweifel am Reisezweck bestanden hätten. Mit dem Ausstellen des Visums habe der Angeklagte eine unwahre Urkunde hervorgebracht, denn er habe darüber hinweggetäuscht, dass die Einreisevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt gewesen seien.

b) Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf, E. ein Visum ausgestellt zu haben, ohne dass die Voraussetzungen dazu vorgelegen hätten, räumt aber ein, den Antrag selber bearbeitet und das Visum persönlich ausgestellt zu haben. Dies habe er damals in allen Fällen getan, in denen die zuständige Sachbearbeiterin F. ferienabwesend gewesen sei, da die Stelle des Leiters der Visasektion vakant gewesen sei (cl. 14 pag. 13.1.424 ff.; cl. 16 pag. 13.1.808 ff.; …924; cl. 29 pag. 5.1.1587–1601; cl. 55 pag. 55.910.034).

c) Der Angeklagte hat durch das eigenhändige Visieren „beurkundet“.

d) E. war im Zeitpunkt der Visumserteilung jung (Jhrg. 1980) und ledig. Aufgrund fehlender Passeinträge ist zu vermuten, dass er vorher nie gereist war. Aus dem Pass ist zudem ersichtlich, dass ihm bereits im Februar 2000 ein Visum verweigert worden war (cl. 29 pag. 5.1.1599; …1602 ff.). Der Inhalt des neuen Antrags 2001 war praktisch mit dem des abgelehnten Gesuchs identisch; neue Einreisegründe gab es nicht. Als Gastgeber ist der selbe Onkel in der Schweiz bezeichnet wie im abgelehnten Gesuch (cl. 29 pag. 5.1.1589 ff.; …1602 ff.) und E. hatte weder Arbeit, noch studierte er. Der Angeklagte hat den Antrag mit einer Garantieerklärung aus dem Antrag 2000 ergänzt, ohne diesen Umstand zu dokumentieren. Ein solches Vorgehen ist nach Aussage der Expertin C. unüblich. Wenn ein Visum abgelehnt worden sei, sollten die vorgelegten Dokument nicht mehr benutzt werden; ein neues Gesuch werde normalerweise anhand neuer Dokumente beurteilt (cl. 55 pag. 55.910.069). Der Angeklagte hat anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme den Aktenbeizug und die Ergänzung des Visumsgesuchs selbst als nicht nachvollziehbar bezeichnet (cl. 16 pag. 13.1.808). Das Visum war für die Zeitspanne vom 15. April bis 14. Juli 2001 ausgestellt. Gemäss peruanischer Migrationskontrolle ist E. am 15. April 2001 in die Schweiz ausgereist und am 7. Januar 2002 von dort zurückgekehrt (cl. 29 pag. 5.1.1612).

e) E. bot aufgrund des eingereichten Gesuchs offenkundigerweise keinerlei Gewähr für eine Rückkehr, was auf der Schweizer Botschaft aufgrund der gleichen Unterlagen schon ein Jahr zuvor festgestellt worden und dem Angeklagten bekannt war; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte das Gesuch mit einer Garantieerklärung des Gesuchstellers aus dem Antrag vom Vorjahr ergänzte, denn diese Garantieerklärung war in Anbetracht des übrigen Dossiers schon damals als ungenügend erachtet worden. Die Voraussetzungen für die Visumserteilung an E. lagen demnach nicht vor.

f) Aufgrund des Gesagten hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB erfüllt.

2.3.2 a) Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, G. (Anklagepunkt A.1) habe am 24. Januar 2002 ein vom Angeklagten unterzeichnetes Visum erhalten, obwohl die Voraussetzung für dessen Erteilung nicht vorgelegen hätten, wodurch keine Gewähr bestanden habe, dass G. wieder fristgerecht aus der Schweiz ausreise. Diesem hätten die finanziellen Mittel gefehlt und es hätten Zweifel an der Echtheit seiner Arbeits- und Lohnbescheinigungen bestanden. Der (im Jahr 2002) junge, ledige und vorher nie gereiste Antragsteller habe als Tourist nur wenige Tage in die Schweiz reisen wollen, womit er zur Risikokategorie der „Nichtrückkehrer“ gezählt habe; er habe keine Hotelreservation und kein Reiseprogramm vorlegen können, sodass Zweifel am Reisezweck bestanden hätten. Auch mit dem Ausstellen dieses Visums habe der Angeklagte eine unwahre Urkunde hervorgebracht.

b) Der Angeklagte räumt ein, das Visumgesuch von G. bearbeitet und dessen Visum visiert zu haben; er habe aber nicht gewusst, dass das Gesuch nicht den Voraussetzungen entsprochen habe (cl. 16 pag. 13.1.783 ff.; …883 ff.; cl. 55 pag. 55.910.037).

c) In Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Visumserteilung wies G. im Zeitpunkt der Antragsstellung die offenkundigen Beurteilungsmerkmale „jung (Jhrg. 1978) und ledig“ auf. Aufgrund der Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass er vorher schon gereist war. Er wollte als Tourist ausschliesslich in die Schweiz reisen, wies aber weder eine Hotelreservation noch ein Reiseprogramm vor; sein nachgewiesenes Monatseinkommen betrug rund Fr. 800.– bis Fr. 900.– (cl. 27 pag. 5.1.521 ff.). Im Rahmen der Prüfung durch die Visa-Sachbearbeiterin stellte sich heraus, dass G. über kein ESSALUD-Dossier verfügte (ESSALUD ist das peruanische Pendant zur AHV; das Fehlen eines entsprechenden Dossiers ist ein Beleg dafür, dass jemand entweder keine Stelle hat, selbstständig ist oder „schwarz“ arbeitet [cl. 27 pag. 5.1.538; cl. 13 pag. 12.10.004]), sondern effektiv seit 2000 ohne Arbeit war. Dies war ohne eine Nachprüfung nicht erkennbar, wäre aber einer üblichen Prüfung (insbesondere in Anbetracht des fehlenden ESSALUD-Dossiers) zugänglich gewesen.

Die Sachbearbeiterin hat ihre Einschätzung und Zweifel an der Rückkehr des Antragstellers im Hinblick auf die Genehmigung durch den Angeklagten auf dem Visumsantrag schriftlich festgehalten (cl. 27 pag. 5.1.521; …537). Während am 24. und 25. Januar 2002 alle andern Visa durch F. ausgestellt und durch H. visiert wurden (cl. 27 pag. 5.1.519), stellte der Angeklagte das Visum für G. eigenhändig aus (cl. 27 pag. 5.1.537). Die beiden Vorgenannten gaben zu Protokoll, dass sie das Visagesuch nicht gutgeheissen hätten (cl. 11 pag. 12.2.012; cl. 12 pag. 12.5.208). G. gab an, selber nie auf der Botschaft gewesen zu sein. Er habe das Visum für USD 5'000 von I. gekauft (cl. 13 pag. 12.10.003). Diesem habe er seinen Pass und eine Kopie seiner ID-Karte übergeben. Dafür habe ihm dieser das Visumsantragsformular, ein Flugticket, eine gefälschte Arbeitsbestätigung und entsprechende Lohnausweise besorgt. Er habe die Dokumente – soweit erforderlich – selbst unterschrieben und I. habe ihm ungefähr eine Woche später seinen Pass samt Visum wiedergegeben (cl. 13 pag. 12.10.005 ff.; …015). G. bestätigte, dass die Anmerkungen der Sachbearbeiterin zutreffend und die von ihm gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen zum Teil falsch seien (cl. 13 pag. 12.10.008). Nach eigener Aussage beabsichtigte er, über die Schweiz nach Spanien weiterzureisen, obwohl er über kein (Schengen-)Visum verfügte (cl. 13 pag. 12.10.055; cl. 55 pag. 55.910.063); ein solches war jedoch (ausser bei einem reinen Transit) für Peruaner zur Einreise nach Spanien erforderlich (http://spanien.axodia.info/spanien_4.php). Er habe nie die Absicht gehabt, nach Peru zurückzukehren. Er reiste über Madrid in die Schweiz ein (Rechnung Flugticket; cl. 13 pag. 12.10.016), um seine Mutter für die Dauer des Visums, d. h. für 10 Tage, zu besuchen; 2002 habe er eine Bewilligung B für Familiennachzug erhalten (cl. 13 pag. 12.10.003 ff.; pag. ...054).

d) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass G. aufgrund seines Visumgesuchs bezüglich der Wiederausreise aus der Schweiz zur Kategorie mit erhöhtem Risiko gehörte. Dies war aufgrund der eingereichten Dokumente offensichtlich und hätte zudem ohne Weiteres im Rahmen der Standardüberprüfungen festgestellt werden können.

e) Auch in diesem Fall hat der Angeklagte den objektive Tatbestand von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB erfüllt.

2.4 In subjektiver Hinsicht bestätigte der Angeklagte, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Visaerteilung vom Bundesamt festgelegt sind und dass weder der Antragsteller noch die ausstellende Behörde an diesen Vorgaben vorbei kommen: namentlich dürfe eine Person nicht von den Schweizer Behörden ausgeschrieben sein und die innere Sicherheit der Schweiz in Frage stellen. Die finanzielle Seite des Aufenthalts müsse/sollte gesichert sein und die Person Gewähr bieten, die Schweiz wieder zeitgerecht zu verlassen. Er hielt fest, dass keine Modalitäten über die Art festgelegt seien, wie diese Faktoren geprüft würden und dass die Auslandvertretungen insoweit einen Ermessensspielraum hätten. Die Visaanträge seien so gut wie möglich zu dokumentieren (cl. 15 pag. 13.1.508; …523 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Ermessensspielraum und dessen Grenzen, d. h. die behördlichen Vorgaben, kannte und dass ihm die Überschreitung dieser Grenzen im Einzelfall bewusst war beziehungsweise hätte sein müssen. Er hat in den Fällen A.1 und A.6 vorsätzlich unwahre Urkunden hergestellt, als er die Grenzen seines Ermessens überschritt, indem er durch das Ausstellen des Visaklebers eine pflichtgemässe Prüfung dokumentierte.

2.5 Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Angeklagte hat bei zwei Gelegenheiten und mit grösserem zeitlichen Abstand pflichtwidrig Visa ausgestellt. Es kann offen bleiben, ob diese Visagenehmigungen auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie alle zu einer Einheit zusammen, so würde der von Anfang an zu einer ganzen Tatserie entschlossene Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE a. a. O.). Die weit auseinander liegenden Visaerteilungen (März 2001 bzw. Januar 2002) können nicht als eine Tat gewertet werden. Infolgedessen ist der Angeklagte wegen Falschbeurkundung im Amt in den zwei Fällen A.1 und A.6 schuldig zu sprechen.

2.6 Visumerteilungen nach dem 16. Dezember 2002 (Anklagepunkte A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9)

In den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten für die Zeit ab 16. Dezember 2002 „Ausstellen-Lassen“ von unwahren Visa vor. Die Tatvariante des „Ausstellen-Lassens“ ist im Wortlaut des Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB nicht vorgesehen. Hingegen kann diese Umschreibung als „Ausstellen in mittelbarer Täterschaft“ oder als „Anstiftung zum Ausstellen“ verstanden werden. Welche dieser beiden Varianten in Frage kommt und ob die Anklage eine solche abdeckt, ist hier vorab zu prüfen.

2.6.1 Mittelbare Täterschaft zu Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB (wobei der unmittelbar handelnde Beamte die unwahre Urkunde nicht vorsätzlich herstellt; Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Vor Art. 24 N 28 f.) ist als „Erschleichen einer falschen Beurkundung“ in Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB erfasst (Boog, a. a. O., Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB, N. 2; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24 N. 2). Daher ist bezüglich demjenigen, welcher sich eines Beamten durch Täuschung bedient, um die Urkunde zu erwirken, im Regelfall zu prüfen, ob er Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB erfülle. Mit der Schaffung des Tatbestands von Art. 253
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StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB wollte der Gesetzgeber das Erschleichen einer falschen öffentlichen Beurkundung durch einen Privaten erfassen. Er wollte damit den Schwierigkeiten begegnen, die sich nach den allgemeinen Regeln daraus ergeben, dass der Private als Extraneus nicht als mittelbarer Täter des Sonderdelikts erfasst wird (Boog, a. a. O., Art. 253
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StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB, N. 2 mit zahlreichen Verweisen). Aus dieser Begründung geht aber e contrario auch hervor, dass die Sonderstellung des täterischen Beamten im Urkundenbereich (vgl. zum geschützten Rechtsgut vorne E. 2.1.2 f.) durch Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB nicht berücksichtigt ist. Kommt wie vorliegend ein Beamter als mittelbarer Täter einer Urkundenfälschung im Amt in Betracht, so ist er – abweichend vom genannten Regelfall – als mittelbarer Täter nach Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB und nicht als Täter nach Art. 253
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StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB zu bestrafen. Erstellt der (unmittelbar handelnde) Beamte vorsätzlich eine unwahre Urkunde, so ist der mittelbar handelnde Beamte nur im Fall von Nötigung als mittelbarer Täter nach Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB strafbar (Forster, a. a. O., Vor Art. 24 N 28 f.).

a) Die Kanzleiangestellte F. war unmittelbare Ausstellerin der in den Anklagepunkten A.2 bis A.4 sowie A.7 bis A.9. genannten Visa. Gemäss ihrer eigenen Aussage habe sie die Visaanträge von J. (A.2), K. (A.3), L. (A.4) und M. (A.8) bearbeitet, die Kleber ausgedruckt und in den Pass geklebt (cl. 11 pag. 12.2.006 ff.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Zwar hat der Angeklagte in den Fällen A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 die bei der Botschaft verbleibenden und ins Dossier eingeklebten Visadoppel mit seinem Kürzel versehen und damit sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht (cl. 27 pag. 5.1.552; …570; …650; 702; cl. 29 pag. 5.1.1617;…1623; …1654). Jedoch gilt ab dem 16. Dezember 2002 als Ausstellen des Visums nicht mehr dessen Unterzeichnung sondern das maschinelle Herstellen des Klebers und dessen Zusammenfügen mit dem Passdokument (E. 2.2.3 a)). Das Visieren des Angeklagten geht über die klare Weisung des BFM hinaus und war gesetzlich für die Erteilung des Visums ausdrücklich nicht vorgesehen und erforderlich. Es erzeugte daher im Hinblick auf die Wahrheit der entsprechenden Visa keinerlei (zusätzliche) Wirkung (BGE 132 IV 12 E. 9.3.3; Boog, a. a. O. Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB N. 67). Die entsprechenden Visa wurden demnach nicht durch den Angeklagten sondern F. ausgestellt. Nach deren Ansicht hätten in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht vorgelegen; trotz dieser Erkenntnis habe sie die Visa auf Befehl des Angeklagten, der ihr Vorgesetzter war, ausgestellt (cl. 11 pag. 12.2.006 f.; ...009; ...248 f.; ...252 f.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung nannte sie als Motiv sinngemäss Loyalität gegenüber ihrem Vorgesetzten beziehungsweise mangelnde Risikobereitschaft ihrerseits, aus Angst, die Anstellung zu verlieren (cl. 55 pag. 55.910.056; ...058). Gemäss Zeugenaussage von H. hat der Angeklagte ihn als Visaverantwortlichen dabei überspielt, d. h. sich direkt an F. gewandt (cl. 12 pag. 12.5.199; ...204). Auch die Visa für N. und ihren Sohn O. (beide A.7) sowie für P. (A.9) hat F. selber hergestellt (cl. 29 pag. 5.1.1613 f.; ...1623 ff.; ...1831 ff.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Dieser Sachverhalt gilt als erstellt. F. hat insoweit wissentlich und willentlich gehandelt. Sie hätte sich, obwohl hierarchisch dem Angeklagten unterstellt, dessen Anordnung auch widersetzen und anderen
Botschaftsmitarbeitern anvertrauen können; von Nötigung kann bei diesen Gegebenheiten keine Rede sein. Allerdings steht ihr Verhalten hier mangels Anklage nicht zur Beurteilung.

b) Das Visum für Q. (A.5) hat – in Abwesenheit von F. – deren Stellvertreterin (möglicherweise R.) hergestellt (cl. 11 pag. 12.2.007; ...252; cl. 27, pag. 5.1.697; ...700; ...702 ff.; cl. 55 pag. 55.910.055). Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass auch die Stellvertreterin wissentlich und willentlich ge- handelt hat und sich hätte widersetzen können, da sie in Vertretung von F. deren Funktion inne hatte. Es gilt das unter E. 2.6.1 a) Gesagte.

c) Wenn feststeht, dass die genannten Drittpersonen vorsätzlich und nicht unter Nötigung gehandelt haben, scheidet mittelbare Täterschaft des Angeklagten aus und es bleibt die Variante der Anstiftung. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Anklageschrift auch diese Variante genügend umschreibe.

2.6.2 Wer den unmittelbar vorsätzlich handelnden Beamten vorsätzlich zu seiner Tat bestimmt hat, macht sich wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB in Verbindung mit Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB strafbar. Für den Anstifter kommt die selbe Strafandrohung in Betracht, die auch auf den Täter Anwendung findet (Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB in der Fassung vor und nach der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Teilrevision des Allgemeinen Teils).

a) Nach dem Anklagegrundsatz können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte bilden, welche der angeklagten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift bezeichnet das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
BStP). Sie hat die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). Aus der Anklageschrift muss sich ergeben, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang und welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d. h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform, die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
BStP). Bildet Gegenstand der Anklage lediglich die Teilnahme an einem Delikt, so sind alle besonderen objektiven (und naturgemäss auch subjektiven) Momente in die Anklage aufzunehmen, die diesen Sonderfall strafrechtlicher Verantwortlichkeit begründen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 162 N. 7).

Das Gericht ist an die Anklage gebunden; es hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
BStP). Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen (Art. 169 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
BStP). Überzeugt sich die Bundesanwaltschaft im Laufe der Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen darstellt oder schwerer strafbar ist, als sie angenommen hatte, so kann sie die Anklage berichtigen (Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Satz 1 BStP; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, E. 2.3). Gelangt das Gericht zur Auffassung, die Tat stelle ein anderes Vergehen dar oder sei schwerer strafbar, als in der Anklage dargelegt, macht der Präsident den Angeklagten darauf aufmerksam und gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen. (Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
BStP; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 4.2.2). Ein solcher Würdigungsvorbehalt ermöglicht grundsätzlich die Prüfung eines Deliktes, dessen gesetzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber von der Bundesanwaltschaft rechtlich anders subsumiert sind. Beurteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklage als mangelhaft, weist sie diese an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurück (BGE 133 IV 93 E. 2).

b) Das Gericht hat den Parteien am 6. April 2010 einen Würdigungsvorbehalt (Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
BStP) bekannt gegeben, wonach die Anklagesachverhalte A.2–A.5 und A.6–A.9 auch unter dem Aspekt der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt betrachtet werden könnten (cl. 55 pag. 55.430.004). Mit dem Würdigungsvorbehalt stellte es sicher, keine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Der Würdigungsvorbehalt bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklagegrundsatzes. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift umschriebenen tatsächlichen Handlungen auch als Anstiftung zur Urkunden-fälschung im Amt geprüft werden könnten. Der Würdigungsvorbehalt hatte zudem keine Neuausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte, so dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt sind.

Trotz Wissens um den Vorbehalt hat die Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung ihre Ansicht bekräftigt, wonach die Tatherrschaft jederzeit beim Angeklagten gelegen habe und dass die unmittelbar handelnde Sachbearbeiterin nicht habe anders können als zu gehorchen. Diese habe selber keine Urkunde ausstellen können, weshalb Anstiftung nicht gegeben sei. Dies ist insoweit unrichtig, als die Herstellung der Visa als Urkunde bereits mit dem Einkleben der Visavignetten erfüllt war und es auf die Paraphierung des Angeklagten nicht mehr ankam (E. 2.3 a)). Der in der Anklage beschriebene Sachverhalt, welchem die Bundesanwaltschaft nichts Klärendes hinzuzufügen hatte, ermöglicht es nicht, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung (im Amt) zur Last gelegt werden sollen und welche Wirkung diese bei der Täterschaft hervorgerufen haben sollen. Bei dieser prozessualen Lage kann das dem Angeklagten in den Anklagpunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9. vorgeworfene Verhalten in Anwendung von Art. 169 Abs. 1
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StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
und Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Ab. 1 BStP nicht zu einem Schuldspruch wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt führen.

2.6.3 Als Fazit aus dem Gesagten ist der Angeklagte in den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 freizusprechen.

3. Versuchte Urkundenfälschungen im Amt (in mittelbarer Täterschaft [Anklagepunkt B.])

3.1

3.1.1 Mittelbare Täterschaft zu Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB ist das Erschleichen einer falschen Beurkundung durch einen Beamten (Täter), wobei der unmittelbar handelnde Beamte (Tatwerkzeug) die unwahre Urkunde nicht vorsätzlich oder unter Zwang herstellt. Bezüglich Tragweite und Rechtsgut des Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB kann auf E. 2.1, hinsichtlich mittelbarer Täterschaft bei Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB auf E. 2.6.1 verwiesen werden.

3.1.2 a) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Die ab dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Fassung von Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB gliedert den Versuch systematisch neu und umfasst nun alle Versuchsformen in einem Artikel, lässt aber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs insgesamt unverändert (Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 19).

b) Um sich einer versuchten Tatbegehung schuldig zu machen, muss der Täter mindestens mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies wiederum erfordert, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch infolgedessen allein dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand hier genauso erfüllt sein muss wie dort (Jenny, Basler Kommentar; 2. Aufl. [2007], Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 1). Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vor-bereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird (BGE 117 IV 309 E. 1a; 80 IV 67 S. 70; Jenny, a. a. O, Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 16). Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 184). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22
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StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; 117 IV 369 E. 9–12). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Jenny, a. a. O., Art. 22
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StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 18; Trechsel/Noll, a. a. O., S. 184).

Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Jenny, a. a. O., Art. 22
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StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 12 und 16).

c) Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch bei mittelbarer Täterschaft ist umstritten, ob auf das Verhalten des mittelbaren Täters abzustellen ist, d. h. danach, ob der Versuch der Tat schon mit der Einwirkung auf den Tatmittler beziehungsweise deren Abschluss beginnen soll oder jedenfalls dann, wenn der mittelbare Täter sich seiner Einflussmöglichkeiten auf das Geschehen begibt beziehungsweise das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht in eine unmittelbare Gefahr gerät (sog. Einzellösung), oder ob Täter und Tatmittler grundsätzlich als eine Einheit zu behandeln sind und die Gesamthandlung für den mittelbaren Täter erst dann beginnt, wenn sein Werkzeug zur unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung ansetzt (sog. Gesamt-lösung; vgl zum Ganzen die Nachweise bei Jenny, a. a. O., Art. 22
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StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 22; zur deutschen Praxis: Krack, Der Versuchsbeginn bei Mittäterschaft und in mittelbarer Täterschaft, in: ZStW 110 (1998), S. 611 ff., 625–638). Das Bundesgericht äussert sich zum Versuchsbeginn in mittelbarer Täterschaft bei einer Falschbeurkundung im Amt (Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB) im Entscheid 6S.857/1999 vom 28. Juni 2000, E. 2c/bb wie folgt:

«Weil der mittelbare Täter die Tat durch das Werkzeug ausführt, kann er sie nicht früher ausführen als dieses. Daher ist der mittelbare Täter erst dann wegen Versuchs strafbar, wenn das Verhalten des Werkzeugs das Versuchsstadium überschritten hat (Trechsel/Noll, Schweiz. Strafrecht Allg. Teil I, 4. Aufl. 1994, S. 198; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, § 13 N 65 ff.). Allerdings wurde in BGE 78 IV 246 entschieden, in den Handlungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirke, liege bereits ein Teil der Tatausführung. Dieser Entscheid der Anklagekammer betrifft indessen nicht den Versuch im Sinne von Art. 21 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
. StGB, sondern die Frage der Tatausführung gemäss Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
(heute: Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
) und Art. 346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
(heute: Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
) StGB.

Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass bereits die Einwirkung des mittelbaren Täters auf das Werkzeug zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 21 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
. StGB gehört, wäre mit Rücksicht auf das Erfordernis der Gefährdung von Rechtsgütern strafbarer Versuch erst zu bejahen, wenn der mittelbare Täter die Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen und das Geschehen aus der Hand gegeben hat, so dass dieses ohne weiteres seinen Lauf nehmen kann (vgl. zur diesbezüglichen deutschen Praxis Schönke/Schröder/Eser, Kommentar, 25. Aufl. 1997, § 22 dt. StGB N 54 f. mit Hinweisen; eingehend zum Problem Wilfried Küper, Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft, JZ 38/1983 S. 361 ff.).»

3.2

3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe als abtretender Kanzleichef in Lima im August 2004 die beiden Visaanträge von S. und T. entgegengenommen und anschliessend an seinen Nachfolger D. übergeben. Indem er dabei festgehalten habe, die Anträge stammten vom in Lima wohnhaften Schweizerbürger B. und seien in Ordnung, habe er seinem Nachfolger suggeriert, die Anträge seien von ihm geprüft worden und bedürften keiner weiteren Prüfung. Somit habe er D. als Werkzeug benützen wollen, damit Letzterer ohne Weiteres die Visa erteile. D. habe die Gewährung der Visa verweigert, womit sich der angestrebte Erfolg nicht eingestellt habe. Mit seinem Handeln habe sich der Angeklagte der versuchten Urkundenfälschung im Amt in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht (Anklagepunkt B.).

3.2.2 Der Angeklagte bestreitet, etwas Unrechtes getan zu haben (cl. 16 pag. 13.1.892 f.; cl. 55 pag. 55.910.036). Er will gemäss eigener Aussage weder die Personendaten noch die Beilagen der beiden Gesuche kontrolliert noch zu D. gesagt haben, die Anträge seien in Ordnung (cl. 16 pag. 13.1.804). Er habe seinem Nachfolger die Gesuche unbearbeitet übergeben. Hätte er direkt etwas mit den durch B. eingereichten Anträgen zu tun gehabt, hätte er diese wie früher direkt der Lokalangestellten zur Bearbeitung übergeben können (cl. 55 pag. 55.910.036).

3.2.3 Gemäss Zeugenaussage von D. habe der Angeklagte ihm gesagt, es handle sich um unerledigte Visaanträge; er habe keine Zeit gehabt beziehungsweise vergessen, diese zu bearbeiten. Wenn er (D.) Zeit habe, könne er „es machen“ und werde sehen, dass die Anträge in Ordnung seien (cl. 10 pag. 12.1.007; …202). Der Angeklagte habe ihn nicht aktiv von einer Überprüfung der Visagesuche abgehalten; er (D.) habe den Umschlag geöffnet und aufgrund fehlender Unterlagen die Ausstellung der Visa verweigert (cl. 55 pag. 55.910.044 f.).

3.2.4 D. trat als Nachfolger des Angeklagten am 9. August 2004 den Posten als Konsul in Lima an. Der letzte Arbeitstag des Angeklagten war Freitag, 20. August 2004. Bis dahin hatte der Angeklagte D. in seine Tätigkeit einzuführen, das Tagesgeschäft oblag aber bereits dem Letztgenannten (cl. 10 pag. 12.1.004 und …006; cl. 16 pag. 13.1.805), auch wenn es im einzelnen schwierig ist, die jeweiligen Kompetenzen zu bestimmen (cl. 55 pag. 55.910.044). Zu einem nicht näher bekanntem Zeitpunkt zwischen Dienstag, 17. (Datum der Visaanträge) und Montag, 23. August 2004, gingen in einem Umschlag zwei Visaanträge von S. und T. bei der Schweizer Botschaft ein. Am 23. August 2004, dem Tag seiner Abreise, überreichte der Angeklagte seinem Nachfolger den Umschlag mit den beiden Gesuche. Unbestritten ist, dass der Angeklagte auf keine Art aktiv versucht hat, D. von einer Prüfung der Gesuche abzuhalten, dass D. die Gesuche an die zur Prüfung zuständige Sachbearbeiterin F. zur Bearbeitung übergab, dass diese die Voraussetzungen zur Visaerteilung als nicht gegeben erachtete, worauf D. die Visa nicht ausstellte, und dass die Voraussetzungen zur Visaerteilung tatsächlich nicht erfüllt waren (cl. 10 pag. 12.1.007 und …202; cl. 11 pag. 12.2.013 f.; cl. 27 pag. 5.1.737 ff; …798 ff.; cl. 55 pag. 55.910.045).

3.3

3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Visa gilt auch D. als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB. Er trat ab 9. August 2004 die Nachfolge des Angeklagten als Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima an und übte die gleichen materiell amtlichen Funktionen wie dieser aus (vgl. auch E. 1.1.2).

3.3.2 Vorliegend hat D. die Visa an S. und T. nicht erteilt und somit keine Falschbeurkundung begangen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist nicht eingetreten.

3.3.3 Der Angeklagte hat seinem Amtsnachfolger D. die beiden Visadossiers übergeben. Dass er hierbei – wie der Zeuge D. glaubhaft versicherte – gesagt hat, „du wirst sehen, sie sind in Ordnung“, hat vorliegend keine entscheidende Bedeutung. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, kann aufgrund der Beweislage nicht von einer ernsthaften aktiven Beeinflussung oder einer Täuschung bei der Entscheidfindung von D. die Rede sein. Dies verneinte auch der Zeuge D., denn der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er keine Zeit gehabt beziehungsweise vergessen habe, die Anträge zu prüfen (E. 3.2.3; cl. 10 pag. 12.1.007; …202). Hiermit hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der Bundesanwaltschaft gerade nicht suggeriert, „die Anträge seien von ihm geprüft worden und bedürften keiner weiteren Prüfung, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums seien gegeben und die beiden Visa zu erteilen“ (Anklageschrift, S. 6, cl. 55 pag. 55.100.006). Letztlich hatte der Angeklagte das Geschehen weit vor der Realisierung eines objektiven Tatbestandsmerkmals aus der Hand gegeben und konnte in Anbetracht des Pflichtenhefts seines Nachfolgers keineswegs ohne Weiteres damit rechnen, dass dieser bereits in den ersten Tagen seiner neuen Tätigkeit blindlings seine Zustimmung zur (eigenhändigen oder mittelbaren) Errichtung amtlicher Dokumente geben werde, deren Inhalt nun er selber (D.) zu verantworten hatte. Dass er letztlich nicht davon ausging, dass der Zeuge D. die Anträge nicht überprüfen werde, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er seinen Nachfolger implizit auf dessen Prüfungspflicht hinwies („du wirst sehen“...). Somit konnte der Angeklagte bei Abschluss seines eigenen Tatbeitrags – wenn überhaupt – nicht mehr als hoffen, dass der Zeuge D. die Visa ausstellen werde. Um zu erreichen, dass das Geschehen den in der Anklageschrift als erwünscht angestrebt beschriebenen Lauf genommen hätte, wäre eine weitergehende Einwirkung auf den Zeugen D. unabdingbar gewesen. Letztlich war auch völlig ungewiss, ob D. die Anträge selber bearbeiten würde und wann dies gegebenenfalls der Fall sein würde. Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte mangels zeitlicher und örtlicher Nähe zu einer allfälligen Tatausführung mit seinem Verhalten die Grenze zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch noch nicht überschritten. Zudem kann aus seinem Vorgehen nicht auf einen Tatentschluss im Sinne der Anklageschrift geschlossen werden.

3.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Übergabe des Briefumschlags mit den beiden Visagesuchen durch den Angeklagten an D. kein strafbares Verhalten darstellt. Der vom Gericht anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Würdigungsvorbehalt – der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt B. könne auch als versuchtes Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB gewürdigt werden (cl. 55 pag. 55.910.004) – ist somit hinfällig.

3.3.5 Der Angeklagte ist vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung im Amt in mittelbarer Täterschaft (Anklagepunkt B.) freizusprechen.

4. Sich-bestechen-Lassen (Anklagepunkt C.)

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB wird bestraft, wer namentlich als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

4.1.2 Als Tathandlungen nennt Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB das "Fordern", "Sich-versprechen-Lassen" oder "Annehmen" eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante "Fordern" genügt eine einseitige Willenserklärung des Beamten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter "Sich-versprechen-Lassen" versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines späteren Vorteils. Unter "Annehmen" wird die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (BGE 6B_916/2008 vom 21. August 2009, E. 6.3; Pieth, a. a. O., Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB N. 4 ff.; Stratenwerth/Bommer, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 60 N. 22; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 516; Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Zürich 2004, S. 344). Um überdies Zugänge ohne eigene Aktivität des Empfängers – z. B. bei Beschenkung eines Dritten – von der erwähnten Tatbestandsvariante zu erfassen, genügt es, dass der Amtsträger auf irgendeine Weise zu erkennen gibt, den Vorteil zu akzeptieren (Stratenwerth/ Bommer, a. a. O., § 60 N. 22; Gerber, Zur Annahme von Geschenken durch Beamte des Bundes, in: ZStrR 96/1979, S. 243ff., 249 f.).

4.1.3 Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur (Pieth, a. a. O., Art. 322quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quinquies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21). Bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5533). Die Zuwendung muss im Hinblick auf die Amtsführung geschehen.

4.1.4 Gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB braucht die Handlung oder Unterlassung des angeschuldigten behördlichen Mandatsträgers im Zusammenhang mit seiner amt-lichen Tätigkeit nicht notwendigerweise pflichtwidrig gewesen zu sein. Strafbar ist auch der Mandatsträger, der für eine in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGE 129 II 462 E. 4.5; Pieth, a. a. O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 41 [analog]; vgl. zu den fraglichen Tatbestandsmerkmalen Pieth, a. a. O., Art. 322quarter StGB N. 3 ff. mit Hinweisen). Der Nachweis eines spezifischen Schadens zum Nachteil des betroffenen Gemeinwesens wird von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB – im Unterschied zu Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB (ungetreue Amtsführung) – nicht verlangt. Schon das alte Korruptionsstrafrecht diente nicht dem Schutz von Vermögensinteressen, sondern primär dem Schutz des Vertrauens in die Objektivität und Sachlichkeit hoheitlicher Amtstätigkeit (vgl. BGE 117 IV 286 E. 4b; Pieth, a. a. O., Vor Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 11, 16).

4.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesondere wissen, dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtshandlung erfolgt; ob er geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeutung (BGE 118 IV 309 E. 2a).

4.3

4.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe zwischen März 2001 und August 2004 für die pflichtwidrige Bewilligung von Visa gemäss den Anklagepunkten A.1 bis A.6 sowie B. einen nicht gebührenden Vorteil angenommen oder sich versprechen lassen. Er habe pro unrechtmässig erteiltes Visum USD 1'500.– zu eigener Verfügungsgewalt entgegengenommen oder sich versprechen, beziehungsweise durch B. ein Konto führen lassen, welches dieser pro Visum entsprechend alimentiert und das dem Angeklagten für seine Bedürfnisse zur Verfügung gestanden habe, indem B. die vom Angeklagten bezogenen Güter und Dienstleistungen für diesen bezahlt habe. Der Angeklagte habe vorsätzlich und in der Absicht eigener unrechtmässiger Bereicherung gehandelt (unrechtmässig erteilte Visa gegen unrechtmässige finanzielle Vorteile). Der Angeklagte habe so ungebührende Vorteile in Höhe von insgesamt USD 12'000.– erhalten.

4.3.2 Der Angeklagte bestreitet konsequent, von B. oder sonst jemandem Bestechungsgelder, Zuwendungen oder Vergünstigungen jeglicher Art weder während noch nach seiner Tätigkeit in Peru erhalten zu haben (cl. 14 pag. 13.1.010; …025; …087; cl. 16 pag. 13.1.534 f.; …776 f.; …780, …810; …857; …862; ...868).

4.3.3 Der Zeuge D. äusserte sich sowohl in einem schriftlichen Bericht an den peruanischen Staatsanwalt („Fiscal de Lima“) als auch bei Einvernahmen im Ermittlungsverfahren und als Zeuge konstant zu angeblichen Zuwendungen für die Erteilung von Visa. B. habe ihm am 25. November 2004 USD 1'500.– pro „Gefälligkeitsvisum“ offeriert; dies habe er nach eigenen Angaben jeweils auch dem Angeklagten zukommen lassen. Wenn er (D.) die beiden Visa, welche ihm der Angeklagte bei dessen Weggang übergeben und welche er abgelehnt habe (vgl. Anklagepunkt B.), doch noch ausstelle, gebe er (B.) ihm USD 3'000.–. Er könne pro Visum, welches er für Peruaner ausstelle, die nach Europa – insbesondere Italien und Spanien – gelangen wollten, USD 1'500.– verdienen; so habe er (B.) dies mit dem Angeklagten und anderen früheren Konsuln ebenfalls gemacht. Sodann habe ihm B. geschildert, wie die Bezahlung ablaufe, nämlich über ein Konto, lautend auf seinen (den von D.) Namen, oder durch Gewährung von Reisen oder Vergütung anderer Ausgaben (cl. 10 pag. 12.1.008 ff.; …194 ff. [deutsche Übersetzung …202 ff.]; …255; …305 ff., insb. …309 und …313; cl. 55 pag. 55.910.045). Weil die Aussage von B. ihn beschäftigt habe und er genau habe wissen wollen, woran er sei, bevor er an seinen Vorgesetzten Meldung erstatten wollte, habe er sich am 1. Dezember 2004 mit B. zum Lunch getroffen; bei dieser Gelegenheit habe B. ihm gesagt, dass er in derselben Weise mit den Italienern und Österreichern verfahre. Er (D.) habe B. dann nach einigen Namen von Peruanern gefragt, die mit einem gekauften Visum in die Schweiz eingereist seien; dies müsse er wissen, um sich sicher zu fühlen und um auf dieselbe Weise vorzugehen wie sein Vorgänger. Daraufhin habe ihm B. per E-Mail (cl. 27 pag. 5.1.563) die Namen L. (Anklagepunkt A.4), K. (Anklagepunkt A.3), J. (Anklagepunkt A.2), AA. und I. (beide Fälle nicht als Falschbeurkundungen angeklagt) übermittelt (vgl. zum Ganzen auch die Einvernahme des Zeugen D. anlässlich der Hauptverhandlung, cl. 55 pag. 55.910.045). D. zeichnete das am 1. Dezember 2004 zwischen ihm und B. in einem Restaurant geführte Gespräch in seiner Gesamtheit heimlich auf einen digitalen Tonträger auf und übergab die Aufzeichnung einen oder zwei Tage später dem Schweizer Botschafter in Lima (cl. 10 pag. 12.1.311). Die Tonträger und Transkriptionen befinden sich bei den Akten (cl. 10 pag. 12.1.229 ff.).

4.3.4 G. (Anklagepunkt A.1) steht nicht auf der Liste von B. Er erfüllte aber die Einreisekriterien für die Schweiz nicht, erhielt aber trotzdem am 24. Januar 2002 unberechtigterweise ein vom Angeklagten signiertes Visum; mit diesem reiste er dann über Madrid in die Schweiz, von wo er nicht mehr nach Peru zurückkehrte (vorne E. 2.3.2). Anlässlich einer ersten Einvernahme durch die BKP am 30. Mai 2006 gab er an, seine in Spanien lebende Tante habe ihm im Jahre 2001 oder 2002 vorgeschlagen, nach Europa zu kommen, da er in Peru keine Arbeit erhalte. Seine Mutter wohne seit 1994 in Genf und er habe sie bei einer Reise nach Europa besuchen und dann nach Spanien weiterreisen wollen. Seine Grossmutter habe in Lima eine Person namens I. gekannt. Bei einem Treffen habe dieser ihm erklärt, dass er ihm für USD 5'000.– ein Visum und die Billette für eine Reise in die Schweiz besorgen könne. Seine Familie habe für ihn die verlangten USD 5'000.– zur Verfügung gestellt, und er habe I. seinen Pass, zwei Fotos, seine peruanische Identitätskarte sowie den genannten Geldbetrag übergeben. Eine Woche später habe er im Büro von I. ein Visumgesuch vervollständigen und andere Dokumente – u. a. eine (unwahre) Arbeitsbestätigung einer Firma – unterschreiben müssen; einige Tage später habe er seine Reisedokumente von I. erhalten. Er habe dem Fremden sein Geld anvertraut, weil Bekannte von ihm, welche jetzt in den USA und in Deutschland seien, dessen Dienste auch in Anspruch genommen hätten. Er sei nie in der Schweizer Botschaft gewesen und habe den Angeklagten nie getroffen (cl. 13 pag. 12.10.002 ff.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme durch die BKP vom 23. Juni 2006 bestätigte G. den Gesamtbetrag von USD 5'000.–, sagte aber, der für die Reisedokumente selber erforderliche Betrag sei ihm nicht bekannt und beruhe auf einer Vereinbarung zwischen seiner Grossmutter und I. Normalerweise habe jener Schengen-Visa verkauft, weil diese einfacher zu erhalten seien als solche für die Schweiz (cl. 13 pag. 12.10.032). Er erkannte I. bei einer Foto-Wahl-Vorlage (cl. 13 pag. 12.10.031; …036; cl. 2 pag. 5.1.5247). Bei einer dritten Einvernahme durch die BKP vom 27. Februar 2007 wollte er keine Fragen mehr beantworten (cl. 13 pag. 12.10.039 ff.). Am 17. April 2008 wurde er durch den Eidg. Untersuchungsrichter als Zeuge befragt,
wobei er die Bezahlung von USD 5'000.– für das Schweizer Visum wiederum bestätigte, hingegen erklärte, er habe den Betrag erst nach Erhalt von Visum, Pass und Tickets bezahlt; an den Namen der Person, die ihm die Dokumente verschafft hätte, erinnere er sich nicht (cl. 13 pag. 12.10.555 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte er trotz Androhung von Disziplinarmassnahmen weitestgehend die Aussage zur Sache (cl. 55 pag. 55.910.063–065).

4.3.5 I. steht auf der an D. übermittelten Liste; demnach sollen für ein Visum an ihn USD 1'500.– an den Angeklagten gelangt sein (E. 4.3.3). I. hat am 16. Januar, 7. März und 9. Mai 2003 (die beiden letzten Male offenbar wegen Verschiebung der Reisedaten) ein vom Angeklagten veranlasstes und visiertes Visum für die Schweiz erhalten. Er wurde auf dem Rechtshilfeweg als Zeuge befragt und machte dabei – zusammengefasst – folgende Angaben: Er sei Besitzer der Reiseagentur BB. in Lima, welche er bis zirka 2005 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin L. geführt habe und seither allein führe. Im Jahr 2003 habe er ein Schweiz-Visum beantragt, nachdem er vorher bereits ein Schengen-Visum erhalten habe. Den Angeklagten kenne er nicht; hingegen kenne er B. seit dem Jahr 2000. Mit ihm beziehungsweise dessen damaliger Reiseagentur CC. habe er geschäftlich verkehrt. Wieso der Name von B. in den drei von ihm (I.) eingereichten Visagesuchen bei der Schweizer Botschaft auftauche, wisse er nicht. Er habe die Gesuche persönlich bei der Botschaft deponiert. Er habe nie Reisepakete in die Schweiz verkauft, welche das Angebot enthielten, einem Kunden die Einreise in jenes Land beziehungsweise die entsprechenden Formalitäten zu erleichtern, und sich nie an B. gewandt, damit ihm jener so etwas verkaufe. Es stimme auch nicht, dass er Visa für die Schweiz oder den Schengen-Raum verkauft habe, insbesondere auch nicht an G. (cl. 13 pag. 12.13.001 ff.). I. ist in den Besucherbüchern der Schweizer Botschaft in keinem der relevanten Zeiträume der drei Visaausstellungen an ihn registriert (cl. 27 pag. 5.1.588 f.; ... 624 ff.)

4.3.6 L., die damalige Lebensgefährtin von I. und frühere Sachbearbeiterin (einzige Mitarbeiterin) in dessen Firma, steht ebenfalls auf der Liste jener Personen, für deren Visum B. gemäss Aussage des Zeugen D. an den Angeklagten USD 1'500.– bezahlt habe (E. 4.3.3). In ihrer rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme durch die peruanische Staatsanwaltschaft gab sie an, sie kenne B. seit ca. 2001. I. unterhalte mit jenem gute geschäftliche Beziehungen durch den Kauf von Flugtickets; hingegen habe ihre Firma keine Reisepakete verkauft, bei denen dem Kunden erleichterte Einreiseformalitäten oder die Hilfe zum Erhalt eines Visums angeboten worden seien. B. habe gewusst, dass sie die Partnerin von I. sei. Sie habe sich aber nicht an B. gewandt, um ihn zu bitten, bei den Formalitäten für ein Visum für die Schweiz zu helfen, und sie habe für den Erhalt des Schweiz-Visums nichts zahlen müssen. Den Angeklagten kenne sie nicht (cl. 13 pag. 12.14.001 ff.).

4.3.7 Die Zeugin DD., welche von Februar bis Juni 1996 als Buchprüferin bei der Firma CC. von B. gearbeitet hatte, bestätigte geschäftliche Beziehungen zwischen B. und I. sowie Beziehungen zwischen B. und dem Angeklagten („... schickte man von Zeit zu Zeit Blumen ... auch an die Frau des Konsuls als spezielles Entgegenkommen“ [cl. 13 pag. 12.15.009 f.]).

4.3.8 EE., ein weiterer Peruaner, welcher sich mit gefälschten Papieren ein Anfang Juni 2002 vom Angeklagten bewilligtes Visum für die Schweiz beschafft hatte (cl. 13 pag. 12.11.005 f.), gab beim Eidg. Untersuchungsrichter als Zeuge an, er habe lediglich an Dritte rund USD 250.– für das Fälschen von Papieren zahlen müssen; für die Visumausstellung habe er bei der Schweizer Botschaft lediglich die auf dem Visum vermerkten 90 PEN (gemäss damaligem Umrechnungskurs ca. Fr. 35.–) bezahlt (cl. 13 pag. 12.11.032 ff., insb. …036).

4.3.9 Der Zeuge H. war während der gesamten, den Anklagesachverhalten zugrunde liegenden, Zeitspanne Leiter der Visasektion bei der Schweizer Botschaft in Lima und Untergebener des Angeklagten. Er gab an, sein Wissen bezüglich gezahlter Bestechungsgelder aufgrund von Informationen und der Aufzeichnungen vom November 2004 durch D. zu haben (cl. 12 pag. 12.5.027 ff. und …196 ff., insb. …202). Er sagte, B. habe seit 1993 mit den Konsuln Visageschäfte gemacht. Dabei hätten B. selbst sowie der Konsul pro Visum USD 1'500.– und manchmal auch Reisetickets, Kaufgutscheine und Schmuck erhalten.

4.3.10 FF., Vorgänger von H. bei der Schweizer Botschaft in Peru, sagte als Zeuge beim Eidg. Untersuchungsrichter aus, B. sei bei der Botschaft als vertrauenswürdige Person eingestuft worden. Die von ihm gebrachten Visaanträge seien nach deren Überprüfung vereinfacht bearbeitet worden. Er habe – und zwar bei der Einvernahme durch die BKP vom 12. Juli 2006, nicht jedoch bereits zur Zeit der angeklagten Taten – Kenntnis von unrechtmässigen Sachen zwischen B. und dem Angeklagten gehabt. Er erinnere sich, dass B. bei einem Besuch auf der Schweizer Botschaft davon gesprochen habe, dass man Visa für soundsoviel kaufen könne. B. habe damals aber von der deutschen Botschaft gesprochen (cl. 13 pag. 12.8.010; …114 f.).

4.3.11 Eine Aussage von B. zum Bestechungsvorwurf liegt nicht vor. Die Bemühungen um seine Auslieferung und rechtshilfeweise Befragung blieben bisher ohne Erfolg (cl. 25 pag. 24.019 f.). Ebenfalls nicht einvernommen werden konnten die auf der Liste von B. aufgeführten J. (Anklagepunkt A.2), K. (Anklagepunkt A.3) und AA.

4.3.12 Die Bundesanwaltschaft hat zahlreiche Unterlagen des Angeklagten sowie (dessen) Einkäufe beim Warenhaus GG. geprüft.

4.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht:

4.4.1 Die Vermutung der Bundesanwaltschaft, dass Einkäufe des Angeklagten, insbesondere beim Warenhaus GG., durch B. bezahlt worden seien, lässt sich mit den getätigten Abklärungen nicht beweisen (cl. 2 pag. 5.1.4176). Die Analyse der Finanzen des Angeklagten förderte keine konkreten und direkten Beweise dafür zu Tage, dass dieser von B. Geld oder geldwerte Vorteile erhalten hat. Hingegen zeigte sich, dass er Ausgaben mit Geld tätigte, dessen Herkunft sich mittels seiner Bankunterlagen nicht nachvollziehen lässt, dass er seine Bankkonten regelmässig überzog und dass er für die Finanzierung seines Lebensstandards wiederholt auf herkunftsmässig nicht nachvollziehbare Barbeträge hat zurückgreifen müssen bzw. können (cl. 2 pag. 5.1.4164 ff., insb. ...4173 f. und ...4181 mit Belegen). Über alles gesehen lässt sich aus dem Finanzgebaren des Angeklagten und den ihn und sein Umfeld betreffenden Finanzflüssen der Verdacht, er habe Bestechungsgelder erhalten, weder begründen noch widerlegen. Immerhin ist die unerklärte Herkunft von Geld für Einkäufe ein Indiz für illegale Einkünfte und die dauernd angespannte Liquiditätslage des Angeklagten ein mögliches Motiv für Bestechlichkeit.

4.4.2 Der Zeuge D. hat bei mehreren Befragungen konstant ausgesagt, B. habe ihm gesagt, dass er den Angeklagten im Hinblick auf das Ausstellen unberechtigter Visa mit USD 1'500.– pro Visum bestochen und ihm selber (D.) die gleiche Bestechung offeriert habe. Ein eigenes Interesse des Zeugen D. an einer solchen Aussage ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatte ihm bereits die Anzeige beim Botschafter grosse Unannehmlichkeiten verschafft und er wurde im Dezember 2004, also vor seiner ersten Einvernahme durch die BKP, aus Lima abgezogen und per Februar 2005 in eine andere Gesandtschaft versetzt (cl. 2 pag. 5.1.5226). Die Zeugenaussage hat dadurch ernsthaften Beweiswert. D. hat seine Aussage zudem durch direkte Aufnahmen der Äusserungen von B. auf Tonträger unterlegt und die Authentizität der Aufnahmen bezeugt. Auch wenn die Aufnahmen ohne Wissen und Zustimmung von B. und daher rechtswidrig erfolgten (Art. 179ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
StGB), ist deren Verwertbarkeit im Bundesstrafprozess nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 131 I 272 E. 4.1; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 38 N. 610 ff.; vgl. auch E. 1.4.2). In concreto erfolgt die Beweisführung jedoch nicht durch die Tonaufzeichnung sondern durch die Aussage des Zeugen D. sowie durch die nachfolgend zu würdigenden weiteren Indizien. Der Inhalt der Zeugenaussage von D. hängt in keiner Weise von der Tonaufzeichnung ab, sind doch die bezeugten Wahrnehmungen am gleichen Ort und gleichzeitig erfolgt wie die Aufzeichnungen. Hingegen ist die Tonaufzeichnung geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage zu stützen.

4.4.3 Die Aussage des Zeugen D. wird des Weiteren durch die Tatsache bekräftigt, dass sich bei der Abklärung der ihm durch B. übergebenen fünf Namen bei der Botschaft herausstellte, dass bei drei Personen (J. [Anklagepunkt A.2], K. [Anklagepunkt A.3] und L. [Anklagepunkt A.4]) die Voraussetzungen für eine Visumerteilung fehlten und die Visaerteilung in diesen Fällen durch den Angeklagten veranlasst worden war. Dazu im Einzelnen:

a) K. und J. sind Schwestern. Wie die Anklageschrift zutreffend festhält (A.2 und A.3), hat der Angeklagte den beiden am 27. Juli 2004 ein Touristenvisum ausstellen lassen, obwohl die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt waren, wodurch sie keine Gewähr geboten haben, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen. Zwar hat der Angeklagte zunächst den Vorwurf, er habe J. und K. je ein Visum ausstellen lassen, ohne dass die Voraussetzungen dazu vorgelegen hätten, zurückgewiesen und sich schlussendlich nicht mehr dazu äussern wollen (cl. 14 pag. 13.1.354 f.; cl. 16 pag. 13.1.885 ff.; cl. 55 pag. 55.910.037). Die Überprüfung der Visa hat die Anklagepunkte bestätigt: Die Schwestern K. und J. waren im Zeitpunkt der Antragsstellung relativ jung (Jhrg. 1970 beziehungsweise 1963) und ledig. Aufgrund der eingereichten Kopien ihrer fast neuen Pässe kann nicht angenommen werden, dass sie vorher schon gereist waren. Die beiden Gesuche wurden gemeinsam eingereicht und waren begründet als Touristenvisa auf Einladung von Dr. med. HH. in Zürich. Von Letzterer lagen eine schriftliche Einladung und eine Flugbuchungsbestätigung bei. Beide Gesuchstellerinnen gaben an, eine Arbeitsstelle in Peru zu haben, was sie aber nicht belegten; auch Lohnbelege fehlten (cl. 27 pag. 5.1.552 ff. und …570 ff.). F. stellte die Visa auf Anordnung des Angeklagten aus (cl. 11 pag. 12.2.006 ff.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Mit wenig Aufwand wäre in Erfahrung zu bringen gewesen, dass beide nicht beim ESSALUD registriert waren, also die Angaben zum Arbeitsplatz äusserst fragwürdig waren (cl. 27 pag. 5.1.560 und …582). HH. ist die Tochter von B. und sieben respektive vierzehn Jahre jünger als die beiden Gesuchstellerinnen; zudem ist sie in einem andern Stadtteil in Lima aufgewachsen, sodass eine Bekanntschaft eher unwahrscheinlich ist (cl. 27 pag. 5 1 548; …552; …562 und …570). Die Schwestern K. und J. sind gemäss peruanischer Migrationskontrolle am 19. August 2004 nach Holland ausgereist und nicht mehr zurückgekehrt (cl. 27 pag. 5.1.564 und …586).

b) Der Aussage von L. kann bezüglich der Sache nichts Wesentliches entnommen werden, jedoch bestätigt sich hinsichtlich ihrer Visumerteilung der Vorwurf der Anklage (Anklagepunkt A.4). Der Angeklagte habe ihr am 16. Januar 2003 ein Visum ausstellen lassen und visiert, obwohl sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen nicht erfüllt habe, wodurch sie keine Gewähr geboten habe, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen. Der Anklage liegt nur das erste an L. erteilte Visum zugrunde (cl. 27 pag. 5.1.650 ff.), welchem – offenbar weil die geplante Reise verschoben werden musste – zwei weitere folgten. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ausser einer Passkopie die Unterlagen, welche über die geplante Reise und die Voraussetzungen der Visumerteilung hätten Auskunft geben können, ebenso fehlten wie Belege über die finanziellen Mittel der Antragstellerin. L. war im Zeitpunkt der Antragsstellung jung (Jhrg. 1972) und ledig. Aufgrund der vorhandenen Passkopie ist davon auszugehen, dass sie vorher nie gereist war. Sie gehörte daher einer Risikokategorie an. Als Reisegrund gab sie „Tourismus“ an, jedoch waren dem Gesuch weder Angaben zum Aufenthaltsort in der Schweiz, Zielpersonen, Reiseplan oder Reservationen zu entnehmen noch enthielt es diesbezüglich irgendwelche informativen Beilagen (cl. 27 pag. 5.1.650 ff.). Das Gesuch war durch B. eingereicht worden. F. stellte das Visum auf Weisung des Angeklagten aus, obwohl sie die Voraussetzungen für eine Visumerteilung nicht als gegeben ansah (cl. 11 pag. 12.2.008; …013; cl. 55.910.054 f.). Aufgrund der Akten ist nicht ausgeschlossen, dass L. im Rahmen des dritten Visums die Schweiz besucht und wieder verlassen hat (cl. 27 pag. 5.1.646 ff.).

4.4.4 Bei einem weiteren von B. an den Zeugen D. übergebenen Namen (I.) handelt es sich aufgrund der glaubhaften, da insoweit konstanten und nicht von Eigeninteressen geprägten, Zeugenaussage von G. um den eines Vermittlers/Verkäufers für pflichtwidrig ausgestellte Visa (E. 4.3.4). Auch dies weist auf den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage von D. hin.

4.4.5 Die Zeugenaussage von G. bekräftigt zwar die Existenz des Systems „Schweiz-Visum gegen Zahlung einer grossen Summe“, stellt aber keinen Bezug des Geldflusses von I., dem Direktempfänger des Geldes in seinem Fall, zu B. oder zum Angeklagten her. Ernsthafte Indizien dafür, dass während der Dienstperiode des Angeklagten bei der Botschaft in Lima auch eine andere bei dieser Botschaft angestellte Person ein Empfänger von Bestechungsgeld sein könnte, liegen hingegen nicht vor.

4.4.6 Der Bezug zwischen I. und B. im Zusammenhang mit Visa ergibt sich – ausser aus der Liste von B. – aus folgenden Umständen:

a) Die Beziehung von B. zum Angeklagten ist grundsätzlich unbestritten und wird beispielsweise durch die Zeugin DD. bestätigt.

b) Was die Visagesuche betrifft, so hat I. seine Gesuche nie persönlich bei der Schweizer Botschaft eingereicht. Er hat über B. im Zusammenhang mit einem verweigerten Schengen-Visum beim Angeklagten interveniert und um Unterstützung gebeten. Zudem ist auf dem ersten Antrag von I. von F. handschriftlich vermerkt „Viaje con Sr. B. / A. ok“ (cl. 27 pag. 5.1.0595). Die Ersatzanträge wurden dem Angeklagten jeweils von B. vorab per E-Mail angemeldet (cl. 27 pag. 5.1.602). Dies kann als Indiz dafür gelten, dass er seinen Antrag über B. beim Angeklagten deponierte, was B. jedoch bestreitet.

c) Aufgrund eines E-Mailverkehrs zwischen B. und dem Angeklagten von Anfang April 2003 ist zudem erwiesen, dass I. B. im Zusammenhang mit Bemühungen für ein Schengen-Visum in Anspruch genommen und dass B. in diesem Zusammenhang auf die Dienste des Angeklagten zurückgegriffen hat. Dabei hat B. sich auch nach der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Schweiz-Visums für I. erkundigt. B. bezeichnete I. in einer Mail als „mein Mitarbeiter“ (cl. 27 pag. 5.1.605 f.).

4.4.7 Die Aussagen des Zeugen H. haben in Bezug auf den relevanten Sachverhalt als solchen keinen selbstständigen Beweiswert, da sie ihrerseits auf den Äusserungen des Zeugen D. beruhen. Der Umstand, dass D. seine schwerwiegenden Belastungen auch einer Person gegenüber machte, die im fraglichen Zeitraum Untergebener des Angeklagten war, ist hingegen ein weiteres, wenn – allein betrachtet – auch schwaches Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussage von D.

4.4.8 Die Zeugenaussage von FF., wonach B. gegenüber Schweizer Botschaftsangestellten offen davon gesprochen haben soll, dass Visa bei der deutschen Botschaft auch „für soundsoviel“ (also wohl nicht zur normalen Gebühr) gekauft werden könnten, spricht erstens dafür, dass B. die Existenz eines solchen Systems tatsächlich kannte und zweitens, dass er sich durch den Umstand, dass auch seine Zuhörer aus der Schweizer Botschaft dies erfuhren, nicht geniert war beziehungsweise zumindest nicht das Gefühl hatte, er würde mit seiner Aussage seinem Ruf schaden. Dies wiederum ist ein – für sich allein schwaches – Indiz dafür, dass auch Leute aus der Schweizer Botschaft solche Handlungen als „normal“ ansahen.

4.4.9 Dass I. eine Bestechung des Angeklagten in Abrede stellt, wird im ganzen Kontext und insbesondere auch in Anbetracht der von G. gemachten und ihn betreffenden Aussagen nicht als glaubwürdig angesehen. Folgendes Faktum spricht zudem gegen die Richtigkeit seiner Aussagen: I. ist in den Besucherbüchern der Schweizer Botschaft in keinem der relevanten Zeiträume der drei Visaausstellungen an ihn registriert (cl. 27 pag. 5.1.588 f.; ... 624 ff.), was belegt, dass er entgegen seiner Aussage die Gesuche nicht selber deponiert hat.

4.4.10 Aus der Zeugenaussage von EE. schliesslich ergibt sich, dass das Zahlen von Schmiergeld bei der Schweizer Botschaft während der fraglichen Zeit nicht conditio sine qua non für das pflichtwidrige Ausstellen von Visa war.

4.4.11 Über alles gesehen ist erwiesen, dass der Angeklagte in den vier Fällen gemäss Anklagepunkten A.1–A.4 Gegenleistungen im Wert von je USD 1'500.– für die Erteilung von Visa erhalten hat. Gewichtigen Beweisen für diese Tatsache stehen lediglich einige beweisneutrale Fakten und Aussagen, aber keine ernsthaften Gegenbeweise gegenüber; auch gibt es keine Beweise, die nicht zu unterdrückende Zweifel begründen, dass der Angeklagte die genannten Vergünstigungen erhalten hat. Die Bestreitungen des Angeklagten gelten somit als widerlegt. Weiter ist erwiesen, dass der entsprechende Betrag jeweils entweder in Form einer Direktzahlung oder durch das Vergüten von Gegenleistungen (Reisen, Einkäufe) zum Angeklagten gelangte. Ob Vorauszahlung oder nachträgliche Zahlung an den Angeklagten erfolgten, lässt sich nicht mit Bestimmtheit feststellen. Aufgrund der Interessenlage der Beteiligten (der Gesuchsteller hatte nur einen Weg, um zu einem echten Visum zu kommen, nämlich über die Visabehörde; die Gegenseite konnte von einer Zahlung zwar profitieren, aber auch darauf verzichten) ist eher von einer Vorauszahlung auszugehen, das blosse Versprechen beziehungsweise Sich-versprechen-Lassen einer nachherigen Zahlung aber nicht völlig ausgeschlossen.

In den übrigen Fällen (Anklagepunkte A.5, A.6 und B.) ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte Geld für die Visaerteilung entgegengenommen hat oder sich hat versprechen lassen. Aufgrund der Aussage von EE. kann aus den Fällen, in denen der Bestechungsvorwurf bewiesen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Beweis auch für die Visa von Q. (Anklagepunkt A.5) und E. (Anklagepunkt A.6) sowie für die vom Angeklagten vorbereiteten, jedoch nicht ausgeführten Visaerteilungen an S. und T. (Anklagepunkt B.) zutrifft. Ein entsprechender Beweis fehlt. Zwar ist insbesondere hinsichtlich der Visumerteilung an E. der Eingang von USD 1'500.– ungeklärter Herkunft auf dem Konto des Angeklagten bei der Bank II., ein starkes Indiz für eine Bestechung, jedoch lässt sich ein Zusammenhang mit der Visumerteilung in concreto nicht beweisen.

4.5 Der Angeklagte ist Beamter und fällt in den Täterkreis des Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB (E. 1.1.2).

4.6 Die Anklageschrift erwähnt im massgeblichen Sachverhalt (vorne E. 4.3.1) die Pflichtwidrigkeit der Tathandlung. Da das Handeln des Visumausstellers nur einseitig Ermessen beinhaltet, nämlich dann, wenn ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
VEA erfüllt, und er zur Verweigerung des Visums verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen beim betreffenden Ausländer ganz oder teilweise fehlen (vorne E. 2.2.3 c)), ist das Ausstellen eines Visums beim Fehlen der Einreisevoraussetzungen immer als Pflichtwidrigkeit anzusehen. Vorliegend ist ein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten nicht nur in den Fällen, welche gemäss E. 2 zu seiner Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt geführt haben (A.1 und A.6), sondern auch in den übrigen Fällen, in denen der Bestechungsvorwurf aufrecht zu erhalten ist (A.2 bis A.4), zu bejahen.

4.7 Der Angeklagte hat in mehreren Fällen pflichtwidrig Visa ausgestellt und dafür Vorteile entgegengenommen. Somit begab er sich in einen Kreislauf der Abhängigkeit, in welchem sich Ursache und Wirkung des einzelnen Bestechungsfalls nicht mehr isoliert betrachten lassen. Selbst wenn er aufgrund des konkreten modus operandi erst nach seiner pflichtwidrigen Handlung auf die geldwerte Leistung hat zurückgreifen können, wusste er aber bereits im Vorhinein um die Gegenleistung und hatte diese – zumindest konkludent – akzeptiert. Insoweit hat er sich diese Leistung versprechen lassen. Das Annehmen der geldwerten Leistung in den jeweils früheren Fällen kann aber auch als Motivierung für sein pflichtwidriges Verhalten in den späteren Fällen betrachtet werden.

4.8 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz des Angeklagten keine Zweifel. Sowohl sein pflichtwidriges Handeln als auch sein Akzeptieren von Vorteilen können bei einem Beamten nicht anders als wissentliches und willentliches Handeln gewertet werden, ist doch vorauszusetzen, dass er seine Pflichten insbesondere in jenen Lebensbereichen kennt, wo deren Verletzung vom Durchschnittsbürger als äusserst schwerwiegend erachtet wird. Solches gilt beim Beamten hinsichtlich der Korruption. Das mehrfache unberechtigte Sich-versprechen-Lassen und Annehmen von Geld kann im konkreten Fall nur mit der Absicht zu unberechtigter Bereicherung erklärt werden.

4.9 Unter Hinweis auf E. 2.5 (bezüglich Mehrfachbegehung) und den Umstand, dass lediglich die Visaerteilungen gemäss Anklagepunkten A.1 bis A.4 mit passiver Bestechung in Zusammenhang gebracht werden können, ist hier von dreifacher Tatbegehung auszugehen. Anklagepunkt A.2 und A.3 gelten als eine Tat, da am gleichen Tag und zugunsten von zwei Schwestern erfolgt (Tateinheit). Auch wenn eine frühere Tatbegehung zum Teil motivierend für eine spätere gewirkt hat (E. 4.7), ist doch der einzelne Tatentschluss für die Annahme einer Einzeltat massgebend und nicht die Langzeitwirkung der einmal entstandenen Erpressbarkeit.

4.10 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte wegen mehrfachen Sich-bestechen-Lassens in drei Fällen im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB schuldig zu sprechen und im darüber hinausgehenden Umfang freizusprechen ist.

4.11 Auf den im Anklagpunkt C. eventualiter erhobenen Vorwurf der Vorteilsnahme ist nicht einzutreten: Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird im Wege der Konkurrenz verdrängt, soweit der Angeklagte in den Punkten A.1–A.4 wegen passiver Bestechung schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Anklagepunkte A.5, A.6 und B. kommt eine Verurteilung mangels Nachweises eines erlangten Vorteils (E. 4.4.11) nicht in Betracht. Der vom Verteidiger des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise erhobene Einwand, auf den Vorwurf der Vorteilsnahme wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten, ist somit obsolet.

5. Strafzumessung

5.1 Anwendbares Sanktionenrecht

5.1.1 Der Angeklagte beging seine Taten, bevor am 1. Januar 2007 der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft trat. Ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermittelnden Sanktion (E. 1.2.2). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sanktion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und dem Strafmass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.2). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen).

5.1.2 Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Strafrahmen von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB geändert (siehe im Detail E. 1.2.2).

5.1.3 Das neue Recht ist nur dann nicht das mildere, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe infrage kommt. Es ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt wurden; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Da sich gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich für den Täter häufig das mildere darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafe für die Angeklagten zunächst nach neuem Recht vorzunehmen und anschliessend mit einer auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen.

5.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Straftaten erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Gericht kann jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) und des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB). Alle Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich vorliegend folglich auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe darf in jedem Fall 360 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Auch das Strafminimum von einem Tagessatz ist zufolge mehrfacher Tatbegehung angemessen zu erhöhen.

5.3 Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Die zu Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
aStGB entwickelte Praxis kommt auch im Rahmen von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.4

5.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte über eine Zeitdauer von fast 3 ½ Jahren hinweg insgesamt fünf Verbrechenstatbestände erfüllt hat. Er hat dabei sein Amt und seine Position missbraucht. Damit hat er als Botschaftsmitarbeiter dem Ansehen der Schweiz empfindlich geschadet, denn das Land ist darauf angewiesen, dass seine Auslandvertretungen korrekt und zuverlässig arbeiten, um entsprechendes Vertrauen im Residenzstaat beanspruchen zu können. Der Angeklagte missbrauchte aber auch die ihm seitens der vorgesetzten Personen und Behörden eingeräumte Möglichkeit zu selbstständigem Handeln. Das Verschulden ist aufgrund des Gesagten als nicht mehr geringfügig zu bezeichnen.

5.4.2 Der Lebenslauf des Angeklagten ist unauffällig (cl. 1 pag. 3.010 ff.; cl. 14 pag. 13.1.004; cl. 16 pag. 13.1.951). Er wurde 1955 in Chur geboren und wuchs in seinem Elternhaus auf. Er besuchte an seinem Wohnort die Primar- und die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine kaufmännische Berufslehre bei einem Treuhandbüro in Chur, bei welchem er in der Folge weitere drei Jahre blieb. 1977 bis 1979 war er Kanzleiangestellter in einem Anwaltsbüro in Vaduz und wechselte anschliessend zum EDA, bei dem er nach zweijähriger Ausbildung zum Beamten gewählt wurde. Er war, ausser in den Jahren 1992 bis 1995, immer in Auslandvertretungen tätig, zuerst als Sekretär und später als Konsul (cl. 14 pag. 13.1.004). Nach Eröffnung des gegenständlichen Strafverfahrens wurde der Angeklagte aus der Auslandsvertretung in München abgezogen; er ist zur Zeit konsularischer Mitarbeiter beim EDA in Bern und arbeitet als Sach-bearbeiter für Umzüge (cl. 55 pag. 55.910.031). Seit 1985 ist er mit JJ., einer Frau peruanischer Herkunft, verheiratet. Die Ehe bezeichnet er als normal und ohne Probleme. Aus der Ehe entsprang 1986 ein Sohn, der sich heute in einer Ausbildung befindet und in Australien studiert (cl. 55 pag. 55.271.002; 55.910.031). Die finanziellen Verhältnisse sind geregelt: Das monatliche Einkommen beträgt gemäss den Aussagen des Angeklagten an der Hauptverhandlung und der Steuerunterlagen momentan Fr. 10'734.–. Das Vermögen besteht im Wesentlichen aus einem schuldenfreien Haus in Peru sowie dem Eigentum an der ehelichen Wohnung in Z. Dem stehen Schulden von rund Fr. 405'500.– gegenüber (Grundpfandschulden von Fr. 320'000.– und weitere Schulden von Fr. 85'485.– [cl. 55 pag. 55.271.004; …006; …017]. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig (cl. 55 pag. 55.910.031).

Das Vorleben des Angeklagten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Positiv wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aus, namentlich seine soziale und berufliche Integration sowie die Familienbande. Er weist einen tadellosen und vorstrafenfreien Leumund auf (cl. 1 pag. 3.008 ff.; cl. 55 pag. 55.231.009). Aufgrund der geordneten persönlichen Verhältnisse und der beruflichen Stellung des Angeklagten wird ihm eine gesteigerte Strafempfindlichkeit attestiert, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten stets geleugnet, sich aber im Verfahren anständig verhalten, was beides die Strafzumessung weder positiv noch negativ beeinflusst.

5.4.3 Der Angeklagte steckte zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte 1996 bis 1999 in Peru einen Hausbau getätigt, wofür er – da es sich um ein Grundstück im Ausland handelte – keinen Vorbezug des Pensionskassenguthabens machen konnte und wofür er – da er in Peru kein Einkommen erzielte – dort kein Bankdarlehen erhielt, weshalb er den Bau eigenfinanzieren musste (cl. 14 pag. 13.1.140; cl. 55 pag. 55.910.031). Aus der Auswertung der Bankunterlagen ergibt sich zudem, dass er bei Antritt der Stelle in Lima (1999) Bankschulden in Höhe von zirka zwei Monatslöhnen hatte und dass seine Ausgaben die Einnahmen in der Periode 1999 bis 2001 monatlich um minimal Fr. 142.– und maximal Fr. 2'180.– überstiegen (cl. 16 pag. 13.1.869 ff.). Während anfänglich unzweifelhaft finanzielle Gesichtspunkte, welche auch auf andere, nicht deliktische Weise hätten angegangen werden können, das Tatmotiv waren, ist für die späteren Taten der „circulus vitiosus“ des Bestochenen mitursächlich. Die finanzielle Motivation wirkt sich in geringem Mass straferhöhend aus.

5.4.4 a) Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb gewisse Pausen unvermeidlich sind; solange keine solche „schockierend“ lange andauert, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.4.2, jeweils mit Hinweisen). Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinen Fehler gemacht haben, denn sie können sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.4.2). Bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist das Gericht verpflichtet zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch diese getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2 und 2.3 unter Verweis auf BGE 117 IV 124).

b) Im konkreten Fall (vgl. im Einzelnen den Schlussbericht des Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2008 [nachfolgend „Schlussbericht URA“], cl. 25 pag. 24.001 ff.) ist das Verfahren am 16. Dezember 2004 gegen den Angeklagten zunächst wegen Sich-bestechen-Lassens und ungetreuer Amtsführung sowie gegen B. wegen Bestechens eröffnet worden. Am 11. März 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs aus. Am 15. Dezember 2007 erstattete die BKP ihren Schlussbericht, wobei vor allem der Rechtshilfeverkehr mit Peru für die Dauer mitbestimmend war. Am 9. beziehungsweise 18. März 2005 erging ein internationaler Haftbefehl gegen B. Erst aufgrund eines Entscheids der zuständigen peruanischen Richterin vom 27. Februar 2007 war klar, dass der Gesuchte aufgrund eines gegen ihn geführten peruanischen Strafverfahrens vorläufig nicht an die Schweiz ausgeliefert wird. Hingegen wurde eine Auslieferung nach Abschluss des peruanischen Verfahrens oder eine temporäre Überstellung in Aussicht gestellt; von letzterer Möglichkeit machte die Bundesanwaltschaft keinen Gebrauch. Die Voruntersuchung beim URA wurde am 21. Dezember 2007 eröffnet; der Schlussbericht datiert vom 12. Dezember 2008. Die Anklage der Bundesanwaltschaft ging am 19. August 2009 beim Bundesstrafgericht ein. Die auf den 18./19. Januar 2010 terminierte Hauptverhandlung konnte wegen Erkrankung des zuständigen Staatsanwalts des Bundes erst am 11. und 12. Mai 2010 stattfinden.

c) In Bezug auf die Verfahrensintensität ist die Dauer der Voruntersuchung von knapp einem Jahr in Anbetracht der ausländischen Wohnsitze diverser Zeugen und des Angeklagten nicht zu beanstanden. Hingegen fällt für die Dauer des Ermittlungsverfahrens wie auch für jene nach Abschluss der Voruntersuchung bis zur Anklageerhebung auf, dass sie durch die Hoffnung auf Auslieferung von B. bestimmt war und dadurch unnötig verzögert wurde. Die Möglichkeit einer temporären Überstellung von B. zwecks Einvernahme wurde nicht genutzt. Das Strafverfahren beinhaltet daher zwei Zeitabschnitte von jeweils mehreren Monaten, während denen es sehr wenig intensiv geführt wurde, nämlich während des ganzen Jahres 2007 und nochmals während der acht Monate, welche die Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Voruntersuchung bis zur Anklageerhebung brauchte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vergleichbare Verfahrensstillstände als Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewertet (EGMR i. S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Strafverfolgungsbehörden während eines Jahres beziehungsweise acht Monaten nur sehr wenige Verfahrenshandlungen vornahmen. Die faktischen Unterbrüche sind nicht durch das Verhalten des Angeklagten verursacht worden und können ebenso wenig durch das Verhalten der ausländischen, namentlich peruanischen, Rechtshilfeinstanzen entschuldigt werden: Denn zum einen war ab März 2007 klar, dass es bis zur Auslieferung von B. länger dauern könnte und dass zur Beweisbeschaffung im gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren auf andere Mittel zurückgegriffen werden muss (Abtrennung oder temporäre Überstellung), zum anderen ist das Verhalten ausländischer Rechtshilfebehörden in die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer einzubeziehen, sind sie doch nur der verlängerte Arm der inländischen Strafverfolgungsorgane. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erweist sich durch die mangelnde Verfahrensintensität das Beschleunigungsgebot – bei in einem für den Angeklagten äusserst belastenden Vorwurf – als verletzt.

d) Für die Gesamtdauer negativ in Betracht fällt zudem, dass aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des im vorliegenden Verfahren zuständigen Staatsanwalts des Bundes, welcher von Anfang an als länger dauernd eingestuften wurde, das Verfahren während weiterer vier Monate völlig ruhte. Eine Behörde – namentlich eine Bundesbehörde von der Grösse der Bundesanwaltschaft – muss organisatorisch gewährleisten, dass sie nicht durch den Ausfall einzelner Mitarbeiter in Einzelfällen über Monate hinweg handlungsunfähig wird.

Seit der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten sind bis zur Hauptverhandlung knapp 5 ½ Jahre vergangen. Die Verfahrensdauer hätte sich nicht unerheblich verkürzt, wenn die Bundesanwaltschaft nicht bis zuletzt auf die Auflieferung von B. gehofft hätte und den krankheitsbedingten Ausfall des zuständigen Staatsanwaltes organisatorisch aufgefangen hätte. Trotz dieser Umstände, denen bezüglich Strafzumessung zum Teil bereits vorne in lit. c) Rechnung getragen wird, erscheint die Verfahrenslänge angesichts des zur Anklage gebrachten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der umfangreichen Ermittlungen zwar als lang, jedoch nicht als dermassen lang, dass insoweit ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht werden kann.

e) Die infolge der zwei längeren faktischen Verfahrensstillstände entstandene Verfahrensverzögerung ist in ihrer Intensität qualitativ zu würdigen. Der Angeklagte gab anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss zu Protokoll, dass das Strafverfahren ihn erheblich belastet habe. Er sei während des gesamten Strafverfahrens von den Strafverfolgungsbehörden schikaniert und schlecht behandelt worden; seine Verteidigungsrechte seien torpediert und das Verfahren unnötig in die Länge gezogen worden; zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden nur einseitig zu seinen Lasten ermittelt (cl. 55 pag. 55.910.008–009). Er befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung, denn seit Eröffnung des Ermittlungs-verfahrens leide er psychisch und physisch stark; er hätte Depressionen gehabt, die medikamentös hätten behandelt werden müssen (cl. 55 pag. 55.910.032 f.).

Das gesamte Strafverfahren belastet den Angeklagten nicht unerheblich. Die Verfahrensverzögerung ist zwar nicht Ursache dieser Belastung, hat sie jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht unerheblich erhöht. Die Verletzung des Beschleu-nigungsgebots ist vorliegend mit einer Strafminderung mittleren Ausmasses zu berücksichtigen; sie hat hingegen kein so hohes Gewicht, dass das Gericht die Strafe mildern, von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar einstellen müsste.

Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, ist sie strafmindernd zu berücksichtigen (Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 47 N. 143 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.4). Da ein Teil der Gesamtverfahrensdauer von beinahe 5 ½ Jahren bereits im Rahmen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd berücksichtigt wird, wirkt sich die Verfahrenslänge nur noch in sehr geringem Umfang strafmindernd aus.

5.4.5 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

5.4.6 Das Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur Sanktionsbestimmung ergibt ein nicht mehr geringfügiges Tatverschulden des Angeklagten sowie je eine mittlere Strafreduktion in Hinsicht auf die Täterkomponenten und die Verfahrensunterbrüche. Schon ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 5.4.4 c)) ist es aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren nicht angezeigt, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Auf der zur Verfügung stehenden Strafskala von 1 bis 360 Tagessätzen ist die Schwere der Tat knapp im mittleren Bereich anzusiedeln und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen wäre schuldangemessen. Die Tagessatzanzahl ist unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit 120 festzusetzen.

5.4.7 Vorliegend erweist sich demnach das neue Recht für den Angeklagten günstiger, denn unter dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden wäre eine Gefängnisstrafe auszusprechen (vgl. E. 1.2.2); das neue Recht bildet daher die Urteilsgrundlage.

5.4.8 a) Die Höhe des Tagessatzes wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bestimmt (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgebend ist seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was vom Täter gesetzlich geschuldet ist oder diesem wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen. Weitergehende Abzüge sind nicht möglich; so können namentlich weder der monatliche Mietzins noch gewöhnliche Schulden bei der Berechnung der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.1–6.4 mit Hinweisen).

b) Der Angeklagte erzielt bei seiner aktuellen Anstellung als Sachbearbeiter beim EDA einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 10'734.–; nennenswerte Einkünfte aus Vermögensertrag gibt es nicht. In Abzug zu bringen sind die monatlichen Ausgaben für Berufsauslagen (Fr. 440.–), Krankenkassenprämien (Fr. 867.–) und Gesundheitskosten von geschätzt Fr. 200.–. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet nicht (cl. 55 pag. 55.910.031) und ist somit auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen. Die Aufwendungen für den Unterhalt der Ehefrau können mit Fr. 1'600.– (15 % seines Nettoeinkommens) festgesetzt werden; den im Ausland studierenden Sohn unterstützen die Eheleute mit monatlich Fr. 800.–. Die monatliche Steuerbelastung bezifferte der Angeklagte mit rund Fr. 2’000.– (cl. 55 pag. 55.271.005; 55.910.031). Die vom Angeklagten angeführten Aufwendungen für Darlehen und Lebensversicherungen können nicht berücksichtigt werden.

Die vorstehenden Einkommensverhältnisse basieren auf den Akten sowie den glaubhaften Aussagen des Angeklagten. Unter Berücksichtigung der teils ausgewiesenen, teils nur der Schätzung zugänglichen Einkommensfaktoren, stehen dem Angeklagten demnach täglich rund Fr. 160.– zur Verfügung; auf diesen Betrag ist die Tagessatzhöhe festzusetzen.

5.5

5.5.1 Spricht das Gericht eine Geldstrafe aus, so ist gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB der Vollzug bedingt aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des Strafaufschubes genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Verurteilte sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 82 E. 4.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

5.5.2 Vorliegend ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln lassen, dass der Angeklagte sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Er ist beruflich, familiär und sozial voll integriert und arbeitet nach wie vor beim EDA. Auch ist es in den beinahe 6 Jahren seit den hier angeklagten Taten zu keiner weiteren Verfehlung gekommen. Dem Angeklagten ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.5.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB), um dem Verurteilten einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend nicht erforderlich, denn der Angeklagte gehört nicht bloss zum „breiten Mittelfeld“, das in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern aufgrund seiner allgemeinen Biografie zur Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose (E. 5.4.2). Darüber hinaus bedeutet die erlittene Untersuchungshaft, für die er wegen des Schuldspruches nicht entschädigt wird (Art. 176
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
BStP), bereits ein ausreichendes Mahnmal für ihn.

5.6 Ein ernsthaftes Rückfallrisiko des Angeklagten ist nach dem Vorstehenden nicht gegeben, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt werden kann (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

5.7 Der Angeklagte war vom 7. März bis 1. April 2004, d. h. während 26 Tagen, in Untersuchungshaft (cl. 4 pag. 6.2.001; …277). Im Falle eines späteren Vollzugs der bedingten Geldstrafe ist dem Angeklagten gemäss Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB die Untersuchungshaft von 26 Tagen anzurechnen.

6. Ersatzforderung

6.1 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (E. 5.1.1). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen "anderer Massnahmen" im Sinne von Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
–73 StGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Da vorliegend das neue Recht anzuwenden ist (E. 5.4.7), beurteilt sich auch eine allfällig festzusetzende Ersatzforderung (Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB) nach neuem Recht.

6.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu entlohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB).

Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dabei ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten; so ist die Ersatzforderung insbesondere zu reduzieren, soweit die Wiedereingliederung des Betroffenen gefährdet oder die Forderung von vornherein uneinbringlich erscheint (BGE 124 I 6 E. 4 b/bb). Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden.

6.3 Der Angeklagte hat für das pflichtwidrige Ausstellen von Visa Gegenwerte in Höhe von USD 6'000.– erhalten, die ihm nicht zustanden. Unter die einzuziehenden Vermögenswerte fällt insbesondere der Verbrecherlohn (pretium sceleris; Trechsel/Jean-Richard, a. a. O., Art. 70
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB N. 5), mithin die dem Angeklagten als Bestechung zugeflossenen Vermögenswerte. Da diese nicht mehr in natura vorhanden sind, ist auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates zu erkennen.

Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich vor allem nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im Zeitpunkt des Entscheids, zu denen auch das Vermögen gehört. Die Einvernahme des Angeklagten (cl. 55 pag. 55.910.031) und die Steuerunterlagen (cl. 55 pag. 55.271.002 ff.) haben ergeben, dass diesem nach Abzug aller Ausgaben und Unterhaltspflichten ein monatlicher Betrag von knapp Fr. 4'800.– zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der Schulden des Ehepaares A. von gut Fr. 400'000.– und um die Resozialisierung des Angeklagten nicht zu gefährden, ist es angezeigt, die Ersatzforderung auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

7. Kosten

7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. (Art. 172 Abs. 1
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
Satz 1 BStP). Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP). Wird das Verfahren eingestellt, so trägt in der Regel der Bund die Kosten (Art. 172 Abs. 3
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf diejenigen Kosten, welche nötig waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und den Verdächtigen vor Gericht zu stellen (TPF 2007 145 E. 5.4.1). Besondere Gründe sind anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entstehung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kosten durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind oder deren Ergebnis den Verurteilten entlastet dies entweder weil die Prozesshandlungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt (z. B. bei teilweiser Einstellung des Verfahrens oder Teilfreisprüchen) oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken (BGE 133 IV 187 E. 6.3).

7.1.1 Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]) verpflichtet den Bundesanwalt, die Kostenaufstellungen der mit der Voruntersuchung betrauten Amtsstellen (BKP, BA, URA) der Anklageschrift beizufügen. Der Entscheid darüber obliegt der Bundesanwaltschaft (Art. 246bis
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Kostenverordnung). Aus dieser Zuständigkeitsregelung ergibt sich zwingend die Notwendigkeit, dass die Bundesanwaltschaft dem Gericht im Falle einer Teileinstellung einen konkreten Antrag stellt, welche Kosten des Gesamtdossiers sie als zum angeklagten Teil gehörig erachtet. Tut sie dies nicht, setzt das Gericht den entsprechenden Teil der Kosten der Voruntersuchung nach Ermessen fest. Über das Schicksal der Kosten, welche den eingestellten Teil betreffen, spricht es sich mangels Zuständigkeit nicht aus.

7.1.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP) sowie des Gerichtsverfahrens. Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach Art. 4 und 5 Kostenverordnung. Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kostenverordnung). Zu den Kosten gehören ferner Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt werden (Art. 1 und Art. 5 Kostenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]).

7.2

7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 15’000.– für das gerichts-polizeiliche Ermittlungsverfahren geltend (cl. 55 pag. 55.100.008). Zwar wurden in erheblichem Umfange Ermittlungen vorgenommen, Einvernahmen mit Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen durchgeführt sowie Untersuchungsberichte verfasst, jedoch sind in dem Antrag auch die Kosten für den eingestellten Teil des Verfahrens wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB), Urkundenunterdrückung (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 245 - 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
1    Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
2    Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und ungetreuen Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) gegen den Angeklagten mit enthalten; diese hat die Bundes-anwaltschaft trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung hierzu (E. 7.1.1) nicht ausgeschieden (cl. 55 pag. 55.140.006 f.). Die Gebühr für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ist zu reduzieren und mit Fr. 10'000.– festzusetzen. Die von der Bundesanwaltschaft für die Anklageschrift und -vertretung geltend gemachte Gebühr von Fr. 3’500.– liegt im vorgegebenen Gebührenrahmen und ist unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen.

Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 65'622.90 (Fr. 106'487.10 abzüglich der geleisteten Vorschüsse für amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 40'864.20) für das Ermittlungsverfahren (cl. 55 pag. 55.710.001 ff.; 55.910.012a). Die geltend gemachten Auslagen können dem Angeklagten jedoch nicht vollumfänglich auferlegt werden: Auszuscheiden sind zunächst sämtliche Auslagen, die B. betreffen. Sodann können dem Angeklagten diejenigen Übersetzungskosten nicht auferlegt werden, bei denen nicht ersichtlich ist, was überhaupt übersetzt wurde und inwieweit die Übersetzungen mit den zur Anklage gebrachten Sachverhalten in Zusammenhang stehen. Soweit es sich um Übersetzungen von Zeugeneinvernahmen handelt; sind diese in Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1; 127 I 141 E. 3a). Lediglich die im Rahmen der Rechtshilfe mit Peru erfolgten Übersetzungen können dem Grunde nach berücksichtigt werden. Nicht ersichtlich ist, wofür an Auslandsvertretungen Entschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 13'959.78 gezahlt wurden. Nicht nachvollziehbar ist, warum der zuständige Staatsanwalt des Bundes nach Peru reiste, wurden doch sämtliche Zeugen (auch) in der Schweiz einvernommen und die damit verbundenen Ausgaben zu den Verfahrenskosten genommen. Darüber hinaus wurden die Visadossiers von Mitarbeitern der Botschaft in Lima gesichtet und anschliessend nach Bern übermittelt, so dass die Reise- und Impfkosten von Fr. 5'134.35 dem Angeklagten nicht aufzuerlegen sind. Nicht zu tragen hat der Angeklagte ebenfalls die Transportkosten für Einvernahmen in Bern, denn die Bundesanwaltschaft hätte die Einvernahmen auch in Zürich durchführen und für Inlandsreisen ebenfalls keine Auslagen verrechnen können. Diese sind praxisgemäss mit der Gebühr abgedeckt. Insgesamt sind demnach von den Auslagen im Vorhinein Fr. 50'816.34 abzuziehen.

7.2.2 Das Untersuchungsrichteramt macht für die Voruntersuchung eine Gebühr von Fr. 7'000.– geltend (cl. 25 pag. 20.133); diese ist angesichts der umfangreichen Untersuchungshandlungen angemessen. Auslagen für Ermittlungshandlungen, die B. betreffen, können dem Angeklagten nicht auferlegt werden und sämtliche Übersetzungskosten für Zeugeneinvernahmen sind vom Staat zu tragen (E. 7.2.1) respektive nicht zu berücksichtigen, soweit sich nicht ergibt, was übersetzt wurde und ob die Übersetzungen mit den zur Anklage gebrachten Sachverhalten in Zusammenhang stehen. Die Portokosten sind von der Gebühr abgedeckt. Es verbleiben somit Auslagen in Höhe von Fr. 9'370.47.

7.2.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Gebührenreglement mit Fr. 2'500.– festzusetzen. Die gerichtlichen Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für die Sachverständige und die Zeugen von insgesamt Fr. 5'996.58.

7.3 Zusammenfassend ergeben sich Gebühren und Auslagen für das Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklageverfahren in der Höhe von Fr. 53'173.61. Unter Berücksichtigung der Teileinstellung, des teilweisen Freispruchs und der finanziellen Verhältnisse werden dem Angeklagten Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von insgesamt Fr. 12'000.– auferlegt.

8. Entschädigung

8.1 Der Angeklagte verlangt eine Parteientschädigung für Anwaltskosten und für den erlittenen finanziellen Schaden aus dem durch die Strafverfolgung verhinderten beruflichen Fortkommen im Umfang von insgesamt Fr. 338'769.– sowie einen angemessenen Betrag für die erlittene immaterielle Unbill (ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen und gesundheitliche Beeinträchtigung [cl. 55 pag. 55.910.012b]).

8.2 Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen Freispruch des Angeklagten voraus (Art.176 i
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
. V. m. 122 Abs. 1 BStP), weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

9. Anwaltsentschädigung

9.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP vom Gericht vorzunehmen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31 [nachstehend „Entschädigungsreglement“]) umfassen die Anwaltskosten das Honorar des Verteidigers und den Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement). Die Auslagenvergütung richtet sich nach Art. 4 Entschädigungsreglement.

9.2

9.2.1 Fürsprecher Schmidli reichte mit Schreiben vom 14. April 2010 seine Kostenaufstellung für die Verteidigung des Angeklagtem ein (cl. 55 pag. 55.721.001 ff.). Er war während des Vorverfahrens in der Zeit vom 10. März 2005 bis und mit 22. Januar 2008 (cl. 17 pag. 16.1.003; …155) und im gerichtlichen Verfahren ab 4. September 2009 als amtlicher Verteidiger des Angeklagten bestellt (cl. 55 pag. 55.211.001 ff. [SN.2009.25]). Er macht für den Zeitraum vom 10. März 2005 bis 14. Mai 2010 gemäss Leistungsjournal einen Arbeitsaufwand von insgesamt 350.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend.

9.2.2 Zu vergüten ist ausschliesslich die Tätigkeiten als amtlicher Verteidiger. Tätigkeiten, die nicht direkt mit der Verteidigung des Angeklagten in Zusammenhang stehen (z. B. nicht näher umschriebene Telefongespräche mit Angehörigen des Angeklagten, der Presse oder anderen Anwälten), können nicht berücksichtigt werden. Administrative Tätigkeiten (wie z. B. das Erstellen von [Zwischen-] Abrechnungen und von Klientenkopien, etc.), sind durch den Stundenansatz von Fr. 230.– abgedeckt und werden im Übrigen in der Regel durch das Sekretariat erledigt. Zu vergüten ist der effektive Arbeitsaufwand des Verteidigers; dieser ist präzise festzuhalten und nicht in Zeiteinheiten von minimal 5 Minuten, wie vorliegend, zu ermitteln.

9.2.3 Vom geltend gemachten Zeitaufwand sind zunächst 80.67 Stunden abzuziehen, da Fürsprecher Schmidli in der Zeit vom 23. Januar 2008 bis 4. September 2009 den Angeklagten erbeten verteidigt hat. Nicht entschädigungsfähig sind daneben die vielen jeweils mit 5 Minuten fakturierten Anrufversuche sowie diverse Telefonate mit Angehörigen des Angeklagten, der Presse und Kollegen (da es im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angeklagten gab). Der Aufwand für das Stellen von (Zwischen-)Rechnungen und Anfertigen von Kopien stellt eine typische Arbeit des Sekretariats dar, die im Stundenansatz mit enthalten ist. Die Stundenanzahl ist insoweit zu kürzen. Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitszeit ist anzumerken, dass diese trotz des Umfangs und einer gewissen Schwierigkeit des Falles übersetzt ist. Dies resultiert einerseits daraus, dass Fürsprecher Schmidli nicht seine tatsächliche Arbeitszeit geltend macht, sondern sämtliche Tätigkeiten in Zeiteinheiten von 5 Minuten berechnet. Auch ist eine Arbeitszeit von 19 Stunden an einem einzigen Tag (3 Stunden für Aktenstudium und Abrechnung sowie 16 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung am 13. April 2010) nicht nachvollziehbar. Die Arbeitszeit ist insoweit vom Gericht zu schätzen. Dies gilt auch für die Reisezeit, die sich nicht aus dem Leistungsjournal ergibt und von Fürsprecher Schmidli ebenfalls zum Stundenansatz von Fr. 230.– abgerechnet worden ist. Gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts wird der Verteidiger in einem vergleichbaren Fall mit einem Stundenansatz von Fr. 230.– für die Arbeitszeit und von Fr. 200.– für die Reisezeit entschädigt. Das Honorar ist demnach mit insgesamt Fr. 58'000.– (zzgl. MwSt. von 7.6 %) festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen für die Zeit als amtlicher Verteidiger geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gerundet mit Fr. 67'000.– (inkl. MwSt. und abzüglich geleisteter Vorschüsse) festzusetzen und durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten.

9.2.4 Ist der Angeklagte später dazu in der Lage, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für die Kosten der amtlichen Verteidigung, soweit diese im Zusammenhang mit seiner Verurteilung erforderlich war, Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP i. V. m. Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung hinsichtlich der eingestellten Verfahrensteile und der Teilfreisprüche verbleiben beim Bund. Der vom Angeklagten zu erstattende Betrag ist mit Fr. 15'000.– festzusetzen (siehe auch E. 11).

10. Editionen/Beschlagnahmen

10.1 In den Akten befindet sich eine grosse Anzahl von Visaantragsformularen. Die Gegenstand der Anklage und Grundlage des Entscheids bildenden Visadossiers (cl. 27 pag. 5.1.515–586; …643–857; cl. 29 pag. 5.1.1586–1666; …1812–1830) verbleiben bei den Verfahrensakten; die übrigen sind dem EDA nach Rechtskraft dieses Entscheids zu retournieren.

10.2 Das Gericht hat aus dem Dossier SK.2006.10 die Sammlung des damaligen BFA der „Weisungen für die Schweizerischen Vertretungen im Ausland“ /„Octroi de visas“ in deutscher und französischer Sprache beigezogen, welche mit Schreiben vom 30. November 2006 vom Bundesamt für Migration ediert worden waren. Diese sind dem Bundesamt für Migration nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzugeben.

10.3 Alle beim Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände, die sich beim Dossier befinden, sind an diesen zurückzugeben.

10.4 Das bei D. sichergestellte Aufnahmegerät ist an diesen zurückzugeben. Die Tonträger mit den Gesprächsaufzeichnungen vom 4. Dezember 2004 verbleiben beim Dossier.

11. Berichtigung des Dispositivs

11.1 Eine Norm, die es der Strafkammer erlaubt, inhaltliche Korrekturen an einem verkündeten Urteil vorzunehmen, besteht nicht. Die Strafkammer ist wie jedes erkennende Gericht an ihre veröffentlichten Entscheide gebunden, und zwar selbst dann, wenn der Entscheid unrichtig ist. Von inhaltlichen Mängeln sind jedoch offensichtliche und versteckte Fehler zu unterscheiden: Offensichtliche Fehler ergeben sich ohne weiters direkt aus dem Dispositiv selbst, indem dieses in sich widersprüchlich ist (z. B. Rechen- oder Schreibfehler); versteckte Mängel liegen dann vor, wenn der Entscheid nicht den wirklichen Willen des Gerichts wiedergibt, wobei der tatsächliche Wille aus den Erwägungen selbst oder im Zusammenhang mit Aktenstücken, auf welche Bezug genommen wird, nachvollziehbar ist. Solche Fehler sind nach ständiger Praxis der Strafkammer zulässig von dieser selbst vorzunehmen, da hierdurch dem Entscheid lediglich die Formulierung gegeben wird, die gedacht und beabsichtigt war. Damit wird gerade kein Mangel in der Willensbildung korrigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, da diesem nichts beigefügt wird, was nicht bereits Inhalt der richterlichen Entscheidfindung gewesen ist (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2004.3–7 vom 11. März 2005, E. 1–3).

11.2 Vorliegend ergibt sich aus den Erwägungen E. 9.2, dass der Einzelrichter die Verfahrenskosten als auch die Ersatzpflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Angeklagten nur im Umfang der zu seiner Verurteilung führenden Anklagepunkte (mehrfachen Urkundenfälschung im Amt [A.1 und A.6] sowie des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens [A.1 bis A.4.]) auferlegt hat. Soweit der Angeklagte infolge Teileinstellung, Nichteintretens und Teilfreisprüchen nicht verurteilt wird, verbleiben die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung bei der Eidgenossenschaft. Diesen Willen des Einzelrichters gibt das im Anschluss an die Hauptverhandlung am 12. Mai 2010 ausgeteilte Dispositiv in Ziffer 8 nicht wieder, wird doch eine Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung festgelegt. Es handelt sich insoweit um einen versteckten Fehler, der zu berichtigen ist. Ziffer 8 des Dispositivs wird wie folgt korrigiert:

8. Fürsprecher Stephan Schmidli wird für die amtliche Verteidigung in den Perioden vom 10. März 2005 bis 22. Januar 2008 und vom 4. September 2009 bis 12. Mai 2010 mit Fr. 67'000.– (inkl. MwSt. und abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfang von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten.

12. Entscheidmitteilung an die peruanischen Strafverfolgungsbehörden

Der Antrag des Angeklagten, den Entscheid der zuständigen Behörde in Peru zur Kenntnis zu bringen mit dem Ersuchen, den Haftbefehl gegen ihn zu revozieren, wird abgelehnt.

Ein Anspruch auf Entscheidmitteilung an die peruanischen Strafverfolgungsbehörden ist nicht gegeben; insbesondere findet Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG keine Anwendung, da das Bundesstrafgericht keine Strafverfolgungsbehörde im Sinne der genannten Vorschrift ist. Gemäss Praxis obliegt die Entscheidmitteilung an die zuständigen Behörden der Bundesanwaltschaft; eine gesetzliche Mitteilungspflicht an nicht beteiligte Dritte besteht nicht. Ob die Bundesanwaltschaft von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Entscheid gemäss Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG an die peruanischen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, steht in ihrem Ermessen und ist nicht von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts anzuordnen.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. Auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen das ANAG (Anklagepunkt D.) wird nicht eingetreten.

2. A. wird freigesprochen

- vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt in den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9;

- vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung im Amt (Anklagepunkt B.);

- vom Vorwurf des Sich-bestechen-Lassens in den Anklagepunkten A.5, A.6 und B.

3. A. wird schuldig gesprochen

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt in den Anklagepunkten A.1 und A.6;

- des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens in den Anklagepunkten A.1 bis A.4.

4. A. wird bestraft mit 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen wird auf die Strafe im Falle eines späteren Widerrufs angerechnet.

5. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2'000.– begründet.

6. Es werden nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben:

- die Visaanträge (Ordner 27 bis 34) an das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten;

- die aus dem Dossier SK.2006.10 edierten zwei Ordner mit Weisungen betr. Visumerteilung an das Bundesamt für Migration;

- alle bei A. beschlagnahmten Gegenstände an denselben;

- das bei den Akten befindliche Diktiergerät an D.

7. A. werden von den Verfahrenskosten Fr. 12'000.– auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.

8. Fürsprecher Stephan Schmidli wird für die amtliche Verteidigung in den Perioden vom 10. März 2005 bis 22. Januar 2008 und vom 4. September 2009 bis 12. Mai 2010 mit Fr. 67'000.– (inkl. MwSt. und abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfang von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten.

9. An A. wird keine Entschädigung geleistet.

II.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Stephan Schmidli zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).