Berichtigung vom 11. März 2005 des Urteils vom 22. September 2004 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiberin Priska Kummli Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch die Staatsanwältin Susanne Pälmke, Schweizerische Eidgenossenschaft, Privatklägerin, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),

gegen 1. A.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Wüthrich; 2. B.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg; 3. C.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Gerhard Lanz;

4. D.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Denise Schiebner; B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2004.003- 007

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5. E.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Diego Clavadetscher, subst. durch Fürsprecher Jürg Wernli. Gegenstand

gewerbsmässiger Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechen, Sich-Bestechen-Lassen, mehrfache Urkundenfälschung im Amt bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses

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Sachverhalt:

A. Fürsprecher Wüthrich reichte dem Gericht seine Honorarnote vom 20. September 2004 für die amtliche Verteidigung von A.______ ein. Mit Urteil vom 22. September 2004 wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 67'768.10 zuerkannt. B. Bei der Auszahlung ergaben sich Hinweise, dass die Entschädigung falsch berechnet wurde.

Die Strafkammer erwägt:

1. Offensichtliche und versteckte Fehler

Ein Entscheid kann aus verschiedenen Gründen mangelhaft sein: So sind offensichtliche Fehler denkbar, die sich ohne weiteres aus dem Dispositiv selbst ergeben, indem dieses in sich selbst widersprüchlich ist. Versteckte Fehler liegen dann vor, wenn der Entscheid nicht den wirklichen Willen des Gerichts wiedergibt, wobei der tatsächliche Wille aus den Erwägungen selbst oder im Zusammenhang mit Aktenstücken, auf welche Bezug genommen wird, nachvollziehbar bzw. nicht nachvollziehbar ist. Von diesen Fehlern unterscheiden sich die materiellen Mängel des Urteils, wie namentlich

fehlerhafte Rechtsanwendung oder unterschiedliche Beantwortung der gleichen Rechtsfrage in ein und demselben Entscheid.

Eine Möglichkeit für das Gericht, auf seinen Entscheid zurückzukommen, besteht grundsätzlich nicht. Wie jedes erkennende Gericht ist daher auch die Strafkammer an ihre eröffneten Entscheide gebunden, selbst dann, wenn das Urteil unrichtig ist. Die Korrektur von inhaltlichen Mängeln im letztgenannten Sinne ist daher ausschliesslich auf dem Rechtsmittelweg möglich. Es stellt sich indessen die Frage, ob ausnahmsweise unabhängig von einem Rechtsmittel die Möglichkeit bestehen soll, offensichtliche

beziehungsweise versteckte Fehler zu korrigieren, ohne dabei an eine Frist gebunden zu sein.

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2. Gesetzeslücke

Eine Norm, wonach die Strafkammer Korrekturen an einem eröffneten Entscheid vornehmen darf, sieht weder die Bundesstrafprozessordnung noch das Strafgerichtsgesetz ausdrücklich vor. Ebenso wenig kann dem Gesetz durch Auslegung eine Regelung entnommen werden. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob das Fehlen einer Regelung auf ein Versehen des Gesetzgebers

zurückzuführen ist, mithin eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, oder aber ob der Gesetzgeber dieses Problem bewusst nicht regelte und eine Korrektur daher unzulässig sein soll (vgl. zu den Gesetzeslücken und dem qualifizierten Schweigen: HONSELL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB NN. 27 und 31 f.).

2.1 Art. 31 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
SGG sieht die Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer vor und verweist auf die sinngemässe Anwendung der Art. 136
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BStP. Zur Frage, ob dies auch für Entscheide der Strafkammer gelten soll, schweigt das Gesetz. Eine unterschiedliche Regelung für Entscheide der Strafkammer und der Beschwerdekammer könnte sich allenfalls aufdrängen, weil im Gegensatz zu den Entscheiden der Strafkammer nicht gegen alle Entscheide der Beschwerdekammer ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Nun aber dürfen einerseits kantonale Entscheide aufgrund der einschlägigen kantonalprozessrechtlichen Bestimmungen auch dann berichtigt werden, wenn das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Und andererseits sind auch kantonale Entscheide in Delegationsstrafsachen einer Berichtigung gemäss kantonalem Strafprozessrecht zugänglich. Auf Bundesebene findet sich nämlich keine Bestimmung, die solchem entgegenstünde, und die kantonalen Behörden haben die unter das Strafgesetzbuch fallenden strafbaren Handlungen nach ihren eigenen kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 343
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
StGB). Es ist daher unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe für die Entscheide der beiden Kammern bewusst eine unterschiedliche Regelung treffen wollen.

Einige kantonale Strafprozessordnungen sehen die Möglichkeit einer Berichtigung

oder Erläuterung von Entscheiden vor. So erläutert beispielsweise gemäss zürcherischem Gerichtsverfassungsgesetz das Gericht, das einen unklaren oder widersprüchlichen Entscheid gefällt hat, diesen auf Antrag oder von Amtes wegen (§ 162 GVG/ZH); offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien werden vom Kanzleibeamten im Einverständnis des Präsidenten und unter

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Mitteilung an die Parteien berichtigt (§ 166 GVG/ZH). Das bernische Strafverfahrensgesetz sieht vor, dass Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer bei der Protokollierung von Amtes wegen zu berichtigen sind (Art. 78 Abs. 5 StrV/BE; vgl. Art. 77 Ziff. 6 StrV/BE, wonach das Dispositiv Inhalt des Protokolls ist). Weitere kantonalrechtliche Bestimmungen finden sich unter anderem auch in Art. 93 und 96 GerG/SG und Art. 316 Abs. 4 CPP/JU.

Der Erlass der gesetzlichen Grundlagen für das Bundesstrafgericht erfolgte zeitgleich mit denjenigen für das neue Bundesverwaltungsgericht. Wie das Bundesstrafgericht urteilt das Bundesverwaltungsgericht, soweit seine Entscheide nicht endgültig sind, als Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 1 E-VGG, BBl 2001 V 4539). Anwendbares Verfahrensgesetz ist dabei - vorbehältlich anders lautender Bestimmungen im Verwaltungsgerichtsgesetz ­ das Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
bis VwVG neue Fassung BBl 2001 V 4403). Eine solche abweichende Regelung enthält Art. 43 E-VGG. Danach nimmt das Gericht auf Gesuch oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung seiner Entscheide vor, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, dessen Bestimmungen untereinander beziehungsweise mit der Begründung im Widerspruch ste- hen oder wenn es Redaktions- oder Rechenfehler enthält (Art. 115 Abs. 1 E
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
-BGG [BBl 2001 V 4510 f.] in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 E
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung - Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.
-VGG [BBl 2001 V 4548]). Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen gilt im Verwaltungsverfahren des Bundes vor unterer Instanz Art. 69 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG: Danach können Rechenfehler, welche keinen Einfluss auf die Entscheidformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung haben, jederzeit berichtigt werden. Gemäss Abs. 1 desselben Artikels erfolgt eine Erläuterung bei Unklarheiten oder Widersprüchen in der Entscheidformel oder zwischen dieser und der Begründung.

Das Verwaltungsstrafrecht, welches auch für Verfahren vor Bundesstrafgericht

in Verwaltungsstrafsachen Anwendung findet (vgl. Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
SGG), äussert sich nicht zur nachträglichen Korrektur von Entscheiden.

In Ergänzung zu den vorstehend aufgeführten Bestimmungen sei noch auf die Regelung von Art. 145
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
OG betreffend Erläuterung und Berichtigung von bundesgerichtlichen Entscheiden verwiesen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (vgl. Art. 135
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
OG). Der Entwurf zum neuen Bundesgerichtsgesetz sieht als einzige Änderung vor, dass neu nicht mehr nur auf Begehren einer Partei, sondern auch von Amtes wegen erläutert und berichtigt werden darf (Art. 115 E-BGG, BBl 2001 V 4202, 4510 f. und 4354). Diese Bestimmungen

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sind allerdings vor dem Hintergrund dessen zu lesen, dass gegen Entscheide

des Bundesgerichts bzw. des Eidgenössischen Versicherungsgericht kein Rechtsmittel gegeben ist ­ im Unterschied zu den Entscheiden der Strafkammer.

2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in bestimmten Grenzen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Erläuterung (BGE 130 V 320, 325 E. 2.3). Dieser Anspruch geht inhaltlich nicht über Art. 145
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
OG hinaus (BGE 130 V 320, 326 E. 3.1).

Gemäss dem Grundgedanken von Art. 145
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
OG und Art. 69
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG ­ Letzterer gilt für untere Instanzen ­ soll ein Rechtsspruch, der Rechnungsfehler enthält, formlos und jederzeit berichtigt werden können. Das Bundesgericht erachtet die Berichtigung von Rechenfehlern ferner als einen dem Sozialversicherungsrecht

innewohnenden Verfahrensgrundsatz. Dieses Rechtsgebiet berge die Gefahr vieler Rechenfehler, und das Gebot der rechtsgleichen Anwendung des materiellen Rechts gebiete, dass solche Fehler möglichst formlos korrigiert werden könnten (BGE 99 V 62, 64 E. 2b; 130 V 320, E. 2.3 S. 326).

Weist der Kassationshof eine Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück mit der Weisung, in einem Anklagepunkt freizusprechen und die Strafe entsprechend herabzusetzen, so ist die kantonale Behörde daran gebunden (vgl. Art. 277ter
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
BStP). Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts ist es jedoch zulässig, dass das kantonale Gericht die Strafe bei Tatmehrheit im neuen Urteil nicht herabsetzt mit der Begründung, es habe schon im ersten Verfahren eine straflose Tat bei der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, aber einen Freispruch versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen (vgl. SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 764, mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juni 1989). Die Praxis lässt somit in gewissen Fällen sogar Korrekturen von Fehlern zu, die sich nicht aus dem Entscheid selbst ergeben.

2.3 In Lehre und Praxis findet sich die Auffassung, dass die Berichtigung offensichtlicher Versehen auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig sei (PKG 1994 N. 32 S. 104; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume V, art. 136 - 171, Berne 1992, art. 145 OJ no 1 p. 79; vgl. PIQUEREZ, a.a.O., § 140 no 3082 f.) Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Zuständigkeit zur Berichtigung eines Entscheids bei jenem Gericht liegt, von welchem dieser stammt (vgl. POUDRET, a.a.O., art. 145 OJ no 1 p. 78).

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2.4 Als Ergebnis aus vorstehenden Erwägungen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Berichtigung aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) abgeleitet wird (siehe E. 2.2), ist von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, welche zu schliessen ist. 3. Lückenfüllung

Die Lückenfüllung ist ­ im Unterschied zum materiellen Strafrecht ­ im Strafprozessrecht zulässig (BGE 98 Ia 226, 232 E. 4b; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 6 N. 10, mit Hinweisen auf kantonale Strafverfahrensgesetze in N. 6; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 68; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zurich 2000, § 5 no 79). Dabei ist auch im öffentlichen Recht gemäss den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB vorzugehen (HONSELL, a.a.O., Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB N. 8): Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

3.1 Eine gewohnheitsrechtliche Regelung, nämlich eine längere Zeit andauernde, auf Rechtsüberzeugung beruhende Übung, besteht nicht (vgl. zum Begriff des Gewohnheitsrechts: BGE 119 Ia 59, 62 E. 4b). Das Gericht ist daher zur Rechtsfortbildung nach Art des Gesetzgebers berufen. Dabei sind die vorstehend erwähnten gesetzlichen Regelungen, der allgemeine Verfahrensgrundsatz (vgl. HONSELL, a.a.O., Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB N. 36) und die zitierte Rechtsprechung zu beachten.

3.2 Sich aus dem Dispositiv selbst ergebende, das heisst offensichtliche Fehler (vgl. E. 1), dürfen ohne weiteres von der Strafkammer korrigiert werden. Zu denken ist hier beispielsweise an eine fehlerhafte Addition.

Gibt andererseits das Dispositiv den tatsächlichen Willen des Gerichts nicht richtig wieder, und lässt sich aufgrund der Erwägungen auch nicht auf die-sen Willen schliessen ­ weil sich das Gericht beispielsweise überhaupt nicht oder nur unklar zu einer bestimmten Frage äussert ­, hält eine Kor-rektur des Entscheids vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht Stand. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, weshalb ein versteckter Fehler dann nicht korrigiert werden dürfte, wenn anhand der Erwägungen der Ent-scheidprozess und damit der wirkliche Wille des Gerichts nachvollziehbar ist (vgl. auch POUDRET, a.a.O., art. 145 OJ no 1 p. 77, wonach der Zweck

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der Erläuterung gemäss Art. 145
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
OG darin besteht, dem Entscheid die Formulierung zu geben, welche gedacht und beabsichtigt war; ferner HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum züricherischen Gerichtsverfassungsgesetz Zürich 2002, § 166 GVG N. 1). Damit wird nicht ein Mangel in der Willensbildung korrigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, wird diesem doch nichts beigefügt, was nicht bereits Inhalt gewesen wäre.

Die Zuständigkeit für die Vornahme zulässiger Korrekturen liegt bei der Strafkammer.

4. In concreto 4.1 Fürsprecher Wüthrich macht mit seiner Kostennote geltend: Honorar: Anwalt (230,75 Std. Fr. 250.00) Fr. 57'687.50

Praktikant (45 Std. Fr. 150.00) Fr. 6'750.00

5 Übernachtungen Fr. 145.00

Fr. 725.00

diverse weitere Auslagen:

Fr. 4'524.00

Zwischentotal

Fr. 69'686.50

zuzüglich MWST 7.6 %

Fr. 74'982.70

./. Entschädigung Bundeskasse

Fr. 1'000.00

Total

Fr. 73'982.70 4.2 Aus der Erwägung 15.1 des Urteils vom 22. September 2004 lassen sich die angewendeten Berechnungsgrundsätze für die amtliche Verteidigung entnehmen: Als Stundenansatz für den Anwalt bzw. den Praktikanten wurden Fr. 230.- bzw. Fr. 110.- zugestanden. Da nur drei Übernachtungen notwendig waren, kürzte das Gericht diese Kosten und setzte sie für alle Verteidiger auf Fr. 435.- fest. Im Übrigen beliess es das Gericht bei der Kostennote des Anwalts, so dass sich die Entschädigungssumme von Fürsprecher Wüthrich wie folgt errechnet:

Honorar: Anwalt (230,75 Std. Fr. 230.00) Fr. 53'072.50

Praktikant (45 Std. Fr. 110.00) Fr. 4'950.00

3 Übernachtungen Fr. 145.00

Fr. 435.00

diverse weitere Auslagen:

Fr. 4'524.00

Zwischentotal

Fr. 62'981.50

zuzüglich MWST 7.6 %

Fr. 67'768.10

./. Entschädigung Bundeskasse

Fr. 1'000.00

Total

Fr. 66'768.10

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Der Entschädigungsanspruch von Fürsprecher Wüthrich sollte daher Fr. 66'768.10 betragen. Demgegenüber lautet der Urteilsspruch vom 22. September 2004 Ziff. I/7 auf eine Entschädigungssumme von Fr. 67'768.10. Dieser um Fr. 1'000.- zu hohe Betrag entspricht nicht dem richterlichen Willen, wie er aus den Erwägungen 15.1 und 15.2 in Verbindung mit der Kostennote des Anwalts hervorgeht. Die Korrektur dieses Rechenfehlers beziehungsweise die Berichtigung des Urteilsspruchs in Ziff. I/7 ist gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3.2 zulässig und der Entschädigungsanspruch von Fürsprecher Wüthrich somit auf Fr. 66'768.10 zu beziffern.

5. Kosten

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

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Die Strafkammer beschliesst: 1. Ziff. I/7 des Dispositivs des Urteils vom 22. September 2004 in Sachen A.______ und Mitangeklagte wird berichtigt und lautet neu wie folgt:

Fürsprecher Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 66'768.10 (inkl. 7,6 % MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten. 2. Dieser Beschluss wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Wüthrich als amtlichem Verteidiger von A.______ (zweifach) mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: Ausfertigung am 21. April 2005

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen

Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BStP).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2004.3
Datum : 11. März 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : gewerbsmässiger Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechen, Sich-Bestechen-Lassen, me


Gesetzesregister
BGG: 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BStP: 136  145  268  277ter
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG: 135  145
SGG: 3  31  33
StGB: 343
VGG: 43
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung - Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
69
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
119-IA-59 • 130-V-320 • 98-IA-226 • 99-V-62
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BBl
2001/V/4202 • 2001/V/4403 • 2001/V/4510 • 2001/V/4539 • 2001/V/4548