TPF 2005 123, p.123

33. Auszug aus den Entscheiden der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B. und C. vom 2. und 14. Juni 2005 (SK.2004.14 und SK.2004.15)

Abwesenheitsurteil. Vereinigung von Verfahren. Privatklage.
Art. 18 , 148 , 210 BStP, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR

Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens erfordert, dass die Angeklagten im Vorverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und von der Hauptverhandlung rechtsgenüglich unterrichtet wurden (E. 1.1.2).
Das Gesetz schreibt für die Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 18 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP keine bestimmte Form vor; der übernommene Sachverhalt muss allerdings klar umschrieben sein (E. 1.2.2).

Soweit in der Sache kein Schuldspruch erfolgt, ist auf die Zivilforderung nicht einzutreten. Wer als Gehilfe an einer Straftat teilnimmt, ist mitverantwortlich für den einem anderen dadurch zugefügten Schaden. Der Privatkläger hat bei Investitionsgütern Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Tat. Bei Sachen, deren Wert mit der Zeit sinkt, ist nur der Zeitwert zu ersetzen (E. 9.1.2).

Jugement par défaut. Jonction de procédures. Action civile.
Art. 18, 148, 210 PPF, art. 41 CO

Pour que les débats puissent être tenus en l'absence des accusés, il faut que ceux-ci aient eu l'occasion de faire valoir leurs positions au cours de la procé- dure d'instruction et qu'ils aient été dûment informés de la tenue de l'audience de jugement (consid. 1.1.2).

La loi ne prescrit aucune forme particulière pour l'ordonnance de jonction au sens de l'art. 18 al. 2 PPF; l'état de faits joints doit cependant être décrit de manière claire (consid. 1.2.2).

TPF 2005 123, p.124

En l'absence de verdict de culpabilité dans la cause, il n'y a pas lieu d'entrer en matière sur les conclusions de la partie civile. Celui qui participe à la commission d'une infraction en tant que complice est coresponsable du dommage ainsi causé à des tiers. En matière de biens d'investissement, la partie civile a droit au remplacement de la valeur du marché au moment de l'acte. Pour des biens dont la valeur diminue avec le temps, ce n'est que la valeur actuelle qui devra être indemnisée (consid. 9.1.2).

Sentenza contumaciale. Riunione di procedimenti. Azione civile.
Art. 18, 148, 210 PP, art. 41 CO

L'esecuzione di una procedura contumaciale presuppone che gli imputati abbiano avuto la possibilità di prendere posizione nella procedura preliminare e che siano stati informati in merito al dibattimento conformemente alle esigenze legali (consid. 1.1.2).

Per la decisione di riunione di procedimenti ai sensi dell'art. 18 cpv. 2 PP, la legge non prescrive una forma determinata; i fatti ripresi devono tuttavia essere descritti in modo chiaro (consid. 1.2.2).

Se in fatto non è pronunciata una sentenza di condanna, non si deve entrare nel merito dell'azione civile. Chi prende parte a un reato in qualità di complice è solidalmente responsabile del danno cagionato a un terzo. Per quanto riguarda i beni d'investimento, l'accusatore privato ha diritto al risarcimento del valore di mercato al momento della commissione del reato. Per quanto riguarda le cose il cui valore diminuisce con l'andar del tempo, occorre risarcire unicamente il valore attuale (consid. 9.1.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

In der Nacht vom 5./6. Juni 2003 wurde in Littau ein Postomat gesprengt. Der Geldbehälter blieb bei der Sprengung intakt und die Täterschaft entfernte sich ohne Beute vom Tatort. Nach gleichem Muster erfolgte in der Nacht vom 1./2. August 2003 in Horw eine weitere Sprengung eines Postomaten. Am 22. August 2003, kurz nach Mitternacht, wurde in eine Tankstelle in Kriens eingebrochen und es wurden verschiedene Verkaufswaren entfernt.

A., B. und C. wurde unter anderem wegen Sprengstoffdelikten verurteilt. Hinsichtlich A. und C. wurde ein Abwesenheitsurteil gefällt.

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Aus den Erwägungen:

1.1.2 Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen. Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwendig erachtet (Art. 148 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
und Abs. 2 Satz 1 BStP).
Da sich die Vorgenannten (mutmasslich) in ihren Heimatländern aufhalten, ist ein Auslieferungsbegehren aussichtslos (vgl. Art. I des schweizerischserbischen Auslieferungsvertrags vom 28. November 1887 [SR 0.353.981.8]). Das Gericht hat die gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um deren Anwesenheit an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Beide wurden in der Voruntersuchung durch die Bundesanwaltschaft (soweit den Angeklagten C. betreffend rechtshilfeweise) und das Untersuchungsrichteramt befragt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 erhielten sie Gelegenheit, sich in Anwesenheit der Verteidigung gegen die erhobenen Tatvorwürfe und zum Beweisergebnis der Voruntersuchung zu äussern. Sie konnten ihre verfassungsmässig garantierten Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; ferner Garantien gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) hinreichend geltend machen. Beide Angeklagten wurden rechtsgenügend von der Hauptverhandlung unterrichtet, nämlich durch Zustellung der Vorladung ans Rechtsdomizil beziehungsweise nach erfolglosem Zustellungsversuch durch Ediktalladung. Die Verteidiger der Angeklagten nahmen an der Hauptverhandlung teil. Unter diesen Umständen ist ihre Anwesenheit entbehrlich und die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens statthaft, insbesondere auch mit Blick auf das Rechtsmittel gemäss Art. 148 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP, welches unter gewissen Voraussetzungen die Aufhebung und nochmalige Überprüfung in der Sache erlaubt.
(...)

1.2.2 Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 18 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP). Eine bestimmte Form dieser Anordnung ist nicht vorgesehen. Allerdings muss der übernommene Sachverhalt klar umschrieben sein.

Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht an der Hauptverhandlung die Vereinigungsverfügung vom 23. März 2005 betreffend Einbruchdiebstahl in

TPF 2005 123, p.126

Kriens ein. Diese Verfügung wurde dem Kanton Luzern zur Kenntnis gebracht, welcher Verzicht auf die Strafverfolgung in eigener Kompetenz erklärte. Die Vereinigungsverfügung genügt den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP. Damit ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für den Einbruchdiebstahl in Kriens gegeben.
(...)

9.1.2 Die Schweizerische Post macht ferner betreffend den Sprengstoffanschlag in Horw Schadenersatz in der Höhe von Fr. 77'485.15 geltend.
Der Angeklagte C. hat diese Forderung anerkannt. Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.

Der Angeklagte A. wurde im direkten Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in Horw nicht schuldig gesprochen. Auf die Zivilklage wird daher, soweit ihn betreffend, nicht eingetreten (Art. 210 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP).
Der Angeklagte B. ist als Gehilfe des Sprengstoffanschlags mitverantwortlich für den der Schweizerischen Post dadurch zugefügten Schaden (Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Er haftet gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR solidarisch mit dem Angeklagten C. Die Post macht als Schadensposten unter anderem die Kosten für einen neuen Postomaten in der Höhe von Fr. 58'774. sowie den Sachwert des gesprengten Postomatenhäuschens im Betrag von Fr. 15'000. geltend. Die Privatklägerin hat, soweit Investitionsgüter betreffend, Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Tat. Bei Sachen, deren Wert mit der Zeit sinkt, ist nur der Zeitwert zu ersetzen (BGE 127 III 73 E. 5b S. 77), respektive ist vom Neuwert ein dem Wertverlust infolge Zeit entsprechender Abzug zu machen (ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N. 691 f.). Die Geschädigte erwähnte zwar in ihrer Schadensaufstellung, der Postomat sei neu gewesen und beim Postomatenhäuschen sei eine Abschreibung berücksichtigt worden. Das genügt aber nicht als Schadensnachweis. Die Klage wird deshalb, soweit den Angeklagten B. betreffend, nur grundsätzlich sowie im Teilbetrag von Fr. 3'711.15 gutgeheissen und die Schweizerische Post im Übrigen an den Zivilrichter verwiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2005 123
Datum : 14. Juni 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2005 123
Sachgebiet : Art. 18, 148, 210 BStP, Art. 41 OR Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens erfordert, dass die Angeklagten...
Gegenstand : Abwesenheitsurteil. Vereinigung von Verfahren. Privatklage.


Gesetzesregister
BStP: 18  148  210
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
BGE Register
127-III-73
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sachverhalt • ersetzung • die post • schaden • wert • biene • nacht • abwesenheitsurteil • zeitwert • zivilpartei • vereinigung von verfahren • kenntnis • schadenersatz • entscheid • gerichtsverhandlung • bundesstrafgericht • persönliches erscheinen • strafverfolgung • vormerkung • rechtsmittel
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2005 123
Entscheide BstGer
SK.2004.15 • SK.2004.14