Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4132/2012
Urteil vom 30. Januar 2015
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
1. A._______
2. B._______
3. C._______
alle vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
C-4132/2012
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1962, nf. Ehemann bzw. Beschwerdeführer 1), B._______ (geb. 1968, nf. Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2) sowie C._______ (geb. 1997, nf. Tochter bzw. Beschwerdeführerin 3) stammen aus Sri Lanka. Sie stellten am 22. September 2006 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Im April 2008 wurde ihnen das Bürgerrecht des Kantons Zürich erteilt, dies unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM). Am 28. April 2008 beantragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich beim BFM die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. B.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführer das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand. Hierauf reagierte das BFM nicht, so dass sie ihre Anfrage am 18. Juni 2009 mittels Rechtsvertreter erneuerten. Das BFM sicherte am 23. Juni 2009 und am 13. Oktober 2009 jeweils eine raschestmögliche Antwort zu. Am 3. Juni 2010 erkundigten sich die Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand, ohne eine Antwort zu erhalten. Am 22. November 2010 stellten sie eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Aussicht. Nach Abklärungen beim Dienst für Analyse und Prävention (DAP; heute: Nachrichtendienst des Bundes, NDB) teilte ihnen das BFM am 11. April 2011 mit, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien langjährige Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und legte ihnen nahe, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Die Beschwerdeführer erklärten mit Schreiben vom 28. April 2011, an ihrem Gesuch festhalten zu wollen, und beantragten die Offenlegung der Akten. Am 6. Mai 2011 sicherte ihnen das BFM wiederum zu, auf das Gesuch so bald als möglich zurückzukommen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 bestritten die Beschwerdeführer jedwede Verbindung zur LTTE und verlangten nochmals die Offenlegung der Akten. Hierauf reagierte das BFM erneut nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4340/2011 vom 19. April 2012 Sachverhalt Bst. B und C).
C.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 4. August 2011 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das BFM sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19.
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April 2012 gut (C-4340/2011) und stellte fest, dass das BFM das Verfahren unangemessen verzögert hatte.
D.
Das BFM wies die Gesuche der Beschwerdeführer «um erleichterte Einbürgerung» (recte: ordentliche Einbürgerung) mit Verfügung vom 5. Juli 2012 ab. Der NDB sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim Ehepaar um langjährige LTTE-Aktivisten handle. Der Ehemann habe als Geschäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt. Dabei werde die X._______ GmbH als Tarnfirma benutzt. Der Bericht des NDB sei für das BFM weitgehend verbindlich. Im Falle einer Ablehnungsempfehlung des NDB habe es die Bewilligung zu verweigern, sofern der Stellungnahme keine offensichtlichen Mängel anhafteten. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, inwiefern sie mit den in tamilischen Kreisen weit verbreiteten Bargeldtransfers nichts zu tun hätten und inwiefern sie die LTTE nicht unterstützten. Die Tätigkeit des Ehepaares als LTTE-Aktivisten bedrohe die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Gestützt darauf sei auch das Einbürgerungsgesuch der Tochter abzuweisen. E.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2012, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben, der Bericht des NDB vom 6. Dezember 2010, das Schreiben des BFM an den NDB sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis seien beizuziehen und es sei ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter sei das Einbürgerungsgesuch der Tochter gutzuheissen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, das BFM stütze seinen Entscheid ausschliesslich auf einen Bericht des NDB, in den die Einsicht verweigert resp. der ihnen nur in Form einer Stellvertreterakte zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser könne nicht entnommen werden, dass sie nach Ansicht des NDB die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdeten. Es sei davon auszugehen, dass dies im Bericht des NDB nicht geltend gemacht worden sei. Sie bestritten sämtliche Vorwürfe. Die Schlussfolgerung des BFM sei nicht nachvollziehbar. Die Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und sei willkürlich. Zudem sei die Stellungnahme des NDB für das BFM nicht verbindlich. Sie seien keine LTTE-Aktivisten und bestritten, in irgendeiner Art für die LTTE tätig gewesen zu seien. Die Vorwürfe seien weder konkretisiert noch belegt und damit willkürlich. Es sei gegen sie nie eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Im Übrigen sei die Sicherheit der Seite 3
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Schweiz durch die LTTE, der sie nicht angehörten, nicht gefährdet. Wären sie tatsächlich LTTE-Aktivisten, könnten sie nicht mehrmals jährlich nach Sri Lanka reisen. Die X._______ GmbH sei keine Tarnfirma, sondern eine Unternehmung mit rund zwanzig Angestellten, die Gold, Kleider und Lebensmittel importiere. Die Begründung des BFM, weshalb die Tochter nicht eingebürgert werden solle, könne nur so verstanden werden, dass ihr im Sinne einer Sippenhaft die Einbürgerung verweigert werden solle. F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 auf, seine Akten um die bisher geheim gehaltenen Aktenstücke zu vervollständigen und diese gemeinsam mit einer Vernehmlassung einzureichen. G.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. November 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, und reichte die Stellungnahme des NDB vom 6. Dezember 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den NDB mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 um Einsicht in dessen Akten. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung samt dem NDB-Bericht zugestellt. Der NDB edierte am 3. Mai 2013 seine Akten und erklärte, diese seien vertraulich und dem ausschliesslichen Gebrauch des Gerichts vorbehalten. Die Beschwerdeführer seien gemäss Art. 28
VwVG über den wesentlichen Inhalt der Akten in Kenntnis gesetzt worden. Das Gericht nahm die Akten des NDB zu den Akten des Beschwerdeverfahrens und hielt mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 fest, diese würden nach Massgabe von Art. 28
VwVG zur Entscheidfindung herangezogen. Eine anonymisierte Kopie der Stellungnahme des NDB vom 3. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführern zugestellt. Eine weitergehende Akteneinsicht wurde verweigert. H.
Die Beschwerdeführer bringen mit Replik vom 12. August 2013 vor, die Umschreibung des wesentlichen Akteninhalts sei nicht hinreichend konkret. Es handle sich um abstrakte Vorwürfe, zu denen sie nicht substantiiert Stellung nehmen könnten. Die Vorwürfe seien willkürlich und würden bestritten. Die Verfügung basiere einzig auf dem Bericht des NDB, dessen Grundlagen geheim gehalten würden, was die Begründungspflicht verletze. Über den Inhalt der Akten könne nur spekuliert werden. Die Bundesanwaltschaft führe ein Strafverfahren gegen Personen, welchen die Zuge-
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hörigkeit zu einer kriminellen Organisation (LTTE), Nötigung und Geldwäscherei vorgeworfen werde. In diesem Rahmen habe sich gezeigt, dass etwa 80% der in der Schweiz lebenden Tamilen mit der LTTE sympathisierten. Da der Beschwerdeführer 1 ein grosses tamilisches Geschäft betreibe, seien Kontakte zu LTTE-Sympathisanten oder Mitgliedern nicht zu vermeiden. Daraus folge aber nicht, dass sie selber LTTE-Aktivisten seien. Im Geschäft werbe man für tamilische Feste auch für solche, welche von der LTTE organisiert worden seien. Ebenfalls mache er an tamilischen Veranstaltungen Werbung für sein Geschäft. Sie seien aber nie für die LTTE tätig gewesen. Sie lebten seit über 20 Jahren in der Schweiz und seien noch nie in ein Strafverfahren involviert gewesen. I.
Die Beschwerdeführer verweisen mit Eingabe vom 7. November 2013 auf das Urteil des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013. Daraus gehe hervor, dass ihre Beschwerde ebenfalls gutzuheissen sei. Von ihnen gehe keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit aus. Zudem seien den Akten keine konkreten Vorwürfe gegen sie zu entnehmen. J.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 fest, dass die Beschwerdeführer weder durch das BFM noch durch den NDB hinreichend in die Lage versetzt worden seien, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass der Vorhalt betreffend Beteiligung an Bargeldtransfers in die Kassen der LTTE sich u.a. darauf bezieht, dass am 30. November 2011 eine Person bei der Ausreise am Flughafen Zürich mit Bargeld in der Höhe von Fr. 170'000. kontrolliert wurde und gegenüber der Polizei aussagte, das Geld gehöre der X._______ GmbH und solle im Auftrag des Beschwerdeführers 1 in ein Goldgeschäft in Dubai gebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer dazu auf, sich dazu zu äussern, Belege für das Goldgeschäft einzureichen sowie ihre Flugbewegungen seit Januar 2011 aufzulisten und die jeweiligen Reisezwecke anzugeben. K.
Die Beschwerdeführer legten mit Stellungnahme vom 28. April 2014 dar, es treffe zu, dass die Person im Auftrag des Beschwerdeführers 1 die Fr. 170'000. einem Goldgeschäft in Dubai überbracht habe, dies werde mit einer Quittung belegt. Es handle sich um einen Freund, der nach Dubai
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in die Ferien geflogen sei. Sie könnten alle Geschäfte belegen. Die Transaktionen seien mittels Bargeldkurier durchgeführt worden, weil der Wechselkurs bei Bank-zu-Bank-Zahlungen schlechter sei, als wenn man vor Ort bar bezahle. Bei hohen Beträgen resultiere aus diesen Kursunterschieden ein erheblicher Betrag. Zudem verlangten die Banken Spesen, welche bei hohen Beträgen erheblich seien. Es würden jeweils à-Konto-Zahlungen geleistet. Die Buchhaltung könne für alle Geschäftsjahre offengelegt werden. Die Beschwerdeführer reichten diverse Flugbestätigungen ein und machten Angaben zu den Zwecken ihrer Reisen in den Jahren 2011 bis 2014. L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
des Bürgerrechtsgesetzes [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff
. VGG; Urteil C-2848/2012 E. 1.1 m.H.). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.2 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
. VwVG). 1.3 Streitgegenstand ist ein Entscheid über die ordentliche Einbürgerung; dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf Gesuche um «erleichterte Einbürgerung» verwiesen wird, ist ein offensichtlicher und daher unmassgeblicher Fehler. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b
BGG; Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 11 m.H.). 2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes Seite 6
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wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendig mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1
BüG; HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308). 3.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2
BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14
und Art. 15
BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., N. 1327). 3.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13
BüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14
BüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.).
3.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ist insb. die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen z.B. Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die ge-
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genwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 sowie C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2; CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.; DIEYLA SOW /PASCAL MAHON, Art. 14 Loi sur la nationalité [LN], N. 33 ff., in: Amarelle/Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V, 2014; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305; Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841 ff., insb. 7851).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) sei verletzt worden. Die Vorinstanz habe ihnen die Einsicht in den NDB-Bericht verweigert, den wesentlichen Akteninhalt aber nicht bekanntgegeben (Art. 26 ff
. VwVG). Namentlich sei es ihnen nicht möglich gewesen, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen vorgängig substantiiert Stellung zu nehmen. Zudem sei die Begründungspflicht (Art. 35
VwVG) verletzt worden, weil sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf geheim gehaltene Akten stütze. 4.2 Vor der Klärung der Gehörsproblematik ist in casu von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz gewahrt hat (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären. Den Parteien kommt dabei eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 13
VwVG). Weigern sie sich, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert. In den letzte-
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ren beiden Fällen entscheidet die Behörde nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C-563/2011 E. 4.1; C-6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.). 4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40
BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art. 14
BüG, hat sie so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.2 m.H.). 4.4 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d
und Art. 22
der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V-NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Seite 9
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Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen. Die Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht, wonach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung verweigert werden «muss», ist daher nicht mit der Verfügungskompetenz des SEM vereinbar (vgl. Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.5 f. m.H.).
4.5 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf einen Bericht des NDB, in dem die Beschwerdeführer 1 und 2 als LTTEAktivisten eingestuft werden. In diesen Bericht der sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befand wurde den Beschwerdeführern keine Einsicht gewährt, sondern einzig in eine Stellvertreterakte (SEM act. 12). Diese wurde den Beschwerdeführern erst offengelegt, nachdem das Gericht die Vorinstanz hierzu aufgefordert hatte (vgl. Urteil C-4340/2011 E. 4.3). Der Bericht des NDB konnte erst im Beschwerdeverfahren zur Akteneinsicht zugestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Akten des NDB, welche die Grundlage des Berichts bildeten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Weil diese Akten vom NDB als insgesamt vertraulich klassifiziert wurden, verweigerte das Gericht die Akteneinsicht und hielt fest, die Akten würden nach Massgabe von Art. 28
VwVG zur Entscheidfindung herangezogen. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend in die Lage versetzt worden waren, sich zu den Vorwürfen zu äussern, und gab ihnen mit Bezug auf einen konkreten Vorfall aus dem Jahr 2011 den wesentlichen Akteninhalt bekannt (vgl. Sachverhalt Bst. J), wozu sich diese in der Folge äussern konnten (vgl. Sachverhalt Bst. K).
4.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
BüG nicht selbständig geprüft, sondern unbesehen auf die Stellungnahme des NDB abgestellt hat. Letztere war nicht hinreichend substantiiert (vgl. E. 4.4), weil sie nicht in konkreter Weise auf spezifische Vorfälle oder auf Handlungen der Beschwerdeführer Bezug nahm und somit auch keine Seite 10
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sorgfältige, individuelle Beurteilung der persönlichen Aktivitäten ermöglichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in fine). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den NDB um eine hinreichend substantiierte Stellungnahme zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre der NDB gleichzeitig zu ersuchen gewesen, die nachrichtendienstlichen Akten amtshilfeweise zu edieren (vgl. Art. 17
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] sowie Art. 22 Abs. 1
i.V.m. Art. 29
und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB), wie es das Gericht im Beschwerdeverfahren rechtshilfeweise getan hat (vgl. Sachverhalt Bst. G). Dies hätte es der Vorinstanz erlaubt, den Sachverhalt mit der nötigen Sorgfalt zu klären. Stattdessen machte sie die nicht hinreichend substantiierte Einschätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu ihrer und delegierte dadurch faktisch ihre Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
BüG zu entscheiden, an den NDB, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte. Auf diese Weise wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12
VwVG) und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 49 Bst. b
VwVG). Weil die Vorinstanz die ihr zustehende Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat, wurde zudem der Anspruch der Beschwerdeführer auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1
BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.; Urteil C-3769/2011 E. 4.7). 4.7 Die Beschwerdeführer rügen sodann zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Im Vorverfahren wurde zu ihrem Nachteil auf geheime Akten abgestellt, ohne dass sie hinreichend in die Lage versetzt wurden, sich zu deren wesentlichen Inhalt zu äussern (Art. 28
VwVG). Dies ergibt sich daraus, dass jeweils nicht in konkreter Weise auf persönliche Aktivitäten der Beschwerdeführer Bezug genommen wurde. Dass diese «die Erkenntnisse des Nachrichtendienstes nicht zu entkräften» vermochten, wie die Vorinstanz ausführte, war eine Folge der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens: pauschale Vorwürfe können, selbst wenn sie nicht zutreffen, nur ebenso pauschal bestritten und nicht «entkräftet» werden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde somit der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, weil sie sich nicht in konkreter Weise zur Sache äussern und entsprechende Beweisanträge stellen konnten (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 14. März 2014; W ALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 28 N. 6). Die dargelegte Vorgehensweise der Vorinstanz führte sodann gleichsam zwangsläufig dazu, dass sie der Begründungspflicht nur in ungenügender Weise nachkommen konnte (vgl. BVGE 2013/23 E. 8.6).
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4.8 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (Art. 12
und Art. 49 Bst. b
VwVG) und grundlegende Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt (Art. 29 Abs. 1
und 2
BV). Diese Verfahrensmängel wiegen insgesamt schwer, was für einen kassatorischen Entscheid spricht (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition prüfen, hat die Akten des NDB beigezogen und den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. K; Urteil C-3769/2011 E. 4.8 m.H.). Zu berücksichtigen sind sodann insb. die Interessen der Beschwerdeführer, deren Einbürgerungsverfahren bereits übermässig lange dauerte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stellen reformatorische Anträge, aber keinen Eventualantrag auf Aufhebung des Entscheids aus formellen Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Folglich ist davon auszugehen, dass sie einen Sachentscheid einer weiteren Verlängerung des Verfahrens vorziehen, und eine Rückweisung kann im Interesse des Beschleunigungsgebots unterbleiben (vgl. HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1711; LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl 1998, S. 111 ff.; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).
5.
5.1 In casu ist strittig und zu prüfen, ob die Einbürgerung zu unterbleiben hat, weil die Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. E. 3.4). Einleitend ist darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit der Schweiz heute von der LTTE bzw. von ihren Nachfolgeorganisationen ausgeht. 5.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in dem schätzungsweise 100'000 Menschen getötet wurden und der im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch als vernichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrechtlichen Verfahren regelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgeht und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-3971/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.2 und E-801/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheitslage hat sich zwar stabilisiert, die Menschenrechtslage aber ist schlecht. Die nach Kriegsende aufkeimenden Hoffnungen auf Versöhnung und politische Reformen haben sich bis anhin nicht realisiert. Die von beiden Seiten verübten Kriegsverbrechen sind noch nicht untersucht, geschweige denn aufgearbeitet und gesühnt worden. Der Norden des Landes ist von einem Grossaufgebot an Soldaten Seite 12
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besetzt. Der bis vor kurzem amtierende Präsident Rajapaksa hatte seine Befugnisse stark ausgebaut, die Befugnisse der Provinzen hingegen wurden stark eingeschränkt. Inwiefern der am 9. Januar 2015 vereidigte neue Präsident Sirisena ein ehemals enger Weggefährte Rajapaksas sein Wahlversprechen, die Macht zu dezentralisieren und das Parlament zu stärken, einlösen und dem Aufruf von Papst Franziskus, den Bürgerkrieg aufzuarbeiten und einen Aussöhnungsprozess einzuleiten, nachkommen wird, bleibt abzuwarten (vgl. NZZ Online, Machtwechsel in Sri Lanka, 9. Januar 2015; NZZ Online, Der Papst ruft zur Versöhnung in Sri Lanka auf, 14. Januar 2015). Jedenfalls bis vor kurzer Zeit wurden politisch Oppositionelle von der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6; IRIN Asia, Sri Lanka suggests moves to investigate war-time missing, 29. August 2014, < www.irinnews.org/printreport.aspx?reportid=100550 >, abgerufen am 30. Januar 2015; NZZ Online, Tamilen fordern Kompetenzen, 24. September 2013; NZZ Online, Die Killing Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; WOZ Online, Vorerst ungesühnt, 12. Juni 2014; blog.crisisgroup.org, The Forever War?: Military Control in Sri Lanka's North, 25. März 2014). Zum gefährdeten Personenkreis gehören namentlich Personen, die verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D-6118/2013 vom 11. August 2014 E. 6.5 m.H.). Die Regierung der Republik Sri Lanka hat kürzlich, im März 2014, eine «Terrorliste» veröffentlicht, welche neben 16 Organisationen auch die Namen von 424 eigenen Staatsbürgern enthält, die im Ausland leben und vor allem wegen angeblicher Aktivitäten für die LTTE gesucht werden. Diese Liste entfaltet hierzulande keine direkten Auswirkungen; die Schweiz ist völkerrechtlich nicht daran gebunden. Das BFM hat im März 2014 aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka eine neue Lagebeurteilung vorgenommen, die Risikoprofile angepasst sowie eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis definiert (vgl. Antwort des BR vom 13. August 2014 auf die Interpellation Nr. 14.3349 von NR Andy Tschümperlin «Sind [fast] alle Tamilen Terroristen?» vom 8. Mai 2014; Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014: «Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor»). 5.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten und u.a. von der Europäischen Union als terroristische Gruppierung eingestuft (vgl. Anhang Ziff. 2.17 des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3, und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Seite 13
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Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP; ABl L 217/35 vom 23. Juli 2014; der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat im kürzlich ergangenen Urteil vom 16. Oktober 2014 T-208/11 und T-508/11 Durchführungsordnungen des Rates betreffend restriktive Massnahmen gegen die LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt und dem Rat Frist gesetzt, die festgestellten Verstösse zu heilen. Der Entscheid betrifft jedoch nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob die LTTE als terroristische Vereinigung einzustufen sei [Rn. 225 ff.]). Die Schweiz verfügt über keine eigentliche «Terrorliste». Explizit verboten sind derzeit einzig die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, SR 122). Die LTTE figuriert indes dies ergibt sich bereits aus der Einstufung der LTTE als terroristische Vereinigung durch die Europäische Union auf der Beobachtungsliste des VBS betreffend Gruppierungen, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3
und Abs. 6 BWIS i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b
V-NDB).
5.4 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in Sri Lanka gilt es, die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im Lagebericht 2012 hielt der NDB fest, in der tamilischen Diaspora seien keine grösseren Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. Das internationale Netzwerk der LTTE sei aber in Teilen bestehen geblieben. Im Jahr 2013 hielt der NDB fest, bis heute kristallisierten sich keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. In kleinerem Ausmass komme es zu Propagandaveranstaltungen. Indes gebe es keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten. Mit Blick auf diese Einschätzungen hielt das BVGer im August 2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von der LTTE und ihrer Anhängerschaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.). Nach wie vor liegen dem NDB keine Hinweise auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistenbewegung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei jedoch abhängig von der Lage im Heimatstaat. Eine allfällige Eskalation müsse nicht direkt zu einer Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora führen. Ethnonationalistische Gruppierungen könnten aber auch nach längerer Ruhephase wieder gewaltextremistisch tätig werden (vgl. NDB, Sicherheit Schweiz, Lagebericht 2014, S. 41 f., < www.vbs.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Nachrichtendienst > Lagebericht NDB, abgerufen am 30. Januar 2015). Seite 14
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Diese Einschätzung des NDB erscheint angesichts der prekären Lage in Sri Lanka nachvollziehbar. Der deutsche Verfassungsschutz weist denn auch darauf hin, es sei bei der LTTE zu einer Annäherung der beiden Flügel der Organisation gekommen, und es bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes oder aber einer friedlichen, konsensorientierten Agitation verbunden sein werde (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 260 f., < www.verfassungsschutz.de > Öffentlichkeitsarbeit > Publikationen > Verfassungsschutzberichte > Verfassungsschutzbericht 2013, abgerufen am 30. Januar 2015). 5.5 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen Emigration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
BüG zu begründen. Ebenso wenig genügt es, Leute aus dem Umfeld der LTTE zu kennen oder mit ihnen zu verkehren. Es bedarf einer individuellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer. Zu prüfen ist, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass von den Beschwerdeführern aktuell eine relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 f.). In der bisherigen Praxis wurde dies bspw. im Falle eines Einbürgerungskandidaten, dem vom NDB vorgeworfen wurde, in die Aktivitäten der LTTE involviert zu sein, verneint, weil ihm keine konkreten gewaltbejahenden Verhaltensweisen vorgehalten werden konnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.3 ff.). Eine Sicherheitsgefährdung wurde hingegen im Falle eines Kandidaten bejaht, der in nicht unbedeutender Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der Schweiz für die LTTE tätig gewesen war. Das EJPD kam zum Schluss, dass es sich bei dessen Tätigkeit um eine mittelbare Unterstützung terroristischer Aktivitäten handle. Auch würden die Geldsammlungen in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein erhebliches Konflikt- und Gewaltpotential beinhalten (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD E40220800 vom 12. Oktober 2006 E. 12, zit. in: Urteil des BVGer C-1123/2006 vom 12. September 2008 E. 3.4).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Informationen des NDB als Geschäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien langjährige LTTE-Aktivisten und an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt, wofür sie ihre Unternehmung, die X._______ GmbH, als Tarnfirma benutzten. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich. Seite 15
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6.2 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführer auf eine relevante Sicherheitsgefährdung zu schliessen ist (vgl. E. 5). Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte kulturelle Identität nicht verleugnen (vgl. CÉLINE GUTZWILLER, a.a.O., N. 555 ff. u. N. 681 ff.) und kann sich auch in diesem Kontext auf die Grundrechte (Art. 7 ff
. BV) berufen. Demgemäss steht ein Engagement wie jenes für tamilische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Wege. Zentral ist aber, dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der Schweiz tangieren (vgl. i.d.S. Urteil C-2946/2008 E. 6.4.4 sowie vorne E. 3.4). Zu prüfen ist, ob sachlich begründete Zweifel an der Einbürgerungseignung bestehen (vgl. E. 4.3). Hierfür genügt es nicht, wenn ein Gesuchsteller Personen aus dem Umfeld der LTTE kennt oder mit ihnen verkehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen ergeben, wozu insb. konkrete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen gehören (vgl. Urteil C-563/2011 E. 8.5). 6.3 Den Beschwerdeführern wurde die Einsicht in die vertraulichen Akten des NDB verweigert. Auf diese darf nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführer abgestellt werden, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen Aktenhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG; vgl. auch E. 4.7 m.H.). Den Beschwerdeführern wurde bekanntgegeben, auf welchen konkreten Vorfall sich der Vorhalt der Beteiligung an Bargeldtransfers in die Kassen der LTTE bezieht (vgl. Sachverhalt Bst. J). Da die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten, können die NDB-Akten diesbezüglich zur Entscheidfindung herangezogen werden.
6.3.1 Es ist unbestritten, dass der bei der Ausreise am Flughafen Zürich kontrollierte Bargeldkurier am 30. Dezember 2011 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 unterwegs war. Dargelegt wird, der Kurier habe die Fr. 170'000. dem Geschäft Y._______ in Dubai überbracht, es handle sich um eine à-Konto-Zahlung für in die Schweiz importiertes Gold. Eine Quittung des Juweliergeschäfts für den Empfang des Geldbetrags wurde eingereicht (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 28. April 2014). Dass ein derart hoher Geldbetrag mittels Bargeldkurier transportiert wurde, ist dennoch erklärungsbedürftig, selbst wenn man berücksichtigt, dass Bargeld mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden kann, wobei im Gegensatz zu anderen Ländern keine Anmeldungspflicht besteht (vgl. www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04414/04415/index.html?lang=de, abgerufen am 30. Januar 2015). Mit Bargeldtransaktionen gehen ein erhebliches Verlust- und Seite 16
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Diebstahlrisiko sowie ein beträchtlicher Aufwand einher. Diese Nachteile, in Kombination mit der Tatsache, dass Herkunft, Besitzverhältnisse und Verwendungszweck von Bargeld nur schwer feststellbar sind, führen dazu, dass Bargeldtransaktionen insb. bei hohen Summen als Indiz dafür gelten, dass die Gelder aus Straftaten herrühren oder illegalen Zwecken dienen (vgl.
OECD,
Handbuch
Geldwäsche,
2009,
S. 35
ff.,
< www.oecd.org/tax/crime/44751835.pdf >, besucht am 30. Januar 2015). Dies gilt namentlich auch für Straftaten wie Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB), Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) und Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies
StGB). 6.3.2 Die Beschwerdeführer legen dar, dass Bargeldtransporte sinnvoll seien, da Banküberweisungen wegen hohen Gebühren und nachteiligen Wechselkursen hohe Kosten nach sich zögen (vgl. Sachverhalt Bst. K). Betreffend Gebühren ist festzuhalten, dass diese im Verhältnis zum Risiko eines Bargeldtransports vernachlässigbar gering erscheinen. Eine Auslandüberweisung kostet bspw. gemäss Preisliste der UBS Fr. 10. pro Zahlung, und zwar unabhängig von der Höhe des überwiesenen Betrags (Zahlung «Ausland extra», inkl. Fremdkosten; < www.ubs.com > Schweiz > Unternehmen > KMU > Konten > Kontokorrent Unternehmen > Preisliste UBS Kontokorrent Unternehmen, abgerufen am 30. Januar 2015). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) empfiehlt deshalb Migrantinnen und Migranten, ihren Angehörigen im Heimatland nicht häufig kleine Beträge, dafür jeweils einen grösseren Betrag zu überweisen (vgl. SECO, Geldüberweisungen aus der Schweiz ins Ausland, 2009, S. 10, < www.verein.biz/downloads/bank/bank_preis_leistung.pdf >, abgerufen am 30. Januar 2015). Mit Bezug auf die Wechselkurse ist festzuhalten, dass Devisenkurse i.d.R. vorteilhafter sind als die für den Wechsel von Bargeld berechneten Notenkurse, weil das Geld in diesem Fall nicht physisch gelagert, transportiert und versichert werden muss (vgl. < www.credit-suisse.com/ch/de/unternehmen/kmugrossunternehmen/ import_export/devisen/faq.html >, abgerufen am 30. Januar 2015). Der Beschwerdeführer 1 erhielt sodann zwar offenbar teilweise tatsächlich einen vorteilhaften Kurs gewährt, wenn er lokal vor Ort in Schweizer Franken bezahlte. Die Unterschiede zu den Devisenkursen sind jedoch nicht derart, dass sie das mit Bargeldtransaktionen einhergehende erhebliche Risiko sowie den zusätzlichen Aufwand aufwiegen könnten. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die ausländischen Geschäfte ihm für die Schweizer Franken teilweise einen vorteilhaften Kurs gewährten jedenfalls dann nicht, wenn man der Behauptung Glauben schenkt, dass mit dem Bargeld ausschliesslich eine à-Konto-Zahlung für in die Schweiz Seite 17
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importiertes Gold geleistet wurde. Es liegt daher nahe, dass ihm ein guter Kurs gewährt wurde, weil das Bargeld nicht oder zumindest nicht ausschliesslich der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken diente (vgl. E. 6.3.5).
6.3.3 Ausgeschlossen werden kann, dass der Bargeldtransfer nach Dubai im Dezember 2011 zwecks Umgehung der Kapitalmarktdeklaration oder der Gewinnsteuer geschah. In Dubai ist für Gewinne aus Goldhandelsbetrieben keine Gewinnsteuer geschuldet, und Einfuhren von Bargeldbeträgen in dieser Grössenordnung müssen deklariert werden (vgl. < www.dubaicustoms.gov.ae > English > Dubai Customs Services > Services for Travellers > Declaring Money sowie < www.dubaibiz.de > Wirtschaft > Steuern, beide Seiten abgerufen am 30. Januar 2015). 6.3.4 Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen geht hervor, dass z.B. auch im Jahr 2008 mithin als der Bürgerkrieg in Sri Lanka noch im Gange war Bargeldtransporte durchgeführt wurden, dies wiederholt über sehr hohe Beträge (z.B. Fr. 500'000. zuhanden eines Juweliergeschäfts in Singapur im September 2008). Die eingereichten Unterlagen enthalten allerdings sodann Überweisungsaufträge, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2008 auch mehrere Banküberweisungen getätigt wurden, dies jeweils über hohe Beträge (von Fr. 50'000. bis zu Fr. 300'000.); so wurden beispielsweise im Monat Juli gleich drei Überweisungen hintereinander getätigt (1., 4. und 14. Juli 2008). Darin ist ein weiterer Grund zu erblicken, die Behauptung der Beschwerdeführer, Bargeldtransporte seien wirtschaftlich betrachtet vorteilhaft, als nicht glaubhaft einzustufen. Die eingereichten Buchhaltungsunterlagen («Buchhaltungsordner Gold 2008») sind allerdings nicht vollständig. So fehlen beispielsweise die vollständigen Kontoauszüge des UBS-Kontos, und es werden lediglich die Kreditorenrechnungen eingereicht. Woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, lässt sich nicht feststellen, weil für die Ertragsseite keine Belege eingereicht wurden. Wohl haben die Beschwerdeführer offeriert, die gesamte Buchhaltung der letzten Jahre einzureichen. Darauf ist aber zu verzichten, weil weitere Beweiserhebungen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H. sowie vorne E. 4.2) und eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher der X._______ GmbH vor Ort stattfinden müsste, was im vorliegenden Kontext der Einbürgerung unverhältnismässig wäre und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 33 ff. m.H.).
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6.3.5 Zusammengefasst ist die Sachdarstellung der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für die Bargeldtransaktionen als nicht glaubhaft einzustufen. Zu berücksichtigen gilt es nun Folgendes: 6.3.5.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Bedeutung zur Unterstützung der Wirtschaft bzw. insb. zur Unterstützung ihrer Angehörigen im Heimatland zu. Im Jahr 2009 betrugen die Rimessen aller Emigranten geschätzte drei Milliarden Dollar. Hinzu kommen Beträge, welche aus der tamilischen Diaspora via informelle Kanäle in die Heimat gelangen und auf rund zwei Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt werden. Während ursprünglich der grösste Teil des Geldes für die Unterstützung der tamilischen Bevölkerung in den Kriegsgebieten verwendet worden war, verschob sich der Verwendungszweck mit dem Fortdauern des Krieges von der humanitären Hilfe hin zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamilischen Diaspora weltweit «Steuern» eingezogen wurden. Nachdem die LTTE zuerst im Jahr 1997 von den USA und später auch von der Europäischen Union (vgl. E. 5.3) als terroristische Organisation eingestuft wurde, gestalteten sich die Geldsammlungen und -transporte schwieriger. Auch nach Ende des Bürgerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einerseits der Unterstützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr Autonomie, andererseits und nun überwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. ICG, The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report N°186, 23. Februar 2010, S. 5-7; Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. August 2011).
6.3.5.2 Das von der tamilischen Diaspora für die Rimessen verwendete informelle Geldüberweisungssystem «undiyal» (tamilisch für Sparschwein) verfügt über Vorteile, die während des Bürgerkriegs besondere Bedeutung hatten, das System aber auch weiterhin konkurrenzfähig halten. Namentlich ist weder auf der Sender- noch auf der Empfängerseite ein Bankkonto erforderlich. Die Herkunft des Geldes wie auch die Destination sind nur schwer ermittelbar (vgl. E. 6.3.1 und E. 6.3.5.3). Legale Geldtransfer-Unternehmen wie Western Union verlangen hohe Gebühren. Während des Bürgerkriegs konnten sodann nur die Guerilla-Einheiten der LTTE die abgeschnittenen Kriegsgebiete erreichen mit Lebensmitteln, aber auch mit Geld. Die Rimessen dienten in dieser Zeit der Verwandtenunterstützung wie auch der Kriegsfinanzierung (vgl. E. 6.3.5.1), wie ein in einer schweizerischen Wochenzeitung erschienener Bericht exemplarisch aufzeigt: «Die Familie T. schickt jährlich etwa 5000 Franken zu den Verwandten in der Nähe von Jaffna. Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits,
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Tanten, Onkel und unverheiratete Schwestern, insgesamt fünfzehn Personen, sind auf die Überweisungen dringend angewiesen. Zusätzlich spendet die Familie T. nochmals mindestens 500 Franken im Jahr an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die tamilische Guerilla-Organisation. Für die Überweisungen fährt S. T. zu einem tamilischen Laden in Zürich. Er händigt das Geld in Franken aus und gibt die Ausweisnummer jenes Familienmitglieds an, das in Jaffna den entsprechenden Betrag in Rupien abheben wird. Der Laden hat Kontakte zu vielen Shops in Sri Lanka, Schuh- oder Sari-Geschäften. Dort können die Verwandten das Geld empfangen. Fünfzehn Franken Gebühr kostet eine Transaktion, unabhängig vom überwiesenen Betrag» (vgl. WOZ Online, Das grosse Geschäft in kleinen Scheinen, 10. Juli 2008 sowie Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. Oktober 2011).
6.3.5.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bundesanwaltschaft seit dem Jahr 2009 ein Strafverfahren gegen frühere LTTE-Führungsleute und weitere Angehörige der Tamil Tigers führt, denen Drohung, Erpressung, Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorgeworfen werden. Die Bundesanwaltschaft hörte rund 120 Zeugen an, im Jahr 2012 reiste eine mehrköpfige Delegation für Befragungen nach Colombo. In diesem noch hängigen Strafverfahren spielen auch Bargeldtransporte eine Rolle, die namentlich via Singapur nach Sri Lanka gelangten. Der Umfang der Anklage zeigt, dass in der Schweiz beträchtliche Geldsummen zur Unterstützung der LTTE generiert wurden (vgl. Entscheid des BStGer BH.2011.1 vom 16. Februar 2011 Sachverhalt Bst. A sowie E. 5; NZZ Online, Strafuntersuchung gegen Tamil Tigers, 16. Dezember 2013; TagesWoche, Nicht jede Geldsendung ist freiwillig, 9. Mai 2013; NZZ Online, Sri Lanka verweigert Schweizer Anwälten Visa, 3. September 2012). 6.3.6 Weil die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen via die X._______ GmbH Bargeldtransporte nach Dubai und Singapur über derart hohe Beträge abgewickelt wurden, ist davon auszugehen, dass die Geldtransporte nicht nur der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken dienten, welche die Beschwerdeführer nicht offenlegen. Aus den eingereichten Belegen (vgl. insb. die Beilage 1 zur Eingabe vom 28. April 2014 sowie den Buchhaltungsordner Gold 2008) geht weder hervor, woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, noch erscheint gesichert, dass das Geld tatsächlich gesamthaft entsprechend dem angegebenen Zweck (à-Konto-Zahlungen von Goldeinfuhren) verwendet wurde. Die eingereichten Belege vermögen Seite 20
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daher nichts daran zu ändern, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 via die X._______ GmbH für welche sie als Gesellschafter und Geschäftsführer je einzeln zeichnen durch die Ermöglichung eines steten Geldflusses aus der Schweiz ins Kriegsgebiet u.a. auch zur Finanzierung der Aktivitäten der LTTE beigetragen und auf diese Weise eine Gruppierung, die auf der Beobachtungsliste des NDB steht und von der Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation gemäss Art. 260bis
StGB eingestuft wird, unterstützt haben. Selbst wenn diese Unterstützung nur mittelbar erfolgte, kann sie nicht als unwesentlich eingestuft werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Geldsammlungen für die LTTE namentlich während der Zeit des Bürgerkriegs in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein nicht zu unterschätzendes Konflikt- und Gewaltpotential beinhalteten (vgl. E. 5.5 in fine). Es bestehen überdies Indizien, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin via die X._______ GmbH Geldtransporte nach Sri Lanka organisieren. In diesem Kontext ist zwar zu berücksichtigen, dass die LTTE militärisch zerschlagen ist, von ihr aktuell nur mehr ein geringes Gefährdungspotential für die Sicherheit der Schweiz ausgeht und jene Geldtransfers, welche heute via informelle Kanäle nach Sri Lanka gelangen, vorwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. E. 5.5 und E. 6.3.5.1). Allerdings ist die gegenwärtige Situation in Sri Lanka prekär und es ist schwierig zu beurteilen, wie sich die politische Lage entwickeln wird (vgl. E. 5.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das internationale Netzwerk der LTTE in Teilen weiterbesteht und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die LTTE bzw. eine Nachfolgerorganisation den bewaffneten Kampf wieder aufnehmen könnte. Die «informellen» Bargeldtransporte nach Sri Lanka sind deshalb mit Bezug auf das Kriterium des Art. 14 Bst. b
BüG weiterhin problematisch, weil weder die Herkunft noch der Verwendungszweck der Gelder überprüft werden und nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann, diese würden ausschliesslich für humanitäre Zwecke verwendet; vielmehr besteht das Risiko, dass ein Teil des Geldflusses der Finanzierung einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes dienen könnte (vgl. E. 5.4 in fine). Aufgrund des begründeten Verdachts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auch gegenwärtig eine wichtige Funktion im Kontext dieses Geldüberweisungssystems einnehmen, ist weiterhin vom Bestehen einer Gefährdung der schweizerischen Sicherheitsinteressen auszugehen. 6.4 Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sie nicht in ein Strafverfahren verwickelt sind und in den letzten Jahren wiederholt und offenbar problemlos nach Sri Lanka reisten (vgl. Beilagen 3 bis 10 zur Eingabe vom 28. April 2014). Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass es sich Seite 21
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bei ihnen um ranghohe LTTE-Funktionäre handeln könnte. Dies kann im vorliegenden Kontext jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zu prüfen ist, ob ihre Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung zweifelsfrei ausschliesst bzw. ob begründete Zweifel daran bestehen, dass sie die Sicherheitsinteressen der Schweiz wahren (vgl. E. 3.4 und E. 4.3). Hierbei ist ein relativ strenger Massstab anzusetzen, weil das Bürgerrecht die dauerhafte und verbindliche Zuordnung zum schweizerischen Staat darstellt, welche u.a. definitive Aufenthaltssicherheit (vgl. Art. 25 Abs. 1
BV) wie auch diplomatischen und konsularischen Schutz im Ausland garantiert (vgl. DORIS BIANCHI, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003, S. 161). Die Situation verhält sich mithin erheblich anders als beispielsweise bei der Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
AsylG (vgl. diesbezüglich z.B. das Urteil des BVGer E-3681/2011 vom 26. März 2013 E. 6.2 m.H.).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass von ihnen eine Sicherheitsgefährdung ausgeht. Gewichtige Indizien deuten darauf hin, dass sie während des Bürgerkriegs in Sri Lanka zumindest mittelbar an der Finanzierung der LTTEAktivitäten beteiligt waren und dadurch den Sicherheitsinteressen der Schweiz zuwider gehandelt haben. Zudem bestehen Indizien, dass sie auch nach Kriegsende Geldtransporte nach Sri Lanka organisierten bzw. dies nach wie vor tun, was ebenfalls Zweifel hinsichtlich ihrer Beteuerungen begründet, die Sicherheitsinteressen der Schweiz zu wahren. Das Einbürgerungskriterium des Art. 14 Bst. d
BüG ist somit im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. 7.
Der im Jahr 1997 geborenen Tochter (Beschwerdeführerin 3) wird hingegen nicht vorgeworfen, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden oder gefährdet zu haben. Die Vorinstanz wies ihr Einbürgerungsgesuch einzig deshalb ab, um eine allenfalls notwendig werdende Ausweisung der Eltern nicht zu erschweren und die diplomatischen Beziehungen zum sri-lankischen Staat nicht in Frage zu stellen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, und es ist verständlich, dass die Beschwerdeführer diese als Form einer «Sippenhaft» empfinden. In casu bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Einbürgerung der Tochter zu diplomatischen Spannungen führen, geschweige denn die Beziehungen mit Sri Lanka ernsthaft gefährden könnte (vgl. E. 3.4 sowie Urteil des BVGer C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 5.3). Sodann erscheint die Möglichkeit, Seite 22
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dass ihre Eltern aus der Schweiz weg- oder ausgewiesen werden könnten (vgl. Art. 63 f
. und Art. 68
AuG), als zu theoretisch, um in zulässiger Weise als Begründung dafür zu dienen, der Tochter die Einbürgerung zu verweigern. Dies gilt umso mehr, als die Tochter bald volljährig ist. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 bestehen keine Zweifel an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Insoweit verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG). 8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt hat (vgl. E. 4). Sie hat überdies der Beschwerdeführerin 3 die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt (vgl. E. 7). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; betreffend das Einbürgerungsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 ist die Beschwerde abzuweisen. Betreffend die Tochter wurden die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen nicht geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit nicht abgeklärt und die Einbürgerungssache folglich nicht entscheidreif. Das Bundesverwaltungsgericht könnte die Entscheidreife zwar selber herbeiführen und reformatorisch entscheiden, verzichtet aber darauf, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall die einzige Rechtsmittelinstanz verloren ginge (vgl. Urteil C-563/2011 E. 9). Die Sache ist daher mit Bezug auf das Einbürgerungsgesuch der Tochter an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dabei ist zu Handen der Vorinstanz festzuhalten, dass eine ausreichende Gewähr für die Beachtung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d
BüG nur mit neuen Erkenntnissen verneint werden könnte. 9.
Es steht den Beschwerdeführern 1 und 2 grundsätzlich frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, wobei in diesem Fall das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung wiederum aufgrund der aktuellen Umstände zu prüfen wäre (vgl. E. 3.3 m.H.). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten die Einbürgerungsvoraussetzungen der Art. 14 Bst. a
, b und c BüG. Betreffend das Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung (Bst. c) ist darauf hinzuweisen, dass die berufsmässige Annahme und Hilfeleistung bei der Übertragung von fremden Vermögenswerten dem Geldwäschereigesetz untersteht (vgl. Art. 2 Abs. 3
GwG, SR 955.0; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 9
der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation vom Seite 23
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18. November 2009 [VBF, SR 955.071]; RALPH W YSS, Kommentar GwG, Art. 2 N. 13, N. 16 u. N. 18, in: Thelesklaf et al. [Hrsg.]., Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., 2009), dass eine solche Tätigkeit ausser bei einem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation von der Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligt werden muss (Art. 14 Abs. 1
GwG) und dass Finanzintermediäre diverse Sorgfaltspflichten zu beachten haben, wobei insb. eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9
GwG mit Busse bis zu Fr. 500'000. geahndet werden kann (vgl. Art. 37
GwG; DAVE ZOLLINGER, in: Kommentar GwG, a.a.O., Art. 37 N. 4).
10.
Den Beschwerdeführern sind aufgrund ihres teilweisen Obsiegens sowie der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600. aufzuerlegen (vgl. E. 4.8; Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 64
VwVG; Art. 7 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von den Kostennoten vom 7. November 2013 bzw. 2. Mai 2014 (vgl. Art. 14 Abs. 1
VGKE), mit denen die Kosten der Vertretung bei einem Zeitaufwand von rund 20 Stunden auf Fr. 4'807.30 (inkl. Barauslagen) veranschlagt wurden, und in Berücksichtigung der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 4.8), welche zusätzlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit sich brachten, ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400. (inkl. Barauslagen) festzulegen.
Dispositiv S. 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Beschwerdeführerin 3 betrifft. In diesem Umfang wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. sind mit dem am 31. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss bezahlt. Der restliche Betrag von Fr. 600. wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'400. (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse; Beilage 3 [Buchhaltungsordner Gold 2008] retour) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
den Nachrichtendienst des Bundes NDB (Einschreiben; Akten retour) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (Ref.-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler
Kilian Meyer
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4132/2012
Urteil vom 30. Januar 2015
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
1. A._______
2. B._______
3. C._______
alle vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1962, nf. Ehemann bzw. Beschwerdeführer 1), B._______ (geb. 1968, nf. Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2) sowie C._______ (geb. 1997, nf. Tochter bzw. Beschwerdeführerin 3) stammen aus Sri Lanka. Sie stellten am 22. September 2006 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Im April 2008 wurde ihnen das Bürgerrecht des Kantons Zürich erteilt, dies unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM). Am 28. April 2008 beantragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich beim BFM die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. B.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführer das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand. Hierauf reagierte das BFM nicht, so dass sie ihre Anfrage am 18. Juni 2009 mittels Rechtsvertreter erneuerten. Das BFM sicherte am 23. Juni 2009 und am 13. Oktober 2009 jeweils eine raschestmögliche Antwort zu. Am 3. Juni 2010 erkundigten sich die Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand, ohne eine Antwort zu erhalten. Am 22. November 2010 stellten sie eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Aussicht. Nach Abklärungen beim Dienst für Analyse und Prävention (DAP; heute: Nachrichtendienst des Bundes, NDB) teilte ihnen das BFM am 11. April 2011 mit, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien langjährige Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und legte ihnen nahe, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Die Beschwerdeführer erklärten mit Schreiben vom 28. April 2011, an ihrem Gesuch festhalten zu wollen, und beantragten die Offenlegung der Akten. Am 6. Mai 2011 sicherte ihnen das BFM wiederum zu, auf das Gesuch so bald als möglich zurückzukommen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 bestritten die Beschwerdeführer jedwede Verbindung zur LTTE und verlangten nochmals die Offenlegung der Akten. Hierauf reagierte das BFM erneut nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4340/2011 vom 19. April 2012 Sachverhalt Bst. B und C).
C.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 4. August 2011 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das BFM sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19.
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April 2012 gut (C-4340/2011) und stellte fest, dass das BFM das Verfahren unangemessen verzögert hatte.
D.
Das BFM wies die Gesuche der Beschwerdeführer «um erleichterte Einbürgerung» (recte: ordentliche Einbürgerung) mit Verfügung vom 5. Juli 2012 ab. Der NDB sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim Ehepaar um langjährige LTTE-Aktivisten handle. Der Ehemann habe als Geschäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt. Dabei werde die X._______ GmbH als Tarnfirma benutzt. Der Bericht des NDB sei für das BFM weitgehend verbindlich. Im Falle einer Ablehnungsempfehlung des NDB habe es die Bewilligung zu verweigern, sofern der Stellungnahme keine offensichtlichen Mängel anhafteten. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, inwiefern sie mit den in tamilischen Kreisen weit verbreiteten Bargeldtransfers nichts zu tun hätten und inwiefern sie die LTTE nicht unterstützten. Die Tätigkeit des Ehepaares als LTTE-Aktivisten bedrohe die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Gestützt darauf sei auch das Einbürgerungsgesuch der Tochter abzuweisen. E.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2012, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 sei aufzuheben, der Bericht des NDB vom 6. Dezember 2010, das Schreiben des BFM an den NDB sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis seien beizuziehen und es sei ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter sei das Einbürgerungsgesuch der Tochter gutzuheissen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, das BFM stütze seinen Entscheid ausschliesslich auf einen Bericht des NDB, in den die Einsicht verweigert resp. der ihnen nur in Form einer Stellvertreterakte zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser könne nicht entnommen werden, dass sie nach Ansicht des NDB die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdeten. Es sei davon auszugehen, dass dies im Bericht des NDB nicht geltend gemacht worden sei. Sie bestritten sämtliche Vorwürfe. Die Schlussfolgerung des BFM sei nicht nachvollziehbar. Die Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und sei willkürlich. Zudem sei die Stellungnahme des NDB für das BFM nicht verbindlich. Sie seien keine LTTE-Aktivisten und bestritten, in irgendeiner Art für die LTTE tätig gewesen zu seien. Die Vorwürfe seien weder konkretisiert noch belegt und damit willkürlich. Es sei gegen sie nie eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Im Übrigen sei die Sicherheit der Seite 3
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Schweiz durch die LTTE, der sie nicht angehörten, nicht gefährdet. Wären sie tatsächlich LTTE-Aktivisten, könnten sie nicht mehrmals jährlich nach Sri Lanka reisen. Die X._______ GmbH sei keine Tarnfirma, sondern eine Unternehmung mit rund zwanzig Angestellten, die Gold, Kleider und Lebensmittel importiere. Die Begründung des BFM, weshalb die Tochter nicht eingebürgert werden solle, könne nur so verstanden werden, dass ihr im Sinne einer Sippenhaft die Einbürgerung verweigert werden solle. F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 auf, seine Akten um die bisher geheim gehaltenen Aktenstücke zu vervollständigen und diese gemeinsam mit einer Vernehmlassung einzureichen. G.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. November 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, und reichte die Stellungnahme des NDB vom 6. Dezember 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den NDB mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 um Einsicht in dessen Akten. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung samt dem NDB-Bericht zugestellt. Der NDB edierte am 3. Mai 2013 seine Akten und erklärte, diese seien vertraulich und dem ausschliesslichen Gebrauch des Gerichts vorbehalten. Die Beschwerdeführer seien gemäss Art. 28
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
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| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
Die Beschwerdeführer bringen mit Replik vom 12. August 2013 vor, die Umschreibung des wesentlichen Akteninhalts sei nicht hinreichend konkret. Es handle sich um abstrakte Vorwürfe, zu denen sie nicht substantiiert Stellung nehmen könnten. Die Vorwürfe seien willkürlich und würden bestritten. Die Verfügung basiere einzig auf dem Bericht des NDB, dessen Grundlagen geheim gehalten würden, was die Begründungspflicht verletze. Über den Inhalt der Akten könne nur spekuliert werden. Die Bundesanwaltschaft führe ein Strafverfahren gegen Personen, welchen die Zuge-
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hörigkeit zu einer kriminellen Organisation (LTTE), Nötigung und Geldwäscherei vorgeworfen werde. In diesem Rahmen habe sich gezeigt, dass etwa 80% der in der Schweiz lebenden Tamilen mit der LTTE sympathisierten. Da der Beschwerdeführer 1 ein grosses tamilisches Geschäft betreibe, seien Kontakte zu LTTE-Sympathisanten oder Mitgliedern nicht zu vermeiden. Daraus folge aber nicht, dass sie selber LTTE-Aktivisten seien. Im Geschäft werbe man für tamilische Feste auch für solche, welche von der LTTE organisiert worden seien. Ebenfalls mache er an tamilischen Veranstaltungen Werbung für sein Geschäft. Sie seien aber nie für die LTTE tätig gewesen. Sie lebten seit über 20 Jahren in der Schweiz und seien noch nie in ein Strafverfahren involviert gewesen. I.
Die Beschwerdeführer verweisen mit Eingabe vom 7. November 2013 auf das Urteil des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013. Daraus gehe hervor, dass ihre Beschwerde ebenfalls gutzuheissen sei. Von ihnen gehe keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit aus. Zudem seien den Akten keine konkreten Vorwürfe gegen sie zu entnehmen. J.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 fest, dass die Beschwerdeführer weder durch das BFM noch durch den NDB hinreichend in die Lage versetzt worden seien, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass der Vorhalt betreffend Beteiligung an Bargeldtransfers in die Kassen der LTTE sich u.a. darauf bezieht, dass am 30. November 2011 eine Person bei der Ausreise am Flughafen Zürich mit Bargeld in der Höhe von Fr. 170'000. kontrolliert wurde und gegenüber der Polizei aussagte, das Geld gehöre der X._______ GmbH und solle im Auftrag des Beschwerdeführers 1 in ein Goldgeschäft in Dubai gebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer dazu auf, sich dazu zu äussern, Belege für das Goldgeschäft einzureichen sowie ihre Flugbewegungen seit Januar 2011 aufzulisten und die jeweiligen Reisezwecke anzugeben. K.
Die Beschwerdeführer legten mit Stellungnahme vom 28. April 2014 dar, es treffe zu, dass die Person im Auftrag des Beschwerdeführers 1 die Fr. 170'000. einem Goldgeschäft in Dubai überbracht habe, dies werde mit einer Quittung belegt. Es handle sich um einen Freund, der nach Dubai
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in die Ferien geflogen sei. Sie könnten alle Geschäfte belegen. Die Transaktionen seien mittels Bargeldkurier durchgeführt worden, weil der Wechselkurs bei Bank-zu-Bank-Zahlungen schlechter sei, als wenn man vor Ort bar bezahle. Bei hohen Beträgen resultiere aus diesen Kursunterschieden ein erheblicher Betrag. Zudem verlangten die Banken Spesen, welche bei hohen Beträgen erheblich seien. Es würden jeweils à-Konto-Zahlungen geleistet. Die Buchhaltung könne für alle Geschäftsjahre offengelegt werden. Die Beschwerdeführer reichten diverse Flugbestätigungen ein und machten Angaben zu den Zwecken ihrer Reisen in den Jahren 2011 bis 2014. L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht |
||||||
| Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. | ||||||
| Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. | ||||||
| Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. | ||||||
| Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Mit Beschwerde an das BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
C-4132/2012
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.
3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 37 Bürgerrechte |
||||||
| Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor. | ||||||
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 12 Integrationskriterien |
||||||
| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
| in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. | ||||||
| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte |
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| Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. | ||||||
| Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. | ||||||
| Er erleichtert die Einbürgerung von: | ||||||
| Personen der dritten Ausländergeneration; | ||||||
| staatenlosen Kindern. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 12. Febr. 2017 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 13. April 2017 - AS 2017 2643; BBl 2015 769, 1327; 2017 3387). | ||||||
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
||||||
| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 15 Verfahren im Kanton |
||||||
| Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt. | ||||||
| Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird. | ||||||
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 13 Einbürgerungsverfahren |
||||||
| Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist. | ||||||
| Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. | ||||||
| Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu. | ||||||
| Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden. | ||||||
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
||||||
| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
3.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ist insb. die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen z.B. Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die ge-
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C-4132/2012
genwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 sowie C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2; CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.; DIEYLA SOW /PASCAL MAHON, Art. 14 Loi sur la nationalité [LN], N. 33 ff., in: Amarelle/Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V, 2014; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305; Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841 ff., insb. 7851).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
Seite 8
C-4132/2012
ren beiden Fällen entscheidet die Behörde nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C-563/2011 E. 4.1; C-6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.). 4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
||||||
| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
|
SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit |
||||||
| Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen. | ||||||
|
SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe |
||||||
| Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen: | ||||||
| das Genehmigungsverfahren; | ||||||
| die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD; | ||||||
| den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung; | ||||||
| bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben; | ||||||
| deren Beendigung; | ||||||
| die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde; | ||||||
| die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG. | ||||||
| Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein. | ||||||
| Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]. Das Verfahren ist kostenlos. | ||||||
| Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet. | ||||||
| Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form. | ||||||
| Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.213.1 OV-EJPD Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
||||||
| Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. | ||||||
| Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. [1] | ||||||
| Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
C-4132/2012
Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen. Die Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht, wonach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung verweigert werden «muss», ist daher nicht mit der Verfügungskompetenz des SEM vereinbar (vgl. Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.5 f. m.H.).
4.5 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf einen Bericht des NDB, in dem die Beschwerdeführer 1 und 2 als LTTEAktivisten eingestuft werden. In diesen Bericht der sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befand wurde den Beschwerdeführern keine Einsicht gewährt, sondern einzig in eine Stellvertreterakte (SEM act. 12). Diese wurde den Beschwerdeführern erst offengelegt, nachdem das Gericht die Vorinstanz hierzu aufgefordert hatte (vgl. Urteil C-4340/2011 E. 4.3). Der Bericht des NDB konnte erst im Beschwerdeverfahren zur Akteneinsicht zugestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Akten des NDB, welche die Grundlage des Berichts bildeten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Weil diese Akten vom NDB als insgesamt vertraulich klassifiziert wurden, verweigerte das Gericht die Akteneinsicht und hielt fest, die Akten würden nach Massgabe von Art. 28
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
4.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
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| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
C-4132/2012
sorgfältige, individuelle Beurteilung der persönlichen Aktivitäten ermöglichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in fine). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den NDB um eine hinreichend substantiierte Stellungnahme zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre der NDB gleichzeitig zu ersuchen gewesen, die nachrichtendienstlichen Akten amtshilfeweise zu edieren (vgl. Art. 17
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
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| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
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SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe |
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| Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen: | ||||||
| das Genehmigungsverfahren; | ||||||
| die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD; | ||||||
| den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung; | ||||||
| bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben; | ||||||
| deren Beendigung; | ||||||
| die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde; | ||||||
| die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG. | ||||||
| Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein. | ||||||
| Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]. Das Verfahren ist kostenlos. | ||||||
| Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet. | ||||||
| Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form. | ||||||
| Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen |
||||||
| Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. | ||||||
| Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
||||||
| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
Seite 11
C-4132/2012
4.8 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (Art. 12
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
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| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
5.
5.1 In casu ist strittig und zu prüfen, ob die Einbürgerung zu unterbleiben hat, weil die Beschwerdeführer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. E. 3.4). Einleitend ist darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit der Schweiz heute von der LTTE bzw. von ihren Nachfolgeorganisationen ausgeht. 5.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in dem schätzungsweise 100'000 Menschen getötet wurden und der im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch als vernichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrechtlichen Verfahren regelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgeht und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-3971/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.2 und E-801/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheitslage hat sich zwar stabilisiert, die Menschenrechtslage aber ist schlecht. Die nach Kriegsende aufkeimenden Hoffnungen auf Versöhnung und politische Reformen haben sich bis anhin nicht realisiert. Die von beiden Seiten verübten Kriegsverbrechen sind noch nicht untersucht, geschweige denn aufgearbeitet und gesühnt worden. Der Norden des Landes ist von einem Grossaufgebot an Soldaten Seite 12
C-4132/2012
besetzt. Der bis vor kurzem amtierende Präsident Rajapaksa hatte seine Befugnisse stark ausgebaut, die Befugnisse der Provinzen hingegen wurden stark eingeschränkt. Inwiefern der am 9. Januar 2015 vereidigte neue Präsident Sirisena ein ehemals enger Weggefährte Rajapaksas sein Wahlversprechen, die Macht zu dezentralisieren und das Parlament zu stärken, einlösen und dem Aufruf von Papst Franziskus, den Bürgerkrieg aufzuarbeiten und einen Aussöhnungsprozess einzuleiten, nachkommen wird, bleibt abzuwarten (vgl. NZZ Online, Machtwechsel in Sri Lanka, 9. Januar 2015; NZZ Online, Der Papst ruft zur Versöhnung in Sri Lanka auf, 14. Januar 2015). Jedenfalls bis vor kurzer Zeit wurden politisch Oppositionelle von der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6; IRIN Asia, Sri Lanka suggests moves to investigate war-time missing, 29. August 2014, < www.irinnews.org/printreport.aspx?reportid=100550 >, abgerufen am 30. Januar 2015; NZZ Online, Tamilen fordern Kompetenzen, 24. September 2013; NZZ Online, Die Killing Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; WOZ Online, Vorerst ungesühnt, 12. Juni 2014; blog.crisisgroup.org, The Forever War?: Military Control in Sri Lanka's North, 25. März 2014). Zum gefährdeten Personenkreis gehören namentlich Personen, die verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D-6118/2013 vom 11. August 2014 E. 6.5 m.H.). Die Regierung der Republik Sri Lanka hat kürzlich, im März 2014, eine «Terrorliste» veröffentlicht, welche neben 16 Organisationen auch die Namen von 424 eigenen Staatsbürgern enthält, die im Ausland leben und vor allem wegen angeblicher Aktivitäten für die LTTE gesucht werden. Diese Liste entfaltet hierzulande keine direkten Auswirkungen; die Schweiz ist völkerrechtlich nicht daran gebunden. Das BFM hat im März 2014 aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka eine neue Lagebeurteilung vorgenommen, die Risikoprofile angepasst sowie eine neue Asyl- und Wegweisungspraxis definiert (vgl. Antwort des BR vom 13. August 2014 auf die Interpellation Nr. 14.3349 von NR Andy Tschümperlin «Sind [fast] alle Tamilen Terroristen?» vom 8. Mai 2014; Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014: «Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor»). 5.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten und u.a. von der Europäischen Union als terroristische Gruppierung eingestuft (vgl. Anhang Ziff. 2.17 des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3, und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Seite 13
C-4132/2012
Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP; ABl L 217/35 vom 23. Juli 2014; der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat im kürzlich ergangenen Urteil vom 16. Oktober 2014 T-208/11 und T-508/11 Durchführungsordnungen des Rates betreffend restriktive Massnahmen gegen die LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt und dem Rat Frist gesetzt, die festgestellten Verstösse zu heilen. Der Entscheid betrifft jedoch nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob die LTTE als terroristische Vereinigung einzustufen sei [Rn. 225 ff.]). Die Schweiz verfügt über keine eigentliche «Terrorliste». Explizit verboten sind derzeit einzig die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, SR 122). Die LTTE figuriert indes dies ergibt sich bereits aus der Einstufung der LTTE als terroristische Vereinigung durch die Europäische Union auf der Beobachtungsliste des VBS betreffend Gruppierungen, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 27 Aufgaben des CEA |
||||||
| Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen. | ||||||
| Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB. | ||||||
| Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. | ||||||
| Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen. | ||||||
| Das CEA stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt. | ||||||
5.4 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation in Sri Lanka gilt es, die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im Lagebericht 2012 hielt der NDB fest, in der tamilischen Diaspora seien keine grösseren Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. Das internationale Netzwerk der LTTE sei aber in Teilen bestehen geblieben. Im Jahr 2013 hielt der NDB fest, bis heute kristallisierten sich keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, jedenfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf distanzieren. In kleinerem Ausmass komme es zu Propagandaveranstaltungen. Indes gebe es keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige ranghohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten. Mit Blick auf diese Einschätzungen hielt das BVGer im August 2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von der LTTE und ihrer Anhängerschaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.). Nach wie vor liegen dem NDB keine Hinweise auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamilischen Separatistenbewegung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei jedoch abhängig von der Lage im Heimatstaat. Eine allfällige Eskalation müsse nicht direkt zu einer Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora führen. Ethnonationalistische Gruppierungen könnten aber auch nach längerer Ruhephase wieder gewaltextremistisch tätig werden (vgl. NDB, Sicherheit Schweiz, Lagebericht 2014, S. 41 f., < www.vbs.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Nachrichtendienst > Lagebericht NDB, abgerufen am 30. Januar 2015). Seite 14
C-4132/2012
Diese Einschätzung des NDB erscheint angesichts der prekären Lage in Sri Lanka nachvollziehbar. Der deutsche Verfassungsschutz weist denn auch darauf hin, es sei bei der LTTE zu einer Annäherung der beiden Flügel der Organisation gekommen, und es bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit einer Neuauflage des bewaffneten Kampfes oder aber einer friedlichen, konsensorientierten Agitation verbunden sein werde (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 260 f., < www.verfassungsschutz.de > Öffentlichkeitsarbeit > Publikationen > Verfassungsschutzberichte > Verfassungsschutzbericht 2013, abgerufen am 30. Januar 2015). 5.5 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen Emigration nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
||||||
| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Informationen des NDB als Geschäftsführer der X._______ GmbH mit Hilfe seiner Ehefrau die LTTE finanziell unterstützt. Sie seien langjährige LTTE-Aktivisten und an der Ausführung von Bargeldtransfers aus Europa nach Sri Lanka beteiligt, wofür sie ihre Unternehmung, die X._______ GmbH, als Tarnfirma benutzten. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich. Seite 15
C-4132/2012
6.2 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführer auf eine relevante Sicherheitsgefährdung zu schliessen ist (vgl. E. 5). Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte kulturelle Identität nicht verleugnen (vgl. CÉLINE GUTZWILLER, a.a.O., N. 555 ff. u. N. 681 ff.) und kann sich auch in diesem Kontext auf die Grundrechte (Art. 7 ff
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 7 Menschenwürde |
||||||
| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
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| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
6.3.1 Es ist unbestritten, dass der bei der Ausreise am Flughafen Zürich kontrollierte Bargeldkurier am 30. Dezember 2011 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 unterwegs war. Dargelegt wird, der Kurier habe die Fr. 170'000. dem Geschäft Y._______ in Dubai überbracht, es handle sich um eine à-Konto-Zahlung für in die Schweiz importiertes Gold. Eine Quittung des Juweliergeschäfts für den Empfang des Geldbetrags wurde eingereicht (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 28. April 2014). Dass ein derart hoher Geldbetrag mittels Bargeldkurier transportiert wurde, ist dennoch erklärungsbedürftig, selbst wenn man berücksichtigt, dass Bargeld mengenmässig unbeschränkt in die Schweiz, durch die Schweiz oder aus der Schweiz geführt werden kann, wobei im Gegensatz zu anderen Ländern keine Anmeldungspflicht besteht (vgl. www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04414/04415/index.html?lang=de, abgerufen am 30. Januar 2015). Mit Bargeldtransaktionen gehen ein erhebliches Verlust- und Seite 16
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Diebstahlrisiko sowie ein beträchtlicher Aufwand einher. Diese Nachteile, in Kombination mit der Tatsache, dass Herkunft, Besitzverhältnisse und Verwendungszweck von Bargeld nur schwer feststellbar sind, führen dazu, dass Bargeldtransaktionen insb. bei hohen Summen als Indiz dafür gelten, dass die Gelder aus Straftaten herrühren oder illegalen Zwecken dienen (vgl.
OECD,
Handbuch
Geldwäsche,
2009,
S. 35
ff.,
< www.oecd.org/tax/crime/44751835.pdf >, besucht am 30. Januar 2015). Dies gilt namentlich auch für Straftaten wie Geldwäscherei (Art. 305bis
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260quinquies [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. | ||||||
| Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. | ||||||
| Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390). | ||||||
C-4132/2012
importiertes Gold geleistet wurde. Es liegt daher nahe, dass ihm ein guter Kurs gewährt wurde, weil das Bargeld nicht oder zumindest nicht ausschliesslich der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken diente (vgl. E. 6.3.5).
6.3.3 Ausgeschlossen werden kann, dass der Bargeldtransfer nach Dubai im Dezember 2011 zwecks Umgehung der Kapitalmarktdeklaration oder der Gewinnsteuer geschah. In Dubai ist für Gewinne aus Goldhandelsbetrieben keine Gewinnsteuer geschuldet, und Einfuhren von Bargeldbeträgen in dieser Grössenordnung müssen deklariert werden (vgl. < www.dubaicustoms.gov.ae > English > Dubai Customs Services > Services for Travellers > Declaring Money sowie < www.dubaibiz.de > Wirtschaft > Steuern, beide Seiten abgerufen am 30. Januar 2015). 6.3.4 Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen geht hervor, dass z.B. auch im Jahr 2008 mithin als der Bürgerkrieg in Sri Lanka noch im Gange war Bargeldtransporte durchgeführt wurden, dies wiederholt über sehr hohe Beträge (z.B. Fr. 500'000. zuhanden eines Juweliergeschäfts in Singapur im September 2008). Die eingereichten Unterlagen enthalten allerdings sodann Überweisungsaufträge, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2008 auch mehrere Banküberweisungen getätigt wurden, dies jeweils über hohe Beträge (von Fr. 50'000. bis zu Fr. 300'000.); so wurden beispielsweise im Monat Juli gleich drei Überweisungen hintereinander getätigt (1., 4. und 14. Juli 2008). Darin ist ein weiterer Grund zu erblicken, die Behauptung der Beschwerdeführer, Bargeldtransporte seien wirtschaftlich betrachtet vorteilhaft, als nicht glaubhaft einzustufen. Die eingereichten Buchhaltungsunterlagen («Buchhaltungsordner Gold 2008») sind allerdings nicht vollständig. So fehlen beispielsweise die vollständigen Kontoauszüge des UBS-Kontos, und es werden lediglich die Kreditorenrechnungen eingereicht. Woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, lässt sich nicht feststellen, weil für die Ertragsseite keine Belege eingereicht wurden. Wohl haben die Beschwerdeführer offeriert, die gesamte Buchhaltung der letzten Jahre einzureichen. Darauf ist aber zu verzichten, weil weitere Beweiserhebungen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H. sowie vorne E. 4.2) und eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher der X._______ GmbH vor Ort stattfinden müsste, was im vorliegenden Kontext der Einbürgerung unverhältnismässig wäre und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 33 ff. m.H.).
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6.3.5 Zusammengefasst ist die Sachdarstellung der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für die Bargeldtransaktionen als nicht glaubhaft einzustufen. Zu berücksichtigen gilt es nun Folgendes: 6.3.5.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Bedeutung zur Unterstützung der Wirtschaft bzw. insb. zur Unterstützung ihrer Angehörigen im Heimatland zu. Im Jahr 2009 betrugen die Rimessen aller Emigranten geschätzte drei Milliarden Dollar. Hinzu kommen Beträge, welche aus der tamilischen Diaspora via informelle Kanäle in die Heimat gelangen und auf rund zwei Milliarden Dollar pro Jahr geschätzt werden. Während ursprünglich der grösste Teil des Geldes für die Unterstützung der tamilischen Bevölkerung in den Kriegsgebieten verwendet worden war, verschob sich der Verwendungszweck mit dem Fortdauern des Krieges von der humanitären Hilfe hin zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamilischen Diaspora weltweit «Steuern» eingezogen wurden. Nachdem die LTTE zuerst im Jahr 1997 von den USA und später auch von der Europäischen Union (vgl. E. 5.3) als terroristische Organisation eingestuft wurde, gestalteten sich die Geldsammlungen und -transporte schwieriger. Auch nach Ende des Bürgerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einerseits der Unterstützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr Autonomie, andererseits und nun überwiegend humanitären Zwecken dienen (vgl. ICG, The Sri Lankan Tamil Diaspora after the LTTE, Asia Report N°186, 23. Februar 2010, S. 5-7; Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. August 2011).
6.3.5.2 Das von der tamilischen Diaspora für die Rimessen verwendete informelle Geldüberweisungssystem «undiyal» (tamilisch für Sparschwein) verfügt über Vorteile, die während des Bürgerkriegs besondere Bedeutung hatten, das System aber auch weiterhin konkurrenzfähig halten. Namentlich ist weder auf der Sender- noch auf der Empfängerseite ein Bankkonto erforderlich. Die Herkunft des Geldes wie auch die Destination sind nur schwer ermittelbar (vgl. E. 6.3.1 und E. 6.3.5.3). Legale Geldtransfer-Unternehmen wie Western Union verlangen hohe Gebühren. Während des Bürgerkriegs konnten sodann nur die Guerilla-Einheiten der LTTE die abgeschnittenen Kriegsgebiete erreichen mit Lebensmitteln, aber auch mit Geld. Die Rimessen dienten in dieser Zeit der Verwandtenunterstützung wie auch der Kriegsfinanzierung (vgl. E. 6.3.5.1), wie ein in einer schweizerischen Wochenzeitung erschienener Bericht exemplarisch aufzeigt: «Die Familie T. schickt jährlich etwa 5000 Franken zu den Verwandten in der Nähe von Jaffna. Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits,
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Tanten, Onkel und unverheiratete Schwestern, insgesamt fünfzehn Personen, sind auf die Überweisungen dringend angewiesen. Zusätzlich spendet die Familie T. nochmals mindestens 500 Franken im Jahr an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die tamilische Guerilla-Organisation. Für die Überweisungen fährt S. T. zu einem tamilischen Laden in Zürich. Er händigt das Geld in Franken aus und gibt die Ausweisnummer jenes Familienmitglieds an, das in Jaffna den entsprechenden Betrag in Rupien abheben wird. Der Laden hat Kontakte zu vielen Shops in Sri Lanka, Schuh- oder Sari-Geschäften. Dort können die Verwandten das Geld empfangen. Fünfzehn Franken Gebühr kostet eine Transaktion, unabhängig vom überwiesenen Betrag» (vgl. WOZ Online, Das grosse Geschäft in kleinen Scheinen, 10. Juli 2008 sowie Daily News Online [Sri Lanka], Shadow money transfers, 27. Oktober 2011).
6.3.5.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bundesanwaltschaft seit dem Jahr 2009 ein Strafverfahren gegen frühere LTTE-Führungsleute und weitere Angehörige der Tamil Tigers führt, denen Drohung, Erpressung, Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorgeworfen werden. Die Bundesanwaltschaft hörte rund 120 Zeugen an, im Jahr 2012 reiste eine mehrköpfige Delegation für Befragungen nach Colombo. In diesem noch hängigen Strafverfahren spielen auch Bargeldtransporte eine Rolle, die namentlich via Singapur nach Sri Lanka gelangten. Der Umfang der Anklage zeigt, dass in der Schweiz beträchtliche Geldsummen zur Unterstützung der LTTE generiert wurden (vgl. Entscheid des BStGer BH.2011.1 vom 16. Februar 2011 Sachverhalt Bst. A sowie E. 5; NZZ Online, Strafuntersuchung gegen Tamil Tigers, 16. Dezember 2013; TagesWoche, Nicht jede Geldsendung ist freiwillig, 9. Mai 2013; NZZ Online, Sri Lanka verweigert Schweizer Anwälten Visa, 3. September 2012). 6.3.6 Weil die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen via die X._______ GmbH Bargeldtransporte nach Dubai und Singapur über derart hohe Beträge abgewickelt wurden, ist davon auszugehen, dass die Geldtransporte nicht nur der Bezahlung von Goldeinfuhren, sondern auch anderen Zwecken dienten, welche die Beschwerdeführer nicht offenlegen. Aus den eingereichten Belegen (vgl. insb. die Beilage 1 zur Eingabe vom 28. April 2014 sowie den Buchhaltungsordner Gold 2008) geht weder hervor, woher das für die Zahlungen eingesetzte Bargeld stammt, noch erscheint gesichert, dass das Geld tatsächlich gesamthaft entsprechend dem angegebenen Zweck (à-Konto-Zahlungen von Goldeinfuhren) verwendet wurde. Die eingereichten Belege vermögen Seite 20
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daher nichts daran zu ändern, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 via die X._______ GmbH für welche sie als Gesellschafter und Geschäftsführer je einzeln zeichnen durch die Ermöglichung eines steten Geldflusses aus der Schweiz ins Kriegsgebiet u.a. auch zur Finanzierung der Aktivitäten der LTTE beigetragen und auf diese Weise eine Gruppierung, die auf der Beobachtungsliste des NDB steht und von der Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation gemäss Art. 260bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260bis [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: | ||||||
| Vorsätzliche Tötung (Art. 111); | ||||||
| Mord (Art. 112); | ||||||
| Schwere Körperverletzung (Art. 122); | ||||||
| Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); | ||||||
| Raub (Art. 140); | ||||||
| Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); | ||||||
| Geiselnahme (Art. 185); | ||||||
| Verschwindenlassen (Art. 185bis); | ||||||
| Brandstiftung (Art. 221); | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h). [4] | ||||||
| Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 56515677). [3] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [5] Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
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| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
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bei ihnen um ranghohe LTTE-Funktionäre handeln könnte. Dies kann im vorliegenden Kontext jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zu prüfen ist, ob ihre Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung zweifelsfrei ausschliesst bzw. ob begründete Zweifel daran bestehen, dass sie die Sicherheitsinteressen der Schweiz wahren (vgl. E. 3.4 und E. 4.3). Hierbei ist ein relativ strenger Massstab anzusetzen, weil das Bürgerrecht die dauerhafte und verbindliche Zuordnung zum schweizerischen Staat darstellt, welche u.a. definitive Aufenthaltssicherheit (vgl. Art. 25 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung |
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| Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. | ||||||
| Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. | ||||||
| Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 53 [1] Asylunwürdigkeit |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: | ||||||
| sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; | ||||||
| sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder | ||||||
| gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [2] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [3] ausgesprochen wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [2] SR 311.0 [3] SR 321.0 | ||||||
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass von ihnen eine Sicherheitsgefährdung ausgeht. Gewichtige Indizien deuten darauf hin, dass sie während des Bürgerkriegs in Sri Lanka zumindest mittelbar an der Finanzierung der LTTEAktivitäten beteiligt waren und dadurch den Sicherheitsinteressen der Schweiz zuwider gehandelt haben. Zudem bestehen Indizien, dass sie auch nach Kriegsende Geldtransporte nach Sri Lanka organisierten bzw. dies nach wie vor tun, was ebenfalls Zweifel hinsichtlich ihrer Beteuerungen begründet, die Sicherheitsinteressen der Schweiz zu wahren. Das Einbürgerungskriterium des Art. 14 Bst. d
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
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| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
Der im Jahr 1997 geborenen Tochter (Beschwerdeführerin 3) wird hingegen nicht vorgeworfen, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden oder gefährdet zu haben. Die Vorinstanz wies ihr Einbürgerungsgesuch einzig deshalb ab, um eine allenfalls notwendig werdende Ausweisung der Eltern nicht zu erschweren und die diplomatischen Beziehungen zum sri-lankischen Staat nicht in Frage zu stellen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, und es ist verständlich, dass die Beschwerdeführer diese als Form einer «Sippenhaft» empfinden. In casu bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Einbürgerung der Tochter zu diplomatischen Spannungen führen, geschweige denn die Beziehungen mit Sri Lanka ernsthaft gefährden könnte (vgl. E. 3.4 sowie Urteil des BVGer C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 5.3). Sodann erscheint die Möglichkeit, Seite 22
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dass ihre Eltern aus der Schweiz weg- oder ausgewiesen werden könnten (vgl. Art. 63 f
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [3] entzogen worden ist; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind. [5] | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [3] SR 141.0 [4] Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 68 Ausweisung |
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| Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an. [1] | ||||||
| Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. | ||||||
| Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. | ||||||
| Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt hat (vgl. E. 4). Sie hat überdies der Beschwerdeführerin 3 die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt (vgl. E. 7). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen; betreffend das Einbürgerungsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 ist die Beschwerde abzuweisen. Betreffend die Tochter wurden die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen nicht geprüft. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit nicht abgeklärt und die Einbürgerungssache folglich nicht entscheidreif. Das Bundesverwaltungsgericht könnte die Entscheidreife zwar selber herbeiführen und reformatorisch entscheiden, verzichtet aber darauf, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall die einzige Rechtsmittelinstanz verloren ginge (vgl. Urteil C-563/2011 E. 9). Die Sache ist daher mit Bezug auf das Einbürgerungsgesuch der Tochter an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dabei ist zu Handen der Vorinstanz festzuhalten, dass eine ausreichende Gewähr für die Beachtung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
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| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
Es steht den Beschwerdeführern 1 und 2 grundsätzlich frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, wobei in diesem Fall das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung wiederum aufgrund der aktuellen Umstände zu prüfen wäre (vgl. E. 3.3 m.H.). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten die Einbürgerungsvoraussetzungen der Art. 14 Bst. a
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
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| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt: | ||||||
| für Finanzintermediäre; | ||||||
| für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler). [1] | ||||||
| Finanzintermediäre sind: | ||||||
| die Banken nach Artikel 1 a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [3] (BankG) und die Personen nach Artikel 1 b BankG; | ||||||
| die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] (FINIG); | ||||||
| die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; | ||||||
| die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 [8] (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; | ||||||
| die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [10], welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; | ||||||
| die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; | ||||||
| die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [13] (FinfraG); | ||||||
| die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); | ||||||
| die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; | ||||||
| die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [17] (BGS); | ||||||
| die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; | ||||||
| die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 [20] (EMKG). | ||||||
| Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: | ||||||
| das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; | ||||||
| Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; | ||||||
| für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| als Anlageberater Anlagen tätigen; | ||||||
| Effekten aufbewahren oder verwalten. | ||||||
| Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; | ||||||
| Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; | ||||||
| Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; | ||||||
| Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). [3] SR 952.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [5] SR 954.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [8] SR 951.31 [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). [10] SR 961.01 [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [13] SR 958.1 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [15] Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [16] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [17] SR 935.51 [18] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [19] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [20] SR 941.31 [21] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789). [22] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [23] Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt: | ||||||
| für Finanzintermediäre; | ||||||
| für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler). [1] | ||||||
| Finanzintermediäre sind: | ||||||
| die Banken nach Artikel 1 a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [3] (BankG) und die Personen nach Artikel 1 b BankG; | ||||||
| die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] (FINIG); | ||||||
| die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; | ||||||
| die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 [8] (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; | ||||||
| die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [10], welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; | ||||||
| die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; | ||||||
| die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [13] (FinfraG); | ||||||
| die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); | ||||||
| die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; | ||||||
| die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [17] (BGS); | ||||||
| die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; | ||||||
| die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 [20] (EMKG). | ||||||
| Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: | ||||||
| das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; | ||||||
| Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; | ||||||
| für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| als Anlageberater Anlagen tätigen; | ||||||
| Effekten aufbewahren oder verwalten. | ||||||
| Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; | ||||||
| Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; | ||||||
| Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; | ||||||
| Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). [3] SR 952.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [5] SR 954.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [8] SR 951.31 [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). [10] SR 961.01 [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [13] SR 958.1 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [15] Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [16] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [17] SR 935.51 [18] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [19] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [20] SR 941.31 [21] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789). [22] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [23] Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). | ||||||
C-4132/2012
18. November 2009 [VBF, SR 955.071]; RALPH W YSS, Kommentar GwG, Art. 2 N. 13, N. 16 u. N. 18, in: Thelesklaf et al. [Hrsg.]., Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., 2009), dass eine solche Tätigkeit ausser bei einem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation von der Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligt werden muss (Art. 14 Abs. 1
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 14 [1] Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation |
||||||
| Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen. | ||||||
| Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn: | ||||||
| er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; | ||||||
| er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet; | ||||||
| die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und | ||||||
| die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. | ||||||
| Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 37 [1] Verletzung der Meldepflicht |
||||||
| Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
10.
Den Beschwerdeführern sind aufgrund ihres teilweisen Obsiegens sowie der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600. aufzuerlegen (vgl. E. 4.8; Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
Dispositiv S. 25
Seite 24
C-4132/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Beschwerdeführer 1 und 2 betrifft.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Beschwerdeführerin 3 betrifft. In diesem Umfang wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. sind mit dem am 31. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss bezahlt. Der restliche Betrag von Fr. 600. wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'400. (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse; Beilage 3 [Buchhaltungsordner Gold 2008] retour) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
den Nachrichtendienst des Bundes NDB (Einschreiben; Akten retour) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (Ref.-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler
Kilian Meyer
Versand:
Seite 25
Gesetzesregister
AsylG 53
AuG 63
AuG 68
BGG 83
BV 7
BV 25
BV 29
BV 37
BV 38
BWIS 11BWIS 17
BZP 40
BüG 12
BüG 13
BüG 14
BüG 15
BüG 51
GwG 2
GwG 9
GwG 14
GwG 37
NDV 4
NDV 22
NDV 27
NDV 29
OV-EJPD 14
StGB 260 bis
StGB 260 quinquies
StGB 260 ter
StGB 305 bis
VBF 9
VGG 31
VGG 37
VGKE 7
VGKE 14
VwVG 12
VwVG 13
VwVG 19
VwVG 26
VwVG 28
VwVG 35
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 8
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 53 [1] Asylunwürdigkeit |
||||||
| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: | ||||||
| sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; | ||||||
| sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder | ||||||
| gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [2] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [3] ausgesprochen wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [2] SR 311.0 [3] SR 321.0 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [3] entzogen worden ist; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind. [5] | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [3] SR 141.0 [4] Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 68 Ausweisung |
||||||
| Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an. [1] | ||||||
| Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. | ||||||
| Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. | ||||||
| Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 7 Menschenwürde |
||||||
| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung |
||||||
| Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. | ||||||
| Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. | ||||||
| Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 37 Bürgerrechte |
||||||
| Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte |
||||||
| Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. | ||||||
| Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. | ||||||
| Er erleichtert die Einbürgerung von: | ||||||
| Personen der dritten Ausländergeneration; | ||||||
| staatenlosen Kindern. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 12. Febr. 2017 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 13. April 2017 - AS 2017 2643; BBl 2015 769, 1327; 2017 3387). | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
|
SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 12 Integrationskriterien |
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| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
| in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. | ||||||
| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 13 Einbürgerungsverfahren |
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| Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist. | ||||||
| Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. | ||||||
| Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu. | ||||||
| Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid |
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| Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. | ||||||
| Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. | ||||||
| Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 15 Verfahren im Kanton |
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| Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt. | ||||||
| Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht |
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| Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. | ||||||
| Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. | ||||||
| Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. | ||||||
| Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt: | ||||||
| für Finanzintermediäre; | ||||||
| für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler). [1] | ||||||
| Finanzintermediäre sind: | ||||||
| die Banken nach Artikel 1 a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [3] (BankG) und die Personen nach Artikel 1 b BankG; | ||||||
| die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [5] (FINIG); | ||||||
| die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; | ||||||
| die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 [8] (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; | ||||||
| die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [10], welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; | ||||||
| die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; | ||||||
| die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 [13] (FinfraG); | ||||||
| die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); | ||||||
| die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; | ||||||
| die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [17] (BGS); | ||||||
| die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; | ||||||
| die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 [20] (EMKG). | ||||||
| Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: | ||||||
| das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; | ||||||
| Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; | ||||||
| für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| als Anlageberater Anlagen tätigen; | ||||||
| Effekten aufbewahren oder verwalten. | ||||||
| Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: | ||||||
| die Schweizerische Nationalbank; | ||||||
| steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; | ||||||
| Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; | ||||||
| Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; | ||||||
| Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). [3] SR 952.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [5] SR 954.1 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [8] SR 951.31 [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). [10] SR 961.01 [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [13] SR 958.1 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [15] Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). [16] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [17] SR 935.51 [18] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [19] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [20] SR 941.31 [21] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789). [22] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [23] Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 14 [1] Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation |
||||||
| Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen. | ||||||
| Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn: | ||||||
| er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; | ||||||
| er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet; | ||||||
| die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und | ||||||
| die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. | ||||||
| Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 37 [1] Verletzung der Meldepflicht |
||||||
| Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit |
||||||
| Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen. | ||||||
|
SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe |
||||||
| Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen: | ||||||
| das Genehmigungsverfahren; | ||||||
| die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD; | ||||||
| den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung; | ||||||
| bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben; | ||||||
| deren Beendigung; | ||||||
| die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde; | ||||||
| die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG. | ||||||
| Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein. | ||||||
| Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]. Das Verfahren ist kostenlos. | ||||||
| Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet. | ||||||
| Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form. | ||||||
| Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 27 Aufgaben des CEA |
||||||
| Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen. | ||||||
| Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB. | ||||||
| Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. | ||||||
| Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen. | ||||||
| Das CEA stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt. | ||||||
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SR 121.1 NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen |
||||||
| Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. | ||||||
| Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind. | ||||||
|
SR 172.213.1 OV-EJPD Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
||||||
| Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. | ||||||
| Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. [1] | ||||||
| Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260bis [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: | ||||||
| Vorsätzliche Tötung (Art. 111); | ||||||
| Mord (Art. 112); | ||||||
| Schwere Körperverletzung (Art. 122); | ||||||
| Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); | ||||||
| Raub (Art. 140); | ||||||
| Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); | ||||||
| Geiselnahme (Art. 185); | ||||||
| Verschwindenlassen (Art. 185bis); | ||||||
| Brandstiftung (Art. 221); | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h). [4] | ||||||
| Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 56515677). [3] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [5] Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260quinquies [1] |
||||||
| Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. | ||||||
| Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. | ||||||
| Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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