Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6118/2013/mel

Urteil vom 11. August 2014

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,

geboren (...),

alias B._______,

Parteien geboren (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / (...).

Sachverhalt:

A.
Mit schriftlichen Eingaben vom 5. Februar und 26. März 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern um Asylgewährung und Einreise in die Schweiz. Am 19. Juni 2009 wurde er auf der Botschaft befragt. Er begründete sein Asylgesuch damit, dass seine in verschiedenen Staatsspitälern angestellt gewesene Mutter im September 2007 von unbekannten Personen entführt und während 14 Tagen festgehalten worden sei, worauf sie sich habe befreien können. Da sie auch in C._______ bedroht worden sei, habe sie ihre Arbeit aufgegeben. Im Juli 2008 sei er selbst während dreier Stunden von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) festgehalten und nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter gefragt worden. Obwohl er diesen nicht preisgegeben habe, sei er freigekommen. Im Oktober 2008 seien sein Bruder und die Schwester seiner Mutter mitgenommen und am folgenden Tag wieder freigelassen worden. Im Februar 2009 habe die Polizei seinen Bruder unter dem Vorwand, dieser sei zu schnell gefahren, festgenommen. Am folgenden Tag sei in D._______ auch seine Mutter verhaftet worden. Seither würden sich beide in Haft befinden. Er und seine beiden Schwestern würden sich an verschiedenen Orten aufhalten. Er selber studiere in D._______ und befinde sich an den Wochenenden bei seiner Verlobten in E._______. Er sei nicht mehr bedroht worden. Er vermute, hinter den Bedrohungen stehe ein Streit um Ländereien, weil die Gegenpartei im Februar 2007 die TMPV bestochen und diese in der Folge seine Mutter beschuldigt habe, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Medikamente geliefert zu haben.

Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Kopien von Beweismitteln zu den Akten gegeben.

B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnortswechsel zu seiner Verlobten allfälligen Problemen habe aus dem Weg gehen können und sogar in der Lage sei, sein Studium weiter zu verfolgen. Unter diesen Umständen sei er nicht gefährdet und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Da den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen eine Streiterei um Ländereien zugrunde liege und die Gegenpartei die TMVP für ihre Aktivitäten bezahlt habe, sei es verständlich, dass er im letzten Jahr nicht mehr bedroht worden sei, weil die Gegner ihr Ziel offensichtlich erreicht hätten. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit weiteren Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit werde im Übrigen verzichtet, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 26. April 2013 bei der Botschaft um formlose Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen ersucht hatte, wurde diese Anfrage von der Botschaft mit Verfügung vom 19. März 2013 - eröffnet am 1. April 2013 - abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht gewährleistet, dass der Antragssteller den Mitgliedstaat vor Ablauf der Visumsfrist wieder verlassen werde. Die Gesuchsgründe seien nur ungenügend substanziiert worden, und es sei keine unmittelbare Bedrohung ersichtlich.

D.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Botschaftsverfügung beim BFM. Zur Begründung brachte er vor, er und seine drei Geschwister würden sich in einer kritischen Situation befinden und hätten Morddrohungen erhalten. Viele seiner Familienmitglieder seien getötet, entführt, inhaftiert oder gefoltert worden. Seine Tante sei nach wie vor verschwunden und seine Mutter habe in die Schweiz fliehen können, weshalb sich die Bedrohungen nun gegen ihre Kinder, mithin auch gegen ihn gerichtet hätten. Seine Mutter sei am 17. September 2007 durch Angehörige der TMVP festgenommen worden, habe indessen später freikommen können. Während ihrer Festnahme habe sie viele von Karunas Gruppe getötete Menschen gesehen, welche teilweise in die Toilettengrube geworfen oder einbetoniert worden seien. Deshalb hätten die Karuna-Leute sie später wieder gesucht. Nach der Flucht der Mutter seien am 31. September 2007 (gemeint ist wohl der 30. September 2007) fünf Mitglieder der TMVP am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Geschwister erschienen, hätten alle vier anwesenden Geschwister, welche von der Flucht der Mutter noch keine Kenntnis gehabt hätten, mit Waffen bedroht und nach der Mutter gefragt. Sie seien gezwungen worden, sich zum Büro der TMVP zu begeben, wo man sie während zweier Tage festgehalten und geschlagen habe. Anschliessend seien sie freigelassen worden. Am 8. Oktober 2008 seien sie morgens um drei Uhr von 20 Angehörigen der TMVP an ihrem Wohnort aufgesucht und zum Haus der Tante geführt worden. Dort seien der Bruder D. und die Tante von ihnen getrennt weggebracht worden. Nachdem man die beiden unter Schlägen über den Verbleib der Mutter des Beschwerdeführers gefragt habe, seien sie um acht Uhr freigelassen worden. Am 20. Februar 2009 sei der Bruder D. an einem Checkpoint von der Polizei angehalten und festgehalten worden. Auch er sei - im Zusammenhang mit Fragen nach seiner Mutter - geschlagen worden. Er habe zugeben müssen, dass seine Mutter im Spital von D._______ arbeite, worauf diese dort am folgenden Tag festgenommen worden sei. Auf Geheiss der Polizei habe sie ihre Kinder darüber telefonisch orientiert. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine (nicht festgenommenen) Geschwistern das Internationale Rote Kreuz (IKRK) eingeschaltet. IKRK-Angehörige hätten den Bruder D. in Haft besucht und festgestellt, dass er geschlagen worden sei, worauf eine der Schwestern bei der Menschenrechtskommission Klage eingereicht habe. Am 18. April 2009 sei die Tante des Beschwerdeführers in einem weissen Van entführt worden. Seither sei sie verschwunden. Die Mutter habe man in verschiedenen Gefängnissen festgehalten, geschlagen und erst am 22. Dezember 2010 freigelassen. Während
der Inhaftierung der Mutter seien die drei frei gebliebenen Geschwister zehn Mal innerhalb von eineinhalb Monaten aufgefordert worden, die Mutter in Gefangenschaft zu überzeugen, ein Dokument zu unterzeichnen, gemäss welchem diese nicht von der TMVP entführt worden sei, sondern Angehörige der LTTE sei. Dies habe die Mutter aber stets verweigert. Man habe ihnen auch nahegelegt, der Mutter klar zu machen, dass sie die Entführung beim Gericht nicht erwähnen dürfe. Am 27. März 2011 habe die Mutter bei der Commission of Inquiry on Lessons Learnt and Reconciliation (LLRC) eine Erklärung abgegeben. Aus diesem Grund würden der Beschwerdeführer und seine Geschwister auch heute noch von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht. Man wolle sie zerstören. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Geschwister die Mutter am 15. September 2012 auf den Flughafen begleitet hätten, seien vier unbekannte Personen bei ihren Verwandten erschienen und hätten - unter Schlägen - nach ihrem Aufenthalt gefragt. Zwei Tage später hätten unbekannte Leute versucht, nachts um drei Uhr in ihr Haus einzudringen. Sie hätten ihnen gedroht, eine Bombe zu werfen, worauf sie - die vier Geschwister und die Ehefrauen der beiden Brüder - so laut geschrien hätten, dass diese verschwunden seien. Als die beiden Schwestern des Beschwerdeführers am 19. September 2012 bei der Menschenrechtskommission hätten eine Klage einreichen wollen, habe man sich dort geweigert, eine solche entgegenzunehmen mit der Begründung, dafür sei die Polizei zuständig. Dorthin seien die Schwestern aber nicht gegangen. Im Dezember 2012 sei in Abwesenheit der Geschwister die Haustüre eingeschlagen worden. Am 8. Januar 2013 seien zwei Angehörige des Terrorist Investigation Departments (TID) am Wohnort der Geschwister vorbeigekommen, hätten die beiden anwesenden Schwestern nach ihrer Mutter und danach, wer ihr zur Ausreise in die Schweiz verholfen habe, gefragt, hätten Dokumente über die Inhaftierung ihrer Mutter und ihres Bruders gezeigt und ihre Personalien aufgenommen. Am 13. Januar 2013 seien zwei unbekannte Personen auf einem Motorrad am Wohnort vorbeigekommen, hätten den Anwesenden gesagt, die Mutter könne problemlos in Sri Lanka leben und hätten ihnen mit dem Tod gedroht für den Fall, dass die Mutter nicht zurückkomme. Am 16. Januar 2013 seien ein Korporal und ein Soldat der sri-lankischen Armee in der Schule, in welcher der Beschwerdeführer als F._______ arbeite, vorbeigekommen, hätten gefragt, wann er nach E._______ gehe, was seine Mutter mache und ob er für die Aktion gegen den Hunger arbeite. Sie hätten viele Details gekannt und gesagt, er solle nichts gegen den Staat sagen, wenn er doch für die Regierung arbeite. Auch am 20. Januar 2013
hätten wieder zwei Männer auf einem Motorrad gefordert, dass seine Mutter zurückkomme. Als sich der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und den Ehefrauen am 12. März 2013 bei Verwandten aufgehalten habe, hätten früh morgens um zwei Uhr Unbekannte in deren Haus einbrechen wollen, worauf sie mit ihrem lauten Geschrei die Einbrecher vertrieben hätten. Die Tante habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe bei einer Besichtigung festgestellt, dass ein Metallteil aus dem Fenster entfernt worden sei. Bereits früher, am 14. Februar 2013, seien ein Korporal und ein Soldat am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorbeigekommen und hätten genau verifizieren wollen, ob er dort arbeite und wo er lebe. Am 16. Februar 2013 sei ein Polizist an seinem Wohnort, wo sich eine seiner Schwestern und eine der Ehefrauen aufgehalten hätten, erschienen. Der Polizist habe ihnen gesagt, dass sie nirgends hingehen dürften und Fotokopien der Identitätskarten verlangt, was sie verweigert hätten. Sie hätten bloss deren Nummern bekannt gegeben. Am 24. Februar 2013 seien ein ihnen bekannter Polizist des CID und ein ihnen nicht bekannter Polizist des TID am Wohnort erschienen, hätten sämtliche Telefonnummern der mobilen Telefone aufgenommen, ihnen verboten, irgendwohin zu gehen und verlangt, dass ihre Mutter nach Sri Lanka zurückkomme. Seither würden sie von Agenten des CID immer wieder Drohtelefonate erhalten. Am 14. März 2013 seien zwei Polizisten gekommen, hätten einen Brief abgegeben und verlangt, dass sie zwei Tage später beim TID in G._______ erscheinen müssten. Dieser Aufforderung seien sie aus Angst nicht nachgekommen. Am 17. März 2013 seien zwei unbekannte Personen am Wohnort des Beschwerdeführers, wo sich die beiden Schwestern aufgehalten hätten, erschienen und hätten ihnen vorgeworfen, nicht zur Befragung erschienen zu sein. Sie hätten auf der Strasse gewartet, bis der Beschwerdeführer und sein Bruder nach Hause gekommen seien. Unter dem Vorwurf, nicht zur Befragung erschienen zu sein, habe man ihnen in Aussicht gestellt, man werde sie ohne Spuren zu hinterlassen vernichten, sollte ihre Mutter nicht nach Sri Lanka zurückkommen. Da sie während zweier Tage intensiv überwacht worden seien, hätten sie sich nirgendwohin begeben. Ausserdem habe man von ihnen verlangt, jede Ortsveränderung anzukündigen und niemandem von diesem Besuch zu berichten. Zwei Tage später hätten sie bemerkt, dass die beiden Polizisten nicht mehr vor Ort gewesen seien, weshalb sie durch den Hinterausgang des Hauses geschlichen und jeder von ihnen an einen anderen Ort gegangen seien. Seither würden sie nicht mehr an ihrem Wohnort leben, sondern jeder versteckt an einem anderen Ort bei Freunden und Verwandten. Am folgenden Tag hätten vier
Soldaten in der Schule, in welcher der Beschwerdeführer arbeite, überprüft, ob er dort erschienen sei. Sie hätten ihn darüber befragt, warum und wie seine Mutter in die Schweiz gereist sei. Da sich das Armeecamp neben der Schule befinde, werde täglich überwacht, ob der Beschwerdeführer dort erscheine. Sei dies nicht der Fall, würden die anderen F._______ nach ihm befragt. Er habe viele freie Tage genommen und überlege sich, nicht mehr an dieser Schule zu arbeiten. Der Gebietsverantwortliche habe über den Beschwerdeführer und seine Geschwister mehrmals der Armee und dem TID Auskunft geben müssen. Der Beschwerdeführer und eine seiner Schwestern hätten inzwischen die Telefonnummern gewechselt. Die andern beiden Geschwister würden nach wie vor Drohtelefonate erhalten. Von ihrer Tante hätten sie zudem erfahren, dass Unbekannte nach ihnen suchten. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister würden ständig in Angst leben, entführt, gefoltert und getötet zu werden. Die beiden Schwestern würden sich zudem vor einer Vergewaltigung durch Angehörige des CID, des TID oder durch Unbekannte fürchten. An ihrem Wohnort würden nach wie vor Angehörige des CID vorbeikommen und die Tante belästigen. Die Situation belaste sie sehr, so dass sie nicht mehr in Ruhe schlafen könnten und ständig Angst hätten, sich an einen andern Ort zu begeben. Für den Beschwerdeführer und seine Geschwister sei klar, dass die Gefahr, in welcher sie stünden, im Zusammenhang mit der Zeugenaussage ihrer Mutter vor der LLRC stehe. Es sei sicher, dass die TMVP, die Polizei, der CID und der TID sie deswegen töten würden, weil ihre Mutter in der Schweiz nicht greifbar sei. Man verlange von ihrer Mutter, die Zeugenaussage zurückzuziehen. Da sie in Sri Lanka keinen sicheren Ort für sich finden könnten und sich ihre Mutter in der Schweiz befinde, würden sie um Erteilung von humanitären Visa ersuchen. Der Eingabe lagen zahlreiche Kopien von Beweismitteln bei.

E.
Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Botschaft vom 29. April 2013 zusammen mit einem am 26. April 2013 ausgefüllten, offiziellen Antragsformular für ein Schengenvisum dem BFM übermittelt.

F.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wurde das Gesuch von der federführenden Sektion Sri Lanka/Asien des BFM an die Sektion Deutsche Schweiz 2 (Zulassung Aufenthalt) mit der Bitte um eine Befragung der Geschwister durch die Botschaft übermittelt, weil eine allfällige Gefährdung der Geschwister gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht einzuschätzen sei.

G.
Am 8. Juli 2013 wurde die Botschaft um eine nochmalige kurze Überprüfung und eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Gründen sowie um Mitteilung allfälliger neuer Erkenntnisse seit der Visumserteilung gebeten.

H.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft fest, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen an der am 19. März 2013 vorgenommenen Einschätzung festgehalten werde. In Ergänzung dazu wurde beigefügt, dass die Familie zwar aufgrund des Bürgerkrieges etliche Opfer zu beklagen habe, was indessen nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung führe, auch wenn sich die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder als Folge des Todes ihrer Angehörigen stärker exponiert fühlten. Es seien kaum Fälle von Reflexverfolgung bekannt, bei welchen ein weiterer Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar zu betrachten wäre. Vorliegend fehle es auch an der nötigen Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Zudem sei bekannt geworden, dass die Regierung Sri Lankas Personen mit Kontakten zur Diaspora und Verwandte von Zeugen von Kriegsverbrechen eingeschüchtert habe, um die im Ausland lebenden Personen mundtot zu machen. Interessant sei auch, dass sich die auf den 20. (recte: 22.) April 2013 datierte Einsprache auf Vorfälle beziehe, welche sich am 20. März 2013 ereignet haben sollten und somit fast zeitgleich seien mit der Verabschiedung der Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UNO) anlässlich der 25. Sitzungsperiode.

I.
Mit Übermittlungsschreiben vom 29. August 2013 leitete die Botschaft eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers und seiner Geschwister vom 12. August 2013 an das BFM weiter. Danach sei der Grossmutter des Beschwerdeführers eine weitere Vorladung der Geschwister zur TID in G._______ übergeben worden. Da sie im Zeitpunkt des Eintreffens dieser Vorladung nicht an ihrem Wohnort gewesen seien, habe man der Grossmutter gedroht. Aus Angst hätten sie die Vorladung nicht befolgt. Sie könnten nicht an ihrem Wohnort leben und sich nicht frei bewegen. Sie hätten kein friedvolles Leben und seien verwirrt, was sie tun sollten. Der Eingabe lag die Kopie einer Vorladung und deren Übersetzung in die englische Sprache bei.

J.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet über die Botschaft am 28. September 2013 - wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 6 Ausstellung des Visums - 1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
1    Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2    Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14
2bis    Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16
3    Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17
AuG (SR 142.20) ab und legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.- auf, welche es mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungs-Abkommens noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewährten. Für die Erteilung eines bewilligungsfreien Aufenthalts müssten die in Art. 32 Visakodex (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex62.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex62.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142 204) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen könne ein Visum verweigert werden, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöge. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Insbesondere jüngere Menschen wünschten sich günstigere Lebensbedingungen und würden für eine bessere Zukunft versuchen ins Ausland - vor allem nach West- und Mitteleuropa und in die Schweiz - zu gelangen. Besonders stark zeige sich dieser Trend dort, wo sich im Ausland bereits ein Beziehungsnetz von Freunden und Verwandten befinde. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung würden in der Schweiz auch ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen. Von dieser generellen Einschätzung könne nur abgewichen werden, wenn die betreffende Person Verpflichtungen, welche über das übliche Mass hinausgingen, zu erfüllen habe. Dabei sei das persönliche Umfeld in Betracht zu ziehen. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich nur, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob er Kinder habe und seinen Beruf als F._______ immer noch ausführe. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im Heimatland insbesondere familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Ausserordentliche berufliche oder gesellschaftliche Umstände, gestützt auf welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering zu betrachten sei, würden ebenso wenig vorliegen wie humanitäre Gründe, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA29 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:30
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:31
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV). Davon könnte ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Heimatland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre und sich deshalb in einer Notlage befände, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dies sei etwa bei kriegerischen
Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung der Fall. Vorliegend sei aus den Akten indessen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lasse. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle und Befürchtungen, von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten keine entsprechende Gefährdung zu begründen. Damit erfülle der Beschwerdeführer die erwähnten Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht. Die Botschaft habe somit die Erteilung des Visums zu Recht verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.

K.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausstellung eines humanitären Visums und eventualiter die Anweisung zuhanden der Vorinstanz, das Gesuch neu zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beizug des Dossiers der Mutter für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, um Einsicht in die fehlenden Aktenstücke und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Begründung machte er geltend, dass das Gesuch des Beschwerdeführers und allfällig weitere Akten des Dossiers nicht zugestellt worden seien. Da die Mutter des Beschwerdeführers ausserdem anlässlich ihres Asylgesuchs Aussagen zur Reflexverfolgung ihrer Kinder zu Protokoll gegeben und zahlreiche Beweismittel eingereicht habe, werde um Beizug dieses Dossiers ersucht. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden, seine Mutter zum Widerruf ihrer Aussagen zu bewegen. Obwohl er im Jahr 2010 oder 2011 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei über dieses offensichtlich noch nicht entschieden worden. Da der Beschwerdeführer im Versteckten leben müsse, habe er - sein Rechtsvertreter - bis heute noch nicht klären können, ob dieses tatsächlich noch nicht entschieden worden beziehungsweise wie der Verfahrensstand sei. Sollte das Asylgesuch noch hängig sein, stelle sich die Frage, ob das nunmehr eingereichte Gesuch um ein humanitäres Visum sinnvoll sei. Auf jeden Fall dürfe im Fall der Beurteilung eines humanitären Visums das Ermessen nicht enger gefasst werden als bei der asylrechtlichen Einreisebewilligung. Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren auf einen Entscheid über ein Einreisegesuch warte, sei das Stellen eines Visumsgesuchs sinnvoll. Der Entscheid darüber habe innert 60 Tagen zu erfolgen. Beim humanitären Visum könne nicht erwartet werden, dass die Wiederausreise gesichert erscheine, weshalb die Vorinstanz das Argument der nicht wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise zu Unrecht vorgebracht habe. Zwar sei im Visumsgesuch die eigene Gefährdung wenig klar formuliert worden. Demgegenüber sei in der Einsprache vom 22. April 2013 ausführlich dargelegt worden, welche Gefährdung dem Beschwerdeführer drohe und dass er nur noch im Versteckten leben könne. Offensichtlich habe die Vorinstanz diese Einsprache nicht in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Vielmehr habe sie diese ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt. Auf jeden Fall habe sie die Begründungspflicht verletzt, weil dem Einspracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt sie diesem Entscheid zugrunde lege und weshalb sie die Gefährdung verneine. Angesichts dieser eklatanten Verfahrensmängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung zu einer neuen Entscheidung. Da der Beschwerdeführer indessen eine akute Gefährdung geltend mache, sei es im Interesse eines raschen Entscheides zu begrüssen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selber entscheide und die Verfahrensmängel als geheilt betrachte.

L.
Am 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das BFM aufgefordert, einen Beleg über die Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu den Akten zu reichen.

N.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 wurde die Empfangsbestätigung im Original nachgereicht.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Dossier mit denjenigen seiner Geschwister koordiniert behandelt werde und die Akten des Dossiers seiner Mutter zur Beurteilung herangezogen würden. Es wurde ihm zudem mitgeteilt, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 sein Asylgesuch aus dem Ausland entschieden habe und dass dieser Entscheid mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss verlangt. Das Dossier wurde dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches zugestellt und das Gesuch um Ansetzung einer Frist wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG abgewiesen. Das BFM wurde ausserdem zur Vernehmlassung eingeladen.

P.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehme. Der Eingabe wurde eine Vollmacht beigelegt.

Q.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die noch fehlenden Akten.

R.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es legte dar, es seien keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Zudem habe eine nochmalige Rückfrage bei der Botschaft keine neuen Erkenntnisse ergeben.

S.
Am 7. Januar 2014 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wurde das BFM gebeten, den in der Vernehmlassung erwähnten Mailverkehr mit der Botschaft zu dokumentieren.

U.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurden die Mailkopien vom BFM zu den Akten gegeben.

V.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Mailverkehr zwischen dem BFM und der Botschaft zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).

3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
5 AuG).

3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatenangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatenangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA29 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:30
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:31
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 2 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 2 Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58).

3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA29 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:30
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:31
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
und Art. 12 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex62.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex62.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien, weil das BFM seine Einsprache, in welcher er seine Vorbringen genauer ausgeführt habe, ignoriert habe und dem Einspracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt diesem Entscheid zugrunde gelegt und weshalb die geltend gemachte Gefährdung verneint werde. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen, was bedeutet, dass sie die Gesuchsteller tatsächlich hört, ihre Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).

4.4 Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2013, dass das BFM den Umständen entsprechend hinreichend und genügend ausführlich dargelegt hat, warum es die Einsprache des Beschwerdeführers abweist. Zwar werden in dieser Verfügung auch die gesetzlichen Grundlagen, auf welche der Entscheid beruht, aufgeführt und in allgemeiner Weise erklärt; indessen ist aus dem gesamten Zusammenhang ersichtlich, dass das BFM zum Schluss kommt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesuchsgründe seien offensichtlich nicht als konkrete Gefährdung zu sehen, gestützt auf welche ein Schengen-Visum beziehungsweise ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend materielle Beurteilung der Vorbringen) ergibt, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Entscheidung zuführen zu können, was gegen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Auch wenn das BFM in seiner knappen - aber vorliegend durchaus genügenden - Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich im Detail erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung kann unter diesen Umständen nicht der Schluss gezogen werden, das BFM habe die Einsprache des Beschwerdeführers ignoriert. Vielmehr lässt sich aus der knappen Begründung des BFM entnehmen, dass die in dieser Einsprache aufgeführten Vorbringen offensichtlich nicht zu einer Visumsgewährung zu führen vermögen, weshalb sich das BFM nicht veranlasst sah, detaillierter darauf einzugehen, zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang ist ferner auch zu schliessen, dass das BFM seiner Entscheidung den in der Einsprache geltend gemachten Sachverhalt zugrunde legte, weil den Akten kein anderer zu entnehmen ist. Unter diesen Umständen verfängt auch das Argument, es sei nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, nicht. Aus der Tatsache, dass eine mehrseitige Beschwerde mit einer materiellen Auseinandersetzung des Sachverhalts eingereicht wurde, lässt sich schliesslich der Schluss ziehen, dass offensichtlich auch eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Anfechtung möglich war. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.

5.

5.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, da seine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Es lägen auch keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefährdung der Fall sein. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesuchsgründen das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz zugrundegelegt. Aus den eingereichten Unterlagen sei indessen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen lasse. Weder die vorgebrachten Vorfälle noch die Befürchtungen, von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten eine entsprechende Gefährdung zu begründen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen könne. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht.

5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Einsprache vom 22. April 2013 ergebe sich detailliert, dass und warum der Beschwerdeführer nur noch im Versteckten leben könne.

5.3 Der Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 gegen die Botschaftsverfügung ist zu entnehmen, dass er um Erteilung eines humanitären Visums ersucht, weil er in seinem Heimatland gefährdet sei. Er legte am Schluss seiner Eingabe ausdrücklich dar, er bitte das BFM, ihm ein humanitäres Visum auszustellen. Das BFM indessen hat in der angefochtenen Verfügung auch geprüft, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind. In der Beschwerde vom 28. Oktober 2013 wird gerügt, dass angesichts der dargelegten Gefährdung das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise im Fall der Erteilung eines humanitären Visums keine entscheidende Rolle spielen könne, weil im Anschluss an die dreimonatige Frist im Fall einer immer noch bestehenden Gefährdung ein Asylgesuch gestellt werden müsse, sollte das früher eingereichte Asylgesuch nicht mehr hängig sein. Das Argument der nicht wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise sei somit zu Unrecht für die Ablehnung des Visums vorgebracht worden.

5.4 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Person als Grund für das Ersuchen um Erteilung eines humanitären Visums angibt, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die Prüfung der Frage, ob das BFM zu Recht die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Auf die vom BFM gleichzeitig vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind, sowie deren Ergebnis wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug genommen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

6.

6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA29 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:30
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:31
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseites des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4.3).

6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, weil seine Mutter vor der LLRC über die von ihr geltend gemachte Verfolgung im Heimatland ausgesagt habe und die Behörden Sri Lankas die Mutter dazu bringen wollten, diese Aussagen zurückzuziehen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Mutter im Heimatland sei der Beschwerdeführer unter anderem auch mehrmals an seinem Arbeitsort von Angehörigen der Sicherheitskräfte aufgesucht, belästigt und bedroht worden.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung aller Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.

6.5 In BVGE 2011/24 werden Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen, die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 ff.).

6.6 Gestützt auf die Aktenlage gehört der Beschwerdeführer zu keiner der oben erwähnten Personengruppe, welche im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet ist.

6.7 Den Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er am 5. Februar 2009 ein Asylgesuch stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde. Mangels Anfechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft, was zur Folge hat, dass die darin beurteilten Vorbringen im Gesuch um ein humanitäres Visum nicht mehr zu überprüfen sind. Insbesondere die vom Beschwerdeführer dargelegte kurzzeitige Festnahme durch Angehörige der TMVP im Jahr 2008 bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb es sich erübrigt, dazu Stellung zu nehmen.

6.8 Zwar ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer als Sohn einer Frau, welche vor der LLRC aussagte, dass sie Zeuge von möglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit war, und die selbst Opfer einer Verfolgung geworden ist, vor dem Zeitpunkt der Ausreise seiner Mutter von den sri-lankischen Behörden befragt, behelligt und belästigt wurde. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt und ihm gedroht hat, da es im Interesse der sri-lankischen Behörden lag, einerseits die Erkenntnisse seiner Mutter in Erfahrung zu bringen und diese andererseits nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Indessen handelt es sich einerseits bei den seit dem 2. Juni 2010 dargelegten Vorbringen um immer wiederkehrende Drohungen und Besuche seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste, welche, wie das BFM zu Recht ausführte, insgesamt in ihrer Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung an Leib und Leben zu betrachten sind; andererseits steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers im September 2012 ihr Heimatland legal, mit einem Pass und mit Erlaubnis der sri-lankischen Behörden verlassen hat, nachdem sie zuvor von der LLRC, einer offiziellen, vom sri-lankischen Staat bewilligten Kommission, befragt worden war, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die sri-lankischen Behörden ausreisen liessen, weil sie an ihrer Person kein weiteres Interesse mehr hatten. Ansonsten hätte man ihr die Ausreise verweigert. Unter diesen Umständen ergibt die nunmehr vom Beschwerdeführer dargelegte Reflexverfolgung keinen Sinn; vielmehr ist es nicht nachvollziehbar und nicht logisch, dass der Sohn einer Person, welche zunächst von den sri-lankischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden war, an welcher der sri-lankische Staat indessen später kein Interesse mehr hatte und ihr die legale Ausreise erlaubte, infolge der Abwesenheit dieser Person in asylerheblicher Weise behördlich belangt werden soll. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch nach der Ausreise seiner Mutter wegen ihr in asylrelevanter Weise verfolgt worden, erweisen sich damit auch als unglaubhaft. Im Lichte dieser Erwägungen ist auch sein Vorbringen, wonach er am 8. August 2013 nach G._______ zum TID zu einer Untersuchung hätte erscheinen müssen, zu sehen. Aus den in diesem Zusammenhang zu den Akten gegebenen Kopien zweier Vorladungen, welche in die englische Sprache übersetzt wurden, lässt sich nicht entnehmen, zu welchem Zweck die Untersuchung angestrengt wurde, weshalb der Grund der Vorladung nicht bekannt ist. Damit vermag das Beweismittel nicht zu belegen, dass er aus den von ihm vorgebrachten Gründen vorgeladen worden sei. Da allein
die schriftliche Aufforderung, an einer Untersuchung mitzuwirken, nicht auf eine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Gesetzes schliessen lässt, kann aus dem Vorgehen der Behörden - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Verfolgungsmassnahme seitens des TID oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Die Vorladung könnte beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vor der LLRC stehen: Gemäss dieser Organisation wurde der sri-lankische Staat verpflichtet, früher begangene Menschenrechtsverletzungen, welche der LLRC bekannt geworden sind, von Staates wegen zu untersuchen. Da die Mutter des Beschwerdeführers solche Menschenrechtsverletzungen öffentlich bekannt gemacht hat, stehen die sri-lankischen Behörden in der Pflicht, diese näher zu untersuchen und Zeugen einzuvernehmen, wozu die Befragung der Kinder dieser Frau - darunter auch des Beschwerdeführers - dienlich sein könnte. Weder aus der Abgabe der Vorladung noch aus dem übrigen geltend gemachten Verhalten der Behörden kann somit der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer befinde sich in einer unmittelbaren Gefahr, welche die Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde.

6.9 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2013 einen sri-lankischen Reisepass, der bis ins Jahr 2023 gültig ist, ausstellen liess, um damit am 26. April 2013 einen Antrag auf ein Schengenvisum zu stellen. Die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses, zudem mit einer langen Gültigkeitsdauer, weist darauf hin, dass ihm im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht.

6.10 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen.

6.11 Auch die übrigen eingereichten zahlreichen Beweismittelkopien und die im Dossier der Mutter des Beschwerdeführers liegenden Akten lassen nicht auf eine unmittelbare Gefahr für den Beschwerdeführer schliessen, weshalb sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

6.12 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in den übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos herausgestellt hat, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6118/2013
Datum : 11. August 2014
Publiziert : 26. August 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 9. September 2013


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 2 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
5 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 6 Ausstellung des Visums - 1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
1    Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2    Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14
2bis    Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16
3    Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VEV: 2 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA29 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:30
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:31
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
12
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex62.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex62.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
135-II-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • geschwister • leben • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • tag • einreise • weiler • sri lanka • vorinstanz • ausreise • zeuge • kopie • einspracheentscheid • kenntnis • uhr • beweismittel • monat • opfer • verfahrenskosten
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BVGE
2011/24 • 2008/47
BVGer
D-6118/2013 • E-6220/2006 • E-6862/2013
AS
AS 2012/5359
BBl
2010/4455
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2006 L105 • 2009 L243 • 2010 L85