Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3769/2011

Urteil vom 6. Oktober 2014

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

X._______,
Parteien vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einbürgerungsbewilligung.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1988) stammt aus der Türkei und kam im Jahr 2000 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zu ihrem Vater in die Schweiz. Sie wurde in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 7. Dezember 2006 stellte sie in ihrer Wohngemeinde Z._______ ein Gesuch um Einbürgerung. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Schweiz als ihr Heimatland sehe und an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen möchte. Sie könne nicht in der Türkei mit der türkischen Kultur leben. Sie besuche einen kurdischen Kulturverein. Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 sicherte ihr die Direktion Sicherheit der Gemeinde Z._______ das Gemeindebürgerrecht zu. Gestützt darauf beantragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 14. April 2008 beim Bundesamt für Migration (nf.: Bundesamt, BFM) die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gemäss Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0; vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1).

B.
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beantragte am 21. Juli 2010 beim BFM die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Besetzung des TV-Senders TeleBielingue vom 18. Mai 2007 wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt worden. Die Kantonspolizei Bern habe sie am 13. August 2008 zur Einbürgerung befragt. Der NDB habe Hinweise, dass sie eine führende Funktion an der Besetzung des Lokalsenders innegehabt habe. Sie habe dies bestritten und sich geweigert, Namen von Personen zu nennen, die Funktionen innerhalb der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) ausübten. Ihre Aussagen liessen auf einen fehlenden Integrationswillen schliessen. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie sich weiterhin mit widerrechtlichen Mitteln für einen kurdischen Staat einsetzen werde (vgl. BFM act. 2). Das BFM empfahl der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 3. August 2010, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen (vgl. BFM act. 3).

C.
Die Beschwerdeführerin - mittlerweile anwaltlich vertreten - teilte dem BFM mit Schreiben vom 9. September 2010 mit, dass sie am Einbürgerungsgesuch festhalte, und ersuchte um Akteneinsicht (vgl. BFM act. 4). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte sie dem BFM mit, dass sich in den Akten keine Dokumente befänden, die auf die behauptete Führungsrolle bei der Besetzung des Lokalsenders hinwiesen (vgl. BFM act. 6). Der NDB teilte aufgrund einer entsprechenden Nachfrage des BFM mit Schreiben vom 15. Februar 2011 mit, seine Lageeinschätzung basiere auf den im Dossier allgemein zugänglichen Dokumenten. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin sich teilweise unter Missachtung der Rechtsordnung für die kurdische Sache einsetze. Die Besetzung des Fernsehsenders im Jahr 2007 sei ein anschauliches Beispiel. Man hätte die Beschwerdeführerin kaum für diese Aufgabe ausgewählt, wenn sie nicht eine tragende Rolle in der Bewegung einnehmen würde. Hinzu komme eine generelle Verweigerung der Kooperation mit den Polizeibehörden, indem sie zum Ausdruck bringe, die Namen allfälliger mitkämpfender Straftäter nicht preiszugeben (vgl. BFM act. 11). Das BFM leitete diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin weiter und empfahl ihr erneut, das Gesuch zurückzuziehen (vgl. BFM act. 12).

D.
Die Beschwerdeführerin teilte dem BFM mit Schreiben vom 4. April 2011 mit, sie halte am Einbürgerungsgesuch fest. Für den Hausfriedensbruch sei sie angemessen bestraft worden. Seither habe sie sich rechtskonform verhalten (vgl. Beilage zu BFM act. 10). Das Schreiben des NDB beruhe auf Annahmen und sei für das Einbürgerungsverfahren irrelevant. Dass sie sich für die kurdische Sache eingesetzt habe, sei kein Verbrechen. Im Strafverfahren seien alle Mittäter der Polizei namentlich bekannt gewesen und ebenfalls bestraft worden (vgl. BFM act. 13).

E.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie sei im Jahr 2007 verurteilt worden, weil sie sich mit widerrechtlichen Mitteln für einen kurdischen Staat eingesetzt habe. Aufgrund der Erkenntnisse des NDB sei nicht auszuschliessen, dass sie dies weiterhin tun werde. Die mangelnde Kooperation mit den Polizeibehörden sei ein Indiz dafür, dass diese Befürchtung begründet sei. Die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG (keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) sei zurzeit nicht erfüllt.

F.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2011, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Die bedingte Geldstrafe, die sie wegen des Vorfalls vom 18. Mai 2007 erhalten habe, dürfe ihr nicht mehr entgegen gehalten werden. Sie habe gemeinsam mit 13 anderen Kurdinnen und Kurden die Öffentlichkeit auf die Situation von Abdullah Öcalan im Gefängnis aufmerksam machen wollen, um diesen vor weiteren Angriffen zu bewahren. Die Aktion sei friedlich verlaufen. Sie als eine Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu bezeichnen, sei lächerlich. Die Vorinstanz stütze sich auf die Einschätzung des NDB. Dessen Behauptung vom 21. Juli 2010, er habe Hinweise, dass sie eine führende Funktion an der Aktion inne gehabt habe, sei nachweislich falsch. Sie habe mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Sie sei als Kind in die Schweiz gekommen, beim Vorfall vom 18. Mai 2007 erst 19 jährig gewesen und habe mit der PKK nichts zu tun. Die Behauptung des NDB, sie sei nicht integriert, führe dessen unseriöse Arbeitsweise vor Augen. Die Gemeinde sei zum gegenteiligen Schluss gekommen. Sie sei bestens integriert und absolviere eine Lehre als medizinische Praxisassistentin. Sie habe nur die Öffentlichkeit auf die Situation von Abdullah Öcalan aufmerksam machen wollen. Die PKK wolle kulturelle Rechte für die Kurden erreichen und habe das Ziel eines freien kurdischen Staates im Jahr 2000 aufgegeben. Wie die Mehrheit der Menschen wolle sie nicht als Denunziantin arbeiten. Das BFM verweise lediglich auf die Ausführungen des NDB, der ausser Annahmen und Behauptungen nichts vorzutragen habe. Dass sie sich in der Vergangenheit für die kurdische Sache eingesetzt habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Es sei das Recht eines unterdrückten Volkes, seine demokratischen und kulturellen Rechte zu verlangen und dafür auf die Strasse zu gehen.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenentscheid vom 26. August 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut.

H.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die aus dem Strafregister entfernte Verurteilung stelle unter dem Gesichtspunkt des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung kein Einbürgerungshindernis mehr dar. Es gehe einzig darum, ob die Beschwerdeführerin die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet habe (Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG). Das BFM habe eine neue Stellungnahme des NDB eingeholt, aufgrund der es zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin zur PKK bis vor kurzem, vermutlich auch noch heute, Beziehungen habe. Besonders ins Gewicht falle, dass auch Beziehungen zu Exponenten der PKK, die krimineller Handlungen verdächtigt würden, bestünden. Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung sei deshalb im jetzigen Zeitpunkt verfrüht.

I.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. November 2011 an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Vorinstanz und der NDB behaupteten nun nicht mehr, dass sie bei der Besetzung des Lokalsenders eine führende Rolle gespielt habe. Der NDB könne diesen Vorfall nicht beurteilen, nur die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden sei bindend. Der NDB habe seine Vermutung, dass sie der PKK angehöre, nicht belegt. Nicht jede Person, die sich für die kurdische Sache einsetze, gehöre der PKK an. Sie habe im Juli 2011 einen türkischen Pass erhalten und sei damit in die Türkei geflogen, um ihren Verlobten zu besuchen. Hätte sie mit der PKK zu tun, so wäre sie nicht in die Türkei gereist, weil der türkische Geheimdienst, der die PKK im Ausland genau beobachte, dort ihre Verhaftung veranlasst hätte. Der NDB habe auf sie Druck ausgeübt, um als Spitzel zu arbeiten. Sie habe dies abgelehnt, weil sie keine Informationen über die PKK habe und weil die Zusammenarbeit mit einem Geheimdienst in der kurdischen Gemeinschaft verpönt sei. Sie kenne keine PKK-Exponenten. Bei den vom NDB erwähnten Kontakten handle es sich wohl um in der Schweiz lebende Kurden, die sich für die Rechte der Kurden einsetzten. Sie sei seit viereinhalb Jahren nicht mehr straffällig geworden und habe sich nie an Gewaltakten beteiligt. Abdullah Öcalan sei für alle Kurden eine wichtige Persönlichkeit. Die Einbürgerung dürfe nicht wegen der politischen Gesinnung verweigert werden.

J.
Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 19. Januar 2012 aus, das BFM sei bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos auf die Stellungnahme des NDB angewiesen. Das BFM sei bei seinem Entscheid frei, weiche jedoch vom Antrag des NDB nur dann ab, wenn dessen Gründe nicht stichhaltig seien. Vorliegend nenne der NDB in einer weiteren Stellungnahme vom 30. Dezember 2011 zwei Hauptgründe, weshalb die Einbürgerung nicht opportun sei: einerseits die Beteiligung an der Besetzung des Lokalsenders im Jahr 2007, andererseits ihre Kontakte zu Exponenten der PKK. Diese kurdische Vereinigung werde von vielen Staaten als Terrororganisation betrachtet und kämpfe auch mit Waffengewalt für die Autonomie kurdischer Gebiete in der Türkei. Die PKK habe auch schon Anschläge auf zivile Ziele verübt. Ihren Krieg finanziere sie u.a. mit Drogenhandel und Schutzgelderpressung. Der NDB verfüge über glaubhafte Quellen, welche belegten, dass die Beschwerdeführerin Kontakte mit PKK-Exponenten gehabt habe, die verdächtigt würden, kriminelle Handlungen verübt zu haben. Deshalb würde die Einbürgerung der Beschwerdeführerin ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen.

K.
Die Beschwerdeführerin führte mit Triplik vom 22. Februar 2012 aus, das BFM habe die Stichhaltigkeit der Beurteilung des NDB nicht überprüft. Es sei unzulässig, dass faktisch der NDB über Einbürgerungsgesuche entscheide. Die Beurteilung der PKK durch die Vorinstanz sei falsch. Der Vorwurf, die PKK habe mit Drogengeldern den Krieg finanziert, entbehre jeder Grundlage. Hingegen gebe es handfeste Beweise dafür, dass die Türkei den Krieg gegen die Kurden mit Drogen finanziere. Die PKK habe seit Anfang der 90er Jahre keine Zivilisten mehr angegriffen. Viele Verbrechen seien von den türkischen Sicherheitskräften begangen und der PKK untergeschoben worden. Jene Länder, welche die PKK als Terrororganisation einstuften, hätten dies aufgrund ihrer politischen und wirtschaftlichen Interessen sowie auf Verlangen der Türkei getan. Auch in der Türkei sei heute unbestritten, dass es sich bei der PKK um eine kurdische Massenbewegung handle. Der Staat verhandle auch immer wieder mit der PKK, was noch zu keinem Ergebnis geführt habe.

L.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. März und am 2. Mai 2012 weitere Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 teilte sie mit, dass sie am 23. Juni 2012 in P._______ geheiratet und am 2. Juli 2012 die Lehre als medizinische Praxisassistentin abgeschlossen habe.

M.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Stellungnahme vom 11. November 2013 weitere Beweismittel ein und teilte mit, sie arbeite als medizinische Praxisassistentin und auch ihr Ehemann sei erwerbstätig. Sie halte sich an die Rechtsordnung und könne problemlos in die Türkei reisen, was ein starkes Indiz dafür sei, dass sie mit der PKK nichts zu tun habe. Der NDB versuche mit rechtswidrigen Mitteln, die in der Schweiz lebenden Kurden als Spitzel zu gewinnen. Dies habe er auch bei ihr getan. Weil sie abgelehnt habe, beliefere er die Vorinstanz mit falschen Informationen, um ihre Einbürgerung zu verhindern. Sie habe sich in die schweizerischen Verhältnisse vollumfänglich integriert und mit der PKK nichts zu tun. Sie habe eine Familie gegründet und gehe einer geregelten Arbeit nach. Mit Eingabe vom 12. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein und führte aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe die Türkei wegen auf Befehl der türkischen Regierung begangener Verbrechen gegen kurdische Zivilisten verurteilt.

N.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den NDB mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013, eine konkrete schriftliche Auskunft betreffend die Kontakte der Beschwerdeführerin zur PKK oder PKK-nahen Organisationen zu erteilen und die Frage zu beantworten, ob diese Kontakte nach wie vor auf eine Sicherheitsgefährdung schliessen liessen. Zudem wurde der NDB darum ersucht, seine Akten zu edieren und zu allfälligen Geheimhaltungsinteressen Stellung zu nehmen. Der NDB hielt mit Stellungnahme vom 24. Januar 2014 fest, aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Gesamtbilds könne er die Bedenken nicht ausräumen, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach 2007 weiterhin für PKK-Belange engagiere und dadurch eine Sicherheitsgefährdung vorliegen könnte. Sodann sehe er sich verpflichtet, die Geheimhaltung der vertraulichen Akten zu wahren, sei aber bereit, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.

O.

Am 12. März 2014 wurden die NDB-Akten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen vom vollständigen Spruchkörper eingesehen, wobei während der Aktenvorlage weder die Parteien noch die NDB-Angehörigen ein Anwesenheitsrecht hatten.

P.

Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Stellungnahme des NDB vom 24. Januar 2014 als wesentlicher Akteninhalt gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG betrachtet werden könne, sich jedoch die Frage stelle, ob die Namen der drei Exponenten der PKK, zu denen die Beschwerdeführerin gemäss dem NDB in der Periode 2007 bis 2010 Kontakte gehabt habe, der Beschwerdeführerin genannt werden könnten, zumal sie sonst keine Möglichkeit habe, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der NDB teilte mit Stellungnahme vom 5. Mai 2014 mit, gemäss seinen Informationen habe die Beschwerdeführerin mehrmals mit A._______ (geb. 1991) telefoniert. Zudem vermute der NDB Kontakte mit B._______ (geb. 1987) und C._______ (geb. 1976).

Q.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 Gelegenheit, zu den beiden Schreiben des NDB vom 24. Januar 2014 und vom 5. Mai 2014 sowie zur Einschätzung des Gerichts betreffend den wesentlichen Inhalt der NDB-Akten Stellung zu nehmen und forderte sie auf, die vom NDB erwähnten Telefonate zeitlich und inhaltlich einzuordnen sowie zur Art ihrer Beziehung zu den drei Personen konkret Stellung zu nehmen.

R.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 18. Juni 2014 mit, sie kenne A._______ nicht und habe auch nie persönlich mit ihm Kontakt gehabt. Sie habe vor ca. sechs Jahren für einen Kurden in der Schweiz namens D._______, der nicht über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt habe, eine EasyMobile SIM-Karte auf ihren Namen eingelöst. Ob diese Person mit A._______ telefonischen Kontakt gehabt habe, könne sie nicht sagen. Ob sie mit B._______ je telefoniert habe, wisse sie nicht. Weil alle Kurden in Bern einander zumindest vom Hören-Sagen kennten, habe sie seinen Namen gehört, kenne ihn aber nicht persönlich. C._______ kenne sie nicht und erinnere sich nicht daran, mit einer solchen Person telefoniert oder zu tun gehabt zu haben. Diese drei Personen seien als Zeugen zu befragen und es seien von ihnen Strafregisterauszüge einzuholen. Beim Schreiben des NDB vom 24. Januar 2014 handle es sich erneut um Verdächtigungen. Sodann spreche der NDB von einem in der Schweiz verurteilten angeblichen Exponenten der PKK, mit dem sie angeblich Kontakt gehabt habe. Wegen dieser unklaren Behauptung könne sie dazu nicht wirksam Stellung beziehen, weshalb eine weitere Stellungnahme des NDB einzuholen sei. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.

S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013 E. 1.1 m.H.).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. bBGG; Urteil des BVGer C 563/2011 vom 10. September 2014 E. 11 m.H.; noch offen gelassen in Urteil des BGer 1C_238/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendig mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG; Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).

3.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Häfelin et al., a.a.O., N. 1327).

3.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimmten Kanton erteilt (Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305).

3.4 Die Begriffe der inneren und der äusseren Sicherheit lassen sich angesichts ausgeprägter Interdependenzen immer weniger trennen, weshalb die Unterscheidung in der Lehre teils als nicht mehr sachgerecht bezeichnet wird (vgl. Urs Saxer, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2008, Art. 185 N. 8 m.H.). Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiertund dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Diese klassische Einbürgerungsvoraussetzung fordert einen Basiskonsens mit der Schweizer Bevölkerung ein, ohne den die demokratische Gemeinschaft in Frage gestellt wäre (vgl. Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371 m.H.). Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass er sich zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Gesuchsteller, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 sowie Urteil des BVGer C 2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2 m.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, das zuständige Bundesamt habe die Stichhaltigkeit der negativen Einschätzung des NDB betreffend die angeblich von ihr ausgehende Sicherheitsgefährdung nicht überprüft. De facto habe der NDB über das Einbürgerungsgesuch entschieden, was unzulässig sei. Sodann sei ihr Gesuch einzig gestützt auf Vermutungen und Verdächtigungen des NDB abgewiesen worden; sinngemäss wird damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) beanstandet. Auf diese formellen Rügen ist im Folgenden - vor einer allfälligen materiellen Prüfung - einzugehen.

4.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein und damit auch im Einbürgerungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).Die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit obliegt daher der Behörde. Sie ist es, die den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat. Eine Relativierung erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichtder Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Wo sich die Parteien weigern, das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde aufgrund des gesammelten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteile des BVGer C-563/2011 E. 4.1; C 6690/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 m.H.).

4.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie folglich beim Gesuchsteller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG, hat sie so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. Urteil C 563/2011 E. 4.2 m.H.).

4.4 Erkenntnisquellen der amtlichen Sachverhaltsermittlung bilden das eigene Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt. Zu den Beweismitteln gehören gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen. Zulässig ist namentlich die amtshilfeweise Dienstbarmachung von Erkenntnissen einer Drittbehörde, was insbesondere in Gestalt eines Amtsberichtserfolgen kann. Darunter ist der Bericht einer Behörde zu bestimmten Tatsachen und Verhältnissen zu verstehen, über die diese Behörde aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse hat (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.3 m.H.). Im Einbürgerungsverfahren ist u.a. das Vorliegen einer Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (vgl. E. 3.4) zu prüfen. Zu diesem Zweck konnte und musste die Vorinstanz eine Stellungnahme des NDB einholen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang I und Ziff. 9.2.1 Anhang III V NDB; vgl. auch Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid vom 31. Mai 2011 dementsprechend auf zwei Stellungnahmen des NDB vom 21. Juli 2010 (BFM act. 2) und vom 15. Februar 2011 (BFM act. 11).

4.5 Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde des Bundes in Fragen der inneren oder äusseren Sicherheit ist der NDB verpflichtet (vgl. E. 4.4), sachdienliche Hinweise betreffend allfällige Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem BFM auch einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert indes nichts an der ausschliesslichen Verfügungskompetenz des BFM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das BFM zwar nicht. Das BFM wird aber - ähnlich wie im Falle eines Gutachtens - in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil C 563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es freilich das BFM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat, welches die vorhandenen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen vermitteln (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist namentlich auch dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen (vgl. Krauskopf/Emmenegger,a.a.O., Art. 12 N. 184 sowie BVGE 2013/23 E. 8 m.H.).

4.6 In casu hat sich das BFM stets vorbehaltlos der negativen Einschätzung des NDB betreffend die von der Beschwerdeführerin ausgehende Sicherheitsgefährdung angeschlossen. So teilte es der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. August 2010 mit, es habe Hinweise, dass sie im Jahr 2007 eine führende Rolle in der Besetzung des Lokalsenders gehabt habe. Das BFM wusste indes nicht, von welcher Art und Zuverlässigkeit die Hinweise waren, auf die sich der NDB in allgemeiner Weise bezogen hatte (vgl. BFM act. 2 f.). Erst nach einer Intervention des daraufhin von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreters und auf Nachfrage des BFM räumte der NDB implizit ein, dass keine konkreten Hinweise existierten, indem er ausführte, seine Einschätzung basiere auf den "im Dossier allgemein zugänglichen Dokumenten", wobei man die Beschwerdeführerin "kaum für diese Aufgabe ausgewählt" hätte, "hielte sie nicht eine tragende Rolle innerhalb der Bewegung inne" (vgl. BFM act. 11). Die Begründung der angefochtenen Verfügung lässt sodann darauf schliessen, dass das BFM zur Beurteilung der Sicherheitsgefährdung den NDB und nicht sich selber für zuständig hält. Diese Einschätzung deckt sich mit einer Formulierung in Ziff. 4.7.4.2. des Handbuchs Bürgerrecht, wonach bei einer negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung verweigert werden "muss". Eine solche Praxis ist jedoch mit der ausschliesslichen Verfügungskompetenz des BFM nicht vereinbar (vgl. E. 4.5; zu den Anforderungen an Verwaltungsweisungen BVGE 2011/1 E. 6.4; BGE 126 V 421 E. 5a je m.H.).

4.7 Das BFM stellte unbesehen auf eine in einem wesentlichen Punkt nicht hinreichend substantiierte Stellungnahme des NDB ab. Es suggerierte gegenüber der Beschwerdeführerin, es besitze Hinweise betreffend eine führende Funktion bei der Besetzung des TV-Senders. Auf solche Hinweise hatte sich der NDB in seiner Stellungnahme in unspezifischer Weise bezogen; das BFM kannte die Art, Aussagekraft und Zuverlässigkeit dieser Hinweise nicht. In der Folge stellte sich denn auch heraus, dass keine konkreten Hinweise betreffend eine führende Funktion bei der Besetzungsaktion vorlagen, sondern es sich letztlich um eine Vermutung des Nachrichtendienstes handelte. Auch im Anschluss hieran nahm das BFM keine eigenständige, sorgfältige Würdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen vor. Zu diesem Zweck wäre es möglich und sinnvoll gewesen, den NDB darum zu ersuchen, die der Stellungnahme zugrunde liegenden nachrichtendienstlichen Akten amtshilfeweise zu edieren bzw. sich diese vorlegen zu lassen (vgl. Art. 17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
BWIS sowie Art. 22 Abs. 1
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe - 1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
1    Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
a  das Genehmigungsverfahren;
b  die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;
c  den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;
d  bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;
e  deren Beendigung;
f  die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;
g  die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.
2    Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.
3    Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056. Das Verfahren ist kostenlos.
4    Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.
5    Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.
6    Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.
i.V.m. Art. 29
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen - 1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
1    Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
2    Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind.
und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB), wie es das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren rechtshilfeweise getan hat. Stattdessen verwies das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf, der NDB sei hinsichtlich Beurteilung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zuständig (vgl. BFM act. 15 S. 2). All dies macht deutlich, dass das BFM keine eigene und keine hinreichend sorgfältige Würdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorgenommen hat. Es hat die nicht hinreichend substantiierte negative Einschätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu seiner eigenen gemacht und damit faktisch seine Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu entscheiden, an den Nachrichtendienst delegiert, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte. Auf diese Weise hat das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Weil das BFM die ihm zustehende Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahrgenommen hat, wurde zudem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren verletzt (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.).

4.8 Angesichts der insgesamt gravierenden prozeduralen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ist fraglich, ob deren "Heilung" im Beschwerdeverfahren zulässig wäre (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das Urteil des BVGer E 5688/2012 vom 18. März 2013 E. 9.2). In Anbetracht des Beschleunigungsgebots kann eine Rückweisung allerdings unterbleiben, falls die Beschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen ist bzw. ein reformatorischer Entscheid gefällt werden kann (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 61 N 15 ff.). Dies gilt es - angesichts des Interesses der Beschwerdeführerin an einem baldigen Entscheid - im Folgenden zu prüfen.

5.

5.1 In materieller Hinsicht ist einzig zu prüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG (keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) erfüllt ist. Dass die auf den Vorfall vom 18. Mai 2007 zurückgehende Verurteilung wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- (vgl. Sachverhalt Bst. B sowie Beilage 3 zur Beschwerdeschrift) unter dem Gesichtspunkt des Beachtens der Rechtsordnung (Art. 14 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) kein Einbürgerungshindernis mehr darstellt, anerkennt das BFM in der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2011 ausdrücklich (vgl. auch Ziff. 4.7.3.1 Bst. c Handbuch Bürgerrecht). Seither sind keine weiteren strafrechtlich relevanten Vorfälle aktenkundig (vgl. Beilage 102 zur Beschwerdeschrift, Strafregisterauszug vom 6. November 2013).

5.2 Die Vorinstanz begründet die Sicherheitsbedenken namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2007 an der Besetzung des TV-Senders TeleBielingue beteiligt war (vgl. Sachverhalt Bst. B). Es sei nicht auszuschliessen, dass sie sich weiterhin mit widerrechtlichen Mitteln für einen kurdischen Staat einsetzen werde. Die mangelnde Kooperation mit den Polizeibehörden weise darauf hin, dass diese Befürchtung begründet sei. Zudem verfüge der NDB über glaubhafte Quellen, welche belegten, dass sie Kontakte mit PKK-Exponenten gehabt habe, die verdächtigt würden, kriminelle Handlungen verübt zu haben. Deshalb würde die Einbürgerung ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen. Vor der Beurteilung des Einsatzes der Beschwerdeführerin für kurdische Anliegen ist darauf einzugehen, welches generelle Gefahrenpotenzial für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz heute von der PKK ausgeht.

5.3 Die PKK wird u.a. von der Europäischen Union als terroristische Gruppierung eingestuft (vgl. Anhang Ziff. 2.16 des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3, und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP; ABl L 217/35 vom 23. Juli 2014). Die Schweiz verfügt über keine Liste, in der sie Gruppierungen als terroristische Organisationen bezeichnet. Explizit verboten sind einzig die Gruppierung Al-Qaïda und verwandte Organisationen (vgl. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011, SR 122).Die PKK figuriert indes - dies ergibt sich zwingend bereits aus der Einstufung der PKK als terroristische Vereinigung durch die Europäische Union - auf der vertraulichen Beobachtungsliste des VBS betreffend Organisationen und Gruppierungen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und Abs. 6 BWIS i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 27 Aufgaben des CEA - 1 Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
1    Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
2    Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB.
3    Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.
4    Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen.
5    Das CEA stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt.
V-NDB).

5.4 Der NDB hält im Lagebericht Sicherheit 2014 (vgl. www.vbs.admin.ch > Nachrichtendienst> Publikationen NDB > Lagebericht 2014, besucht im August 2014) fest, dass die im März 2013 vom inhaftierten Chef der PKK, Abdullah Öcalan, ausgerufene Waffenruhe zu einem europaweit ruhigen Verhalten der PKK ausserhalb der Türkei geführt habe. Seit Herbst 2012 fänden ernsthafte Gespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK-Führung im Hinblick auf eine Lösung des Kurdenkonflikts statt. Im Jahr 2013 sei der PKK in der Schweiz keine Gewalttat zugeschrieben worden. Wie schon in den Vorjahren gäbe es vereinzelte Hinweise auf zum Teil erzwungene Geldspenden mit unklarem Verwendungszweck. Die PKK könne, nicht zuletzt dank ihrer Jugendorganisationen, kurzfristig und mit wenig bis keiner Vorwarnzeit auch nach längerer Ruhephase wieder gewaltextremistisch tätig werden. Eine allfällige neue Gewaltspirale im Heimatland würde auch die relative Ruhe in der kurdischen Diasporagemeinschaft gefährden (vgl. Lagebericht Sicherheit 2014, a.a.O., S. 39 ff.). Im Lagebericht 2013 (S. 39 ff.) hatte der NDB sodann darauf hingewiesen, dass die kurdische Diaspora für die PKK in den Bereichen Propaganda, Geldbeschaffung und Rekrutierung eine zentrale Rolle spiele. Die PKK könne ihre Anhängerschaft rasch und in hoher Zahl mobilisieren. Solange der Konflikt in der Heimat nicht eskaliere, sei weder bei Kundgebungen noch bei spontanen Aktionen mit grösserer Gewaltanwendung zu rechnen (im Internet: www.vbs.admin.ch > Nachrichtendienst > Publikationen NDB > Lagebericht 2013, besucht im August 2014).

5.5 Angesichts des dargelegten aktuellen Gefahrenpotentials der PKK in der Schweiz vermag ein Engagement für kurdische Anliegen, selbst wenn es im Umfeld der PKK geschieht, nicht per se eine Gefährdung der Sicherheit in der Schweiz zu begründen. Es bedarf vielmehr einer individuellen Würdigung der persönlichen Aktivitäten der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer C 1123/2006 vom 12. September 2008 E. 5.2 m.H.). In der bisherigen Gerichtspraxis wurde eine Sicherheitsgefährdung etwa im Falle eines Kurden angenommen, der durch seine Beteiligung an der gewaltsamen Besetzung eines Konsulats eine Gesinnung offenbart hatte, welche die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht ausschloss (vgl. Urteil des BVGer C-1123/2006 E. 6.2 ff.). Keine Sicherheitsgefährdung lag hingegen im Falle eines Kurden vor, der in der Schweiz verschiedene exilpolitische Tätigkeiten entfaltet hatte. Berücksichtigt wurde, dass die von ihm organisierten Kundgebungen friedlich verlaufen waren und er nie in Gewaltakte involviert war (vgl. Urteil des BVGer C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E. 6 ff.).

6.

6.1 Die Handlungen der Beschwerdeführerin sind einer individuellen Würdigung zu unterziehen. Massgeblich ist nicht ihre politische Gesinnung, sondern die Frage, ob aufgrund ihres bisherigen Verhaltens auf eine relevante Sicherheitsgefährdung geschlossen werden kann (vgl. E. 5). Einleitend ist festzuhalten, dass wer eingebürgert werden will, seine angestammte kulturelle Identität nicht zu verleugnen braucht (vgl. Céline Gutzwiller, a.a.O., N. 555 ff. u. N. 681 ff.) und auch in diesem Kontext von Grundrechten wie etwa der Meinungsfreiheit (Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 22 Versammlungsfreiheit - 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
BV) Gebrauch machen kann. Demgemäss steht ein politisches Engagement wie etwa jenes für kurdische Anliegen einer Einbürgerung nicht im Wege. Von zentraler Bedeutung ist indes, dass solche Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der Schweiz tangieren (i.d.S. auch Urteil C 2946/2008 E. 6.4.4). Zu prüfen ist, ob die Beweislage begründete Zweifel an der Einbürgerungseignung zulässt (vgl. E. 4.3). Hierfür genügt es nicht, wenn ein Gesuchsteller Personen aus dem Umfeld der PKK kennt oder mit ihnen verkehrt. Die begründeten Zweifel müssen sich aus anderen Elementen ergeben, wozu nicht die politische Gesinnung, sondern konkrete, in einem demokratischen Rechtsstaat nicht legitime Handlungen selbst gehören (vgl. Urteil C-563/2011 E. 8.5).

6.2 Die Vorinstanz und der NDB begründen die Sicherheitsbedenken insbesondere mit der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Besetzung des Regionalsenders TeleBielingue im Jahr 2007.

6.2.1 Gemeinsam mit rund einem Dutzend anderer Personen kurdischer Herkunft drang die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2007, abends um ca. 17.30 Uhr, in die Redaktionsräume des Fernsehsenders ein und verlangte von den Journalisten, über den Gesundheitszustand Abdullah Öcalans bzw. über dessen - von den Besetzern befürchtete - Vergiftung in einem türkischen Gefängnis zu berichten. Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2007 Folgendes aus: "Wir haben gesagt, dass wir hier unser Problem erklären wollen, damit die Bevölkerung via Fernsehen darüber informiert wird. Die Journalisten schickten uns dann hinaus, mit der Begründung, dies sei kein Problem von Biel. Ich sagte dann, dass auch in Biel Kurden leben würden. Als dann die Polizei erschien, forderten sie uns auf, den Raum zu verlassen. Wir wollten diesen aber nicht verlassen, bis unser Problem gesendet worden war. Die Polizei erklärte, dass sie uns sonst mit Gewalt aus dem Raum holen würden. Daraufhin sagten wir, dass in diesem Falle viel Kurden nach Biel kommen würden und dass es dann Probleme geben könnte." Die Polizei konnte die Besetzer in der Folge jedoch zum friedlichen Verlassen des Gebäudes bewegen. Die Identität aller an der rund zweistündigen Aktion Beteiligter wurde festgestellt, verhaftet wurde niemand (vgl. im Internet: www.bibliobiel.ch Online-Angebot Bieler Chroniken Bieler Chronik 2007 sowie www.werbewoche.ch/kurdische-aktivisten-in-bieler-tvsender-eingedrungen; beide Seiten besucht im August 2014). Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura - Seeland verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafmandat vom 2. November 2007 wegen Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-; dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Engagement für kurdische Anliegen im Mai 2007 klarerweise zu widerrechtlichen Mitteln gegriffen und wurde dafür bestraft. Mit ihrer Aussage, dass es sich um eine "demokratische Aktion ohne Gewaltanwendung" gehandelt habe (vgl. Protokoll der polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2007, Frage 28), verkannte sie, dass der Versuch, einen Regionalsender - für den die Medienfreiheit gilt (Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV) - durch die Besetzung der Redaktionsräume zu einer bestimmten Berichterstattung zu zwingen, nicht von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt wird (vgl. dazu Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 590 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. August 2008 führte sie aus, dass sie heute an solchen Aktionen nicht mehr mitmachen würde (vgl. BFM act. 2, Frage 6). Zu berücksichtigen ist, dass es nicht zu physischer Gewalt gegen Personen oder Sachen kam. Dass den Forderungen an den Regionalsender durch eine Besetzung der Redaktion Nachdruck verliehen wurde, erfüllte die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Es wurden jedoch weder das Nötigungsmittel der Gewalt noch dasjenige der Androhung ernstlicher Nachteile angewandt, was sicherlich mit ein Grund für die eher milde Strafe war und darauf schliessen lässt, dass nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen wurde. Insbesondere hält die Einschätzung des NDB, die Beschwerdeführerin habe eine "führende Funktion" an der Besetzung innegehabt bzw. eine "tragende Rolle innerhalb der Bewegung" eingenommen (vgl. BFM act. 2 bzw. 11), einer näheren Prüfung nicht stand (vgl. diesbezüglich insb. die Beilagen 5 bis 16 zur Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin war lediglich Teilnehmerin an der Aktion, wobei sie anlässlich der Befragungen ausführte, es habe keinen "Chef" gegeben, hingegen ohne Weiteres eingestand, dass auch sie mit den Journalisten gesprochen habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Juni 2007, Frage 10, sowie Befragungsprotokoll vom 13. August 2008 [BFM act. 2], Frage 5).

6.2.3 Negativ ins Gewicht fällt, dass die Besetzer versuchten, die Polizei einzuschüchtern: "Die Polizei erklärte, dass sie uns sonst mit Gewalt aus dem Raum holen würden. Daraufhin sagten wir, dass in diesem Falle viel Kurden nach Biel kommen würden und dass es dann Probleme geben könnte." (Protokoll vom 18. Juni 2007, Frage 12). Anlässlich der Befragung vom 13. August 2008 rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin, indem sie ausführte, diese Aussage sei "nicht so ernst gemeint" gewesen (vgl. BFM act. 2, Frage 5). Ob dies zutrifft, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht mehr abgeklärt werden. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Gewalt oder Drohung gegen Beamte (Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) oder Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) verurteilt wurde und dass sie und ihre damaligen Mitstreiter sich den Anweisungen der Polizei letztlich nicht widersetzten und die Räumlichkeiten des Regionalsenders verliessen.

6.3 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die mangelnde Kooperation mit den Polizeibehörden sei ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin sich auch weiterhin mit widerrechtlichen Mitteln für einen eigenständigen kurdischen Staat einsetzen werde. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragungen relativ umfangreiche und klare Aussagen machte. So räumte sie etwa ohne Weiteres ein, dass sie selber mit den Journalisten gesprochen hatte. Sie versuchte auch nicht, ihre eigene Rolle anlässlich der Besetzungsaktion zu bagatellisieren. Alleine die Tatsache, dass sie die Namen der anderen an der Aktion beteiligten Personen im Rahmen der polizeilichen Befragung nicht benennen wollte ("Sie kennen ja sicher die anderen Namen, wieso sollte ich hier Namen nennen. Ich kenne nicht alle sehr gut."), kann nicht als Indiz betreffend eine Sicherheitsgefährdung gewertet werden. Zudem konnte sie sich auf ihr Recht, die Aussage und Mitwirkung im Verfahren zu verweigern, berufen (vgl. Art. 158 Abs. 1 Bst. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO], SR 312.0).

6.4 Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 19. Januar 2012 aus, der NDB verfüge über glaubhafte Quellen, welche belegten, dass die Beschwerdeführerin Kontakte mit PKK-Exponenten gehabt habe, die verdächtigt würden, kriminelle Handlungen verübt zu haben. Der NDB hielt auf Anfrage des Gerichts mit Stellungnahme vom 24. Januar 2014 fest, aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Gesamtbilds könne er die Bedenken nicht ausräumen, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach 2007 weiterhin für PKK-Belange engagiere und dadurch eine Sicherheitsgefährdung vorliegen könnte. Im März 2014 nahm der vollständige Spruchkörper in die Akten des NDB Einsicht (vgl. Sachverhalt Bst. N u. O). Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hielt das Gericht fest, dass die Stellungnahme des NDB vom 24. Januar 2014 als wesentlicher Akteninhalt gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG betrachtet werden könne. Auf die Akten des NDB kann daher auch zu Lasten der Beschwerdeführerin abgestellt werden (vgl. auch Urteil C-563/2011 E. 8.1). In der Folge konnten die Namen der drei Exponenten der PKK, zu denen die Beschwerdeführerin gemäss dem NDB in der Periode 2007 bis 2010 Kontakte gehabt habe, der Beschwerdeführerin genannt werden, und diese konnte hierzu konkret Stellung nehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Q u. R).

6.4.1 Wie bereits dargelegt vermag ein Engagement für kurdische Anliegen, selbst wenn es im Umfeld der PKK geschieht, nicht per se eine Sicherheitsgefährdung zu begründen (vgl. E. 5.5). Dementsprechend kann grundsätzlich auch nicht bereits aufgrund von Kontakten unbestimmter Art zu Exponenten der PKK darauf geschlossen werden, dass von einer einbürgerungswilligen Person eine Sicherheitsgefährdung ausgeht. Begründete Zweifel am Vorliegen des Einbürgerungskriteriums des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG können sich aber aufdrängen, wenn ein aussagekräftigesGesamtbild - etwa einer Kombination von konkreten widerrechtlichen Handlungen und problematischen Kontakten zu Exponenten der PKK - darauf schliessen lässt, dass von einer Person eine Sicherheitsgefährdung ausgeht. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

6.4.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen des NDB die Kontakte der Beschwerdeführerin zu den drei PKK-Exponenten in der Periode 2007 bis 2010 einzuordnen sind; mithin liegen keine Hinweise auf Kontakte seit dem Jahr 2011 vor. Betreffend den Kontakt zu A._______ führt der NDB aus, die Beschwerdeführerin habe mit diesem mehrmals telefoniert. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und legt dar, sie kenne diese Person nicht. Sie habe vor ungefähr sechs Jahren eine SIM-Karte für den ihr bekannten, illegal aufhältigen Kurden D._______ gekauft, damit er telefonieren könne, und wisse nicht, ob allenfalls dieser mit A._______ Kontakt habe. Nachdem dem NDB weder die Häufigkeit noch die Inhalte der Telefonate bekannt sind, kann diese Sachdarstellung nicht als unglaubhaft bezeichnet werden; sie würde auch erklären, aus welchem Grund gemäss den Informationen des NDB zwei Mobiltelefone auf die Beschwerdeführerin registriert sind. Betreffend B._______ und C._______ spricht der NDB im Schreiben vom 5. Mai 2014 lediglich noch von "vermuteten" Kontakten (vgl. Stellungnahme des NDB vom 24. Januar 2014). Den Namen von B._______ hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen "schon gehört", sie kenne ihn aber nicht persönlich, während ihr der dritte vom NDB genannte Name (C._______) nichts sage. Aus den Akten des Nachrichtendienstes geht einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin in den entsprechenden Mobiltelefonen als Kontakt gespeichert war. Dies kann verschiedene Gründe haben und muss nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführerin diese beiden Personen kennt. Sodann sind auch keine Schlüsse möglich betreffend die Art und Bedeutung allfälliger Kontakte. Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin können daher nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Nachdem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass die Beschwerdeführerin persönliche Kontakte zu den drei vom NDB genannten Personen hatte, besteht kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugenbefragungen durchzuführen bzw. von den drei genannten Personen Strafregisterauszüge einzuholen (vgl. Sachverhalt Bst. R).

6.4.3 Aufgrund des jahrzehntealten Konflikts zwischen Kurden und ethnischen Türken übt ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung politische Aktivitäten aus resp. setzt sich für die Rechte der Kurden ein; dies gilt auch für die in der Diaspora lebenden Kurdinnen und Kurden. Dieses politische Engagement geschieht schwergewichtig durch Mitgliedschaft bei legalen Parteien, Medienpräsenz oder die Beteiligung in kulturellen Vereinen. Eine Minderheit kurdischer Aktivisten hat sich dem gewaltsamen Kampf verschrieben und setzt dafür illegale und terroristische Mittel ein (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Besetzungsaktion im Jahr 2007 zu widerrechtlichen Mitteln gegriffen und wurde dafür bestraft. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen Akten des NDB enthalten jedoch keinerlei konkreten Hinweise, welche den Schluss zuliessen, dass sie eine Rolle in der PKK oder einer Unter- bzw. Jugendorganisation (z.B. Komalên Ciwan) einnehmen könnte. Die Beschwerdeführerin hat sich sodann bereits anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2008 von der Besetzungsaktion distanziert, indem sie ausführte, dass sie daran heute nicht mehr teilnehmen würde, dass sie einsehe, dass man auf diese Weise nichts Positives für die Anliegen der Kurden erzielen könne und dass man nicht nur physische, sondern auch psychische Gewalt ausüben könne (vgl. BFM act. 2, Frage 6). Diese Distanzierung ist als glaubhaft einzustufen, zumal die Beschwerdeführerin sich seither - d.h. über mehrere Jahre hinweg - an keinen widerrechtlichen Aktionen mehr beteiligt hat. Dass sie selber Mitglied der PKK oder einer ihrer Jugendorganisationen sei oder an weiteren illegalen Aktivitäten beteiligt gewesen sei, wird denn auch weder von der Vorinstanz noch vom NDB behauptet.

6.5 Alles in allem lässt die Beweislage für Schlussfolgerungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen des Schriftenwechsels seitens des BFM und des NDB gezogen werden, keinen Raum. Es liegen keine hinreichend konkreten und aktuellen Anhaltspunkte vor, die begründete Zweifel an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit durch die Beschwerdeführerin stützen würden. Namentlich ergibt sich aus den Akten des NDB auch nicht ein aussagekräftiges Gesamtbild, aus dem in zulässiger Weise auf eine aktuelle Sicherheitsgefährdung geschlossen werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat sich einmal, vor mittlerweile sieben Jahren, in strafrechtlich relevanter Weise fehl verhalten. Damals war sie 19-jährig, mithin in einem Alter, in dem erfahrungsgemäss risikoreiche Verhaltensweisen auftreten, die in der Regel Teil des gewöhnlichen menschlichen Lern- und Entwicklungsprozesses sind und später wieder aufgegeben werden (vgl. Bundesamt für Gesundheit, Prävention bei gefährdeten Jugendlichen, Bern 2006, S. 19, im Internet: http://www.bag.admin.ch/shop/00010/00207/index.html?lang=de, besucht im August 2014). Als Folge der Beteiligung an dieser widerrechtlichen Aktion, an der es nicht zu Gewalt gegen Personen oder Sachen kam (vgl. demgegenüber etwa Urteil C-1123/2006 E. 6.2.1 betreffend die Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich im Jahr 1999), wurde die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Nachdem die Probezeit seit mehreren Jahren abgelaufen ist und sich die Beschwerdeführerin seit mittlerweile mehr als sieben Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, erscheint die Teilnahme an der Besetzungsaktion vom Mai 2007 als einmaliger Fehltritt. Die Beschwerdeführerin legt in glaubhafter Weise dar, dass sie die schweizerische Rechtsordnung beachtet und dass ihre Integration zwischenzeitlich weiter fortgeschritten ist. Sie hat ihre Lehre mittlerweile abgeschlossen, ist verheiratet und arbeitet als medizinische Praxisassistentin (vgl. Beilagen 93 ff. zur Beschwerdeschrift). Auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen des NDB betreffend Kontakte zu PKK-Exponenten können, wie dargetan, nicht als unglaubhaft bezeichnet werden.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erhoben hat (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie das Einbürgerungserfordernis des Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG zu Unrecht verneint hat; auf diese Weise hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, wobei sich die Frage stellt, ob ein reformatorisches Urteil möglich oder ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Strittig war einzig die Einbürgerungsvoraussetzung der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 14 Bst. d
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG). Diese ist, wie dargetan, zu bejahen. Betreffend die weiteren Kriterien des Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG hat die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2011 ausdrücklich anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in genügender Weise in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert (Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Art. 14 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG). Im Weiteren ist unstrittig, dass die aus dem Strafregister entfernte Verurteilung wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2007 unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG kein Einbürgerungshindernis mehr darstellt (vgl. E. 5.1) und dass die Wohnsitzerfordernisse des Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG erfüllt sind. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren mit aktuellen Unterlagen belegt hat, dass sie arbeitstätig und finanziell selbständig ist sowie keine Einträge im Betreibungs- und im Strafregister aufweist (vgl. Eingabe vom 11. November 2013 samt Beilagen), ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die Einbürgerungssache dementsprechend entscheidreif (vgl. im Gegensatz dazu etwa Urteil C-563/2011 E. 9). Die Beschwerdeführerin erfüllt sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 14 f
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
. BüG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend einen reformatorischen Entscheid zu fällen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 61 N. 10 f.). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und es ist der Beschwerdeführerin die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Bern zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
BüG).

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. August 2011 Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigegeben. Weil die Beschwerde gutgeheissen wird, ist ihr jedoch zu Lasten der Vorinstanz für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom 19. Juni 2014 fest (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), mit der die Kosten der Vertretung bei einem zeitlichen Aufwand von rund 42 Stunden auf Fr. 11'525.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) veranschlagt werden. Der ausgewiesene Gesamtaufwand erscheint jedoch angesichts der Vorbefassung des Rechtsvertreters sowie der wiederholt unnötig ausführlichen und teilweise unaufgefordert eingereichten Rechtsschriften als klar überhöht. Namentlich waren die weitschweifigen Ausführungen zur allgemeinen Beurteilung der PKK sowie die zahlreichen diesbezüglichen eingereichten Unterlagen (insgesamt 110 Beilagen zur Beschwerdeschrift) nicht notwendig, zumal es im vorliegenden Verfahren weniger die PKK als Organisation, sondern viel mehr und ganz primär die konkreten Handlungen der Beschwerdeführerin zu würdigen galt, was dem Rechtsvertreter aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bekannt sein musste. Zu beachten ist indes auch, dass die Vorinstanz dafür verantwortlich zeichnet, dass im Beschwerdeverfahren mehrere Schriftenwechsel erforderlich waren. In Würdigung aller Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung daher auf angemessene Fr. 5'000.-(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv S. 25

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Bern erteilt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 5'000.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu
entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- den Nachrichtendienst des Bundes (Einschreiben)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3769/2011
Datum : 06. Oktober 2014
Publiziert : 15. Oktober 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einbürgerungsbewilligung


Gesetzesregister
BV: 16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
17 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
22 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 22 Versammlungsfreiheit - 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
37 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BWIS: 11  17
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 12 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
13 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
14 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
15 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
NDV: 22 
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe - 1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
1    Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
a  das Genehmigungsverfahren;
b  die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;
c  den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;
d  bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;
e  deren Beendigung;
f  die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;
g  die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.
2    Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.
3    Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056. Das Verfahren ist kostenlos.
4    Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.
5    Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.
6    Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.
27 
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 27 Aufgaben des CEA - 1 Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
1    Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen.
2    Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB.
3    Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.
4    Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen.
5    Das CEA stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt.
29
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen - 1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
1    Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist.
2    Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind.
OV-VBS: 8
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
StGB: 181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
186 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
285 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StPO: 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
126-V-421
Weitere Urteile ab 2000
1C_238/2008 • L_217/35
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • sachverhalt • weiler • nachrichtendienst • beilage • verurteilter • biel • zweifel • funktion • beschwerdeschrift • geldstrafe • vermutung • verhalten • vbs • schweizer bürgerrecht • journalist • hausfriedensbruch • gesuchsteller
... Alle anzeigen
BVGE
2014/1 • 2013/23 • 2013/34 • 2013/25 • 2011/1
BVGer
C-1122/2006 • C-1123/2006 • C-2848/2012 • C-2946/2008 • C-3769/2011 • C-563/2011 • C-6690/2011 • E-5688/2012
BBl
1987/III/305