Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6690/2011

Urteil vom 23. Dezember 2013

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

X._______,
Parteien
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1961) stammt aus Kamerun und lebt seit dem Jahr 2002 in der Schweiz, wo sie am 26. Juli 2002 den Schweizer Bürger Y._______ (geb. 1946) heiratete. Am 12. Oktober 2007 stellte sie gestützt auf diese Ehe beim Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung (vgl. BFM act. 1). Das BFM teilte ihr aufgrund der getätigten Erhebungen (vgl. BFM act. 2 f.) am 10. Februar 2009 mit, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen wegen mangelnder Integration noch nicht erfüllt seien, weshalb ihr ein vorläufiger Rückzug des Gesuchs nahegelegt werde (vgl. BFM act. 4).

B.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hielten mit Eingabe vom 18. März 2009 am Einbürgerungsgesuch fest (vgl. BFM act. 5). Das BFM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2009 auf, fünf zusätzliche Referenzpersonen anzugeben (vgl. BFM act. 6), was diese - stets vertreten durch ihren Ehemann - mit Schreiben vom 22. April 2009 tat. Das BFM setzte daraufhin das Einbürgerungsverfahren fort, holte diverse Auskünfte ein und tätigte bzw. veranlasste weitere Abklärungen (vgl. BFM act. 7 ff.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen namentlich wegen des mangelhaften finanziellen Leumunds und mangelhaften Sprachkenntnissen sowie wegen Hinweisen, welche geeignet erschienen, das Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft in Zweifel zu ziehen, nicht erfüllt seien (vgl. BFM act. 10).

C.
Die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, ersuchte mit Schreiben vom 1. März 2011 beim BFM um Akteneinsicht (BFM act. 11). Mit Stellungnahme vom 28. April 2011 teilte sie mit, sie lebe seit ihrer Heirat im Jahre 2002 mit ihrem Ehemann zusammen. Sie habe während längerer Zeit in Basel zu gewerblichen Zwecken ein Appartement angemietet gehabt. Aufgrund des von ihr betriebenen Gewerbes habe sie sich deshalb vor allem tagsüber beim Ehemann in A._______ aufgehalten, in den Abend- und Morgenstunden hingegen mehrheitlich in ihrem Appartement in Basel. Sie spreche französisch (Muttersprache) und nur wenig deutsch. Die Voraussetzung der Kenntnis einer Landessprache sei ohne Weiteres erfüllt. Die Strafanzeige einer Bekannten gegen sie sowie deren Äusserungen betreffend einen angeblichen Aufenthalt bei einem anderen Mann seien eine Folge bestehender Konflikte. Die in Betreibung gesetzten Forderungen seien teils beglichen, teils zu Unrecht erhoben worden. Eine Bereinigung erfolge in den nächsten Wochen (vgl. BFM act. 15).

D.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juni 2011 mit, es habe ihr Gesuch nochmals umfassend geprüft und halte an der Ablehnung fest. Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2011 einen anfechtbaren Entscheid.

E.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Stabilität der Ehe. Gemäss Polizeibericht vom 1. April 2010 sei die Beschwerdeführerin nicht in der ehelichen Wohnung angetroffen worden. Der Ehemann habe ausgesagt, dass sie sich in Basel bei Kollegen aufhalte und in der Nacht nicht nach Hause gekommen sei. Er habe seine Frau nicht erreicht und weder Namen noch Adressen der Kollegen angeben können. In der Wohnung habe nichts darauf schliessen lassen, dass dort eine Frau wohne. Gemäss Nachbarn sei im Mehrfamilienhaus noch nie eine dunkelhäutige Frau afrikanischer Herkunft gesehen worden. Diese Beobachtungen deckten sich mit anderen Informationsquellen. So habe im Rahmen einer Anzeige wegen Tätlichkeit das Opfer ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin in Basel mit einem anderen Mann zusammenlebe. Nebst diesen Indizien und dem Altersunterschied von 15 Jahren seien die ausserehelichen Betätigungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Es bleibe offen, welcher Art ihre gewerbliche Tätigkeit um die Nachtstunden auf Stadtgebiet sei. Hingegen vermöge sie die Zweifel an der Vereinbarkeit derselben mit der behaupteten tatsächlich gelebten Ehe nicht zu beseitigen. Die getätigten Untersuchungen liessen nur den Schluss zu, dass die Ehe nicht im Sinne des Gesetzgebers gelebt worden sei. Das Gegenteil zu beweisen, sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Weiter könne das Einbürgerungsgesuch auch wegen ihres schlechten finanziellen Leumunds nicht gutgeheissen werden.

F.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011, es sei die Verfügung des BFM vom 9. November 2011 aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, in der Verfügung sei von einem Einbürgerungsgesuch vom 27. September 2008 die Rede, obwohl sie im Oktober 2007 ein Gesuch gestellt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz zwei Fälle zusammen beurteilt habe. In diesem Fall wäre die Verfügung nichtig. Jedenfalls seien die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Das BFM verwerte allfällige Indizien, die für sie teils nicht überprüfbar seien. Der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 1. April 2010 könne nicht als Grundlage für die Annahme dienen, die eheliche Gemeinschaft sei in den Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht stabil gewesen. Der Anspruch bestehe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Ob die Ehegatten allenfalls Jahre später wegen einer Krise getrennte Wohnsitze eingenommen hätten, sei nicht ausschlaggebend. Somit seien die polizeilichen Abklärungen irrelevant. Überdies sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da nicht ersichtlich sei, in welcher Funktion die Polizistin ihre Nachbarn befragt habe. Sie hätte die Möglichkeit erhalten müssen, die Nachbarn, welche sie nicht kennen wollten, persönlich zu befragen. Auch die Anzeige von Frau K._______ wegen Tätlichkeiten könne nicht verwertet werden. Frau K._______ habe sie bereits vorher betrieben, die strafrechtliche Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt weiterverfolgt und sei von ihr finanziell entschädigt worden. Das BFM habe die von ihr genannten Referenzpersonen nicht kontaktiert. Die Vermutung, sie halte sich bei einem Herrn M._______ auf, sei ein bösartiges Gerücht. Ihr Ehemann habe klar geäussert, dass sie eine eheliche Gemeinschaft führten. In einem Schreiben vom 5. Dezember 2011 beschreibe er die gemeinsamen Arztbesuche im Jahr 2011. Sie hätten Bilder aus einem Fotoalbum gefunden, die belegten, dass sie bspw. auch schon im Jahr 2006 eine eheliche Gemeinschaft gebildet hätten. Die Vorinstanz hätte nicht auf Gerüchte abstellen dürfen. Betreffend den finanziellen Leumund sei festzuhalten, dass gegen sie nur drei Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 16'000.- bestünden. In zwei Fällen sei der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Forderungen nicht bestünden. Die dritte Forderung habe sie beglichen. Sie beachte die Rechtsordnung, sei gut integriert und spreche fliessend eine Landessprache. Sie sei immer berufstätig gewesen, so habe sie z.B. von Juni 2005 bis Dezember 2006 als Reinigungskraft und im Jahr 2008 als Lingerie-Mitarbeiterin
gearbeitet. Deshalb sei sie erleichtert einzubürgern.

G.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Das falsche Datum sei ein unbeachtlicher, leicht erkennbarer Verschrieb. Die Erfüllung der zeitlichen Vorgaben des Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG vermittle keinen Anspruch auf Einbürgerung, sondern nur ein Recht zur Gesuchseinreichung. Generell würden jeweils Nachweise für Integrationsleistungen und eine tatsächlich gelebte Ehe verlangt. Die Gesuchstellerin trage die Beweislast für das Ausbleiben überzeugender Hinweise für eine gelebte stabile Ehe während der gesamten Dauer des Einbürgerungsverfahrens. Getrennte Wohnungen oder häufige Abwesenheiten eines Ehegatten rechtfertigten Zweifel an einer intakten Ehe. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bildeten die Betätigung oder wiederholte Aufenthalte im Rotlichtmilieu. Dies gelte, selbst wenn der Ehegatte sein Einverständnis abgegeben habe. Vorliegend seien die aufgrund der häufigen Abwesenheiten der Beschwerdeführerin vorhandenen Zweifel an einer stabilen ehelichen Gemeinschaft durch den grossen Altersunterschied der Ehegatten sowie die ungünstig ausgefallenen Beobachtungen der erhebenden Behörde unterlegt worden. Die Informationsbeschaffung sei in korrekter Weise erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mit der Gesuchseinreichung das BFM und die kantonalen Stellen ermächtigt, bei Bedarf Auskünfte über ihre Person einzuholen. Das rechtliche Gehör sei ihr zu verschiedenen Zeiten eingeräumt worden. Auch der Vorwurf betreffend fehlende Einholung von Referenzen sei unzutreffend. Die Referenzen seien mit ein Grund dafür, dass die Behörden nicht von einer hinreichend gelungenen Integration ausgehen könnten.

H.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 26. März 2012 an ihren Anträgen fest und führte aus, die Schlüsse des BFM seien nicht nachvollziehbar. Ihr Ehemann und sie legten Wert darauf, dass sie nunmehr seit bald 10 Jahren verheiratet seien und davon ausgingen, auch weiterhin zusammen zu sein. Ein Altersunterschied von 15 Jahren sei nicht ungewöhnlich und falle mit fortgeschrittenem Alter nicht mehr ins Gewicht. Selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt Beziehungen zum Rotlichtmilieu bestanden hätten, würde dies nicht gegen eine intakte Ehe sprechen. Kontakte zum Rotlichtmilieu als ehefeindliches Verhalten zu bezeichnen, stehe nicht im Einklang mit den heutigen Moralvorstellungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sich den Akten nicht entnehmen lasse, woher die von der Vorinstanz verwerteten Informationen stammten. Betreffend Sprachkenntnisse sei festzuhalten, dass die französische Sprache in ihrer Region stark verwurzelt sei. Es treffe nicht zu, dass aufgrund der sprachlichen Verhältnisse Gespräche und Kontakte erschwert worden seien. Zudem seien zwischenzeitlich keinerlei Betreibungen und auch keine Verlustscheine mehr registriert.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Stellungnahme vom 14. November 2013 weitere Beweismittel ein und führte aus, sie lebe weiterhin mit ihrem Ehemann in A._______ und führe ein normales Eheleben. Sie hätten in der Schweiz v.a. Kontakt zur Familie des Ehemannes, was mit den beigelegten Fotografien belegt werde. Da sie selber nicht fotografierten, existierten nur wenige Aufnahmen von gemeinsamen Aktivitäten.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, in der angefochtenen Verfügung sei fälschlicherweise von einem Einbürgerungsgesuch vom 27. September 2008 die Rede, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Vorinstanz zwei Fälle zusammen beurteilt habe. Sollte dies der Fall sein, so sei die Verfügung nichtig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung tatsächlich der Tag der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs falsch datiert ist (27. September 2008 statt 12. Oktober 2007). Freilich handelt es sich hierbei um einen offensichtlichen Verschrieb resp. um einen die Beschwerdeführerin nicht belastenden Fehler, der ohne Einfluss auf den Entscheid war und folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 49 N 17).

3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Es sei nicht ersichtlich, in welcher Funktion die Polizistin am 1. April 2010 (vgl. BFM act. 8) die Nachbarn befragt habe, und über deren Aussageverhalten könne nichts gesagt werden. Sie hätte die Möglichkeit erhalten müssen, die Nachbarn, welche sie nicht kennen wollten, persönlich zu befragen. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die Informationen seien rechtmässig beschafft worden, zumal die Beschwerdeführerin das BFM und die zuständigen kantonalen Stellen bereits mit Einreichung des Einbürgerungsgesuchs ermächtigt habe, bei Bedarf Auskünfte über ihre Person einzuholen. Das rechtliche Gehör sei ihr zu verschiedenen Zeiten eingeräumt worden.

3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverwahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 487 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches der betroffenen Person einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und begründung sachgerecht auseinandersetzen. Diese Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht liegt bereits Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG zu Grunde, kommt aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG zum Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (vgl. Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. und Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 214 ff. u. N 546 f.).

3.2.2 Damit die betroffene Person ihr Äusserungsrecht gemäss Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG wirksam wahrnehmen kann, muss ihr - auf entsprechendes Gesuch hin - in korrekter Weise Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG gewährt werden. Die Akten müssen vollständig sein (Aktenführungspflicht), d.h. die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und für ihren Entscheid wesentlich sein kann (vgl. Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 32 ff.; BVGE 2013/13 E. 6.4.2 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Mitwirkungsrecht der Partei, erhebliche Beweise beizubringen (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
- 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
, 39
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 39 - Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
- 41
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 41 - Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
und 43
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 43 - In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme summarisch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.
- 61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 47; Albertini, a.a.O., S. 349 ff.).

3.2.3 Die Beschwerdeführerin hat mit Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung vom 12. Oktober 2007 das BFM und die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden ermächtigt, «Auskünfte bei folgenden Stellen zu holen: «Strafjustizbehörden (...), Polizeistellen (...), Betreibungs- und Konkursbehörden, Steuerbehörden, bei Auskunftspersonen sowie Referenzpersonen» (vgl. BFM act. 1). Das BFM beauftragte die kantonale Einbürgerungsbehörde, die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, mit Schreiben vom 18. November 2009, im Rahmen von Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG einen Ergänzungsbericht zu erstatten und namentlich das Erfordernis der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft zu prüfen. Als die Kantonspolizei - eine Dienststelle der kantonalen Sicherheitsdirektion - am 1. April 2010 die eheliche Wohnung aufsuchte und mit dem Ehemann sowie mit Nachbarn sprach (vgl. BFM act. 8), handelte sie mithin im Auftrag des BFM und hatte den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör zu wahren (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, konkretisiert in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 314). Die Kantonspolizei durfte als Dienststelle der kantonalen Einbürgerungsbehörde Auskünfte von den Nachbarn als Auskunftspersonen einholen (vgl. Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und war auch befugt, einen Augenschein vorzunehmen (vgl. Art. 12 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dass dieser Augenschein unangemeldet erfolgte, war zulässig, hätte er doch sonst seinen Zweck nicht erfüllen können; zudem konnte die Beschwerdeführerin nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen (vgl. BFM act. 15; Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 56
1    Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei.
2    Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme.
3    Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen.
BZP; Albertini, a.a.O., S. 351 sowie Krauskopf/Emmenegger, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 141 f. je mit Hinweisen).

3.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie hätte Gelegenheit erhalten müssen, die Nachbarn, die sie im Mehrfamilienhaus nie gesehen haben wollten, persönlich zu befragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen sind (Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG ist sinngemäss anwendbar; vgl. Waldmann/Oeschger,Praxiskommentar VwVG, Art. 18 N 28; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.121; BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Allerdings steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Gründe bestehen, um die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson auszuschliessen, ein gegenüber Art. 18 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG - der eine Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien einzig zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen erlaubt - weiter gehender Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Im vorliegenden Fall war es nicht erforderlich, die Befragung der Nachbarn unter Einbezug von Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin durchzuführen, um die Glaubwürdigkeit der Aussagen beurteilen und den Sachverhalt genau erfassen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6567/2008 vom 7. April 2009 E. 5.3.3 in fine). Das Vorgehen der Polizei war mithin zulässig, zumal die Nachbarn im Bericht namentlich festgehalten wurden, die Beschwerdeführerin darin Einsicht nehmen und zu den dort festgehaltenen Aussagen Stellung nehmen konnte (vgl. BFM act. 12). In der Stellungnahme vom 28. April 2011 stellte sie die Aussagen der Nachbarn denn auch in keiner Weise in Frage, sondern versuchte stattdessen lediglich, ihre häufigen Abwesenheiten zu erklären (act. 15). Die Beschwerdeführerin stellte dementsprechend auch keinerlei Beweisanträge (vgl. Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG).

3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt sodann in Ziff. 3 der Replik vor, den Akten lasse sich nicht entnehmen, woher die seitens der Vorinstanz verwerteten Informationen stammten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich diese - wenig substantiierte - Rüge darauf bezieht, dass die Vorinstanz anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht (BFM act. 12) die eingeholten Referenzschreiben der Beschwerdeführerin mit Verweis auf «Datenschutzgründe» und Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG nicht herausgab, sondern ihr lediglich Stellvertreter-Notizen mit anonyomisierten Zusammenfassungen der eingeholten Referenzen zukommen liess (vgl. BFM act. 3; 7; 9). Dieses Vorgehen erscheint zwar als fragwürdig, zumal nur vereinzelte Auskunftspersonen überhaupt eine vertrauliche Behandlung verlangt hatten und eine Abwägung der gegenläufigen Interessen durch die Vorinstanz nicht erkennbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 3.3 f.). Allerdings ist gemäss ständiger Praxis die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verspätet, wenn die Partei nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2009 vom 24. November 2009 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1659/2011 vom 11. Mai 2012 E. 3.3; Albertini, a.a.O, S. 335; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 63 ff.). Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin, nachdem die Vorinstanz ihr im beschriebenen Umfang Akteneinsicht gewährt hatte, anlässlich der Stellungnahme vom 28. April 2011 (BVM act. 15) Gelegenheit gehabt, die Vorgehensweise zu beanstanden und eine Herausgabe der Referenzschreiben zu fordern. Sie tat dies jedoch nicht, sondern anerkannte stattdessen den Inhalt der Referenzschreiben in wesentlichen Punkten (insb.: häufige Abwesenheiten, mangelnde Deutsch-Kenntnisse). Die nunmehr im Rechtsmittelverfahren - resp. anlässlich der Replik - erhobene Rüge ist verspätet, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist folglich an dieser Stelle nicht zu hören.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet resp. verspätet sind.

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2; BGE 129 II 401 E. 2.2).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind etwa angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder die Scheidung eingeleitet wird, der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2390/2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3 Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz weist die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zu; der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Umfang der Amtsermittlung wird vom Ziel bestimmt, sich willkürfrei eine Überzeugung vom Vorliegen des abzuklärenden Sachverhaltes zu bilden. Die Behörde hat hierzu alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der Untersuchungsrundsatz wird freilich durch die Pflicht der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Aufklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2390/2012 E. 5.4.1 mit Hinweisen).

4.4 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
und Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie demnach so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.2 mit Hinweisen). Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2390/2012 E. 4.3).

5.

5.1 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall in erster Linie die Frage, ob eine intakte Ehe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG besteht bzw. nachgewiesen ist.

5.2 Die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen ergaben verschiedene Indizien, die darauf hindeuteten, dass im relevanten Zeitraum (drei Jahre vor Gesuchseinreichung im Oktober 2007 sowie während des Einbürgerungsverfahrens) zwischen den Ehegatten keine stabile, tatsächliche Lebensgemeinschaft bestand. So stellte die Kantonspolizei anlässlich eines unangekündigten Augenscheins am 1. Oktober 2010 fest, dass am Wohnsitz in A._______ nichts darauf schliessen liess, dass dort neben dem Ehemann auch eine Frau wohnhaft wäre. Den Polizisten fiel zudem auf, dass der Ehemann keine konkrete Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Ehefrau geben konnte, und dass seine Behauptung, seine Ehefrau übernachte etwa die Hälfte der Nächte pro Monat bei ihm, auf sie «äusserst unglaubhaft» wirkte. Drei befragte Nachbarn gaben übereinstimmend an, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen und im Mehrfamilienhaus noch nie eine dunkelhäutige Frau afrikanischer Herkunft gesehen zu haben (vgl. BFM act. 8). Sodann hatte K._______ im Rahmen einer Anzeige wegen Tätlichkeit in der Befragung ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann in Basel zusammenlebe und seit ihrer Heirat insgesamt wohl noch keinen Monat bei ihrem Ehemann in A._______ verbracht habe (vgl. BFM act. 8, Anzeige vom 21. August 2009). Einige der eingeholten Referenzen zeigen zwar auf, dass die Beschwerdeführerin an Familienanlässen teilgenommen hatte (vgl. BFM act. 3), lassen hingegen allesamt keine Schlüsse betreffend das Vorliegen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft zu. Sodann räumte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28. April 2011 ein, dass sie während längerer Zeit in der Stadt Basel ein Appartement gemietet hatte, wo sie sich aufgrund des von ihr betriebenen Gewerbes abends und nachts mehrheitlich aufgehalten habe (vgl. BFM act. 15). Ebenfalls zu berücksichtigen, wenn auch weniger aussagekräftig, ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 15 Jahre jünger ist als ihr Ehemann, womit gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten besteht (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 2390/2012 E. 5.4.1 sowie C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.4). Bei einer Gesamtbetrachtung ergab sich für die Vorinstanz demnach ein Bild, das begründete Zweifel am tatsächlichen Ehewillen der Beschwerdeführerin und am Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG aufkommen liess.

5.3 Die Zweifel der Vorinstanz an einer ungeteilten Lebensgemeinschaft drängten sich nach den dargelegten Umständen auf, zumal diverse Indizien vorlagen, wonach die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg nicht mit ihrem Ehegatten zusammengewohnt hatte. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Zum Vorbringen, der polizeiliche Bericht vom 1. April 2010 könne nicht als Grundlage für die Annahme dienen, dass sie in den Jahren vor der Gesuchseinreichung keine eheliche Gemeinschaft geführt hätten, ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Lebensgemeinschaft gemäss ständiger Praxis auch während des Einbürgerungsverfahrens, insb. zum Verfügungszeitpunkt, vorliegen muss (s. vorne, E. 4.1). Betreffend die Aussage von K._______ bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich um ein bösartiges, aus Rache verbreitetes Gerücht. Diese Aussage wird hier, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, mit Vorsicht gewürdigt. Dass K._______ die Beschwerdeführerin betrieben hat (vgl. BFM act. 8), rechtfertigt indes nicht, ihre Aussage als gänzlich unbeachtlich einzustufen, zumal diese einzig den bereits aufgrund anderer Indizien bestehenden Eindruck bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich bei ihrem Ehemann in A._______ wohnte. Ob die Beschwerdeführerin sich tatsächlich, wie von K._______ behauptet, jeweils bei einem gewissen M._______ aufhielt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich und kann daher offen bleiben.

5.4 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt abgeklärt hat und einen Beweislastentscheid fällen durfte (s. vorne, E. 4.3 f.). Die Vorinstanz setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2011 über ihre Zweifel betreffend das Kriterium der tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft sowie die Gründe hierfür in Kenntnis und forderte sie zur Stellungnahme auf (vgl. BFM act. 10). Es oblag anschliessend der - ab Februar 2011 anwaltlich vertretenen (vgl. BFM act. 11) - Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) das von der Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogene Kriterium des Vorliegens einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft soweit möglich und zumutbar zu belegen, so zum Beispiel mit Beschreibungen und entsprechenden Belegen von gemeinsamen Aktivitäten, oder allenfalls auch entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Sie machte von diesen - ihrem Rechtsvertreter zweifellos bekannten - Möglichkeiten jedoch keinen Gebrauch, sondern führte stattdessen aus (vgl. BFM act. 15), sie habe während längerer Zeit im Kanton Basel-Stadt zu gewerblichen Zwecken ein Appartement angemietet gehabt. Sie bestritt weder die Aussagen der Nachbarn, welche sie im Mehrfamilienhaus noch nie gesehen hatten, noch die Feststellung der Kantonspolizei, wonach in der Wohnung nichts darauf habe schliessen lassen, dass dort neben dem Ehemann noch eine weitere Person resp. seine Ehefrau wohnhaft sei. Die Vorinstanz hat daher in der Begründung der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die begründeten Zweifel daran, dass es sich um eine stabile, tatsächliche eheliche Gemeinschaft handelte, nicht beseitigen konnte.

5.5 Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass aufgrund der vagen Angaben der Beschwerdeführerin offen bleibe, welcher Art ihre gewerbliche Tätigkeit um die Nachtstunden auf Stadtgebiet sei, und dass sie die Zweifel an der Vereinbarkeit derselben mit der behaupteten tatsächlich gelebten Ehe nicht zu beseitigen vermöge. Die Beschwerdeführerin wendet ein, Aufenthalte im Rotlichtmilieu könnten aufgrund gewandelter Moralvorstellungen nicht generell als ehefeindliches Verhalten bezeichnet werden. Hierzu ist festzuhalten, dass Prostitution gemäss ständiger Gerichtspraxis die Tatsachenvermutung des Fehlens einer stabilen ehelichen Gemeinschaft begründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4192/2012 vom 29. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur Art des nachts in einem Appartement auf Stadtgebiet ausgeübten Gewerbes machen sollte, ausser dass sie dort der Prostitution nachging. Dies würde erklären, weshalb ihr Ehemann der Polizei am 1. April 2010, morgens um 9 Uhr, den Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht angeben konnte oder wollte (vgl. BFM act. 8). Ob sich allein damit bereits eine Tatsachenvermutung begründen liesse, kann vorliegend offen bleiben. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist bereits darin, dass die Beschwerdeführerin die Zweifel an der Vereinbarkeit dieser nächtlichen Tätigkeit mit der behaupteten stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht ausräumt, ein (weiteres) gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft sprechendes Indiz zu erblicken.

5.6 Auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Unterlagen vermögen die begründeten Zweifel am Vorliegen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft nicht zu beseitigen. Weder das Schreiben des Ehemannes betreffend gemeinsame Arztbesuche und eine Einladung für eine Hochzeit im Dezember 2011 (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeschrift) noch die eingereichten Fotografien von einer Geburtstagsfeier im Jahr 2006 (vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeschrift) und einer Familienfeier (vgl. die mit der Stellungnahme vom 13. November 2013 eingereichten undatierten Fotografien) können als Beleg dafür dienen, dass eine ungeteilte, tatsächliche Lebensgemeinschaft besteht, wie sie für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG vorausgesetzt wird. Betreffend die Ausführungen des Ehemannes, demgemäss sehr wohl eine stabile eheliche Gemeinschaft vorliege (vgl. etwa das Schreiben vom 16. März 2012, Beilage 2 zur Replik), ist festzuhalten, dass aufgrund der dargelegten begründeten Zweifel die Beschwerdeführerin hierfür die Beweislast trägt (s. vorne, E. 4.4). Die Sachdarstellung des Ehemannes ist nicht hinreichend substantiiert, als dass sie als Beleg für das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft gewertet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als das Verhalten der Beschwerdeführerin und nicht dasjenige des Ehemannes im Zentrum steht.

6.

Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen aufgrund verschiedener Indizien berechtigterweise Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG hatte. Der Beschwerdeführerin ist es weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, diese begründeten Zweifel zu beseitigen. Da sie die Beweislast für das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft trägt, ist ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung resp. die entsprechende Beschwerde abzuweisen. Ob die Beschwerdeführerin die weiteren Einbürgerungskriterien erfüllt (namentlich das Erfordernis der Integration in der Schweiz gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG), ist daher an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, zum gegebenen Zeitpunkt auf dem ordentlichen Weg ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen (vgl. zu den bundesrechtlichen Voraussetzungen Art. 14 f
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
. BüG).

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Zivilrechtsabteilung 1,
Bürgerrechtswesen

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-6690/2011
Datum : 23. Dezember 2013
Publiziert : 10. Januar 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 37 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
39 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 39 - Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
41 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 41 - Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
43 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 43 - In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme summarisch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.
56 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 56
1    Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei.
2    Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme.
3    Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen.
61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
BüG: 14 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
37 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
18 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
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VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 135-II-161
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1C_420/2009
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2013/13 • 2012/21 • 2011/1 • 2011/43 • 2008/23
BVGer
A-6567/2008 • C-1659/2011 • C-2390/2012 • C-4192/2012 • C-6690/2011 • C-7487/2006
BBl
1987/III/293