Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-7487/2006

{T 0/2}

Urteil vom 28. Mai 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
P._______,
vertreten durch Martin Ilg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren am 20. Juli 1964, stammt aus Kamerun und heiratete am 28. August 1999 in Yaoundé den schweizerischen Staatsangehörigen R._______, geboren am 11. Januar 1949. Gemäss den Akten des Service de la population des Kantons Waadt reiste sie am 20. Dezember 1999 - ohne über das erforderliche Visum zu verfügen - in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine kantonale Aufenthaltsbewilligung, welche am 25. November 2005 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. In den Jahren 2002 und 2004 ersuchte sie die kantonalen Behörden vergeblich um Bewilligung des Familiennachzugs für die beiden jüngeren ihrer drei in Kamerun lebenden vorehelichen Kinder.
B.
Mit Korrespondenz vom 24. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz ein.

Das BFM forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 31. August 2005 auf, sechs Personen mit schweizerischer Nationalität anzugeben, welche bestätigen könnten, dass die Eheleute im sozialen Bereich gemeinsam als Paar auftreten würden. In der Folge liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 27. September 2005 drei entsprechende Adressen zukommen und erklärte, eher zurückgezogen zu leben, weshalb nicht sechs Adressen angegeben werden könnten.

In der Folge liess die Kantonspolizei Waadt der Vorinstanz, auf deren Ersuchen hin, zwei Erhebungsberichte vom 22. September 2005 und 21. Oktober 2005 zum Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin zukommen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 empfahl die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurückzuziehen. Erhebungen hätten ergeben, dass sie als Prostituierte arbeite und in Yverdon-les-Bains einen Massagesalon betreibe. Es entspreche der konstanten Praxis, dass das Vorliegen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft bei Personen mit einem solchen beruflichen Hintergrund verneint werde.

Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erklärte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2006, an ihrem Gesuch festzuhalten. In der Folge legte das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2006 nochmals den Gesuchsrückzug nahe.

Nachdem diese mit Telefax vom 25. Juli 2006 um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, wandte sich die Vorinstanz am 22. August 2006 erneut an die Beschwerdeführerin. Bei einer nochmaligen Durchsicht des Dossiers sei festgestellt worden, dass sie im September 2005 erklärt habe, beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zur Pflegehelferin zu absolvieren. Gestützt darauf ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin insbesondere um Auskunft darüber, ob sie heute als Hilfskrankenpflegerin arbeite und ob sie die Tätigkeit als Prostituierte aufgegeben habe.

Mit Eingabe vom 7. September 2006 reichte der Rechtsvertreter per Telefax eine Kursbestätigung des SRK vom 21. Juni 2006 sowie eine handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin vom 1. September 2006 ein und erklärte, seine Mandantin arbeite schon längst nicht mehr als Prostituierte und sei auf der Suche nach einer Stelle als Hilfskrankenpflegerin.

Aufgrund dieser Angaben stellte das BFM mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 in Aussicht, das Verfahren ein Jahr nach einem allfälligen Stellenantritt der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin wieder aufzunehmen und auf die in Aussicht gestellte Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs zurückzukommen.

Mit Telefax vom 2. November 2006 erklärte der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und habe zuvor - mit Einverständnis des Ehemannes - den ganz normalen Beruf einer Prostituierten ausgeübt. Die Frage, ob sie den erlernten Pflegeberuf tatsächlich ausüben oder aber Hausfrau bleiben werde, könne keine Auswirkung auf die Einbürgerung haben.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab.

Zur Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis ca. Oktober 2005 in Yverdon-les-Bains in einem Massagesalon als Prostituierte gearbeitet habe. Der Gesetzgeber sei bei der Einführung der erleichterten Einbürgerung von einem traditionellen Eheverständnis ausgegangen als einer, aus gegenseitiger Zuneigung und Liebe eingegangenen, auf Dauer angelegten Lebens-, Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Gehe ein ausländischer Ehegatte gewerbsmässig der Prostitution nach, führe dies zur - widerlegbaren - tatsächlichen Vermutung, dass keine effektive, stabile Lebensgemeinschaft bestehe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahre 1999 im Herkunftsland mit einem um 15 Jahre älteren Schweizer Bürger verheiratet. Über die Art und Weise des Kennenlernens oder die Dauer der Bekanntschaftszeit, welche der Heirat vorausgegangen sei, sei nichts bekannt. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und - soweit ersichtlich - mangels besonderer beruflicher Qualifikation ohne die Heirat keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte. Aus der Ehe seien bis dato keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Das Bundesamt habe aber den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Schritte hinsichtlich einer beruflichen Neuorientierung unternommen habe, zum Anlass genommen, um auf die in Aussicht gestellte Ablehnung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zurückzukommen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar noch bis in die jüngere Vergangenheit prostituiert. Allerdings habe sie im Jahre 2006 einen Kurs als Pflegehelferin mit Erfolg abgeschlossen. Nach Angaben des Rechtsvertreters sei sie momentan auf Stellensuche. Das Bundesamt habe dem Rechtsvertreter deshalb signalisiert, dass es die durch die Prostitution hervorgerufenen Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft nach einer einjährigen Erwerbstätigkeit in der Krankenpflege als beseitigt betrachten würde. Mit dieser Vorgehensweise habe das Bundesamt nicht zuletzt auch verhindern wollen, dass eine Person eingebürgert werde, die vom schweizerischen Ehegatten aus finanziellen Motiven in der Prostitution gehalten werde. Ein solches Abhängigkeits- und Ausnutzungsverhältnis wäre mit einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft unvereinbar. Mit dieser Vorgehensweise des Bundesamtes habe sich der Rechtsvertreter jedoch nicht einverstanden erklärt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt müsse das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen werden.
D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung.
E.
Am 1. Januar 2007 wurde das Verfahren vom neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht übernommen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 28. Juni 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und der Begründung fest.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 Gelegenheit, Beweismittel zu ihrer aktuellen persönlichen, familiären und beruflichen Situation nachzureichen.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin die Kopie eines vom 14. Juli 2007 bis zum 17. August 2007 befristeten Arbeitsvertrages als Reinigungsangestellte zu den Akten. In einem ebenfalls beigelegten Schreiben vom 26. Februar 2008 führte sie aus, keine Stelle als Pflegehelferin gefunden zu haben. Sie habe indessen während eines Monats als Reinigungsangestellte gearbeitet und sei Mitglied des Pfarreichors Saint-Nicolas in Biel.
J.
Am 15. April 2008 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass es die fremdenpolizeilichen Akten des Service de la population des Kantons Waadt eingesehen habe und bei der Entscheidfindung berücksichtigen werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung (Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
i.V.m. Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressatin der Verfügung vom 24. November 2006 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1139/2006 vom 20. März 2008, E. 2, mit Hinweis).
2.
Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.
3.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihren schweizerischen Ehegatten am 28. August 1999 geheiratet und lebt seit dem 20. Dezember 1999 ununterbrochen in der Schweiz. Das Einbürgerungsgesuch wurde am 24. Juni 2005 eingereicht. Damit sind die formellen Voraussetzungen der Wohnsitz- und Ehedauer von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG in casu offensichtlich erfüllt. Umstritten ist hingegen insbesondere das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen).

Zweifel an einem entsprechenden Willen der Ehegatten sind namentlich dann angebracht, wenn der ausländische Ehepartner der Prostitution nachgeht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung von einem Eheverständnis ausgegangen, wie es den eherechtlichen Bestimmungen des ZGB - insbesondere Art. 159 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB - zugrunde liegt, d.h. einem solchen, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Gründung einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bzw. einer Familie bezweckt wird (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 275 f.). Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft, was sich jedoch mit der Prostitution definitionsgemäss nicht vereinbaren lässt. In einer solchen Konstellation obliegt es der gesuchstellenden Person, die durch die Prostitution begründete Tatsachenvermutung des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft im beschriebenen Sinne im Einzelfall umzustossen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.103, E. 20b und VPB 67.104, E. 16). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft besteht, ist jeweils auch auf die weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, wie etwa den Altersunterschied der Ehegatten oder die Art und Weise des Kennenlernens und der Heirat (vgl. BGE 129 II 401 E. 3.1 S. 405 f.).
3.3 Aufgrund der kantonalen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz während Jahren regelmässig der Prostitution nachgegangen ist. So erklärte sie etwa anlässlich von zwei Befragungen durch die Kantonspolizei Wallis vom 21. und 29. Dezember 2001, ihr Ehemann wisse, dass sie sich gelegentlich prostituiere. Er habe indessen keine Kenntnis davon, dass sie weiteren Frauen erlaubt habe, sich in dem von ihr gemieteten Studio in Monthey, welches sie seit etwa einem Jahr als Massagesalon benutzt habe, der Prostitution hinzugeben. Am 23. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin sodann vom Service des étrangers des Kantons Neuenburg befragt, weil sie in einem dortigen Lokal ebenfalls als Prostituierte gearbeitet hatte, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Bei dieser Gelegenheit erklärte die Beschwerdeführerin, seit ungefähr einer Woche auf eigene Rechnung entgeltliche Liebesdienste anzubieten. Anlässlich einer weiteren polizeilichen Kontrolle in einem einschlägigen Salon in Moutier vom 14. September 2004 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, seit zehn Tagen im betreffenden Etablissement als Prostituierte zu arbeiten. Sie räumte zudem ein, vor ein paar Jahren bereits einmal Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, weil sie einer afrikanischen Frau in Moutier eine Wohnung zu Prostitutionszwecken zur Verfügung gestellt habe.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte sodann am 11. Dezember 2004 gegenüber der Kantonspolizei Waadt aus, seine heutige Ehefrau im Jahre 1998 im Bahnhofbuffet von Yverdon-les-Bains kennengelernt zu haben. Diese habe zu jener Zeit dort gewohnt und als Prostituierte gearbeitet. Er habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weil er sie geliebt habe und ihr den Ausstieg aus dem Milieu habe ermöglichen wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit noch nicht vollständig aufgegeben und er könne sie nicht ständig beobachten. Sie habe mehrere Freundinnen, die sich im Milieu bewegen würden. In den Erhebungsberichten der Kantonspolizei Waadt vom 22. September 2005 und 21. Oktober 2005 ist schliesslich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahre 2005 als Prostituierte in einem privaten Massagesalon in Yverdon-les-Bains gearbeitet bzw. einen solchen geführt hat.
3.4 Neben die jahrelange Tätigkeit als Prostituierte treten im vorliegenden Fall weitere Sachverhaltselemente, welche bei einer Gesamtbetrachtung zusammen ein Bild ergeben, das ernsthafte Zweifel am tatsächlichen Ehewillen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG aufkommen lässt und geeignet ist, die weiter oben beschriebene Tatsachenvermutung zu begründen. Zu den zusätzlichen Umständen zählen beispielsweise der grosse Altersunterschied der Eheleute von 15 Jahren sowie die Tatsache, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann vorgängig mehrere Kinder gezeugt haben, die gemeinsame Ehe indessen kinderlos geblieben ist. Im Weiteren haben die Eheleute widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihres Kennenlernens gemacht. Gemäss den Angaben anlässlich der polizeilichen Anhörung zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. April 2000 will die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht im Rotlichtmilieu in Yverdon-les-Bains, sondern via eine Annonce in einer von Freundinnen aus der Schweiz nach Kamerun mitgebrachten Zeitung auf dem Korrespondenzweg kennengelernt und sich nach einem dreiwöchigen Besuch des damals frisch geschiedenen R._______ im Sommer 1999 in Kamerun zur Heirat entschlossen haben. Die Beschwerdeführerin scheint sodann nur geringe Kenntnisse von den persönlichen und beruflichen Verhältnissen ihres Ehegatten gehabt zu haben. So gab sie beispielsweise bei der Befragung vom 6. April 2000 auf die Frage nach der finanziellen Situation der ehelichen Gemeinschaft zu Protokoll, nicht Bescheid zu wissen. Sie und ihr Mann würden die Einkäufe zusammen machen und wenn sie etwas brauche, erhalte sie von ihrem Ehemann soviel wie sie benötige. Zur beruflichen Situation ihres Gatten führte sie ferner im Rahmen der polizeilichen Anhörung vom 21. Dezember 2001 aus, ihr Mann sei Bauer, arbeite zur Zeit jedoch als Chauffeur für eine Firma in Renens, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin auf Anfrage der Vorinstanz im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens trotz ihres bereits langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht in der Lage Namen und Adressen von sechs Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit anzugeben, welche hätten bestätigen können, dass die Eheleute im sozialen Bereich gemeinsam als Paar auftreten würden. Die in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Erklärung, eher zurückgezogen zu leben, vermag nicht restlos zu überzeugen. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die berufliche Tätigkeit als Prostituierte die soziale Integration der Beschwerdeführerin zweifellos erschwert (vgl. zur Frage der Integration in die schweizerischen Verhältnisse weiter unten E. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Rekursebene im Wesentlichen geltend, es sei unklar, weshalb ihre frühere Tätigkeit als Prostituierte ein Problem für die erleichterte Einbürgerung darstellen solle. Sie sei arbeitsrechtlich völlig legal in einem Massagesalon tätig gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb erst die berufliche Neuorientierung zu einer anderen Einschätzung der Lage durch das BFM geführt habe. Sie und ihr heutiger Ehemann hätten sich auf ein traditionelles Eheverständnis stützend, aus gegenseitiger Zuneigung und Liebe geheiratet. Es handle sich um eine auf Dauer angelegte Lebens-, Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Dies zeige sich einerseits daran, dass sie bereits vier Monate nach der Heirat bei ihrem Ehemann in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Andererseits ergebe sich dies auch aus der inzwischen langen Ehedauer und der Tatsache, dass ihr aus erster Ehe stammendes minderjähriges Kind ebenfalls mit ihnen zusammenlebe. Zur Zeit sei sie als Hausfrau tätig. Sie suche jedoch eine Stelle im Krankenpflegebereich, nachdem sie zwischenzeitlich erfolgreich die Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert habe. In gleich gelagerten Fällen werde eine Ehedauer von bloss drei Jahren verlangt. Somit werde dieses Zeiterfordernis "um mehr als das Doppelte" erfüllt. Ausserdem übersteige dies die durchschnittliche Dauer jeder zweiten Ehe in der Schweiz, was ebenfalls zu honorieren sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis etwa Oktober 2005 mit dem Einverständnis des Ehemannes in einem Massagesalon mit geordneten Arbeitszeiten gearbeitet habe, könne nicht angenommen werden, es liege keine stabile Ehe vor. Im Gegenteil zeige dies, dass die Ehe ein starkes Fundament habe und aus tiefer Liebe eingegangen worden sei. Die meisten, angeblich glücklichen Ehen würden bei einer solchen Tätigkeit der Ehefrau zerbrechen. Im Übrigen sei von einer definitiven beruflichen Neuorientierung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Absolvieren einer Ausbildung eine echte Anstrengung vollbracht. Wenn sie eine Neuorientierung nur pro forma hätte vortäuschen wollen, hätte ein blosser Vertrag als Putzfrau genügt. Unberücksichtigt geblieben sei auch das Alter der Beschwerdeführerin. Mit über 40 Jahren würden die meisten Prostituierten diese Tätigkeit aufgeben.
4.2 Wie bereits weiter oben erwähnt wurde, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz bis etwa Oktober 2005 - mithin noch nach Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs - gewerbsmässig der Prostitution nachgegangen ist. Ob die Beschwerdeführerin auch heute noch als Prostituierte arbeitet, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens für sich alleine letztlich nicht entscheidend. Die inzwischen allenfalls erfolgte Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bzw. der Versuch einer beruflichen Neuorientierung in der Krankenpflege führt nämlich nicht automatisch dazu, dass die mit dem Schweizer Bürger geschlossene Ehe fortan als stabil und tatsächlich gelebt betrachtet werden könnte, ebensowenig wie eine Fortsetzung der Arbeit im Rotlichtmilieu eo ipso das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG ausschliessen würde. Massgebend ist vielmehr, ob sich eine entsprechende Schlussfolgerung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der vorhandenen Indizien ziehen lässt. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf die relativ lange Ehedauer von mittlerweile bald neun Jahren hin. Weiter ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie offenbar nach wie vor zusammen mit ihrem Mann im gleichen Haushalt lebt. Inwiefern jedoch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beglaubigung der Ehedokumente nicht im Ausland abgewartet hat, sondern bereits vier Monate nach der Eheschliessung (illegal) in die Schweiz gereist ist, für eine Liebesheirat sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann das angebliche Einverständnis des Ehemannes zur Prostitution der Beschwerdeführerin - anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird - kaum als Beweis einer "tiefen Liebe" aufgefasst werden, sondern eher als eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem persönlichen Schicksal des Ehepartners. Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, das voreheliche minderjährige Kind lebe im gemeinsamen Haushalt, ist festzustellen, dass sich weder aus den Akten der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde noch aus dem elektronischen Zentralen Migrationssystem des Bundes (ZEMIS) ergibt, dass ein Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben würde. Immerhin ist gestützt auf die kantonalen Akten anzunehmen, der Ehemann habe sich den wiederholten Anstrengungen der Beschwerdeführerin um Nachzug von zwei ihrer in Kamerun lebenden Kinder nicht widersetzt. Die nicht weiter begründete Aussage, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter anderem auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden würden, ist insofern mit einem Fragezeichen zu versehen, als der Ehemann in den vergangenen Jahren offenbar wiederholt betrieben
werden musste, während gegen die Beschwerdeführerin im gleichen Zeitraum keine Betreibungen anhängig gemacht worden sind (vgl. Bestätigungen des Office des poursuites Yverdon-Orbe vom 25. Juli 2005 und 3. Oktober 2005). Schliesslich hat es die gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG zur Mitwirkung verpflichtete Beschwerdeführerin, welche den Nachweis für das Bestehen einer stabilen in die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft zu erbringen hätte (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), auf Rekursebene unterlassen, Beweismittel betreffend ihre familiären bzw. ehelichen Verhältnisse vorzulegen oder zumindest anzubieten, obwohl ihr vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 ausdrücklich Gelegenheit dazu eingeräumt worden ist. Diese Unterlassung wirkt umso schwerer als die Beschwerdeführerin vorliegend durch einen im Bürgerrecht versierten Rechtsvertreter vertreten war bzw. ist. In dieser Situation kann auch darauf verzichtet werden, die drei im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 27. September 2005 angegebenen Referenzpersonen zu befragen, zumal die durch die Vorinstanz unterlassene Beweisabnahme auf Beschwerdeebene nicht gerügt worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch allen Anlass gehabt, vor dem Bundesverwaltungsgericht auf der Befragung der von ihr genannten Referenzpersonen zu beharren, wenn sie sich davon im heutigen Zeitpunkt noch etwas zu ihren Gunsten versprochen hätte (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2005 vom 24. März 2005, E. 6.2).
4.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht trotz der relativ langen Ehedauer und des während dieser Zeit geführten gemeinsamen Haushalts zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, die aufgezeigten Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG zu beseitigen.
4.4 Bei diesem Ergebnis ist es letztlich unerheblich, ob die vom BFM verlangte einjährige Wartefrist ab dem Zeitpunkt der beruflichen Neuorientierung eine genügende rechtliche Grundlage hat und ob sie ein geeignetes Mittel darstellt, um zu verhindern, dass einzubürgernde Personen von ihren schweizerischen Ehepartnern in der Prostitution gehalten werden.
5.
5.1 Selbst wenn das Gericht in casu zum Schluss gekommen wäre, es bestehe eine stabile eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne, wäre nach wie vor zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllten würde. Fraglich erscheint vorliegend namentlich das Erfordernis der Integration in der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG).
5.2 Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG bedeutet die Aufnahme einer ausländischen Person in die schweizerische Gesellschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das hiesige soziale Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit preiszugeben. Die Integration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet, welche bei beiden Seiten eine entsprechende Bereitschaft voraussetzt. Von einer einbürgerungswilligen Person wird keineswegs verlangt, unter Aufgabe ihrer Identität "in eine andere Haut zu schlüpfen" und die vorhandenen Beziehungen zum Herkunftsstaat aufzugeben (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechts vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 S. 1942 ff.). Als ein Indiz für die Integration wird es angesehen, wenn eine allmähliche Annäherung und Angleichung an die Kultur der Bevölkerung des Aufnahmelandes stattfindet, wobei diese Integrationswilligkeit vor einer Einbürgerung klar ersichtlich sein sollte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1134/2006 vom 10. Dezember 2007 mit Hinweis).
5.3 Wie bereits weiter oben erwähnt wurde, konnte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz ihres bereits langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur drei Namen von Referenzpersonen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit angeben. Dies spricht eher gegen eine Eingliederung in die schweizerische Gesellschaft, auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeit als Prostituierte ihre soziale Integration zweifellos erschwert. In Anbetracht der bereits langjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erstaunt es jedoch, dass sich in den Akten keine konkreten Hinweise - wie beispielsweise persönliche Unterstützungsschreiben von Bekannten - befinden, die auf intensive Beziehungen zu schweizerischen Staatsangehörigen hinweisen würden. Ein einziger aktenkundiger Anhaltspunkt, welcher für das Bestehen nennenswerter sozialer Kontakte der Beschwerdeführerin ausserhalb des Rotlichtmilieus spricht, ist der im Schreiben vom 26. Februar 2008 erstmals vorgebrachte, nicht weiter belegte Sachverhalt, in einem Kirchenchor in Biel mitzusingen. Dies alleine genügt jedoch nicht als Nachweis der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die schweizerischen Verhältnisse.
6. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der auf Rekursebene erhobene Vorwurf, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat die Gründe, welche sie zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs bewogen haben, ausführlich und bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles dargelegt. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründe für die Gesuchsablehnung zu erkennen und auf diese einzugehen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- den Service de la population des Kantons Waadt

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-7487/2006
Datum : 28. Mai 2008
Publiziert : 20. Juni 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Verweigerung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
BGE Register
129-II-401 • 130-II-482 • 133-III-439
Weitere Urteile ab 2000
5A.2/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
prostituierte • bundesverwaltungsgericht • eheliche gemeinschaft • erleichterte einbürgerung • vorinstanz • prostitution • ehe • ehegatte • integration • leben • waadt • dauer • kamerun • zweifel • beweismittel • frage • sachverhalt • stelle • gemeinsamer haushalt • telefax
... Alle anzeigen
BVGE
2007/21
BVGer
C-1134/2006 • C-1139/2006 • C-7487/2006
BBl
2002/1911
VPB
67.104