VPB 67.104

(Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Januar 2003 [Rek. E5-0160820])

Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG. Erleichterte Einbürgerung. Tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft. Prostitution.

1. Geht der ausländische Ehegatte systematisch der Prostitution nach, wird gemäss konstanter Praxis das Bestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft verneint. Diese Tatsachenvermutung führt zu einer Umkehrung der Beweislast (E. 15 und 16).

2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG glaubhaft zu machen (E. 17-19).

Art. 27 al. 1 let. c LN. Naturalisation facilitée. Communauté conjugale effective et stable. Prostitution.

1. Selon la pratique constante, l'existence d'une communauté conjugale effective et stable doit être niée lorsque le conjoint étranger s'adonne à la prostitution de manière systématique. Cette présomption de fait conduit à un renversement du fardeau de la preuve (consid. 15 et 16).

2. En dépit des moyens soulevés en procédure de recours, l'existence d'une communauté conjugale effectivement vécue n'apparaît pas crédible en l'espèce (consid. 17 à 19).

Art. 27 cpv. 1 lett. c LCit. Naturalizzazione agevolata. Unione coniugale effettiva e stabile. Prostituzione.

1. Nel caso in cui il coniuge straniero si appresta sistematicamente alla prostituzione, secondo prassi costante dev'essere negata l'esistenza di un'unione coniugale effettiva e stabile. Tale presunzione di fatto comporta l'inversione dell'onere della prova (consid. 15 e 16).

2. Le allegazioni addotte in sede di ricorso non sono atte a rendere plausibile un'unione coniugale effettivamente vissuta ai sensi dell'art. 27 LCit (consid. 17-19).

Die aus der Moldau stammende X (im Folgenden: Beschwerdeführerin) heiratete am 22. März 1996 den Schweizer Bürger Y, worauf ihr die kantonale Fremdenpolizeibehörde eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Beschwerdeführerin besitzt seit dem 21. März 2001 eine Niederlassungsbewilligung.

Am 14. August 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; ab dem 1. Mai 2003: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, IMES, im Folgenden: Bundesamt) um ihre erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0).

Das Bundesamt holte am 20. Dezember 2000 beim zuständigen kantonalen Bürgerrechtsdienst einen kurzen Erhebungsbericht ein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 teilte es der Beschwerdeführerin mit, laut ihren eigenen Angaben sei sie als selbstständige Masseuse bei der Firma Z tätig. Dort würden nebst klassischen auch erotische Massagen sowie anderweitige Liebesdienste angeboten. Gemäss konstanter Praxis werde das Bestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft immer dann verneint, wenn einer der Ehepartner der Prostitution nachgehe. Dem Einbürgerungsbegehren könne nicht entsprochen werden.

Mit Verfügung vom 4. September 2001 wies das Bundesamt das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG liege dann vor, wenn es sich um eine tatsächliche, stabile und auf Dauer gerichtete Gemeinschaft der Ehegatten handle. Solange erhebliche Zweifel über das Bestehen einer solchen ehelichen Gemeinschaft bestünden, seien die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig sei, da sie nach eigenen Angaben nicht nur klassische, sondern auch erotische Massagen anbiete. Die Ausübung der Tätigkeit als Dirne stehe nicht im Einklang mit der Vorstellung von einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft. In solchen Fällen bestünden auf Grund jahrelanger Erfahrungen mit missbräuchlichen Einbürgerungsgesuchen von Personen aus dem Rotlichtmilieu erhebliche Zweifel an der geltend gemachten ehelichen Gemeinschaft.

Gegen diese Verfügung erhob X Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD, im Folgenden: Departement). Dieses weist die Verwaltungsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

(...)

15. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Sie habe sich mit dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei AB vom 20. Februar 2001 begnügt. Weitere Abklärungen seien keine vorgenommen worden. Ausserdem habe das Bundesamt in unzulässiger Weise darauf geschlossen, die Beschwerdeführerin gehe der Prostitution nach.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Einbürgerungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt. Unvollständig festgestellt im Sinne von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist der Sachverhalt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).

Aus den Einbürgerungsakten ergibt sich, dass die Vorinstanz am 20. Dezember 2000 den zuständigen kantonalen Bürgerrechtsdienst beauftragt hat, einen Erhebungsbericht zu erstellen. Dieser wurde am 20. Februar 2001 durch die Kantonspolizei AB bzw. die Polizeistation C erstellt und beruhte offensichtlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin selber. Diesen ist zu entnehmen, dass sie seit dem 23. November 1995 ununterbrochen in C wohnt und dass sie in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann lebt. Ebenfalls festgehalten wurde, dass keiner der Ehegatten Kinder hat. Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin als selbstständige Masseuse zirka Fr. 3'500.- monatlich verdient und dass der Ehemann am 3. April 2000 ein eigenes Autoersatzteilgeschäft in D eröffnet hat. Daraus würden die Ehegatten noch keinen Lohn beziehen, weil der Gewinn wieder ins Geschäft investiert würde. Zu ihrer Tätigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bei der Firma Z in E als selbstständige Masseuse tätig. Dort würden neben klassischen auch erotische Massagen angeboten. Zudem seien auch weitere Liebesdienstleistungen erhältlich. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich dargelegt, sie unterhalte einen
freundschaftlichen Kontakt zu ihren Nachbarn. In der Freizeit besuche sie ihre Kolleginnen in F und im Kanton K. Mit ihrem Ehemann ginge sie öfters in den Nachbarstaat H ins Kino oder chinesisch essen.

Wiewohl dieser Bericht relativ kurz ausgefallen ist, gibt er doch einige Aufschlüsse über den massgeblichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich bei der in einem einschlägigen Saunabetrieb praktizierten Massagen um Prostitution handelt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Parteivertreter verkennt, dass sowohl die Rechtsprechung wie die Literatur von einem weiten Begriff der Prostitution ausgehen. Darunter werden sämtliche Handlungen verstanden, welche unter Preisgabe und Einsatz des eigenen Körpers der Befriedigung sexueller Gelüste Dritter dienen. Ob es jeweils zum Geschlechtsverkehr kommt oder nicht, ist dabei irrelevant. Weiter ist weder das Kriterium der Entgeltlichkeit noch die Erlangung anderweitiger materieller Vorteile ausschlaggebend, ebenso wenig ob die Prostitution gewerbsmässig oder bloss gelegentlich ausgeübt wird (vgl. BGE 121 IV 86 ff.). Unter diesen Umständen und angesichts der expliziten Hinweise der Beschwerdeführerin auf erotische Massagen und weitere Liebesdienstleistungen bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, ihr berufliches Umfeld näher zu untersuchen. Auf Grund der Angaben im Beschwerdeverfahren
ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt der Prostitution nicht ernsthaft bestreitet, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

Das Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 mit, das Bestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft werde verneint bzw. erheblich angezweifelt, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution nachgehe. Diese Annahme ist nichts anderes als eine Tatsachenvermutung, welche zu einer Umkehrung der Beweislast führt (vgl. dazu u. a. BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54, BGE 118 II 235 E. 3a S. 237 f.). Demzufolge wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihren gegenteiligen Standpunkt zu begründen oder zu belegen. Sie hat jedoch nichts dergleichen getan, sondern durch ihren vormaligen Parteivertreter umgehend den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt. Demnach erweist sich die eingangs erwähnte Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, als unbegründet.

16. Im Lichte der Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG ist die Tatsachenvermutung, wonach im Falle von ausländischen Prostituierten das Bestehen einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich zu verneinen oder zumindest schwer anzuzweifeln ist, nicht zu beanstanden. Denn es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für den ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers von einem klassischen oder traditionellen Verständnis der Ehe ausging, das heisst einem solchen, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Begründung einer Lebensgemeinschaft, wenn nicht gar die Gründung einer Familie bezweckt wird. Gemäss Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft. Das ist bei der Prostitution nun aber definitionsgemäss nicht möglich. Art. 159 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB hält sodann fest, dass sich die Ehegatten durch die Trauung gegenseitig verpflichten, das Wohl der
Gemeinschaft zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Insbesondere das Kriterium des Gemeinschaftswohls schliesst einseitige Abhängigkeiten und Formen der Ausbeutung aus, beides Elemente, welche Ehen mit ausländischen Prostituierten in einem hohen Ausmass kennzeichnen (vgl. dazu u. a. Menschenhandel in der Schweiz, Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe Menschenhandel, Bern, September 2001, S. 13 ff.).

Die systematische oder gewerbsmässige Prostitution des ausländischen Ehegatten begründet demzufolge ohne weiteres die Regelvermutung, wonach die Ehe mit dem Schweizer Ehegatten primär andere Zwecke verfolgt als die Begründung einer tatsächlich gelebten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Schicksalsgemeinschaft.

17. Die Beschwerdeführerin stammt aus einem Staat, der nicht zur Europäischen Union (EU) und nicht zur Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gehört. Für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten, die über keine besonderen Qualifikationen verfügen, sind legale Aufenthalte zu Erwerbszwecken nur als Künstler oder Cabaret-Tänzerinnen, als Angestellte in einem Diplomatenhaushalt oder zwecks Weiterbildung möglich. Vorliegend geht aus den beigezogenen Akten des Kantons K hervor, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. März 1995 eine Kurzaufenthaltsbewilligung als Cabaret-Tänzerin erhalten hat. Der Kanton M hatte ihr bereits vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 1995 eine ebensolche für ein Dancing in L gewährt. Erst durch die Eheschliessung mit Y gelangte die Beschwerdeführerin in den Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Die Schlussfolgerung, wonach die Ehe primär der Sicherung des Aufenthaltsrechts gedient hat, ist demnach nicht von der Hand zu weisen.

Hinzu kommt, dass die bald siebenjährige Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehegatten kinderlos geblieben ist, was ein klares Indiz dafür ist, dass sie nicht eingegangen wurde, um eine Familie zu gründen. Daran scheint sich bis heute nichts Wesentliches geändert zu haben, ansonsten dies aktenkundig wäre.

Auffallend ist überdies die zeitliche Kongruenz zwischen der Aufnahme der bewilligten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbstständige Masseuse im Februar 2000 und der Eröffnung eines eigenen Autoersatzteilgeschäfts durch den Ehemann anfangs März 2000. In Anbetracht des steuerbaren Einkommens der Ehegatten in den vorangehenden Jahren stellt sich die Frage nach der Finanzierung dieses Geschäfts. Es ist offensichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Erhebungsbericht denn auch eingestanden, dass der schweizerische Ehegatte finanzielle Vorteile aus ihrer Tätigkeit zieht. Ob bereits dadurch der Tatbestand der Ausnützung erfüllt ist, kann einstweilen offen bleiben. Tatsache ist und bleibt, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschliessung noch kein eigenes Geschäft hatte. Diese finanzielle Komponente bestärkt die Vermutung, dass anderweitige Interessen mit im Spiel sind. Denn Scheinehen mit ausländischen Prostituierten stellen bekanntlich nicht nur ein lukratives Geschäft für die Vermittler und Schlepper dar, sondern ebenfalls ein solches für die betroffenen Schweizer Ehemänner.

18. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorbringen auf Beschwerdeebene geeignet sind, die erwähnte Tatsachenvermutung zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren angeblichen Wiedereinstieg ins Rotlichtmilieu vorab mit den finanziellen Engpässen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Geschäfts ihres Ehemannes anfangs März 2000. Der Ehemann bringt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 27. November 2001 vorwiegend Schwierigkeiten bei der Stellensuche vor. Letztere sind jedoch nicht näher belegt, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin während ihrer ausgewiesenen Anstellungen bloss stundenweise arbeitstätig war. Sofern diese Vorbringen dem Zwecke dienen, eine finanzielle Notlage für die Prostitution zu belegen, vermögen sie nicht zu überzeugen. Das Departement geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin bei gegebenem Willen durchaus möglich gewesen wäre, eine Vollzeitanstellung in einem anderen Berufssegment zu finden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Ehe der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG genügt oder nicht, spielt es letztlich keine Rolle, ob sie erst nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ins Rotlichtmilieu eingestiegen ist oder ob sie durchgehend als Prostituierte tätig war. Massgeblich sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie in jenem des Entscheids, weshalb sich weitere
Spekulationen erübrigen. Unbestritten bleibt jedoch die Tatsache, dass der aus der Prostitution erzielte Erwerb auch der Finanzierung des Geschäfts des Ehemannes dient und daher die Annahme einer entsprechenden Abrede unter den Ehegatten stützt.

Als realitätsfremd ist die Behauptung des Ehemannes zu bezeichnen, die Ehegatten hätten neuerdings mehr Zeit füreinander und die Ehefrau helfe ihm erst noch im eigenen Geschäft in D aus. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen nicht näher belegt wurde, geht aus der Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der Eigentümerin und Betreiberin des Z-Saunabetriebs vom 28. Januar 2000 hervor, dass sie dort zwar die vorhandene Infrastruktur nutzen darf, indessen vertraglich gehalten ist, 40% ihrer Tageseinnahmen abzugeben. Gemäss der gleichentags unterzeichneten Bestätigung kommt die Beschwerdeführerin zudem selber für alle Sozialleistungen wie Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), usw. auf. Im Übrigen sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Beschäftigungsgrad und zum erzielten Gehalt mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. So ergibt sich aus der Verfallsanzeige (Ausweis B) für das Jahr 2000, dass die Beschwerdeführerin einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zirka 30 Wochenstunden nachgeht und einen monatlichen Verdienst von zirka Fr. 3'000.- erzielt, wogegen in der Verfallsanzeige (Ausweis B) für das Jahr 2001 von einem Vollerwerb bei einem Beschäftigungsgrad von 15 bis 20 Wochenstunden und einem
monatlichen Einkommen von Fr. 1'500.- die Rede ist. Unter diesen Umständen und angesichts der harten Konkurrenz auf dem Prostitutionsmarkt ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, wie auf Replikebene vorgebracht, das von ihr im Erhebungsbericht genannte Einkommen von Fr. 3'500.- angeblich in vier bis sechs Tagen verdient. Derartige Vorbringen und Behauptungen sprechen nicht für die Lauterkeit der Betroffenen. Auf die langen Arbeitswege hat im Übrigen bereits die Vorinstanz hingewiesen.

19. Die Beschwerdeführerin hat sodann diverse Fotos eingereicht. Diese scheinen zwar zu belegen, dass das Paar bereits im Jahre 1999 Ferien im Ausland und am Meer verbrachte, was wiederum in einem gewissen Widerspruch zu der Aussage des Ehemannes in seiner Stellungnahme vom 27. November 2001 steht, wonach sich die Ehegatten nun, da die Beschwerdeführerin der Prostitution nachgehe, auch Ferien im Ausland leisten könnten. Wiewohl diese Fotokopien gemeinsame Aktivitäten illustrieren, könnten sie durchaus fingiert oder manipuliert sein, weshalb ihnen letztlich in dieser Form keine besondere Beweiskraft zukommt. Abgesehen von einem einzigen Familienfoto vom September 1996 befinden sich darunter keine Abbildungen von weiteren Familienanlässen oder -zusammenkünften, auch nicht solche von Weihnachts-, Neujahrs- oder Geburtstagsfeierlichkeiten. In diesem Kontext bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin im Erhebungsbericht vorbrachte, in der Freizeit ginge sie mit ihrem Ehemann öfters in den Nachbarstaat H ins Kino oder chinesisch essen. Da die Beschwerdeführerin ja nicht nur für die Besuchsaufenthalte bei ihren im Ausland lebenden Eltern, sondern ebenfalls für die angeblichen Exkursionen in den Nachbarstaat H ein
Touristenvisum benötigt, erweist sich dieses Vorbringen als realitätsfremd. Die Städte OP oder RS wären nahe liegender.

Wiewohl die eingereichten Referenzschreiben durchwegs positiv ausfallen, kommt ihnen angesichts ihres letztlich unverbindlichen Charakters keine besondere Beweiskraft zu. Auffallend ist immerhin, dass - mit Ausnahme der Schwiegereltern - kein einziges Schreiben von am gemeinsamen Wohnort C lebenden Personen stammt. Nachdem die Schwiegereltern angeblich nichts über das Doppelleben der Beschwerdeführerin wissen, erweist sich ihre Empfehlung als unbehelflich. Es ist sodann augenfällig, dass das Verschweigen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im engeren Familienkreis ihres Ehemannes und demnach auch am gemeinsamen Wohnort geeignet ist, eine Belastung für die eheliche Beziehung darzustellen. Vor allem unterstützt dieser Umstand die bereits durch die Tätigkeit als Prostituierte vorgegebene gesellschaftliche Isolierung oder Ausgrenzung der Beschwerdeführerin.

Zusammenfassend gelangt das Departement zum Schluss, dass die vorgebrachten Einwände und Erklärungen nicht geeignet sind, um eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG glaubhaft zu machen. Die aufgezeigten Widersprüche weisen vielmehr darauf hin, dass eine Zweckehe (im Sinne einer Interessengemeinschaft) besteht, welche gegen entsprechende finanzielle Entschädigung bzw. Entlastung des Ehemannes vorab der Sicherung des Aufenthalts diente und hernach den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts verfolgte. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt dem Einbürgerungsbegehren zu Recht nicht stattgegeben.

Dokumente des EJPD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-67.104
Datum : 10. Januar 2003
Publiziert : 10. Januar 2003
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-67.104
Sachgebiet : Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Gegenstand : Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG. Erleichterte Einbürgerung. Tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft. Prostitution.


Gesetzesregister
BüG: 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
VwVG: 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ZGB: 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
BGE Register
118-II-235 • 121-IV-86 • 124-III-52
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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