Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1134/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2007

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.

Parteien
X._______,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:
A. X._______, geboren 1951 in Deutschland, heiratete im Jahr 1979 die Schweizer Bürgerin Y._______. Der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1980 und 1982 geborene Kinder. Seit dem 1. Januar 1984 hat X._______ seinen Wohnsitz in der Schweiz; seit dem 16. März 1986 wohnt er in der Gemeinde Z._______ im Kanton Basel-Landschaft.
B. Gestützt auf seine Ehe reichte X._______ am 14. April 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein, welches auch seine beiden Kinder miteinschloss. Daraufhin beauftragte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: Bundesamt für Migration, BFM) am 25. Januar 2001 die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit der Erstellung eines Erhebungsberichts. Diese erstellte den gewünschten Bericht am 14. September 2001. Die Frage, ob der Bewerber während der letzten fünf Jahre die kantonalen und kommunalen Steuern regelmässig bezahlt habe, wurde verneint. Zur Frage der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse wurde vermerkt, dass X._______ als Architekt das Geschäft B._______ in Z._______ führe und dass sowohl er wie auch seine Kinder berufliche und private Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegten.
Mit Schreiben vom 29. November 2002 teilte die kantonale Behörde dem Bundesamt mit, dass X._______ sämtliche definitiv fälligen Steuern beglichen habe.
C. Am 17. Februar 2003 wandte sich der Gemeinderat Z._______ schriftlich an das Bundesamt und machte gegen eine erleichterte Einbürgerung von X._______ u. a. folgende Einwände geltend: Der Gesuchsteller zeige keine Einsicht gegenüber Entscheiden der Gemeindebehörde und Fachspezialisten. Er habe in einem Schreiben vom 23. Juli 2002 sogar wörtlich mitgeteilt, dass er sich "künftig weigern werde, irgendeiner Aufforderung der Gemeinde, gleich welcher Art, Folge zu leisten". Gegenüber dem Gemeindeweibel habe er ein absolutes Hausverbot ausgesprochen, welches es beispielsweise unmöglich mache, Wahl- und Abstimmungsunterlagen für dessen Ehefrau in den Briefkasten einzulegen. X._______ lasse keine Möglichkeit aus, Dienstleistungen oder die dafür zuständige Person der Gemeindeverwaltung gegenüber dem Gemeinderat oder anderen Behörden zu diffamieren. Er zeige kein demokratisches Verständnis, was beispielsweise daran deutlich werde, dass er die Ausführung eines in der Gemeinde demokratisch gefassten Beschlusses bekämpfe. Bezüglich seines Verhaltens sei auch keine Verbesserung in Sicht, da sich der Gemeinderat bisher vergeblich um dessen Verständnis für seine Entscheidungen bemüht habe.
D. Aufgrund dieses - von allen Mitgliedern des Gemeinderats unterzeichneten Schreibens - legte das Bundesamt dem Gesuchsteller am 20. März 2003 schriftlich nahe, sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurückzuziehen. Nach Akteneinsichtnahme erklärte seine Rechtsvertreterin, an dem Gesuch festhalten zu wollen. In ihrer Eingabe vom 25. Juli 2003 machte sie unter Bezugnahme auf einzelne vom Gemeinderat erwähnte Vorfälle geltend, ihr Mandant sei ein Bürger, der sich interessiere und sich aktiv einsetze und dem das Wohl seiner Mitmenschen und der Gemeinde am Herzen liege. Es könne vorkommen, dass er die Gemeinde auf Ungereimtheiten, Ungleichbehandlungen und Missstände aufmerksam machen müsse. Dass solche Bürger anstrengender sein könnten als kritiklose, liege auf der Hand, dürfe aber nicht zur Verweigerung der Einbürgerung führen. Immerhin seien einige seiner Bemühungen von der Gemeinde auch geschätzt worden; beispielsweise habe man auf seine Initiative hin geplant, vier Verkehrstafeln mit dem Hinweis auf reduzierten Winterdienst aufzustellen.
E. Das Bundesamt übersandte dieses Schreiben am 29. August 2003 an den Gemeinderat Z._______ mit der Bitte um Stellungnahme. Der Gemeinderat erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 3. November 2003 die in seiner Eingabe vom 17. Februar 2003 im Einzelnen erhobenen Vorwürfe. Diesen Vorwürfen trat die Rechtsverteterin X._______s mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 entgegen, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass das gegenüber dem Gemeindeweibel ausgesprochene Hausverbot in der Praxis gar kein Problem darstelle. In der Folge hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ansicht fest, dass X._______ die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nicht erfülle und forderte ihn am 27. Oktober 2005 auf mitzuteilen, ob er sein Gesuch zurückziehe oder einen beschwerdefähigen Entscheid verlange. Dieser bat mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 24. November 2005 um Letzteres.
F. Das BFM lehnte daraufhin mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers ab. Es bezog sich in der Begründung seines Entscheids auf die Stellungnahme des Gemeinderats Z._______ und den zwischen X._______ und der Gemeindeverwaltung geführten umfangreichen Schriftwechsel. Auch wenn der Gesuchsteller für sich in Anspruch nehme, ein am Wohl der Gemeinde interessierter, aktiver Mitbürger zu sein, so gehe aus diesem Schriftwechsel hervor, dass ihm das Verständnis für das - vor allem in kleinen ländlichen Gemeinden - vom Milizsystem geprägte Gemeinwesen weitgehend abgehe; dies zeige beispielsweise das gegenüber dem Gemeindeweibel ausgesprochene Hausverbot. Eine solche Verhaltensweise gehe weit über das hinaus, was noch als adäquate Massnahme im Rahmen einer aktiven Partizipation eines Bürgers angesehen werden könne. Da es dem Gesuchsteller obliege, den Nachweis für seine Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse zu erbringen, genüge es nicht zu behaupten, er habe gute Gründe für sein Verhalten gehabt und die von ihm gegenüber der Gemeinde ergriffenen Schritte seien berechtigt gewesen. Angesichts der unisono vom Gemeinderat Z.______ vertretenen gegenteiligen Auffassung bestünden beim Bundesamt erhebliche Zweifel an der Eingliederung des Gesuchstellers in die schweizerischen Verhältnisse, weshalb sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung abzulehnen sei.
G. Gegen die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2006 erhob X._______ am 10. März 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Justiz- und Polizeidepartement. Er bestreite nicht, dass es in den vergangenen Jahren zu diversen Auseinandersetzungen mit der Gemeinde Z._______ gekommen sei, da er sich nicht davor scheue, auf Missstände und Ungleichbehandlung der Bürger hinzuweisen. Es sei ihm auch bewusst, dass die Behandlung solcher Nachfragen und Beanstandungen für die Gemeinde einen Mehraufwand bedeute; er habe damit aber lediglich von seinen demokratischen Rechten Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid einseitig auf die Empfehlungen der Gemeinde Z._______ und damit auf die persönlichen Meinungen einzelner Behördenmitglieder - welche zum Teil nicht mehr im Amt seien - abgestellt und damit ihr Ermessen unsachgemäss und missbräuchlich ausgeübt. Es sei zudem willkürlich, wenn ihm in Anbetracht seines engagierten Verhaltens die Einbürgerung verweigert werde. Letztlich hätten beide Seiten dazu beigetragen, dass es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei, die nicht mehr konstruktiv hätten gelöst werden können. Mit der Frage der Integration habe dies jedoch nichts zu tun. Er, X._______, sei selbständig erwerbender Geschäftsmann und mit seiner in der Gemeinde Z._______ ansässigen Firma wirtschaftlich unabhängig. Nach all den Jahren in der Schweiz verbinde ihn nichts mehr mit seinem Heimatland Deutschland. Demgegenüber fühle er sich der Schweiz sehr verbunden und sei auch mit den hiesigen Lebensgewohnheiten und Sitten vertraut. Er sei in diversen Vereinen aktiv und führe ein normales, den hiesigen Verhältnissen angepasstes gesellschaftliches Leben. Die Schweiz sei sein Zuhause und er fühle sich nunmehr aufgrund der Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs heimatlos.
H. In ihrer darauffolgenden Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das für die erleichterte Einbürgerung allein zuständige Bundesamt sei bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen auf die Mitwirkung kantonaler und kommunaler Behörden angewiesen, vor allem, wenn es um die Frage der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse gehe. Das Bundesamt könne die Stellungnahme des Gemeinderats von Z._______ nicht einfach übergehen. Diese Stellungnahme und die eingereichten Dokumente legten nahe, dass es dem Beschwerdeführer an der Bereitschaft zur Integration fehle. Mit seiner Sachverhaltsdarstellung stehe er allein da, zumal er hinsichtlich der behaupteten Eingliederung weder Stellungnahmen Dritter eingereicht noch Referenzpersonen benannt habe.
I. Replikweise macht die Parteivertreterin geltend, dass der Beschwerdeführer eine erleichterte Einbürgerung beantragt habe und deshalb seine Eingliederung in ein gesellschaftliches Umfeld gar nicht zur Frage stehen dürfe. Aus diesem Grunde sei bewusst darauf verzichtet worden, Referenzpersonen zu benennen bzw. Stellungnahmen Dritter einzureichen.
J. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Erteilung oder Verweigerung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Artikel 27 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Artikel 26 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die auf Seiten des Beschwerdeführers vertretene Rechtsansicht, bei einer erleichterten Einbürgerung dürfe die Eingliederung in ein gesellschaftliches Umfeld gar nicht zum Prüfungsgegenstand gemacht werden, trifft nicht zu.
2.2 Die gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG für einen Ausländer in quantitativer Hinsicht geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen (Wohnsitzdauer, Dauer der ehelichen Gemeinschaft) werden im Fall von X._______ nicht bestritten und liegen zweifelsohne vor. Nach Ansicht der Vorinstanz ist X._______ jedoch nicht in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert.
2.3 Der von der Vorinstanz verwendete Begriff des Eingegliedert-Seins ist gleichbedeutend mit dem moderneren Begriff des Integriert-Seins, der sich in der seit 1. Januar 2006 gültigen Fassung von Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG befindet. Er bedeutet die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben. Die Integration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet, welche bei beiden Seiten eine entsprechende Bereitschaft voraussetzt. Vom Bewerber wird keineswegs verlangt, unter Aufgabe seiner Identität "in eine andere Haut zu schlüpfen" und die vorhandenen Beziehungen zum Herkunftsstaat aufzugeben (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechts vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 S. 1942 ff.). Das Bundesgericht sieht es - bezüglich der ordentlichen Einbürgerung - als Indiz für die Integration an, wenn eine allmähliche Annäherung und Angleichung an die Kultur der Bevölkerung des Aufnahmelandes stattfindet, wobei diese Integrationswilligkeit vor einer Einbürgerung klar ersichtlich sein sollte (BGE 132 I 167 E. 4.2 S. 171 f.).
3.
3.1 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, das die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen - nötigenfalls mit den in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismitteln - verantwortlich sind.
Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben, beispielsweise für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
Die aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende subjektive Beweislast bzw. Beweisführungslast ist von der objektiven Beweislast zu unterscheiden, die festlegt, zu welchen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O. Rz.1623 sowie Alfred Kölz / isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998 Rz 105).
3.2 Um abzuklären, ob ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, kann das Bundesamt den Einbürgerungskanton mit den entsprechenden Erhebungen beauftragen (Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG). Im Falle der erleichterten Einbürgerung hört es den Kanton vor dem Erlass eines - positiven oder negativen - Entscheids an (Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
BüG).
4.
4.1 Das Bundesamt beauftragte die kantonale Einbürgerungsbehörde am 25. Januar 2001 mit der im Rahmen der erleichterten Einbürgerung üblichen Erstellung eines Erhebungsberichts. Dieser am 14. September 2001 verfasste Bericht enthält zur Frage der Eingliederung des Gesuchstellers nur sehr knappe Angaben: Zum einen wird dort festgehalten, dass X._______ das Geschäft B._______ in Z._______ führe, zum anderen, dass er berufliche und private Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflege. Das Bundesamt hat es bei diesen von kantonaler Seite getätigten Abklärungen - die durchaus nicht gegen eine Eingliederung des Gesuchstellers sprechen - bewenden lassen.
4.2 Demgegenüber setzte sich das Bundesamt eingehend mit den Schreiben des Gemeinderats Z._______ vom 17. Februar 2003 und 3. November 2003, die sich gegen eine Einbürgerung von X._______ wenden, auseinander. Letzterem gab sie hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme, stimmte jedoch im Ergebnis der Wohngemeinde, die dessen Integration verneinte, zu und verweigerte infolgedessen die erleichterte Einbürgerung. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz ihre Verfügung ausschliesslich auf die Ausführungen des Gemeinderats Z._______ abstützt, stellt sich die Frage, ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und innerhalb ihres Ermessensspielraums entschieden hat (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
5.
5.1 Die beiden Eingaben des Gemeinderats Z._______ schildern den Gesuchsteller als gegenüber der Behörde und ihren Mitarbeitern schikanös und uneinsichtig, wobei mehrere einzelne Vorfälle, die zu Meinungsverschiedenheiten führten, insbesondere in der Eingabe vom 3. November 2003 erläutert werden. Genannt wird beispielsweise der Umstand, dass X._______ beabsichtigte, ein öffentliches Strassengrundstück zu kaufen und die Ablehnung des Verkaufs durch die Gemeinde als "nachweislich falsch" bezeichnete. Desweiteren habe X._______ darauf hingewiesen, dass in den Strassenraum ragende Sträucher und Bäume nicht überall geschnitten würden, und sich über die angebliche Toleranz der Gemeinde gegenüber den Fehlbaren beschwert. In der Folge habe er schriftlich bekannt gegeben, dass er sich künftig weigere, "irgendeiner Aufforderung der Gemeinde, gleich welcher Art, Folge zu leisten". Nicht akzeptabel sei das von ihm aus geringfügigem Anlass gegenüber dem Gemeindeweibel ausgesprochene Hausverbot. Seine ständige Verunglimpfung der Gemeindeverwaltung sehe beispielsweise so aus, dass er dieser "Überfordertheit, Schlamperei, Unregelmässigkeiten, widersprüchliches Verhalten bei eindeutigen Regelungen, Ignoranz und Untätigkeit" vorwerfe. Im steuerlichen Bereich gestalte sich die Zusammenarbeit mit X._______ als schwierig und zeitaufwendig, weil dieser sich weigere, Vorauszahlungen auf die Gemeindesteuer zu entrichten und statt dessen unzulässige Verrechnungen mit eigenen offenen Positionen vornehme.
5.2 Mit seinen gegenüber der Vorinstanz dargelegten Ausführungen versuchte der Gemeinderat zu verdeutlichen, dass sich X._______ - jedenfalls nicht in einem für die Gemeinde wünschenswerten Masse - in das Gemeindeleben integriert habe. Vor dem Hintergrund, dass Integration als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet wird (vgl. oben E. 2.3) und somit auf beiden Seiten ein gewisse Akzeptanz erfordert, wirft das geschilderte Verhalten tatsächlich Zweifel auf, inwieweit der Beschwerdeführer seinem gesellschaftlichen Umfeld sich anzupassen bereit ist. Immerhin hat er selbst eingeräumt, dass Auseinandersetzungen stattgefunden hätten und dass dazu beide Seiten beigetragen hätten (siehe Seite 8 der Beschwerde). Er bestreitet auch nicht die Richtigkeit seiner eigenen von der Gemeinde im Schreiben vom 3. November 2003 zitierten Äusserungen bezüglich "Überfordertheit, Schlamperei, Ignoranz und Untätigkeit" der Gemeinde. Wenngleich er das Gewicht dieser Äusserungen dadurch zu relativieren versucht, indem er sie als "aus dem Kontext" gerissen bezeichnet (siehe S. 6 der Beschwerde), so wird dennoch anhand der Wortwahl offensichtlich, dass ihm nicht an einem entspannten Verhältnis zu den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung gelegen ist. Trotz der aufgezeigten geäusserten Kritik nimmt der Beschwerdeführer für sich jedoch in Anspruch, am Wohl der Gemeinde interessiert zu sein und lediglich auf dortige Missstände hinweisen zu wollen, auch wenn ihm bewusst sei, dass dies für die Gemeinde einen Mehraufwand bedeute (siehe S. 7 der Beschwerde).
5.3 Aus dem Akteninhalt ergibt sich unmissverständlich, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeindeverwaltung Z._______ immer wieder zu Konfrontationen kam; dem Akteninhalt ist allerdings auch zu entnehmen, dass nicht allein das Verhalten des Beschwerdeführers diese Konfrontationen auslöste. Insbesondere die von beiden Seiten erwähnte Situation, die nach ihrer Eskalation zur Erteilung des Hausverbots an den Gemeindeweibel führte (vgl. Schreiben des Gemeinderats Z._______ vom 3. November 2003 und Schreiben der Parteivertreterin vom 16. Dezember 2003), zeigt, dass sich jede Seite durch das Verhalten der anderen provoziert fühlte. Der Eskalation ging voraus, dass sich X._______ im Sommer 2001 bei der Gemeindeverwaltung über das Fehlen von Hundekotsäcken im entsprechenden Behälter beschwert hatte, woraufhin ihm vom Gemeindeweibel eine solche Rolle Säcke übersandt wurde. Den Umstand, dass die Gemeinde seiner Aufforderung nach Abholung der Hundekotsäcke offensichtlich nicht nachkam, nahm X._______ zum Anlass, das Hausverbot auszusprechen.
6.
6.1 Das Bundesamt hat bei der Begründung der angefochtenen Verfügung insbesondere das ausgesprochene Hausverbot erwähnt und es als Beispiel dafür genannt, dass dem Gesuchsteller das Verständnis für das vom Milizsystem geprägte Gemeinwesen fehle. Sein Verhalten sei völlig inadäquat und überschreite die Grenze dessen, was in schweizerischen Verhältnissen als üblich angesehen werde. Dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, den Nachweis für seine Integration zu erbringen. Hierfür genüge es nicht, zu behaupten, er habe gute Gründe für sein Verhalten gehabt und die von ihm gegenüber der Gemeinde ergriffenen Schritte seien berechtigt gewesen.
Diese Begründung, die vor allem auf das dem Gemeindeweibel erteilte Hausverbots abstellt, lässt ausser acht, dass - wie soeben dargelegt - auch dessen Verhalten ganz offensichtlich zur Eskalation der Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinde Z._______ und dem Gesuchsteller mitbeitrug. Dass die Integration X._______s insbesondere im Hinblick auf das ausgesprochene Hausverbot verneint wird, greift daher zu kurz und lässt mögliche andere Aspekte, die für eine Integration sprechen könnten, unberücksichtigt. Zu Unrecht erfolgt der Vorwurf, der Gesuchsteller selbst habe es an entsprechenden Nachweisen fehlen lassen. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime wäre das Bundesamt nämlich selbst gehalten gewesen, die für den Entscheid notwendigen Unterlagen zu beschaffen bzw. die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (siehe oben E. 3.1).
6.2 Im vorliegenden Fall gibt es durchaus Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in die schweizerischen Lebensverhältnisse eingegliedert hat. So hält zum einen der Erhebungsbericht des Kantons Basel-Landschaft vom 14. September 2001 fest, dass der Beschwerdeführer berufliche und private Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflege; zum anderen machte aber auch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 gegenüber dem Bundesamt geltend, ihr Mandant könne Mitgliedschaften in Vereinen und Einsatz für wohltätige Institutionen auflisten. Die Vorinstanz ist hierauf nicht eingegangen und hat diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen verlangt. Im Hinblick darauf, dass der Erhebungsbericht zwar spärliche, aber durchaus nicht gegen eine Integration sprechende Angaben enthält, wären weitere Abklärungen jedoch unerlässlich gewesen, um den entscheiderheblichen Sachverhalt vervollständigen und insbesondere einen negativen Entscheid begründen zu können. Dies gilt vor allem auch deshalb, als sich die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2006 auf Vorwürfe abstützt, welche die Gemeinde Z._______ in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2003 erhoben hat und welche sich somit auf Vorfälle beziehen, die damals bereits mehr als drei Jahre zurücklagen.
6.3 Zudem spräche in einem Fall wie dem vorliegenden die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass einem deutschen Gesuchsteller, der seit 1984 mit seiner schweizerischen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern in der deutschsprachigen Schweiz lebt, die hiesige Integration gelungen sein dürfte. Die gleiche Sprache, ein ähnlicher kultureller Hintergrund und auch der Umstand, dass die gemeinsamen Kinder ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht und somit ihren Vater zwangsläufig in das soziale Leben mit eingebunden haben, machen - im Gegenteil - eine fehlende Eingliederung unwahrscheinlich. Dass der Gesuchsteller im vorliegenden Fall ein eigenes Geschäft in seiner Wohngemeinde führt, was auch notwendigerweise berufliche Kontakte entstehen lässt, kommt hinzu.
7.
7.1 Aus alledem erscheint eine Integration des Beschwerdeführers nicht unwahrscheinlich. Abklärungen in diese Richtung hat das Bundesamt jedoch nicht unternommen. Es hat in seiner Vernehmlassung geltend gemacht, es sei bei seiner Entscheidung auf die Mitwirkung von Kantonen und Gemeinden angewiesen.
Eine dementsprechende Mitwirkungspflicht der Kantone ist in Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG statuiert. Sie dient der Vereinfachung der erforderlichen Abklärungen, da die Kantone und involvierten Gemeinden sich ein besseres bzw. genaueres Bild vom Bewerber machen können. Die Mitwirkung der Kantone entbindet das Bundesamt jedoch nicht von der eigenen Obliegenheit, den Sachverhalt vollständig abzuklären bzw. vom betroffenen Kanton gegebenenfalls ergänzende Erhebungen zu verlangen.
7.2 Da das Bundesamt der negativen Beurteilung der Wohngemeinde erhebliche Bedeutung beimass, wäre es gehalten gewesen, die sich aus dem Akteninhalt ergebenden positiven Anhaltspunkte vertieft zu überprüfen und hierzu eine Ergänzung des kantonalen Erhebungsberichts zu veranlassen. In diesem Rahmen wäre es beispielsweise angebracht gewesen, zusätzliche Abklärungen zur Gestaltung des Berufs- und Privatlebens, zur Mitgliedschaft in Vereinen und zum sonstigen sozialen Engagement vorzunehmen.
7.3 Damit ist auf die Frage, ob der betreffende Kanton vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch gemäss Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
BüG hätte angehört werden müssen, nicht mehr näher einzugehen, zumal dies angesichts der im vorliegenden Fall vom Kanton Basel-Land durchgeführten Erhebungen unbedenklich erscheint. Zum einen hat die für das Einbürgerungswesen zuständige Justiz-, Polizei- und Militärdirektion noch nach der Erstellung des Erhebungsberichts die Frage über offene Steuerschulden X._______s abgeklärt und das Bundesamt hierüber am 29. November 2002 abschliessend informiert; sie hat somit bis zu diesem Zeitpunkt am Einbürgerungsverfahren mitgewirkt. Zum anderen war die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion über die Intervention des Gemeinderats Z._______ beim Bundesamt unterrichtet, da der Gemeinderat ihr eine Kopie des entsprechenden Schreibens vom 17. Februar 2003 übermittelt hatte; sie hat dennoch in der nachfolgenden Zeit bewusst auf eigene Ausführungen zur Einbürgerung X._______s verzichtet.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen nicht ausreichend sind, um die Integration X._______s und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 26
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG verneinen zu können. Aus diesem Grunde sind zusätzliche Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen zu tätigen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 335 198)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Haake

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1134/2006
Datum : 10. Dezember 2007
Publiziert : 19. Dezember 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
32 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
129-II-401 • 132-I-167 • 132-II-113
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • gemeinderat • erleichterte einbürgerung • gesuchsteller • vorinstanz • integration • verhalten • frage • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • bundesamt für migration • basel-landschaft • beweislast • entscheid • mitwirkungspflicht • beteiligung oder zusammenarbeit • untersuchungsmaxime • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • bundesgesetz über das bundesgericht • zweifel
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BVGer
C-1134/2006
BBl
2002/1911