Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4192/2012

Urteil vom 29. April 2013

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Z._______,

Parteien vertreten durch
Rechtsanwalt Ruadi Thöni, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1975 geborene bulgarische Staatsangehörige, reiste am 27. Juni 2003 aus ihrem Heimatland - ohne im Besitz des notwendigen Visums zu sein - in die Schweiz ein. Am 28. Juli 2003 heiratete sie in Zürich den Schweizer Bürger S._______. In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Seit dem 8. September 2008 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung.

B.
Am 25. August 2010 beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Ehe die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

C.
Die mit dem Antrag befasste Vorinstanz ersuchte am 5. Oktober 2010 das Gemeindeamt des Kantons Zürich um Veranlassung eines Erhebungsberichts.

Am 31. Januar 2011 erstellte die Stadtpolizei Zürich auf Gesuch hin den gewünschten Bericht. Darin wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin auf folgende, im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien vorhandene Akteneinträge verwiesen:

· 16. September 2010: Befragung als Auskunftsperson Betäubungsmittel (Kokain)

· 14. April 2010: Stapo ZH, Kokainkonsum, Akten an Stadtrichteramt

· 13. April 2010: Stapo ZH, Befragung als Auskunftsperson wegen Kokain- handels

· 12. März 2009: Haschischkonsum, Akten an Stadtrichteramt

· 27. Januar 2009: Stapo ZH, Schwarzfahren VBZ in ZH

· 13. Januar 2009: Stapo ZH, Schwarzfahren VBZ in ZH

· 05. Dezember 2008: Stapo ZH, Schwarzfahren VBZ in ZH

· 27. November 2008: Stapo ZH, Schwarzfahren VBZ in ZH

· 14. November 2008: Stapo ZH, geringfügiger Ladendiebstahl, Migros, Zürich

· 01. November 2008: Stapo ZH, Haschischkonsum in Zürich

· 26. September 2008: Stapo Zürich, Kokainkonsum in Zürich

· 26. Januar 2008: Stapo Zürich, Bericht Prostitution in Zürich

· 13. Oktober 2005: Stapo ZH, Bericht, Neuaufnahme Prostitu- tion in Zürich

· 03. Oktober 2003 : Stapo ZH, ANAG, Einreise ohne Visum, Auftrag Migr.Amt ZH

· 14. August 2000: Kapo ZH, ANAG, Meldepflicht nicht eingehalten

Des Weiteren wurde festgehalten, es bestünde zwar bezüglich der sozialen Integration und der Sprachkenntnisse ein positives Bild der Beschwerdeführerin. Dieses werde hingegen durch den Umstand getrübt, dass sie - wie die Auflistung der polizeilichen Akten vor Augen führe - mehrfach Verzeigungen im kleinkriminellen Bereich erwirkt habe. Die Anzahl dieser Einträge beweise auch, dass es sich nicht um einmalige Ausrutscher handle. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Gesetze beachte. Auch die Tätigkeit in der Prostitution sei wenig geeignet, um dieses Bild zu verbessern. Gemäss Bericht bestünden zudem Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin auf drei einschlägigen Websites ihre Dienste angeboten habe. Zudem sei sie am 12. Oktober 2005 in einem Massagesalon angetroffen und verzeigt worden, da sie nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung gewesen sei. Schliesslich habe sie sich im Jahr 2008 auch diverse Male am Strassenstrich angeboten. Die Beschwerdeführerin habe dem Rapportierenden erklärt, zurzeit in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Zudem soll sie keine Drogen mehr konsumieren und die Prostitution aufgegeben haben. Betreffend des Drogenkonsums verwies der rapportierende Polizist auf seine Feststellung anlässlich diverser nicht erfolgreicher Hausbesuche, bei denen jeweils ein intensiver Zigarettengeschmack wahrgenommen worden sei, der auf Betäubungsmittelkonsum in der Wohnung hingewiesen habe. Im Übrigen wurde der Zustand der Wohnung der Eheleute als erschreckend, chaotisch, schmutzig und an Verwahrlosung grenzend beschrieben.

D.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 liess die kantonale Behörde dem BFM den obgenannten Erhebungsbericht sowie diverse Unterlagen (u.a. Lebenslauf, Betreibungsregisterauszug, Arbeitszeugnis) zukommen und führte unter Hinweis auf den Polizeibericht aus, dem Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung sei (noch) nicht zu entsprechen.

E.
Im Juni 2011 gingen bei der Vorinstanz drei Schreiben von Referenzpersonen ein, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um erleichterte Einbürgerung angegeben hatte.

F.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, da sie auch während der Ehe mehrfach der Prostitution nachgegangen sei, "erfülle sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht mehr". Für den Fall eines Festhaltens an ihrem Gesuch wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme eingeladen.

G.
Mit Eingaben vom 26. März 2012 und 26. März 2012 (recte: 30. April 2012) hielt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich an ihrem Antrag auf erleichterte Einbürgerung fest. Sie verfüge über einen tadellosen Leumund und habe seit Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sehr rasch und gut Deutsch gelernt. Sie sei verschiedenen befristeten Anstellungen nachgegangen und arbeite nun seit (...) mit einem 50-70%-Pensum als Angestellte bei R._______. Sie weise in den letzten 5 Jahren keinerlei Einträge im Betreibungsregisterauszug auf und verfüge über einen gänzlich unbelasteten Strafregisterauszug. Zur Beurteilung ihres strafrechtlichen Leumunds dürfe denn auch einzig auf diesen Auszug abgestellt werden und nicht auf die Einträge im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien. Den Archiveinträgen könne gerade nicht entnommen werden, ob die aufgeführte Person den genannten Tatbestand auch tatsächlich erfüllt habe. Weiter wurde geltend gemacht, sie sei nie gewerbsmässig als Prostituierte tätig gewesen, sondern habe sich lediglich vor mehreren Jahren, insbesondere in den Jahren 2005 und 2008, über befreundete, als Prostituierte tätige Landsfrauen zeitweise im entsprechenden Milieu aufgehalten und sei deshalb auch mehrmals polizeilich angehalten worden. In diesem Zusammenhang seien auch einige wenige Male verbotene Drogen konsumiert worden. Sie verkehre nun aber seit längerem nicht mehr in diesen Kreisen. Die polizeilichen Anhaltungen seien ihrem Ehemann überdies bekannt. Sie habe im Übrigen auch kein Drogenproblem, was sich aus dem bereits erwähnten Umstand ergebe, dass sie erfolgreich einer sehr seriösen, streng kontrollierten Tätigkeit nachgehe.

H.
Die Vorinstanz wandte sich am 14. Mai 2012 erneut an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, die Zweifel bezüglich des Bestehens einer stabilen und auf die Zukunft gerichtete ehelichen Gemeinschaft seien noch nicht ganz aus dem Weg geräumt. Man sei aber bereit, das Gesuch zwei Jahre zu sistieren. In dieser Zeit erhalte sie die Möglichkeit zu beweisen, dass ihre Ehe tatsächlich stabil und zukunftsgerichtet sei.

I.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest. Dem Schreiben beigelegt war eine handschriftliche Bestätigung des Ehemanns vom 10. Mai 2012. Am 25. Juni 2012 richtete sich die Beschwerdeführerin erneut an das BFM und bat - angesichts der bisherigen Verfahrensdauer - um einen raschen Entscheid über ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung.

J.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab und hielt im Wesentlichen fest, die detaillierten polizeilichen Feststellungen betreffend die Tätigkeit als Prostituierte bzw. als erotische Dienste ausserhalb der Ehe anbietende Person sowie die Ausführungen über den Konsum von Betäubungsmitteln begründeten die Vermutung einer nicht intakten, instabilen ehelichen Gemeinschaft.

K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2012 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 25. August 2010 gutzuheissen; eventualiter sei es an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.

L.
Die Beschwerdeführerin ergänzte die Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2012 alsdann mit Eingabe vom 28. September 2012 und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses. Letzteres Gesuch zog sie mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 wieder zurück.

M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde.

N.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. Januar 2013 an ihrer Beschwerde fest.

O.
Am 11. Februar 2013 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen fremdenpolizeilichen Akten der Beschwerdeführerin bei.

P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/43 E. 6.1).

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Beurteilung ihres strafrechtlichen Leumunds dürfe entgegen dem Abklärungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 31. Januar 2011 einzig auf den Strafregisterauszug und nicht auf Einträge im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien abgestellt werden. Dieser enthalte lediglich Anzeigen, Verdachtsrapporte etc. und es könne ihnen gerade nicht entnommen werden, ob die aufgeführte Person den genannten Tatbestand auch tatsächlich erfüllt habe bzw. sich der rapportierende Sachverhalt auch tatsächlich so zugetragen habe. Indem die Vorinstanz dennoch auf diese Einträge abgestellt habe, verletzte sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und verfalle in Willkür.

3.2 In formeller Hinsicht ist somit vorerst auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf die der Willkür einzugehen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.202 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Begriff des rechtlichen Gehörs erfasst überdies mehr als den blossen Anspruch einer Partei, "gehört zu werden". Weitergehende Teilgehalte des rechtlichen Gehörs sind Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung, das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie Anspruch auf Begründung von Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1686 ff.). Aufgrund der Akten ist jedoch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu verneinen, ergibt sich doch aus ihnen, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche obgenannten Rechte eingeräumt wurden. In dieser Hinsicht wurde im Übrigen auch beschwerdeweise nichts geltend gemacht.

Vorliegend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, zur Beurteilung ihres strafrechtlichen Leumunds dürfe lediglich auf den Strafregisterauszug und nicht auf Einträge im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien abgestellt werden, vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ermittelt habe (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Oliver Zibung / Elias Hofstetter, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetzüber das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 34 ff.). Der Beschwerdeführerin ist denn auch insofern zuzustimmen, dass die Vorinstanz zur abschliessenden Beurteilung der Frage, ob sie der Prostitution nachgegangen sei und Drogen konsumiert habe, noch die entsprechenden Polizeirapporte, Strafbefehle und allfällige Strafurteile hätte hinzuziehen müssen. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich hingegen, da die Beschwerde - wie anschliessend zu zeigen sein wird - auch aus anderen Gründen gutzuheissen ist.

4.

4.1 Die in den Art. 27 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Art. 31b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BüG geregelten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung gestützt auf eine Ehe mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG, um die es in vorliegender Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin bzw. dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Entsprechend wird vorausgesetzt, dass die eheliche Gemeinschaft während der ganzen Dauer des Einbürgerungsverfahrens gelebt wird und intakt ist.

4.3 Zweifel am entsprechenden Willen der Ehegatten sind namentlich dann angebracht, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution nachgeht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung von einem Eheverständnis ausgegangen, wie es den eherechtlichen Bestimmungen des ZGB - insbesondere Art. 159 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB - zugrunde liegt, d.h. einem solchen, bei welchem die Gründung einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bzw. einer Familie bezweckt wird. Insbesondere schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand (vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRGSCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. S. 275 f.). Die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution begründet dabei die widerlegbare Vermutung, dass eine solche intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe nicht besteht (anstelle mehrerer vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1171/2006 vom 3. März 2009 E. 3 bis 6).

Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft, d.h. eine auf einen Partner oder eine Partnerin ausgerichtete Gemeinschaft. Diese Auffassung lässt sich mit der Prostitution definitionsgemäss nicht vereinbaren. In einer solchen Konstellation obliegt es der gesuchstellenden Person, die durch die Prostitution begründete Tatsachenvermutung des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft im beschriebenen Sinne im Einzelfall umzustossen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft besteht, ist jeweils auch auf die weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7487/2006 vom 28. Mai 2008
E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei können etwa Aspekte der Lebensgestaltung, aber auch der Altersunterschied der Ehegatten oder die Art und Weise des Kennenlernens und der Heirat berücksichtigt werden.

5.
Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige die Gefahr der Beweislosigkeit einer rechtserheblichen Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Krauskopf / Emmenegger, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 207; vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Das ist in Bezug auf die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 26 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
und 27 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend dieser Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre. Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, sind dabei nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4610/2008 vom 4. November 2010 E. 3.3; vgl. Krausskopf / Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 213 ff.).

6.

Die Vorinstanz vertritt vorliegend die Auffassung, es könne nicht von einer intakten, auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Zur Begründung führt sie aus, die Prostitution sowie auch die Drogenprobleme der Beschwerdeführerin hätten die eheliche Gemeinschaft offensichtlich stärker in Mitleidenschaft gezogen, als dies die Eheleute wahrhaben wollen. Berücksichtigt werden müsse auch die an Verwahrlosung grenzenden Verhältnisse in der ehelichen Wohnung, welche man anlässlich der Hausbesuche festgestellt habe.

6.1 Bezüglich des Vorwurfs der Prostitution wird beschwerdeweise geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nie gewerbsmässig als Prostituierte tätig gewesen. Es sei hingegen unbestritten, dass sie sich vor mehreren Jahren insbesondere in den Jahren 2005 und 2008 über befreundete, sich prostituierende Landsfrauen zeitweise im entsprechenden Milieu aufgehalten habe und diesbezüglich mehrmals polizeilich angehalten worden sei. Unbestritten sei auch, dass sie in diesem Zusammenhang einige wenige Male Drogen konsumiert habe. Sie verkehre aber nun seit längerem nicht mehr in diesen Kreisen und verfüge über einen einwandfreien straf- und zivilrechtlichen Leumund. Die polizeilichen Anhaltungen seien dem Ehemann überdies vollumfänglich bekannt. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme würden hingegen keine unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten genüglichen Beweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahre ähnlich wie eine gewerbsmässig tätige Prostituierte ihren Körper oder auch ihre Liebe "mehr als im gesellschaftlich üblichen Umfang" bzw. mehr als durchschnittliche schweizerische Eheleute aus intakter Ehe mit anderen Personen als mit dem eigenen Ehegatten geteilt oder zugewendet habe.

6.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien in den Jahren 2005 und 2008 zwei Einträge bezüglich Prostitution erwirkt hat (vgl. Erhebungsbericht vom 31. Januar 2011). Im Erhebungsbericht wurde des Weiteren - allerdings ohne genaue Angaben oder Belege - darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienste auf drei Websites angeboten habe und am
12. Oktober 2005 in einem Massagesalon angetroffen und verzeigt worden sei, da eine Aufenthaltsbewilligung gefehlt habe (vgl. dazu auch Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 18. Oktober 2005). Zudem soll sie sich im Jahr 2008 diverse Male auf dem Strassenstrich angeboten haben; auch dies allerdings unbelegt. Aus den kantonalen Akten ist hingegen - aufgrund entsprechend ausgestellter Aufenthaltsbewilligungen - klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als selbständige Masseuse in diversen Erotik-Betrieben tätig gewesen ist.

6.1.2 In Anbetracht dieser Ausführungen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorgenommen hat. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich lediglich mit befreundeten Prostituierten zeitweise im entsprechenden Milieu bzw. an entsprechenden Orten aufgehalten, vermag hier nicht zu überzeugen. Die diversen polizeilichen Anhaltungen sprechen zusammen mit den weiteren im Rotlichtmilieu angesiedelten Tätigkeiten - welche in den kantonalen Akten eindeutig belegt sind - klar dagegen. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte denn auch anlässlich der Erhebung des Berichtes vom 31. Januar 2011, sie habe die Prostitution aufgegeben, womit sie einräumte, sich in der Vergangenheit prostituiert zu haben.

6.2 Des Weiteren macht die Vorinstanz geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin verbotene Substanzen wie Haschisch geraucht und evtl. auch andere Betäubungsmittel wie Kokain konsumiert habe. Auch hätten die Hausbesuche und der in der Wohnung mehrmals wahrgenommene starke Rauchgeruch belegt, dass in der ehelichen Wohnung Betäubungsmittel konsumiert worden seien. Würden zudem auch die an Verwahrlosung grenzende Verhältnisse in der ehelichen Wohnung berücksichtigt werden, so könne insgesamt nicht von einer intakten, auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden.

6.3 In casu reicht jedoch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin prostituiert hat (noch) nicht aus, um Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft hervorzurufen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der letzte Eintrag bezüglich Prostitution im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien am 26. Januar 2008 vorgenommen wurde. Danach ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht mehr in Erscheinung getreten. Damit kann ihr Vorbringen, sie verkehre seit längerem nicht mehr in diesen Kreisen, nicht ausser Acht gelassen werden. Unterstützt wird diese Aussage durch die Tatsache, dass sie seit dem (...) bei (...) angestellt ist (vgl. Zwischenzeugnis [...]). Es versteht sich von selbst, dass eine solche Tätigkeit einen soliden Lebenswandel erfordert. Zudem ist den kantonalen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2007 über bewilligte Arbeitsstellen ausserhalb des Rotlichtmilieus verfügt. Selbst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits verbotene Substanzen konsumiert hat, lässt vorliegend nicht den Schluss zu, die Lebensführung der Beschwerdeführerin sei nicht mit einer stabilen, auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft vereinbar. Den Akten zufolge existieren im Zentralarchiv der Zürcher Polizeien im Zeitraum von 2000 bis 2010 vier Einträge wegen Konsums von verbotener Substanzen (Kokain und Haschisch). Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, diverse Male Drogen konsumiert zu haben, will nun aber keine Drogen mehr einnehmen (vgl. Beschwerde vom 10. August 2012). Dies bestätigt auch ihr Ehemann, der angibt, sie hätte einige wenige Male zum Spass Drogen ausprobiert (vgl. Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2012). Anlässlich der Erhebung des Berichts vom 31. Januar 2011 erklärte die Beschwerdeführerin zudem, sie sei in psychotherapeutischer Behandlung, nehme keine Drogen mehr und habe die Prostitution aufgegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich, dass die Beschwerdeführerin dem Rotlichtmilieu seit einigen Jahren den Rücken zugekehrt hat. Hinzuweisen ist auch auf ihren ansonsten tadellosen Leumund (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. April 2012 und Auszug aus dem Strafregister vom
20. April 2012). Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass im Erhebungsbericht selbst darauf hingewiesen wurde, es könne darauf geschlossen werden, dass eine eheliche Gemeinschaft bestehe. Die Beschwerdeführerin sei an der gemeinsamen ehelichen Wohnadresse bekannt und sei dort auch angetroffen worden.

Vorliegend bestehen zwar Indizien für eine nicht intakte Ehe, diese sind aber für sich alleine nicht ausreichend, um die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung zu rechtfertigen.

6.4 In casu sind weitere Abklärungen unerlässlich, um den entscheidserheblichen Sachverhalt vervollständigen und einen allfällig negativen Entscheid begründen zu können. Insbesondere fehlen in den Akten wesentliche Sachverhaltselemente, um das Vorliegen einer nicht intakten und nicht auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft abschliessend und im Sinne einer Gesamtbetrachtung beurteilen zu können (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5145/2007 vom 15. April 2009
E. 4.4). In concretu fehlen Angaben betreffend bisherige und künftige Lebensgestaltung- und planung des Ehepaares (insbesondere auch Angaben zu einem allfälligen Kinderwunsch). Auch ist unabdingbar die Art und Weise sowie die zeitliche Abfolge des Kennenlernens und der Heirat genauer abzuklären, ist doch gemäss den kantonalen Akten die Beschwerdeführerin ohne Visum in die Schweiz eingereist. Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin - ausser in einem kurzen Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2012 - zu keiner Zeit zur Ehe und deren Zustand geäussert hat.

Von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen können auch die zu den Akten gereichten Referenzschreiben nicht entbinden. Diese zeichnen zwar einerseits ein durchwegs positives Bild der Beschwerdeführerin und ihrer Ehe mit dem Schweizer Bürger auf, stellen hingegen andererseits nur Feststellungen über das äussere Erscheinungsbild der Ehe dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7410/2008 vom 25. Januar 2011
E. 9.3.1 mit weiteren Hinweisen).

7.
Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen nicht ausreichend sind, um davon ausgehen zu können, die Ehe der Beschwerdeführerin sei weder intakt noch auf die Zukunft gerichtet. Die Richtigkeit einer solchen Annahme ist aber auch nicht auszuschliessen. Aus diesem Grunde sind zusätzliche Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen zu tätigen. Die angefochtene Verfügung ist daher wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl.
Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: "Formular Zahladresse")

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-4192/2012
Datum : 29. April 2013
Publiziert : 22. Mai 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
27bis  31b  51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
Stichwortregister
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BVGE
2011/43 • 2010/35
BVGer
C-1171/2006 • C-4192/2012 • C-4610/2008 • C-5145/2007 • C-7410/2008 • C-7487/2006