Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5145/2007
{T 0/2}

Urteil vom 15. April 2009

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die im Jahre 1964 geborene thailändische Staatangehörige B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) reiste am 1. April 1998 ein erstes Mal als Tänzerin in die Schweiz ein. Am 3. Juli 1999 reiste sie mit einem Besuchervisum erneut in die Schweiz ein. Nach ihrer Eheschliessung mit einem kambodschanischen Staatsangehörigen am 29. September 1999 stellte sie am 30. September 1999 im Kanton Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem sie auf Verlangen der zürcherischen Behörden die Schweiz verlassen hatte, kehrte sie am 13. Mai 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zurück. Von Juni bis September 2000 war sie in verschiedenen Etablissements als Tänzerin engagiert, danach war sie als Barmaid tätig.
Am 10. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem kambodschanischen Ehegatten geschieden. Nach der Eheschliessung mit dem im Jahre 1976 geborenen Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. August 2002 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthalt im Kanton Thurgau bewilligt. In der Zeit zwischen September 2002 und Mai 2005 war die Beschwerdeführerin an diversen Orten als Tänzerin tätig.

B.
Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unterzeichneten die Ehegatten am 16. Januar 2006 eine Erklärung, wonach die eheliche Gemeinschaft intakt sei und gelebt werde, keine Trennung geplant oder bereits erfolgt sei, keine Scheidung geplant oder eingeleitet und der Ehemann mit der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau als Erotik-Masseuse einverstanden sei.

C.
Am 7. Mai 2006 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Verlaufe des Verfahrens ersuchte die Vorinstanz den Wohnsitzkanton um die Durchführung von Erhebungen. Aus dem Erhebungsbericht der Wohngemeinde vom 18. Januar 2007 geht hervor, dass die Gesuchstellerin nur schlecht Deutsch spreche und Schweizerdeutsch kaum verstehe. Sie sei mit den Sitten und Gebräuchen schlecht vertraut und nicht in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert. Bezüglich der ehelichen Gemeinschaft äussert der Bericht Zweifel; zwar lebten die Ehegatten an der gleichen Adresse zusammen, die Gesuchstellerin arbeite jedoch in einem Salon. Im Jahre 2005 sei sie überdies sowohl von der Kantonspolizei St. Gallen als auch von der Kantonspolizei Thurgau als Prostituierte angetroffen worden, ohne über die erforderliche fremdenpolizeiliche Bewilligung zu verfügen. Ferner erwähnt der Bericht Steuerrückstände für das Jahr 2006 und Einträge im Betreibungsregister.
Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit, dass sie aufgrund der Zweifel an der tatsächlichen und stabilen ehelichen Lebensgemeinschaft und dem nicht einwandfreien Leumund beabsichtige, das Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Der Gesuchstellerin wurde Gelegenheit gegeben, sich innert zweier Monate dazu zu äussern. Darauf reagierten die Gesuchstellerin und ihr Ehemann mit einem Schreiben, welches am 27. April 2007 bei der Vorinstanz einging. Darin wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig sei, und bekräftigt, dass die eheliche Gemeinschaft stabil sei.
Am 23. Mai 2007 wandte sich die Vorinstanz erneut an die Gesuchstellerin und teilte ihr mit, dass nach wie vor erhebliche Zweifel an einer stabilen, tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bestünden. Die Gesuchstellerin wurde aufgefordert, das Gesuch entweder zurückzuziehen oder eine gebührenpflichtige anfechtbare Verfügung zu verlangen. Am 17. Juni 2007 verlangte das Ehepaar den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

D.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die Gesuchstellerin der Prostitution nachgehe, begründe gemäss Rechtsprechung die widerlegbare Vermutung, dass keine stabile eheliche Gemeinschaft vorhanden sei. Zudem sei die Ehe kinderlos geblieben. Im Weiteren dürfe eine erleichterte Einbürgerung praxisgemäss bei hängigen Betreibungsverfahren und ungelöschten Verlustscheinen, die jünger als 5 Jahre seien, sowie bei nicht beglichenen Schulden nicht verfügt werden. Zuungunsten der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz sodann eine Busse wegen Stellenantritts (Prostitution) ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung sowie einen weiteren Polizeirapport - der ebenfalls den Verdacht auf Prostitution zum Thema hat - an. In Bezug auf die Integration hält die Vorinstanz fest, dass die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin mangelhaft seien, und sie mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut sei.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2007 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten aus Liebe geheiratet und liebten sich noch immer. Der Beschwerdeführer sei mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Erotik-Masseurin einverstanden gewesen; es handle sich nicht um Prostitution. Die Ehe sei zeitweise von Schwierigkeiten geprägt gewesen, die vom Beschwerdeführer ausgegangen seien. Was die Schulden anbelange, bemühten sich die Beschwerdeführer, diese zu begleichen. Die Beschwerdeführerin könne im Verhältnis zu anderen ausländischen Personen gut Deutsch; Dialekt verstehe sie nicht so gut, wenn schnell gesprochen werde. In Bezug auf die Kinderlosigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie nie zu diesem Thema befragt worden seien. Die Beschwerdeführerin könne keine Kinder mehr bekommen, zudem habe sie zwei Kinder, welche in Thailand lebten und deren Familiennachzug nicht bewilligt worden sei. Auch der Beschwerdeführer habe ein Kind aus erster Ehe.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2007 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Replik vom 29. Oktober 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und reichen Belege im Zusammenhang mit der bewilligten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie drei Referenzschreiben von Privatpersonen und ein Arztzeugnis zu den Akten.

H.
Am 5. Dezember 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen fremdenpolizeilichen Akten (Thurgau und Zürich) der Beschwerdeführerin bei.

I.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführer eingeladen, Angaben über ihre aktuellen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2009 nach.

J.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung (Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
i.V.m. Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde sowohl von der Verfügungsadressatin als auch von ihrem Ehemann unterzeichnet. Ob der Ehemann im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne weiteres legitimiert ist, so dass auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

4.
4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihren schweizerischen Ehegatten am 16. August 2002 geheiratet. Seit dem 13. Mai 2000 lebt sie ununterbrochen in der Schweiz. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ging am 9. Mai 2006 bei der zuständigen Behörde ein. Damit sind die formellen Voraussetzungen der Wohnsitz- und Ehedauer von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erfüllt. Umstritten ist hingegen insbesondere das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft.

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2).
Zweifel am entsprechenden Willen der Ehegatten sind namentlich dann angebracht, wenn der ausländische Ehegatte der Prostitution nachgeht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung von einem Eheverständnis ausgegangen, wie es den eherechtlichen Bestimmungen des ZGB - insbesondere Art. 159 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB - zugrunde liegt, d.h. einem solchen, bei welchem die Gründung einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bzw. einer Familie bezweckt wird. Insbesondere schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand (PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. S. 275 f.).
Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft, d.h. eine auf einen Partner oder eine Partnerin ausgerichtete Gemeinschaft. Diese Auffassung lässt sich mit der Prostitution definitionsgemäss nicht vereinbaren. In einer solchen Konstellation obliegt es der gesuchstellenden Person, die durch die Prostitution begründete Tatsachenvermutung des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft im beschriebenen Sinne im Einzelfall umzustossen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft besteht, ist jeweils auch auf die weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei können etwa Aspekte der Lebensgestaltung, aber auch der Altersunterschied der Ehegatten oder die Art und Weise des Kennenlernens und der Heirat berücksichtigt werden.

4.3 Bezüglich des Vorwurfs der Prostitution geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei als Prostituierte angetroffen wurde (8. November 2005 Kantonspolizei Thurgau [Akten Vorinstanz Nr. 1], 14. Mai 2005 Kantonspolizei St. Gallen [Akten Vorinstanz Nr. 0]). Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau am 8. November 2005 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe in den vorangegangenen zwei Wochen mit zwei Männern "Liebe gemacht" und bei zwei Kunden Thai-Massagen angewendet. Damit habe sie etwa Fr. 360.- eingenommen. Vorher habe sie seit März (2005) in einem anderen Klub "Handmassagen" angeboten. Bei einer weiteren Befragung am darauffolgenden Tag gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie offeriere ihren Kunden Handmassage und Oralverkehr. Zur Begründung gab sie an, keine Vollzeitstelle als Barmaid zu finden.
Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig war, also sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorgenommen hat (vgl. dazu Brigitte Hürlimann, Prostitution: Ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Diss. Zürich etc. 2004 S. 10 ff., Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage Bern 2003, §9 N. 6). Daran vermögen die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin muss sich in diesem Verfahren Aussagen, welche sie in anderem Zusammenhang gemacht hat, anrechnen lassen. Auch hat der Ehemann am 16. Januar 2006 im Rahmen des Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Tätigkeit als Erotik-Masseurin einverstanden sei (Akten Vorinstanz Nr. 0), welche je nach Ausgestaltung durchaus als Prostitution zu gelten hat (Hürlimann, a.a.O., S. 12 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Aussage des Ehemannes am 28. Juni 2005 gegenüber der Polizei, wonach er sich vernachlässigt fühle, weil sich seine Frau seit rund einem Monat prostituiere. Zwar nahm er diesen Vorwurf anlässlich eines Telefongespräches mit dem Ausländeramt des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2006 zurück (vgl. Akten Vorinstanz Nr. 2). Danach erklärte er, die Vorwürfe zu einem Zeitpunkt erhoben zu haben, als er Drogenprobleme gehabt habe und bestätigte, dass die Ehe gelebt werde; gleichzeitig räumte er aber ein, seine Ehefrau biete Erotik-Massagen an. Indem der Ehemann den Vorwurf der Prostitution widerrief, gleichzeitig aber bestätigte, dass die Beschwerdeführerin Erotik-Massage anbiete, welche gemäss oben erwähnter Definition möglicherweise ebenfalls als Prostitution zu gelten hat, gelingt es dem Ehemann nicht, den Vorwurf der Prostitution zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist zudem in die Beurteilung mit einzubeziehen, dass der Beschwerdeführerin die selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Thurgau u.a. deshalb nicht erlaubt wurde, weil die beabsichtigten Dienstleistungen als Prostitution angesehen wurden (Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2006). Auch ihre im Jahre 2007 im Kanton Glarus eingetragene, per 24. November 2008 gelöschte Einzelfirma verfolgte den gleichen Zweck, hinter dem die Behörden des Kantons Thurgau Prostitution vermutet hatten. Ins Gewicht fällt auch die langjährige Tätigkeit als Cabaret-Tänzerin, welche ihr ohne Weiteres den Zugang zur Prostitution zumindest erleichterte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es aufgrund der Akten als erwiesen ansieht, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig war. Die Vorinstanz hat somit die praxisgemäss damit verbundene Vermutung, wonach aufgrund der Tätigkeit als Prostituierte das Bestehen einer stabilen, intakten ehelichen Gemeinschaft zu verneinen ist, zu Recht aufgestellt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, welche sich im wesentlichen darauf beschränken, die Vorwürfe abzustreiten, vermögen die dieser Vermutung zugrunde liegenden Hinweise nicht zu entkräften bzw. das Vorliegen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht glaubhaft zu vermitteln. Die im Rahmen des Replikrechtes vorgelegten, grundsätzlich positiv lautenden Schreiben von Referenzpersonen vermögen daran nichts zu ändern, da sie sehr allgemein gehalten sind.

4.4 Zu der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte kommen im vorliegenden Fall weitere Sachverhaltselemente, welche bei einer Gesamtbetrachtung zusammen ein Bild ergeben, das ernsthafte Zweifel am tatsächlichen Ehewillen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG aufkommen lassen und geeignet sind, die weiter oben beschriebene Tatsachenvermutung zu begründen.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin gelangte im Juni 1998 zunächst mittels Kurzaufenthalterbewilligung als Tänzerin in die Schweiz. Aufgrund der Eheschliessung am 29. September 1999 mit einem kambodschanischen Staatsangehörigen wurde ihr am 2. Juni 2000 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Auch nach ihrer Heirat war sie weiterhin als Tänzerin, dann auch als Barmaid tätig. Nach der Scheidung von ihrem kambodschanischen Ehemann am 10. Mai 2002 heiratete die Beschwerdeführerin am 16. August 2002 ihren derzeitigen Ehemann und nahm im Kanton Thurgau Wohnsitz. Aus den Akten der Vorinstanz (Nr. 0: Stellungnahme des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 1. November 2006 zum Einbürgerungsgesuch) und auch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Ehemann offenbar mit Drogenproblemen zu kämpfen hatte und vom Sozialamt unterstützt wurde.
Die zeitliche Abfolge macht deutlich, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nur aufgrund ihrer Eheschliessungen erteilt wurde. Es ist daher naheliegend, dass die Sicherung des Aufenthaltes in der Schweiz ein wesentliches Motiv war, um die Ehen einzugehen. Insbesondere die Umstände der zweiten Eheschliessung deuten darauf hin: Die Beschwerdeführerin trennte sich von ihrem ersten Ehemann und liess sich bei ihrem späteren zweiten Ehemann nieder. Nach der Scheidung am 10. Mai 2002 ersuchte sie die zuständige Behörde am 7. Juni 2002, sich im Kanton Thurgau aufhalten zu dürfen (Kantonswechsel), was ihr mit Verfügung vom 20. Juni 2002 verweigert wurde. Auch nach der nur etwa drei Monate nach der Scheidung geschlossenen Ehe mit einem Schweizer Bürger drängte die kantonale Behörde auf die Ausreise der Beschwerdeführerin. Erst nach erfolgter Ausreise wurde der Aufenthalt bewilligt. Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt hätte, sich legal dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten, hätte sie nicht geheiratet. Die Vorinstanz deutet in ihrer Vernehmlassung gar ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Ehemann und der Beschwerdeführerin an, weil dieser sich zur Zeit der Eheschliessung in einer schwierigen Situation befunden habe (Drogen, Unterstützung durch Sozialhilfe). In diese Richtung deutet auch der Widerruf der Aussagen, welche der Ehemann am 28. Juni 2005 gegenüber der Polizei machte (vgl. oben E. 4.3). Zudem ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre älter ist als ihr Ehemann, erfahrungsgemäss ein mögliches Indiz für eine Eheschliessung aus anderen Gründen als dem Führen einer ehelichen Gemeinschaft.
4.4.2 Die Vorinstanz führt als weiteres Indiz für die Tatsachenvermutung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine eheliche Gemeinschaft führen, ferner deren Kinderlosigkeit an.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Frage der Kinderlosigkeit der Ehe sei nicht Thema des Verfahrens vor der Vorinstanz gewesen. Sie könne keine Kinder mehr bekommen. Als Beweis legt sie das ärztliche Zeugnis eines Gynäkologen vor. Dieser bestätigte allerdings nur, dass die Beschwerdeführerin eine Narbe habe, wie sie für eine Unterbindung typisch sei. Als Beweis für die Unmöglichkeit, weitere Kinder zu bekommen, kann dieses Arztzeugnis somit nicht dienen. Allerdings kommt der Tatsache, dass die Ehe kinderlos geblieben ist und aus welchem Grund, im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit 38 Jahren in einem Alter, in dem Kinder nicht zwingend im Vordergrund der Lebensgestaltung stehen, insbesondere wenn beide Ehegatten bereits Kinder aus früheren Beziehungen haben. Aus diesem Grund erscheint das Versäumnis der Vorinstanz, die Kinderlosigkeit im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu thematisieren, als geringfügig. Dies nicht zuletzt auch angesichts der Ausführungen bezüglich der Prostitution (oben E. 4.3).
4.4.3 In der Eingabe vom 16. Februar 2009 führt der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, ihre Beziehung habe sich aufgrund einer Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin intensiviert. Seit der Behandlung im August 2008 habe die Beschwerdeführerin ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sei Hausfrau.
Diese schwere Situation und die daraus resultierende Intensivierung der Beziehung könnte grundsätzlich als Indiz für eine intakte eheliche Gemeinschaft gelten, welches zu berücksichtigen wäre (oben E. 2). Allerdings legt die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise vor, weder für die Krankheit selbst noch für die Veränderung der Beziehung. Eine blosse Behauptung genügt jedoch nicht, um die übrigen Indizien, welche gegen das Führen einer ehelichen Gemeinschaft sprechen, zu entkräften, zumal aus dem genannten Schreiben implizit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin noch im August 2008 ihrer früheren Tätigkeit nachging.

4.5 Als weiteren Hinderungsgrund für die Einbürgerung nennt die Vorinstanz den Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen (Stellenantritt [Prostitution] ohne Bewilligung), für den die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung des Bezirksamtes Steckborn vom 21. November 2005 zu einer Busse von Fr. 900.- verurteilt wurde. Insofern habe sie gegen schweizerische Rechtsordnung verstossen.
Aufgrund der polizeilichen Einvernahmen und der, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten gebliebenen Verurteilung, kann der Verstoss gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht als zweifelhaft angesehen werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. In ihren Eingaben versucht sie lediglich, dies mit den Umständen zu rechtfertigen. Dies vermag jedoch an der Beurteilung der Vorinstanz, welche von einer Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen ausgeht, nichts zu ändern.

4.6 Schliesslich führt die Vorinstanz aus, praxisgemäss dürfe eine erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden, wenn Betreibungsverfahren hängig, fällige Steuerforderungen nicht bezahlt oder ungelöschte Verlustscheine vorhanden seien, die jünger als fünf Jahre seien. Der Betreibungsregisterauszug für die Periode 1. Januar 2004 bis 18. Januar 2007 weise 14 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 11'910.40 auf. Ausdrücklich wird eine Steuerschuld für das Jahr 2004 hervorgehoben.
Der von der Vorinstanz zitierte Betreibungsregisterauszug lautet auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und datiert vom 18. Januar 2007. In den Akten des Kantons Thurgau findet sich ein Betreibungsregisterauszug auf den Namen der Beschwerdeführerin. Dieser datiert zwar vom 30. Juli 2007, wurde also nach Erlass der angefochtenen Verfügung ausgestellt. Bemerkenswert ist jedoch, dass er keine Einträge enthält. Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG muss die Bewerberin oder der Bewerber die Anforderungen an die erleichterte Einbürgerung erfüllen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auf einen auf den Ehemann lautenden Betreibungsregisterauszug abstellen durfte, um das Einbürgerungsgesuch abzuweisen. Angesichts des Vorwurfs der Prostitution kommt dieser Frage jedoch im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung mehr zu, so dass sie offen gelassen werden kann. Die Vorinstanz müsste in einem zukünftigen Fall jedoch genauer abklären, welche der nur beim schweizerischen Ehepartner eingeforderten Schulden allenfalls aufgrund des Ehe- bzw. Ehegüterrechtes oder anderer privatrechtlicher Bestimmungen der Bewerberin oder dem Bewerber zugerechnet werden können (vgl. dazu den unveröffentlichten Entscheid des Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] E5-0420394 vom 17. November 2005 i.S. M.-G. [K 362 517] E. 19 ff.).

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Tatsachenvermutung der Vorinstanz zu widerlegen. Nach wie vor bestehen erhebliche Zweifel am Zustand der ehelichen Gemeinschaft, die zur Hauptsache auf der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte gründen. Die angefochtene Verfügung ist somit zu Recht ergangen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Kopie; Beilage: Akten TG [...])
das Migrationsamt des Kantons Zürich (Kopie; Beilage: Akten ZH [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-5145/2007
Datum : 15. April 2009
Publiziert : 27. April 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
BGE Register
129-II-215 • 129-II-401
Weitere Urteile ab 2000
1C_190/2008 • 2A.451/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • prostitution • eheliche gemeinschaft • thurgau • erleichterte einbürgerung • ehegatte • ehe • bundesverwaltungsgericht • eheschliessung • prostituierte • zweifel • frage • aufenthaltsbewilligung • indiz • beilage • weiler • monat • sachverhalt • bundesgericht • vermutung
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BVGer
C-5145/2007 • C-7487/2006