Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2021.4
Urteil vom 29. April 2021 Berufungskammer
Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Barbara Loppacher, Gerichtsschreiber Ömer Keskin
Parteien
A., Berufungsführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
Berufungsgegnerin
2. B.,
Berufungsgegner / Privatkläger
3. C.,
Berufungsgegnerin / Privatklägerin
4. Verein D.,
Berufungsgegner / Privatkläger
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede
Berufung (teilweise) vom 12. Februar 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 18. November 2017 erstatteten die Privatkläger und zugleich Berufungsgegner, d.h. B., C. und der Verein D., bei der Bundesanwaltschaft gegen den Berufungsführer Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, mutmasslich begangen durch zwei Facebook-Kommentare des Berufungsführers vom 6. und 11. November 2017 (BA pag. 05-00-0005 ff.).
A.2 Mit zwei Verfügungen vom 6. Dezember 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige mit dem bei ihr gegen den Berufungsführer geführten und der Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden Verfahren und nahm die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den Facebook-Kommentaren vom 6. und 11. November 2017 nicht anhand (BA pag. 03-00-0018 ff. sowie 03-00-0023 ff.). Die dagegen von den Privatklägern erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Beschwerdekammer) mit Beschluss BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an, gegen den Berufungsführer ein Verfahren wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 zu eröffnen (BA pag. 21-02-0087 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr hängige Verfahren gegen den Berufungsführer auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von B. aus (BA pag. 01-00-0004).
A.3 Am 23. März 2018 erstatten die Privatkläger in Ergänzung ihrer Strafanzeige vom 18. November 2017 bei der Bundesanwaltschaft gegen den Berufungsführer Strafanzeige wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede, mutmasslich begangen durch Facebook-Beiträge des Berufungsführers unter anderem vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 (BA pag. 05-00-0062 ff.).
A.4 Am 23. Mai 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 zu Lasten von B. (BA pag. 03-00-0046 ff.). Die dagegen von B. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit diesem Facebook-Beitrag weiterzuführen (BA pag. 21-03-0022 ff.).
A.5 Ebenfalls am 23. Mai 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der Privatklägerschaft vom 23. März 2018 (vgl. oben E. A.3) mit dem bei ihr gegen den Berufungsführer geführten Verfahren und nahm diese Strafanzeige nicht anhand (BA pag. 03-00-0055 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an, gegen den Berufungsführer ein Verfahren wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 zu eröffnen (BA pag. 21-04-0073 ff.). Mit Verfügung vom 31. August 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr hängige Verfahren gegen den Berufungsführer auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von B., C. und des Vereins D. aus (BA pag. 01-00-0006).
A.6 Ebenfalls am 23. Mai 2018 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem der Berufungsführer wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt wurde. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03-00-0038 ff.).
A.7 Am 18. und 19. Oktober 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 bzw. im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 (BA pag. 03-00-0072 ff. sowie 03-00-0075 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts mit den Beschlüssen BB.2018.184-186 vom 3. April 2019 und BB.2018.191 vom 4. April 2019 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung im Zusammenhang mit den genannten Facebook-Beiträgen bzw. des genannten Facebook-Kommentars weiterzuführen (BA pag. 21-05-0018 ff. sowie 21-06-0031 ff.).
A.8 Am 3. Juni 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) Anklage gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 und den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 (TPF pag. 8.100.001 ff.).
A.9 Die Strafkammer stellte das Strafverfahren gegen den Berufungsführer mit Urteil SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 (TPF pag. 8.930.001 ff.) wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
A.10 Das Urteilsdispositiv wurde schriftlich eröffnet und gemäss Auszug der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Januar 2021 dem Berufungsführer zugestellt (TPF pag. 8.930.002 sowie 8.930.005). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde gemäss Auszug der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Januar 2021 versandt und am 29. Januar 2021 dem Berufungsführer zugestellt (CAR pag. 1.100.035).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Der Berufungsführer legte mit Schreiben vom 20. Januar 2021 bei der Strafkammer gegen das Urteil vom 13. Januar 2021 betreffend den Anklagepunkten 1.1.b) und e) «Rekurs» ein (CAR pag. 1.100.034).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 beantragte der Berufungsführer sinngemäss die Aufhebung des Schuldspruchs in den Anklagepunkten 1.1.b) und e). Ferner stellte er sinngemäss das Begehren, die Akten der Strafkammer aus dem Recht zu weisen, da die bisherigen Akten und Dokumente infolge Verwechslungen und Austauschen des ursprünglichen Sachverhalts massiv verfremdet worden seien und die konkrete Feststellung eines Sachverhalts demzufolge nicht mehr möglich sei (CAR pag. 1.100.044 ff.).
B.3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 leitete das Gericht die Berufungserklärung des Berufungsführers vom 12. Februar 2021 an die Berufungsgegner weiter. Zugleich wurden diese darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert der Frist von 20 Tagen einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen, die Anschlussberufung erklären und entsprechende Beweisanträge stellen können. Ausserdem forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft dazu auf, sich dazu zu äussern, ob sie beabsichtige, gegebenenfalls an einer mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen (CAR pag. 2.100.001). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit ihrem Schreiben vom 1. März 2021, der Berufungsführer sei gemäss Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 13. Januar 2021 (SK.2020.15) zu verurteilen und zu bestrafen. Ansonsten verzichte sie darauf, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen, die Anschlussberufung zu erklären und an einer allfälligen mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen (CAR pag. 2.100.005). Die übrigen Berufungsgegner liessen sich nicht vernehmen.
B.4 Mit begründeter Verfügung über Beweismassnahmen vom 7. April 2021 ordnete die Verfahrensleitung die Abnahme einer Reihe von Beweisen, unter anderem die Einvernahme des Berufungsführers als beschuldigte Person, an (CAR pag. 6.200.001 ff.). Die Verfahrensleitung wies mit begründeter Verfügung über Beweismassnahmen vom 20. April 2021 den Beweisantrag der Privatklägerschaft ab (CAR pag. 6.200.029 ff.).
B.5 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht entsprechend der Verfügung über Beweismassnahmen vom 7. April 2021 von Amtes wegen betreffend den Berufungsführer einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und dessen Betreibungsregisterauszug ein (CAR pag. 6.401.006 ff. sowie 6.401.009 ff.).
B.6 Die Berufungsverhandlung fand am 29. April 2021 in Anwesenheit des Berufungsführers am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.002).
B.7 Das Urteil des Gerichts wurde gleichentags eröffnet, mündlich kurz begründet und dem Berufungsführer das Urteilsdispositiv ausgehändigt (CAR pag. 7.200.013). Den übrigen Parteien wurde das Urteilsdispositiv am 30. April 2021 bzw. am 3. Mai 2021 postalisch zugestellt (CAR pag. 11.100.007 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Bezeichnung des Rechtsmittels
Der Berufungsführer reichte seine Eingabe vom 20. Januar 2021 ausdrücklich als «Rekurs» ein (CAR pag. 1.100.034). Seine Eingabe vom 12. Februar 2021 dagegen bezeichnet er wiederum als Berufung (CAR pag. 1.100.044). Die Möglichkeit, einen Rekurs einzulegen, ist der StPO unbekannt, jedoch beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels gemäss Art. 385 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
2. Fristen, Zuständigkeit und Eintreten
2.1 Sowohl die als «Rekurs» bezeichnete Berufungsanmeldung des Berufungsführers vom 20. Januar 2021 als auch dessen Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
2.2 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021, mit dem das Verfahren betreffend mehrfache üble Nachrede ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
2.3 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 21 Berufungsgericht - 1 Das Berufungsgericht entscheidet über: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 33 Zusammensetzung - Das Bundesstrafgericht besteht aus: |
|
a | einer oder mehreren Strafkammern; |
b | einer oder mehreren Beschwerdekammern; |
c | einer Berufungskammer. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 38b Besetzung - Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet. |
3. Mündliches Verfahren
3.1 Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ist grundsätzlich mündlich und damit im Sinne von Art. 69 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 69 Grundsätze - 1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
3.2 Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 406 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
|
1 | Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten. |
2 | Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971). |
3 | Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
|
1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |
3.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht erfüllt, weshalb das mündliche Verfahren anzuordnen ist. Im Übrigen erscheint es vorliegend sinnvoll und angemessen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, zumal der Berufungsführer von Gesetzes wegen als beschuldigte Person einzuvernehmen ist (Art. 341

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 341 Einvernahmen - 1 Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
4. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
5. Anwendbares Recht
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
Rechte ist ausgeschlossen, weil ein Gesetz, das nicht gilt und zu keiner Zeit gegolten hat, nicht anwendbar sein kann. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2 In der Anklageschrift vom 3. Juni 2020 wird dem Berufungsführer gemäss den Anklagepunkten 1.1.b) sowie e) zu Last gelegt, dass er je am 28. Dezember 2017 sowie am 10. Februar 2018 Facebook-Beiträge veröffentlicht habe, welche den Ruf von B., C. und des Vereins D. geschädigt hätten (TPF pag. 8.100.002 ff.).
5.3 Bis zum 31. Dezember 2017 war die alte Fassung von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
5.4 Im Hinblick auf die Strafzumessung stellte die Vorinstanz auf dieser Grundlage zunächst fest, dass der maximale Strafrahmen des Tatbestandes der üblen Nachrede sowohl nach altem als auch nach neuem Recht 180 Tagessätze Geldstrafe betrage. Eine Freiheitsstrafe habe sowohl unter altem als auch unter neuem Recht nicht ausgesprochen werden können. Ferner führt sie aus, dass zu beachten sei, dass das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe mit der Revision des Sanktionenrechts insgesamt reduziert worden sei. Vor Inkrafttreten der Revision des Sanktionsrechts habe die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze betragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Nach neuem Recht könne die Geldstrafe nur noch maximal 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
5.5 Die Vorinstanz erkennt zunächst korrekterweise, dass der maximale Strafrahmen des Tatbestandes der üblen Nachrede sowohl nach altem als auch nach neuem Recht 180 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Aufgrund der Begründung der Vorinstanz will dagegen auf den ersten Blick nicht einleuchten, inwiefern es die altrechtliche Bestimmung zur Bemessung der Geldstrafe nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB in diesem Zusammenhang (als strenger) noch zu beachten gilt, denn in Art. 173 Ziff. 1 aStGB ist der Maximalstrafrahmen bereits festgelegt. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB und Art. 173 Ziff. 1 aStGB stehen damit in einem Spezialitätsverhältnis, so dass die speziellere Norm von Art. 173 Ziff. 1 aStGB der generellen Vorschrift von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB bei der Anwendung vorgehen würde. Dies geht bereits aus dem einleitenden Satz von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB hervor. Demzufolge würde der strengere Strafrahmen von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB als «lex generalis» zum in Art. 173 Ziff. 1 aStGB verankerten milderen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe konkret nicht zur Anwendung gelangen. Aufgrund dessen wäre Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB beim Vergleich zwischen neuem und altem Gesetz entsprechend des Grundsatzes der konkreten Vergleichsmethode als nicht massgeblich unberücksichtigt zu lassen. Daraus wäre aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen wiederum zu folgern, dass der maximale Strafrahmen von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
5.6 Bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts gilt es vorliegend ebenfalls in die Überlegungen einzubeziehen, dass bei einem etwaigen Schuldspruch in casu eine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 auszufällen wäre. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt laut Art. 34 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
geltenden Fassung für den Berufungsführer eine günstigere Rechtslage im Sinne von Art. 2 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
5.7 Nach dem Dargelegten gilt es festzuhalten, dass sowohl der Sachverhalt zum Beitrag vom 28. Dezember 2017 auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
II. Materielle Erwägungen
1. Rechtliche Würdigung
1.1 Anklagepunkte
1.1.1 Dem Berufungsführer wird gemäss Punkt 1.1.b) der Anklageschrift vom 3. Juni 2020 vorgeworfen, dass er am 28. Dezember 2017 auf seinem Facebook-Profil unter dem Titel «KEIN ENDE IN AUSSICHT» Folgendes veröffentlicht habe: «Bei dieser Gelegenheit möchte ich aber auch einmal ganz klar und explizit signalisieren, dass nicht ich derjenige bin, der die damalige Angelegenheit HH immer wieder aufrollt, ich wehre mich lediglich gegen Unwahrheiten, welche öffentlich, voran vom Verein D. publiziert werden. Das ist weissgott mein Recht, daher mein Beitrag über Facebook vom 11. November 2017 (das rührende und herzergreifende Märchen...) Hier habe ich den Beweis erbracht, dass die Anschuldigungen des Vereins D. erlogen waren und so sah es auch die BA». Dieser Beitrag sei geeignet gewesen, den Ruf des Vereins D. zu schädigen.
1.1.2 Ausserdem wird dem Berufungsführer laut Punkt 1.1.e) der Anklageschrift vom 3. Juni 2020 zu Last gelegt, am 10. Februar 2018 auf seinem Facebook-Profil unter dem Titel «SO EINFACH GEHT DAS.» Folgendes veröffentlicht zu haben: «Man kopiert aus einer fremden fb-Seite ein Foto, kommentiert in eigener Regie ein absolut verwerflicher verlogener Text, täuscht tausende fb-Besucher damit, hintergeht arglistig seine eigene Freunde, Spendern und Gönnern, erfreut sich über das Echo und die Kommentare, natürlich zu Gunsten des Vereins. Wir nennen das skrupellos, arglistig und weit entfernt von einem gesunden Menschenverstand! Ach so, wie sich dieser Verein nennt?? Ganz einfach mit drei Buchstaben VEREIN D. übersetzt: Verein D. mit Sitz in Y.». Dieser Beitrag sei geeignet gewesen, den Ruf von B., C. und des Vereins D. zu schädigen.
1.2 Tatbestandselemente
1.2.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.2.2 Den Tatbestand des Art. 173

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.2.3 Die zu Art. 173 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.2.4 Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4).
1.2.5 Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen oder Werturteile gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.2.6 Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede verlangt Vorsatz, wobei Eventual-vorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
1.3 Massgeblicher Sachverhalt
Es ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungsführer die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 mit dem jeweiligen Inhalt von seinem Wohnort in X. aus auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil veröffentlicht hat. Von diesen Beiträgen sind in den Akten entsprechende Ausdrucke vorhanden (BA pag. 05-00-0082 sowie 05-00-0085). Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gab der Berufungsführer zudem zu, diese Beiträge mit dem jeweiligen Inhalt verfasst zu haben (BA pag. 13-01-0090 Z. 4; 13-01-0092 Z. 36 ff.; TPF pag. 8.731.005 Z. 18 f.). In seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 gestand der Berufungsführer ebenfalls, die beiden Beiträge mit dem jeweiligen Inhalt geschrieben und auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil veröffentlicht zu haben (CAR pag. 1.100.045 sowie 1.100.059 f.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungsführer schliesslich ebenfalls, die Beiträge mit dem jeweiligen Inhalt verfasst zu haben (CAR pag. 7.401.003 Z. 21).
1.4 Subsumtion
1.4.1 Bezugnehmend auf «die damalige Angelegenheit HH» wird vom Berufungsführer in seinem Beitrag vom 28. Dezember 2017 ausgeführt, dass «die Anschuldigungen des Vereins D. erlogen waren». Damit ist für den Durchschnittsleser aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass sich der Beitrag auf die Kritik des Vereins D. hinsichtlich des vom Berufungsführer geführten H. Hof bezieht und dass diese Kritik nach Ansicht des Berufungsführers unwahr bzw. gelogen ist. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Berufungsführer mit dem Beitrag vom 28. Dezember 2017 dem Verein D. vorwirft, öffentlich Unwahrheiten zu publizieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Vorwurf, gelogen zu haben, ehrverletzend (BGE 78 IV 32; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.3 in fine). Diese mit dem Beitrag vom 28. Dezember 2017 geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung erfolgte durch die Publikation auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Berufungsführers gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.4.2 Im Hinblick auf den Beitrag des Berufungsführers vom 10. Februar 2018 gilt es in objektiver Hinsicht Folgendes festzuhalten:
1.4.2.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass sich der Beitrag des Berufungsführers neben dem Verein D. auch auf B. und C. beziehen würde, ohne sie konkret zu erwähnen. Den Beitrag legt sie derart aus, dass der Berufungsführer der Privatklägerschaft arglistiges und skrupelloses Verhalten vorwerfe, das darin zu erblicken sei, dass diese Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergehe. Auf welche konkrete Handlungen sich diese Vorwürfe beziehen würden sei indes nicht nachvollziehbar. Deshalb handle es sich um allgemeine Kritik des Berufungsführers, welche als gemischtes Werturteil klar ehrverletzend sei, zumal sich die Äusserungen auch auf den Privatbereich der Klägerschaft beziehen würden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 E. 5.4.1).
1.4.2.2 In seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 bringt der Berufungsführer dagegen vor, dass er am 10. Februar 2018 auf seinem Facebook-Konto zwei Kommentare veröffentlicht habe, wobei sich beide Kommentare auf das Kaninchen «J.» beziehen würden. Leider seien die zwei Kommentare in der Reihenfolge bereits durch die Bundesanwaltschaft falsch aufgelistet worden, was zur heutigen Verwirrung geführt habe. Die korrekte Reihenfolge sei, dass zunächst der folgende Beitrag veröffentlicht worden sei: «Dieses Kaninchen «J.» auf dem Video unten, war bereits ein Jahr lang auf dem H. Hof, absolut gesund und munter, lebt seit August 2017 bei K.». Erst danach habe der Berufungsführer den Beitrag mit dem angeklagten Inhalt veröffentlicht. Der Berufungsführer erklärt hierzu, dass dieses Chaos nie entstanden und der Sachverhalt klar wäre, wenn die Bundesanwaltschaft in ihrer Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 die Reihenfolge so dargestellt hätte, wie sie tatsächlich gewesen sei. Dass durch dieses Vermischen der Beiträge ein Durcheinander und in einem gewissen Sinne Ratlosigkeit ausgelöst habe, sei im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht zu übersehen. Der Berufungsführer schliesst darauf, dass sein Text nachvollziehbar gewesen wäre, wenn die Bundesanwaltschaft seine Beträge in der Reihenfolge, in der er sie geschrieben habe, aufgeführt hätte. Zur Frage, weshalb er zwei Beiträge am selben Datum veröffentlicht habe, trägt der Berufungsführer in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 ferner sinngemäss vor, dass die Veröffentlichung des ersten Beitrages versehentlich geschehen sei. Er präzisiert, dass er beide Beiträge ohne Unterbruch als einen einzigen Beitrag veröffentlichen habe wollen. Wenn man die letzte Zeile aus dem ersten Beitrag mit der Anfangszeile des zweiten Beitrags verbinde, dann werde klar, dass es sich grundsätzlich nur um einen Beitrag handle (CAR pag. 1.100.059 f. sowie 1.100.083).
1.4.2.3 In seinem Beitrag vom 10. Februar 2018 führt der Berufungsführer unter anderem aus «man [...] täuscht tausende fb-Besucher, hintergeht arglistig seine eigenen Freunde, Spendern und Gönnern [...]. Wir nennen das skrupellos, arglistig und weit entfernt von einem gesunden Menschenverstand». Anschliessend nimmt der Kommentar ausdrücklich Bezug auf den Verein D., ohne allerdings B. und C. namentlich zu erwähnen. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es für den Durchschnittsleser ersichtlich ist, dass sich der Beitrag nicht nur auf den Verein D. allein, sondern auch auf B. und C. bezieht, da es sich bei diesen um den Präsidenten bzw. die Vizepräsidentin des Vereins D. und somit um für den Verein D. handelnde Organe handelt. Ebenfalls legt die Vorinstanz den Beitrag des Berufungsführers das richtige Verständnis zugrunde, wenn sie ausführt, dass der Durchschnittsleser dem Beitrag entnehmen könne, die Privatklägerschaft hintergehe nach Ansicht des Berufungsführers Freunde, Spender und Gönner arglistig und handle somit arglistig und skrupellos. Schliesslich macht die Vorinstanz die Feststellung, dass es indes nicht nachvollziehbar sei, auf welche Handlungen der Privatklägerschaft sich diese Vorwürfe konkret beziehen würden. Dies bestreitet der Berufungsführer mit den Ausführungen in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 ausdrücklich. Nach seiner Ansicht beziehe sich der angeklagte Beitrag vom 10. Februar 2018 auf das Kaninchen «J.». Er fügt an, dass ein am selben Tag zuvor publizierter Beitrag mit dem streitbetroffenen Beitrag mitzulesen sei. Indessen übersieht der Berufungsführer bei seinem Einwand, dass sein Beitrag laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nach demjenigen Sinn, den er ihm gibt, sondern mittels objektiver Auslegung gemäss derjenigen Bedeutung, die der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, zu verstehen ist (vgl. oben E. II.1.2.4). Es gilt vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass der Zusammenhang zwischen dem Kaninchen «J.» und dem Vorwurf des Berufungsführers gegenüber der Privatklägerschaft im Beitrag vom 10. Februar 2018 für den Durchschnittsleser nicht erkennbar war. Mit anderen Worten war für den Durchschnittsleser nicht ersichtlich, dass er den zuvor am selben Tag publizierten Beitrag mitzulesen habe,
um den Sinn des dem Berufungsführer zu Last gelegten Beitrages vollends zu erfassen. Im Übrigen erweist sich die Frage, ob es sich bei den Äusserungen des Berufungsführers um einen präzisen Vorwurf bezüglich des Kaninchens «J.» oder um eine eher allgemeine Kritik an der Privatklägerschaft handle, diesbezüglich als unerheblich. Selbst wenn die Äusserungen des Berufungsführers sich auf das Kaninchen «J.» beziehen würden, erschiene die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es sich beim Beitrag des Berufungsführers vom 10. Februar 2018 um ein gemischtes Werturteil handle, im Ergebnis korrekt. Insbesondere ändert die Rüge des Berufungsführers nichts daran, dass der Vorwurf gegenüber der Privatklägerschaft, zu täuschen und skrupellos sowie arglistig zu handeln, klar ehrverletzend ist, zumal er ihr auch vorwirft, eigene Freunde zu täuschen. Damit bezieht sich der Vorwurf auch auf den Privatbereich der Privatkläger. Diese Äusserungen erfolgten sodann auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Berufungsführers gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen. Demzufolge ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.4.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungsführer seine Beiträge mit Wissen und Willen auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gegenüber Dritten publiziert hat (vgl. oben E. II.1.2). Dabei musste ihm die Ehrenrührigkeit seiner Beiträge bewusst gewesen sein. Immerhin gab der Berufungsführer in diesem Zusammenhang in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst an, dass er, «wenn er irgendetwas in Umlauf» bringe, dies überlegt mache und auch Beweise habe (TPF pag. 8.731.010 Z. 15 f.). In seiner Berufungserklärung vom 12. Februar hält er fest, dass seine Worte nicht aus der Luft gegriffen seien (CAR pag. 1.100.083). Dies zeigt, dass der Berufungsführer selbst nur bewiesene Tatsachen verbreiten möchte und ausserdem bewusst auf seine Wortwahl achtet. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.5 Rechtfertigende oder entschuldigende Gründe liegen nicht vor, weshalb der Schuldspruch der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2. Entlastungsbeweis
Wie bereits vor der Vorinstanz merkte der Berufungsführer auch in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 erneut an, dass seine Äusserungen in seinen Beiträgen vom 28. Dezember 2017 bzw. 10. Februar 2018 der Wahrheit entsprechen würden (CAR pag. 1.100.045; 1.100.062 f. sowie 1.100.083 f.; vgl. ferner BA pag. 13-01-0091 Z. 1 ff. sowie 13-01-0093 Z. 8 ff.; TPF pag. 8.731.006 Z. 4 ff. sowie 8.731.010 Z. 15 ff.). Dies bekräftigte er auch in der Berufungsverhandlung (CAR pag. 7.401.003 Z. 24 f.). Damit hat der Berufungsführer wiederum geltend gemacht, er wolle den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2.1 Zulassung zum Entlastungsbeweis
2.1.1 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2.1.2 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Bei gemischten Werturteilen ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die darin enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E, 2a/bb). Der Gutglaubensbeweis ist wiederum erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Er darf nicht blind den Äusserungen eines Dritten vertrauen. Beim Gutglaubensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publiziert in BGE 146 IV 23).
2.1.3 In Bezug auf die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 machte der Berufungsführer im Vorverfahren zusammengefasst geltend, er habe nicht beabsichtigt, die Privatkläger anzuschwärzen, sondern habe sich lediglich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem H. Hof wehren wollen und damit erreichen wollen, dass der H. Hof nicht mehr von den Privatklägern thematisiert werde (BA pag. 13-01-0090 Z. 10; 13-01-0091 f. Z. 41 ff.; 13-01-0093 Z. 8 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungsführer in Bezug auf den Beitrag vom 28. Dezember 2017 an, dass er diesen geschrieben habe, da einfach Unwahrheiten geschrieben worden seien, was nicht in Ordnung sei (TPF pag. 8.731.006 Z. 43 f.). In Bezug auf den Beitrag vom 10. Februar 2018 gab er an, dass er sich damit gegen seiner Ansicht nach unwahre Aussagen des Vereins D. in Bezug auf das sich auf dem H. Hof befindenden Kaninchen «J.» habe wehren wollen (TPF pag. 8.731.009 Z. 29 ff.). Die Vorinstanz stellt aufgrund dieser Ausführungen des Berufungsführers fest, dass sich dieser in erster Linie gegen Äusserungen der Privatklägerschaft in Bezug auf den von ihm geführten H. Hof habe verteidigen wollen. Daraus gelangt sie zur Einsicht, dass es dem Berufungsführer nicht nachweisbar sei, er habe vorwiegend in der Absicht gehandelt, der Privatklägerschaft Übles vorzuwerfen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2020 E. 8.3.2). Im Lichte der geltenden Prinzipien betreffend die Zulassung zum Wahrheitsbeweis erscheint die Begründung der Vorinstanz deshalb nicht gänzlich einleuchtend. Die Absicht des Berufungsführers, sich gegen nach seiner Ansicht nach unwahre Aussagen der Privatklägerschaft zu wehren, stellt einen Beweggrund bzw. ein Motiv (vgl. lateinische Sprachversionen von Art. 173 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2.1.4 Der Berufungsführer macht geltend, dass er sich gegen die aus seiner Sicht unwahren Äusserungen der Privatklägerschaft zu Wehr setzen gewollt habe. Dies bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 7.401.003 Z. 24 f.). Einer Person, die von einer Äusserung eines Dritten betroffen ist, ist ein Recht auf Stellungnahme zuzuerkennen. Der Berufungsführer gibt somit ein privates Interesse an seiner Äusserung an, das dem Berufungsführer auch objektiv zugebilligt werden kann und ihm vorliegend tatsächlich als Beweggrund für seine Äusserung diente. Aufgrund dessen erübrigt sich die Prüfung der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Der Berufungsführer ist dementsprechend zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
2.2 Erbringung des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises
2.2.1 Facebook-Beitrag vom 28. Dezember 2017
2.2.1.1 Nach übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerschaft und des Berufungsführers bezieht sich der Beitrag vom 28. Dezember 2017 auf einen Artikel des Vereins D., in welchem Letzterer die Zustände auf dem vom Berufungsführer geführten H. Hof vor dessen Schliessung durch die zuständigen Behörden kritisierte (BA pag. 05-00-0068; 12-02-0024 Z. 31 ff.; 12-03-0022 Z. 21 ff.; 13-01-0090 Z. 19 ff. sowie 38 ff.; TPF 8.731.005 Z. 34 ff.; CAR pag. 7.401.004 Z. 17 ff.). Dies stimmt im Wesentlichen mit dem Sinn überein, der ein Durchschnittsleser diesem Beitrag gibt (vgl. oben E. II.1.4.1). Anlässlich der im Vorverfahren durchgeführten Einvernahme vom 2. Juli 2019 reichte der Berufungsführer einen Ausdruck des Artikels des Vereins D. ein, auf welchen sich sein Beitrag beziehe (BA pag. 13-01-0091 Z. 15 f.). In diesem Ausdruck steht u.a. Folgendes: «Es sind uns leider in letzter Zeit vermehrt auch Missstände in der Tierhaltung gemeldet worden, unter anderem unhaltbare hygienische Zustände, viele kranke Tiere und unkontrollierte Vermehrung. Wir haben den jetzt für den H. Hof zuständigen STS [Schweizer Tierschutz] und das Veterinäramt darüber informiert und gehen davon aus, dass diese Missstände rasch saniert werden. Aber wir befürchten, dass es bald wieder zu Missständen kommen wird, falls A. den H. Hof wieder übernehmen und alleine weiterführen kann» (BA pag. 13-01-0101). Im Vorverfahren gab der Berufungsführer an, das im besagten Artikel des Vereins D. auch ausgeführt worden sei, dass der Berufungsführer zwei Kaninchen nicht gut gehalten habe, was seiner Ansicht nach nicht wahr sei (BA pag. 13-01-0090 Z. 19 ff.). Hingegen räumte der Berufungsführer in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ebenfalls ein, dass sich die Kritik im Artikel des Vereins D. auch allgemein auf angebliche Missstände auf dem H. Hof bezogen habe (TPF 8.731.005 Z. 35 ff. sowie 43 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass sich die Kritik im Artikel des Vereins D. allgemein auf angebliche Missstände auf dem H. Hof bezogen (CAR pag. 7.401.007 Z. 41). Im Ausdruck, welcher der Berufungsführer im Vorverfahren abgegeben hat, fehlen Angaben zu diesen zwei, vom Berufungsführer erwähnten, Kaninchen. Auch im Beitrag des Berufungsführers vom 28. Dezember 2017 sind diese zwei Kaninchen nicht erwähnt. Es gilt daher
festzuhalten, dass es für den Durchschnittsleser deshalb nicht erkennbar war, dass nach Ansicht des Berufungsführers auch die angebliche Kritik des Vereins D. in Bezug auf diese zwei Kaninchen unwahr bzw. gelogen sein soll.
2.2.1.2 Gemäss Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017 sei der H. Hof am 5. und 11. Mai 2017 kontrolliert worden. Bereits bei der Kontrolle vom 5. Mai 2017 seien neben einigen Kaninchen mit schweren Symptomen von Kaninchenschnupfen auch ein bereits seit längerem totes Tier sowie ein frisch verendetes Tier vorgefunden worden. Zudem sei nasses, teilweise verschimmeltes Einstreu festgestellt worden. Allgemein sei die Hygiene unzureichend gewesen. Zudem fehle ein Zuchtmanagement, wodurch es zur unkontrollierten Vermehrung gekommen sei. Schliesslich führt der Bericht aus, dass sämtliche Kaninchen vom STS tierschutzkonform an verschiedenen Orten zur Vermittlung an neue Halter untergerbacht worden seien (BA pag. 23-00-0006 f.).
2.2.1.3 Im Hinblick auf den Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017 wirft der Berufungsführer dem Veterinärdienst des Kantons Aargau in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 eigenartiges Verhalten vor. Zum Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017 trägt er im Einzelnen vor, dass dieser den Veterinärdienst des Kantons Aargau mehrfach schriftlich aufgefordert habe, ihm den Kontrollbericht zuzustellen, da er habe wissen wollen, inwiefern er gegen das Tierschutzgesetz verstossen habe. Der Veterinärdienst des Kantons Aargau habe ihm mitgeteilt, dass sich kein Bericht in den Akten befinde und seinem Antrag daher nicht nachgekommen werden könne. Erst als der Berufungsführer dem Veterinärdienst des Kantons Aargau gesagt habe, er verfüge bereits über den Kontrollbericht, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Veterinärdienst des Kantons Aargau weder eine amtliche Schliessung des H. Hofs noch eine amtliche Beschlagnahme der Tiere angeordnet habe. Ebenfalls habe der Veterinärdienst des Kantons Aargau keine Strafanzeige gegen den H. Hof erstattet, daher sei der Kontrollbericht auch nicht aktenkundig und lediglich intern abgelegt worden. Die damalige Aufgabe des Veterinärdienstes des Kantons Aargau sei es gewesen, in Koordination mit dem STS eine Lösung für die anderweitige Platzierung der Tiere zu finden. Auf der Grundlage dieser Ausführungen schliesst der Berufungsführer, dass der Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau in einem strafrechtlichen Verfahren nicht verwendet werden dürfe. Als Amtsstelle habe der Veterinärdienst des Kantons Aargau nämlich allfällige amtliche Anordnungen klar in Akten festhalten müssen, was im Falle des H. Hofs nicht erfolgt sei. Sinngemäss bringt er ferner vor, dass bei Verstössen die Tierhalter zunächst angewiesen würden, festgestellte Mängel binnen einer festgelegten Frist zu beheben. Ferner würden Tierhalter informiert, dass der Veterinärdienst des Kantons Aargau unangemeldete Kontrollen durchführen könne. Beides sei im Falle des H. Hofs offenbar auch unterblieben. Ansonsten wäre zumindest eine Tierschutzmeldung aktenkundig gewesen und als Betroffener hätte der Berufungsführer Anrecht auf Einsicht in die Akten bzw. in die Tierschutzmeldung und später in den Kontrollbericht. Vom Kontrollbericht habe er nur dadurch
Kenntnis erlangen können, weil ihm die Bundesanwaltschaft sämtliche Verfahrensakten zugestellt habe. Somit sei der damalige Kontrollbericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau strafrechtlich gegenstandslos (CAR pag. 1.100.053). Der Berufungsführer reichte mit seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 schliesslich die elektronische Korrespondenz mit dem Veterinärdienst des Kantons Aargau sowie verschiedene Bild- und Videodateien ein, welche belegen sollen, dass auf dem H. Hof vor seiner Verhaftung keine Missstände bestanden hätten (CAR pag. 1.100.054 ff. sowie 1.100.085 ff.).
2.2.1.4 Anhand den Feststellungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau lässt sich folgern, dass der H. Hof im April/Mai 2017 unter anderem wegen unkontrollierter Vermehrung der sich auf dem H. Hof befindenden Kaninchen schliessen musste. Dem Gericht erschliesst sich indes nicht, inwiefern die vom Berufungsführer behauptete Verletzung der Aktenführungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts durch den Veterinärdienst des Kantons Aargau im vorliegenden Berufungsverfahren zur Unverwertbarkeit dessen Berichts im Sinne von Art. 140 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |
wie vor nicht, zu beweisen, dass die Kritik des Vereins D., in den wesentlichen Zügen gelogen war. Vielmehr ergibt sich aus den vorhandenen Akten, dass der H. Hof aufgrund oben erwähnter, vom Verein D. gerügten Missstände geschlossen werden musste. Insofern erweist es sich auch nicht wesentlich, ob sich – wie der Berufungsführer geltend macht – die zwei bei ihm abgegebenen Kaninchen, welche ebenfalls Gegenstand der Kritik des Vereins D. gewesen seien, auf dem H. Hof wohlgefühlt haben oder nicht. Zunächst bezog sich die Kritik des Vereins D. nicht auf die streitbetroffenen Kaninchen, sondern auf die allgemeinen hygienischen Missstände im H. Hof. Darüber hinaus ist es im Wesentlichen erstellt, dass die vom Verein D. kritisierten Missstände tatsächlich bestanden und zur Schliessung des H. Hofs geführt haben. Im Lichte des Vorangehenden gelingt es dem Berufungsführer mit den eingereichten Dokumenten und Video- sowie Bildaufnahmen demnach nicht, den Wahrheitsbeweis zu erbringen.
2.2.1.5 Im Beitrag vom 28. Dezember 2017 selbst führt der Berufungsführer schliesslich aus: «Hier habe ich den Beweis erbracht, dass die Anschuldigungen des Vereins D. erlogen waren und so sah es auch die BA.» Er nimmt damit Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Dezember 2017. Diese Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf eine von C. und dem Verein D. gegen den Berufungsführer eingereichte Strafanzeige betreffend übler Nachrede wegen eines vom Berufungsführers publizierten Facebook-Beitrages vom 11. November 2017 (BA pag. 03-00-0023 ff.). Aus der Nichtanhandnahmeverfügung geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige nicht an die Hand genommen hat, da dem Facebook-Beitrag vom 11. November 2017 keine strafrechtlich relevanten Äusserungen entnommen werden konnten (BA pag. 03-00-0025). Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Berufungsführer aus dieser Nichtanhandnehmeprüfung für sich nichts ableiten kann, weil die Aussage des Berufungsführers, die Anschuldigungen der Privatklägerschaft seien gelogen gewesen, durch die Bundesanwaltschaft nicht inhaltlich auf ihre Wahrheit hin geprüft wurde. Folglich gelingt es dem Berufungsführer auch damit nicht, den Wahrheitsbeweis zu erbringen.
2.2.1.6 Da auch ansonsten aus den Akten nicht hervorgeht, inwiefern die vom Berufungsführer gemachten Äusserungen im Beitrag vom 28. Dezember 2017 der Wahrheit entsprechen sollen oder weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten, ist der Berufungsführer folglich der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.b) schuldig zu sprechen.
2.2.2 Facebook-Beitrag vom 10.Februar 2018
2.2.2.1 Wie in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sowie bereits im Vorverfahren macht der Berufungsführer auch in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 geltend, dass der Beitrag vom 10. Februar 2018 sich auf einen Artikel des Vereins D. vom April 2017 beziehe, in welchem ihm unterstellt worden sei, das Kaninchen «J.» sei infolge schlechter Haltung gestorben (CAR pag. 1.100.062 ff.; BA pag. 13-01-0093 Z. 8 ff.; vgl. auch oben E. II.1.4.2.2). In diesem Zusammenhang kann dem Berufungsführer zwar zugutegehalten werden, dass es ihm gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 gelang, den Wahrheitsbeweis zu erbringen, dass das Kaninchen «J.» tatsächlich zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er sich vorliegend daraus nichts für sich ableiten kann. Wie zuvor erörtert ist für den Durchschnittsleser der Zusammenhang zwischen dem Kaninchen «J.» und dem Vorwurf des Berufungsführers gegenüber der Privatklägerschaft im Beitrag vom 10. Februar 2018 nicht erkennbar (vgl. oben E. II. 1.4.2.3). Ferner geht selbst bei Berücksichtigung des Wahrheitsbeweises der im betroffenen Beitrag gemachte Vorwurf an die Privatklägerschaft darüber hinaus, so dass dieser nicht mehr vertretbar erscheint.
2.2.2.2 Da auch ansonsten aus den Akten nicht hervorgeht, inwiefern die vom Berufungsführer gemachten Äusserungen im Beitrag vom 10. Februar 2018 der Wahrheit entsprechen sollen oder weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten, ist der Berufungsführer folglich der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.e) schuldig zu sprechen.
2.3 Abschliessend gilt es somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Berufungsführer somit zu Recht wegen mehrfacher übler Nachrede schuldig gesprochen hat. Seine Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Rechtsspruch entsprechend zu bestätigen.
3. Strafzumessung
3.1 Anwendbares Recht
Es gilt festzuhalten, dass sich vorliegend der unter Punkt 1.1.b) zur Anklage gebrachte Beitrag vom 28. Dezember 2017 ausschliesslich nach dem neuen, insgesamt milderen Recht beurteilt. An diese Erkenntnis der Vorinstanz ist das Gericht aufgrund des Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
3.2 Verbot der «reformatio in peius»
Vorliegend ist das Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
3.3 Unmöglichkeit der Ermittlung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Art. 49 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.3.2 Die Asperation setzt die Gleichartigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 4.1.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.5.b; Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.3.3 Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.3.4 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Dieses setzt für die Bildung der Zusatzstrafe die absolute Grenze (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3; Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.3.5 Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat der Berufungsführer am 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 begangen und damit vor der Verurteilung mit den Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 wurde der Berufungsführer mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 bestraft (BA pag. 03-00-0038 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 wurde dem Berufungsführer zudem mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 auferlegt (BA pag. 15-05-0020 ff.). Während die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochene Verbindungsbusse auch bei der Bildung der Zusatzstrafe zu kumulieren wäre, würden mit den Geldstrafen gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
4. Verfahrenskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 wird abgewiesen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 wird wie folgt bestätigt:
1. Das Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
4. A. wird mit einer Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.- bestraft.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'875.- (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 1'500.-; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.-; Auslagen des Gerichts: Fr. 4'375.-) werden A. im Umfang von Fr. 2'000.- auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
6. A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
7. Die Zivilklage des Vereins D. wird auf den Zivilweg verwiesen.
IV. Kosten des Berufungsverfahrens
1. Die Gerichtsgebühren von Fr. 2'500.00 werden A. zur Bezahlung auferlegt.
2. A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Herrn Staatsanwalt Vincens Nold, Bundesanwaltschaft
- Herrn A.
- Herrn B.
- Frau C.
- Verein D.
Mitteilung an
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
Versand: 8. Juni 2021