Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2017.215-217
Beschluss vom 3. Mai 2018 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A., 2. B., 3. Verein C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Andres Thürlimann, Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin und
D., Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
Sachverhalt:
A. Am 27. Juli 2017 erstatteten A. für sich und im Namen des Vereins C. sowie B. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen D. Strafanzeige wegen übler Nachrede aufgrund von zwei Facebook-Beiträgen (BB.2017.169-171, act. 5.3). Da zu diesem Zeitpunkt bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen D. bereits ein Strafverfahren hängig war, übernahm die BA am 22. August 2017 das Verfahren gegen D. wegen übler Nachrede (BB.2017.169-171, act. 5.1). Mit Verfügung vom 13. September 2017 vereinigte die BA die von ihr gegen D. geführten Verfahren und verfügte in Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungsdelikte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (BB.2017.169-171, act. 1.1). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.169-171 vom 18. Dezember 2017 ab, soweit darauf eingetreten wurde (BB.2017.169-171, act. 7).
B. Am 18. November 2017 reichten A., B. und Verein C. bei der BA gegen D. eine weitere Strafanzeige wegen übler Nachrede ein, mutmasslich begangen durch die am 6. und 11. November 2017 auf Facebook verfassten Beiträge (act. 1.4=5.1).
C. Am 6. Dezember 2017 vereinigte die BA die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen D. geführten Verfahren und ordnete in Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungsdelikte gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
D. Gegen die Verfügungen vom 6. Dezember 2017 reichten A., B. und Verein C. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 18. Dezember 2017 Beschwerden ein. Sie beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügungen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die BA sei anzuweisen, die Untersuchung an die Hand zu nehmen (act. 1). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 9. Januar 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen (act. 5).
E. Mit Eingaben vom 18. und 26. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter von A., B. und Verein C. den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2018 und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2018 zu den Akten (act. 7, 7.1, 9, 9.1), welche der BA zur Kenntnis gebracht wurden (act. 10). Am 31. Januar 2018 reichte die BA dem Gericht die Einsprache der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 29. Januar 2018 gegen den Strafbefehl vom 17. Januar 2018 zu den Akten (act. 11, 11.1). Mit Schreiben vom 23. März 2018 nahmen A., B. und Verein C. zur Eingabe der BA vom 31. Januar 2018 Stellung und stellten dem Gericht eine Kopie einer weiteren Strafanzeige zu, welche sie gleichentags bei der BA gegen D. wegen Verleumdung/übler Nachrede erhoben haben (act. 13, 13.1).
F. Die Stellungnahmen von D. zu den gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen eingereichten Beschwerden wurden der BA, A., B. und Verein C. am 26. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 21-25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdeverfahren BB.2017.215, BB.2017.216 und BB.2017.217 betreffen den gleichen Sachverhalt und das gleiche Verfahren der Beschwerdegegnerin SV.17.0737. Stehen die Verfahren dergestalt in engem Zusammenhang und haben dieselben Rechtsfragen zum Gegenstand, so können sie in Anwendung von Art. 30

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. |
1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2017 stellen ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Beschwerden vom 18. Dezember 2017 erweisen sich als form- und fristgerecht.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Dem Rubrum der hier angefochtenen Verfügungen kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert haben (act. 1.10, 1.11). Gegenteiliges wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. Daher sind die Beschwerdeführer als Träger der Ehre zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legitimiert und auf ihre Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 7 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
2.2 Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
2.3
2.3.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2.3.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2.3.3 Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers bzw. -zuschauers oder -hörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweisen). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3 und 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Vorhalt, jemand habe gelogen, kann ehrverletzend sein (BGE 80 IV 159; 78 IV 32). Ebenso ist der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, geeignet, im Sinne von Art. 173

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3.
3.1 Zunächst bemängeln die Beschwerdeführer die verfügte Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Facebook-Beitrag vom 6. November 2017 (act. 1, S. 3 ff.).
3.2 In ihrer Strafanzeige an die Beschwerdegegnerin führten die Beschwerdeführer aus, D. habe einen Beitrag des Beschwerdeführers Verein C. auf seiner Facebook-Seite sinngemäss wie folgt kommentiert: „Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei, was aber nicht verwunderlich ist, denn überall wo A. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien.“ Zwar habe D. seinen Kommentar gelöscht, dessen Inhalt sei jedoch durch den Kommentar von E. vom 7. November 2017 auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers Verein C. indiziert (act. 1.4=5.1).
3.3 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer A. auf, ihr einen Printscreen des Facebook-Beitrags vom 6. November 2017 einzureichen (act. 5.2). Der Beschwerdeführer A. teilte der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2017 mit, dass ein Printscreen des Beitrags vom 6. November 2017 nicht existiere und dass dieser am darauffolgenden Tag gelöscht worden sei (act. 5.3). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2017 die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass objektive Beweismittel, welche den in der Anzeige sinngemäss wiedergegebenen Inhalt des Beitrags belegen könnten, nicht vorlägen. Die Beschwerdegegnerin erachtete den vom Beschwerdeführer A. angezeigten Inhalt der angeblichen Aussage von D. als eine von wem auch immer vorgenommene Interpretation, welche zudem mutmasslich auf Hörensagen basiere. Die Untersuchungsbehörde könne daher nicht abklären, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht vorliegen könne. Ob die in den sozialen Medien zwischen D. und den Beschwerdeführern ausgetragene Auseinandersetzung geeignet sein könne, als ehrverletzend qualifiziert zu werden, liess die Beschwerdegegnerin offen (act. 1.11).
3.4 Die Begründung der Beschwerdegegnerin vermag gestützt auf nachfolgende Überlegungen nicht zu überzeugen:
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme sowohl, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind als auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
3.5 Beim Vorwurf der Tierquälerei handelt es sich um einen Straftatbestand, der bereits im Verfahren BB.2017.169-171 im Zusammenhang mit der Schliessung des […]-Hofes in Z. zur Diskussion stand. Der Beschwerdeführer A. gab in seiner Strafanzeige den Inhalt des fraglichen Facebook-Beitrags lediglich mit eigenen Worten wieder. Seinen Angaben zufolge sei der Beitrag vom Internet am darauffolgenden Tag entfernt worden. Der Beitrag von einer gewissen „E.“ vom 7. November 2017 bestätigt, dass der Beitrag von D. hinsichtlich des Hundes mit dem Maulkorb gelöscht worden ist (act. 1.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind die Ausführungen der Beschwerdeführer als ausreichend konkret zu bezeichnen, sodass die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres von einem Gerücht, einer Vermutung oder lediglich von Hörensagen ausgehen konnte. Hinzu kommt, dass D. den Beitrag vom 6. November 2017 sinngemäss in einem undatierten Facebook-Beitrag gestand, das Ablichten von Tierschützern mit einem Hund mit Maulkorb kritisiert zu haben (act. 1.6). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erachtet D. den Vorwurf der Tierquälerei als gerechtfertigt (act. 21.1). Nachdem der Beschwerdeführer A. der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er aufgrund der Löschung des fraglichen Facebook-Beitrags vom 6. November 2017 keinen Printscreen einreichen könne, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, in Bezug auf den Vorwurf der Tierquälerei allfällige Untersuchungshandlungen einzuleiten. Die Beschwerdegegnerin wurde in der Erwägung 3.2 des Entscheids BB.2017.169-171 vom 18. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass an die Strafanzeige keine überrissenen Anforderungen zu stellen sind und die anzeigeerstattende Person keine Beweismittel zu erbringen hat. Damit hätte die Beschwerdegegnerin eine Strafuntersuchung eröffnen und eigene oder polizeiliche Ermittlungen vornehmen müssen. Die Nichtanhandnahme hätte unter diesen Umständen und insbesondere mit der Begründung, es fehle ein zureichende Verdacht, nicht verfügt werden dürfen. Denn bei Unklarheiten hat die Strafbehörde ein Strafverfahren zu eröffnen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin zur allfälligen Ehrenrührigkeit des Facebook-Beitrags vom 6. November 2017 in der angefochtenen Verfügung keine Stellung nahm, hat sich Beschwerdeinstanz hierzu nicht zu äussern.
3.6 Die Beschwerde des Beschwerdeführers A. ist damit gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, ein Untersuchungsverfahren gegen D. wegen übler Nachrede zu eröffnen.
4.
4.1 Den Beitrag vom 11. November 2017, worin D. die Beschwerdeführerin B. beschuldigt haben soll, Unwahrheiten über den […]-Hof zu schreiben, haben die Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 18. November 2017 angezeigt (act. 1.4).
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beitrag die Ehrenrührigkeit ab und nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 nicht anhand (act. 1.10).
4.2 Zwar kann der Vorwurf, zu lügen oder Unwahrheiten zu verbreiten, eine Ehrverletzung darstellen (BGE 80 IV 159; 78 IV 32). Indes ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als aus dem fraglichen Facebook-Beitrag nicht ersichtlich ist, dass D. mit seiner Äusserung die Beschwerdeführerin B. oder den Beschwerdeführer Verein C. in deren Ehre herabsetzen wollte. Auch stellt D. die von der Beschwerdeführerin B. gemachten Ausführungen in Bezug auf den Zustand der Hasen grundsätzlich nicht Abrede. Er bestreitet lediglich, dass sich die Hasen in diesem Zustand während der glücklichen Zeit im […]-Hof befunden hätten. In Berücksichtigung des gesamten Textinhaltes ist davon auszugehen, dass D. mit seiner Äusserung einfach seine gegenteilige Auffassung kundgetan hat. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
4.3 Die Beschwerdekammer hat im Entscheid vom 18. Dezember 2017 die Ehrenrührigkeit der damaligen Äusserungen von D. in Bezug auf den […]-Hof verneint (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.169-171 vom 18. Dezember 2017). Daran vermag der von den Beschwerdeführern eingereichte – aufgrund der Einsprache der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht in Rechtskraft erwachsene – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2018 nichts zu ändern. Das gilt ebenso in Bezug auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2018, welchem im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag (act. 9.1).
4.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführer B. und Verein C. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2017 ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
5.2 Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist eine aufgrund des um teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 750.-- festzusetzen (vgl. Art. 10

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
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1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2017.215, BB.2017.216 und BB.2017.217 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde von Beschwerdeführer A. wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, ein Untersuchungsverfahren gegen D. betreffend üble Nachrede zu eröffnen.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- auszurichten.
Bellinzona, 3. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andres Thürlimann
- Bundesanwaltschaft
- D.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.