117 IV 203
38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1991 i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 21
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: a dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und b die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 2 Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: a die behördenübergreifenden Fachgremien; b die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; c die Nationale Alarmzentrale (NAZ); d die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; e das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; f die Ausbildung. 2 Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. 2 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. 3 Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). 4 Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: a das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; b die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; c die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). - 1. Eine Veranstaltung im Sinne von Art. 2
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. 2 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. 3 Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). 4 Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: a das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; b die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; c die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). - 2. Vorübergehende Natur einer Veranstaltung, bei der gemäss öffentlicher Ankündigung 130'000 Gutscheine über Fr. 10.-- für ein -Preis-Abonnement der schweizerischen Transportunternehmungen beim Kauf von beliebigen Waren für mindestens Fr. 30.-- aus dem Sortiment des Veranstalters abgegeben werden (E. 2b/aa).
- Abgabe solcher Gutscheine als Zugabe (E. 2b/bb).
- 3. Der Vorsatz setzt voraus, dass der Täter weiss oder in Kauf nimmt, die öffentlich angekündigte Veranstaltung beziehe sich auch auf der AV unterstellte Waren (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 21 LCD, art. 1 et art. 2 OL. Vente spéciale sujette à autorisation.
- 1. Une opération analogue au sens de l'art. 2 OL est sujette à autorisation lorsqu'elle porte sur l'ensemble des marchandises de l'auteur et que, de ce fait, elle porte également sur des produits visés dans l'OL (consid. 2a).
- 2. Caractère temporaire d'une opération dans le cadre de laquelle, conformément à l'annonce publique, 130'000 bons de Fr. 10.-- à valoir sur un abonnement à 50% des entreprises suisses de transport sont remis lors de l'achat de n'importe quelle marchandise d'une valeur d'au moins Fr. 30.-- parmi l'assortiment de l'auteur (consid. 2b/aa).
- Remise d'un tel bon assimilée à un avantage (consid. 2b/bb).
- 3. Il ne peut y avoir intention que si l'auteur sait ou admet que l'opération annoncée concerne aussi des produits visés dans l'OL (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 21 LCSl, art. 1 e art. 2 OL. Vendita speciale soggetta ad autorizzazione.
- 1. Un'operazione analoga ai sensi dell'art. 2 OL è soggetta ad autorizzazione se concerne l'insieme dei prodotti dell'interessato e se concerne quindi anche prodotti per i quali è applicabile l'OL (consid. 2a).
- 2. Carattere temporaneo di un'operazione nel cui quadro, conformemente all'annuncio pubblico, 130'000 buoni del valore di Fr. 10.-- ciascuno, imputabili sul prezzo di un abbonamento mezza tariffa delle imprese svizzere di trasporto, sono consegnati in occasione dell'acquisto di prodotti qualsiasi per un valore di almeno Fr. 30.--, scelti tra quelli venduti dall'interessato (consid. 2b/aa).
- La consegna di tale buono va considerata come un vantaggio particolare (consid. 2b/bb).
- 3. Esiste l'intenzione solo se l'agente conosca o accetti il fatto che l'operazione annunciata concerne anche prodotti per i quali è applicabile l'OL (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 204
BGE 117 IV 203 S. 204
A.- In den Tageszeitungen "Der Bund", "Bieler Tagblatt" und "Journal du Jura" erschien am 5. Dezember 1988 ein Inserat der Firma Denner AG. In dessen Zentrum befand sich oval eingerahmt folgender Text: "Pro Einkauf ab Fr. 30.--: Denner schenkt Ihnen Fr. 10.-- an ein neues 1/2-Preis-Abo. Sie bezahlen nur Fr. 90.-- statt Fr. 100.--." Rechts oberhalb davon war zu lesen: "130'000 1/2-Preis-Abo-Gutscheine". Darunter findet sich folgender Text: "Nur solange Vorrat - Pro Einkauf ab Fr. 30.-- erhalten Sie max. zwei Gutscheine, die in jeder SBB-Station einlösbar sind. - Jeder Gutschein ist drei Jahre gültig. - Reservationen sind leider nicht möglich. - Erhältlich in allen Denner-Filialen und in den meisten Denner-Satelliten." Verantwortlich für diese Inserataktion ist X., Marketing-Direktor der Firma Denner. Die Gutscheine wurden auch beim Kauf von Non-food-Artikeln abgegeben. Eine Bewilligung für die öffentliche Ankündigung von ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
|
1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
B.- Der Gerichtspräsident VII von Bern sprach X. am 10. November 1989 frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung.
C.- Auf Appellation der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Bern am 26. April 1990 X. wegen Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung, vorsätzlich begangen durch Durchführung eines bewilligungspflichtigen Sonderverkaufs ohne Bewilligung im Dezember 1988 in Bern und anderswo, zu einer Busse von Fr. 500.--.
E.- X. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
BGE 117 IV 203 S. 205
Erwägungen
Auszug aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
|
1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben - Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197455 anwendbar. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
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1 | Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
2 | Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. |
3 | Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
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1 | Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
2 | Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
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1 | Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
2 | Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. |
3 | Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
2. a) Ähnliche Veranstaltungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: |
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1 | Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: |
a | die behördenübergreifenden Fachgremien; |
b | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; |
c | die Nationale Alarmzentrale (NAZ); |
d | die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; |
e | das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; |
f | die Ausbildung. |
2 | Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. |
BGE 117 IV 203 S. 206
ihrem Wortlaut auch auf von der AV erfasste Non-food-Artikel bezog. Ebenso ist unerheblich, dass das 1/2-Preis-Abonnement nicht einen Non-food-Artikel, sondern einen Ausweis für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zum halben Preis darstellt. Denn der Beschwerdeführer hat nicht 1/2-Preis-Abonnemente zu einem günstigeren Preis angeboten, sondern Waren, die der AV unterstehen, und beim Kauf dieser Waren Gutscheine abgegeben, auf deren Charakter als vorübergehend gewährte Vergünstigung unten einzugehen ist. b) Unstrittig wurde die Aktion öffentlich angekündigt und handelte es sich dabei um eine Veranstaltung des Detailverkaufs. Zu prüfen ist, ob dem Käufer besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt wurden und ob diese nur vorübergehender Natur waren. Das sind vom Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu überprüfende Rechtsfragen. Bei deren Beurteilung kommt es nicht darauf an, welchen Sinn der Veranstalter der Ankündigung beigelegt hat, sondern ist der Eindruck massgebend, den die Ankündigung auf den unbefangenen Durchschnittsleser macht (BGE 116 IV 164, 170, je mit Hinweisen).
aa) Die in den Inseraten angekündigte Aktion war bloss vorübergehender Natur. Zwar wurde sie zeitlich und datumsmässig nicht klar begrenzt. Dem Käufer wurde in den Inseraten aber unmissverständlich mitgeteilt, dass das Angebot nur so lange gelte, bis die 130'000 Gutscheine verteilt seien. Das konnte angesichts der Vielzahl der Denner-Filialen in der ganzen Schweiz sowie unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass gemäss der Ankündigung der Gutschein schon bei einem Einkauf ab Fr. 30.-- abgegeben wurde und zudem drei Jahre lang gültig war, nicht lange Zeit dauern. Für den Leser galt es also möglichst rasch zu handeln, d.h. einen Einkauf über mindestens Fr. 30.-- zu tätigen. Dies wurde ihm gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid noch durch die ausdrücklichen Hinweise "nur solange Vorrat" (dazu BGE 116 IV 170) und "Reservationen sind leider nicht möglich" mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt. Dass sich vorliegend das Gutscheinsangebot nicht auf eine bestimmte, sondern auf sämtliche angebotene Waren bezog und dass es damit von der Entscheidung des Kunden abhing, beim Kauf welcher Waren im Einzelfall der Gutschein abgegeben wurde, ändert daran nichts. Der Aussagegehalt der Aktion lässt sich nämlich wie folgt formulieren: Während der beschränkten Zeitdauer, wo Gutscheine im Laden vorhanden sind, geben wir auf jedes Warenpaket im Werte
BGE 117 IV 203 S. 207
von mindestens Fr. 30.-- einen Gutschein ab. Daraus wird deutlich, dass auf die vom Käufer bestimmten Waren während einer beschränkten Zeit die Gutscheine abgegeben wurden. bb) In den inkriminierten Inseraten wurden den Käufern nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil besondere Vergünstigungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 21 Zusammenarbeit - 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
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1 | Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: |
a | dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und |
b | die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
2 | Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
BGE 117 IV 203 S. 208
angenommen hat). In der Tat kann man sich fragen, ob die nur eingeschränkte Zulässigkeit von Sonderverkäufen noch sinnvoll ist, da täuschende Verkaufsbedingungen und Angebotsgestaltung sowie Fälle unlauterer Werbung ohnehin vom UWG erfasst sind. Die Beibehaltung der Regelung betreffend die Sonderverkäufe entspricht jedoch einer gesetzgeberischen Entscheidung (BGE 116 IV 169 E. 3b). Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand von Art. 25
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
3. Die Vorinstanz bejaht den Vorsatz mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die fragliche Veranstaltung "wissentlich und willentlich ohne Einholung einer Bewilligung" durchgeführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es entspreche "bloss einem redaktionellen Versehen", dass in den inkriminierten Inseraten "Spirituosen, Tabak- und Non-food-Artikel nicht ausgenommen wurden". Damit bestreitet er sinngemäss den Vorsatz. Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem Polizei-Rapport vom 20. März 1989 schon anlässlich seiner ersten Einvernahme auf den Vorhalt, dass auch Non-food-Artikel in die angekündigte Aktion einbezogen seien, erklärt, "dass dies seinerzeit übersehen worden sei und dass bei der nächsten Abo-Aktion der Zusatz verwendet werde: (ausgenommen Spirituosen, Tabak- und Non-food-Artikel)". Vorsätzliche Widerhandlung gegen die Ausverkaufsvorschriften gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: |
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1 | Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend: |
a | die behördenübergreifenden Fachgremien; |
b | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes; |
c | die Nationale Alarmzentrale (NAZ); |
d | die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten; |
e | das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen; |
f | die Ausbildung. |
2 | Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |