116 IV 161
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. August 1990 i.S. X. gegen Statthalteramt des Bezirks Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. 2 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. 3 Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). 4 Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: a das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; b die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; c die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). - Offengelassen, ob die Umschreibung des Begriffs des Detailverkaufs im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung
BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. 2 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. 3 Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). 4 Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: a das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; b die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; c die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). - Es hängt vom Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers des Inserats ab, an wen sich die öffentliche Ankündigung richtet und ob es sich bei der angekündigten Veranstaltung um eine solche des Detailverkaufs handelt. Massgebend sind insoweit einerseits die Art der Ware, wie sie in der öffentlichen Ankündigung umschrieben wird, und anderseits die Art der öffentlichen Ankündigung (E. 3b).
Regeste (fr):
- Art. 2 al. 1 OL. Organisation de la vente au détail.
- Demeure ouverte la question de savoir si la définition de la vente au détail au sens de l'art. 2 al. 1 OL, telle qu'elle figure dans les recommandations de l'OFIAMT du 1er mars 1988 est adéquate au regard de la ratio legis (consid. 3a).
- C'est l'impression ressentie par le lecteur moyen non prévenu de l'annonce publique qui détermine à qui la publicité est destinée et si la vente annoncée est une vente au détail. Sont déterminants de ce point de vue, d'une part, la nature de la marchandise, telle qu'elle est décrite dans l'annonce publique, et, d'autre part, le mode de publicité utilisé (consid. 3b).
Regesto (it):
- Art. 2 cpv. 1 OL. Organizzazione della vendita al dettaglio.
- È lasciata aperta la questione se la definizione della vendita al dettaglio ai sensi dell'art. 2 cpv. 1 OL, quale figura nelle raccomandazioni dell'UFIAML del 1o marzo 1988, sia adeguata alla "ratio legis" (consid. 3a).
- Va stabilito in base all'impressione ricavata dal lettore medio non prevenuto a chi sia destinata la pubblicità e se la vendita annunciata sia una vendita al dettaglio. Determinanti sono, sotto questo profilo, da un lato, la natura della merce, quale descritta nell'annuncio pubblico, e, dall'altro, il modo di pubblicità utilizzato (consid. 3b).
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 116 IV 161 S. 161
A.- Die Firma Mac Henry Computers AG, Baden, warb in je einem ganzseitigen Inserat in der "Neuen Zürcher Zeitung" und
BGE 116 IV 161 S. 162
im "Tages Anzeiger" vom 6. Dezember 1988 unter anderem für ihren "Weihnachts-Verkauf" im "Showwagon der SBB" in der Zeit vom 7. bis zum 10. Dezember 1988 im Bahnhof Zürich-Oerlikon. Sie pries in den Zeitungsinseraten in auffälliger Form unter Verwendung des Brustbildes eines "Samichlaus" mit dem Slogan "Mac Rabatt in Saus und Braus? Nur beim Mac Henry Nikolaus." verschiedene Produkte aus dem EDV-Bereich an, so unter anderem die Konfigurationen "SCHMUTZLI" zum Preis von Fr. 5'600.-- und "SAMICHLAUS" zum Preis von Fr. 6'500.--. Sie hielt im Text des Inserates, teilweise unter Verwendung von Zeichnungen, unter anderem folgendes fest: "... Wer den Mac (Computer) bei Mac Henry kauft, macht sich grosse Freude für viel weniger money. Dank unserem prompten Service sind unsere Kunden überall: In den Verwaltungen. In der Forschung. In Druckereien und Werbeagenturen. Im Gastgewerbe. Architekten und Konstrukteure. Dichter und Denker. Ein Macintosh von Mac Henry heisst einfach Computer, Know-how und Rabatt dazu?"
B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich sprach die für die Zeitungsinserate verantwortliche Geschäftsführerin X. am 17. Oktober 1989 in Bestätigung der Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Zürich vom 30. August 1989 der Übertretung von Art. 25 lit. a
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
|
1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
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SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 3 Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren - 1 Der Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren koordiniert: |
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1 | Der Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren koordiniert: |
a | die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen insbesondere für: |
a1 | den Fachstab Naturgefahren, |
a2 | die gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN) für Expertinnen und Experten für Naturgefahren, |
a3 | das Naturgefahrenportal für die Bevölkerung; |
b | die Erstellung der Fachlage Naturgefahren für den Bundesstab Bevölkerungsschutz. |
2 | Er setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Landestopografie, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, des Schweizerischen Erdbebendiensts (SED), der MeteoSchweiz und des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS). Bei Bedarf können Vertreter und Vertreterinnen weiterer Stellen beigezogen werden. |
3 | Der Lenkungsausschuss besteht aus einer Direktorenkonferenz, einem geschäftsführenden Ausschuss und weiteren Fachgremien. |
4 | Das BAFU führt die Geschäftsstelle des Lenkungsausschusses und betreibt die GIN. |
5 | Die MeteoSchweiz betreibt das Naturgefahrenportal. |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
C.- Die Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 31. Mai 1990 sei aufzuheben und sie sei entweder direkt freizusprechen oder die Sache sei zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Nach Art. 25
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SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 25 |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
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1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
BGE 116 IV 161 S. 163
Ankündigung vorübergehend besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden, die der Verkäufer sonst nicht gewährt. Sie bedürfen nach Art. 4 Abs. 1
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
3. a) Gemäss den im angefochtenen Entscheid zitierten Empfehlungen des BIGA vom 1. März 1988 betreffend den Vollzug der Verordnung vom 14. Dezember 1987 über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen ist unter "Detailverkauf" im Sinne von Art. 2 Abs. 1
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
BGE 116 IV 161 S. 164
bedarf als mancher Konsument, der Computer nur als Hobby bzw. für den privaten Gebrauch verwendet. Die Kriterien des "spezifischen Bedarfs wirtschaftlicher Unternehmen" bzw. des "gewerblichen Gebrauchs" gemäss den BIGA-Empfehlungen erscheinen gerade unter Berücksichtigung der "ratio legis", welcher das BIGA Rechnung tragen will, nicht als besonders zweckmässig. Der Unternehmer und Gewerbetreibende bedarf insoweit keines besonderen Schutzes, als er gerade in dieser Eigenschaft von den Waren, die er einkauft, etwas versteht; das trifft vermutungsweise für Waren zu, die er einkauft, um sie gewerbsmässig weiterzuveräussern oder zu verarbeiten bzw. zu bearbeiten, nicht aber für Produkte, die ihm dabei, wie etwa Schreibmaschinen oder Computer, lediglich als arbeitserleichternde Hilfsmittel dienen. Unter Berücksichtigung der "ratio legis" erscheint etwa die im Kreisschreiben des EVD vom 16. April 1947 zur damaligen Ausverkaufsverordnung enthaltene Erläuterung, wonach kein Detailverkauf vorliege beim "Verkauf an Wiederverkäufer sowie an Produzenten (z.B. Verkauf des Viehhändlers an den Landwirt)" (BBl 1947 II 77), als zweckmässiger. b) Die in den inkriminierten Inseraten angekündigte Verkaufsveranstaltung ist nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss auch dann eine Veranstaltung des Detailverkaufs im Sinne von Art. 2 Abs. 1
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes - 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
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1 | Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft. |
2 | Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt: |
a | Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen; |
b | Messung und Erkundung; |
c | Führungsunterstützung; |
d | Kommunikation. |
3 | Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
BGE 116 IV 161 S. 165
wird, und anderseits von der Art der öffentlichen Ankündigung ab, an wen sich diese nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers richtet. Zweifellos gibt es viele Waren, bei denen es nach der allgemeinen Erfahrung allein schon aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit, wie sie in der Ankündigung beschrieben werden, praktisch als ausgeschlossen erscheint, dass sie zum privaten Gebrauch gekauft werden, und deren Anpreisung in öffentlicher Ankündigung daher solche potentiellen Käufer von vornherein nicht ansprechen kann; seltene Ausnahmen, welche die Regel bestätigen, können dabei ausser Betracht bleiben. Bei der Konfiguration "SCHMUTZLI", deren Anpreisung (zum Preis von Fr. 5'600.--) in den fraglichen Inseraten allein Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und des erstinstanzlichen Urteils bildet, handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht um ein Produkt, welches - von seltenen Ausnahmen abgesehen - nur zum gewerblichen Gebrauch erworben wird. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass die Konfiguration "SCHMUTZLI", wie die Beschwerdeführerin einwendet, nach ihrem Leistungsvermögen und ihrer Konzeption insbesondere unter Berücksichtigung der damit angebotenen Software auf den betrieblich/gewerblichen Einsatz ausgerichtet ist, was auch im angefochtenen Entscheid, anders als offenbar im erstinstanzlichen Urteil, anerkannt wird, und dass die Anschaffung der Konfiguration "SCHMUTZLI" zum privaten Gebrauch, zum Spielen und Pröbeln, im Vergleich zu andern Angeboten als wenig attraktiv bzw. sinnvoll erscheint. Es ist indessen erstens nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss allgemein bekannt, dass in der heutigen sogenannten Wohlstandsgesellschaft Produkte aus dem Computerbereich - wie etwa auch Produkte aus den Bereichen Hifi, Film, Video - zum privaten Gebrauch erworben werden, obschon viele Käufer nur einen Bruchteil der Leistungsfähigkeit dieser Erzeugnisse nutzen bzw. zu nutzen überhaupt imstande sind. Es kommt zweitens jedoch gar nicht entscheidend darauf an, wie viele Personen schliesslich gerade das angepriesene Produkt zum privaten bzw. nichtgewerblichen Gebrauch kaufen und wie viele Personen sich letztlich, etwa nach einer Beratung durch den Verkäufer, für den Erwerb eines andern Erzeugnisses, das ihren Bedürfnissen besser entspricht, entscheiden. Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |
BGE 116 IV 161 S. 166
Art. 25 lit. a
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 25 Systeme des BABS - 1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
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1 | Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall: |
a | das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen; |
b | die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen; |
c | die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall; |
d | das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender; |
e | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien; |
f | das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle; |
g | das Notfallradio. |
2 | Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft. |
BGE 116 IV 161 S. 167
denen ein prompter Service ebenfalls wichtig ist. Der unbefangene Durchschnittsleser versteht das Inserat auch unter Berücksichtigung des zitierten Hinweises auf den dank des prompten Services erworbenen Kundenkreis offensichtlich nicht in dem Sinn, dass die im Inserat unter anderem angepriesene Konfiguration "SCHMUTZLI" nur für den gewerblichen Gebrauch sinnvoll bzw. für den privaten Gebrauch wenig attraktiv sei. Die in den Inseraten der Firma Mac Henry Computers AG in der "Neuen Zürcher Zeitung" und im "Tages Anzeiger" vom 6. Dezember 1988 angekündigte Verkaufsveranstaltung durfte demnach ohne Verletzung von Bundesrecht als Veranstaltung des Detailverkaufs im Sinne von Art. 2 Abs. 1
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SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
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1 | Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ. |
2 | Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen. |
3 | Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2). |
4 | Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen: |
a | das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung; |
b | die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1; |
c | die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4). |