Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_560/2014
Urteil vom 3. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Denys,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. April 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ stürzte am 27. März 2013 an seinem Arbeitsplatz eine Treppe hinunter und verletzte sich. Am 7. Mai 2013 stellte er Strafantrag gegen Y.________. Dieser habe ihn absichtlich die Treppe hinuntergestossen.
B.
Das Untersuchungsamt Uznach verfügte am 24. Januar 2014 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 8. April 2014 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen Y.________ eine Strafuntersuchung durchzuführen.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
2.1. Der Beschwerdegegner 2 sagte vor der Polizei aus, der Beschwerdeführer sei ihm wegen einer beleidigenden Geste nachgelaufen und habe ihn auf der Treppe am T-Shirt gepackt und dieses zerrissen. Darauf habe der Beschwerdeführer das Gleichgewicht verloren und sei die Treppe hinuntergestürzt. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, er sei die Treppe hinaufgestiegen, um sich telefonisch mit seiner Ehefrau über das Abendessen abzusprechen und sein Essen in den Kühlschrank zu legen. Dabei habe er am Beschwerdegegner 2 vorbeigehen wollen, und dieser habe ihn absichtlich mit beiden Händen die Treppe hinuntergestossen. Das T-Shirt habe er ihm kurz vor dem Aufprall zerrissen, als er versucht habe, Halt am Treppengeländer zu finden.
2.2. Das Untersuchungsamt Uznach hält in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2014 fest, der Beschwerdegegner 2 habe kaum die zwanzigstufige Treppe in der Fallgeschwindigkeit des Beschwerdeführers hinuntereilen und sich umdrehen können, sodass es dem Beschwerdeführer noch möglich gewesen wäre, diesen kurz vor dem Aufprall am Rücken zu packen und sein T-Shirt zu zerreissen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers würden abstrus und wenig glaubhaft wirken. Die Vorinstanz verweist auf die Begründung des Untersuchungsamtes und erwägt, dass erhebliche Zweifel bestehen, wie sich der Sachverhalt tatsächlich abgespielt hat. Die möglichen Abklärungen seien durchgeführt worden und es seien keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche zur Klärung des Tatgeschehens beitragen könnten. Schliesslich werde auch der Sachrichter derartige Zweifel an der Schuld des Beschwerdegegners 2 haben, dass eine Verurteilung ausgeschlossen sei.
2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es stehe Aussage gegen Aussage, und deren Würdigung obliege dem Sachrichter. Eine Verurteilung könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es sei willkürlich, den Aussagen des Beschwerdegegners 2 mehr Glauben schenken zu wollen, als seinen eigenen. Auch aufgrund der Schwere der Verletzung rechtfertige es sich, eine Untersuchung zu eröffnen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den Grundsatz in dubio pro reo angewendet. Zudem habe sie es unterlassen, weitere Beweismittel - wie z.B. einen Augenschein oder eine Konfrontationseinvernahme - vorzunehmen, und dabei den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Fairnessgebot verletzt, sowie den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Zur Schlussfolgerung des Untersuchungsamtes, wonach der Beschwerdegegner 2 kaum in seiner Fallgeschwindigkeit die Treppe habe hinuntereilen können, wendet der Beschwerdeführer ein, dass er die Treppe in zwei Abschnitten hinuntergefallen sei. Er habe in beiden Einvernahmen den Tathergang gleich geschildert und es sei nicht ersichtlich, inwiefern seine Aussagen abstrus seien.
2.4.
2.4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
2.4.2. Den polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 sich im oberen Teil der Treppe befand, als er ihn gestossen haben soll. Er soll dann am Fusse der Treppe gewesen sein, als der Beschwerdeführer dort landete. Zudem soll er sich gedreht haben, sodass der Beschwerdeführer ihn an der Rückseite des T-Shirts fassen konnte. Dass der Beschwerdegegner 2 am stürzenden Beschwerdeführer vorbei gegangen sein und sich am Fusse der Treppe gedreht haben soll, als der Beschwerdeführer dort landete, ist nicht plausibel. Als nicht realistisch erscheint zudem die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei die Treppe in zwei Abschnitten hinuntergefallen, zumal er aussagte, diese sei steil gewesen und er habe sich während des Sturzes nicht festhalten können. Aufgrund der nicht plausiblen Schilderung des Beschwerdeführers zum Tatgeschehen durfte die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung einer Untersuchung absehen und die Nichtanhandnahme verfügen. Sie war demzufolge nicht verpflichtet, weitere Beweismittel abzunehmen. Ohne Bedeutung ist, ob die Aussagen des Beschwerdegegners 2 glaubhaft sind, ebenso wie die Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses