Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.24-25

Beschluss vom 7. Juni 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

1. A. AG,

Beschwerdeführerin

2. B., Beschwerdeführer

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch J., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO)

Sachverhalt:

A. Am Mittwoch, den 21. Dezember 1988 kurz nach 19.00 Uhr stürzte das Flugzeug Pan Am 103 auf dem Weg von London nach New York über der schottischen Ortschaft Lockerbie ab. Dabei starben 243 Passagiere, 16 Mitarbeiter der Fluggesellschaft sowie 11 Bewohner von Lockerbie. Die forensischen Untersuchungen ergaben, dass das Flugzeug Pan Am 103 infolge einer Explosion auseinandergerissen worden war und danach aus einer Höhe von rund 9‘400 Metern abstürzte. Die Flugzeugtrümmer kamen in einem über hundert Quadratkilometer grossen Bereich zu liegen. Am 13. Januar 1989 fanden zwei Polizeibeamte in einem Gebiet bei Newcastleton Überreste eines Hemdes. Am 12. Mai 1989 entdeckte ein forensischer Wissenschaftler bei der Durchsuchung dieses Hemdenüberrestes ein kleines, knapp Quadratzentimeter grosses Bruchstück einer grünen Schaltplatine (MST-13 Timer-Platine). Bei Untersuchungen wurden Übereinstimmungen zwischen der Schaltplatine und dem sogenannten "Togo-Timer" festgestellt. Beim Togo-Timer handelte es sich um einen von zwei Timern, die am 23. / 24. September 1986 bei einem Waffen- und Sprengstofffund in Lomé (Togo) festgestellt und den amerikanischen Behörden übergeben worden war. Ein weiterer MST-13-Timer war zudem am 12. Mai 1989 in Dakar (Senegal) zusammen mit Sprengstoff und Waffen an Bord eines Passagierflugzeugs sichergestellt worden. Die forensischen Untersuchungen hatten ergeben, dass versucht worden war, den Aufdruck "A." von der Oberfläche des Togo-Timers herauszukratzen. Der Schriftzug konnte aber wieder sichtbar gemacht werden. Aus den Erkenntnissen ergab sich dann der Verdacht, dass ein MST-13-Timer der A. AG mit Sitz in Zürich, dessen Geschäftsführer B. war, für das Lockerbie-Attentat eingesetzt worden war (act. 1.1). In den nachfolgenden Einvernahmen B.s der Jahre 1990 und 1991 erklärte B. insbesondere Geschäftsbeziehungen zum libyschen Geheimdienst zu unterhalten und mehrere MST-13 Timer nach Libyen geliefert zu haben. Zudem hatte die A. AG eines ihrer Büros in Zürich an die Firma D. vermietet, deren Inhaber die Libyer E. und F. (beides Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes) waren. Nicht zuletzt aufgrund dieser Befunde richtete sich der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden ab Ende 1991 auf die libysche Täterschaft. Der sogenannte "Lockerbie-Prozess" wurde
von einem nach schottischem Recht tagenden Gericht in Utrecht (NL) durchgeführt und mündete in einer lebenslangen Haftstrafe für den libyschen Staatsangehörigen E.. Der High Court eröffnete sein Urteil am 31. Januar 2001, welches durch den Appeal Court, High Court of Justiciary am 14. März 2002 bestätigt wurde. Im September 2003 forderte E. von den schottischen Behörden eine Wiederaufnahme des Verfahrens. In den darauf folgenden zwei Jahren wurde sein Fall von der Scottish Criminal Cases Review Commission (nachfolgend “SCCRC”) wiederaufgerollt. Der Beschluss der SCCRC wurde im Jahre 2007 veröffentlicht (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. C/5).

B. B. und die A. AG (zusammen nachfolgend "Anzeigeerstatter") reichten in Zusammenhang mit dem Lockerbie-Prozess am 10. und 19. November 2011 eine Anzeige gegen unbekannte Bedienstete des Bundes ein (SV.11.0190, 5.1). Letztendlich richteten sich die Vorwürfe konkret gegen den ehemaligen Bundespolizisten G.. Am 30. Oktober 1990 hatte die BA ein Rechtshilfeersuchen Grossbritanniens bewilligt, wobei G. schon am 2. Oktober 1990 als Beamter der Bundespolizei bei B. vorgesprochen und mehrere Fotografien von MST-13-Timern vorgezeigt hatte. Gemäss den Anzeigeerstattern soll G. den Angestellten der Beschwerdeführerin, Ingenieur H., bereits am 22. Juni 1989 in Zürich zur unrechtmässigen Herausgabe diverser Gegenstände bewegt haben. Einer dieser Gegenstände (eine MST-13 Timer-Platine) sei sodann manipuliert und als gefälschtes Beweisstück im Lockerbie-Prozess eingebracht worden, wobei G. diese Beweisfälschung durch Falschaussagen im Lockerbie-Prozess gedeckt habe. Als Konsequenz daraus habe auch die BA am 15. März 2000 eine Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord an 270 Menschen eröffnet, welche sodann am 31. März 2004 wieder eingestellt wurde. Darüber hinaus habe aufgrund der geschilderten Gegebenheiten die Abtretungsgläubigerin der Pan American World Airways Inc. eine Klage über USD 32 Mio. gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer eingereicht, was zu einer altrechtlichen Kreditschädigung nach dem im Jah­re 1989 in Kraft stehenden Art. 160 aStGB (nachfolgend "aStGB") geführt haben soll (act. 1, S. 3 ff.; act. 1.1, S. 3 ff.).

C. Am 17. März 2014 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen G. (act. 1.4). Am 17. November 2014 erliess der von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft im März 2014 eingesetzte a.o. Staatsanwalt des Bundes I. eine Nichtanhandnahmeverfügung (Akten a.o. StA I. Ordner 1, Nr. 58). Mit Beschluss BB.2014.155-156 bzw. BB.2014 177-178 vom 25. Juni 2015 hiess das Bundesstrafgericht u.a. ein Ausstandsbegehren gegen I. gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2014 auf. Es überwies das Verfahren zur Einsetzung eines neuen Verfahrensleiters an die Bundesanwaltschaft, wonach die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft mit Beschluss vom 17. August 2015 J. als a.o. Staatsanwalt des Bundes ernannte (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. A/1).

D. J. wurden am 20. August 2015 die Verfahrensakten zugestellt. Die öffentlich verfügbaren Urteile der schottischen Gerichte (Urteil des High Court of Justiciary vom 31. Januar 2001, Urteil des Appeal Court, High Court of Justiciary vom 14. März 2002) sowie der Beschluss des SCCRC wurden zu den Akten genommen. Ebenfalls wurden die Akten des damaligen Strafverfahrens gegen B. beigezogen (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. B/1). Mit Schreiben vom 27. November 2015 liess B. des Weiteren das Verhandlungsprotokoll des High Court of Justiciary einreichen (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. RA 1/7). In der Folge verfügte die BA, vertreten durch J., am 18. Januar 2016 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen gegen G. wegen Anstiftung zu Diebstahl (allenfalls Veruntreuung), falscher Anschuldigung, falschen Zeugnisses und Kreditschädigung (act 1.1).

E. Hiergegen gelangen die Anzeigeerstatter am 29. Januar 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2016 sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung (act. 1).

F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 beantragt die BA, vertreten durch J., die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Anzeigeerstatter reichten ihre Beschwerdereplik am 24. Februar 2016 ein (act. 7), welche der BA, vertreten durch J. sodann am 29. Februar 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2016 liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn 427; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 6; Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 9). Nach Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.).

1.3 Aneignungsdelikte wie Veruntreuung und Diebstahl schützen primär die Verfügungsmacht des Eigentümers. Obwohl der mit dem Eigentümer nicht identische Gewahrsamsinhaber oder Anvertrauende nicht unmittelbar verletzt ist, wird ihm aufgrund seines Interesses am Gebrauch der Sache Verletzteneigenschaft zugesprochen (BGE 118 IV 209 E. 3b; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO N. 54).

Gemäss den Beschwerdeführern hat G. den Angestellten der Beschwerdeführerin, Ingenieur H. am 22. Juni 1989 in Zürich dazu bewegt eine im Besitze der Beschwerdeführerin stehende MST-13 Timer-Platine an G. bzw. im Juli 1991 Produktionsfilme, von Hand geklebte Schablonen sowie Blaupausen der MST-13-Timer-Fabrikation an K., Detective Superintendent der Schottischen Polizei auszuhändigen (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. A/7). Hierbei könnte es sich um Anstiftung zu Diebstahl oder Veruntreuung handeln. Die Geschädigteneigenschaft sowohl der Beschwerdeführerin als Inhaberin sowie des Beschwerdeführers als potentieller Gewahrsamsinhaber der benannten Gegenstände ist zu bejahen, womit sich diesbezüglich beide als Privatkläger konstituieren können. Auch betreffend die Anzeige des altrechtlichen Tatbestands der Kreditschädigung nach Art. 160 aStGB, welche aufgrund einer am 6. Januar 2003 eingereichten Klage über USD 32 Mio. gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer eingereicht wurde, sind die Betroffenen als potentiell Geschädigte anzusehen, welchen das Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren, zukommt.

1.4 Die Beschwerdeführer werfen G. weiter vor, den Beschwerdeführer i.S.v. Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB falsch angeschuldigt bzw. gegenüber dem schottischen High Court falsche Zeugenaussagen i.S.v. Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB gemacht zu haben.

Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB schützt neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, womit der Nichtschuldige als geschädigte Person gilt (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO N. 80). Beim falschen Zeugnis hat die Rechtsprechung die Geschädigtenstellung etwa des durch ein falsches Zeugnis nach Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB benachteiligten Verfahrensbeteiligten bejaht (BGE 120 Ia 220 E. 3b, m.V. auf OGer ZH, ZR 1964, N. 42). Hat das falsche Zeugnis jedoch keinen Einfluss auf das Urteil, werden keine privaten Interessen beeinträchtigt und es fehlt an einer geschädigten Person (BGE 123 IV 184 E. 1c; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO N. 81).

Betreffend die falschen Anschuldigungen sah sich der Beschwerdeführer, nicht aber die Beschwerdeführerin einer Strafverfolgung ausgesetzt, womit Ersterer diesbezüglich als potentiell geschädigt gilt und die Rolle als Privatkläger in Frage kommt. Demgegenüber ist zumindest zweifelhaft, ob ein angeblich falsches Zeugnis G.s das Urteil im Lockerbie-Fall überhaupt hätte beeinflussen können. Der High Court in Schottland stützte seinen Entscheid insbesondere auf das am Unfallort gefundene MST-13 Timerfragment bezüglich welchem eine behauptete Beweisfälschung von der SCCRC kategorisch ausgeschlossen wurde (Beschluss der SCCRC, act. C/5, Ziff. 8.49 ff., 8.164 ff.). Ob ein angeblich falsches Zeugnis G.s betreffend die Behändigung des MST-13 Timerfragments oder damit in Zusammenhang stehende Befragungen das Urteil des Schottischen High Court zu beeinflussen vermochten, kann indessen an dieser Stelle offen bleiben, da die Beschwerde in diesem Punkte ohnehin abzuweisen ist (siehe dazu unten E. 2.7).

1.5 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer bezüglich der angezeigten Anstiftung zu Diebstahl bzw. Veruntreuung, der Kreditschädigung sowie einer allfälligen falschen Anschuldigung als Privatkläger konstituieren und ist somit beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdeführerin kann sich bezüglich der angezeigten Anstiftung zu Diebstahl bzw. Veruntreuung und der Kreditschädigung als Privatklägerin konstituieren und ist somit beschwerdelegitimiert.

2.

2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2). Ein Verfahrenshindernis stellt insbesondere die Verjährung dar. Diese kann allerdings nur bei klarem Sachverhalt zur Nichtanhandnahme führen; nicht aber, wenn zuerst mittels lex mitior geprüft werden muss, ob die Verjährung schon eingetreten ist. (Omlin, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 10). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 m.H. auf Cornelia Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 183). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (Hürlimann, a.a.O., S. 107 f.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 550). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013).

2.2 Die Beschwerdeführer werfen G. zusammengefasst vor, er habe am 22. Juni 1989 den bei der Beschwerdeführerin angestellten H. dazu bewegt, eine im Besitze der Beschwerdeführerin stehende MST-13 Timer-Platine an ihn (G.) herauszugeben bzw. im Juli 1991 Produktionsfilme, von Hand geklebte Schablonen sowie Blaupausen der MST-13-Timer-Fabrikation an K., Detective Superintendent der Schottischen Polizei auszuhändigen (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. A/7). Ein Teil dieses Timerfragments sei sodann manipuliert und als gefälschtes Beweisstück im Lockerbie-Prozess eingebracht worden, wobei G. diese Beweisfälschung durch seine Falschaussage gedeckt habe. Im Zusammenhang mit dem Lockerbie-Prozess sei – aufgrund einer gemäss Beschwerdeführer falschen Anschuldigung G.s – überdies am 15. März 2000 eine Voruntersuchung durch die BA gegen den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord an 270 Menschen eröffnet worden, welche sodann am 31. März 2004 wieder eingestellt worden sei (act. 1, S. 3 ff.; act. 1.1, S. 3 ff.). Ebenfalls zeigten die Beschwerdeführer eine als altrechtlich zu qualifizierende Kreditschädigung nach Art. 160 aStGB an, welche durch eine am 6. Januar 2003 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich eingereichten Klage der Abtretungsgläubigerin der Pan American World Airways Inc. über USD 32 Mio. gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer erfolgt sein soll (SV.11.0190-LP, 5.1).

2.3 Das aStGB regelte die Verfolgungsverjährung gleich wie das StGB aus dem Jahre 1989. Gemäss Art. 70 aStGB verjährte die Strafverfolgung in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht war bzw. in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war. Für strafbare Taten, welche mit einer anderen Strafe bedroht waren, galt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Die Verjährung begann mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführte (Art. 71 aStGB). Sie wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid, unterbrochen (Art. 72 Abs. 2 aStGB). Die Strafverfolgung verjährte jedoch in jedem Fall, sobald die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte – bei Übertretungen und Ehrverletzungen um das Doppelte – überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Das Verjährungsrecht wurde seither verschiedentlich angepasst, wobei insbesondere auf die Verlängerung der Verjährungsfristen sowie die Abschaffung der Institute des Ruhens und der Unterbrechung hinzuweisen ist (Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Verlängerung der Verfolgungsverjährung], BBl 2012 S. 9260). Das zurzeit geltende Verjährungsrecht sieht für Taten, welche mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Strafverfolgungsverjährungsfrist von 30 bzw. für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, eine solche von 15 und für alle übrigen eine von 7 Jahren vor. Gemäss dem Rückwirkungsverbot gilt, dass jede Handlung nach dem Gesetz zu beurteilen ist, das zum Zeitpunkt der Tathandlung in Kraft ist (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Ein Strafgesetz darf somit keine Rückwirkung auf Verhaltensweisen haben, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. Das Rückwirkungsverbot wird jedoch durch den Rechtsgrundsatz der «Lex mitior» (milderes Recht) relativiert: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Strafgesetz
anwendbar, sofern es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Im Bereich des Verjährungsrechts ist der Grundsatz der «Lex mitior» explizit in Artikel 389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB verankert. Die Anwendung einer neuen Verjährungsfrist auf einen Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten dieser Frist ereignet hat, ist gemäss dieser Bestimmung nur dann möglich, wenn sie für den Täter günstiger ist. Die Revision des Verjährungsrechts stellt bei gewissen Vergehen eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar, weshalb auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten der neuen, verlängerten Frist eingetreten sind, noch die alte (mildere) Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt (Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Verlängerung der Verfolgungsverjährung], BBl 2012 S. 9270).

Gemäss Art. 137 Ziff. 1 aStGB wurde mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnahm, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, was mithin der Strafdrohung des geltenden Tatbestandes des einfachen Diebstahls entspricht (Art. 139 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Gemäss Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB wird wegen einer Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der früheren Fassung des Gesetzes stellte die Veruntreuung ein blosses Vergehen dar. Die relative Verjährungsfrist für die Strafverfolgung betrug gemäss Art. 70 Abs. 3 aStGB fünf Jahre; die absolute Verjährung trat nach Ablauf von siebeneinhalb Jahren ein (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird als Anstifter nach altem wie neuem Recht gleichermassen nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
aStGB / Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB).

Mit dem neuen Allgemeinen Teil StGB wurde neu mit Art. 97 Abs. 3 festgehalten, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Altrechtlich konnte eine Verjährung noch mittels (ordentlichem) Rechtsmittel erreicht werden (Trechsel/Capus, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 97 N. 11). Diesbezüglich ist das alte Recht je nach konkreter Konstellation lex mitior. Ungeachtet davon sind die vermeintlichen Anstiftungen zu Diebstählen bzw. Veruntreuungen begangen in den Jahren 1989 und 1991 sowohl gemäss altem wie auch neuem Verjährungsrecht aufgrund Zeitablaufs klar verjährt, womit eine Prüfung gemäss dem Grundsatz der «Lex mitior» für die Strafverfolgungsbehörde obsolet war. Die Nichtanhandnahme ist in diesen Punkten entsprechend wegen des Vorliegens negativer Prozessvoraussetzungen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführer geht fehl.

2.4

2.4.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen bewegt sich von sechs Monaten bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bzw. von 1 – 360 Tagessätzen Geldstrafe (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB N. 31). Die Tathandlung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB bezieht sich dabei auf Äusserungen aller Art, wobei die Bezichtigung das Begehen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung betreffen muss. Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestandes beziehen, jedoch unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Es genügt eine mündliche oder schriftliche Anzeige im weitesten Sinn des Wortes, die geeignet ist, einen Anfangsverdacht zu begründen (BGE 132 IV 20, E. 4.2). Strafbar ist die falsche Anschuldigung jedoch nur, wenn sie bei einer Behörde vorgenommen wird. Ausreichend ist dabei, dass der Beschuldigte so vorgeht, dass die Behörde nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Kenntnis erlangt und kraft dessen von Amtes wegen handelt. Kontrovers ist demgegenüber, ob der Tatbestand auch durch die Mitteilung an eine ausländische Behörde erfüllt werden kann (bejahend BGE 89 IV 204; a.M. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB N. 22 m.w.H.). Darüber hinaus umfasst der Auffangtatbestand gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB auch Bezichtigungen eines Nichtschuldigen – ohne dass bestimmte Merkmale von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 erfüllt sein müssen –, welche nicht bei einer Behörde erfolgen, der Täter aber damit rechnen kann, dass sein Handeln dazu führt, dass eine Behörde informiert wird. Können öffentlich erfolgte Beschuldigungen i.w.S. als «bei der Behörde» erfolgt betrachtet werden, so geht es hier etwa darum, dass Privatpersonen so desinformiert werden, dass ein Täter damit rechnen kann, sie würden die gewonnenen Informationen oder Erkenntnisse an die Behörde weiterleiten. Nach h.L. fallen darunter nur averbale, mittelbare Beschuldigungen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB N. 23 ff.).

2.4.2 Die Beschwerdeführer berufen sich schwergewichtig auf ein vom 18. Juli 2007 datierendes Affidavit H.s, in welchem dieser sinngemäss festhält, während der Strafuntersuchung und vor dem schottischen Gericht unrichtig ausgesagt zu haben. In Zusammenhang mit dem herausgegebenen Timerfragment bestätige er, eine bei der Produktion von drei Prototypen zerbrochene dritte Schaltplatine nicht vernichtet, sondern am 22. Juni 1989 ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin einem Ermittler übergeben zu haben. Er habe anschliessend bei einer Befragung vom 23. April 1990 betreffend das Lockerbie-Attentat, wo ihm ein Foto des an der Unfallstelle gefundenen Timerfragments vorgelegt wurde, aufgrund diverser Fertigungsmerkmale erkannt, dass das auf dem Foto abgebildete Fragment von seinem am 22. Juni 1989 herausgegebenen, nicht betriebsfähigen MST-13 Prototype PC-board abstamme. Über diese wahren Hintergründe habe er bei der Gerichtsverhandlung wegen Depressions- und Angstsituationen nicht aufgeklärt (act. 1.5). Schwergewichtig daraus schliessen die Beschwerdeführer auf eine Verstrickung der Bundespolizei in Manipulationen bei den Ermittlungen zum Attentat von Lockerbie (act. 1, S. 3 f.). Im Wesentlichen liege eine Beweisfälschung vor, die G. durch Falschaussagen gedeckt habe (SV.11.0190, 5.1), was letzten Endes am 15. März 2000 zu der Eröffnung einer Voruntersuchung durch die eidgenössische Untersuchungsrichterin wegen Verdachts der Gehilfenschaft zu vollendetem Mordversuch gegen den Beschwerdeführer sowie gegen Unbekannt wegen Gehilfenschaft zu Mord geführt haben soll. Diese Untersuchung wurde sodann am 31. März 2004 wieder eingestellt (Akten a.o. StA J. Ordner 1, Nr. B/2).

Die Beschwerdegegnerin verweist in Zusammenhang mit den Beweismanipulationen auf den sich in Zusammenhang mit der Überprüfung des Lockerbie-Prozesses gefällten Beschluss der SCCRC vom Jahre 2007, worin der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf eines Fehlurteils betreffend die Timerplatine explizit verneint wurde. Die SCCRC setzte sich im Rahmen der Überprüfung der behaupteten Beweisfälschung eingehend mit der farblichen Erscheinung des am Unfallort gefundenen Timerfragments bei unterschiedlicher Beleuchtung, der Anzahl Fiberglasschichten, der ein- bzw. zweiseitigen Beschichtung sowie der angeblichen nachträglichen Veränderungen auseinander und folgerte – entgegen den im Wesentlichen in der eben dargestellten Form bei der SCCRC vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers –, dass die (auch H. präsentierten) Fotografien des Fragments zu dem am Unfallort gefundenen Fragment gehörten und dieses von einem MST-13-Timer stammte (Beschluss der SCCRC, act. C/5, Ziff. 8.49 ff., 8.164 ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer seine bereits bei der SCCRC vorgebrachten und abgewiesenen Einwände betreffend die Beweismanipulation um Behauptungen H.s in Form eines Affidavits ergänzt, kann ausgeschlossen werden, dass diese Behauptungen den auf eingängige Untersuchungen gestützten Entscheid der SCCRC hätten umzustossen vermögen. Die Beschwerdegegnerin macht zusätzlich zurecht geltend, das von den Beschwerdeführern eingebrachte Affidavit lasse ausser Acht, dass die für den Anschlag verwendete Platine auch von den übrigen Prototypen oder den nicht spezifizierten Lieferungen an Libyen hätte stammen können und nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet, notwendigerweise das behändigte MST-13 Fragment als manipuliertes Beweisstück in den Prozess eingebracht worden sein muss (act. 1.1, S. 10). So vermochten sich weder der Beschwerdeführer noch H. im Zeitpunkt der ersten Einvernahme daran zu erinnern, wie viele MST-13 Timer produziert und wohin diese geliefert worden waren. Entsprechend ist unklar, welche Timer bzw. Bestandteile mit welchen Spezifikationen auf welchem Weg nach Libyen gelangt waren (Lockerbie, Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt in Sachen Flugzeugabsturz in Lockerbie Schottland am 21. Dezember 1988 - Verschiedene Unterlagen, Register 3). Die Beschwerdegegnerin durfte eine Beweismanipulation
mit Fug und Recht gestützt auf die ihr vorliegenden Akten ausschliessen. Die Frage, ob G. eine Beweismanipulation mit Aussagen deckte, stellte sich hiernach nicht mehr. Die von G. gemachten Aussagen – er habe die Fotos des Timerfragments erstmals im September 1990 gesehen und auch dem Beschwerdeführer bis dahin keine solchen Fotos gezeigt bzw. er habe mit seinem Vorgesetzten beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit im Jahre 1984 an Libyen gelieferten Motorola-Pagern und in Aktenkoffern eingebauten Sendeanlagen vorgesprochen – waren nicht geeignet, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Es handelt sich hierbei allenfalls um direkt bei einer ausländischen Behörde getätigte verbale Äusserungen ohne den Beschwerdeführer inhaltlich eines begangenen Delikts für schuldig zu erachten bzw. zu verdächtigen. Selbst in Verbindung mit der unrechtmässigen Behändigung und Übergabe einer MST-13 Timer-Platine an eine ausländische Strafbehörde, ist nicht ersichtlich, dass G. die Absicht hatte, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Der Straftatbestand des Art. 303 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB ist demnach eindeutig nicht erfüllt.

Anzumerken bleibt, dass die Eröffnung der Voruntersuchung am 15. März 2000 durch die eidgenössische Untersuchungsrichterin wegen Verdachts der Gehilfenschaft zu vollendetem Mordversuch vorwiegend auf die Tatsache zurückzuführen war, dass die Polizei in den Trümmern das Fragment einer MST-13 Timerplatine gefunden hatte, welche der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnte. Die Beschwerdeführerin räumte ein, MST-13 Timerplatinen u.a. an libysche Abnehmer geliefert zu haben. Sie baute diese in Schaltuhren ein, die zur Fernzündung von Sprengladungen geeignet waren und nachweislich in Zusammenhang mit verschiedenen Sprengstoffanschlägen oder deren Vorbereitung standen. Einen anderen Zweck als die Fernzündung von Bomben vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darzulegen (Lockerbie, Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt in Sachen Flugzeugabsturz in Lockerbie Schottland am 21. Dezember 1988 - Verschiedene Unterlagen, Register 1: Antrag auf Durchführung der Voruntersuchung vom 19. Januar 2000). Überdies war es der Beschwerdeführer selbst, der ein Schreiben an die CIA verfasste, worin er die Möglichkeit erwähnte, dass Gaddafi und weitere Libyer für das Lockerbie-Attentat verantwortlich gewesen sein könnten. In der Einvernahme vom 15. Januar 1991 gab er zu Protokoll, bei solchen Anschlägen denke man immer die Libyer könnten damit etwas zu tun haben. Das hatte ihn allerdings nicht davon abgehalten, nach dem Anschlag weiterhin Geschäftsbeziehungen mit dem libyschen Geheimdienst zu unterhalten (Lockerbie, Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt in Sachen Flugzeugabsturz in Lockerbie Schottland am 21. Dezember 1988 - Verschiedene Unterlagen, Register 3).

Zum von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwand, das EJPD habe bei Erlass seiner Ermächtigungsverfügung vom 17. März 2014 wohl nicht daran gedacht, dass nach fast zwei Jahren eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird (act. 1, S. 14), gilt es festzuhalten, dass das EJPD in besagtem Schreiben ausführt, bei der Prüfung nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz,VG; SR 170.32) ginge es nicht um die materielle Frage der Schuld eines Beamten, sondern nur um die verfahrensrechtliche Erteilung der Ermächtigung als Prozessvoraussetzung. Ihre Erteilung ermögliche die Strafverfolgung des Beamten, erzeuge aber keine Strafverfolgungspflicht. Die BA könne trotz Ermächtigungserteilung die Strafverfolgung einstellen, resp. die Nichtanhandnahme verfügen (Akten a.o. StA I. Ordner 1, Nr. 1). Ebenso wenig ersichtlich ist, was die Beschwerdeführer aus dem Antrag zum Entscheid an den Bundesanwalt vom 30. Juli 2012 für sich ableiten wollen (act. 7, S. 2), hält dieser doch gerade fest, ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Kantons Zürich belege, dass der an G. übergebene Timer gerade nicht mit dem als Beweisstück präsentierten Timerfragment der schottischen Behörde identisch sein könne (act. 1.3).

2.4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die allfällig unrechtmässige Behändigung eines MST-13 Timers mit den diesbezüglich von G. getätigten gegebenenfalls falschen Aussagen für sich alleine den Straftatbestand des Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB eindeutig nicht erfüllt und eine Beweismanipulation gestützt auf die vorliegenden Akten – auch ohne Beizug weiterer vermeintlich existierender Gutachten – von der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden durfte. Eine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt, liegt nicht vor, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.

2.5 Wegen einer Kreditschädigung gemäss Art. 160 aStGB wurde auf Antrag bestraft, wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigte oder ernsthaft gefährdete. In dieser Bestimmung bezeichnet das Wort Kredit ein immaterielles Rechtsgut vermögensrechtlichen Inhalts. Träger dieses Rechtsgutes sind Personen, die im Rufe stehen, ihre Verpflichtungen wirtschaftlichen Inhalts bei Fälligkeit zu erfüllen (BGE 72 IV 18). Erforderlich ist dabei eine erhebliche Schädigung oder ernstliche Gefährdung des Kredites. Das zurzeit geltende StGB enthält keine der Kreditschädigung gemäss Art. 160 aStGB entsprechende Strafnorm mehr. Die Beschwerdeführer verkennen, dass G. mit der von der Abtretungsgläubigerin der Pan American World Airways eingereichten Klage in keinem Zusammenhang steht und selbst das Einreichen der Klage aufgrund der engen Auslegung des Begriffes «Kredit» gemäss Art. 160 aStGB keinen Anhaltspunkt für eine Kreditschädigung darstellt (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung] sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung [Strafbestimmungen], BBl 1991 S. 1056). Auch in diesem Punkt erfolgte die Nichtanhandnahme rechtens und ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

2.6 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB). Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 307 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB). Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 307 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB). Der Rechtsschutz erstreckt sich jedoch nur auf schweizerische Verfahren (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB N. 6). Ein angeblich falsches Zeugnis G.s in einem ausländischen Verfahren erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB eindeutig nicht, weshalb die Nichtanhandnahme auch hier nicht zu beanstanden ist.

2.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden Akten zu Recht davon ausgehen durfte, dass die fraglichen Tatbestände im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO offensichtlich nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO bestehen. Obwohl die Beschwerdeführer ihre Anliegen ausführlich vorbringen, ist vorliegend kein hinreichender Anfangsverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO gegeben, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, den 8. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

- J., a.o. Staatsanwalt des Bundes

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2016.24
Datum : 07. Juni 2016
Publiziert : 20. Juli 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
24 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
303 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
307 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StPO: 115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
310 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
322 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
118-IV-209 • 120-IA-220 • 123-IV-184 • 132-IV-20 • 137-IV-285 • 72-IV-17 • 89-IV-204
Weitere Urteile ab 2000
6B_830/2013
Stichwortregister
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strafverfolgung • falsches zeugnis • freiheitsstrafe • libyen • strafuntersuchung • verdacht • beschwerdekammer • diebstahl • bundesstrafgericht • geldstrafe • lex mitior • sachverhalt • strafanzeige • falsche anschuldigung • gehilfenschaft • staatsanwalt • attentat • strafbare handlung • inkrafttreten • nichtschuld
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Entscheide BstGer
BB.2014.155 • BB.2016.24
BBl
1991/1056 • 2006/1169 • 2006/1308 • 2012/9260 • 2012/9270