Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.97
Beschluss vom 7. August 2018 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
2. B., Beschwerdegegner
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
Sachverhalt:
A. Am 18. November 2017 erstatteten A. für sich und im Namen des Vereins C. sowie D. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen B. eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, mutmasslich begangen durch die am 6. und 11. November 2017 auf Facebook verfassten Beiträge (act. 1.4). Die BA vereinigte am 6. Dezember 2017 die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen B. geführten Verfahren und ordnete in Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungsdelikte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung an (act. 5.4). Die dagegen von A., Verein C. und D. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die BA an, ein Untersuchungsverfahren gegen B. wegen übler Nachrede zum Nachteil von A. zu eröffnen (act. 5.5).
B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 dehnte die BA das bei ihr hängige Verfahren gegen B. auf den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von A. aus (act. 5.6). Gleichentags kündigte die BA den bevorstehenden Abschluss ihrer Strafuntersuchung an und gab den Parteien ihre Absicht bekannt, das Verfahren gegen B. wegen übler Nachrede einzustellen (act. 5.7, 5.8). Am 23. Mai 2018 verfügte die BA die Einstellung des Strafverfahrens gegen B. wegen übler Nachrede zu Lasten von A. (act. 1.8=5.9).
C. Dagegen liess A. am 4. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die BA sei anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen (act. 1). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 20. Juni 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. 5). Die Stellungnahme von B. vom 20. Juni 2018 wurde der BA und A. am 22. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss der angefochtenen Verfügung als Privatkläger konstituiert (act. 1.8=5.9) und ist als Träger des Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 stellt vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich mit der „formellen“ Eröffnung der Untersuchung und dem anschliessenden Erlass einer Einstellungsverfügung begnügt, ohne jegliche Untersuchungshandlungen durchgeführt zu haben. Damit habe sie sich über den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 hinweggesetzt. Zudem gehe die Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht von der offensichtlichen Straflosigkeit aus (act. 1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
2.3
2.3.1 Nach Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2.3.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2.3.3 Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers bzw. -zuschauers oder -hörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweisen). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3 und 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist geeignet, im Sinne von Art. 173

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2.4
2.4.1 In der Strafanzeige vom 18. November 2017 wird dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen, einen Beitrag des Vereins C. auf seiner Facebook-Seite sinngemäss wie folgt kommentiert zu haben: „Alle lachen, allen geht es gut, nur einem nicht: dem Hund mit Maulkorb. Das ist Tierquälerei, was aber nicht verwunderlich ist, denn überall wo A. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien.“ Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschwerdegegner 2 seinen Kommentar zwar daraufhin gelöscht habe, dessen Inhalt sei jedoch durch den Kommentar von E. vom 7. November 2017 auf der Facebook-Seite des Vereins C. indiziert (act. 1.4).
In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2018 bestätigte der Beschwerdegegner 2, dass er am 6. November 2017 den Facebook-Beitrag des Vereins C. betreffend Hund mit Maulkorb kommentiert und gesagt habe, dass es sich dabei um Tierquälerei handle. Er habe jedoch nie die Absicht verfolgt, mit dem Beitrag betreffend dem Hund mit Maulkorb irgendwelche Personen oder Tierschutzorganisationen zu schädigen (act. 6).
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete die angezeigte Textpassage betreffend den Hund in der angefochtenen Verfügung zurecht als nicht ehrenrührig. In der Schweiz ist das (sachgemässe) Anbringen eines Maulkorbes nicht verboten. Das Tragen eines Maulkorbes kann in bestimmten Situationen geboten sein und ist für einige Hunderassen sogar von Gesetzes wegen vorgeschrieben (siehe bspw. Art. 7 Abs. 5

SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 7 Konzession und Bewilligung - Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099 erteilt. |
2.5
2.5.1 Laut den Angaben in der Strafanzeige soll der Beschwerdegegner 2 gegenüber dem Beschwerdeführer auch einen generellen Vorwurf von Tierquälerei erhoben haben (act. 1.4). Im Gegensatz zum ersten Vorwurf, bestreitet der Beschwerdegegner 2 die zweite vom Beschwerdeführer behauptete Passage „[…] was aber nicht verwunderlich ist, denn überall wo A. auftaucht, passieren unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien.“ verfasst zu haben. Zur Klärung des Sachverhalts ersuchte der Beschwerdegegner 2 das Gericht, den damaligen von ihm gelöschten Facebook-Beitrag vom 6. November 2017 wiederherzustellen und gestützt darauf zu beurteilen, ob ein Straftatbestand erfüllt sei (act. 6).
Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vorwurf, wonach überall wo der Beschwerdeführer auftauche, unter seiner (Mit-)Verantwortung Tierquälereien passieren würden, als nicht genügend konkret, um diesen als strafrechtlich relevant qualifizieren zu können (act. 1.8).
2.5.2 In der Erwägung 3.5 des Beschlusses BB.2017.215-217 der Beschwerdekammer vom 3. Mai 2018 wurde die Beschwerdegegnerin 1 angewiesen, in Bezug auf den Vorwurf der Tierquälerei zum Nachteil des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung zu eröffnen und eigene oder polizeiliche Ermittlungen vorzunehmen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdegegnerin 1 lediglich formell ein Verfahren eröffnet, ohne dass eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Insbesondere wird von der Beschwerdegegnerin 1 nicht behauptet, den Beschwerdegegner 2 diesbezüglich einvernommen oder seinen Computer durchsucht zu haben. Dies obschon der Beschwerdegegner 2 bereits im Beschwerdeverfahren BB.2017.215-217 eine Durchsuchung seines Computers angeboten hatte (BB.2017.215-27, act. 21). Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin 1 ohne Kenntnis des Wortlautes des fraglichen Facebook-Beitrages vom 6. November 2017 die klare Straflosigkeit feststellen konnte. Das Gericht kann die strafrechtliche Relevanz des – vom Beschwerdegegner 2 bestrittenen – Beitrages jedenfalls nicht beurteilen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
2.6 Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 sowohl den generellen Vorwurf der Tierquälerei als auch den Vorwurf hinsichtlich des Maulkorbes in der angefochtenen Verfügung in einer Dispositivziffer eingestellt hat (act. 1.8), ist die Beschwerde gesamthaft gutzuheissen und die Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben.
2.7 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
3.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
In der Kostennote vom 4. Juli 2018 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Zeit nach Erlass der Einstellungsverfügung am 23. Mai 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘386.10 geltend (act. 8). Das Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren belaufe sich auf Fr. 3‘037.50 (12.15 Stunden à Fr. 250.--). Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des Verfahrensgegenstandes, des geringen Umfanges der Verfahrensakten und des Umfanges der Beschwerde als zu hoch und ist ermessensweise auf 10 Stunden zu reduzieren. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- liegt über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 106.50 und die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 2‘591.80 (inkl. MwSt. und Spesen). Somit hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘591.80 auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin 1 wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts der üblen Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘591.80 auszurichten.
Bellinzona, 7. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler
- Bundesanwaltschaft
- B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.