Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_785/2009
Urteil vom 23. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Häne.
Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug, Veruntreuung, Freiheitsberaubung; Verjährung, Strafzumessung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, verurteilte X.________ am 2. Juli 2009 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889218 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; |
b | ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. |
c | ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. |
d | ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; |
e | ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. |

SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 147 Führer aus dem Ausland - 1. Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, |
|
1 | Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Mai 2008 sei hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend Betrug (Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2009 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2009 sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs (ND 33, 34) an. Die Vorinstanz geht diesbezüglich von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 28 f.):
Der Beschwerdeführer liess der Geschädigten A.________Versicherung am 4. März 2005 über B.________, Mitglied des Verwaltungsrats der C.________AG, eine Rechnung vom 12. Februar 2005 betreffend die Reparatur der Frontscheibe eines Cars durch die "D.________Autowerkstatt" in Serbien zukommen. Diese Rechnung lautete auf Dinar 390'000.--. Ihr waren zwei Fotografien einer beschädigten Frontscheibe eines Cars beigelegt. Die Geschädigte überwies der C.________AG gestützt darauf Fr. 7'600.--. Es war tatsächlich zu einem Frontscheibenschaden gekommen, aber der Beschwerdeführer hatte mit der "D.________Autowerkstatt" die Ausstellung einer gegenüber dem effektiven Reparaturpreis um Fr. 2'000.-- erhöhten Rechnung vereinbart. Die beigelegten Fotografien waren von einem anderen Fahrzeug aufgenommen worden.
Am 21. April 2005 meldete B.________ der Geschädigten, derselbe Bus der C.________AG habe in Ungarn einen Scheibenschaden erlitten, der im "E.________Busbetrieb" repariert worden sei. Gemäss Schadenmeldung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 zuhanden der Geschädigten war am 15. April 2005 ein Fasan mit der Frontscheibe des Busses kollidiert und der Schaden in Ungarn für ca. Fr. 9'800.-- repariert worden. Er legte der Meldung eine um ca. Fr. 3'000.-- überhöhte Rechnung des "F.________Busbetriebs" über Florint 1'528'800.-- (ca. Fr. 9'800.--) und eine Fotografie einer defekten Car-Windschutzscheibe bei. Gestützt auf diese Meldung bezahlte die Geschädigte der C.________AG Ende Mai 2005 den aufgrund eines Expertenberichts gegenüber der Forderung des Beschwerdeführers reduzierten Betrag von Fr. 7'200.--. Der Bus hatte tatsächlich einen Frontscheibenschaden erlitten. Die der Schadenmeldung beigelegte Fotografie betraf aber einen anderen Bus.
Die Vorinstanz erwägt, die Verwendung von rechtswidrig erlangten Urkunden und Belegen stelle grundsätzlich eine besondere Machenschaft dar und sei daher arglistig im Sinne des Betrugstatbestands. Der Beschwerdeführer habe dieses Kriterium erfüllt. Der Geschädigten könne nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechnungen respektive die gemeldeten Schäden keiner näheren Prüfung unterzogen. Dies wäre im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen auch nicht möglich gewesen, da die Reparaturen bereits erfolgt seien. Hinsichtlich der Rechnungen und der geltend gemachten Beträge hätten keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten vorgelegen. Im Fall des Schadens in Ungarn sei gestützt auf einen Expertenbericht ein geringerer Betrag ausbezahlt worden. Die Geschädigte habe somit eine gewisse Diligenz walten lassen. Die den Rechnungen beigelegten Fotografien würden zusätzlich eine Machenschaft darstellen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Sachbearbeiter könne nicht erkennen, dass es sich nicht um das Unfallfahrzeug handle. Da betrügerische Machenschaften vorlägen und nicht einfache Lügen, könne offenbleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass seine Angaben nicht überprüft würden (angefochtenes Urteil S. 29-31).
1.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Den Tatbestand erfüllt nur eine arglistige Täuschung. Arglist ist unter anderem gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient, d.h. den andern durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, namentlich durch Verwendung von rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden und Belegen, täuscht. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. So sind beispielsweise die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers zu berücksichtigen. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Arglist wird aber auch bei
einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben ist nach der Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude und bei betrügerischen Machenschaften von Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Opfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Ob eine Täuschung arglistig ist, hängt nicht von ihrem Gelingen ab (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; je mit Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Täuschung der Versicherungsgesellschaft unwahre Rechnungen ein, die von der Autogarage, die angeblich die betreffende Reparatur vorgenommen hatte, erstellt worden waren. Dieses Vorgehen ist jeweils als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Der Umstand, dass das Erstellen der überhöhten Rechnung nicht als Falschbeurkundung strafbar ist, ändert daran nichts (BGE 120 IV 14 E. 2b S. 16; Urteil des Bundesgerichts 6S.110/2004 vom 8. Juli 2004 E. 7.2.2). Die Täuschung war aufgrund der konkreten Umstände erschwert durchschaubar, was dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein muss. Unter den gegebenen Umständen ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer mit einer Überprüfung der eingereichten Rechnungen rechnete. Dass der in Rechnung gestellte Betrag in einem Fall aufgrund einer Expertise herabgesetzt wurde, ändert an der Arglist nichts, da diese nicht vom Gelingen der Täuschung abhängt. Der Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet bzw. leichtfertig gehandelt zu haben.
Der Beschwerdeführer behauptet, es werde ihm in der Anklageschrift lediglich ein Fall vorgeworfen, in welchem er eine Fotografie einer defekten Frontscheibe eingereicht habe. Dem ist nicht so, wie sich aus der Anklageschrift (S. 35 ff.) ergibt. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die vom Beschwerdeführer beigelegten Fotografien stammten gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 29) von einem anderen Bus. Dies stimmt im Anklagepunkt ND 33 mit der Anklageschrift überein. Allerdings stammten die Fotografien im Anklagepunkt ND 34 laut Anklageschrift "nicht vom genannten Vorfall". Insoweit weicht die Feststellung der Vorinstanz, die Fotografien stammten von einem anderen Bus, möglicherweise von der Anklage ab. Diese geringfügige Abweichung stellt jedoch keine Verletzung des Anklageprinzips dar, gemäss welchem die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt. Entscheidend ist, dass der in Rechnung gestellte Schaden nicht dem durch die beigelegten Fotografien dokumentierten Schaden entspricht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ficht auch seine Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung (ND 1, 2, 19-32) an. Die Vorinstanz führt aus, der objektive Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
Gardasee-Arrangement einbezahlten Beträge fast unmittelbar nach deren Eingang in bar abgehoben und zur Begleichung offener Schulden verwendet. Damit habe er die entsprechenden Beträge im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2.2 Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 und 6.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Wird Geld ausgehändigt, um eigene Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger zu erfüllen, kann der Betrag nicht als anvertraut gelten. Dies gilt auch, wenn die Zahlung dem Empfänger die Honorierung der Ansprüche eines Dritten ermöglichen soll. Unterlässt es jemand entgegen den von einer oder beiden Seiten gehegten Erwartungen, einen ihm ausbezahlten Betrag an einen Dritten weiterzuleiten, kann das Geld nur als anvertraut gelten, wenn er diese Aufgabe als direkter oder indirekter Stellvertreter des Zahlenden oder des Dritten zu erfüllen hat. Der Tatbestand ist nicht gegeben, wenn der Empfänger das Geld auf eigene Rechnung erhält, auch wenn er sich gegenüber der einen oder anderen Seite zur Weiterleitung verpflichtet hat (Rehberg/ Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 112).
2.3 Die von den Geschädigten an den Beschwerdeführer überwiesenen Beträge stellen Leistungen für eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung dar. Es handelt sich nicht um Beträge, die dieser in fremdem Interesse in einer bestimmten Weise hätte investieren müssen. Die Geschädigten waren keine Investoren, sondern Kunden, die eine Reise erwarben. Der Beschwerdeführer war vertraglich nicht verpflichtet, die ihm überwiesenen Zahlungen in einer bestimmten Weise zu verwenden. Er nahm die Gelder für sich selbst bzw. für sein Unternehmen ein. Aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen nur Ansprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2 S. 30 mit Hinweisen). Die von den Kunden überwiesenen Vermögenswerte waren daher nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht zu haben.
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe eine Verhaftung von H.________ aufgrund der falschen Anschuldigung zumindest in Kauf genommen. Dieser sei vom 31. August 2005 um 6.05 Uhr bis am 1. September 2005 um 13.00 Uhr inhaftiert gewesen. Die Untersuchung gegen H.________ sei eingestellt und diesem eine Genugtuung zugesprochen worden. Es könne kein Zweifel an den (letztlich auch eingestandenen) Absichten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Inhaftierung von H.________ bestehen. Er habe unter anderem ausgesagt, H.________ habe die Verhaftung verdient. Zudem sei der Beschwerdeführer selbst aufgrund des Verdachts, einen Betrug bezüglich des Frontscheibenvorfalls in Serbien begangen zu haben, am 30. August 2005 verhaftet worden. Er könne nicht ernsthaft behaupten, nicht mit der Verhaftung von H.________ gerechnet zu haben, wenn er diesen der Beteiligung am fraglichen Betrug bezichtigt habe.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, andere von ihm als Mitbeteiligte bezeichnete Personen hätten sich nicht in Untersuchungshaft befunden. Die Verhaftung von H.________ sei überflüssig gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen. Damit mangle es ihm am Vorsatz.
3.3 Freiheitsberaubung begeht nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz, er habe die Verhaftung von H.________ in Kauf genommen, vorbringt, erschöpft sich grösstenteils in appellatorischer Kritik. Er legt nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Zudem ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz von den willkürfrei festgestellten Umständen nicht auf eventualvorsätzliche Vorgehensweise hätte schliessen dürfen. Weder die Sachverhaltsfeststellung noch der Schluss auf Eventualvorsatz sind zu beanstanden.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
|
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich verschiedener Delikte zu Unrecht nicht die Bestimmungen des alten Rechts als "lex mitior" angewandt. Die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 95 Ziff. 1 al. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; |
b | ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. |
c | ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. |
d | ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; |
e | ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. |
4.3 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, geändert worden. Danach verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe als Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging (Art. 70 Abs. 1 lit. c

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
|
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
|
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134 |
Hälfte überschritten werden durfte (Art. 72

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
|
a | juristische Personen des Privatrechts; |
b | juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; |
c | Gesellschaften; |
d | Einzelfirmen143. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
4.4 Der Beschwerdeführer beging die Widerhandlungen im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 al. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; |
b | ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. |
c | ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. |
d | ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; |
e | ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. |
4.5 Der Beschwerdeführer unterliess die ordnungsgemässe Buchführung nach Art. 166

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889218 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.6 Die Beschwerde ist in diesem Punkt hinsichtlich der Widerhandlungen im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 al. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; |
b | ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. |
c | ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. |
d | ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; |
e | ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Gemäss Art. 47 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Staatsanwaltschaft ihren Strafantrag von viereinhalb auf vier Jahre reduzierte, indem sie die Bestätigung des auf vier Jahre Freiheitsstrafe lautenden erstinstanzlichen Urteils verlangte (angefochtenes Urteil S. 7).
5.3 Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Dauer des Verfahrens sei insbesondere angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe, deren Komplexität und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis weit ins Jahr 2006 delinquierte, nicht übermässig lange. Der Beschwerdeführer habe lediglich in der Zeit zwischen Juni 2002 und September 2003 nicht delinquiert. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Themenkomplex "G.________" nicht vor September 2003 anklagte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich der ersten Deliktsphase verneint und damit eine Strafreduktion verweigert. Das Verfahren habe seit der Anzeige des Konkursamtes vom 24. Mai 2002 bis zu seiner Verurteilung durch die Vorinstanz über sieben Jahre gedauert. Während eines Zeitraums von deutlich über zwei Jahren habe er keine deliktischen Handlungen begangen. Als Ende der ersten Deliktsphase könne nicht einfach der Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die G.________AG (20. April 2002) angenommen werden. Ein Datum für den Beginn der zweiten Deliktsphase sei nicht ersichtlich. Die Strafverfolgungsbehörden hätten die erste Deliktsphase vor Ende August 2005 und somit vor seiner zweiten Verhaftung zur Anklage bringen müssen. Zweieinhalb Jahre seien dafür mehr als ausreichend gewesen.
Das in Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
|
a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht näher mit den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, deren Komplexität und seiner bis ins Jahr 2006 dauernden Delinquenz auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Gesamtdauer des bisherigen Verfahrens dazu in einem Missverhältnis steht. Dass nach der ersten Deliktsphase einige Zeit bis zur Anklageerhebung verstrich, ist angesichts der Komplexität der inkriminierten Delikte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäss Darstellung im vorinstanzlichen Urteil endete die erste Deliktsphase im Juni 2002 und begann die zweite Deliktsphase im September 2003. Der Beschwerdeführer legt nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern diese tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil willkürlich sein soll. Unter den konkreten Umständen und angesichts der Intensität der Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Verfahrensdauer insgesamt sowie hinsichtlich einzelner Abschnitte nicht übermässig lange und stellt keine relevante Verfahrensverzögerung dar.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.4
5.4.1 Es ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als "ausserordentlich egoistisch" bezeichnet. Auch strafbares Verhalten zwecks Rettung der eigenen Geschäftstätigkeit kann egoistisch sein. Es muss sich hierbei nicht zwingend um eine direkte persönliche Bereicherung handeln. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung entgegen den weiteren Einwänden in der Beschwerde die Einkommens- und Familienverhältnisse sowie die Tatmotive des Beschwerdeführers.
5.4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz setze sich nicht mit der Wirkung der Strafe auf sein Leben bzw. das Leben seiner Familie auseinander. Da die Vorinstanz Arbeitsstelle und Familie des Beschwerdeführers in ihren Erwägungen berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Auswirkungen einer unbedingten Freiheitsstrafe auf die Familie implizit in ihre Überlegungen einfliessen liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, inwiefern dieser Umstand unter Berücksichtigung aller übrigen Strafzumessungskriterien einen massgebenden Einfluss auf die Höhe der Strafe haben sollte, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Es ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz bei der Gewichtung der wesentlichen Strafzumessungskriterien das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschreitet und inwiefern die ausgefällte Strafe unhaltbar hoch ist.
5.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass bei der konkreten Strafzumessung im angefochtenen Urteil nähere Hinweise auf die früheren Verurteilungen und die teilweise retrospektive Konkurrenz fehlen.
Die Vorinstanz fällte eine teilweise Zusatzstrafe zu folgenden Verurteilungen aus:
- Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2002 wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das SVG zu 2 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.--,
- Strafentscheid des Bezirksamts Lenzburg vom 15. August 2005 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind; |
b | ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt; |
c | andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind; |
d | vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht; |
e | Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt; |
f | falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet; |
g | sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. |
- Strafmandat des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 2. November 2005 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind; |
b | ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt; |
c | andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind; |
d | vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht; |
e | Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt; |
f | falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet; |
g | sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. |
- Strafmandat des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 26. Januar 2006 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind; |
b | ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt; |
c | andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind; |
d | vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht; |
e | Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt; |
f | falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet; |
g | sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. |
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2009 E. 3.4.3). Die Rechtsprechung zur identischen Regelung nach Art. 68 aStGB bleibt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2008 vom 10. April 2008 E. 3.3.2).
Die Vorinstanz verfährt nicht nach diesen Grundsätzen. Sie prüft vielmehr, welche Strafe sie für sämtliche Taten ausgesprochen hätte, die der Beschwerdeführer vor und nach seinen verschiedenen Verurteilungen begangen hatte, und sie setzt diese Strafe auf 3 Jahre und 7 Monate sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- fest. Sie führt in der Folge aus, die drei Bussen für die Vergehen im Sinne von Art. 97 Ziff. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind; |
b | ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt; |
c | andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind; |
d | vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht; |
e | Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt; |
f | falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet; |
g | sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. |
Dieses Vorgehen entspricht nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz. Die Vorinstanz fällt unter anderem eine Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zu mehreren Bussen aus. Die ungleichartigen Strafen sind aber kumulativ zu verhängen. Es ist ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Busse auszusprechen. Voraussetzung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe überhaupt vorgelegen hätten (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.2.4 mit Hinweisen; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 36 f. und N. 55 zu Art. 49

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
hat, wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
5.6 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auch wegen mehrfacher Vergehen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) schuldig gesprochen, begangen dadurch, dass er zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkte. Die Vorinstanz hat diesem Schuldspruch bei der Strafzumessung dadurch Rechnung getragen, dass sie den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestrafte. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Begründung hierfür fehle gänzlich und sei auch weder ersichtlich noch nachvollziehbar.
Vergehen im Sinne von Art. 105

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
|
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; |
5.7 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 42 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
rechtliches Gehör verletzt worden.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Vorgehensweise der Vorinstanz beschwert sein soll. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren um 6 Monate reduziert, und sie hat zusätzlich eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- ausgefällt. Nach der Rechtsprechung ist die Geldstrafe stets milder als die Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90). Es liegt keine "reformatio in peius" vor.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen der inkriminierten Erschleichung von Arbeitslosenentschädigungen abweichend von der Anklage und von der ersten Instanz nicht wegen Betrugs (Art. 146

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung (vgl. oben E. 3) und wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 al. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; |
b | ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde. |
c | ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt. |
d | ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; |
e | ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Häne