Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.100-102
Beschluss vom 28. August 2018 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A., 2. B., 3. Verein C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft, 2. D., Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
Sachverhalt:
A. Am 23. März 2018 erstatteten A. für sich und im Namen des Vereins C. sowie B. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen D. eine Strafanzeige wegen Verleumdung / übler Nachrede, mutmasslich begangen durch die zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 auf Facebook verfassten Beiträge (act. 1.3). Die BA vereinigte am 23. Mai 2018 die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen D. geführten Verfahren und nahm die Strafuntersuchung in Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungsdelikte nicht anhand (act. 1.5).
B. Dagegen liessen A., der Verein C. und B. am 4. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die BA sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen (act. 1). Die Beschwerdeantworten der BA und D. vom 20. Juni und 7. August 2018 wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 5-6, 9, 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.3 Die Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Mai 2018 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert haben (act. 1.5) und als Träger der Ehre sind sie beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 7 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
2.2 Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
3.
3.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |
3.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3.3 Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26). Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers bzw. -zuschauers oder -hörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweisen).
3.4 Die zu Art. 173 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3.5 Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3.6 Der Vorhalt, jemand habe gelogen, kann ehrverletzend sein (BGE 80 IV 159; 78 IV 32). Ebenso ist der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, geeignet, im Sinne von Art. 173 f

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
4.
4.1 Die Beschwerdeführer reichten bei der Beschwerdegegnerin 1 am 23. März 2018 wegen mehreren zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 verfassten Facebook-Beiträgen Strafanzeige ein (act. 1.3). Die Beschwerdegegnerin 1 sprach den angezeigten Beiträgen die Ehrenrührigkeit ab bzw. erachtete den Wahrheitsbeweis als erbracht und nahm die Untersuchung am 23. Mai 2018 nicht anhand (act. 1.5). Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, die angezeigten Beiträge seien sowohl in Einzelbetrachtung als auch in der Gesamtbetrachtung ehrenrührig. Der Beschwerdegegner 2 habe die Ehre der Beschwerdeführer systematisch und über längere Zeit angegriffen (act. 1, S. 4 ff.).
4.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede grundsätzlich die einzelnen Tatsachenbehauptungen bilden und nicht das Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Indes kann ein solches Gesamtbild für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3 und 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nachfolgend ist auf die einzelnen mutmasslich vom Beschwerdegegner 2 verfassten Facebook-Beiträge näher einzugehen.
4.3 Die Beschwerdeführer weisen zurecht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer 3 im Beitrag vom 28. Dezember 2017 vorgeworfen wird, Unwahrheiten verbreitet, mithin gelogen zu haben. Die vom Beschwerdegegner 2 gewählte Wortwahl lässt sich auch so verstehen, dass es ihm darum ging, den Beschwerdeführer 3 als Tierschutzverein als unglaubwürdig darzustellen. Damit könnte der Beschwerdeführer 3 in seiner Ehre tangiert sein. Dass der Beschwerdegegner 2 im Beitrag lediglich seine gegenteilige Auffassung hinsichtlich der Berichterstattung zum geschlossenen […]-Hof in Z. darlegte, wie dies von der Beschwerdegegnerin 1 in der Verfügung ausgeführt wurde, ist nicht zwingend anzunehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 kann die Absicht des Beschwerdegegners 2, den Beschwerdeführer 3 in seiner Ehre herabzusetzen, nicht ohne Weiteres klar verneint werden. Die Rüge ist begründet.
4.4 Der Beschwerdegegnerin 1 ist hinsichtlich des vom Beschwerdegegner 2 mutmasslich am 2. Januar 2018 verfassten Beitrages insoweit recht zu geben, als dem Titel des Beitrages „Wer anderen eine Grube gräbt, fliegt mal selber hinein!“ die Ehrenrührigkeit abzusprechen ist. Es kann auf die in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Hingegen gilt dies in Bezug auf den Text des Beitrages nicht. Im Beitrag vom 2. Januar 2018 wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe früher selber Tiere getötet und bei der Schlachtung persönlich Hand angelegt, was einem seiner Bücher entnommen werden könne (act. 1.3, Beilage 4). Auch wenn der Beschwerdegegner 2 in seinem Beitrag nicht präzisiert, welche Tiere der Beschwerdeführer 1 getötet haben soll, kann dies bei einem Durchschnittsleser Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 und damit auch am von ihm präsidierten Beschwerdeführer 3 hervorrufen. Dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen der bekanntesten Schweizer Tierschützer handelt. Unabhängig von der Frage, ob die Äusserung hinsichtlich der Tötung der Tiere als ehrenrührig einzustufen wäre, diente sie wohl dazu, dem übrigen Textinhalt Nachdruck zu verleihen. Einleitend wies der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass sich die Spender und die neuen Mitglieder des Beschwerdeführers 3 vorgängig informieren und Gedanken machen sollen. Nebst der angeblichen Schlachtung der Tiere durch den Beschwerdeführer 1 wird im Beitrag auf die der Ansicht des Beschwerdegegners 2 nach unnötigen Veranstaltungen hingewiesen, die vom Beschwerdeführer 3 organisierten worden seien. Am Ende des Beitrages wurde Folgendes ausgeführt: „Immer noch Mitglid [recte: Mitglied] und Spender des Vereins C. werden?? Dann nichts wie ran, das Duo A./B. freut sich riesig auch im kommenden Jahr ihre eigene Honorare durch Spendengelder gesichert zu haben“. Die Kritik, für bestimmte Demonstrationen unnötig Geld ausgegeben zu haben, ist als berufliche und damit als nicht ehrenrührige Kritik am Beschwerdeführer 3 zu werten. Zugleich werden jedoch die Beschwerdeführer 1 und 2 als Führungsorgane des Beschwerdeführers 3 in ein ungünstiges Licht gerückt und es scheint, als solle bei den Lesern der Eindruck entstehen, die Beschwerdeführer 1 und 2 würden die Spender und Mitglieder des Beschwerdeführers 3 täuschen, seien nicht vertrauenswürdig und würden sich durch Spendengelder eigene Honorare sichern, anstelle die Gelder für den eigentlichen Vereinszweck zu verwenden. Dabei ist augenscheinlich, dass mit dem Ausdruck „eigene Honorare“ das Einkommen der Beschwerdeführer 1 und 2 gemeint ist. In Berücksichtigung des gesamten Textinhaltes kann
der letzte Abschnitt des Beitrages vom 2. Januar 2018 nicht anders verstanden werden, als dass die dem Beschwerdeführer 3 zustehenden Spendengelder nicht zweckgemäss verwendet und stattdessen unter anderem zur Sicherung des Einkommens der Beschwerdeführer 1 und 2 dienen würden. Wird einem gemeinnützen Verein, der sich im Tierschutz engagiert und auf Spendengelder angewiesen ist, die unsachgemässe Verwendung von Gelder vorgeworfen, handelt es sich nicht mehr um gesellschaftliche oder berufliche Kritik, die von den Betroffenen hinzunehmen ist. Eine Ehrenrührigkeit ist nicht auszuschliessen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet erweist.
4.5 Im Beitrag vom 24. Januar 2018 widerspricht der Beschwerdegegner 2 im Wesentlichen, dass auf dem […]-Hof Missstände geherrscht hätten und wirft die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer 3 dem […]-Hof zwei Hasen übergeben habe, wenn die Verhältnisse auf dem Hof schlecht gewesen seien. Zum einen ist davon auszugehen, dass für den Durchschnittsleser erkennbar war, dass der Beschwerdegegner 2 in diesem Beitrag seine gegenteilige Auffassung über die damals herrschenden Verhältnisse auf dem […]-Hof kundzugeben beabsichtigte. Zum anderen wundert sich der Beschwerdegegner 2, weshalb der Beschwerdeführer 3 die beiden Hasen dem […]-Hof übergeben hatte. Damit wird die Entscheidung des Beschwerdeführers 3 hinterfragt, die im Rahmen des Vereinszwecks getroffen wurde. Damit betrifft die vom Beschwerdegegner 2 geäusserte Kritik die strafrechtlich nicht geschützte beruflichen Geltung des Beschwerdeführers 3. Die Ehrenrührigkeit des Beitrages vom 24. Januar 2018 ist somit klar zu verneinen.
4.6 Das in Erwägungen 4.3 und 4.4 Ausgeführte gilt sinngemäss auch hinsichtlich des ersten am 10. Februar 2018 verfassten Beitrages, worin der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 3 vorgeworfen hat, mit verwerflichem, verlogenem Text tausend Facebook-Besucher getäuscht und eigene Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergangen zu haben (act. 1.3, Beilage 6). Dem Beschwerdeführer 3 wird im Beitrag vom 10. Februar 2018 unehrenhaftes Verhalten gegenüber Dritten und insbesondere seinen Mitgliedern und Spendern vorgeworfen, das über die gesellschaftliche Geltung hinausgeht. Die mögliche strafrechtliche Relevanz ist zu bejahen.
4.7 Im zweiten am 10. Februar 2018 verfassten Beitrag warf der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 3 sinngemäss vor, in Bezug auf das Kaninchen „F.“ unwahre Behauptungen verbreitet zu haben. Das Kaninchen sei nicht gestorben, sei absolut gesund und lebe seit April 2017 bei E. (act. 1.3, Beilage 7). Die Beschwerdegegnerin 1 kam gemäss der angefochtenen Verfügung nach einer genauen Beschau der fraglichen Bilder zum Schluss, dass das Kaninchen „F.“ lebe und der Beschwerdegegner 2 damit den Wahrheitsbeweis erbracht habe (act. 1.5, S. 4 f.). Die Beschwerdeführer wenden dagegen lediglich ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe Bilder untersucht, obschon sie vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei Untersuchungshandlungen habe vornehmen dürfen (act. 1, S. 10). Der Ansicht der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweis; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Es rechtfertigt sich, auch im Falle der Erbringung eines Wahrheitsbeweises i.S.v. Art. 173

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Ebenso nicht zu beanstanden ist der Beitrag des Beschwerdegegners 2 vom 17. Februar 2018, welcher ebenfalls die angebliche Kommunikation hinsichtlich des Zustandes von „F.“ betrifft (act. 1.3, Beilage 7), weshalb auf das vorgängig Gesagte zu verweisen ist. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens war bezüglich dieses Punktes klar gerechtfertigt.
4.8 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zu dem angezeigten vom 18. Februar 2018 verfassten Beitrag sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass ein Durchschnittsleser erkennen konnte, dass der Beschwerdegegner 2 lediglich seine gegenteilige Auffassung kundgab. Ehrrührige Aussagen sind dem Beitrag vom 18. Februar 2018 keine zu entnehmen.
Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den Beitrag vom 19. Februar 2018. Darin legte der Beschwerdegegner 2 ausführlich dar, wie es zur Überpopulation auf dem […]-Hof kam und gestand seine (Mit-)schuld ein. Eine Ehrenrührigkeit des Beitrages ist dabei nicht zu erkennen. Allenfalls würde dieser Beitrag die berufliche Geltung des Beschwerdeführers 3 tangieren und die Ehrenrührigkeit wäre auch aus diesem Grund zu verneinen.
5.
5.1 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Ziffer 2 des Dispositivs der Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben.
5.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 2 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung in Bezug auf folgende Beiträge zu eröffnen:
- Beitrag vom 28. Dezember 2017: Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 3, Unwahrheiten zu verbreiten;
- Beitrag vom 2. Januar 2018: sinngemässer Vorwurf gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2, Spender und Mitglieder des Beschwerdeführers 3 zu täuschen und durch Spendengelder eigene Honorare zu sichern anstatt die Gelder für den Vereinszweck zu verwenden;
- (ersten) Beitrag vom 10. Februar 2018: sinngemässer Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 3, Facebook-Besucher mit verlogenem Text getäuscht sowie Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergangen zu haben.
5.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist hinsichtlich des Beitrages vom 24. Januar 2018, der Beiträge vom 10. und 17. Februar 2018 betreffend „F.“ und der Beiträge vom 18. und 19. Februar 2018 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
In der Kostennote vom 26. Juni 2018 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für die Zeit nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung am 23. Mai 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘331.15 geltend (act. 7.1). Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand von 12.10 Stunden erscheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 68.--. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 2‘851.-- (inkl. Spesen) ist den Beschwerdeführern die Hälfte zuzusprechen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘535.25 (inkl. MwSt.) auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs der Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin 1 wird angewiesen, gegen den Beschwerdegegner 2 ein Verfahren wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung im Sinne der Erwägungen zu eröffnen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘535.25 auszurichten.
Bellinzona, 29. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler
- Bundesanwaltschaft
- D.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.