Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.191
Beschluss vom 4. April 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Ivanovic,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
Vorinstanz
2. B.,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
Sachverhalt:
A. Am 18. November 2017 erstatteten A. (nachfolgend «A.») für sich und im Namen von C. (nachfolgend «C.») sowie D.(nachfolgend «D.») bei der Bundesanwaltschaft gegen B. (nachfolgend «B.») eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, mutmasslich begangen durch zwei am 6. und 11. November 2017 auf Facebook (nachfolgend «FB») verfassten Beiträge (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0005 ff.).
B. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 6. Dezember 2017 die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen B. geführten Verfahren und nahm die Strafuntersuchung in Bezug auf den Ehrverletzungsvorwurf nicht anhand (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0018 ff.). Die dagegen von A., D. und C. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an, wegen des FB-Beitrages vom 6. November 2017 gegen B. ein Verfahren wegen übler Nachrede zu eröffnen (Verfahrensakten, Urk. 21-02-0087 ff.).
C. Am 8. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr gegen B. hängige Verfahren auf den Tatbestand der üblen Nachrede aus und teilte den Parteien gleichentags den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0030 f.).
D. Am 23. Mai 2018 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem B. wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt wurde (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0038 ff.). Gleichentags stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. hinsichtlich des angezeigten FB-Beitrages vom 6. November 2017 ein. Die von A., D. und C. gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen B. wegen übler Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen (Verfahrensakten, Urk. 21-03-0022 ff.). In der Folge liess die Bundesanwaltschaft zwei in der Strafanzeige vom 18. November 2017 benannten Personen am 27. September 2018 als Zeugen einvernehmen (Verfahrensakten, Urk. 12-05-0001 ff.; 12-06-0001 ff.).
E. Am 3. Oktober 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung betreffend die üble Nachrede durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit und gab ihnen die Gelegenheit, bis zum 17. Oktober 2018 allfällige Beweisanträge und Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0068 f.). Am 19. Oktober 2018 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem FB-Beitrag vom 6. November 2017 ein (act. 1.0A).
F. Dagegen liess A. am 12. November 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1).
G. Mit Eingabe vom 30. November 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 5). B. liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss der angefochtenen Verfügung als Privatkläger konstituiert (act. 1.0A) und ist als Träger des Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 stellt vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.
3.1 Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede in Bezug auf den FB-Beitrag vom 6. November 2017 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.2.2 Art. 8 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.2.3 Die Einstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.3 Die Bundesanwaltschaft verneinte ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers zu Unrecht. In der Strafanzeige vom 18. November 2017 und in den Beschwerdeverfahren BB.2017.215-217 und BB.2018.97 gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen vom 6. Dezember 2017 und 23. Mai 2018 legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb er seine Ehre bzw. Persönlichkeit durch den mutmasslich vom Beschwerdegegner verfassten FB-Beitrag vom 6. November 2017 als verletzt erachte. Der Beschwerdeführer ist der Präsident des C. und ein in der Schweiz bekannter Tierschützer. Der C. ist als ein gemeinnütziger Tierschutzverein auf Spenden und Mitgliederbeiträge angewiesen. Ein Beitrag im Internet, worin dem Präsidenten des Vereins vorgeworfen wird, Tiere zu quälen, ist grundsätzlich geeignet, dem Ruf des Beschwerdeführers und damit auch demjenigen des Vereins zu schaden und kann sich auf die Höhe der Spendenbeiträge negativ auswirken. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer ein nicht unwesentliches Interesse an der Feststellung der Strafbarkeit des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zudem wurde in der Eingabe vom 18. November 2017 eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0005 ff.). Mit Stellen des Strafantrags und der Erhebung der Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen vom 6. Dezember 2017 und 23. Mai 2018 brachte der Beschwerdeführer sein Interesse an der Strafverfolgung ausreichend zum Ausdruck. Weshalb die Bundesanwaltschaft das Interesse des Beschwerdeführers als nicht überwiegend erachtete, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als es der Bundesanwaltschaft aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt war, dass der Beschwerdegegner Auszüge aus den ihm von der Bundesanwaltschaft zugestellten (Nichtanhandnahme- und Einstellungs-)Verfügungen auf FB veröffentlichte.
In diesem Zusammenhang hätte die Bundesanwaltschaft insbesondere beachten müssen, dass der Beschwerdegegner unter anderem vom Beschwerdeführer wegen weiteren drei FB-Beiträgen angezeigt worden war und sie von Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August 2018 zur Weiterführung der diesbezüglichen Untersuchung angewiesen worden war. Damit ermittelte die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner wegen zumindest vier mutmasslich vom Beschwerdegegner verfassten FB-Beiträgen und nicht nur wegen eines einzigen Beitrages, wie dies von ihr vorgebracht wird. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft, die bei ihr angezeigten FB-Beiträge von den übrigen Tatvorwürfen «abzutrennen» und auch die zumindest vier mutmasslich ehrenrührige Beiträge separat zu beurteilen und diese anschliessend jeweils mit der Begründung der belanglosen Zusatzstrafe i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend. Die Bundesanwaltschaft habe es unterlassen, in der Einstellungsverfügung darzulegen, weshalb sie im Vergleich zu den im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 abgeurteilten Delikte für den Vorwurf der üblen Nachrede eine Zusatzstrafe von geringem Ausmass erwartete (act. 1, S. 6 ff.).
Obschon der Bundesanwaltschaft das angezeigte Ehrverletzungsdelikt seit November 2017 bekannt war und es ihr aufgrund der bereits zahlreicher abgeschlossener Beschwerdeverfahren gegen ihre Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden voraussehbar war, dass der Beschwerdeführer eine (weitere) Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens nicht unbesehen akzeptieren werde, verurteilte sie den Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen den übrigen ihm vorgeworfenen Delikte, ohne die Rechtskraft der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede abzuwarten. Dadurch nahm die Bundesanwaltschaft in Kauf, dass der Strafbefehl vom 23. Mai 2018 rechtskräftig wurde, bevor die Beschwerdekammer über allfällige Beschwerden hinsichtlich des Ehrverletzungsvorwurfes entschied, der gemeinsam mit den übrigen dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten hätte beurteilt werden sollen. Weshalb die Bundesanwaltschaft den Ausgang der Beschwerdeverfahren nicht abwartete und sämtliche dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftaten nicht gesamthaft beurteilte, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht dargelegt. Gründe, die für den vorzeitigen Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2018 gesprochen hätten, werden weder von der Bundesanwaltschaft vorgebracht noch gehen solche aus den vorliegenden Akten hervor.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wäre die Bundesanwaltschaft nicht befugt gewesen, einen Strafbefehl zu erlassen und gegen den Beschwerdegegner hätte Anklage erhoben werden müssen, wenn sich das im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 ausgesprochene (Höchst-)Strafmass von 180 Tagessätzen (vgl. Art. 352 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1, S. 2).
4.2 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |

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4.3
4.3.1 Weil der Beschwerdegegner den FB-Kommentar vom 6. November 2017 gelöscht hatte, konnte die Beschwerdekammer mangels Kenntnis des konkreten Wortlautes dessen allfällige Ehrenrührigkeit und damit die strafrechtliche Relevanz im Beschwerdeverfahren BB.2018.97 nicht beurteilen und wies die Bundesanwaltschaft an, Untersuchungshandlungen vorzunehmen (E. 2.5.2). Im Nachgang an den Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 hat die Bundesanwaltschaft zwei Zeugen einvernehmen lassen, die in der Strafanzeige vom 18. November 2017 vorgeschlagen wurden. Beide Zeugen konnten den genauen Wortlaut des FB-Kommentars vom 6. November 2017 nicht wiedergeben. Sie gaben an, dass der Beschwerdegegner das auf FB veröffentlichte Foto mit dem übergewichtigen Hund mit Maulkorb, auf welchem auch der Beschwerdeführer abgebildet war, mit Tierquälerei assoziiert und entsprechend kommentiert habe. Der Beschwerdegegner habe in der Folge sowohl den von ihm verfassten Kommentar als auch den zwischen ihm und den Zeugen stattgefundenen verbalen Schlagabtausch gelöscht (Verfahrensakten, Urk. 12-05-0003; 12-06-0003). Die Zeugin E. gab anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2018 an, den konkreten Wortlaut des angezeigten FB-Kommentars zwar nicht detailgetreu zu wissen, führte jedoch Folgendes aus: «Um es detailgetreu zu sagen, müsste ich nachschauen» (Verfahrensakten, Urk. 12-05-0003). Wo sie den genauen Wortlaut des mutmasslich ehrenrührigen Kommentars erhältlich machen konnte, wurde sie indes nicht gefragt und zu einer Edition des auf dem von ihr verwalteten FB-Account am 6. November 2017 angebrachten Beitrages wurde die Zeugin ebenfalls nicht aufgefordert.
4.3.2 Soweit ersichtlich, hat die Bundesanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen. Insbesondere hat die Bundesanwaltschaft die von der Beschwerdekammer im Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 erwähnten Untersuchungshandlungen, namentlich die Einvernahme des Beschwerdegegners zum FB-Beitrag vom 6. November 2017 sowie die Durchsuchung dessen Computers (E. 2.5.2) nicht durchgeführt. Allenfalls hätte der Wortlaut des Kommentars auch aus den Aktivitätenprotokollen der jeweiligen FB-Benutzer, welche an der Diskussion im Zusammenhang mit dem Kommentar vom 6. November 2017 beteiligt waren, rekonstruiert werden können, zumal im Aktivitätenprotokoll auf einem Blick alle Beiträge, die auf FB gepostet oder in denen die Benutzer verlinkt worden sind, ersichtlich sind, auch wenn diese mehrere Jahre zurückliegen (vgl. http://www.[...].html; besucht am 3. April 2019). All diese Ermittlungshandlungen hätten möglicherweise zur Rekonstruktion des Wortlautes des FB-Kommentars vom 6. November 2017 beitragen können. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft ist angesichts der bisherigen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdegegners, die er bis zu seiner Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2018 zeigte (Verfahrensakten, Urk. 13-01-0075 ff.) und auch gegenüber dem Bundesamt für Polizei im Schreiben vom 15. September 2018 grundsätzlich nicht bestritt, den Vorwurf der Tierquälerei verbreitet zu haben (Verfahrensakten, Urk. 12-06-0018), umso weniger nachvollziehbar. Das prozessuale Vorgehen der Bundesanwaltschaft und die Begründung der hier angefochtenen Verfügung deuten darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft die Durchführung von weiteren Beweismassnahmen bezüglich des FB-Kommentars vom 6. November 2017 nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede ohnehin gestützt auf Art. 8 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
4.3.3 Bei der vorliegenden Beweislage kann weiterhin nicht beurteilt werden, ob der Beitrag vom 6. November 2017 als ehrenrührig bezeichnet werden kann. Deshalb ist die Bundesanwaltschaft erneut anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede hinsichtlich des FB-Kommentars vom 6. November 2017 weiterzuführen und zwecks Ermittlung des konkreten Wortlautes des Beitrages eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Nach Vornahme der Untersuchungshandlungen wird sie zu prüfen haben, ob das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede einzustellen oder ein (weiterer) Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben sein wird. Entsprechend kann die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anweisen, ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage gegen den Beschwerdegegner zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer um Anweisung der Bundesanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls bzw. zur Anklageerhebung ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Bundesanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen. Die Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 2

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Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Ehrverletzungsdelikten am 22. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übernommen hat, nachdem bei ihr bereits ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Delikten, die in die Bundeszuständigkeit fielen, hängig gewesen war (Verfahrensakten, Urk. 02-00-0205). Unter Berücksichtigung des Art. 26 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |
5. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede wegen dem FB-Beitrag vom 6. November 2017 weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
In der Kostennote vom 29. Januar 2019 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für die Zeit vom 5. November bis 13. Dezember 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'187.50 geltend (act. 8.1). Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 32.30. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 1'124.80 (inkl. Spesen) ist dem Beschwerdeführer zwei Drittel zuzusprechen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 807.60 (inkl. MwSt.) auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 650.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘350.-- zurückzuerstatten.
3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 807.60 auszurichten.
Bellinzona, 5. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Ivanovic
- B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.