Tribunal federal
{T 0/2}
1A.59/2004 /sta
Urteil vom 16. Juli 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
A.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel.
Gegenstand
Rechtshilfe an Italien (B 123039),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 28. November 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft am Landgericht Rom ersuchte die schweizerischen Behörden mit Eingaben vom 12. Juli 2000 und 17. August 2001 um Rechtshilfe in einem Strafverfahren, das sie gegen B.X.________ wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, der Hehlerei, des Nichtanmeldens von archäologischen Funden und der illegalen Ausfuhr von Kulturgut führt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 1. Oktober 2001 auf das Ersuchen ein und beauftragte die zuständige Behörde mit der Vornahme der im Ersuchen verlangten Massnahmen. In der Folge wurden Hausdurchsuchungen in verschiedenen, von A.X.________, der Ehefrau des Verfolgten, gemieteten Räumlichkeiten in Basel durchgeführt, wobei zahlreiche Gegenstände und Dokumente beschlagnahmt wurden. Mit partieller Schlussverfügung vom 12. November 2002 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der in Ziff. 2 der Verfügung genannten Dokumente an die ersuchende Behörde an. Gegen diese Verfügung erhob A.X.________ Beschwerde, die das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. November 2003 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
A.X.________ reichte gegen diesen Entscheid des Strafgerichts am 10. März 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, und demzufolge sei entgegen der partiellen Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2002 keine Rechtshilfe zu leisten. Eventuell sei der Entscheid des Strafgerichts aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin das Begehren, das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis über das von ihr am 10. März 2004 bei der Staatsanwaltschaft gestellte Gesuch um Freigabe der beschlagnahmten Objekte und Dokumente entschieden worden sei.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellt in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2004 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strafgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Justiz (BJ) beantragte mit Schreiben vom 7. April 2004, die Beschwerde sei im Sinne seiner Ausführungen abzuweisen.
D.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 27. April 2004 an den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Strafgericht Basel-Stadt und das BJ verzichteten darauf, sich zur Replik der Beschwerdeführerin zu äussern. Die Staatsanwaltschaft nahm in einer Duplik vom 21. Mai 2004 zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2004 wurde das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 9. Juni 2004 ein Schreiben ein, in welchem sie eine Bemerkung zur Duplik der Staatsanwaltschaft anbringt. Da kein dritter Schriftenwechsel angeordnet wurde, ist auf das Schreiben nicht einzutreten. Es vermöchte im Übrigen am Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nichts zu ändern.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem sowohl die Schweiz als auch Italien beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt handelt es sich um eine Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren teilweise abgeschlossen wird. Gegen diesen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der Räumlichkeiten, in denen die Dokumente beschlagnahmt wurden, welche an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Sie ist somit persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
|
a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
|
a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
2.3 Das Bundesgericht prüft die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen der Verletzung des Bundesrechts frei. Soweit die Auslegung und Anwendung von selbstständigem kantonalem Verfahrensrecht zu beurteilen ist, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen, weshalb ihm insoweit eine Willkürprüfung zukommt (BGE 128 II 56 E. 2b S. 60, 311 E. 2.1 S. 315; 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f., je mit Hinweisen). Da im vorliegenden Fall ein kantonales Gericht als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
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a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlagnahmungen im Rechtshilfeverfahren seien in Missachtung des ihr als Ehefrau des Verfolgten nach den §§ 45 und 81 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO/BS) zustehenden Zeugnis- bzw. Beschlagnahmeverweigerungsrechts ergangen. Da sie zu keiner Zeit auf dieses Recht hingewiesen worden sei, seien sämtliche ihr gegenüber vorgenommenen Zwangsmassnahmen und damit auch die partielle Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft nichtig.
3.1 Diese Rüge wurde im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Das Bundesgericht kann darauf eintreten, da im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neue rechtliche Vorbringen zulässig sind (BGE 118 II 243 E. 3b S. 246; 118 V 264 E. 4 S. 269; 113 Ib 327 E. 2b S. 331).
3.2 Das BJ führt in seiner Beschwerdeantwort aus, die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Zeugnis- bzw. Beschlagnahmeverweigerungsrecht zustehe, beurteile sich nicht nach dem kantonalen Recht, sondern nach Bundesrecht. Gemäss Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
Auch die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge als unbegründet, jedoch aus anderen Überlegungen. Sie hält in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest, sie habe anlässlich der ersten Einvernahme mit der Beschwerdeführerin gegen diese ein eigenes Strafverfahren wegen Verdachts der Hehlerei und des Betruges eröffnet. Die Beschwerdeführerin sei somit einerseits Betroffene im Rechtshilfeverfahren, in welchem ihr die Stellung einer Zeugin oder Auskunftsperson zukomme, anderseits sei sie Angeschuldigte im kantonalen Strafverfahren. Beide Verfahren würden zum grössten Teil dieselben Ermittlungshandlungen erfordern. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der prozessrechtlichen Ausgestaltung der Stellung des Zeugen, der Auskunftsperson und des Angeschuldigten sei eine gleichzeitige Vereinigung verschiedener Kategorien in ein und derselben Person nicht denkbar und würde zu unhaltbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen. Die Lösung eines solchen Konflikts könne nur darin gefunden werden, dass dem Betroffenen die Stellung zugebilligt werde, die für ihn am besten geeignet sei, sich gegen die einschneidensten Massnahmen zu verteidigen. Dies sei die Stellung des Angeschuldigten, da dieser
von der StPO mit den umfassendsten Verteidigungsrechten ausgestattet werde. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Involvierung in das kantonale Strafverfahren von Anbeginn an der Status einer angeschuldigten Person zugekommen, und als solche sei sie über die ihr zustehenden strafprozessualen Rechte, darunter dasjenige der Aussageverweigerung, aufgeklärt worden. Das Recht, die Durchführung von Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zu verweigern, stehe ihr dagegen nicht zu. Ein solches Recht sei den Zeugen vorbehalten, sofern sie Angehörige von Angeschuldigten seien.
3.3 Nach Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
|
1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob durch die von der kantonalen Behörde vorgenommenen Beschlagnahmungen das Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Das BJ ist der Meinung, diese Frage beurteile sich nach Bundesrecht, und stützt sich dabei auf Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
|
1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
3.4 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StPO/BS können die Ehegatten der Angeschuldigten das Zeugnis verweigern. Zeuginnen und Zeugen sind vor der Einvernahme auf das Recht zur Zeugnisverweigerung hinzuweisen (§ 50 Abs. 1 StPO/BS). Die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht und die Zeugeneinvernahme gelten sinngemäss auch für Auskunftspersonen (§ 51 Abs. 2 StPO/BS).
Nach § 79 Abs. 1 StPO/BS ist die Durchsuchung von Gebäuden oder anderen umschlossenen Räumen zulässig, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Feststellung einer strafbaren Handlung, das Auffinden eines Verdächtigen oder das Auffinden von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unterliegen, ermöglicht wird. Der Beschlagnahme im Strafverfahren unterliegen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 81 Abs. 1 lit. a StPO/BS). Ausgenommen von der Beschlagnahme sind nach § 81 Abs. 1 StPO/BS Gegenstände, die zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses und eines Berufsgeheimnisses (Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
|
1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440 |
3.4.1 Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 1P.752/2003 vom 20. April 2004 mit der Frage zu befassen, ob das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger des Angeschuldigten zu einem uneingeschränkten Editionsverweigerungsrecht bzw. Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot führe. Es ging in jenem Fall um die Auslegung des § 90 Abs. 3 Satz 2 der aargauischen Strafprozessordnung (StPO/AG), wonach Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ohne deren Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden dürfen. Das Bundesgericht führte im Wesentlichen aus:
Der Zeuge sei einerseits unter Strafdrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...417 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...417 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418 |
wie der Zeuge. Der blosse Umstand, dass ein zeugnisverweigerungsberechtigter Ehepartner Mitgewahrsam an zu beschlagnahmenden Gegenständen im gemeinsamen Haushalt mit seinem angeschuldigten Ehepartner habe, vermöge kein Verbot der strafprozessualen Beschlagnahme und Durchsuchung zu begründen. Andernfalls würden Beschlagnahme, Entsiegelung und Durchsuchungen faktisch verunmöglicht. Jedenfalls könnten diese Beweismassnahmen in sämtlichen Fällen verhindert werden, bei denen Angeschuldigte mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen, namentlich mit Ehepartnern oder anderen nahen Angehörigen, zusammen wohnten oder auf andere Weise Mitgewahrsam begründeten. Dies würde den Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes bei weitem sprengen und die Strafverfolgung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren. Nur bei beschlagnahmten Gegenständen, die sich im Alleingewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befänden (z.B. höchstpersönliche Gegenstände oder private Korrespondenz unter Familienangehörigen), könne das Zeugnisverweigerungsrecht einer Durchsuchung allenfalls entgegenstehen. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Vorschub zu leisten. Es erscheine daher als sachgerecht und willkürfrei, § 90 Abs. 3 Satz 2
StPO/AG in diesem Sinne auszulegen.
3.4.2 Die genannte Vorschrift der Aargauer StPO stimmt inhaltlich mit § 81 Abs. 1 StPO/BS überein. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren nie geltend gemacht, bei der Beschlagnahme der umstrittenen Dokumente sei das kantonalrechtliche Beschlagnahmeverweigerungsrecht missachtet worden. Die kantonalen Behörden waren deshalb nicht gehalten, sich dazu und zur Tragweite von § 81 Abs. 1 StPO/BS zu äussern. Weder die Beschwerdeschrift noch die kantonalen Stellungnahmen enthalten konkrete Hinweise zur Praxis bzw. Auslegung dieser Strafprozessbestimmung. Bei dieser Sachlage erscheint es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur analogen Bestimmung der Aargauer StPO grundsätzlich nicht willkürlich, wenn die kantonalen Behörden das Beschlagnahmeverweigerungsrecht - jedenfalls im Ergebnis - gleich restriktiv handhabten. Es ist sodann zu beachten, dass die umstrittenen Dokumente ebenfalls im inländischen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden sind und deswegen ohnehin nicht mehr deren Geheimbereich zugerechnet werden können.
Mit der partiellen Schlussverfügung wurde die Herausgabe folgender Dokumente an die ersuchende Behörde angeordnet: Inhalte der beschlagnahmten Ordner (gemäss Liste Anhang I) und der beschlagnahmten Dossiers (gemäss Liste Anhang II). Nach den Angaben auf diesen Listen handelt es sich um Unterlagen (Fotos, Handnotizen, Briefe, Faxe, Rechnungen, Quittungen, Zollpapiere, Lagermieten, Zeitungsartikel, Kataloge, Gutachten, Transportbescheinigungen etc.) betreffend Kunstobjekte und Antiquitäten. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Dokumente im Alleingewahrsam der Beschwerdeführerin befanden. Nach der Beschreibung des Inhalts der Unterlagen geht es dabei nicht um höchstpersönliche Aufzeichnungen oder private Korrespondenz unter Familienangehörigen im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis nicht von einer willkürlichen Anwendung von § 81 Abs. 1 StPO/BS gesprochen werden. Die entsprechende Rüge ist daher unbegründet.
4.
Im Weiteren wird vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
|
1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
Das Strafgericht hielt die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift für unbegründet. Es führte im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin sei mehrfach zu den antiken Kunstgegenständen befragt worden und habe hinsichtlich der 900 auf der CD festgehaltenen Objekte ausdrücklich ihr Einverständnis zur Rückgabe derselben an den italienischen Staat abgegeben. Diese Erklärungen der Beschwerdeführerin seien in deren Einvernahmen sowie in diversen Aktennotizen festgehalten worden. Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
Nach den Aktenvermerken vom 21.11.01, 10.12.01, 13.12.01, 17.12.01, 14.01.02, 17.01.02, 24.01.02, 30.01.02, 14.03.02 und 20.03.02 hat die Beschwerdeführerin anlässlich der jeweiligen Begehung der Lagerräume über 900 Gegenstände bezeichnet, die sie freigeben bzw. an den italienischen Staat herausgeben wolle. Die Vorinstanz konnte mit Grund annehmen, damit liege auch die Zustimmung zur milderen Massnahme der Herausgabe der Fotos dieser Gegenstände vor. Unbehelflich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe gemäss Einvernahmeprotokoll vom 7. November 2001 die Weitergabe der Fotografien "explizit untersagt", insbesondere habe sie ihre Zustimmung "zur Weitergabe der Einvernahmeprotokolle an die italienischen Behörden von der Nichtweiterleitung der besagten Fotos abhängig gemacht". Abgesehen davon, dass unklar ist, auf welche Fotos sich die im Protokoll vom 7. November 2001 enthaltenen Aussagen beziehen, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn sie hat in der Folge das in den erwähnten Aktenvermerken festgehaltene Einverständnis zur Herausgabe der Gegenstände abgegeben. Die Vorinstanz verstiess nicht gegen Bundesrecht, wenn sie annahm, damit habe die Beschwerdeführerin der Übergabe der CD mit
Fotos von 900 Gegenständen an die ersuchende Behörde zugestimmt, weshalb Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
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1 | Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
2 | Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. |
3 | Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt. |
5.
Die Beschwerdeführerin beklagt sich in verschiedener Hinsicht über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
5.1 Sie beanstandet, dass ihr das Strafgericht im kantonalen Beschwerdeverfahren die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies stelle eine Gehörsverletzung dar, welche zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen müsse. Sie beruft sich dabei auf das in der NZZ vom 5. März 2004 erwähnte Urteil des Bundesgerichts i.S. Erwin Kessler. In diesem Urteil 5P.446/2003 vom 2. März 2004 hob das Bundesgericht in Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde den Entscheid eines kantonalen Obergerichts auf, weil dieses dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hatte, zur Rekursantwort der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und dadurch den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
hier zu beurteilenden Fall geht es dagegen um ein Beschwerdeverfahren in einer Rechtshilfesache. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, auf das Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Sollte sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2 Im Weiteren wird behauptet, die Begründung der partiellen Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige des angefochtenen Entscheids des Strafgerichts seien zu knapp ausgefallen. Auch habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit keinem Wort zu den einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Inhalt der beschlagnahmten Dokumente und zur fehlenden Konnexität zwischen Tatverdacht und Rechtshilfeleistung Stellung genommen.
Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Was sodann die Behauptung angeht, die Begründung der partiellen Schlussverfügung sei zu knapp ausgefallen, so legte das Strafgericht dar, weshalb dies nicht der Fall sei. Die betreffenden Erwägungen (E. III/1.6, S. 18), auf die hier zu verweisen ist, sind nicht zu beanstanden.
6.
In materieller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der kantonalen Behörde eine "Verletzung der bundesgerichtlichen Anforderungen an Tatverdacht und Konnexität der Rechtshilfe" sowie eine "Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes" und eine "unzulässige Beweisausforschung" vor.
6.1 Das Strafgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, aus den Schilderungen im Rechtshilfeersuchen und in den diversen Ergänzungen gehe hervor, dass es nicht nur um den illegalen Verkauf der Vase des ... im Jahre 1981 gehe, sondern um einen umfassenden und organisierten Handel mit antiken Kulturgütern durch eine Gruppierung von Personen um B.X.________, welcher bis in die jüngste Vergangenheit betrieben worden sein solle. Abgesehen von der Vase des ... würden im Rechtshilfeersuchen vier weitere Kulturgegenstände genannt. Vom Umfang der illegalen Geschäftstätigkeit zeugten insbesondere die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen in Genf, die Aussagen von Beteiligten in Italien, sichergestellte Notizen und Adressen von B.X.________, das anlässlich der Hausdurchsuchung bei ... vorgefundene Organigramm der Händlerorganisation, Auszüge aus der Telefonüberwachung des Angeschuldigten sowie weitere Auszüge aus den Verfahrensakten. Alle diese Beweismittel vermöchten gegen den Angeschuldigten einen Verdacht hinsichtlich Hehlerei sowie Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation zu begründen. Diese Handlungen seien auch nach schweizerischem Recht strafbar. Auch der zeitliche Umfang (1981 bis Ende der 90er Jahre) lasse sich
nachvollziehen. Damit sei der Zusammenhang zwischen der Grundlage des Rechtshilfeersuchens und der gewährten Rechtshilfe ersichtlich, so dass die Gewährung der Rechtshilfe unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sei.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Überlegungen des Strafgerichts als unrichtig erscheinen zu lassen. Sie hält selber fest, das Vorliegen eines gewissen Tatverdachts gegenüber B.X.________ werde hier nicht bestritten. Ihre Auffassung, es bestehe keine ausreichende Konnexität zwischen Rechtshilfeleistung und Tatverdacht, trifft nicht zu.
6.2 Das Strafgericht verwarf die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine unzulässige Beweisausforschung, eine so genannte "fishing expedition" vor. Es führte aus, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei Rechtshilfe nur in dem Umfang zu leisten, in dem sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheine. Es seien keine Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, die von vornherein nicht geeignet seien, das Strafverfahren im Ausland voranzutreiben, und die nur als Vorwand für eine verpönte Beweisausforschung dienten. Welche Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens erforderlich seien, hätten jedoch in erster Linie die Behörden des ersuchenden Staates zu entscheiden. Namentlich bei komplexen Sachverhalten könnten die Behörden des ersuchten Staates nicht abschliessend beurteilen, welche Beweismittel zweckmässigerweise erhoben werden sollten. Aus den Akten ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine grobe Vorselektion der beschlagnahmten Dokumente vorgenommen habe und nur diejenigen Unterlagen weiterzuleiten gewillt sei, welche in einem möglichen Zusammenhang mit dem gegenüber dem Angeschuldigten vorgebrachten Tatverdacht stünden. Zudem sei in der Schlussverfügung ein
ausdrücklicher Spezialitätsvorbehalt angebracht worden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass ausschliesslich die Weiterleitung von Fotos der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet worden sei. Dies sei gegenüber der im Rechtshilfeersuchen verlangten Herausgabe der Objekte selber eine mildere Massnahme. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots sei auch hier nicht gegeben.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die kantonale Instanz hielt mit Recht dafür, das Verbot der Beweisausforschung werde nicht verletzt, denn es würden keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachts durchgeführt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Behörde allgemein verpflichtet ist, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich "möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können" (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Die kantonale Instanz verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, wenn sie annahm, die in Ziff. 2 der partiellen Schlussverfügung genannten Dokumente könnten sich möglicherweise auf den im Ersuchen genannten Sachverhalt beziehen, weshalb die betreffenden Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben seien.
7.
Schliesslich wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden: |
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a | wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; |
b | wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. |
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden: |
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a | wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; |
b | wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. |
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe nicht nur ein eigenständiges Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, sondern versuche, dieses Verfahren an die italienischen Behörden abzutreten. Die schweizerischen Behörden hätten Dokumente und Gegenstände beschlagnahmt, welche sowohl im Rechtshilfeverfahren betreffend B.X.________ als auch im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin von Relevanz sein könnten. Dieses Vorgehen widerspreche dem Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden: |
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a | wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; |
b | wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. |
Es kann keine Rede davon sein, dass wegen der dem italienischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird. In der Schweiz wird gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren durchgeführt. In Italien ist gegen sie kein Strafverfahren hängig, und das italienische Strafverfahren, für das die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wurde, richtet sich nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen deren Ehemann. Die Rüge, es liege eine Verletzung des Vorbehalts der Schweiz zu Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden: |
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a | wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; |
b | wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. |
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden: |
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a | wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; |
b | wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. |
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a | wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; |
b | wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: