Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.184-186
Beschluss vom 3. April 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A., 2. B., 3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft, Vorinstanz
2. D., Beschwerdegegner
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |
Sachverhalt:
A. Am 23. März 2018 erstatteten A. (nachfolgend «A.») für sich und im Namen von C. (nachfolgend «C.») sowie B. (nachfolgend «B.») bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen D. (nachfolgend «D.») eine Strafanzeige wegen Verleumdung/übler Nachrede, mutmasslich begangen durch die zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 auf Facebook verfassten Beiträge (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0062 ff.).
B. Die BA vereinigte am 23. Mai 2018 die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen D. geführten Verfahren und nahm die Strafuntersuchung in Bezug auf den Ehrverletzungsvorwurf nicht anhand (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0055 ff.). Gleichentags erliess die BA einen Strafbefehl, mit welchem D. wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt wurde (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0038 ff.).
C. Die von A., B. und C. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August 2018 teilweise gut und wies die BA an, ein Verfahren gegen D. wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung in Bezug auf drei in den Erwägungen genannten Facebook-Beiträge zu eröffnen (Verfahrensakten, Urk. 21-04-0073 ff.).
D. Am 31. August 2018 dehnte die BA das bei ihr hängige Verfahren gegen D. auf den Tatbestand der üblen Nachrede aus. Gleichentags teilte die BA den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit und gab ihnen die Gelegenheit, bis zum 13. September 2018 allfällige Beweisanträge und Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0064 ff.). Am 18. Oktober 2018 stellte die BA das Verfahren gegen D. wegen übler Nachrede ein (act. 1.3).
E. Dagegen liessen A., B. und C. am 29. Oktober 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die BA sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und die BA sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1). Mit Eingabe vom 20. November 2018 teilte die BA dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 5). D. liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
1.3 Die Beschwerdeführer haben sich gemäss der angefochtenen Verfügung als Privatkläger konstituiert (act. 1.3) und sind als Träger des Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 stellt vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.
3.1 Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.2.2 Art. 8 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.2.3 Die Einstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.3 Die Bundesanwaltschaft verneinte ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer zu Unrecht. Die Beschwerdeführer stellten am 23. März 2018 bei ihr eine Strafanzeige und führten darin ausführlich aus, weshalb sie ihre Ehre bzw. Persönlichkeit durch die mutmasslich vom Beschwerdegegner verfassten Facebook-Beiträgen verletzt erachten und legten Printscreens der Beiträge als Beweismittel bei. Die mögliche Ehrenrührigkeit der drei bei der Bundesanwaltschaft angezeigten Facebook-Beiträge bejahte die Beschwerdekammer im Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August 2018, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist. Der Beschwerdeführer 3 ist als ein gemeinnütziger Tierschutzverein zum grossen Teil auf Spenden und Mitgliederbeiträge angewiesen. Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Präsidenten des Beschwerdeführers 3 und um einen bekannten Schweizer Tierschützer. Die Beschwerdeführerin 2 ist die Vizepräsidentin des Beschwerdeführers 3. Beiträge im Internet, worin dem Präsidenten und der Vizepräsidentin des Vereins vorgeworfen wird, Unwahrheiten zu verbreiten, die Spender und Mitglieder zu täuschen sowie durch Spendengelder eigene Honorare zu sichern anstatt die Gelder für den Vereinszweck zu verwenden, sind geeignet, dem Ruf des Vereins zu schaden und dessen Spendeneinnahmen zu verringern. Entsprechend ist den Beschwerdeführern ein wesentliches Interesse an der Feststellung der Strafbarkeit des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zudem haben die Beschwerdeführer in der Strafanzeige eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0062 ff.). Weshalb die Bundesanwaltschaft das Interesse der Beschwerdeführer als nicht überwiegend erachtete, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als es der Bundesanwaltschaft aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt war, dass der Beschwerdegegner Auszüge aus den ihm von der Bundesanwaltschaft zugestellten (Nichtanhandnahme- und Einstellungs-)verfügungen auf Facebook veröffentlichte. Mit Stellen des Strafantrags und der Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 brachten die Privatkläger ihr Interesse an der Strafverfolgung ausreichend zum Ausdruck. Die Einstellung des Verfahrens durfte angesichts der wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer nicht
gestützt auf Art. 8 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
3.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Bundesanwaltschaft habe es unterlassen, in der Einstellungsverfügung darzulegen, weshalb sie im Vergleich zu den im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 abgeurteilten Delikte für die allfällige Verleumdung bzw. üble Nachrede eine Zusatzstrafe von geringem Ausmass erwartete (act. 1, S. 5 ff.).
Obschon der Bundesanwaltschaft die angezeigten Ehrverletzungsdelikte seit Ende März 2018 bekannt waren und es ihr aufgrund der von den Beschwerdeführern gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den angezeigten Ehrverletzungsdelikten erhobenen Beschwerden voraussehbar war, dass die Beschwerdeführer eine (weitere) Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens nicht unbesehen akzeptieren werden, verurteilte sie den Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen den übrigen ihm vorgeworfenen Delikte, ohne die Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede abzuwarten. Dadurch nahm die Bundesanwaltschaft in Kauf, dass der Strafbefehl vom 23. Mai 2018 rechtskräftig wurde, bevor die Beschwerdekammer über allfällige Beschwerden hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte entschied, die gemeinsam hätten beurteilt werden sollen. Weshalb die Bundesanwaltschaft den Ausgang der Beschwerdeverfahren nicht abwartete und sämtliche dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftaten nicht gesamthaft beurteilte, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht dargelegt. Gründe, die für den vorzeitigen Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2018 gesprochen hätten, werden weder von der Bundesanwaltschaft vorgebracht noch gehen solche aus den vorliegenden Akten hervor. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, wäre die Bundesanwaltschaft nicht befugt gewesen, einen Strafbefehl zu erlassen und gegen den Beschwerdegegner hätte Anklage erhoben werden müssen, wenn sich das im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 ausgesprochene (Höchst-)Strafmass von 180 Tagessätzen (vgl. Art. 352 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
mit weiteren zahlreichen Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist (s. E. 3.3 hiervor), kann auf die Feststellung einer Gehörsverletzung verzichtet werden.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
4.
4.1 Die Privatkläger stellen weiter den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1, S. 2).
4.2 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |
4.3 Da die Bundesanwaltschaft in der hier zu beurteilenden Angelegenheit bis dato keine Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ist sie anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen der üblen Nachrede hinsichtlich der drei im Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August 2018 aufgeführten Facebook-Beiträgen weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Nach Vornahme der Untersuchungshandlungen wird die Bundesanwaltschaft zu prüfen haben, ob das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede einzustellen oder ein (weiterer) Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben sein wird. Bei der vorliegenden Beweislage lässt es sich nicht beurteilen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Strafbefehl erlassen oder Anklage gegen den Beschwerdegegner erhoben werden kann. Soweit die Beschwerdeführer die Anweisung der Bundesanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls bzw. zur Anklageerhebung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen. Die Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 2

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Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Ehrverletzungsdelikten zulasten der Beschwerdeführer am 22. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übernommen hat, nachdem bei ihr bereits ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Delikten, die in die Bundeszuständigkeit fielen, hängig gewesen war (Verfahrensakten, Urk. 02-00-0205). Unter Berücksichtigung des Art. 26 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: |

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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung wegen den im Beschluss BB.2018.100-102 vom 28. August 2018 aufgeführten Facebook-Beiträgen weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
In der Kostennote vom 5. Dezember 2018 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für die Zeit vom 23. Oktober bis 5. Dezember 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'550.-- geltend (act. 8.1). Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 63.60. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 1'489.60 (inkl. Spesen) ist den Beschwerdeführern zwei Drittel zuzusprechen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'069.50 (inkl. MwSt.) auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 650.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘350.-- zurückzuerstatten.
3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'069.50 auszurichten.
Bellinzona, 3. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler
- D.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.