Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.100-102

Beschluss vom 28. August 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A., 2. B., 3. Verein C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft, 2. D., Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 23. März 2018 erstatteten A. für sich und im Namen des Vereins C. sowie B. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen D. eine Strafanzeige wegen Verleumdung / übler Nachrede, mutmasslich begangen durch die zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 auf Facebook verfassten Beiträge (act. 1.3). Die BA vereinigte am 23. Mai 2018 die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen D. geführten Verfahren und nahm die Straf­un­ter­su­chung in Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungsdelikte nicht anhand (act. 1.5).

B. Dagegen liessen A., der Verein C. und B. am 4. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die BA sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen (act. 1). Die Beschwerdeantworten der BA und D. vom 20. Juni und 7. August 2018 wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 5-6, 9, 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Geschütztes Rechtsgut von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB ist die Ehre, deren Träger primär natürliche Personen sind (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.2.5; Riklin, Basler Kommentar, 3 Aufl. 2013, Vor Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB N. 38). Träger der Ehre, und damit im Ehrverletzungsprozess aktivlegitimiert, sind nach ständiger Rechtsprechung auch juristische Personen (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2 S. 22; 100 IV 43; 96 IV 148; 71 IV 36).

1.3 Die Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Mai 2018 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert haben (act. 1.5) und als Träger der Ehre sind sie beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 7 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 + BP.2012.5 vom 2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.).

2.2 Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 288 m.H.).

3.

3.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Wer dies wider besseres Wissen tut, macht sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB). Der direkte Tatbestand erfordert in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung direkten Vorsatz. „Wider besseres Wissen“ erhoben ist sie nur dann, wenn der Täter oder Täterin sicher weiss, dass die Anschuldigung unwahr ist; das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2013 vom 26. November 2013 E. 2.1). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, macht er sich nach Art. 174 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB strafbar.

3.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.; vgl. auch Riklin, a.a.O., Vor Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB N. 16 ff.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politischen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrverletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwortlich zu handeln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1.1 m.w.H.).

3.3 Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26). Bei Äusserungen in Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers bzw. -zuschauers oder -hörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweisen).

3.4 Die zu Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6 m.w.H.).

3.5 Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7 m.w.H.).

3.6 Der Vorhalt, jemand habe gelogen, kann ehrverletzend sein (BGE 80 IV 159; 78 IV 32). Ebenso ist der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, geeignet, im Sinne von Art. 173 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E.2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer reichten bei der Beschwerdegegnerin 1 am 23. März 2018 wegen mehreren zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 verfassten Facebook-Beiträgen Strafanzeige ein (act. 1.3). Die Beschwerdegegnerin 1 sprach den angezeigten Beiträgen die Ehrenrührigkeit ab bzw. erachtete den Wahrheitsbeweis als erbracht und nahm die Untersuchung am 23. Mai 2018 nicht anhand (act. 1.5). Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, die angezeigten Beiträge seien sowohl in Einzelbetrachtung als auch in der Gesamtbetrachtung ehrenrührig. Der Beschwerdegegner 2 habe die Ehre der Beschwerdeführer systematisch und über längere Zeit angegriffen (act. 1, S. 4 ff.).

4.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede grundsätzlich die einzelnen Tatsachenbehauptungen bilden und nicht das Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Indes kann ein solches Gesamtbild für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3 und 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nachfolgend ist auf die einzelnen mutmasslich vom Beschwerdegegner 2 verfassten Facebook-Beiträge näher einzugehen.

4.3 Die Beschwerdeführer weisen zurecht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer 3 im Beitrag vom 28. Dezember 2017 vorgeworfen wird, Unwahrheiten verbreitet, mithin gelogen zu haben. Die vom Beschwerdegegner 2 gewählte Wortwahl lässt sich auch so verstehen, dass es ihm darum ging, den Beschwerdeführer 3 als Tierschutzverein als unglaubwürdig darzustellen. Damit könnte der Beschwerdeführer 3 in seiner Ehre tangiert sein. Dass der Beschwerdegegner 2 im Beitrag lediglich seine gegenteilige Auffassung hinsichtlich der Berichterstattung zum geschlossenen […]-Hof in Z. darlegte, wie dies von der Beschwerdegegnerin 1 in der Verfügung ausgeführt wurde, ist nicht zwingend anzunehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 kann die Absicht des Beschwerdegegners 2, den Beschwerdeführer 3 in seiner Ehre herabzusetzen, nicht ohne Weiteres klar verneint werden. Die Rüge ist begründet.

4.4 Der Beschwerdegegnerin 1 ist hinsichtlich des vom Beschwerdegegner 2 mutmasslich am 2. Januar 2018 verfassten Beitrages insoweit recht zu geben, als dem Titel des Beitrages „Wer anderen eine Grube gräbt, fliegt mal selber hinein!“ die Ehrenrührigkeit abzusprechen ist. Es kann auf die in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Hingegen gilt dies in Bezug auf den Text des Beitrages nicht. Im Beitrag vom 2. Januar 2018 wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe früher selber Tiere getötet und bei der Schlachtung persönlich Hand angelegt, was einem seiner Bücher entnommen werden könne (act. 1.3, Beilage 4). Auch wenn der Beschwerdegegner 2 in seinem Beitrag nicht präzisiert, welche Tiere der Beschwerdeführer 1 getötet haben soll, kann dies bei einem Durchschnittsleser Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 und damit auch am von ihm präsidierten Beschwerdeführer 3 hervorrufen. Dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen der bekanntesten Schweizer Tierschützer handelt. Unabhängig von der Frage, ob die Äusserung hinsichtlich der Tötung der Tiere als ehrenrührig einzustufen wäre, diente sie wohl dazu, dem übrigen Textinhalt Nachdruck zu verleihen. Einleitend wies der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass sich die Spender und die neuen Mitglieder des Beschwerdeführers 3 vorgängig informieren und Gedanken machen sollen. Nebst der angeblichen Schlachtung der Tiere durch den Beschwerdeführer 1 wird im Beitrag auf die der Ansicht des Beschwerdegegners 2 nach unnötigen Veranstaltungen hingewiesen, die vom Beschwerdeführer 3 organisierten worden seien. Am Ende des Beitrages wurde Folgendes ausgeführt: „Immer noch Mitglid [recte: Mitglied] und Spender des Vereins C. werden?? Dann nichts wie ran, das Duo A./B. freut sich riesig auch im kommenden Jahr ihre eigene Honorare durch Spendengelder gesichert zu haben“. Die Kritik, für bestimmte Demonstrationen unnötig Geld ausgegeben zu haben, ist als berufliche und damit als nicht ehrenrührige Kritik am Beschwerdeführer 3 zu werten. Zugleich werden jedoch die Beschwerdeführer 1 und 2 als Führungsorgane des Beschwerdeführers 3 in ein ungünstiges Licht gerückt und es scheint, als solle bei den Lesern der Eindruck entstehen, die Beschwerdeführer 1 und 2 würden die Spender und Mitglieder des Beschwerdeführers 3 täuschen, seien nicht vertrauenswürdig und würden sich durch Spendengelder eigene Honorare sichern, anstelle die Gelder für den eigentlichen Vereinszweck zu verwenden. Dabei ist augenscheinlich, dass mit dem Ausdruck „eigene Honorare“ das Einkommen der Beschwerdeführer 1 und 2 gemeint ist. In Berücksichtigung des gesamten Textinhaltes kann
der letzte Abschnitt des Beitrages vom 2. Januar 2018 nicht anders verstanden werden, als dass die dem Beschwerdeführer 3 zustehenden Spendengelder nicht zweckgemäss verwendet und stattdessen unter anderem zur Sicherung des Einkommens der Beschwerdeführer 1 und 2 dienen würden. Wird einem gemeinnützen Verein, der sich im Tierschutz engagiert und auf Spendengelder angewiesen ist, die unsachgemässe Verwendung von Gelder vorgeworfen, handelt es sich nicht mehr um gesellschaftliche oder berufliche Kritik, die von den Betroffenen hinzunehmen ist. Eine Ehrenrührigkeit ist nicht auszuschliessen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet erweist.

4.5 Im Beitrag vom 24. Januar 2018 widerspricht der Beschwerdegegner 2 im Wesentlichen, dass auf dem […]-Hof Missstände geherrscht hätten und wirft die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer 3 dem […]-Hof zwei Hasen übergeben habe, wenn die Verhältnisse auf dem Hof schlecht gewesen seien. Zum einen ist davon auszugehen, dass für den Durchschnittsleser erkennbar war, dass der Beschwerdegegner 2 in diesem Beitrag seine gegenteilige Auffassung über die damals herrschenden Verhältnisse auf dem […]-Hof kundzugeben beabsichtigte. Zum anderen wundert sich der Beschwerdegegner 2, weshalb der Beschwerdeführer 3 die beiden Hasen dem […]-Hof übergeben hatte. Damit wird die Entscheidung des Beschwerdeführers 3 hinterfragt, die im Rahmen des Vereinszwecks getroffen wurde. Damit betrifft die vom Beschwerdegegner 2 geäusserte Kritik die strafrechtlich nicht geschützte beruflichen Geltung des Beschwerdeführers 3. Die Ehrenrührigkeit des Beitrages vom 24. Januar 2018 ist somit klar zu verneinen.

4.6 Das in Erwägungen 4.3 und 4.4 Ausgeführte gilt sinngemäss auch hinsichtlich des ersten am 10. Februar 2018 verfassten Beitrages, worin der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 3 vorgeworfen hat, mit verwerflichem, verlogenem Text tausend Facebook-Besucher getäuscht und eigene Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergangen zu haben (act. 1.3, Beilage 6). Dem Beschwerdeführer 3 wird im Beitrag vom 10. Februar 2018 unehrenhaftes Verhalten gegenüber Dritten und insbesondere seinen Mitgliedern und Spendern vorgeworfen, das über die gesellschaftliche Geltung hinausgeht. Die mögliche strafrechtliche Relevanz ist zu bejahen.

4.7 Im zweiten am 10. Februar 2018 verfassten Beitrag warf der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 3 sinngemäss vor, in Bezug auf das Kaninchen „F.“ unwahre Behauptungen verbreitet zu haben. Das Kaninchen sei nicht gestorben, sei absolut gesund und lebe seit April 2017 bei E. (act. 1.3, Beilage 7). Die Beschwerdegegnerin 1 kam gemäss der angefochtenen Verfügung nach einer genauen Beschau der fraglichen Bilder zum Schluss, dass das Kaninchen „F.“ lebe und der Beschwerdegegner 2 damit den Wahrheitsbeweis erbracht habe (act. 1.5, S. 4 f.). Die Beschwerdeführer wenden dagegen lediglich ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe Bilder untersucht, obschon sie vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei Untersuchungshandlungen habe vornehmen dürfen (act. 1, S. 10). Der Ansicht der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweis; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Es rechtfertigt sich, auch im Falle der Erbringung eines Wahrheitsbeweises i.S.v. Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB das Verfahren nicht anhandnehmen zu können. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin 1 lediglich die ihr eingereichten Unterlagen zwecks Prüfung des hinreichenden Tatverdachts näherer Betrachtung unterzogen, ohne eigentliche Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben.

Ebenso nicht zu beanstanden ist der Beitrag des Beschwerdegegners 2 vom 17. Februar 2018, welcher ebenfalls die angebliche Kommunikation hinsichtlich des Zustandes von „F.“ betrifft (act. 1.3, Beilage 7), weshalb auf das vorgängig Gesagte zu verweisen ist. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens war bezüglich dieses Punktes klar gerechtfertigt.

4.8 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zu dem angezeigten vom 18. Februar 2018 verfassten Beitrag sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass ein Durchschnittsleser erkennen konnte, dass der Beschwerdegegner 2 lediglich seine gegenteilige Auffassung kundgab. Ehrrührige Aussagen sind dem Beitrag vom 18. Februar 2018 keine zu entnehmen.

Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den Beitrag vom 19. Februar 2018. Darin legte der Beschwerdegegner 2 ausführlich dar, wie es zur Überpopulation auf dem […]-Hof kam und gestand seine (Mit-)schuld ein. Eine Ehrenrührigkeit des Beitrages ist dabei nicht zu erkennen. Allenfalls würde dieser Beitrag die berufliche Geltung des Beschwerdeführers 3 tangieren und die Ehrenrührigkeit wäre auch aus diesem Grund zu verneinen.

5.

5.1 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Ziffer 2 des Dispositivs der Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 ist aufzuheben.

5.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 2 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung in Bezug auf folgende Beiträge zu eröffnen:

- Beitrag vom 28. Dezember 2017: Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 3, Unwahrheiten zu verbreiten;

- Beitrag vom 2. Januar 2018: sinngemässer Vorwurf gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2, Spender und Mitglieder des Beschwerdeführers 3 zu täuschen und durch Spendengelder eigene Honorare zu sichern anstatt die Gelder für den Vereinszweck zu verwenden;

- (ersten) Beitrag vom 10. Februar 2018: sinngemässer Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 3, Facebook-Besucher mit verlogenem Text getäuscht sowie Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergangen zu haben.

5.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist hinsichtlich des Beitrages vom 24. Januar 2018, der Beiträge vom 10. und 17. Februar 2018 betreffend „F.“ und der Beiträge vom 18. und 19. Februar 2018 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.

6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wäre insgesamt auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da die Beschwerdeführer beinahe zur Hälfte obsiegt haben, ist ihnen eine auf die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen. Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
i.V.m. Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Kostennote (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

In der Kostennote vom 26. Juni 2018 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für die Zeit nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung am 23. Mai 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘331.15 geltend (act. 7.1). Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand von 12.10 Stunden erscheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 68.--. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 2‘851.-- (inkl. Spesen) ist den Beschwerdeführern die Hälfte zuzusprechen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘535.25 (inkl. MwSt.) auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs der Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin 1 wird angewiesen, gegen den Beschwerdegegner 2 ein Verfahren wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung im Sinne der Erwägungen zu eröffnen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘535.25 auszurichten.

Bellinzona, 29. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler

- Bundesanwaltschaft

- D.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2018.100
Date : 28. August 2018
Published : 24. September 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).


Legislation register
StBOG: 37  73
StGB: 173  174
StPO: 7  115  118  309  310  319  322  382  393  396  428  433  436
BGE-register
100-IV-43 • 103-IV-157 • 105-IV-111 • 108-IV-21 • 114-IV-14 • 117-IV-203 • 117-IV-27 • 119-IV-44 • 128-IV-53 • 131-IV-154 • 131-IV-160 • 131-IV-23 • 132-IV-112 • 136-IV-170 • 137-IV-285 • 140-IV-155 • 140-IV-67 • 71-IV-36 • 76-IV-243 • 78-IV-32 • 80-IV-159 • 96-IV-148
Weitere Urteile ab 2000
1B_158/2012 • 1B_306/2014 • 1C_63/2017 • 1C_661/2013 • 6B_1242/2014 • 6B_202/2013 • 6B_43/2017 • 6B_683/2016 • 6B_8/2014 • 6B_962/2013 • 6S.290/2004
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