Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 761/2014
Urteil vom 26. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter Abteilung 3,
Beschwerdegegner 1,
und
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
Beschwerdegegner 2.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Luzern gestützt auf Art. 28 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
|
1 | Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
2 | Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch. |
3 | Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten. |
A.b. Das Bezirksgericht forderte die Rechtsanwältin von A.________ mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 auf, das in der Beilage enthaltene Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (UR-Formular) vollständig ausgefüllt und mit Urkundenbelegen bis am 24. Oktober 2013 zu retournieren. Andernfalls werde Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen. Die am 24. Oktober 2013 beantragte Fristerstreckung zwecks Besorgung der benötigten Belege wurde bis am 13. November 2013 gewährt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 erklärte die Rechtsanwältin von A.________, in der Beilage zu diesem Schreiben innert Frist anstelle des geforderten Formulars eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Luzern über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 29. Oktober 2013 sowie das aktuelle Budget Oktober-Dezember 2013 der Sozialen Dienste der Stadt Luzern einzureichen. Aus diesen Dokumenten folge, dass A.________ wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe.
A.c. Mit Entscheid vom 9. Mai 2014 wies das Bezirksgericht Luzern das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Kosten des Massnahmeverfahrens wurden A.________ auferlegt.
B.
B.a. Gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erhob A.________ beim Kantonsgericht des Kantons Luzern am 30. Mai 2014 Kostenbeschwerde gemäss Art. 121
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 121 Rechtsmittel - Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden. |
B.b. Mit Entscheid vom 22. August 2014 (zugestellt am 2. September 2014) wies das Kantonsgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und verurteilte A.________ zur Bezahlung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.
C.
C.a. Dagegen erhebt A.________ (Beschwerdeführerin) am 30. September 2014 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit dieser die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bezirksgericht und Kantonsgericht betrifft (Ziff. 1, 2 und 3.1), und die Rückweisung zwecks erneuter Überprüfung an die Vorinstanz. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht - unter Beilage einer aktuellen Bestätigung über den Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe und einem aktuellen Budget der Sozialen Dienste der Stadt Luzern.
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt und das Bezirks- und Kantonsgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2015 zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 respektive 5. Februar 2015 verweisen beide Gerichte auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.2. Da der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bezirksgericht zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache erging, handelt es sich nicht um einen Zwischenentscheid (Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
|
1 | Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
2 | Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden. |
3 | Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden. |
4 | Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: |
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1 | Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: |
1 | sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; |
2 | sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; |
3 | mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. |
2 | Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. |
3 | Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person: |
1 | für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder |
2 | mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen. |
3bis | Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34 |
4 | Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Angelegenheit zur Überprüfung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das Kantonsgericht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor erster Instanz - wie diese - mit der Begründung der fehlenden Mitwirkung abgewiesen hat, hat sich das Kantonsgericht - wie auch die erste Instanz - nicht mit den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auseinander gesetzt. Insbesondere fehlen Ausführungen des Bezirksgerichts zum Sachverhalt, der einer summarischen Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zugrunde zu legen ist. Somit kann das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde - unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
kantonalen Verfahren ersucht.
1.4. Da die Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Hauptsache ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
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1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: |
|
1 | Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: |
1 | sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; |
2 | sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; |
3 | mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. |
2 | Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. |
3 | Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person: |
1 | für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder |
2 | mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen. |
3bis | Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34 |
4 | Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2 S. 246 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist es unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin die blosse Verletzung von Bundesrecht (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |
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1 | Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. |
2 | Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen. |
3 | Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. |
4 | Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. |
5 | Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. |
6 | Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.1.
2.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe der Aufforderung des Bezirksgerichts Luzern, das UR-Formular vollständig auszufüllen und mit Belegen zu den finanziellen Verhältnissen an das Bezirksgericht zu retournieren, nicht entsprochen. Indem sie anstelle der geforderten Unterlagen eine Bestätigung des Sozialamtes sowie ein aktuelles Budget eingereicht habe, sei sie ihrer Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin sei auf die einzureichenden Unterlagen und die Folgen einer Nichteinreichung hingewiesen worden. Unter diesen Umständen sei das Bezirksgericht nicht verpflichtet gewesen, ihr eine weitere Nachfrist zur Einreichung des Formulars anzusetzen. Den Gerichten sei es ferner freigestellt, die zur Bestimmung der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen zu definieren. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehe, könne nicht auf ihre Bedürftigkeit geschlossen werden (Urteil 9C 606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). Darüber hinaus lasse sich den eingereichten Unterlagen nichts betreffend allfälligem Vermögen der Beschwerdeführerin entnehmen. Schliesslich sei irrelevant, ob in anderen Einzelfällen die eingereichten Unterlagen genügt hätten, denn die
Beschwerdeführerin sei vorliegend zur Einreichung des UR-Formulars inklusive Beilagen aufgefordert worden.
2.1.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Beschwerde erweise sich nach dem Gesagten (vgl. E. 2.1.1) von vornherein als aussichtslos.
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht verletzt, sondern die Bedürftigkeit mit den eingereichten amtlichen Unterlagen anstelle des geforderten UR-Formulars nachgewiesen. Die Vorinstanz habe mit der gegenteiligen Auffassung das Recht auf unentgeltliche Prozessführung verletzt und dabei überspitzt formalistisch gehandelt. Aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid 9C 606/2013 vom 7. März 2014 lasse sich nichts für den vorliegenden Fall entnehmen, da dort lediglich das Einreichen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ohne Belege als unzureichend erachtet wurde. Vorliegend seien aber amtliche Belege eingereicht worden. Die Sozialhilfe sichere das soziale Existenzminimum, welches zwar das absolute Existenzminimum übersteige. Aus dem ebenfalls eingereichten Budget folge jedoch, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Wohnungskosten erhalte. Aus dem eingereichten Budget seien die Berechnung des sozialen Existenzminimums sowie die Einnahmen und die Höhe der Unterstützungsleistungen ersichtlich. Ferner werde im Rahmen der Erteilung von Sozialhilfe von Amtes wegen überprüft, ob ein Gesuchsteller über Vermögen verfüge - wobei
der gewährte Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-- tiefer sei als der bei der unentgeltlichen Rechtspflege gewährte "Notgroschen" von Fr. 10'000.--. Eine Steuerveranlagung könne nicht eingereicht werden, weil Sozialhilfeempfänger Anspruch auf vollen Steuererlass hätten. Schliesslich hätte das Gericht die Beschwerdeführerin gestützt auf die Untersuchungsmaxime unter Ansetzung einer Nachfrist darüber aufzuklären, wenn es Unterlagen als unzureichend erachtet. Immerhin gäbe es im Kanton Luzern etliche Entscheide, gemäss welchen eine Bestätigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie ein aktuelles Budget für den Nachweis der Bedürftigkeit auch ohne zusätzliches UR-Formular ausgereicht hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich in gutem Glauben auf diese Praxis verlassen dürfen.
2.2.2. Betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin, das Verfahren vor der Vorinstanz sei nich t von Anfang an aussichtslos gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bedürftig und habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren sei.
3.
Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, legt seinem Urteil aber den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.1. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f. mit Hinweis). Insoweit trifft ihn eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A 897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182 f.). Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnissen Aufschluss zu geben. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, respektive kommt er seiner Obliegenheit nicht nach, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 2C 683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1; Urteil 5A 382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; Urteil 4A 661/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2).
3.3. Jedoch ist überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C 221/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die entscheidende Behörde darf die Beweismittel für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation nicht formalistisch beschränken und etwa nur einen amtlichen Beleg über die finanziellen Verhältnisse zulassen. Solche Anforderungen können sich als übertrieben formalistisch erweisen, wenn sich die Bedürftigkeit bereits aus den Akten ergibt (vgl. BGE 120 Ia 179E. 3a S. 181f.; 119 III 28 E. 3b S. 31; Urteil 8C 920/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4.2; 5D 68/2010 vom 13. Juli 2010 E. 3.5.1 ).
3.4.
3.4.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht - entgegen der Aufforderung des Gerichts - eine unterzeichnete Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Luzern eingereicht. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2012 laufend durch die Sozialen Dienste der Stadt Luzern unterstützt wird. Das Bundesgericht hat im von der Vorinstanz zitierten Urteil 9C 606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3 zwar festgestellt, dass aus dem blossen Umstand des Bezugs von Sozialhilfe ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht direkt auf die Bedürftigkeit geschlossen werden könne, und der Gesuchsteller daher mit der blossen Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ohne Beilagen und Unterlagen die Mitwirkungspflicht verletzt habe. In 8C 58/2014 vom 24. September 2014 sah das Bundesgericht unter Bezugnahme auf das zitierte Urteil keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil 8C 58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3; 9C 606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). Vorliegend hat aber die Beschwerdeführerin nicht nur eine Bestätigung der Stadt Luzern über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe, sondern auch ein von den Sozialen Diensten der Stadt Luzern erstelltes aktuelles und unterzeichnetes Budget eingereicht. Aus diesem Budget vom 29. Oktober 2013 geht hervor, dass sich das soziale Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'699.-- bemisst, und aus Fr. 1'509.-- für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und Fr. 1'190.00 für die Wohnkosten, zuzüglich Fr. 150.-- für die Nebenkosten, zusammensetzt. Dem gegenüber stehen einzig Einnahmen von insgesamt Fr. 900.-- für Kinderalimente (Fr. 700.--) respektive Kinder-/Ausbildungszulagen (Fr. 200.--) zugunsten des Sohnes (geb. 2007) der Beschwerdeführerin. Insgesamt folgt aus dieser Zusammenstellung ein Unterstützungsleistungstotal von Fr. 1'799.-- nebst dem "Einkommen" von Fr. 900.-- für das Kind der Beschwerdeführerin.
3.4.2. Gemäss UR-Formular des Kantons Luzern berechnet sich der zivilprozessuale Notbedarf durch eine Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte mit den monatlichen Auslagen für Mietkosten, Krankenkassenprämien etc. und dem monatlichen, vorgegebenen, Grundbetrag. Auch ohne über allenfalls weitere - nicht geltend gemachte - Auslagen der Beschwerdeführerin Kenntnisse zu haben, ist es dem Gericht aufgrund der eingereichten Unterlagen möglich, die Einkünfte der Beschwerdeführerin gemäss Budget der Sozialen Dienste der Stadt Luzern dem Grundbetrag gemäss UR-Formular und den im Budget ebenfalls angegebenen Wohn- und Nebenkosten gegenüberzustellen. Die Vorinstanz führt ferner nicht aus, dass sie Grund zur Annahme hätte, die Beschwerdeführerin würde noch über weitere als die im Budget genannten Einkünfte oder Ansprüche verfügen. Dem erstmals von der Vorinstanz vorgebrachten Einwand, die Beschwerdeführerin habe insbesondere nicht dargelegt, ob sie über Vermögen verfüge, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde entgegenzuhalten, dass das Vermögen auch im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe berücksichtigt wird. Die Vorinstanz legt schliesslich nicht dar, wieso es nicht glaubhaft wäre, dass die Beschwerdeführerin, welche seit ca. 2 Jahren
von der Sozialhilfe unterstützt wird, über kein Vermögen verfügt, welches den im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigenden "Notgroschen" übersteigt. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids folgt, dass sich die Vorinstanz wie auch das Bezirksgericht nicht mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen und Angaben zum Grundbedarf, dem Einkommen und den Ausgaben auseinandergesetzt haben. Vielmehr kamen die Vorinstanzen ohne genauere Prüfung zum Schluss, ohne das verlangte UR-Formular samt der darin aufgeführten Beilagen liesse sich das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht überprüfen. Damit aber ha ben die Vorinstanzen gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich vorliegend mit den eingereichten Unterlagen überprüfen (vgl. auch BGE 125 IV 161 E. 4b S. 164 f.) und ist sowohl für das Verfahren vor dem Bezirksgericht basierend auf den Belegen vom 29. Oktober 2013 als auch für das Verfahren vor der Vorinstanz basierend auf den Belegen der Sozialen Dienste der Stadt Luzern vom 2. Juni 2014 zu bejahen. Vorliegend kann daher offen bleiben, ob das Gesuch allein mit der Begründung hätte abgewiesen werden können, dass die
Beschwerdeführerin das vom Gericht zur Verfügung gestellte Formular nicht verwendet hat, denn ein solches Vorgehen setzte einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall und, von besonderen Ausnahmen abgesehen, die Ansetzung einer Nachfrist voraus (vgl. auch Urteile 8C 58/2014 vom 24. September 2014 E. 7; 4A 114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 und 5A 382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2); Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit aufzuheben. Die Vorinstanz hat die Kosten und die Parteientschädigung für das vor ihr geführte Beschwerdeverfahren im Sinne der Erwägungen neu zu verlegen. Betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bezirksgericht ist die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an dieses zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3.1, wird aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.
2.
Die Sache wird zur Prüfung der verbleibenden materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Luzern zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Luzern hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen