Urteilskopf
139 IV 265
40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. SE-ARGUS Nr. 1 und 5 gegen a.o. Staatsanwalt und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) 1B_49/2013 / 1B_65/2013 vom 10. Oktober 2013
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 265
BGE 139 IV 265 S. 265
A. Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen X. (im Folgenden: Privatkläger) und seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung in Wohlen/AG zu einem Streit. Um 19.15 Uhr alarmierte die Ehefrau von einer Nachbarwohnung aus die Polizei. Der ausrückende Regionalpolizist konnte die Situation nicht bereinigen, weshalb er Verstärkung anforderte. Um ca. 21.00 Uhr wurde die Sondereinheit "Argus" der Kantonspolizei Aargau aufgeboten. Diese stürmte um
BGE 139 IV 265 S. 266
21.48 Uhr die eheliche Wohnung. Dabei setzte das Mitglied Nr. 1 der Sondereinheit eine Elektroschockpistole ("Taser") gegen den Privatkläger ein. Das Mitglied Nr. 5 der Sondereinheit gab zwei Schüsse aus der Dienstwaffe auf den Privatkläger ab und traf diesen im Bauch. Der Privatkläger musste in der Folge längere Zeit in Spitalpflege verbringen. Der vom Regierungsrat des Kantons Aargau eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt führt eine Strafuntersuchung gegen die Mitglieder Nr. 1 und 5 wegen des Vorwurfs der Körperverletzung. Am 7. bzw. 9. Mai 2012 ersuchten diese um Zusicherung der Anonymität. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wies der ausserordentliche Staatsanwalt die Gesuche ab. Die von den Mitgliedern Nr. 1 und 5 dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 19. Dezember 2012 ab. Es kam zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend aufgezeigt, dass sie durch die Bekanntgabe ihrer Personalien an den Privatkläger einer Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt seien. Eine solche Bedrohung sei auch aus den Akten nicht ersichtlich.
B. Die Mitglieder Nr. 1 und 5 führen mit separaten Eingaben je Beschwerde in Strafsachen mit dem übereinstimmenden Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihnen für das vorliegende Strafverfahren die Anonymität zuzusichern. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.5 Der Staatsanwalt bringt vor, auf die Beschwerden könne nicht eingetreten werden, weil es um eine vorsorgliche Massnahme gehe. Die Beschwerdeführer könnten somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen, was sie nicht hinreichend substanziiert täten. Gemäss Art. 98
BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Insoweit gelten die erhöhten
BGE 139 IV 265 S. 267
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nach Art. 106 Abs. 2
BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).
Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, bei der Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 149 Abs. 1
und 2
lit. a sowie Art. 150
StPO handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98
BGG (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl. 2013, N. 4 und 15 zu Art. 150
StPO; STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 zu Art. 150
StPO). Wird die Anonymität zugesichert, gilt das nicht nur bis zum Abschluss des Strafverfahrens, sondern darüber hinaus. Dies sieht Art. 151 Abs. 1 lit. a
StPO beim verdeckten Ermittler ausdrücklich vor, muss aber auch sonst gelten, da mit dem Abschluss des Strafverfahrens die für den Betroffenen bestehende Gefahr für Leib und Leben nicht entfällt (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 150
StPO; WEHRENBERG, a.a.O., N. 19 zu Art. 150
StPO). Ist die Zusicherung der Anonymität somit wesensgemäss nicht nur vorläufiger Natur, sondern auf Dauer angelegt, ist zweifelhaft, ob man sie den vorsorglichen Massnahmen zuordnen kann. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerden auch dann unbehelflich wären, wenn keine Beschränkung der Beschwerdegründe nach Art. 98
BGG gegeben wäre. (...)
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie wären bei Offenlegung ihrer Personalien einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt. Die Anonymität hätte ihnen daher zugesichert werden müssen.
4.2 Besteht Grund zur Annahme, unter anderem eine beschuldigte Person könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen, so trifft gemäss Art. 149 Abs. 1
StPO die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. Nach Art. 149 Abs. 2
StPO kann die Verfahrensleitung dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich
BGE 139 IV 265 S. 268
indem sie die Anonymität zusichert (lit. a). Dies wiederholt Art. 150 Abs. 1
StPO. Wird jemandem die Anonymität zugesichert, werden seine Personalien im Verfahren nicht bekannt gegeben. Seine wahre Identität erscheint nicht in den Verfahrensakten, sondern typischerweise nur eine Decknummer oder ein Deckname (BGE 138 IV 178 E. 3.1 S. 182 mit Hinweis). Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität ist nach der Rechtsprechung die Geheimhaltung der Identität des Betroffenen gegenüber Personen, die ihm Schaden zufügen könnten. Gegenüber den Behörden besteht kein Recht auf Anonymität (BGE 138 IV 178 E. 3.2.4 S. 185 mit Hinweisen). Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben nach Art. 149 Abs. 1
StPO ist etwa anzunehmen, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen nach Art. 168 Abs. 1
-3
StPO ausgesprochen wurden, bereits entsprechende Angriffe erfolgten oder solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegt, ernsthaft zu befürchten sind. Ein anderer schwerer Nachteil kann namentlich drohen, wenn jemand eine erhebliche Vermögensschädigung - z.B. die Sprengung seines Ferienhauses - gewärtigen muss. Erforderlich sind ernst zu nehmende Anzeichen einer konkreten Gefährdung (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 341 N. 836; derselbe, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 149
StPO; WEHRENBERG, a.a.O., N. 12 zu Art. 149
StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 2010, N. 7 ff. zu Art. 149
StPO;BERTRAND PERRIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 7 ff. zu Art. 149
StPO).
Die Zusicherung der Anonymität stellt die einschneidendste Schutzmassnahme dar und kommt nur als "ultima ratio" in Betracht (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 6 zur Art. 149
StPO; WOHLERS, a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 150
StPO).
4.3 Der heute 34-jährige Privatkläger ist im Strafregister nicht verzeichnet. Wie sich aus den Akten der Polizei ergibt, wurden im Jahr 1995 gegen ihn Ermittlungen wegen des Verdachts des Bargelddiebstahls geführt. 2009 wurde gegen ihn Anzeige wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand in einem leichten Fall erstattet. In den polizeilichen Akten vermerkt ist er zudem wegen Nichtabgabe des
BGE 139 IV 265 S. 269
Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz amtlicher Aufforderung. Anzeichen für eine Gewalttätigkeit des Privatklägers ergeben sich daraus nicht. Nach den Angaben seiner Ehefrau hat der Privatkläger sie und die Tochter nie geschlagen. Auch den befragten Nachbarn und Arbeitskollegen war nichts über eine Gewalttätigkeit des Privatklägers bekannt. Dies lässt ebenfalls nicht auf seine Gefährlichkeit schliessen. Nach dem Leumundsbericht und den Aussagen der Ehefrau scheint der Privatkläger unter Alkoholeinfluss ein anderer Mensch zu werden und zu selbstzerstörerischem Verhalten zu neigen. Dies spricht eher für Eigen-, nicht für Fremdgefährdung. Was sich beim Vorfall vom 25. Mai 2009 in der Wohnung des Privatklägers genau abgespielt hat, ist umstritten und Gegenstand der laufenden Untersuchung. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Privatkläger habe sich mit erhobenem Messer auf den Beschwerdeführer 2 gestürzt, gehen sie von einem Sachverhalt aus, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 105 Abs. 1
BGG). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1
BGG offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe, machen sie nicht hinreichend substanziiert geltend (zu den qualifizierten Begründungsanforderungen insoweit BGE 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f.). Klar ist, dass am Abend des 25. Mai 2009 für den Privatkläger eine besondere Situation gegeben war, als Polizisten Zugang zu seiner Wohnung verlangten und er sich in dieser plötzlich mehreren Beamten der Sondereinheit in Kampfausrüstung gegenübersah. Selbst wenn er damals das Messer nicht nur gegen sich selber, sondern - was er bestreitet - auch gegen Polizisten gerichtet haben sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er heute - mehrere Jahre später und ausserhalb der erwähnten besonderen Situation - für die Beschwerdeführer eine ernstliche und konkrete Gefahr darstellt. Dagegen spricht, dass er - soweit aktenkundig - vor dem 25. Mai 2009 gegen andere nie Gewalt angewandt oder auch nur angedroht hat. Dass er dies danach getan habe, stellt die Vorinstanz nicht fest. Insbesondere legt sie nicht dar, er habe gedroht, er werde sich an den Beschwerdeführern rächen. Dass er noch am Abend des 25. Mai 2009 und in der Einvernahme wenige Tage später danach fragte, wer auf ihn geschossen hat, ist nachvollziehbar. Dies stellt noch kein hinreichendes Indiz für Rachepläne dar.
BGE 139 IV 265 S. 270
Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz ernsthafte Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer verneint und die Zusicherung der Anonymität daher abgelehnt hat.
139 IV 265
40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. SE-ARGUS Nr. 1 und 5 gegen a.o. Staatsanwalt und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) 1B_49/2013 / 1B_65/2013 vom 10. Oktober 2013
Regeste (de):
- Art. 149 Abs. 1
und 2SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 149 Im Allgemeinen
1. Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. 2. Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: a. die Anonymität zusichert; b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; e. die Akteneinsicht einschränkt. 3. Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. 4. Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. 5. Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. 6. Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.
lit. a sowie Art. 150 Abs. 1SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 149 Im Allgemeinen
1. Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. 2. Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: a. die Anonymität zusichert; b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; e. die Akteneinsicht einschränkt. 3. Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. 4. Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. 5. Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. 6. Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.
StPO, Art. 98SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
Art. 150 Zusicherung der Anonymität
1. Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. 2. Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] 3. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. 4. Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. 5. Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. 6. Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren.SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. - Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5).
- Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 149 al. 1 et 2 let. a ainsi qu'art. 150 al. 1 CPP, art. 98 LTF; garantie de l'anonymat en procédure pénale.
- La question de savoir si la garantie de l'anonymat représente une mesure provisionnelle est laissée indécise (consid. 2.5).
- La garantie de l'anonymat présuppose qu'il existe des indices sérieux d'une mise en danger concrète de la personne concernée. L'autorité précédente n'a pas admis l'existence de tels indices dans le cas d'espèce, sans violer le droit fédéral (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 149 cpv. 1 e 2 lett. a come pure art. 150 cpv. 1 CPP, art. 98 LTF; garanzia dell'anonimato nel procedimento penale.
- La questione di sapere se la garanzia dell'anonimato costituisca una misura provvisionale è lasciata aperta (consid. 2.5).
- La garanzia dell'anonimato presuppone la sussistenza di seri indizi di un pericolo concreto per l'interessato. Nel caso di specie, l'istanza precedente poteva negarne l'esistenza senza violare il diritto federale (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 265
BGE 139 IV 265 S. 265
A. Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen X. (im Folgenden: Privatkläger) und seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung in Wohlen/AG zu einem Streit. Um 19.15 Uhr alarmierte die Ehefrau von einer Nachbarwohnung aus die Polizei. Der ausrückende Regionalpolizist konnte die Situation nicht bereinigen, weshalb er Verstärkung anforderte. Um ca. 21.00 Uhr wurde die Sondereinheit "Argus" der Kantonspolizei Aargau aufgeboten. Diese stürmte um
BGE 139 IV 265 S. 266
21.48 Uhr die eheliche Wohnung. Dabei setzte das Mitglied Nr. 1 der Sondereinheit eine Elektroschockpistole ("Taser") gegen den Privatkläger ein. Das Mitglied Nr. 5 der Sondereinheit gab zwei Schüsse aus der Dienstwaffe auf den Privatkläger ab und traf diesen im Bauch. Der Privatkläger musste in der Folge längere Zeit in Spitalpflege verbringen. Der vom Regierungsrat des Kantons Aargau eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt führt eine Strafuntersuchung gegen die Mitglieder Nr. 1 und 5 wegen des Vorwurfs der Körperverletzung. Am 7. bzw. 9. Mai 2012 ersuchten diese um Zusicherung der Anonymität. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wies der ausserordentliche Staatsanwalt die Gesuche ab. Die von den Mitgliedern Nr. 1 und 5 dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 19. Dezember 2012 ab. Es kam zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend aufgezeigt, dass sie durch die Bekanntgabe ihrer Personalien an den Privatkläger einer Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt seien. Eine solche Bedrohung sei auch aus den Akten nicht ersichtlich.
B. Die Mitglieder Nr. 1 und 5 führen mit separaten Eingaben je Beschwerde in Strafsachen mit dem übereinstimmenden Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihnen für das vorliegende Strafverfahren die Anonymität zuzusichern. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.5 Der Staatsanwalt bringt vor, auf die Beschwerden könne nicht eingetreten werden, weil es um eine vorsorgliche Massnahme gehe. Die Beschwerdeführer könnten somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen, was sie nicht hinreichend substanziiert täten. Gemäss Art. 98
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
BGE 139 IV 265 S. 267
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nach Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, bei der Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 149 Abs. 1
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 150 Zusicherung der Anonymität |
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| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] | ||||||
| Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. | ||||||
| Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. | ||||||
| Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 150 Zusicherung der Anonymität |
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| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] | ||||||
| Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. | ||||||
| Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. | ||||||
| Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 150 Zusicherung der Anonymität |
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| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] | ||||||
| Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. | ||||||
| Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. | ||||||
| Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler |
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| Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass: | ||||||
| ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte; | ||||||
| keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden. | ||||||
| Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 150 Zusicherung der Anonymität |
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| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] | ||||||
| Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. | ||||||
| Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. | ||||||
| Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 150 Zusicherung der Anonymität |
||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] | ||||||
| Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. | ||||||
| Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. | ||||||
| Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie wären bei Offenlegung ihrer Personalien einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt. Die Anonymität hätte ihnen daher zugesichert werden müssen.
4.2 Besteht Grund zur Annahme, unter anderem eine beschuldigte Person könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen, so trifft gemäss Art. 149 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
BGE 139 IV 265 S. 268
indem sie die Anonymität zusichert (lit. a). Dies wiederholt Art. 150 Abs. 1
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 150 Zusicherung der Anonymität |
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| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] | ||||||
| Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. | ||||||
| Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. | ||||||
| Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen |
||||||
| Das Zeugnis können verweigern: | ||||||
| die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt; | ||||||
| wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat; | ||||||
| die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person; | ||||||
| die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; | ||||||
| die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; | ||||||
| die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person; | ||||||
| die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. | ||||||
| Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege [2] das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht. | ||||||
| Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. | ||||||
| Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn: | ||||||
| sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB [4] bezieht; und | ||||||
| sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). [2] Art. 4-11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338). [3] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 56515677). [4] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen |
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| Das Zeugnis können verweigern: | ||||||
| die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt; | ||||||
| wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat; | ||||||
| die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person; | ||||||
| die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; | ||||||
| die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; | ||||||
| die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person; | ||||||
| die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. | ||||||
| Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege [2] das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht. | ||||||
| Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. | ||||||
| Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn: | ||||||
| sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB [4] bezieht; und | ||||||
| sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). [2] Art. 4-11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338). [3] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 56515677). [4] SR 311.0 | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
Die Zusicherung der Anonymität stellt die einschneidendste Schutzmassnahme dar und kommt nur als "ultima ratio" in Betracht (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 6 zur Art. 149
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 150 Zusicherung der Anonymität |
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| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] | ||||||
| Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. | ||||||
| Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. | ||||||
| Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
4.3 Der heute 34-jährige Privatkläger ist im Strafregister nicht verzeichnet. Wie sich aus den Akten der Polizei ergibt, wurden im Jahr 1995 gegen ihn Ermittlungen wegen des Verdachts des Bargelddiebstahls geführt. 2009 wurde gegen ihn Anzeige wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand in einem leichten Fall erstattet. In den polizeilichen Akten vermerkt ist er zudem wegen Nichtabgabe des
BGE 139 IV 265 S. 269
Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz amtlicher Aufforderung. Anzeichen für eine Gewalttätigkeit des Privatklägers ergeben sich daraus nicht. Nach den Angaben seiner Ehefrau hat der Privatkläger sie und die Tochter nie geschlagen. Auch den befragten Nachbarn und Arbeitskollegen war nichts über eine Gewalttätigkeit des Privatklägers bekannt. Dies lässt ebenfalls nicht auf seine Gefährlichkeit schliessen. Nach dem Leumundsbericht und den Aussagen der Ehefrau scheint der Privatkläger unter Alkoholeinfluss ein anderer Mensch zu werden und zu selbstzerstörerischem Verhalten zu neigen. Dies spricht eher für Eigen-, nicht für Fremdgefährdung. Was sich beim Vorfall vom 25. Mai 2009 in der Wohnung des Privatklägers genau abgespielt hat, ist umstritten und Gegenstand der laufenden Untersuchung. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Privatkläger habe sich mit erhobenem Messer auf den Beschwerdeführer 2 gestürzt, gehen sie von einem Sachverhalt aus, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
BGE 139 IV 265 S. 270
Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz ernsthafte Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer verneint und die Zusicherung der Anonymität daher abgelehnt hat.
Gesetzesregister
BGG 97
BGG 98
BGG 105
BGG 106
StPO 149
StPO 150
StPO 151
StPO 168
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 149 Im Allgemeinen |
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| Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: | ||||||
| die Anonymität zusichert; | ||||||
| Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; | ||||||
| die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; | ||||||
| Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; | ||||||
| die Akteneinsicht einschränkt. | ||||||
| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. | ||||||
| Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. | ||||||
| Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. | ||||||
| Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 150 Zusicherung der Anonymität |
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| Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ... [1] | ||||||
| Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. | ||||||
| Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. | ||||||
| Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler |
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| Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass: | ||||||
| ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte; | ||||||
| keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden. | ||||||
| Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen |
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| Das Zeugnis können verweigern: | ||||||
| die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt; | ||||||
| wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat; | ||||||
| die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person; | ||||||
| die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; | ||||||
| die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; | ||||||
| die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person; | ||||||
| die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. | ||||||
| Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege [2] das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht. | ||||||
| Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. | ||||||
| Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn: | ||||||
| sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB [4] bezieht; und | ||||||
| sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). [2] Art. 4-11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338). [3] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 56515677). [4] SR 311.0 | ||||||
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