Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D 68/2010
5D 69/2010
Urteil vom 13. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, Postfach 162, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege für das Appellations- und das Beschwerdeverfahren,
Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, vom 16. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Zahlungsbefehl vom 6. August 2008 des Betreibungsamtes Appenzell Hinterland in Herisau wurde X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Einwohnergemeinde A.________ für vier Wasser/Abwasser/Kehricht-Rechnungen für die Jahre 2004-2006 im Gesamtbetrag von Fr. 2'842.40 und Mahngebühren von Fr. 20.-- nebst 5% Zins betrieben. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag.
A.b Die Gemeinde A.________ reichte am 29. Juni 2009 beim Kantonsgerichtspräsidium von Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung ein. Das Rechtsöffnungsbegehren wurde dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 1. Juli 2009 am 2. Juli 2009 mit eingeschriebener Post zugesandt. Der Schuldner reichte dem Kantonsgericht weder eine Vernehmlassung noch eine Meldung für eine Ferienabwesenheit ein.
A.c Mit Entscheid vom 6. August 2009 hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts der Gläubigerin im anbegehrten Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
Das Kantonsgerichtspräsidium ersuchte am 24. August 2009 das Polizeikommando von Appenzell Ausserrhoden, den Entscheid dem Schuldner zuzustellen. Beim Zustellungsversuch vom 31. August 2009 verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift für die Empfangnahme.
A.d Am 5. September 2009 reichte der Schuldner die Appellationserklärung beim Einzelrichter des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden ein. Mit Schreiben vom 14. September 2009 teilte der Obergerichtspräsident (Verfahren OGP 09 47) dem Beschwerdeführer mit, wer ein Rechtsmittel ergreife, habe nach Art. 85 Abs. 4 ZPO/AR die im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten vorläufig zu bezahlen und bei der Anhängigmachung einer Appellation beim Einzelrichter des Obergerichts eine Einschreibgebühr von Fr. 100.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert einer Notfrist von 10 Tagen Fr. 340.-- (inkl. Fr. 240.-- Rechtskostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren [ER1 09 160]) zu bezahlen. Mit Schreiben vom 25. September 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Obergerichtspräsidenten mit, er sehe nicht ein, weshalb er für ein nicht eröffnetes Verfahren einen Gerichtskostenvorschuss leisten müsse und stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2009 wurde das Gesuch abgewiesen, und die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt (OGP 09 52). Der Beschwerdeführer verlangte eine Begründung des Entscheids.
A.e Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission des Obergerichts und stellte den Antrag, der Entscheid OGP 09 52 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei auf den Antrag im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsrichter einzutreten. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und stellte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2010 wies die Justizaufsichtskommission des Obergerichts (JAK 09 25) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 26. Oktober 2010 ab und verurteilte ihn zur Übernahme der Verfahrenskosten von Fr. 150.-- (Verfahren 5D 69/2010).
A.f Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren wurde mit separatem Entscheid der Justizaufsichtskommission des Obergerichts (JAK 09 26) vom 16. Februar 2010 abgewiesen (Verfahren 5D 68/2010).
B.
B.a
Der Beschwerdeführer gelangt mit gesonderten Eingaben vom 3. Mai 2010 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der beiden Entscheide der Justizaufsichtskommission des Obergerichts vom 16. Februar 2010. Sodann sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügungen der Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 6. Mai 2010 wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
B.b Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 teilt der Beschwerdeführer die Zustelladresse bis zum 3. November 2010 mit und ersucht, "die nicht vom Gesetz bestimmten Fristen zu erstrecken und gleich bei der Fristsetzung zu verdoppeln".
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die inhaltsgleichen Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen zwei letztinstanzliche Entscheide (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
2.
2.1 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
2.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.3 Unzulässig ist die (verspätete) Eingabe vom 5. Juli 2010 insoweit, als darin ersucht wird, die nicht vom Gesetz bestimmten Fristen zu erstrecken und gleich bei der Fristsetzung zu verdoppeln, denn es steht keine im Sinne von Art. 47 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
|
1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Justizkommission des Obergerichts eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auf Grund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.3 Mit Bezug auf Einwendungen gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.4 Nach dem angefochtenen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren (JAK 09 25; E. 7b S. 4) erfolgte die Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - mangels Rügen zur willkürlichen Auslegung von kantonalem Prozessrecht - einzig nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.5
3.5.1 Nach ständiger Rechtsprechung hat eine bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Grundsätzlich obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil 5A 294/2008 vom 18. August 2008, E. 2, s. auch Christian Favre, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss. Lausanne 1989, S. 54 f.). Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel darf der gesuchstellenden Partei die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen und damit für ihre Bedürftigkeit auferlegt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181/182). Soweit sie ihrer Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b S. 326). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181), legt seinem Urteil aber den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers darf die entscheidende Behörde die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 E. 3b S. 31; s. auch Urteil 5D 34/2008 vom 16. Juni 2008 E. 2.5). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.5.2 Das Obergericht führt aus, es teile die vom Obergerichtspräsidenten dargelegte Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vollumfänglich. Es könne nicht angehen, dass ein Rechtsuchender, der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuche, das Ausfüllen des ihm von der Entscheidbehörde zugestellten Formulars verweigere und stattdessen nach eigenem Gutdünken nur einen Teil der Fragen beantworte und andere gar nicht erst aufführe. Des Weiteren sei der urteilende Richter darauf angewiesen, im Fall von Unklarheiten bei der betreffenden Behörde nachfragen zu können, weshalb es erforderlich sei, dass die auf dem Formular erwähnten Amtsstellen vom Gesuchsteller vom Amtsgeheimnis befreit würden (E. 7c/aa S. 5).
3.5.3 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, er habe die "Zusammenstellung" des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" im Computer gespeichert und jeweils bei Gebrauch der Situation angepasst und sei immer im guten Glauben gewesen, dass die vollständige Zusammenstellung, welche er immer den Änderungen des ihm zugeschickten Formulars angepasst habe, den Anforderungen genüge. Dass der Obergerichtspräsident mit seiner Zusammenstellung, welche seit Jahren von sämtlichen Gerichtsinstanzen akzeptiert worden seien, nicht billigen werde, habe er nicht voraussehen können (S. 3). Er habe das Gesuch für das Verfahren OGP 09 47 kopiert und auf das Verfahren OGP 09 52 abgeändert, unterzeichnet und zurückgeschickt. Dass das letztere Gesuch nur wegen den fehlenden identischen Beilagen nicht entgegen genommen und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei, müsse als formalistische Spitzfindigkeit angesehen werden (S. 4 oben).
3.5.4 Dazu ist vom Obergericht weiter bemerkt worden, es könne nicht angehen, dass der Richter aus einem anderen laufenden Verfahren - im Übrigen nicht zweifelsfrei bezeichnete - Unterlagen heraussuchen müsse (S. 6 lit. bb). Vorab nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einkommen und Vermögen seiner Töchter, denn es sei ausgeschlossen, dass dieses im Sinne von Art. 320
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 320 - 1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. |
|
1 | Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. |
2 | Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen. |
(S. 4 oben). Gemäss dem Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 26. Oktober 2009 (E. 2), auf den die Vorinstanz verweist, wurde der Beschwerdeführer mit Brief vom 29. September 2009 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, er müsse mit einer Abweisung des Gesuchs rechnen, wenn das erwähnte Formular nicht vollständig ausgefüllt und die verlangten Unterlagen nicht beigelegt würden; ferner wurde darauf hingewiesen, eine weitere Nachfrage erfolge nicht. Damit wurde dem Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen gegeben, es würde ihm auch keine Notfrist gewährt. Dies ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht hält somit vor Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.5.5 Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Appellationsverfahrens ausgegangen ist, offen gelassen werden (E. 3.5.1 hiervor).
4.
Auf die Rüge des Beschwerdeführers, der Kantonsgerichtspräsident habe sich unkorrekt verhalten, weil er das begründete Urteil im Verfahren ER1 09 160 habe polizeilich zustellen lassen, ist die Vorinstanz nicht eingetreten, da gegen formlose, prozessleitende Verfügungen sowie Vorladungen die Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO/AR nicht zulässig sei, denn Beschlüsse solcher Art könnten nötigenfalls mit dem Gesamturteil angefochten werden (E. 8). Zudem erfülle der Antrag "ab sofort habe Einzelrichter Z.________ solche unkorrekten Zustellungen zu unterlassen" die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens nicht, weshalb auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im Verfahren JAK 08 16 vorgebracht, weshalb auf die E. 7.2 in jenem Entscheid verwiesen werden könne.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen überhaupt nicht auseinander. Er bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass er das "Verhalten des Kantonsgerichtspräsidenten beim Obergerichtspräsidenten mit dem Gesamturteil, der Rechtsöffnung, angefochten habe" (S. 5). Darum verlange er in diesem Punkt "die Rückweisung an die Vorinstanzen zur korrekten Verarbeitung". Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren geht (wo die Erfolgsaussichten bloss vorläufig und summarisch beurteilt wurden) und der Beschwerdeführer diese Rüge dem Obergericht vortragen kann, wenn dieses die Appellation materiell behandelt. Da keine Verletzung von kantonalem Prozessrecht geltend gemacht wird, ist schliesslich auch darauf nicht einzutreten.
5.
Die Justizaufsichtskommission hat in ihrem Entscheid zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid umzustossen, wonach die Gewinnaussichten als gering einzuschätzen seien (JAK 09 26; Verfahren 5D 68/2010). Diesbezüglich könne vollumfänglich auf die Entscheidbegründung in JAK 09 25 verwiesen werden. Die Beschwerde sei daher offensichtlich aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren JAK 09 25 abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Entscheid überhaupt nicht auseinander.
6.
Nach dem Ausgeführten müssen die subsidiären Verfassungsbeschwerden abgewiesen werden, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5D 68/2010 und 5D 69/2010 werden vereinigt.
2.
Die subsidiären Verfassungsbeschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Schett