Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 90/2017

Urteil vom 24. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A._____ ___,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. D.B.________ (geb. 1977) und A.________ (geb. 1979; Beschwerdeführer) sind die unverheirateten Eltern von B.B.________ (geb. 2003; Beschwerdegegner 1) und C.B.________ (geb. 2004; Beschwerdegegnerin 2). Die Eltern leben seit März 2005 getrennt. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Obhut übt die Kindsmutter aus. Mutter und Kinder wohnen zusammen im Kanton Wallis. Seit Abschluss des Studiums im Jahr 2005 lebt und arbeitet A.________ in London (GB). Im Frühjahr 2008 zog er dort mit seiner heutigen Lebenspartnerin zusammen.

A.b. Mit Unterhaltsverträgen vom 1. Februar 2005 verpflichtete sich A.________ für die Kinder bis zum vollendeten 6. Altersjahr monatlichen Unterhalt von Fr. 700.-- zu bezahlen. Ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr sollte der Unterhalt Fr. 850.-- und vom 13. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung Fr. 1'000.-- pro Monat betragen. Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde U.________ genehmigte diese Vereinbarung am 24. Februar 2005. Seit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bezahlt A.________ diese Unterhaltsbeiträge.

A.c. Im Jahr 2008 ersuchte D.B.________ erstmals vergeblich um Anpassung des Kindesunterhalts. Am 16. Januar 2012 klagte sie erneut im Namen der Kinder beim Bezirksgericht V.________ auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 verpflichtete das Bezirksgericht A.________ für jedes Kind zur Zahlung folgender indexierter Unterhaltsbeiträge pro Monat: Fr. 1'680.-- ab dem 16. Januar 2011 bis zum 5. April 2013; Fr. 1'325.-- ab dem 6. April 2013 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres; Fr. 1'625.-- ab dem 13. Lebensjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Zusätzlich verpflichtete es A.________, allfällige Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt der Kinder bestimmte Leistungen zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen.

B.
Hiergegen reichten B.B.________ und C.B.________ am 8. September 2014 Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein. Sie beantragten eine Erhöhung des ihnen zugesprochenen Unterhalts ab dem 6. April 2013. Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 (eröffnet am 24. Dezember 2016) verpflichtete das Kantonsgericht A.________ in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen an jedes seiner Kinder: Fr. 1680.-- ab dem 6. April 2013 bis zum 6. Oktober 2013; Fr. 1'615.-- ab dem 7. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014; Fr. 1'560.-- ab dem 1. Januar 2015 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres; Fr. 1'950.-- ab dem 13. Lebensjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Dies unter Anrechnung des bisher bezahlten Unterhalts. Die Unterhaltsbeiträge vom 16. Januar 2011 bis 5. April 2013 beurteilte es nicht, da das erstinstanzliche Urteil insoweit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen verlegte es die Kosten der kantonalen Verfahren.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2017 ergänzte das Kantonsgericht das Urteil vom 22. Dezember 2016 im Kostenpunkt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2017 (Postaufgabe) ist A.________ mit folgenden Anträgen an das Bundesgericht gelangt:

"1. Es sei das Urteil [...] des Kantonsgerichtes Wallis vom 22. Dezember 2016 mit Ausnahme des Dispositivs 1 (Nicht-Entfernung der Akten), des Dispositivs 2 (Nichteintreten auf Begehren 7 der Berufungskläger), sowie des Dispositivs 3 Unterpunkt 1.4 (Anrechnung der bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge) aufzuheben.
2. Es sei der Unterhaltspflichtige bei seiner Bereitschaft zu behaften, den Beschwerdegegnern ab 16. Januar 2011 folgende Unterhaltbeiträge zu bezahlen: 1'300 Fr. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, 1'500 Fr. ab dem 13. Lebensjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
3. Eventualiter sei der Unterhaltspflichtige bei seiner Bereitschaft zu behaften, den Beschwerdegegnern ab 16. Januar 2011 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1'680 Fr. bis zum 5. April 2013, danach 1'300 Fr. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und 1'500 Fr. ab dem 13. Lebensjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung.
4. Subeventualiter sei der Unterhaltspflichtige bei seiner Bereitschaft zu behaften, den Beschwerdegegnern ab 16. Januar 2011 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1'680 Fr. bis zum 5. April 2013, danach 1'325 Fr. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und 1'625 Fr. ab dem 13. Lebensjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
5. Sub-subeventualiter sei die Sache zwecks Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
6. Die vom Kantonsgericht festgelegte Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen sowohl für das erstinstanzliche, als auch für das zweitinstanzliche Urteil seien aufzuheben und neu festzusetzen.
7. Eventualiter sei die Sache zwecks Neufestsetzung der Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen sowohl für das erstinstanzliche, als auch für das zweitinstanzliche Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten von Verfahren und Entscheid seien vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen."
Ausserdem ersucht A.________ darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht ohnehin zukomme.
Mit Eingaben vom 9. und vom 20. Februar 2017 haben das Kantonsgericht sowie B.B.________ und C.B.________ auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde für die verfallenen, nicht aber für die ab Januar 2017 fällig gewordenen oder fällig werdenden Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 3. Juli 2017 hat das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und am 20. Juli 2017 beantragen B.B.________ und C.B.________ die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde A.________ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend die Abänderung von Kindesunterhalt. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 493 E. 2a; jüngst Urteil 5A 399/2016 vom 6. März 2017 E. 2). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist sodann nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Person diese nicht mehr thematisiert (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1).
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil (Dispositivziffer 4) ein Gesuchsverfahren betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur vorsorglichen Zahlung von monatlichem Unterhalt an seine Kinder abgeschrieben und die entsprechenden Kosten verlegt. Der Beschwerdeführer beantragt zwar auch diesbezüglich die Aufhebung des kantonalen Erkenntnisses. Den entsprechenden Antrag begründet er jedoch nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist daher vorweg zu prüfen (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 138 I 232 E. 5.1).

2.2. Eine Gehörsverletzung erblickt der Beschwerdeführer vorab darin, dass das Kantonsgericht nicht begründet habe, weshalb die Kinderzulagen nicht von den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht worden seien (vgl. zur Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs BGE 140 II 262 E. 6.2; 136 I 229 E. 5.2).
Zu den Kinderzulagen hat sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Einkommen der Kindsmutter geäussert. Letztere erhalte insgesamt Fr. 550.-- unter diesem Titel. Dies sei im Abänderungsverfahren aber nicht von Bedeutung, da die obhutsberechtigte Mutter ihre Unterhaltsleistungen im Regelfall in der Form von Naturalleistungen erbringe und eine Verbesserung den Kindern zukommen solle. Weiter hielt das Kantonsgericht in anderem Zusammenhang fest, der Kindsvater hätte die Kinderzulagen ohnehin zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen, falls er solche beziehen würde. Die Vorinstanz hat damit mit hinreichender Klarheit ausgeführt, dass und weshalb die Kinderzulagen ihrer Ansicht nach zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet und vorliegend nicht weiter beachtlich seien. Ob diese Begründung überzeugt, ist eine Frage der (inhaltlichen) Begründetheit des angefochtenen Urteils (Urteil 5A 460/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber nicht festgestellt werden.

2.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör sodann dadurch verletzt, dass sie nicht auf sein Anerbieten eingegangen sei, den Beschwerdegegnern bis zum 12. Lebensjahr Fr. 1'300.-- und danach Fr. 1'500.-- an Unterhalt zu bezahlen.
Das Kantonsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es den Beschwerdegegnern Unterhalt in der verfügten Höhe zugesprochen hat, was nicht bestritten wird. Damit hat es auch dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Unterhaltsbeiträge als zu niedrig angesehen hat. Weshalb es vor diesem Hintergrund hätte notwendig sein sollen, weiter auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch insoweit nicht festgestellt werden.

3.

3.1. In der Sache strittig ist die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers, der in London Wohnsitz hat, gegenüber den in der Schweiz ansässigen Beschwerdegegnern (vorne Bst. A.a). Die schweizerischen Gerichte sind zur Beurteilung dieser Streitsache zuständig (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 5 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden:
1  a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre,
b  im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung:
c  ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;
2    wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt:
a  vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b  im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
c  im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
3    wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
4    wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
5    wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
6    wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;
7    wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung:
a  mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
b  mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;
LugÜ [SR 0.275.12]). Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Unterhaltspflicht sodann zu Recht das schweizerische Recht zur Anwendung gebracht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 1 IRPG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUÜ; SR 0.211.213.01]).
Auf den 1. Januar 2017 ist eine Änderung der Bestimmungen zum Kindesunterhalt in Kraft getreten (vgl. AS 2015 4299, 4304). Das Bundesgericht entscheidet allerdings nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrattreten dieser Änderung ergangen ist (Art. 13c Abs. 2
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 5 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden:
1  a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre,
b  im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung:
c  ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;
2    wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt:
a  vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b  im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
c  im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
3    wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
4    wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
5    wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
6    wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat;
7    wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung:
a  mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
b  mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;
SchlT ZGB). Da der angefochtene Entscheid vom 22. Dezember 2016 datiert, gelangt vorliegend noch das alte Recht zur Anwendung.

3.2. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (aArt. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB [in der Fassung vom 25. Juni 1976; AS 1977 237]). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (aArt. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (aArt. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB).

3.3. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Bedürfnisse des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern, Lebenskosten; vgl. Art. 286 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB) setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB). Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur (Revision) eines allenfalls fehlerhaften Urteils (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung (Urteil 5A 253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1 mit Hinweise auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteile 5A 253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1; 5A 199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2; betreffend nachehelicher Unterhalt vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1).
Dem Sachgericht kommt bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zu (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; Urteile 5A 253/2016 vom 24. November 2016 E. 6.2; 5A 336/2015 vom 3. März 2016 E. 2; zum nachehelichen Unterhalt vgl. BGE 135 III 59 E. 4.4; 134 III 577 E. 4). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das kantonale Gericht von dem ihm zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich der Fall, wenn es grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 132 III 97 E. 1).

3.4. Diese Grundsätze gelten auch für die Abänderung eines Unterhaltsvertrags, der durch die Kindesschutzbehörde genehmigt wurde, wobei die Anpassung ausgeschlossen werden kann (Art. 287 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB; Urteile 5A 253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.2; 5A 513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1).

4.
Die Parteien sind sich darin einig, dass aufgrund der seit dem Abschluss der Unterhaltsvereinbarung veränderten Verhältnisse, namentlich der veränderten beruflichen Situation des Beschwerdeführers, eine Anpassung der vereinbarten Unterhaltsleistungen zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch nicht die Aufhebung der Unterhaltspflicht, sondern eine Reduktion der vom Kantonsgericht festgesetzten Beiträge. Strittig ist freilich die Höhe des neu festzulegenden Unterhalts bzw. die einzelnen Berechnungsparameter (hinten E. 5 bis 10). Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung der Offizialmaxime (hinten E. 11).

5.

5.1. Streitpunkt ist vorab die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellung von dessen Eigenbedarf, der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist (BGE 137 III 59 E. 4.2.1), und dem Nettoeinkommen. Auszugehen ist grundsätzlich vom Einkommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erzielt (vgl. Urteil 5A 399/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Kinder zu decken, kann dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern es ihm möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres als das erzielte Einkommen angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass dem Beschwerdeführer weitere Anstrengungen zugemutet werden können; vielmehr muss es auch effektiv möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. zu dieser Frage Urteil 5A 297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3, zur Publikation vorgesehen). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar
erscheint. Tatfrage ist hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv realisierbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; jüngst etwa Urteil 5A 187/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.2.4).

5.2. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Hierbei hat es erwogen, der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung und er habe jahrelang "auf einem ganz speziellen Bankensektor" gearbeitet. Ausserdem erfreue er sich bester Gesundheit. Mit Blick auf das durchschnittliche schweizerische Lohnniveau im Sektor "Finanzen und Versicherungen" sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'200.-- zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer rügt, es dürfte ihm kein hypothetisches Einkommen auf der Basis des Lohnniveaus in der Schweiz angerechnet werden. Er sei nie in siner Heimat erwerbstätig gewesen. Vielmehr habe er immer in London gearbeitet, wo er seit 2005 auch seinen Lebensmittelpunkt habe. Heute sei er Mitinhaber einer eigenen Unternehmung und seit 2008 wohne er mit seiner langjährigen Lebenspartnerin zusammen. Ebenso befinde sich sein soziales Netzwerk in London. Ein Wohnortswechsel zur Erzielung eines höheren Einkommens sei ihm nicht zumutbar. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, mit dem Umzug nach London auf ein (höheres) Einkommen in der Schweiz verzichtet zu haben. Es dürfe ihm daher einzig ein hypothetisches Einkommen auf der Basis des Lohnniveaus in London angerechnet werden, welches wesentlich tiefer als das Lohnniveau in der Schweiz sei.

5.3. Nicht bestritten ist, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen (BGE 140 III 115 E. 2). Zu prüfen ist aber, auf welcher Grundlage dieses Einkommen zu berechnen ist. Das Kantonsgericht hat dem in England wohnhaften Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen auf der Grundlage des Lohnniveaus in der Schweiz angerechnet. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

5.3.1. Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1; jüngst Urteil 5A 806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens - nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten,
usw. bestimmt - zumutbar im vorgenannten Sinne ist (zum Ganzen Urteil 5A 513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4, in: FamPra.ch 2013 S. 236; vgl. auch Urteile 5A 280/2016 vom 18. November 2016 E. 4.4.1; 5A 196/2013 vom 25. September 2013 E. 5; 5A 587/2013 vom 26. November 2013 E. 6.6.1; 5A 636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.4).

5.3.2. In tatsächlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht festgestellt und ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nach Studienabschluss im Jahre 2005 nach London zog und dort bei der Bank E.________ AG als "Executive Director (Trader) " im Bereich "Investmentbanking (Emerging Markets) " arbeitete. Seit Frühjahr 2008 lebt er zusammen mit seiner langjährigen Lebenspartnerin. Im April 2013 hat die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts stand die Kündigung im Zusammenhang mit der "massenhaften" Entlassung von Angestellten von Bankinstituten aufgrund von Strukturproblemen bzw. Strukturänderungen weltweit. Dem Beschwerdeführer ist es nach der zwischenzeitlich erfolgten Konsolidierung der Bankenbranche aufgrund seiner Spezialisierung kaum mehr möglich, eine Anstellung in seinem früheren Tätigkeitsbereich zu finden. Der Beschwerdeführer war nach seiner Entlassung zwischenzeitlich arbeitslos. Im Oktober 2013 gründete er zusammen mit seiner Lebenspartnerin eine eigene Gesellschaft, für welche er nunmehr tätig ist.

5.3.3. Der Beschwerdeführer arbeitet nach dem Ausgeführten in Ausübung der ihm zustehenden Freizügigkeitsrechte (vgl. Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
und Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]) seit nunmehr über zehn Jahren und während seines gesamten Erwerbslebens im Vereinigten Königreich. Wie er zu Recht vorbringt, ist seine Situation damit nicht mit derjenigen einer unterhaltspflichtigen Person vergleichbar, die ihr Einkommen durch den Wegzug aus der Schweiz verringert hat (vgl. dazu etwa Urteil 5A 662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2 und 3.3, in: FamPra.ch 2014 S. 1110). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in London entspricht vielmehr dessen seit Jahren gelebtem Lebensplan; dort befindet sich denn auch sein sozialer Lebensmittelpunkt (soziales Umfeld, Lebenspartnerin). Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in London sind verfestigt. Demgegenüber sind mit Ausnahme der Kinder, von denen er getrennt lebt und auch weiterhin leben wird, und allfälligen (weiteren) Familienmitgliedern keine stärkeren Bindungen zur Schweiz dargelegt oder erkennbar. Unter diesen Umständen ist es auch mit Blick auf das Ermessen der Vorinstanz nicht haltbar, wenn sie es als dem Beschwerdeführer zumutbar angesehen hat, sein derzeitiges Leben aufzugeben, um in der Schweiz ein
höheres Einkommen zu erzielen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz auch in keiner Weise dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht möglich wäre, nach einer derart langen Abwesenheit und mit Blick auf den angesprochenen Strukturwandel im Bankbereich, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Der blosse Hinweis auf statistische Werte und die gute Ausbildung des Beschwerdeführers reicht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht aus.

5.4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer damit zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet, wie er es in der Schweiz erzielen könnte. Anzurechnen ist dem Beschwerdeführer vielmehr ein Einkommen, welches zu erzielen ihm in London zumutbar und möglich ist. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, welches Einkommen der Beschwerdeführer an seinem Wohnort erwirtschaften kann und muss. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich gegebenenfalls unter Vervollständigung des Sachverhalts hiermit als erste und einzige Instanz auseinanderzusetzen. Die Sache ist daher zur erneuten Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an das Bezirksgericht zurückzuweisen, welches sich zur hier interessierenden Frage ebenfalls nicht geäussert hat (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Urteil vom 11. Juni 2014, E. 3d S. 15 [Akten Kantonsgericht, Band III, pag. 568]). Unter diesen Umständen ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nachfolgend nur noch insoweit einzugehen, als eine Beurteilung losgelöst von der Frage nach der Höhe des (hypothetischen) Einkommens des Beschwerdeführers möglich ist.

6.

6.1. Umstritten ist, ab wann dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Seine Anstellung bei der Bank E.________ AG verlor er im April 2013 (vorne E. 5.3.2). Das Kantonsgericht rechnete ihm ab 6. Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen an. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, ein solches Einkommen könne ihm erst ab Oktober 2014 angerechnet werden. Es sei ihm eine angemessene Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Arbeit einzuräumen.

6.2. Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Urteil 5A 224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Ging die betroffene Person schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach und hat sie ihre vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt, bedarf sie in der Regel allerdings keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bestehende auszuweiten. Diesfalls ist eine Umstellung der Lebensverhältnisse nicht notwendig. Die betroffene Person muss vielmehr alles in ihrer Macht Stehende tun, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Dies gilt auch im Falle des unfreiwilligen Stellenwechsels (vgl. Urteile 5A 782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3; 5A 224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3; 5A 59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2, in: FamPra.ch 2016 S. 1059).

6.3. Der zuvor voll erwerbstätige Beschwerdeführer macht geltend, er benötige ein bis zwei Jahre, um sich wieder in den Erwerbsalltag zu integrieren. Er legt indessen nicht dar, weshalb ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem 6. Oktober 2013 - ab diesem Datum rechnete die Vorinstanz ihm ein hypothetisches Einkommen an - nicht möglich gewesen sein sollte, zumal eine Umstellung seiner Lebensumstände hierzu nicht notwendig war. Der pauschale Hinweis auf die schwierige Arbeitsmarktlage reicht hierzu nicht aus. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer auf Eingaben vor den kantonalen Instanzen verweist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 126 III 198 E. 1d; Urteil 5A 442/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2.1). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

7.

7.1. Strittig ist weiter die Höhe des vom Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 erzielten Einkommens. Diese tatsächliche Frage prüft das Bundesgericht nicht mit voller Kognition (vorne E. 1.3).
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe zwischen dem 6. April und dem 6. Oktober 2013 ein tatsächliches Einkommen von Fr. 166'540.-- erzielt. Der Beschwerdeführer rügt, die Arbeitslosigkeit habe nicht bis zum 6. Oktober 2013, Datum der Eintragung der von ihm gegründeten Gesellschaft im Handelsregister, sondern bis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Gesellschaft im Oktober 2014 gedauert. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Ende der Arbeitslosigkeit unbestritten für seine eigene Gesellschaft. Unter diesen Umständen ist es nicht geradezu unhaltbar, dass die Vorinstanz zur Bestimmung der Dauer der Arbeitslosigkeit auf die Eintragung dieser Gesellschaft im Handelsregister abgestellt hat.

7.2. Zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest: "Mithin ist von einem Einkommen (...) von 115'653.-- Pfund (1'864.-- Pfund Arbeitslosengeld, 55'240.-- Pfund Entlassungsentschädigung, 58'549.50 Pfund [1/2 Transfer der gevesteten Aktien]) auszugehen, was einem "Einkommen" von Fr. 166'540.-- entspricht, mithin monatlich Fr. 27'756.-- ausmacht".

7.2.1. Nicht strittig ist die Höhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Arbeitslosenentschädigung. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Kritik des Beschwerdeführers, er habe eine wesentlich tiefere Auszahlung für "Resturlaub" erhalten, als die Vorinstanz dies angenommen habe. Das Kantonsgericht hat die entsprechende Entschädigung zwar erwähnt, nicht aber als Einkommen angerechnet. Sie bleibt daher unerheblich.

7.2.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Anrechnung der Aktien als willkürlich. Diese seien im März 2013 und damit vor der Arbeitslosigkeit und vor Ende des englischen Steuerjahres "gevested" worden. Bei ihnen handle es sich ausserdem um variable Vergütungen für die Jahre 2009-2011 und damit nicht um Einkommen der Jahre 2012 und 2013.
Vorab ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrer Berechnung (anteilsmässig) auf die im Jahr 2013 angefallenen Entschädigungen abgestellt hat. Vorliegend gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung (vorne E. 3.1). Somit ist nicht massgebend, wann das englische Steuerjahr endet. Unter einer Vestingperiode versteht man sodann den Zeitraum, während dem ein Mitarbeiter die ihm übertragene Aktie "verdienen" muss. Werden bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen, kann er seinen Titel verlieren. Das Ende dieses Zeitraums wird als "Vesting" bezeichnet. Bis zum Ablauf der Vestingperiode ist der Rechtserwerb aufschiebend bedingt (Urteile 2C 236/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2.3, in: StE 2011 B 22.2 Nr. 24; 2C 138/2010 und 2C 139/2010 vom 2. Juni 2010 E. 2.2, in: StE 2010 B 22.2 Nr. 21). Entsprechend werden die Aktien erst mit dem "Vesting" erworben und steuerbar (Urteil 2C 397/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3; vgl. auch Art. 17b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen - 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
1    Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2    Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3    Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
DBG; 7d StHG). Vorliegend wurden die fraglichen Aktien unbestritten im Jahr 2013 gevested. Die Vorinstanz konnte den entsprechenden Vermögenszufluss damit in diesem Jahr anrechnen ohne in Willkür zu verfallen.

7.2.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer es als willkürlich, die Entlassungsentschädigung über £ 55'240.-- nur auf den Zeitraum der Arbeitslosigkeit anzurechnen.
Unbestritten erfolgte die dem Beschwerdeführer als Abgangsentschädigung ausgerichtete Zahlung im Jahr 2013. Das Kantonsgericht legt nicht dar, weshalb die Entschädigung allein für die Zeit der Arbeitslosigkeit angerechnet werde sollte. Dies wäre nur gerechtfertigt, falls die Zahlung zur Überbrückung einer der Kündigung nachfolgenden Arbeitslosigkeit erfolgte. Ob dem so ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ohenhin wäre zu beachten, dass im Zeitpunkt der Auszahlung nicht vorhersehbar war, wie lange eine allfällige Arbeitslosigkeit andauern würde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit offensichtlich unrichtig. Vielmehr hätte sie die im Jahre 2013 angefallene Leistung der Arbeitgeberin als Einkommen dieses Jahres anrechnen müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei der Entschädigung habe es sich nicht um Einkommen, sondern um eine Zahlung an das Kapital bzw. Vermögen gehandelt, ändert hieran nichts. Auf die halbjährige Periode der Arbeitslosigkeit entfällt damit einzig die Hälfte der Abgangsentschädigung, mithin £ 27'620.--.

7.2.4. Wird der ansonsten nicht zu beanstandenden Berechnung der Vorinstanz nur die hälftige Abgangsentschädigung zugrunde gelegt, ergibt dies ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers zwischen 6. April und 6. Oktober 2013 von Fr. 21'127.90. Die Vorinstanz wird bei der Neuberechnung der Unterhaltsleistung diesen Betrag zu berücksichtigen haben.

8.

8.1. Umstritten ist weiter die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter. Die Vorinstanz hat dieser ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 2'500.-- (exkl. der Kinderzulagen) angerechnet. Gleichzeitig hat sie festgehalten, die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten Elternteils im Abänderungsverfahren sei nicht von Bedeutung, da dieses seine Unterhaltsleistung in der Regel durch Naturalleistungen erbringe und eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse den Kindern zugute kommen solle. Der Beschwerdeführer anerkennt den Standpunkt der Vorinstanz zwar im Grundsatz. Es sei indessen davon abzuweichen und die finanzielle Situation der Kindsmutter zu berücksichtigen, weil die Kinder ganztägig ausser Hauses seien und daher weniger Betreuungsaufwand anfalle und weil die neue Arbeitstätigkeit der Mutter zu einer signifikanten Veränderung der Einkommenssituation der Eltern geführt habe. Das Kantonsgericht habe zu Unrecht nicht effektiv abgeklärt, welches Einkommen die Kindsmutter erziele oder erzielen könne.

8.2. Für den Unterhalt des Kindes haben beide Elternteile aufzukommen (aArt. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB; vgl. BGE 116 II 110 E. 3c; Urteil 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 4.1, in: FamPra.ch 2005 S. 969). Er wird durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (vgl. aArt. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB; vorne E. 3.2). Der obhutsberechtigte Elternteil leistet dabei vielfach unmittelbaren Unterhalt durch Pflege und Erziehung, der nicht obhutsberechtigte mittelbaren Geldunterhalt (vgl. Urteile 5A 488/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2; 5A 1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4, in: FamPra.ch 2015 S. 680; 5A 705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.2). Dies schliesst allerdings nicht aus, das unter Umständen auch der obhutsberechtigte Elternteil einen Teil der Unterhaltsleistung durch Geld erbringt (vgl. dazu HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.). In den Unterhaltsverträgen vom 1. Februar 2005 sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass die nicht erwerbstätige Mutter sich um die Kinder kümmert. Eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wird einzig als Absicht für die Zukunft erwähnt (vgl. Akten Kantonsgericht, Band I, pag. 20 und 23). Auch wenn die Kindsmutter
nach den Feststellungen des Kantonsgerichts jedenfalls ab April 2012 wieder einer Erwerbstätigkeit nachging, hat sie ihren Unterhalt in der Folge unbestritten vorab durch Pflege und Erziehung erbracht.

8.3. Das Kantonsgericht hält richtig fest, dass in dieser Situation eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten Elternteils für das Abänderungsverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung bleibt. Es sind in erster Linie die Kinder, welche von dieser Verbesserung profitieren sollen. Nichtsdestotrotz muss die Unterhaltslast unter den beiden Elternteilen ausgeglichen sein und soll insbesondere für den (geld-) unterhaltspflichtigen Teil nicht zu einer besonders schweren Last werden, wenn er selbst in bescheidenen Verhältnissen lebt (vorne E. 3.3; BGE 134 III 337 E. 2.2.2; 108 II 83 E. 2c; Urteil 5A 260/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 2.3; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 09.48 f.). Der Beschwerdeführer rügt zwar, es komme aufgrund seiner neuen beruflichen Situation und der "neuen Arbeitstätigkeit" der Kindmutter zu einer "signifikanten Veränderung der Einkommensverhältnisse der Eltern". Er bringt aber nicht hinreichend substanziiert vor (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), dass hierdurch die Unterhaltslast unter den beiden Elternteilen in ein untragbares Ungleichgewicht geraten würde. Der Beschwerdeführer macht sodann in pauschaler Weise geltend, die Kinder seien ganztägig ausser Haus und die Kindsmutter erbringe entsprechend weniger
Naturalunterhalt. Soweit dieses Vorbringen überhaupt zu hören ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), ist darauf zu verweisen, dass der obhutsberechtigte Elternteil, der seinen Unterhalt nicht durch Pflege und Erziehung erbringt und die Kinder stattdessen Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstandenen Kosten aufkommen muss (Urteil 5A 336/2015 vom 3. März 2016 E. 4.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 506). Allfällige entsprechende Kosten wären also durch die Kindsmutter zu tragen und würden deren Leistungsfähigkeit wiederum beschränken.

8.4. Zusammenfassend rechtfertigt sich eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags des Beschwerdeführers aufgrund einer Veränderung des Einkommens der Kindsmutter nach dem Ausgeführten nicht. Damit brauchte das Kantonsgericht auch keine weitere Abklärungen zu diesem Einkommen zu treffen.

9.

9.1. Strittig ist weiter der den Beschwerdegegnern angerechnete Bedarf. Das Gesetz sieht keine Methode zur Bemessung des Kindesunterhalts vor. Sind die Verhältnisse gut, sollen der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt werden. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebenshaltung" bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalisierungen aus, sodass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil 5A 142/2013 vom 8. August 2013 E. 3.1).

9.2. Das Kantonsgericht ging bei der Bedarfsbemessung von den "Empfehlungen zur Bemessungen von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (nachfolgend: Zürcher Tabellen) aus, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Seiner Ansicht nach darf über den so berechneten Bedarf hinaus indessen nicht noch ein monatlicher Zuschlag von je Fr. 350.-- für Hobbykosten angerechnet werden. Das Kantonsgericht hielt diesbezüglich fest, die Erstinstanz habe einen entsprechenden Zuschlag gewährt und so einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'680.-- pro Monat bis zum 12. Lebensjahr der Kinder errechnet. Ein solcher Zuschlag rechtfertige sich nicht, da in den Zürcher Tabellen unter der Rubrik "weitere Kosten" die Kosten für Verkehrsausgaben, Sport inkl. Sportbekleidung und für Bildung, Kultur und Erholung bereits aufgenommen seien. Zudem erscheine ein derart ausgeprägtes Programm für Sport und Bildung, wie die Beschwerdegegner dies geltend machten, nicht notwendig. In der Folge beliess das Kantonsgericht den Unterhalt für den Zeitraum von 6. April bis 5. Oktober 2013 freilich bei monatlich Fr. 1'680.--, und zwar aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Zeit erzielten hohen Einnahmen und des
beträchtlichen Vermögens.
Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Kantonsgericht den Unterhaltsbeitrag damit nicht in doppelter Berücksichtigung der "Hobbykosten" gewährt, sondern aufgrund seines hohen Einkommens in diesem Zeitraum (vgl. dazu vorne E. 7) und der nicht bestrittenen Vermögensverhältnisse. Da in die Bemessung des Unterhalts auch die Leistungsfähigkeit der Eltern einzubeziehen ist (aArt. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB), ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Vorinstanz das Einkommen in diesem Zeitraum willkürlich ermittelt (vorne E. 7). Die Vorinstanz muss daher erneut prüfen, ob für Hobbykosten auch dann noch ein Betrag von Fr. 350.-- eingesetzt werden darf, wenn sie das Einkommen des Beschwerdeführers für den betroffenen Zeitraum korrekt berücksichtigt.

9.3. Hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2014 bis zum 12. Lebensjahr und ab dem 13. Lebensjahr der Kinder geschuldeten Unterhalts verzichtete das Kantonsgericht auf eine Anpassung des Bedarfspostens der "weiteren Kosten" an die Verhältnisse im Kanton Wallis und erhöhte es diesen Betrag um 18 % aufgrund des hohen (hypothetischen) Einkommens des Beschwerdeführers sowie der "erhöhten ausserschulischen Tätigkeiten der Kinder". Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen als rechtswidrig, da tatsächlich keine erhöhten "Hobbykosten" vorhanden seien und ein entsprechender Zuschlag nicht gerechtfertigt sei.

9.3.1. Wie dargelegt ist das Abstellen auf vorgegebene Bedarfzahlen, wie sie in den Zürcher Tabellen enthalten sind, ohne weiteres zulässig, soweit die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden (E. 9.1 hiervor). Die Zürcher Tabellen enthalten dabei gesamtschweizerische Durchschnittswerte und es soll eine Anpassung vorgenommen werden, wenn etwa die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes tiefer sind. Unzulässig ist allerdings eine pauschale Kürzung ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Urteile 5A 61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1.1; 5A 797/2012 vom 18. März 2013 E. 5.2; 5A 100/2012 vom 30. August 2012 E. 6.2; 5A 690/2010 vom 21. April 2011 E. 2.1 und 2.3). Was den hier strittigen Bedarfsposten der "weiteren Kosten" betrifft, so hat das Kantonsgericht in einem früheren Verfahren festgehalten, die konkreten Verhältnisse im Kanton Wallis erlaubten grundsätzlich eine Reduktion von 15 % gegenüber den Zürcher Tabellen (Urteil vom 9. November 2011, in: ZWR 2012 S. 149 E. 2c/aa S. 154). Zur Berücksichtigung besonders guter finanzieller Verhältnisse ist es sodann zulässig, einen Aufschlag auf die in den Tabellen enthaltenen Werte vorzunehmen (Urteil 5A 751/2016 vom 6. April 2017 E. 3.3.1).

9.3.2. Das Kantonsgericht begründet sein Vorgehen einerseits mit den erhöhten ausserschulischen Tätigkeiten der Beschwerdegegner. Wie in E. 9.2 hiervor dargelegt, führte die Vorinstanz andernorts indessen selbst aus, weshalb ein derart ausgeprägtes Programm für Sport und Bildung, wie die Beschwerdegegner dies geltend machen, nicht notwendig erscheine. Soweit das Kantonsgericht unter Hinweis auf eben diese Aktivitäten der Beschwerdegegner nunmehr auf die Anpassung der Werte gemäss Zürcher Tabelle an die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Wallis verzichtet und gar einen Zuschlag von 18 % auf diese Werte gewährt, dies ist widersprüchlich und damit willkürlich (vgl. Urteil 9C 873/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.3). Aus diesen Grund lässt sich die vom Kantonsgericht getroffene Lösung nicht rechtfertigen.

9.3.3. Sodann verweist das Kantonsgericht auf die Höhe des dem Beschwerdeführer anrechenbaren (hypothetischen) Einkommens. Dieses Einkommen wird neu zu berechnen sein (vorne E. 5). Auf die Frage, ob sich die Berechnung des Bedarfsposten der "weiteren Kosten" durch die Vorinstanz aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers rechtfertigt, ist daher an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

9.4. Die Beschwerdegegner wohnen gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz derzeit mit der Kindsmutter in einer 5 1/2-Zimmer Wohnung in W.________, die im Eigentum des Vaters der Kindsmutter steht. Der Mietzins beträgt inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.--. Von Frühjahr bis Mitte Dezember 2013 hat der damalige Freund der Kindsmutter mit der Familie zusammen gewohnt und einen Viertel der Wohnungsmiete übernommen. Ausgehend hiervon berechnete das Kantonsgericht den von den Beschwerdegegnern zu übernehmenden Anteil an den Wohnkosten, wobei es diesen für die Periode vom 6. Oktober 2013 bis Ende 2014 wegen des Zusammenlebens mit dem Freund der Kindsmutter reduzierte.

9.4.1. Der Bedarf der Beschwerdegegner ist grundsätzlich konkret zu ermitteln (E. 9.1 hiervor). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von den tatsächlichen Wohnkosten ausgegangen ist und den Beschwerdegegnern je einen Anteil an diesen angerechnet hat. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber ohne Berücksichtigung der effektiven Kosten auf die in den Zürcher Tabellen enthaltenen Durchschnittswerte (inkl. eines pauschalen Abzuges für den Kanton Wallis) abstellen möchte, überzeugt dies nicht.

9.4.2. Weil die Familienwohnung im Eigentum des Vaters der Kindsmutter steht, bezweifelt der Beschwerdeführer, dass die effektive Wohnungsmiete Fr. 1'500.-- beträgt. Dies habe er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, welche indessen hierauf nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer hat diese Rüge in der Berufungsantwort vom 7. November 2014 (S. 9) sowie im "Mitteilungsrechtbot" vom 6. Januar 2015 (S. 3) erhoben (vgl. Anhang II zur Beschwerde). Im angefochtenen Urteil geht das Kantonsgericht auf diese Problematik ohne Begründung nicht ein. Vielmehr nimmt es den in seiner nominalen Höhe unbestrittenen Mietzins in die Bedarfsberechnung auf. Hierin ist ein Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen, der die Vorinstanz dazu verpflichtet, die Parteivorbringen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1). Das Kantonsgericht wird daher bei der Neufestsetzung des Unterhalts auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen haben.

9.4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine Wohnung von 5 1/2 Zimmern sei für eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern zu gross und die (nominalen) Mietkosten von Fr. 1'500.-- im Monat seien entsprechend überhöht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diesen Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf das entsprechende Vorbringen ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs daher nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.5; 133 III 639 E. 2). Ebenfalls nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der Rüge, das Kantonsgericht nehme widerrechtlich auf den Wohnkosten einen Aufschlag von 18 % vor. Wie gesehen geht das Kantonsgericht grundsätzlich von den effektiven Wohnkosten aus. Den fraglichen Zuschlag gewährte es den Beschwerdegegnern nicht bei den Wohnkosten, sondern den "weiteren Kosten" (vgl. dazu E. 9.3 hiervor).

9.4.4. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht sei zwar davon ausgegangen, der Freund der Kindsmutter habe bereits ab Frühjahr 2013 bei der Familie gewohnt. Die daraus folgende Reduktion bei den Mietkosten habe die Vorinstanz indessen erst ab Oktober 2013 gewährt, was nicht haltbar sei. Dies trifft zu. Obgleich die Vorinstanz ab Frühjahr 2013 von verringerten Mietkosten ausging, hat es diesem Umstand erst ab dem 6. Oktober 2013 Rechnung getragen. Nachdem das Kantonsgericht bei der Berechnung der Wohnkosten richtigerweise von den effektiven Verhältnissen ausging, liegt hierin eine fehlerhafte Ermessensausübung. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und das Kantonsgericht wird dem bei der Neuberechnung des Unterhalts Rechnung zu tragen haben.

9.5. Soweit der Beschwerdeführer zuletzt in allgemeiner und pauschaler Art und Weise vorbringt, der (Bar) Bedarf der Beschwerdegegner insgesamt sei nicht genügend nachgewiesen, erfüllt er die an die Begründung der Beschwerde zu stellenden Anforderungen (vorne E. 1.2) nicht. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

10.

10.1. Umstritten ist sodann die Behandlung der Kinderzulagen, die von der Kindsmutter bezogen werden. Das Kantonsgericht hielt insoweit fest, deren genaue Höhe sei unerheblich, da sie zusätzlich zur Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers ausbezahlt würden. Es rechnete diese Zulagen beim Einkommen der Kindsmutter an, welchem es für die Berechnung des strittigen Unterhalts keine Bedeutung beimass (vgl. auch vorne E. 2.2 und 8). Bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigte es die Kinderzulagen soweit ersichtlich nicht. Es stellte aber die Rechtskraft von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheid fest, in welcher das Bezirksgericht ausdrücklich festhielt, die Kinderzulagen seien zusätzlich zum Unterhalt geschuldet. Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen als unhaltbar. Die Kinderzulagen seien für den Unterhalt des Kindes bestimmt und von der geschuldeten Unterhaltsleistung in Abzug zu bringen.

10.2. Gemäss aArt. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichten zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt (sog. Grundsatz der Kumulation). Bei dieser Bestimmung handelt es sich in erster Linie um eine Anweisung an das Gericht, die erwähnten Sozialleistungen bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags vorweg abzuziehen (BGE 128 III 305 E. 4b). Daher sind Kinderzulagen in jedem Fall vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen. Diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden entsprechend nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; jüngst Urteile 5A 751/2016 vom 6. April 2017 E. 3.4; 5A 442/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.4.4, in: FamPra.ch 2017 S. 591). Die von der Kindsmutter bezogenen Kinderzulagen hätte das Kantonsgericht folglich nicht bei deren Einkommen berücksichtigen dürfen, sondern beim Bedarf der Beschwerdegegner in Abzug bringen müssen. Soweit
es dies nicht getan hat, hat es in Abweichung eines in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes entschieden und sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es wird auch diesen Punkt in der Neuberechnung des strittigen Unterhalts zu berücksichtigen haben.

11.

11.1. Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht gehalten gewesen wäre, auch über die den Beschwerdegegnern zwischen dem 16. Januar 2011 und dem 5. April 2013 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu befinden. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, das erstinstanzliche Urteil sei insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Offizialmaxime. In deren Anwendungsbereich sei das Kantonsgericht nicht an die Parteianträge gebunden. Es hätte daher den vor dem 5. April 2013 zugesprochenen Unterhalt prüfen müssen, auch wenn die Beschwerdegegner das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die entsprechenden Beiträge im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich in Frage gestellt.

11.2. Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten Anträgen. Es ist den Parteien insbesondere unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO (im Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird (vgl. Urteil 5A 438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 3 zu Art. 308
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kindesunterhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen. Eine Ausnahme gilt von Gesetzes wegen im Ehescheidungsverfahren. Wird der Unterhaltsbeitrag für einen Ehegatten angefochten, kann die Rechtsmittelinstanz nach Art. 282 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 282 Unterhaltsbeiträge - 1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
1    Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
a  von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b  wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c  welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d  ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2    Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.
ZPO
auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen. Anlass für eine Ausdehnung dieser Sonderregelung besteht indessen nicht (vgl. BGE 142 II 415 E. 2.2.2; 141 V 674 E. 2.2).

11.3. Gegen das Urteil des Bezirksgericht haben unbestritten allein die Beschwerdegegner Berufung eingerecht. Dabei haben sie die Unterhaltsbeiträge zwischen dem 16. Januar 2011 und dem 5. April 2013 ausdrücklich vom Rechtsmittel ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussberufung erhoben. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war damit einzig der Kindesunterhalt ab dem 6. April 2013 und das Kantonsgericht hat auch unter Berücksichtigung der Offizialmaxime zu Recht über die früheren Unterhaltsbeiträge nicht mehr befunden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

12.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 3, Unterpunkte 1.2 und 1.3, des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Festlegung des Kindesunterhalts an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Bezirksgericht wird ebenfalls über die Kosten der kantonalen Verfahren neu zu entscheiden haben (vgl. Urteil 5A 314/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5.1), weshalb auch die diese betreffenden Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils sowie der Entscheid vom 2. Februar 2017 (zu diesem vorne Bst. B) aufzuheben sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66Abs. 1 BGG), wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen. Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und die Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Zusprechung der beantragten Umtriebsentschädigung sind nicht erfüllt (Art. 86
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG sowie Art. 1 und 11 des Reglements vom 31. März 2002 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132 E. 4d).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Soweit auf sie eingetreten wird, wird die Beschwerde gutgeheissen und die Ziffer 3, Unterpunkte 1.2 und 1.3, sowie die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Dezember 2016 und der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 2. Februar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid über den Kindesunterhalt sowie die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, sowie dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_90/2017
Date : 24. August 2017
Published : 13. September 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung Kindesunterhalt


Legislation register
BGG: 42  46  51  66  72  74  75  76  86  90  95  97  100  105  106  107
BV: 29
DBG: 17b
FZA: 2  4
LugÜ: 5
ZGB: 4  276  285  286  287
ZGB SchlT: 13c
ZPO: 282  296  308  315
BGE-register
108-II-83 • 110-V-132 • 114-II-13 • 116-II-110 • 116-II-493 • 126-III-198 • 128-III-305 • 129-III-417 • 129-V-113 • 132-III-97 • 133-III-639 • 134-III-102 • 134-III-337 • 134-III-577 • 135-III-59 • 136-I-229 • 137-III-118 • 137-III-59 • 137-III-604 • 137-III-617 • 138-I-232 • 138-III-289 • 140-II-262 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-376 • 141-V-674 • 142-I-135 • 142-I-155 • 142-II-218 • 142-II-415 • 142-III-364 • 142-III-617
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