116 II 110
21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Mai 1990 i.S. B. gegen A. (Berufung)
Regeste (de):
- Bemessung des Unterhaltsbeitrages des Elternteils, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. 2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. 3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. - 1. Erlauben sich die Eltern eine besonders hohe Lebenshaltung, so haben die Kinder an sich Anspruch darauf, dass auch ihre Bedürfnisse höher veranschlagt werden (E. 3a).
- 2. Es ist grundsätzlich von der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Eltern auszugehen, nicht von der aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit maximal möglichen. Erzieherische Gründe können es aber rechtfertigen, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen als den Eltern (E. 3b).
- 3. Leben die Eltern nicht zusammen, so ist für die von jedem Elternteil zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf dessen Lebensstellung abzustellen (E. 3c).
- 4. Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (E. 4).
Regeste (fr):
- Fixation de la contribution d'entretien du parent auquel l'autorité parentale n'est pas attribuée (art. 285 al. 1 CC).
- 1. Si les parents s'accordent un train de vie particulièrement élevé, les enfants ont en principe droit à ce que leurs besoins également soient estimés à un niveau plus élevé (consid. 3a).
- 2. Il n'y a pas lieu de considérer en règle générale le train de vie le plus élevé possible que les parents pourraient mener du fait de leurs ressources, mais bien celui qu'ils mènent effectivement. Toutefois, des motifs pédagogiques peuvent justifier d'accorder un niveau de vie plus modeste à un enfant qu'aux parents (consid. 3b).
- 3. Si les parents ne vivent pas ensemble, les contributions d'entretien à fournir par chacun d'eux doivent se fonder sur leur niveau de vie respectif (consid. 3c).
- 4. Des frères et soeurs ont le droit d'obtenir de leurs parents des contributions d'entretien égales, proportionnées à leurs besoins objectifs (consid. 4).
Regesto (it):
- Determinazione del contributo per il mantenimento dovuto dal genitore a cui non è stata attribuita l'autorità parentale (art. 285 cpv. 1 CC).
- 1. Se i genitori si permettono un tenore di vita particolarmente elevato, i figli hanno, in linea di principio, diritto a che anche i loro bisogni siano valutati a un livello più elevato (consid. 3a).
- 2. Non va considerato, di regola, il tenore di vita più elevato possibile per i genitori in base ai loro mezzi finanziari, bensì quello da essi condotto effettivamente. Tuttavia, motivi pedagogici possono giustificare di accordare a un figlio un livello di vita più modesto di quello dei genitori (consid. 3b).
- 3. Se i genitori vivono separati, i contributi per il mantenimento dovuti da ognuno di essi devono fondarsi sul rispettivo livello di vita (consid. 3c).
- 4. Fratelli e sorelle hanno diritto d'ottenere dai genitori contributi per il mantenimento proporzionalmente uguali ai loro bisogni obiettivi (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 111
BGE 116 II 110 S. 111
A.- 1984 gebar Elisabeth B. den Sohn Werner. Charles A. anerkannte am 8. November 1985 vor dem Zivilstandsamt St. Gallen seine Vaterschaft.
B.- Mit Leitschein des Vermittleramtes X. vom 18. November 1987 klagte der Beistand von Werner B. in dessen Namen am 23. November 1987 beim Bezirksgericht X. gegen Charles A. auf Unterhalt. Dieses sprach Werner B. einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- vom 1. November 1986 an bis zum erfüllten 6. Altersjahr und einen solchen von Fr. 1'500.-- ab dann zu. Auf Berufung von Charles A. setzte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 30. November 1989 diese Beträge auf Fr. 1'000.-- bzw. 1300.-- herab.
C.- Werner B. hat mit Eingabe vom 19. Januar 1990 Berufung beim Bundesgericht erklärt und verlangt, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und Charles A. sei zu verpflichten, als Unterhaltsbeitrag Fr. 1'300.-- vom 1. November 1986 bis zum vollendeten 6. Altersjahr und Fr. 1'500.-- ab dann bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben, längstens aber bis zum erfüllten 20. Altersjahr, zu bezahlen. Während das Kantonsgericht auf Gegenbemerkungen verzichtet hat, beantragt Charles A. die Abweisung der Berufung.
BGE 116 II 110 S. 112
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 285 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
BGE 116 II 110 S. 113
durchschnittlichen Unterhaltsbedarf. Die in Franken pro Monat bezifferten Beträge beziehen sich auf ein Kind, welches sich bei Dritten in Pflege befindet und dessen Vater und Mutter zusammen ein Einkommen von netto rund Fr. 3'200.-- bis Fr. 4'400.-- erzielen (JUGENDAMT DES KANTONS ZÜRICH, Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Januar 1988, S. 8). Der individuelle Unterhaltsbedarf kann, wie diese Empfehlungen ausdrücklich festhalten, nach unten bis zu 25% - bei Naturalwirtschaft noch mehr - und nach oben fast unbeschränkt abweichen. Als Erhöhungsgrund kommen insbesondere die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern in Betracht (a.a.O., S. 8 f.). Bei den Bedürfnissen, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind, handelt es sich um keine ein für allemal feststehende Grösse. Da die Kinder auf eine den Verhältnissen der Eltern entsprechende Erziehung und Lebensstellung Anspruch haben, sind bei einer besonders hohen Lebenshaltung der Eltern auch die Bedürfnisse der Kinder höher zu veranschlagen (BGE 83 II 359). b) Das Kantonsgericht geht wohl von diesem Grundsatz aus, sieht aber unter Berufung auf WINZELER (a.a.O., S. 97) darin eine Einschränkung, dass sich die Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Bedürfnisse der Kinder zu halten hätten. Da diese aber von der Lebensstellung der Eltern abhängig sind, kann darin gar keine Einschränkung liegen. Erlaubt es die Lebensstellung der Eltern, so haben die Kinder einen Anspruch darauf, ihrerseits ihre Bedürfnisse aufwendiger und auch in erweitertem Umfang befriedigen zu können. Der Vorbehalt, den WINZELER (a.a.O., S. 97) aus BGE 83 II 359 ableitet, bezieht sich nicht auf die Lebensstellung der Eltern, sondern auf deren Leistungsfähigkeit. In der Tat kann aus dem Umstand, dass diese über ein besonders hohes Einkommen verfügen, nicht einfach ein Anspruch auf eine besonders hohe Lebensstellung und damit auf einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag abgeleitet werden. Wie bei der Festlegung des ehelichen Unterhalts nicht in jedem Fall das ganze Einkommen für die Bedürfnisse der Familie aufgewendet werden muss (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 9 zu Art. 173
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
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1 | Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
2 | Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. |
3 | Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. |
BGE 116 II 110 S. 114
im Einzelfall ergeben, dass aus erzieherischen Gründen einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen soll als diejenige der Eltern. c) Da die Eltern des Klägers getrennt leben, fragt es sich, wessen Lebensstellung massgeblich sein soll. Das Kind hat grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil einen Anspruch darauf, an dessen Lebensstellung teilzuhaben. Von daher rechtfertigt es sich, für die von Vater und Mutter zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf ihre jeweils unterschiedliche Lebensstellung abzustellen (so für das Recht der BRD, KALTHOENER/BÜTTNER, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, München 1989, S. 101 f.; vgl. auch HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 59 zu Art. 319
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
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1 | Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
2 | Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. |
4. Der Kläger machte schon im kantonalen Verfahren geltend, der Beklagte, welcher ein Jahreseinkommen von über Fr. 700'000.-- erziele, bezahle aufgrund eines Scheidungsurteils an seine beiden Kinder aus erster Ehe Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- im Monat. Er habe einen Anspruch darauf, gleichgestellt zu werden wie seine beiden Halbgeschwister. Das Kantonsgericht hat es jedoch ausdrücklich abgelehnt, auf die für die Kinder aus erster Ehe geschuldeten Unterhaltsbeiträge abzustellen.
a) Der Umstand, dass die Eltern eines Kindes nie miteinander verheiratet waren, hat auf dessen Unterhaltsansprüche keinen Einfluss. Schon unter dem alten Kindesrecht galt der Grundsatz, dass das aussereheliche Kind bei der Bemessung seines Unterhaltsbedarfs dem ehelichen gleichgestellt ist (HEGNAUER, N. 59 zu Art. 319
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
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1 | Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
2 | Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
BGE 116 II 110 S. 115
unterschiedlichen Erziehungs- und Gesundheitsbedürfnissen der Kinder Rechnung getragen werden kann, zeigt Art. 631
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 631 - 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. |
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1 | Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. |
2 | Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.556 |
b) Nach Ansicht des Kantonsgerichts können die den Kindern aus erster Ehe ausgerichteten Unterhaltsbeiträge hier nicht massgebend sein, weil der Beklagte diese Beträge freiwillig bezahle. Sie seien nicht vom Richter auferlegt, sondern in einer Konvention anerkannt worden. Soweit sich die diesbezüglich vom Kläger vorgebrachte Kritik gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet, ist sie unzulässig (Art. 55 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 631 - 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. |
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1 | Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. |
2 | Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.556 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 631 - 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. |
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1 | Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. |
2 | Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.556 |
Mit dem Hinweis darauf, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge gegenüber den Halbgeschwistern des Klägers freiwillig anerkannt habe, scheint das Kantonsgericht annehmen zu wollen, der Bedarf dieser Kinder sei nicht abgeklärt worden. Der Kläger könne deshalb nicht davon ausgehen, dass diese Beträge tatsächlich den Bedürfnissen seiner Halbgeschwister entsprächen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Wie dargelegt, umschreibt das Gesetz den Umfang des Unterhaltsanspruchs mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Soweit ein Mindestmass an Unterhalt sichergestellt ist, obliegt es in erster Linie den Eltern zu bestimmen, in welchem Ausmass sie ihre besondere Leistungsfähigkeit zur Hebung ihrer Lebenshaltung einsetzen wollen oder eine Vermögensbildung vorziehen. Ist dieser Entscheid zugunsten einer erhöhten Lebenshaltung ausgefallen, haben sie aber zu beachten, dass grundsätzlich allen Kindern gleichermassen ein Anspruch auf Teilhabe an dieser gesteigerten Lebenshaltung zusteht. Dadurch, dass der Beklagte in der Scheidung freiwillig bereit war, seinen Kindern einen gegenüber den üblichen Ansätzen erhöhten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, hat er sich dafür entschieden, ihnen eine gehobene Lebenshaltung zukommen zu lassen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet es, für den
BGE 116 II 110 S. 116
Kläger von der gleichen Lebenshaltung auszugehen, sofern nicht besondere Umstände ein Abweichen zu rechtfertigen vermögen. c) Besondere Umstände, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können, sind aber nicht zu sehen. Der Umstand, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten Beiträge auf einer Konvention beruhen, verbietet es von vornherein, geltend zu machen, dem Scheidungsurteil lägen materiell falsche Annahmen zugrunde. Der Beklagte bringt in keiner Weise vor, die Anerkennung der Unterhaltsbeiträge gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe sei mit einem Willensmangel behaftet. Es besteht auch nicht der geringste Hinweis für die Annahme, dass die Persönlichkeit des Klägers aus erzieherischen Gründen eine besondere Zurückhaltung bei der Festlegung des Unterhalts rechtfertigen würde. Ebensowenig haben seine Halbgeschwister besondere Bedürfnisse, die einen nur ihnen zustehenden erhöhten Anspruch begründen könnten (vgl. HEGNAUER, ZVW 1989, S. 136 ff.). Wie die Vorinstanz selber festhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers selber mehr an dessen Unterhalt beitragen kann als die Mutter seiner Halbgeschwister an deren Lebenskosten. Von daher lässt sich eine Reduktion des vom Vater geschuldeten Beitrags an den Unterhalt keinesfalls rechtfertigen. Die Bedenken, die im vorinstanzlichen Urteil angedeutet und vom Beklagten in der Berufungsantwort aufgegriffen werden, dass der dem Kläger zustehende, zweifellos ungewöhnlich hohe Unterhaltsbeitrag von der Inhaberin der elterlichen Gewalt nicht für den Unterhalt des Klägers, sondern den eigenen Bedarf oder denjenigen ihres anderen Kindes verbraucht werden könnte, sind nicht geeignet, eine Herabsetzung des Anspruchs zu rechtfertigen. Sollten tatsächlich konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mutter des Klägers die Alimente des Vaters zweckwidrig verwendet, so hätte die Vormundschaftsbehörde die nötigen und geeigneten Massnahmen anzuordnen (Art. 324 f
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
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1 | Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
2 | Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen. |
3 | Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung. |