Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_873/2014

{T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1969), vom 14. Januar 1991 bis 31. Januar 2005 als Anlageführer bei der B.________ AG angestellt und von Januar 1998 bis Oktober 2005 in einem Pensum von 3,5 Stunden als Reiniger für die C.________ AG tätig, war auf Anmeldung vom 18. März 2005 hin in den Genuss einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2004 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2005 gelangt (mit Einspracheentscheid vom 27. September 2006 bestätigte Verfügungen vom 24. Mai 2006). Eine Rentenrevision im Juli 2007 änderte am Rentenanspruch nichts (Mitteilung vom 30. August 2007).
Als Ergebnis eines am 20. Januar 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens, nach Beizug eines interdisziplinären Gutachtens der Rehaklinik D.________ vom 1. Februar 2011, zog die IV-Stelle des Kantons Zürich die rentenzusprechenden Verwaltungsakte in Wiedererwägung und hob die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf (Verfügung vom 6. Januar 2012).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2013 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde des A.________ hiess das Bundesgericht teilweise gut, indem es den Entscheid vom 15. November 2013 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese, nach Prüfung der Revisionsvoraussetzungen über die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 6. Januar 2012 neu entscheide (Urteil vom 8. Mai 2014). Das Sozialversicherungsgericht nahm das Verfahren wieder auf, gewährte den Parteien das rechtliche Gehör und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung im Jahre 2006 verbessert habe und dem Versicherten eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, so dass nur noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultiere, weshalb es die Beschwerde erneut abwies (Entscheid vom 27. Oktober 2014).

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter eine Teilrente; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, haben das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) von einer Vernehmlassung abgesehen.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Mai 2014 einzig, ob Tatsachenänderungen in Gestalt einer Verbesserung des gesundheitlichen Leistungsvermögens eingetreten sind, welche eine Revision der ganzen Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG rechtfertigen. Massgeblich in zeitlicher Hinsicht bleibt hiefür nach wie vor der Zeitraum vom 24. Mai bzw. 27. September 2006 bis zur Rentenaufhebungsverfügung vom 6. Januar 2012. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, kann daher der Bericht der Klinik E.________ vom 24. Juni 2014 nicht in diesem Verfahren berücksichtigt werden. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die revisionsrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt, insbesondere die Regel, dass eine bloss abweichende (medizinische) Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG darstellt.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat zunächst den Versicherungsverlauf anhand der im Rentenzusprechungs- und in den Rentenrevisionsverfahren beigezogenen Arzt- und Spitalberichte korrekt dargestellt, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird. Was die Frage nach eingetretenen Tatsachenänderungen anbelangt, hat die Vorinstanz eingeräumt, dass sich die in den Berichten der Jahre 2006 und 2011 genannten Diagnosen insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden nur unwesentlich unterscheiden, was aber eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliesse. Auch dies ist richtig. Im Gegensatz zu den Ärzten der Klinik E.________ (Berichte aus den Jahren 2005 und 2006) hätten, so die Vorinstanz weiter, die Gutachter der Rehaklinik D.________ zudem die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund der aktuell erhobenen, objektiven Befunde nicht nachvollziehen können; die Ärzte hätten zwar ein gewisses Mass an positions- und belastungsabhängigen Schmerzen anerkannt, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der klinischen Befunde sowie der objektivierbaren
strukturellen Läsionen nicht erklären lasse, welche Beurteilung sich insbesondere auf Beobachtungen während der Untersuchungen stütze. Sowohl die Wirbelsäulenbeweglichkeit als auch die Mobilität und das Verbleiben in unveränderten Positionen sei in unbeobachtet geglaubten Momenten wesentlich besser und umfangreicher gelungen. ''Entscheidend'' sei jedoch, ''dass die Ärzte der Rehaklinik D.________ in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung auf eine entsprechende Zusatzfrage hin ausführten'', es sei ''ganz offensichtlich davon auszugehen (...), dass sich der Gesundheitszustand (...) in den letzten Jahren verbessert habe''; ''offensichtlich'' sei der Beschwerdeführer ''zum Zeitpunkt der Begutachtung im Universitätsspital Zürich insgesamt in einer schlechteren körperlichen Verfassung gewesen''. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes komme sodann auch in der "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" (recte: Schätzung der Arbeitsfähigkeit) zum Ausdruck, wonach der Beschwerdeführer ''nunmehr leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne''. Das kantonale Gericht schloss auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung im Jahre 2006 in der Weise, dass dem Beschwerdeführer eine
leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, was der Bericht des Dr. med. F.________ über eine Konsultation vom 29. März 2010, da auf subjektiven Angaben basierend, nicht in Zweifel ziehe.

2.2. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das kantonale Gericht habe mit seinem Urteil den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) nicht genügend befolgt, ist offensichtlich unbegründet. Fragen kann man sich einzig, ob der Schluss auf eine wieder die vollzeitige Ausübung einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit erlaubenden Verbesserung des Leistungsvermögens offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), mithin willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), ist. Diesbezüglich wirft die Beschwerde der Vorinstanz vor, übersehen zu haben, dass die Ärzte der Rehaklinik D.________ die Arbeitsfähigkeit (leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten zumutbar) bereits einige Monate nach dem operativen Eingriff (vom 9. Mai 2005) ''in dieser Zumutbarkeitsgrenze als gegeben'' betrachtet hätten. Aus dem Gutachten der Rehaklinik D.________ selber ergebe sich somit, dass ab etwa Herbst/Spätjahr 2005 ''die gleiche Arbeitsfähigkeit mit dem gleichen Leistungsprofil vorliegt, wie diejenige zum Zeitpunkt der Begutachtung in der Rehaklinik D.________ im Jahr 2011''. Dieses im Zeitpunkt der Rentenzusprechung 2006 und der bestätigenden Revision (2007) zugrunde liegende Leistungsbild habe sich somit
spätestens seit Ende 2005 nicht mehr verändert, weshalb von einer Verbesserung nicht die Rede sein könne.

2.3. Diese Rüge ist begründet. Willkür liegt insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Entscheid an einem inneren Widerspruch leidet (Urteil 1P.45/2000 vom 10. Februar 2000 E. 3c mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung). Das gilt sinngemäss - zumindest soweit ergebnisrelevant - für ein Sachverständigengutachten, auf welches das Gericht sein Urteil stützt. Die Rehaklinik D.________ schreibt in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2011 einerseits, das vorgängig detailliert beschriebene Anforderungsprofil für dem Versicherten zumutbare Arbeiten sei anzunehmen ''einige Monate nach dem in Rede stehenden operativen Eingriff'' (S. 6 oben), d.h. der ''Diskushernienoperation L3/4 im Mai 2005'' (S. 2 oben), andererseits, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung im Universitätsspital Zürich (17. April 2007) ''offensichtlich (...) verbessert'' habe (S. 7 unten). Diese Angaben sind widersprüchlich, weshalb es Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), wenn das kantonale Gericht auf eine medizinische Expertise abstellt, die eine leistungsrelevante gesundheitliche Verbesserung und gleichzeitig ein unverändertes Anforderungsprofil attestiert, das einen Rentenanspruch ausschliesst. Dieses war sodann
schon vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 24. Mai 2006 bzw. vor dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. September 2006 gegeben - und somit nicht erst im massgeblichen Vergleichszeitraum (oben E. 1) -, weshalb es nicht als Revisionsgrund in Betracht fällt.

3.
Die weiteren erwähnten von der Vorinstanz hilfsweise herbeigezogenen Indizien stellen ebenfalls keine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderungen dar. Damit ist ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ferner hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2014 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2012 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.

4.
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt, damit es die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Prozesses neu verlege.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_873/2014
Datum : 25. Februar 2015
Publiziert : 18. März 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Weitere Urteile ab 2000
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