Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 636/2013
Urteil vom 21. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Volljährigenunterhalt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 8. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist der Vater der Kinder Y.________ (geb. 1989) und Z.________ (geb. 1992). Seit der Trennung der Eltern wohnen beide Kinder bei ihrer Mutter. Am 18. Dezember 2003 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Die damals noch minderjährigen Kinder Y.________ und Z.________ wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und X.________ wurde verpflichtet, an deren Unterhalt bis zum 18. Altersjahr abgestufte und indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. X.________ ist seit 9. April 2004 wieder verheiratet. Ende Sommer 2005 gab er seine Erwerbstätigkeit auf.
B.
B.a. Am 25. April 2011 klagten die nunmehr volljährigen Kinder Y.________ und Z.________ beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden gegen X.________ auf Zahlung von Unterhalt. Mit Urteil vom 14. März 2012 gab die angerufene Instanz der Klage statt.
B.b. In teilweiser Gutheissung seiner Berufung verpflichtete der Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 8. Juli 2013 X.________ dazu, an den Unterhalt von Z.________ monatlich und monatlich im Voraus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vom 1. März 2010 bis 12. August 2012 Fr. 700.-- (vom 13. August 2012 bis 30. August 2013 Fr. 0.--) und ab 1. September 2013 Fr. 700.-- zu bezahlen (1). Im weiteren verpflichtete das Gericht X.________ in teilweiser Gutheissung der Berufung, an den Unterhalt von Y.________ monatlich und monatlich im Voraus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vom 5. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 Fr. 600.--, vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2013 Fr. 350.-- und ab dem 1. Januar 2013 (recte wohl 1. Februar 2013) Fr. 450.-- zu bezahlen (2). Sodann regelte der Einzelrichter die Indexierung der Beiträge (3), bestätigte die erstinstanzliche Verlegung der Kosten und der Parteientschädigung (4) und auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- X.________ unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- (5).
C.
X.________ (Beschwerdeführer) hat am 6. September 2013 (Postaufgabe) gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Ziffern 1 bis und mit 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid (Festlegung der Übergangsfrist) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2013 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung nach Anhörung der Betroffenen teilweise entsprochen und der Beschwerde für die bis und mit September 2013 (Monat der Beschwerdeeinreichung) geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
|
1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls auf sie nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2.2. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Soweit die Ausführungen den vorgenannten Begründungsanforderungen nicht entsprechen, ist darauf nicht einzutreten. Dies trifft insbesondere auf die Ausführungen unter dem Titel II. Materielle Vorbemerkungen zu.
2.
2.1. Mangels anderer Anordnung des Scheidungsgerichts (Art. 133 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
|
1 | Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
1 | die elterliche Sorge; |
2 | die Obhut; |
3 | den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und |
4 | den Unterhaltsbeitrag. |
2 | Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. |
3 | Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Art. 4
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
3.
3.1. Die Vorinstanz ist mit einer doppelten Begründung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer finanziell leistungsfähig sei: So sei von vornherein nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit überhaupt jemals aufgegeben habe. Zum Einen werde er in einem Artikel des Blick als Reiseleiter aufgeführt. Zum Anderen sei der Beschwerdeführer in mehreren Firmen mit einem Gesamtaktienkapital von rund 1.1 Mio. Franken als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. Er könne sich daher ohne Weiteres gegen Entgelt bei diesen Firmen anstellen lassen, soweit dies nicht bereits geschehen sei; zumindest könne er eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied in Anspruch nehmen, was angesichts des offensichtlich guten Geschäftsganges der erwähnten Firmen ein erhebliches Einkommen generieren könnte. Betrachte man die Zahlen genauer, so stelle sich die Frage, ob er nicht einfach inoffiziell bei den genannten Firmen arbeite, den Lohn aber indirekt über seine Ehefrau beziehe, um der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nicht nachzukommen. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer auch für seine Tätigkeit als Hausmann durch seine vermögende Ehefrau entschädigen lassen und im
Umfang einem Nebenerwerb nachgehen, der ihm die Zahlung der Unterhaltsbeiträge ermögliche. So oder anders könne der Beschwerdeführer als Lehrer Fr. 7'200.-- pro Monat verdienen, zumal in der Schweiz ein Mangel an männlichen Lehrpersonen herrsche. Ausserdem sei er mit seiner Ausbildung in der Lage, selbständige und qualifizierte Arbeiten auszuführen, womit er gemäss Lohnstrukturerhebungen im Sektor Dienstleistungen einen Bruttolohn von Fr. 8'753.-- erzielen könne. Aus diesen Gründen sei (auch) von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 7'200.-- pro Monat auszugehen.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe 2008 seine Stelle als Lehrer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und gehe seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Dieser Schritt stehe nicht im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht und sei auch nicht aus bösem Willen bzw. in der Absicht geschehen, sich der Unterhaltspflicht zu entledigen. Das mündige Kind habe zu akzeptieren, dass ein Elternteil, der dem Grundsatz nach in die Pflicht genommen werden könne, keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachgeht. Es gehe daher nicht an, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Er wirft dem Obergericht zudem vor, es sei auf den hier vorgetragenen, bereits vor Obergericht erhobenen Einwand nicht eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3. Die Vorinstanz hat im konkreten Fall zum einen die Unterhaltspflicht für unmündige Kinder ausdrücklich bejaht und zum andern darauf hingewiesen, bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen könne statt vom tatsächlichen Einkommen, das Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bilde, abgewichen und statt dessen ein hypothetisches Einkommen angenommen werden. Mit diesen Ausführungen hat sie den Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten werden, zumindest implizit verworfen. Im Übrigen hat die Vorinstanz ausdrücklich begründet, dass ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit angesichts der konkreten Umstände zuzumuten sei, soweit er sie überhaupt je aufgegeben habe (E. 3.1). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich klar, von welchen Grundsätzen die Vorinstanz sich hat leiten lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (zum Begriff des rechtlichen Gehörs: BGE vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen).
3.4. Im vorliegenden Fall gilt es nicht aus den Augen zu verlieren, dass das Scheidungsgericht den Unterhalt für die Kinder entgegen der ihm durch Art. 133 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
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1 | Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
1 | die elterliche Sorge; |
2 | die Obhut; |
3 | den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und |
4 | den Unterhaltsbeitrag. |
2 | Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. |
3 | Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
|
1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kinder hätten es an ernsthaften Bemühungen eines persönlichen Kontaktes zu ihrem Vater fehlen lassen; auch deshalb sei eine Unterhaltspflicht nicht zumutbar.
4.1. Bricht das Kind die persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern bewusst ab oder entzieht es sich dem Kontakt, kann sich die Zahlung von Volljährigenunterhalt als unzumutbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
|
1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.359 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.360 |
4. Dezember 2012 E. 3 u. 4, in: Fampra.ch 2/2013 S. 525).
4.2. Aus den kantonalen Akten kann folgender Sachverhalt als erstellt gelten (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von anderen tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, ohne allerdings Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, ist darauf nicht einzutreten.
Bleibt es mithin beim soeben dargestellten Sachverhalt, hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Kontaktabbruch allein zu verantworten, weshalb sich der Volljährigenunterhalt im Lichte des Erfordernisses einer bemühten persönlichen Beziehung als zumutbar erweise, vor Bundesrecht stand.
5.
Der Einzelrichter des Obergerichts hat dem Beschwerdeführer keine Übergangs- bzw. Anpassungsfrist eingeräumt, um sich den neuen Gegebenheiten anzupassen, sondern hat die gesprochenen Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. März 2010 (Beschwerdegegner) bzw. ab 5. Januar 2010 (Beschwerdegegnerin) festgesetzt. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Bundesrechtsverletzung, zumal für das Vorgehen des Einzelrichters keine schützenswerten Gründe bestünden.
5.1. Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; 114 II 13 E. 5 S. 17). Ein von dieser Regel abweichender Entscheid braucht indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig zu sein. Massgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (vgl. Urteil 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 E. 1.2, abgedruckt in: Pra 2004 Nr. 96 S. 556 und FamPra.ch 2004 S. 409; 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007 E. 3.2.4, in FamPra.ch 2008 S. 373).
5.2. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wurde die erste Ehe des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2003 geschieden und der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der Beschwerdegegner monatliche Unterhaltsbeiträge bis zu deren 18. Altersjahr zu bezahlen. Auch wenn die Unterhaltsbeiträge vom Scheidungsrichter nicht über die Mündigkeit hinaus festgesetzt worden sind, musste der Beschwerdeführer laut den Feststellungen des angefochtenen Entscheids damit rechnen, dass die Kinder aufgrund der Schulausbildung (Kantonsschule) und der Lebensplanung ein Studium in Angriff nehmen werden. Es war für ihn somit ohne Weiteres voraussehbar, dass er zu Unterhaltszahlungen über die Volljährigkeit hinaus angehalten werden könnte. Angesichts dieser evidenten Sachlage erübrigte sich eine Anpassungs- und Übergangsfrist. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden