Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 463/2022
Urteil vom 22. Mai 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Hollinger-Bieri,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
c/o B.________,
vertreten durch Dr. D.________,
Gegenstand
Betreuung und Unterhalt Kind,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Mai 2022
(ZK 21 322 ZK 21 323).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1980, Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1987; Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2015). C.________ steht unter der gemeinsamen Sorge beider Elternteile.
A.b. Am 28. Juni 2017 ersuchte A.________ das Regionalgericht Bern-Mittelland zusammengefasst um Regelung der Betreuung des Kindes sowie des Kindesunterhalts. B.________ gelangte am 5. Juli 2017 mit demselben Anliegen ans Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat am 8. März 2018 auf die bei ihm erhobene Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ordnete für C.________ am 4. Juni 2018 eine Besuchsrechtsbeistandschaft an und am 18. Juni 2018 setzte es D.________ als Kindesvertreterin ein. Nachdem eine Mediation zwischen den Eltern gescheitert war, holte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein familienpsychologisches Gutachten ein, das am 27. Februar 2020 erstattet wurde.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 beliess das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte es mit Wohnsitz bei der Mutter unter die alternierende Obhut beider Eltern und traf eine detaillierte Betreuungsregelung. Dabei ging es davon aus, dass der Vater einen Betreuungsanteil von 40 % erhält und die Mutter einen solchen von 60 %. Weiter bestätigte und erweiterte das Gericht die Beistandschaft über das Kind. Den von A.________ für die Tochter monatlich zu bezahlenden Unterhalt setzte es wie folgt fest: bis und mit Januar 2021 Fr. 1'800.-- (zzgl. Kinderzulagen; Phase 0); ab Februar 2021 bis und mit August 2025 Fr. 760.-- (Phase 1); anschliessend bis und mit August 2028 Fr. 860.-- (Phase 2); anschliessend bis und mit August 2031 Fr. 790.-- (Phase 3); anschliessend bis zur Volljährigkeit des Kindes Fr. 655.-- (Phase 4).
B.
Die hiergegen bezüglich der Betreuungsregelung und des Kindesunterhalts von A.________ am 17. Juni 2021 erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 2022 (eröffnet am 16. Mai 2022) ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege A.________, den es ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung an B.________ verpflichtete.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Juni 2022 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Anfügung einer detaillierten Betreuungsregelung, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Betreuung von C.________ den Eltern zu gleichen Teilen (50/50-Modell) zu übertragen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Modalitäten (Betreuungstage und -zeiten) der alternierenden Obhut neu regle. Die Sache sei auch betreffend Kindesunterhalt zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung (in der Hauptsache mit sowie eventuell ohne Anweisungen) an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter sei mit Ausnahme der unentgeltlichen Rechtspflege die Kostenregelung für das Berufungsverfahren aufzuheben. Ausserdem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 3. November 2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland entschieden, die Beistandschaft für C.________ vorerst weiterzuführen. Mit Eingabe vom 10. November 2022 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung. Die Kindesvertreterin verweist am 29. November 2022 auf eine frühere Stellungnahme an das Obergericht und schliesst sinngemäss auf Beschwerdeabweisung. Am 23. Januar 2023 beantragt B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023 hat A.________ an seinen bisherigen Anträgen festgehalten. Diese Eingabe ist B.________ und der Kindesvertreterin zur Kenntnis gebracht worden. Auf die verschiedenen Stellungnahmen wird soweit nötig im Sachzusammenhang eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gesamten Entscheids des Obergerichts. Seinen weiteren Anträgen und der Begründung der Beschwerde - diese ist zur Auslegung des Rechtsbegehrens beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2) - lässt sich jedoch entnehmen, dass er mit dem vorinstanzlichen Entscheid (nur) hinsichtlich der Betreuung der Tochter, des Kindesunterhalts sowie der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden ist. Weder die Feststellung zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die alternierende Obhut, die Beistandschaft und die Erziehungsgutschrift noch die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege - ausgenommen die Festlegung der Nachzahlungspflicht - sind angefochten (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositivziffern 1, 3, 5 und 7, erster Absatz). Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte der Beschwerdeführer denn auch kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.3. Zum Unterhalt beantragt der Beschwerdeführer (kassatorisch) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C).
Dieses Vorgehen erklärt der Beschwerdeführer einerseits damit, dass die Vorinstanz auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel insoweit nicht eingetreten ist, als die Unterhaltsphasen 2-4 betroffen sind (vgl. vorne Bst. A.b und B). Damit erweist sich der gestellte Rückweisungsantrag insoweit auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Das Kind C.________ steht unter der gemeinsamen Sorge beider Elternteile und bereits im Berufungsverfahren war unbestritten, dass auch die (faktische) Obhut (d.h. die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1) durch die Mutter und den Vater alternierend ausgeübt werden soll. Wie bereits im Verfahren vor dem Obergericht ist auch vor Bundesgericht allerdings strittig, welcher Elternteil welchen Betreuungsanteil übernimmt. Während die Vorinstanz wie bereits das Regionalgericht dem Vater einen solchen von 40 % eingeräumt hat (vgl. vorne Bst. A.b und B), beantragt der Beschwerdeführer, die Betreuung sei den Eltern je hälftig zu übertragen (vgl. vorne Bst. C). In seiner praktischen Auswirkung dreht sich der Streit auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers darum, ob das Kind am Mittwochmorgen durch die Mutter (so die Vorinstanz) oder durch den Vater (so der Beschwerdeführer) betreut wird, dem Vater mithin pro Woche ein halber Betreuungstag mehr einzuräumen ist.
3.2. Wird die Obhut nicht nur einem Elternteil zugewiesen, sondern wie hier eine alternierende Obhut vorgesehen, gilt es die Betreuungsanteile jedes Elternteils festzulegen (Urteil 5A 345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.1 a.E.). Dabei lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung zu treffen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Mit der Pflicht des Sachgerichts zur Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall ist es dabei nicht vereinbar, wenn das Gericht pauschal auf eine grob standardisierte Praxis abstellt. Vielmehr hat es die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2; 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b; zum Ganzen: Urteil 5A 139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3, nicht publ. in: BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021 S. 487).
3.3. Der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass er aus Sicht der Gleichberechtigung bei der Festlegung der Betreuungsanteile nicht aufgrund traditioneller Verankerungen anders behandelt werden darf als die Mutter. Dazu ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
hinter die Mutter zurückgesetzt fühlen möchte. Aufgrund des geringen Unterschieds in den Betreuungszeiten ist die getroffene Regelung mit Blick auf das der Vorinstanz zukommende Ermessen aus Gründen der Gleichbehandlung der Eltern aber nicht zu beanstanden.
Weiter verkennt der Beschwerdeführer die Rechtsprechung, wenn er aus einzelnen Urteilen des Bundesgerichts ableiten möchte, es sei bei gemeinsamer Obhut regelmässig eine hälftige Betreuung anzuordnen. Vielmehr hat das Bundesgericht im Urteil 5A 247/2021 vom 10. Januar 2022 ausgeführt, dass eine entsprechende Regelbildung den Ermessensspielraum des Sachgerichts gerade missachtet (Urteil, a.a.O., E. 3.4.2). Solches würde zumindest in der Tendenz ein grob standardisiertes Vorgehen beinhalten, das den Umständen des Einzelfalls nur vermindertes Gewicht beimisst und daher bereits aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen ist (vgl. E. 3.2 hiervor).
3.4. Das Obergericht hat nach Dafürhalten des Beschwerdeführers ausserdem bei seinem Entscheid weder das Kindeswohl noch die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, sondern unzulässig in erster Linie darauf abgestellt, welche Lösung bei den Eltern auf Akzeptanz stösst. Mit diesem Vorbringen missversteht der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil: Die Vorinstanz hat die angeordnete Lösung deshalb gewählt, weil sie davon ausging, es bestünde auf diese Weise unter den gegebenen Umständen eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern ihren Konflikt - dessen Bestehen ist vor Bundesgericht nicht strittig - überwinden und das gewählte Betreuungsmodell unterstützen oder zumindest einhalten werden. Begründet hat sie dieses Vorgehen damit, dass eine Weiterführung des Elternkonfliktes dem Kindeswohl abträglich sei. Es kann also keine Rede davon sein, das Obergericht hätte diesem für die Kinderbelange zentralen Grundsatz oder den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles keine Beachtung geschenkt.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang weiter der Ansicht, es fehle an Feststellungen dazu, wie die Tochter die von ihm gewünschte Betreuung erleben würde bzw. an einer Prognose zur Beeinträchtigung des Kindeswohls bei hälftiger Betreuung. Auch lasse der Umstand, dass die Mutter sich einer Lösung mit hälftiger Betreuung widersetze, nicht darauf schliessen, die nötige Kooperation zwischen den Parteien sei nicht gewährleistet. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer das für die Vorinstanz entscheidende Element, dem Elternkonflikt könne mit der gewählten Kompromisslösung am besten begegnet werden, nicht in Frage zu stellen. Soweit er der Vorinstanz sodann weitergehend vorwerfen sollte, sie habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, genügen seine letztlich appellatorischen Vorbringen den Anforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 2.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen.
3.5. Im Prinzip verweist der Beschwerdeführer sodann zutreffend darauf, dass auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile die Interessen der Eltern hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten haben (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1). Weiter trifft zu, dass die Vorinstanz der (Verweigerungs-) Haltung der Eltern ein grosses Gewicht beigemessen hat (vgl. E. 3.4 hiervor). Sie tat dies wie dargelegt indes nicht, um den Interessen des einen oder anderen Elternteils zum Durchbruch zu verhelfen, sondern zur möglichst optimalen Wahrung des Kindeswohls. Dass aber die Entschärfung eines Elternkonfliktes im Kindeswohl liegt, ist anerkannt (vgl. etwa Urteil 5A 100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.4.1) und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist es auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Befindlichkeiten der Eltern in seinen Entscheid einbezogen hat.
Dazu trägt der Beschwerdeführer weiter vor, die Lösung des Obergerichts würde den Eltern die Botschaft vermitteln, sie sollten (auch im Prozess) keinen Kompromiss suchen, sondern einen möglichst hohen eigenen Betreuungsanteil fordern. Dies könne unter dem Gesichtspunkt der Konfliktlösung nur kritisiert werden. Dem Beschwerdeführer ist mit aller Deutlichkeit in Erinnerung zu rufen, dass die Wahrung des Kindeswohls nicht nur Aufgabe des Gerichts, sondern in erster Linie Aufgabe der Eltern ist. Diese haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist, und sich namentlich auch um eine möglichst gute Beziehung zum anderen Elternteil zu bemühen (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4, 481 E. 2.8; Urteil 5A 729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1). Auch im Streit um die Betreuungsanteile ist von den Eltern zu fordern, dass sie ihre eigenen Wünsche zurückstellen und dazu beitragen, eine für das Kind möglichst gute Lösung zu finden. Dies beinhaltet auch, nicht nur den eigenen Vorteil zu suchen. Sollte es zutreffen, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst geltend macht, "vernünftig unterwegs und bestrebt" ist, "einen fairen Kompromiss mit der Kindsmutter zu finden", kann dies daher nur
begrüsst werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine Selbstverständlichkeit, aus der der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten kann. Insbesondere liegt darin kein Grund, um von einer Betreuungsregelung abzuweichen, die nach der vor Bundesgericht nicht erfolgreich in Frage gestellten Ansicht der Vorinstanz das Kindeswohl möglichst gut berücksichtigt.
3.6. Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich hinsichtlich der Festlegung der Betreuungsanteile als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1. Umstritten ist weiter die Höhe des vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Kindesunterhalts, wobei die Unterhaltspflicht als solche nicht in Frage steht. Das Regionalgericht unterteilte den vom Beschwerdeführer bis zur Volljährigkeit des Kindes zu bezahlenden Unterhalt in fünf Phasen (Phasen 0-4; vgl. vorne Bst. A.b). Das Obergericht behandelte die bei ihm erhobenen Rügen zur Unterhaltsberechnung in der Phase 1 und trat auf die Berufung soweit die Phasen 2-4 betreffend nicht ein. Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl die Ausführungen der Vorinstanz zur Sache (vgl. hinten E. 6 und 7) als auch den Nichteintretensentscheid (vgl. hinten in E. 5). Obgleich er vor Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bezüglich sämtlicher Unterhaltsphasen beantragt, äussert er sich in der Beschwerde nur zu den Phasen 1-4, nicht jedoch zur Phase 0 (bis Januar 2021). Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid folglich nicht angefochten (vgl. vorne E. 1.2).
4.2. Die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits verschiedentlich mit der Berechnung des dem Kind geschuldeten Unterhalts nicht einverstanden. Insbesondere habe das Obergericht das vom Beschwerdeführer erzielte (tatsächliche) Einkommen, die Höhe der von diesem bezahlten Krankenkassenprämien sowie die Steuerbelastung der Parteien falsch festgestellt. Diese Vorbringen sind zwar insoweit grundsätzlich zulässig, als die Beschwerdegegnerin, auch wenn sie selbst das Urteil des Obergerichts nicht angefochten hat, aufzeigen kann, dass dieses Urteil trotz Stichhaltigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen im Ergebnis richtig ist (BGE 122 I 253 E. 6c; Urteile 2C 39/2021 vom 4. November 2021 E. 4 [einleitend]; 5A 592/2016 vom 8. März 2017 E. 4.3.1). Indes bleiben die Ausführungen der Beschwerdegegnerin appellatorisch und genügen sie den einschlägigen Rüge- und Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2.2). Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Was den Unterhalt in den Phasen 2-4 betrifft, erachtete das Obergericht die Berufung als unzureichend begründet. Mit Blick auf die Phase 1 habe der Beschwerdeführer auch für den Fall der Beibehaltung des 40/60-Betreuungsmodells unter Beilage von Berechnungen und mit Ausführungen zu dem ihm zumutbaren Beschäftigungsgrad dargelegt, dass ihm nach Deckung seines Existenzminimums keine Mittel zur Unterhaltsleistung verbleiben würden. Hinsichtlich der weiteren Phasen sei die Berufungsbegründung dagegen allzu vage. Die entsprechenden Ausführungen könnten sich nicht dem Rechtsbegehren zuordnen lassen, das gleich wie jenes zur ersten Phase laute.
5.2. Der Beschwerdeführer sieht dadurch Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
In der Begründung der Berufung soll der Berufungskläger erklären, weshalb er die Berufungsanträge stellt und eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt. Er hat darzulegen, gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die gestellten Anträge rechtfertigen (Urteil 5A 751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
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1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
Element des fehlenden Zusammenhangs zwischen Anträgen und Begründung der Berufung. Zwar mag aus der Beschwerde abzuleiten sein, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht teilt, weil die Vorinstanz die Eingabe seiner Ansicht nach verstehen und damit einordnen konnte. Hierin liegt indes keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne E. 2.1). Damit erweist die Beschwerde sich hinsichtlich der Unterhaltsphasen 2-4 als ungenügend begründet und ist nicht darauf einzutreten.
6.
6.1. In der Sache überprüft hat die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung für die erste Phase von Februar 2021 bis und mit August 2025. Zum Einkommen des Beschwerdeführers hielt sie dabei fest, dieser habe nach eigenem Vernehmen seit Juni 2021 - mithin in etwa seit der Einreichung der Berufung (vgl. vorne Bst. B) - eine neue Arbeitsstelle als Service-Monteur bei der E.________ GmbH. Dort verdiene er bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % Fr. 4'400.-- netto im Monat. In seiner früheren Anstellung bei der F.________ AG habe er bei demselben Beschäftigungsgrad ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'707.-- (inkl. Pikettzulage von Fr. 253.--) erzielt. Zwar sei bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Hiervon sei jedoch abzuweichen, wenn der Pflichtige bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte, als er dies tut. Dies gelte insbesondere, wenn eine Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben werde, obgleich ein Verbleib in dieser Anstellung zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erkläre nicht, weshalb er seine frühere Arbeitsstelle aufgegeben habe, bzw. berufe sich im Rechtsmittelverfahren erst in der Replik und damit verspätet auf eine Kündigung im Zusammenhang mit der
COVID-19 Pandemie. Er behaupte und belege sodann nicht, weswegen er keine neue Anstellung zu Bedingungen wie zuvor habe antreten können. Angaben zu Suchbemühungen fehlten gänzlich. Dem Beschwerdeführer sei daher ein hypothetisches Einkommen im Umfang seines früheren Verdienstes anzurechnen.
6.2. Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vorab vor, in Tat und Wahrheit erziele der Beschwerdeführer derzeit ein tatsächliches Einkommen von Fr. 4'900.-- im Monat, wie sich aus verschiedenen im Berufungsverfahren vor Obergericht und im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen erschliesse. Die Anrechnung eines Einkommens in der Höhe von Fr. 4'707.-- sei damit ohne weiteres gerechtfertigt. Vorab ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich keine neuen Beweismittel eingereicht werden dürfen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
6.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei die Erzielung des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens zumutbar und möglich. Mit Blick auf seine Ausbildung, seinen beruflichen Werdegang und seine Berufserfahrung bedürfe dies keiner langen Ausführungen.
6.4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen nach der für alle Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn dieses zu erzielen ihnen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3).
Der Vorinstanz war bewusst, dass dem Beschwerdeführer entsprechend dieser Grundsätze im Prinzip nur dann ein hypothetisches Einkommen (in der früheren Höhe) anzurechnen ist, wenn dieses zu erzielen ihm (weiterhin) möglich und zumutbar ist. Dies verkennt der Beschwerdeführer, soweit er vom Gegenteil ausgeht. Insbesondere hat die Vorinstanz keine missbräuchliche Verminderung des Verdienstes angenommen, womit der Stellenwechsel auch bei tatsächlicher Unumkehrbarkeit nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu BGE 143 III 233 E. 3; Urteil 5A 403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1, in: FamPra.ch 2020 S. 813). Indessen sah sie es vor dem Hintergrund des während des kantonalen Verfahrens erfolgten Stellenwechsels und der damit verbundenen Verringerung des Einkommens des Beschwerdeführers als dessen Pflicht an, die Gründe für die berufliche Veränderung darzulegen und zu behaupten und aufzuzeigen, dass er kein Einkommen in der bisherigen Höhe mehr zu erzielen vermag. Da er dies unterlassen bzw. weil er nicht rechtzeitig gehandelt habe, sei ihm ohne weitere Abklärung ein (hypothetisches) Einkommen entsprechend des früheren Verdienstes anzurechnen. Entsprechend hat das Obergericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer
wieder ein Einkommen in der früheren Höhe erzielen kann und ob ihm dies zumutbar ist. Hierzu ist festzuhalten, was folgt:
6.5.
6.5.1. Sind wie hier mit der Festlegung von Kindesunterhalt Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
6.5.2. Namentlich im Kontext der Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen (vgl. Art. 268 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
|
1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
5A 782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3; 5A 224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3).
6.6.
6.6.1. Vorliegend ist die erstmalige Festsetzung des vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Unterhalts zu beurteilen. Es ist jedoch eine Konstellation gegeben, die der soeben in E. 6.5.2 geschilderten Situation entspricht: Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und damit nachdem erstmals festgelegt wurde, welches Einkommen ihm zu erzielen möglich und zumutbar ist, die Anstellung gewechselt. Dabei ist vor Bundesgericht unbestritten, dass die Höhe des bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % erzielten Verdienstes von Fr. 4'707.-- auf Fr. 4'400.-- gesunken ist. Sodann ist auch hier die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind betroffen. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind rechtsprechungsgemäss aber besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier vorliegen. Die Eltern müssen sich in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können (BGE 147 III 265 E. 7.4; 137 III 118 E. 3.1; Urteile 5A 337/2022 vom 8. November 2022 E. 3.1, in: FamPra.ch 2023 S. 299; 5A 899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; 5A 90/2017 vom 24. August
2017 E. 5.3.1).
6.6.2. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht in Konkretisierung der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflichten von diesem verlangen, aufzuzeigen, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren alles unternommen hat, um weiterhin ein Einkommen in der früherer Höhe zu erzielen. Dieser Pflicht ist er im vorinstanzlichen Verfahren nach den Feststellungen des Obergerichts nicht nachgekommen. Wie die Vorisntanz insoweit festhält, hat der Beschwerdeführer sich nicht bzw. nur verspätet dazu geäussert, weshalb er die Anstellung gewechselt hat (vgl. E. 6.1 hiervor). Diese Feststellung hinterfragt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Er ist vielmehr der Ansicht, es sei "von keiner Bedeutung, weshalb [er] die Stelle gewechselt hat". Der Beschwerdeführer hat folglich noch nicht einmal Behauptungen dazu aufgestellt, weshalb die Einkommensverminderung eingetreten ist, und entsprechend seine Mitwirkungspflicht verletzt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht trotz Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime auf weitere Abklärungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Erzielung eines Einkommens in der früheren Höhe verzichtet und dem Beschwerdeführer ein entsprechendes (hypothetisches)
Einkommen angerechnet hat. Nicht strittig ist dabei im Übrigen, dass der Beschwerdeführer einen Beschäftigungsgrad von 80 % auszuüben hat.
6.7. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vorwirft.
Für diesen Fall macht der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.
7.1. Bezüglich des Kindesunterhalts umstritten ist weiter die Berechnung des der Beschwerdegegnerin anzurechnenden Bedarfs. Das Obergericht berücksichtigte dabei einen Betrag von Fr. 400.-- im Monat für den Arbeitsweg, wobei es der Beschwerdegegnerin die Kosten für ein eigenes Auto anrechnete. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin nicht eingestanden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Vielmehr habe sie angegeben, mit dem Auto jeweils zum Bahnhof zu fahren und dann auf den Zug umzusteigen bzw. im Auto nach U.________ zu reisen, wenn sie die Tochter in den Kindergarten bringen müsse. Der Leasingvertrag für das Auto laute sodann zwar auf den Vater der Beschwerdegegnerin, was allerdings mit einem Geldmangel im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erklärt werden könne.
7.2. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Kosten für das Fahrzeug könnten nur berücksichtigt werden, wenn diesem Kompetenzqualität zukomme, was zu verneinen sei. Es sei unbestritten, dass der Leasingvertrag nicht durch die Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden sei, und nicht nachgewiesen, dass sie das Auto für den Arbeitsweg oder für die Fahrten zum Kindergarten benötige. Damit setzt der Beschwerdeführer sich vorab nicht mit den Überlegungen der Vorinstanz dazu auseinander, weshalb der (unbestrittene) Umstand keine Rolle spiele, dass die Beschwerdegegnerin nicht Partei des Leasingvertrags ist. Weiter ist die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der Frage gefolgt, weshalb sie für den Arbeitsweg und die Kinderbetreuung auf das Auto angewiesen sei. Der Beschwerdeführer erachtet diese die Beweiswürdigung und damit die Feststellung des Sachverhalts beschlagende Überlegung als falsch. Er wirft der Vorinstanz diesbezüglich aber nicht vor, willkürlich oder in Verletzung von Bundesrecht entschieden zu haben, unterbreitet dem Bundesgericht vielmehr lediglich seine eigene Wahrnehmung der Sachlage. Dies alles genügt den einschlägigen Rüge- und Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2). Gleiches gilt, soweit der
Beschwerdeführer angibt, die Zugfahrt von V.________ nach U.________ dauere nur 20 Minuten, womit der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs zu verneinen sei: Er missachtet, dass die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen des Obergerichts das Auto bereits dazu benötigt, um sich zum Bahnhof zu begeben. Die Beschwerde ist insoweit daher unzureichend begründet und es ist nicht darauf einzutreten.
8.
8.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit besteht kein Anlass, auf die vorinstanzliche Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Verfahrensausgang angefochten ist. Entsprechend dem Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für die Kindesvertreterin; vgl. Urteil 5A 529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Der Beschwerdeführer ersucht vor Bundesgericht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Pascale Hollinger-Bieri als unentgeltliche Vertreterin beigeordnet.
3.
3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
3.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
5.
Rechtsanwältin Pascale Holliger-Bieri wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber