Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 337/2022

Urteil vom 8. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokatin Claudia Stehli,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Humbel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. Februar 2022 (400 21 232).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1962) und B.A.________ (geb. 1984) heirateten 2009. Aus ihrer Ehe ist die Tochter C.A.________ (geb. 2012) hervorgegangen.

B.

B.a. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bewilligte den Ehegatten mit Eheschutzurteil vom 29. Juli 2019 das Getrenntleben und stellte die Tochter unter die Obhut der Mutter. Gleichzeitig verpflichtete es den Ehemann per 1. September 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'000.-- für die Ehefrau und von Fr. 3'500.-- für die Tochter.

B.b. Mit Abänderungsentscheid vom 14. Januar 2020 senkte das Zivilkreisgericht per 1. November 2019 den Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf monatlich Fr. 948.-- und hob jenen für die Ehefrau auf. Dabei rechnete es dem Ehemann ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 3'660.-- an.

C.

C.a. Der Ehemann machte mit Klage vom 24. Februar 2021 beim Zivilkreisgericht das Scheidungsverfahren anhängig. Er beantragte, den Unterhaltsbeitrag für die Tochter per 1. Februar 2021 bereits für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufzuheben, da sein tatsächliches Einkommen tiefer ausfalle als das hypothetisch angerechnete. Die Ehefrau hingegen verlangte, soweit hier von Belang, die Erhöhung des Kindesunterhaltsbeitrags per 1. August 2021 auf monatlich Fr. 2'300.-- und mit Wirkung per 8. Oktober 2022 auf Fr. 2'494.--.

C.b. Mit Massnahmenverfügung vom 17. September 2021 reduzierte der Präsident des Zivilkreisgerichts den Unterhaltsbeitrag für die Tochter mit Wirkung per 1. März 2021 auf monatlich Fr. 600.--. Dabei berücksichtigte er beim Ehemann nicht mehr das hypothetische, sondern nunmehr das tatsächlich erzielte Einkommen. Gleichzeitig hielt er den Ehemann dazu an, sich weiterhin um ein höheres Einkommen zu bemühen und dem Gericht eine allfällige Erhöhung seines Erwerbseinkommens umgehend mitzuteilen.

D.

D.a. Am 4. November 2021 erhob die Ehefrau am Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung gegen die Massnahmenverfügung. Soweit für das hiesige Verfahren relevant, beantragte sie in der Hauptsache, der Ehemann sei nach einer Übergangsfrist von drei Monaten seit Eröffnung des Entscheids für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, für die Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'390.-- und ab 8. Oktober 2022 einen solchen von Fr. 2'590.-- zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinderzulagen.

D.b. Das Kantonsgericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 8. Februar 2022 teilweise gut und verpflichtete den Ehemann zur Leistung von monatlichen Kinderalimenten von Fr. 948.-- für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 30. September 2022 sowie von Fr. 1'177.-- ab dem 1. Oktober 2022, je zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Hierfür stellte es auf ein jährliches Nettoeinkommen exklusive Zulagen vor Steuern des Ehemannes von Fr. 43'920.-- sowie der Ehefrau von Fr. 55'500.-- ab. Der Tochter rechnete es als Einkommen die Kinderzulage von Fr. 200.-- pro Monat an. Sodann forderte es den Ehemann dazu auf, sich um ein höheres Erwerbseinkommen zu bemühen und dem Zivilkreisgericht bis 30. Juni 2022 seine Arbeitsbemühungen darzulegen. Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 6. April 2022 zugestellt.

D.c. Am 12. April 2022 berichtigte das Kantonsgericht das Dispositiv seines Entscheids vom 8. Februar 2022, soweit den Gerichtskostenanteil der Ehefrau betreffend. Der Ehemann erhielt das Rektifikat am 14. April 2022.

E.

E.a. Gegen den Berufungsentscheid erhob der Ehemann (Beschwerdeführer) am 6. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer betreffend die Unterhaltsverpflichtung und die Bestätigung der Massnahmenverfügung des Zivilkreisgerichts vom 17. September 2021. Eventualiter verlangt er die Festlegung eines monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags von Fr. 843.-- ab dem 1. März 2021 sowie von Fr. 872.-- ab dem 1. Oktober 2022, jeweils zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen. Subeventualiter schliesst er auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über den Kindesunterhalt. Weiter seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.

E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO) geurteilt hat. Streitig sind vor Bundesgericht allein die Kindesunterhaltsbeiträge. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Damit muss nicht geprüft werden, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), wie dies in der Beschwerdeschrift vertreten wird. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.

2.

2.1. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (Urteil 5A 367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen). Sodann verfällt ein Gericht in Willkür, wenn es von einer konstanten (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung abweicht, ohne dass hierfür sachlich haltbare Gründe vorliegen (BGE 147 III 393 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 I 321 E. 6.1 mit Hinweisen).

2.3. Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist auch hier, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 142 II 369 E. 2.1 in fine; 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen; 141 I 36 E. 1.3 in fine mit Hinweis).

3.
Der Beschwerdeführer erblickt Willkür darin, dass die Vorinstanz auf seiner Seite ein hypothetisches Einkommen berücksichtigte.

3.1. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 5A 702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3.3). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis).

3.2. Die Vorinstanz erwog, der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da das Einkommen beider Parteien zur Finanzierung ihrer Lebenskosten ausreiche, könne nicht gehört werden. Er scheine zu verkennen, dass sein finanzieller Beitrag zur Deckung des Familienbedarfs zu gering ausgefallen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum gezwungenermassen auf das überobligatorische Pensum von 100 % gesteigert habe, um eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin leiste ihren Anteil am Kindesunterhalt bereits vollständig in Form von Naturalunterhalt, sodass der Geldunterhalt ausnahmslos vom Beschwerdeführer zu leisten sei. Dieser sei 59-jährig, habe mehrjährige Berufserfahrung in der Finanzbranche und arbeite nun in einem 50 %-Pensum als Sachbearbeiter Buchhaltung, mit welchem er ein effektives Einkommen von Fr. 3'095.-- erwirtschafte. Es wäre ihm sowohl zumutbar als auch möglich, einen zusätzlichen Nebenverdienst zu suchen, sodass er das vom damaligen Eheschutzgericht hypothetisch angerechnete Erwerbseinkommen von monatlich netto Fr. 3'660.-- erzielen könnte. Werde einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, könne sich dieser hinterher nicht
ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass nur noch auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei. Immerhin müsse ihm der Nachweis offenstehen, dass er den zugemuteten Verdienst trotz aller Anstrengungen nicht zu erreichen vermocht habe. Der Beschwerdeführer führe lediglich aus, keinen höheren Verdienst zu erzielen, da ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine 100 %-Anstellung ermöglicht werde. Weshalb es ihm aber unmöglich sein sollte, einen zusätzlichen Nebenverdienst - beispielsweise als Nachhilfelehrer in Mathematik oder Deutsch für Fremdsprachige oder als selbständiger Buchhalter für Buchhaltungsabschlüsse von Privatpersonen oder kleineren Betrieben - zu erwirtschaften, belege er mit keinem Wort. Den zur Erzielung des hypothetischen Einkommens fehlenden Betrag von Fr. 565.-- (Fr. 3'660.-- - Fr. 3'095.--) könnte er beispielsweise mit Nachhilfestunden generieren. Nachhilfelehrer seien jederzeit gefragt, insbesondere vor einem Schulwechsel (Übertritt in höhere bzw. weiterführende Schule), während der Sommerferien oder ganz aktuell aufgrund der Schulschliessungen oder des häufigen Fehlens in der Schule durch die Corona-Pandemie. Der Beschwerdeführer als versierter Finanzspezialist wäre durchaus in der Lage,
Nachhilfestunden in Mathematik bis in die Oberstufe oder in Buchhaltung für KV-Lehrlinge anzubieten. Im Raum U.________ seien überdies beruflich viele Expats tätig, die für sich oder ihre Familienangehörigen Nachhilfe in Deutsch benötigten. Diese Aufgabe könnte der Beschwerdeführer ebenfalls übernehmen. Bei fünf Nachhilfestunden pro Woche à Fr. 40.-- inkl. sieben Wochen Ferien (5 x Fr. 40.-- x 40 Wochen / 12) könnte er zusätzlich Fr. 750.-- brutto pro Monat dazuverdienen. Der fehlende Nettobetrag von Fr. 565.-- werde damit zweifelsohne erreicht. Sobald der Beschwerdeführer seine ersten Nachhilfestunden absolviert habe, stehe einer Aufstockung der wöchentlichen Nachhilfestunden nichts mehr entgegen, zumal sein Arbeitspensum lediglich 50 % umfasse und er von der Mund-zu-Mund-Propaganda profitieren könne. Eine Erhöhung seines Arbeitserwerbs erscheine unter diesen Umständen real erzielbar und würde einerseits zu einer Erhöhung seines monatlichen Überschusses führen und es ihm andererseits ermöglichen, allenfalls einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten.

3.3. Der Beschwerdeführer hält die Begründung der Vorinstanz für offensichtlich ergebnisorientiert. Weder die erste Instanz noch die Beschwerdegegnerin hätten je geltend gemacht, er müsse sich um eine Nebenbeschäftigung bemühen. Sollte er der Vorinstanz damit vorhalten wollen, ihr Entscheid beruhe auf einer unerwarteten rechtlichen Begründung, so wäre hierzu nicht die Willkürrüge zu erheben gewesen, sondern jene der Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Eine solche fehlt. Weshalb es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz eine Motivsubstitution vorgenommen hat, zeigt er wiederum nicht auf. Ebenso wenig erläutert er, woraus sich ergeben solle, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich am Ergebnis orientiert habe und dadurch in Willkür verfallen sei.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer seinen Willkürvorwurf damit begründet, es sei stossend, wenn die Vorinstanz für die Annahme eines hypothetischen Einkommens ausschliesslich auf die Betreuungsverhältnisse abstelle, zumal er sich bei der Betreuung der Tochter gerne mehr einbringen würde, zielt seine Rüge an der Sache vorbei. Mit seinen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer weder in Abrede, dass er keine Betreuungsaufgaben wahrnimmt, welche ihn an der Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit hindern würden, noch verneint er den Umstand, dass sein tatsächlich erzieltes Einkommen bzw. sein damit erwirtschafteter Überschuss zur Deckung des Kindesunterhalts nicht ausreicht.

3.5.

3.5.1. Sodann erblickt der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Erkenntnis, er könne einen Nebenverdienst als Nachhilfelehrer erzielen, eine persönliche Auffassung, welche jeglicher objektiven Grundlage entbehre. Die langjährige Arbeit im kaufmännischen Bereich sei nicht mit der Qualifikation, Nachhilfestunden zu geben, gleichzusetzen. Ferner sei der Bedarf an (privaten) Nachhilfelehrern vor einem Schulwechsel bereits durch zahlreiche schulische Angebote und Kurse gedeckt, bei welchen die Unterrichtstätigkeit regelmässig ein Lehrerdiplom voraussetze. Genauso bestehe während der Sommerferien kein erhöhter Bedarf an Nachhilfelehrern, da diese naturgemäss im Hinblick auf Prüfungen während der Schulzeit beigezogen würden. Inwiefern die Corona-Pandemie auf den Bedarf nach Nachhilfeunterricht einen Einfluss haben solle, erläutere die Vorinstanz ebenfalls mit keinem Wort, zumal in der Schweiz Schulschliessungen glücklicherweise nur von kurzer Dauer gewesen seien und keine Aktualität mehr aufwiesen. Ferner sei die Nachfrage in der Region U.________ beschränkt und das Angebot reichlich. Es gebe genügend Studenten, welche mit Nachhilfestunden ein Einkommen erzielen müssten, um sich so das Studium finanzieren zu können. Ihr Wissen sei im
Gegensatz zu jenem des Beschwerdeführers aktuell. Gleich verhalte es sich mit der Argumentation, der Beschwerdeführer könne sich als selbständiger Buchhalter für Buchhaltungsabschlüsse von Privatpersonen oder kleineren Betrieben betätigen. Buchhalter gebe es ausreichend und es handle sich somit nicht um einen Nischenbereich, in dem alle auf einen weiteren Anbieter im Alter von bald 60 Jahren gewartet hätten. Folglich fehle es klarerweise an der tatsächlichen Möglichkeit der Erzielung eines (hypothetischen) Nebeneinkommens.

3.5.2. Hier stellt der Beschwerdeführer auf Tatsachen ab, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Er führt nicht aus, die Vorinstanz habe diesbezüglich in den Akten liegende Beweismittel zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (vgl. E. 2.3) oder in Verletzung seines rechtlichen Gehörs entsprechenden Beweisanträgen keine Folge gegeben. Ebenso wenig beruft er sich auf Erfahrungssätze (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Seine Vorbringen sind daher nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als geradezu unhaltbar auszuweisen.

3.6. Schliesslich zielt auch der Vorhalt ins Leere, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer keine angemessene Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eingeräumt, was sich auch aus der Fristansetzung zur Einreichung seiner Arbeitsbemühungen ergebe (vgl. Sachverhalt lit. D.b). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer kein neues hypothetisches Einkommen angerechnet; sie hat vielmehr die von ihm gewünschte Reduktion seines anrechenbaren Einkommens abgewiesen. Dazu ist keine Übergangsfrist anzusetzen. Auch vermag der Beschwerdeführer nichts aus der Fristansetzung zur Einreichung seiner Arbeitsbemühungen abzuleiten. Die Vorinstanz wollte dem Beschwerdeführer damit keine Frist einräumen, um sein aktuelles Einkommen zu steigern. Sie hat ihn vielmehr dazu aufgefordert, das angenommene hypothetische Einkommen weiter zu erhöhen und sich darüber auszuweisen, damit der Unterhaltsbeitrag für die Tochter weiter erhöht werden kann. Hinsichtlich der Anrechnung des hypothetischen Einkommens erweist sich die Beschwerde mithin als unbegründet.

4.
Ferner nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz ihm den Barunterhalt der Tochter vollumfänglich auferlegte. Er rügt hier eine willkürliche Anwendung von Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB sowie von Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB.

4.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Steht das Kind - wie hier - unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1 in fine mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer Unterhaltszahlung an die Tochter vom 1. März 2021 bis zum 30. September 2022 von monatlich Fr. 948.-- und ab 1. Oktober 2022 von monatlich Fr. 1'177.--. Sie erwog, infolge des unveränderten Einkommens des Beschwerdeführers hätten sich seine finanziellen Verhältnisse nicht verändert, sodass es damit für die erste Phase beim auferlegten Barunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 948.-- bleibe. Zwar errechnete sie hier einen Barbedarf der Tochter von Fr. 977.-- und hielt fest, mangels Unterhaltsberechnung im damaligen Eheschutzverfahren könne nicht mehr nachvollzogen werden, wie die Differenz von Fr. 29.-- (= Fr. 977.-- - Fr. 948.--) zum dort gesprochenen Unterhaltsbeitrag habe entstehen können. Indessen lasse sich diese mit der tatsächlich tieferen Steuerbelastung sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Tochter rechtfertigen. Gemäss dem Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft betrage die monatliche Steuerbelastung der Beschwerdegegnerin bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 61'200.-- (= 12 x (Fr. 4'625.-- [Lohn] + Fr. 977.-- [Unterhaltsbeitrag] - Fr. 500.-- [Abzüge])) lediglich Fr. 237.30, während ihr in der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung Fr. 250.-- und der
Tochter Fr. 75.-- an monatlicher Steuerbelastung angerechnet worden seien. Auch die tatsächliche Steuerbelastung für die Tochter falle tiefer aus, womit sich ihr Barunterhalt reduziere. Deshalb rechtfertige es sich, den im Eheschutzverfahren ermittelten Barunterhaltsbeitrag im Betrag von Fr. 948.-- für die erste Phase zu belassen. Mit Erreichen des 10. Altersjahrs der Tochter und dem damit einhergehenden erhöhten Grundbetrag von Fr. 600.-- betrage der Unterhalt ab dem 1. Oktober 2022 sodann Fr. 1'177.--. Für diese zweite Phase stellte die Vorinstanz auf ihre eigenen Berechnungen ab. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2) überband sie dem Beschwerdeführer den gesamten Barbedarf der Tochter mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin leiste ihren Anteil bereits vollständig in natura. Sie ging dabei in beiden Phasen von einem Überschuss des Beschwerdeführers von Fr. 1'437.-- und einem solchen der Beschwerdegegnerin von Fr. 957.-- aus.

4.3. Der Beschwerdeführer bemängelt erneut als stossend, dass ihm der gesamte Barunterhalt der Tochter auferlegt werde, obwohl er sich durchwegs darum bemühe, die Tochter vermehrt zu betreuen. Sein Wunsch ändert indessen nichts an den tatsächlichen Verhältnissen. Er bestätigt selbst, dass die Beschwerdegegnerin die Betreuung der Tochter wahrnimmt und damit deren Naturalunterhalt zur Hauptsache alleine erbringt. Angesichts der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1), wonach in solchen Konstellationen grundsätzlich der andere Elternteil den Geldunterhalt zu leisten hat, vermag sein Vorbringen den angefochtenen Entscheid unter diesem Gesichtspunkt nicht als willkürlich auszuweisen.

4.4. In allgemeiner Weise hält der Beschwerdeführer dafür, es wäre offensichtlich unbillig, wenn der hauptbetreuende Elternteil nicht verpflichtet wäre, sich am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen, solange seine Leistungsfähigkeit nicht grösser sei als diejenige des anderen Elternteils. Damit könnte er unter Umständen über einen grossen bis sehr grossen Überschuss frei verfügen, während der andere Elternteil auf das familienrechtliche Existenzminimum gesetzt wäre. Dies gelte erst recht, soweit die Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils durch Drittbetreuung ermöglicht werde, deren Kosten Bestandteil des Kindesbedarfs bildeten. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die gesetzliche Regelung von Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB gerade nicht zum Ziel hat, eine finanzielle Gleichstellung der Eltern zu bewirken. Seine Rüge zielt ins Leere.

4.5. Sodann moniert der Beschwerdeführer, die getroffene Unterhaltsregelung greife in sein Existenzminimum ein, da er die Alimente mit seinem effektiven Einkommen bezahlen müsse. Er könne die gesprochenen Unterhaltsbeiträge nur leisten, wenn er das hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen würde. Nachdem sich die Anrechnung des hypothetischen Einkommens, mit welchem er die festgelegten Unterhaltsbeiträge unbestrittenermassen ohne Eingriff in sein Existenzminimum leisten kann, als willkürfrei erwiesen hat (vgl. E. 3), ist seiner Rüge die Grundlage entzogen.

4.6. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei leistungsfähiger als er, weshalb auch sie an den Barunterhalt beizutragen habe. Er stützt sich hier auf einen eigenen Überschuss von Fr. 872.-- und einen solchen der Beschwerdegegnerin von Fr. 957.--. Seinen Überschuss berechnet er indessen durchwegs gestützt auf sein effektives Einkommen. Bei Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens verbleibt ihm demgegenüber ein Überschuss von Fr. 1'437.--, sodass seine Leistungskraft höher ausfällt als diejenige der Beschwerdegegnerin. Er kann sich mithin nicht auf die Ausnahme zum Verteilungsgrundsatz berufen, wonach sich der betreuende Elternteil dann am Geldunterhalt zu beteiligen hat, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (vgl. E. 4.1). Seiner Willkürrüge ist auch hier kein Erfolg beschieden.

4.7. Damit hält die getroffene Unterhaltsregelung vor dem Willkürverbot stand. Weitere Gründe, weshalb die gesprochenen Unterhaltsbeiträge willkürlich sein sollten, führt der Beschwerdeführer nicht an. So beanstandet er nicht, dass die Vorinstanz den im Vergleich zu ihren eigenen Berechnungen (Fr. 977.--) tieferen Unterhaltsbeitrag (Fr. 948.--) für die erste Phase damit begründete, die Steuerlast der Beschwerdegegnerin liege bei Fr. 237.30 statt bei Fr. 250.-- und auch jene der Tochter sei tiefer als Fr. 75.--, dann den Unterhaltsbeitrag für die zweite Phase aber mit den höheren Steuerzahlen ermittelte, ohne diese unterschiedliche Handhabung zu begründen. Mangels entsprechender Rüge ist nicht zu prüfen, ob hier im Ergebnis Willkür zu bejahen wäre (vgl. E. 2.4).

5.
Die Kostenregelung des Berufungsverfahrens ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an, sodass auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht eingegangen zu werden braucht.

6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, zumal die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_337/2022
Datum : 08. November 2022
Publiziert : 01. Dezember 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Kindesunterhalt)


Gesetzesregister
BGG: 46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 276 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZPO: 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
BGE Register
129-I-8 • 133-III-393 • 133-III-585 • 137-III-102 • 137-III-118 • 141-I-36 • 141-I-70 • 142-I-99 • 142-II-369 • 142-II-433 • 142-III-364 • 143-I-321 • 143-III-233 • 143-III-297 • 144-III-481 • 145-I-121 • 147-III-265 • 147-III-393
Weitere Urteile ab 2000
5A_337/2022 • 5A_367/2020 • 5A_593/2021 • 5A_702/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • monat • hypothetisches einkommen • bundesgericht • dauer • kantonsgericht • basel-landschaft • steuerbelastung • ehegatte • beweismittel • existenzminimum • unentgeltliche rechtspflege • erwerbseinkommen • privatperson • kinderzulage • ausbildungszulage • gerichtskosten • vorsorgliche massnahme • obhut • deckung
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