Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 367/2020

Urteil vom 19. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 6. April 2020 (ZSU.2019.230).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1982) und B.A.________ (geb. 1984, Staatsangehörige von Litauen) sind die seit 2009 miteinander verheirateten Eltern des C.A.________ (geb. 2016). Die Eltern leben seit dem 13. April 2018 getrennt.

B.

B.a. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 regelte das Bezirksgericht Lenzburg das Getrenntleben. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, stellte es das Kind unter die Obhut der Mutter (Dispositivziff. 2.1) und regelte das Besuchsrecht des Vaters (Dispositivziff. 2.2). Sodann verpflichtete es den Vater dazu, für den Sohn zeitlich gestaffelt Unterhaltsbeiträge zu leisten (April bis Juni 2018: Fr. 800.--; Juli bis Dezember 2018: Fr. 950.--; Januar bis März 2019: Fr. 1'160.--; ab April 2019: Fr. 1'260.-- [Dispositivziff. 5]) und mit Wirkung ab 1. April 2019 mit Fr. 170.-- an den Unterhalt der Ehefrau beizutragen (Dispositivziff. 6). Ausserdem hiess es das Gesuch der Mutter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.-- gut (Dispositivziff. 10).

B.b. Dagegen führten beide Eltern Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses urteilte am 26. Februar 2019. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Mutter regelte das Obergericht das Besuchsrecht des Vaters neu (Dispositivziff. 1.1). Es berechtigte den Vater dazu, den Sohn ab Februar 2019 jeweils jede erste und dritte Woche von Freitagnachmittag bis Sonntag (13.00 bis 18.00 Uhr) sowie jede Woche ohne Wochenendbesuchsrecht (zweite und vierte Woche) am Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr zu betreuen. Ferner sprach es ihm ab April 2019 ein jährliches Ferienrecht von 18 Tagen (maximal 6 Tage am Stück) zu. Umgekehrt berechtigte es die Mutter, den Sohn ab April 2019 jährlich an 6 Besuchsrechtstagen des Vaters mit sich in die Ferien zu nehmen. Sodann wies das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung des Vaters das Gesuch der Mutter um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab (Dispositivziff. 1.2). Im Übrigen wies es die Berufungen ab (Dispositivziff. 1.3).

B.c. Auf Beschwerde des Vaters hin hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts vom 26. Februar 2019 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es den Sachverhalt ergänze und in der Sache neu entscheide (Urteil 5A 312/2019 vom 17. Oktober 2019).

C.
Das Obergericht fällte seinen neuen Entscheid am 6. April 2020. Es bestätigte die Dispositivziff. 1 seines durch das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts aufgehobenen Entscheids vom 26. Februar 2019 und ergänzte diesen um eine Weisung an die Parteien, weiterhin regelmässig Termine bei einer geeigneten Institution zur Erarbeitung und Förderung einer kindeszentrierten Kommunikation, zur Förderung des Verständnisses für den jeweils anderen Erziehungsstil sowie zur Milderung ihrer immer noch konfliktbehafteten Elternbeziehung wahrzunehmen (Dispositivziff. 2). Der Berufungsentscheid wurde dem Vater am 14. April 2020 zugestellt.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 14. Mai 2020 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt er die Anordnung der alternierenden Obhut für die Dauer der Trennung. Aus den gestellten Rechtsbegehren ergibt sich, dass er die Kinderbetreuung durch die Mutter jeweils von Sonntag, 9.00 Uhr bis Mittwoch, 19.00 Uhr und durch den Vater jeweils von Mittwoch, 19.00 Uhr bis Sonntag, 9.00 Uhr anstrebt. Betreffend das Besuchsrecht stellt er Anträge für die Vergangenheit. Ferner begehrt er, der Kindesunterhaltsbeitrag sei ab 1. Juli 2019 auf Fr. 725.-- herabzusetzen und es sei festzustellen, dass sich die Parteien ab demselben Zeitpunkt keinen persönlichen Unterhalt schulden. Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.

D.b. B.A.________ (Beschwerdegegnerin) beantragte am 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) entschieden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A 312/2019 vom 17. Oktober 2019) neu über Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB), mithin über eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Für die Anfechtung dieses Entscheids gilt dieselbe Rechtsmittelzuständigkeit wie im Rückweisungsverfahren (Urteil 5A 1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Dort waren sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Punkte streitig, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zulässig.

1.2. Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid betreffend die Ziff. 2, 5 und 6 aufzuheben und mit dem nachfolgend Formulierten zu ersetzen. Das angefochtene Entscheiddispositiv enthält keine Ziff. 6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ergibt sich indessen ohne weiteres aus dem beschwerdeführerischen Antrag, dass er die gewünschte Neuformulierung auf die Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils bezieht und die entsprechende Anpassung in den Ziff. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheiddispositivs anstrebt. Sein Begehren ist mithin genügend bestimmt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 mit Hinweisen). Nicht eingetreten werden kann indessen auf seinen Antrag, soweit er eine Anpassung des Besuchsrechts für die Vergangenheit verlangt, da ihm hierfür das Rechtsschutzinteresse fehlt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

2.

2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (vgl. Urteil 5A 857/2016 vom 8. November 2017 E. 2). In Verfahren nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. mit Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S.
123 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 S. 346). Für die Vernehmlassung der beschwerdegegnerischen Partei gelten dieselben Begründungsanforderungen wie für die Beschwerdeschrift (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit Hinweisen).

2.2. Beide Parteien berufen sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2020 in U.________ wohnt. Als echtes Novum hat diese Tatsache für den vorliegenden Entscheid von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für den von der Beschwerdegegnerin angeführten Umstand, der Beschwerdeführer habe am 28. Mai 2020 auf Scheidung geklagt. Ferner beziehen sich beide Parteien auf verschiedene Tatsachen, welche sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergeben bzw. den darin getroffenen Feststellungen widersprechen. Eine entsprechende Sachverhaltsrüge erheben sie nicht und sie zeigen auch nicht auf, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass für das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen geben soll. Darauf ist nicht einzugehen.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt in der Hauptsache der Umstand, dass die Vorinstanz nach Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid durch das Bundesgericht daran festhielt, vorliegend seien die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben, und deshalb auch auf eine Anpassung der Kindes- und Ehegattenalimente verzichtete.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid als willkürlich. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass beide Eltern erziehungsfähig seien, sie keinen Konflikt austragen würden, welcher sich auf das Kindeswohl auswirke, und sie betreffend Kinderbelange sowohl kommunizierten als auch kooperierten. Damit seien nach der Praxis des Bundesgerichtes die Voraussetzungen für die alternierende Obhut erfüllt. Das Bundesgericht habe überdies betont, dass die alternierende Obhut umso eher angezeigt sei, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreuten, was vorliegend nachweislich zutreffe. Indem die Vorinstanz die alternierende Obhut ungeachtet der gegebenen Voraussetzungen verneine, verfalle sie in Willkür.

3.2. Nach Ergänzung des Sachverhalts erkannte die Vorinstanz, die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sei gegeben und die Wohnsituation der Parteien bilde kein Hindernis für eine alternierende Obhut. Indessen kam sie zum Schluss, das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse spreche vorliegend gegen eine alternierende Obhut.

3.3. In ihren Erwägungen zu letztgenanntem Kriterium führte die Vorinstanz einleitend aus, die alternierende Betreuung könne insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder bis fünf Jahre zu einem Entwicklungsrisiko werden. Aus psychologischer Sicht werde angenommen, dass den besonderen Bindungs- und Betreuungsbedürfnissen von Säuglingen und Kleinkindern im Wechselmodell kaum kindgerecht Rechnung getragen werden könne. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Überlegungen der Vorinstanz allgemeiner Natur sind und sie für den konkreten Fall kein Entwicklungsrisiko festgestellt hat. Rechtsprechungsgemäss hängt von den konkreten Umständen ab, ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt. Das Gericht hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Kinderpsychologische Studien sind für den Obhutsentscheid nicht massgebend, zumal sich in der Kinderpsychologie ohnehin verschiedene Meinungen finden, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen das Betreuungsmodell
der alternierenden Obhut aussprechen (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 620, 612 E. 4.2 S. 615; je mit Hinweis). Dies hat die Vorinstanz verkannt.

3.4.

3.4.1. Sodann erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe vor der Trennung der Parteien gegenüber dem Kantonsspital Aarau angegeben, die Eltern würden sich die Betreuung des Kindes teilen. Darauf sei sie grundsätzlich zu behaften und es sei glaubhaft, dass die Parteien den gemeinsamen Sohn vor der Trennung (unter einem Dach) betreut hätten und beide massgeblich an Pflege und Erziehung beteiligt gewesen seien. In diesem Zusammenhang könne auf die überzeugende Beweiswürdigung des Bezirksgerichts verwiesen werden. Die Gerichtspräsidentin habe aus den eingereichten Betreuungsplänen auf eine "ungefähre Aufteilung von 30 % zu 70 % Betreuungsanteil" bzw. auf eine alternierende Betreuung geschlossen. Nach der Trennung der Parteien am 13. April 2018 sei ein Kontaktunterbruch zwischen dem damals gut 16 Monate alten Sohn der Parteien und seinem Vater bis Mitte November 2018 erfolgt. Dieser Kontaktunterbruch habe der Beziehung von Vater und Sohn keinen Abbruch getan. Trotzdem stehe unter dem Aspekt der Stabilität der Betreuungssituation nunmehr vor allem die seit rund einem Jahr gelebte und funktionierende Regelung im Vordergrund, denn frühkindliche Erlebnisse aus ungefähr den ersten beiden Lebensjahren würden kaum erinnert (sog.
"frühkindliche Amnesie"). Der Sohn der Parteien sei im Zeitpunkt der Trennung der Eltern noch nicht einmal eineinhalbjährig gewesen und die Parteien lebten mittlerweile seit fast zwei Jahren getrennt. Das Kriterium der Stabilität der Betreuungs- und Umgebungsverhältnisse spreche im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang relevanten Verhältnisse insbesondere nach dem Säuglingsalter des Sohnes der Parteien für eine Beibehaltung der seit Februar 2019 geltenden Betreuungsregelung.

3.4.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, Tatsache sei, dass die Parteien vor der Trennung das Modell einer alternierenden Obhut unter einem Dach gelebt hätten. Auf diesen Zeitpunkt sei abzustellen. Die Vorinstanz verhalte sich willkürlich, wenn sie für die Stabilitätsbetrachtung erst auf die Situation ab Februar 2019 abstelle. Es liege ja geradezu auf der Hand, dass in der von der Beschwerdegegnerin herbeigeführten Trennungszeit keine alternierende Obhut habe gelebt werden können, zumal der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht gewusst habe, wo sich die Beschwerdegegnerin mit dem gemeinsamen Sohn aufgehalten habe. Sowohl das Bezirksgericht als auch die Vorinstanz hätten dem Grundsatz nach richtig erkannt und entschieden, dass diese Trennungszeit dem Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. deren treuwidrigem Verhalten anzulasten sei und nicht gegen den Beschwerdeführer bzw. gegen die beantragte alternierende Obhut ausgelegt werden könne. Im Übrigen zitiere die Vorinstanz die Lehrmeinung, auf welche sie sich unter Hinweis auf die frühkindliche Amnesie bezogen habe, in einem falschen Kontext. An besagter Stelle gehe es nicht um Stabilitätsbetrachtungen, sondern um die Feststellung des Kindeswillens.

3.4.3. Bei der Prüfung der Möglichkeit einer alternierenden Obhut ist nebst den anderen Kriterien die Stabilität zu berücksichtigen, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 616; je mit Hinweisen). Indem sich die Vorinstanz - lediglich unter Verweis auf das Konzept der sog. frühkindlichen Amnesie - von dieser Rechtsprechung abkehrte und die vor der Trennung der Parteien gelebte Betreuungssituation gänzlich ausblendete, hat sie das ihr zustehende Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt und ist damit in Willkür verfallen. Anders zu urteilen hiesse, missbräuchliches Verhalten eines Elternteils, welcher sich nach der Trennung der Fortsetzung einer bis anhin gelebten alternierenden Obhut widersetzt, zu billigen und nicht etwa das Kindeswohl, sondern die Interessen dieses Elternteils an erste Stelle zu heben. Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Kontaktunterbruch zwischen Vater und Sohn unmittelbar nach der Trennung der Parteien von der Beschwerdegegnerin zu verantworten war, sodass der
Obhutsentscheid nicht damit begründet werden darf.

3.4.4. Was die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vorbringt, geht nicht über eine den Begründungsanforderungen ungenügende Kritik hinaus. Aber auch der Beschwerdeführer dringt mit seinem Vorwurf nicht durch, die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz sei falsch, dass die Parteien vor ihrer Trennung den gemeinsamen Sohn zu 30 % bzw. 70 % betreut hätten. Indem die Vorinstanz sich nicht mit der simplen Berechnung in seiner Berufungsschrift auseinandergesetzt habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Die aktenkundigen Betreuungspläne belegten eine hälftige Aufteilung der Kinderbetreuung. Soweit der Beschwerdeführer hiermit eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen beabsichtigt, eignet sich seine Rüge nicht als Sachverhaltsrüge. Eine Behebung des behaupteten Mangels der fehlenden Begründung vermöchte den Sachverhalt nicht zu ändern. Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Entscheid sehr wohl hervor, weshalb die Vorinstanz auf vor der Trennung gelebte Betreuungsanteile von 30 % und 70 % abstellte, denn sie verweist hierfür auf die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts. Dies ist zulässig, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht
werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 103 Ia 407 E. 3a S. 409; Urteil 4A 477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis), was der Beschwerdeführer nicht geltend macht. Seine Gehörsrüge erweist sich mithin als unbegründet. Im Kern zielen seine Ausführungen denn auch vielmehr darauf, die Begründung der Vorinstanz als mangelhaft auszuweisen. Da er aber in diesem Zusammenhang keine weitere Verletzung verfassungsmässiger Rechte - etwa des Willkürverbots - geltend macht, ist das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.5. Die Vorinstanz erwog ferner, ein Kind entwickle seine Bindung zu einer zweiten Bindungsperson in der Regel erst nach 18 Lebensmonaten. Während des Zusammenlebens sei der Sohn der Parteien aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage gewesen, zu beiden Parteien eine gleich tragfähige Bindung zu entwickeln. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin, welche (erst) im September 2017 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, für den im Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst rund 16 Monate alten Sohn die erste Bindungsperson und dementsprechend die Bindung zum Beschwerdeführer noch nicht vollständig entwickelt gewesen sei. Für den heutigen Zeitpunkt müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Sohn bezüglich seiner Eltern eine Bindungshierarchie ausgebildet habe. Auch hier beschränkt sich die Vorinstanz unter Verweis auf kinderpsychologische Literatur auf Mutmassungen, ohne eine das Kindeswohl im Falle der Anordnung einer alternierenden Obhut beeinträchtigende Bindungshierarchie konkret festzustellen, was wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 3.3) für einen willkürfreien Entscheid nicht genügt.

3.6. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, gilt Selbiges auch, soweit die Vorinstanz allgemein erkennt, die ständigen Wechsel von einem Wohnort zum anderen, von einem Quartier zum anderen oder von einer Region zur anderen, verbunden mit der Notwendigkeit, jedes Mal seine Sachen packen zu müssen, stellten für ein Kind Belastungen dar. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung darüber, dass der Sohn der Parteien durch die Wechsel von einem Elternteil zum anderen belastet wäre oder dies bei Anordnung einer alternierenden Obhut im Sinne einer auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit gestützten Sachverhaltsprognose (vgl. vorne E. 3.3) zu erwarten wäre. Das blosse Aufwerfen der Frage, ob der im Urteilszeitpunkt erst knapp dreieinhalbjährige Sohn der Parteien bereits über die erforderliche Reife verfüge, um die ständigen Wechsel zwischen dem Wohnort und der Umgebung bei der Beschwerdegegnerin in U.________ bzw. dem Beschwerdeführer in V.________ in einem Ausmass bewältigen zu können, welche die von Letzterem beantragte alternierende Obhut mit ziemlich genau je 50 % Betreuungsanteilen mit sich bringen würde, stellt keine entsprechende tatsächliche Feststellung dar. Im Übrigen mutet die Annahme
äusserst befremdlich an, ein im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids gut dreieinhalbjähriges Kind müsse "seine Sachen" selbst packen.

3.7. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Ermessensentscheid als willkürlich, da die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt sind, ohne sachlich haltbare Gründe von konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung abwich (BGE 135 III 232 E. 2.4 S. 237; 112 II 318 E. 2a S. 320; Urteile 5A 678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.5; 5A 890/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 140 III 337; je mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Modalitäten (Betreuungstage und -zeiten) einer alternierenden Obhut regle.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt auch eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Regelung der Unterhaltsbeiträge. Da eine Anpassung der Betreuungsanteile unter Umständen Auswirkungen auf den Barbedarf des Sohnes der Parteien hat (etwa [teilweise] wegfallende Fremdbetreuungskosten) und Veränderungen im Kindesunterhalt sich - infolge seiner Priorität (Art. 276a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB) - auf die Höhe des Ehegattenunterhalts auswirken können, fehlt dem Bundesgericht die tatsächliche Grundlage, um betreffend die Unterhaltsbeiträge in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die Vorinstanz wird deshalb auch darüber neu zu urteilen haben.

5.
Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Auf die Beschwerde wird bloss in einem Nebenpunkt nicht eingetreten, sodass es sich rechtfertigt, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten ganz aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat sie den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird die Vorinstanz neu zu befinden haben (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2020 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Modalitäten (Betreuungstage und -zeiten) einer alternierenden Obhut regle und über die Unterhaltsbeiträge sowie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_367/2020
Datum : 19. Oktober 2020
Publiziert : 12. November 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 172 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
276a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
BGE Register
103-IA-407 • 112-II-318 • 123-I-31 • 133-III-393 • 133-III-585 • 135-III-232 • 137-III-380 • 137-III-617 • 139-III-120 • 140-III-337 • 140-III-86 • 141-V-281 • 142-III-364 • 142-III-617 • 143-I-344
Weitere Urteile ab 2000
4A_477/2018 • 5A_1032/2019 • 5A_312/2019 • 5A_367/2020 • 5A_678/2018 • 5A_857/2016 • 5A_890/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • obhut • bundesgericht • vater • mutter • uhr • frage • kindeswohl • aargau • sachverhalt • gerichtskosten • verhalten • wiese • sonntag • stelle • rechtsbegehren • dauer • kind • teilweise gutheissung • tag
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